SBK 2025 121
Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
23. Februar 2026Deutsch10 min
A._____ (nachfolgend: Mutter) und B._____ (nachfolgend: Vater) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von C._____ (geb._____ 2016) und D._____ (geb. _____ 2017). Die elterliche Sorge steht beiden Eltern gemeinsam zu. Für die beiden Kinder besteht seit 2016 bzw. 2018 je eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Source gr.ch
Entscheid vom 16. Dezember 2025
mitgeteilt am 17. Dezember 2025
Referenz ZR1 23 164
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitz
Moses und Bergamin
Ehrenzeller, Aktuarin
Parteien A._____
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey
gegen
B._____
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser
in Sachen
C._____
D._____
beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Heller
Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, persönlicher Verkehr etc. (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B._____)
Anfechtungsobj. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 26. November 2019 (mitgeteilt am 17. Dezember 2019), vom 17. Dezember 2019 (mitgeteilt am 14. Januar 2020) und vom 7. Juli 2020 (mitgeteilt am 14. Juli 2020)
Sachverhalt
Sachverhalt
A._____ (nachfolgend: Mutter) und B._____ (nachfolgend: Vater) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von C._____ (geb._____ 2016) und D._____ (geb. _____ 2017). Die elterliche Sorge steht beiden Eltern gemeinsam zu. Für die beiden Kinder besteht seit 2016 bzw. 2018 je eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Mit Entscheid vom 7. November 2019 entzog die KESB Nordbünden (nachfolgend: KESB) den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und platziere diese in einer Pflegefamilie. Mit Entscheid vom 26. November 2019 bestätigte die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Fremdplatzierung der Töchter und regelte das Kontaktrecht der Eltern.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 hob die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und die Fremdplatzierung der Töchter per 15. Januar 2020 auf. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter blieb entzogen. Weiter wurde unter anderem der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und den Töchtern geregelt und dem Vater verschiedene Weisungen erteilt. Die Kinder leben seit dem 15. Januar 2020 unter der Obhut des Vaters.
Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 passte die KESB die im Entscheid vom 17. Dezember 2019 enthaltene Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und den beiden Kindern erstmals an und traf bei dieser Gelegenheit verschiedene Anordnungen zur Beistandschaft. Zudem erteilte sie beiden Eltern verschiedene Weisungen. Auf die von der Beiständin beantragte Anordnung betreffend Nachimpfung der Kinder wurde verzichtet.
Die Mutter reichte gegen die Entscheide der KESB vom 26. November 2019 und 17. Dezember 2019 sowie vom 7. Juli 2020 jeweils eine Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein (Verfahrensnummern ZK1 20 11, ZK1 20 13 und ZK1 20 116). Der Vater seinerseits erhob Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juli 2020 (Verfahrensnummer ZK1 20 113). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2020 wurden die genannten Beschwerdeverfahren vereinigt.
Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde dem Vater für die vereinigten Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Marc Breitenmoser gewährt (Verfahrensnummern ZK1 20 18, ZK1 20 19 und ZK1 20 114). Gleichentags wurde auch der Mutter für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Monica Frey erteilt (Verfahrensnummern ZK1 20 12, ZK1 20 14 und ZK1 20 117).
Das Kantonsgericht von Graubünden urteilte mit Entscheid vom 29. März 2022 über die vereinigten Beschwerden. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Entscheid vom 21. November 2023 auf Beschwerde der Mutter auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2022 vom 21. November 2023).
Zur Neubeurteilung der Beschwerden wurde das Verfahren ZK1 23 164 angelegt. Dieses wurde mit dem vollständigen Inkrafttreten der Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) dem Obergericht des Kantons Graubünden zur Weiterführung übertragen (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG). Es wird seither unter der Verfahrensnummer ZR1 23 164 geführt.
Nach Durchführung eines ergänzenden Schriftenwechsels sowie der Kindesanhörungen fand am 6. Juni 2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Graubünden statt. An dieser unterzeichneten die Eltern und die Kindesvertreterin einen umfassenden Vergleich. In dessen Ziffer 7 vereinbarten sie, dass jede Partei ihre jeweiligen Parteikosten (unter Vorbehalt der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände zu Lasten des Kantons Graubünden) selbst trägt.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 wurde der Vergleich vom 6. Juni 2025 gerichtlich genehmigt bzw. es wurde im Sinne des Vergleichs entschieden. Um eine Verzögerung der Mitteilung des Entscheids zu verhindern, wurde in Dispositivziffer 8 des Entscheids festgehalten, dass die Festsetzung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter mit separaten Entscheiden erfolge. Mit vorliegendem Entscheid wird über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Vaters befunden.
Erwägungen
Erwägungen
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht bereits im Sachentscheid, sondern erst nachträglich in einem separaten Entscheid festzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 2.2.3 u. 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.4; Emmel, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 4a m.w.H.). Zuständig zur Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Erste Zivilrechtliche Kammer des Obergerichts in Dreierbesetzung (vgl. Art. 21 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO, Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010] u. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]).
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Kanton Graubünden wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, namentlich auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, die diesbezügliche Verantwortung des Rechtsbeistandes sowie den dazu gebotenen Zeitaufwand (Emmel, a.a.O., Art. 122 N. 8 m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene anwaltlichen Bemühungen, die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 57 vom 25. Mai 2021 E. 4.3; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 122 N. 7). Eine Entschädigungsgarantie besteht mithin nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig war, somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1). Auch ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 N. 7).
Bis zum Erlass des vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. März 2022 macht Rechtsanwalt Breitenmoser in seiner Honorarnote vom 9. November 2021 (act. G.3 [ZK1 20 11/13/113/116]) und deren Ergänzung vom 6. Dezember 2021 (act. G.6 [ZK1 20 11/13/113/116]) gesamthaft einen Aufwand von 66.3 Stunden geltend. Soweit ersichtlich verfahrensfremd und damit nicht entschädigungspflichtig sind die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen vom 8. November 2021 (Mail an Gegenpartei, 0.1 Stunden) sowie vom 19. Juli 2021 (Stellungnahme, 1 Stunde), zumal der Vater seine bis zu jenem Zeitpunkt letzte Rechtsschrift am 22. März 2021 eingereicht und mit Schreiben vom 17. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte. Entgegen den Einwänden von Rechtsanwalt Breitenmoser (vgl. act. H.3 S. 5 f.) ist auch der Zeitaufwand für ein Telefonat mit seinem Mandanten, der KESB und Telesguard und das daran anschliessende Mail vom 30. April 2020 (1.2 Stunden) nicht zu entschädigen, zumal kein direkter Zusammenhang mit der Interessenwahrung in diesem Beschwerdeverfahren besteht. Ebenfalls nicht anrechenbar ist der verschiedentlich unter dem Titel "Administrative Arbeiten" verbuchte Aufwand von gesamthaft 0.5 Stunden. Der prozessbezogene Aufwand bis zum Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. März 2022 reduziert sich damit auf 63.5 Stunden. Aufgrund der zahlreichen, teils sehr umfangreichen Eingaben der Rechtsvertreterin der Mutter ist dem Rechtsvertreter des Vaters zwar ein etwas höherer Aufwand für Aktenstudium und Instruktion zuzugestehen. Trotzdem erscheint der geltend gemachte Aufwand gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen überhöht. Als übersetzt erweist sich insbesondere der Aufwand im Zusammenhang mit der im Verfahren ZK1 20 11 eingereichten Stellungnahme vom 29. Januar 2020 zur Frage der aufschiebenden Wirkung. Bis zu dieser Eingabe, welche lediglich zwei Seiten umfasst, wurden (inkl. Rechtsabklärungen, Aktenstudium, Instruktion und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) 2.9 Stunden in Rechnung gestellt. Gleich verhält es sich mit der Beschwerdeantwort im Verfahren ZK1 20 13 vom 19. Februar 2020: Unter Berücksichtigung von Rechtsabklärungen, Aktenstudium und Instruktion wurden für diese bloss vier Seiten umfassende Eingabe 6.75 Stunden in Rechnung gestellt. Der Vater war bereits im Verfahren vor der KESB anwaltlich vertreten, sodass seinem Rechtsvertreter der Prozessstoff grundsätzlich bekannt war. Die erst vorläufig begründeten Eingaben der Mutter warfen sodann noch keine neuen oder komplexen Fragen auf. Entsprechend ist der für diese beiden Eingaben veranschlagte Aufwand um 3 Stunden zu kürzen. Aus denselben Gründen erscheint auch der Aufwand von 12.5 Stunden (inkl. 1 Stunde für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) für die (exkl. Deckblatt und Beweismittelverzeichnis) lediglich acht Seiten umfassenden Beschwerdeschrift des Vaters im Verfahren ZK1 20 113 überhöht. Hier konnte stellenweise zudem auf Erkenntnisse aus den anderen zwischen den Parteien hängigen Verfahren zurückgegriffen werden. Der Aufwand für diese Beschwerdeschrift ist daher um 3 Stunden zu kürzen. Sodann werden insgesamt mehr als 10 Stunden für die laufende Korrespondenz von und mit dem Gericht in Rechnung gestellt. Dabei fällt auf, dass selbst für die Kenntnisnahme von Orientierungskopien für Fristerstreckungen etc. mindestens 0.15 Stunden eingesetzt werden. Selbst wenn darin teilweise die Weiterleitung der Korrespondenz an den Mandanten inkludiert wurde (vgl. act. H.3 S. 6), führt dies aufgrund der Vielzahl derartiger Positionen zu einem Betrag, der erheblich über der tatsächlich beanspruchten Zeit liegen dürfte. Dies zeigt sich insbesondere im Vergleich mit der Honorarnote der Rechtsvertreterin der Mutter, welche für die Gerichtskorrespondenz nicht einmal 5.5 Stunden in Rechnung stellt (vgl. act. G.2.1 [ZK1 20 11/13/113/116] u. G.5 [ZK1 20 11/13/113/116]). Auch bei dieser Position rechtfertigt sich eine Reduktion um 3 Stunden. Bis zum Entscheid vom 29. März 2022 resultiert damit ein zu entschädigender Aufwand von 54.5 Stunden zu CHF 200.00 zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MWST, mithin gesamthaft CHF 12'091.50.
Ab Eröffnung des Rückweisungsverfahrens macht Rechtsanwalt Breitenmoser in seiner Honorarnote vom 5. Juni 2025 (act. G.2.1) Aufwendungen von 27.45 Stunden zu CHF 200.00 zuzüglich Barauslagen von 3 % und 8.1 % MWST, gesamthaft mithin CHF 6'112.75, geltend. Erneut erscheint der Zeitaufschrieb für die Korrespondenz mit dem Gericht und die Weiterleitung an den Mandanten übermässig hoch. So wurden unter diesem Titel jeweils 0.2 bis 0.3 Stunden – gesamthaft 6.35 Stunden – verrechnet (vgl. act. G.2.2). Aus den oben genannten Gründen sowie mit Blick darauf, dass die Rechtsvertreterin der Mutter unter demselben Titel lediglich 2.23 Stunden verbucht (vgl. act. G.1), rechtfertigt sich bei dieser Position eine Reduktion um 2 Stunden. Für die Verhandlung vom 6. Juni 2025 schliesslich wurden in der Honorarnote 3 Stunden veranschlagt. Da die Hauptverhandlung effektiv 5.25 Stunden dauerte, wird ein Zuschlag von 2.25 Stunden gewährt. Im Übrigen erweisen sich die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen. Ab Eröffnung des Rückweisungsverfahrens resultiert damit ein zu entschädigender Aufwand von 27.7 Stunden zu CHF 200.00 zzgl. 3 % Barauslagen und 8.1 % MWST, mithin gesamthaft CHF 6'168.40.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Vaters im Verfahren ZR1 23 164 wird mithin gesamthaft auf CHF 18'259.90 festgesetzt. Da dem Vater die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, gehen die Kosten seiner Rechtsvertretung – unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO – zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO).
Dispositiv
Es wird erkannt:
Gestützt auf die mit Verfügung vom 29. März 2022 (ZK1 20 18, 20 19 und 20 114) gewährte unentgeltliche Verbeiständung wird die Entschädigung des Rechtsbeistandes von B._____, Rechtsanwalt Marc Breitenmoser, im Verfahren ZR1 23 164 (vormals ZK1 20 11, 20 13, 20 113 und 20 116) auf CHF 18'259.90 festgesetzt.
Die Entschädigung geht unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
5A_363/2022
Art. 122 GOGart. 122 GOGart. 122 LOG
5A_438/2022
5A_689/2015
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
4A_171/2022
5A_209/2016
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 12 EGzZPOart. 12 EGzZPOart. 12 LACPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC