SBK 2025 117
Fahren in fahrunfähigem Zustand (Untersuchung von Personen)
18. März 2026Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 23. Dezember 2025
mitgeteilt am 23. Dezember 2025
Referenz SBK 25 117
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Roland Kägi
Gegenstand Verwertung der Grundstücke
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 3. Dezember 2025
In Erwägung,
dass sich in der Konkursmasse der B._____ AG in Liq. u.a. die Grundstücksanteile Z.1._____ (100/1000 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. Z.2._____, Grundbuch St. Moritz) und Z.3._____ (1/13 Miteigentumsanteil an Grundstück Z.4._____, Grundbuch St. Moritz) befanden,
dass die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) die vorgenannten Grundstücksanteile im Rahmen der im summarischen Konkursverfahren durchgeführten Freihandverkäufe kaufte (öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 29. Oktober 2025),
dass dieser Kaufvertrag die Bedingung enthielt, wonach der Vertrag nur im Grundbuch eingetragen werden könne, wenn kein Gläubiger von seinen Rechten gemäss Art. 256 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchKG Gebrauch mache,
dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend: Konkursamt Maloja) am 3. November 2025 die STWEG C._____ über das Kaufangebot der Beschwerdeführerin informierte,
dass in der Folge eine Stockwerkeigentümerin eine Kaufofferte einreichte,
dass die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dass die offerierende Person keine Gläubigerin der Konkursmasse sei, weshalb ihr Angebot nicht zuzulassen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und beantragte, das Konkursamt Maloja sei anzuweisen, den beurkundeten Kaufvertrag zwischen der Konkursmasse der B._____ AG und der Beschwerdeführerin zu vollziehen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 gegenüber dem Obergericht den Rückzug der Beschwerde erklärte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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Erwägungen
Art. 256 SchKGart. 256 LPart. 256 LEF