SBK 2025 17
andere Bundesgesetze
4. April 2025Deutsch9 min
A. Gegen den in Disentis/Mustér wohnhaften A._____ wurden von mehreren Gläubigern Betreibungen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend Bertreibungsamt Surselva) eingeleitet, namentlich erhoben die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Graubünden Betreibungen. Die B._____ leitete die Betreibungen Nr. Z.1._____, Nr. Z.2._____, Nr. Z.3._____ und Nr. Z.4._____ ein.
Source gr.ch
Entscheid vom 04. April 2025
"mitgeteilt am"
Referenz SBK 25 17
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Pfändung
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 12. Februar 2025, mitgeteilt am 12. Februar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Gegen den in Disentis/Mustér wohnhaften A._____ wurden von mehreren Gläubigern Betreibungen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend Bertreibungsamt Surselva) eingeleitet, namentlich erhoben die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Graubünden Betreibungen. Die B._____ leitete die Betreibungen Nr. Z.1._____, Nr. Z.2._____, Nr. Z.3._____ und Nr. Z.4._____ ein.
B. Nachdem die Fortsetzungsbegehren gestellt worden waren, erfolgten Pfändungseinvernahmen am 23. September 2024 beim Betreibungsamt Surselva sowie requisitorisch am 14. Januar 2025 in Bülach.
C. In der Folge wurde eine Einkommenspfändung verfügt. Am 12. Februar 2025 wurde der Arbeitgeberin von A._____, der C._____ in O.1._____, eine Lohnpfändung von monatlich CHF 250.00 angezeigt. Gleichentags wurde A._____ die Pfändungsurkunde mittels eingeschriebener Post zugestellt. Im Begleitschreiben wurde auf die Anzeige der Lohnpfändung verwiesen.
D. Mit Eingabe vom 5. März 2025 (Poststempel) gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Obergericht des Kantons Graubünden und erhob "Einspruch gegen die Pfändungsurkunde Z.5._____". Er habe die geforderten Beträge fristgerecht am Postschalter beglichen, daher sei die Pfändungsmassnahme gegenstandslos.
E. Nachdem der Beschwerdeführer zur Konkretisierung seiner Eingabe hinsichtlich des betroffenen Betreibungsamts aufgefordert wurde, stellte er dem Obergericht mit Eingabe vom 12. März 2025 die entsprechenden Angaben zu.
F. Das Betreibungsamt Surselva beantragte mit Vernehmlassung vom 19. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
G. Mit Eingabe vom 22. März 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, es seien nur noch drei Prämienrechnungen offen. Er brauche seinen ganzen Lohn, um seine Rechnungen zu bezahlen. Dafür brauche er keine Pfändung.
H. Die Sache ist spruchreif. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1.2
Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96). Der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden.
1.3
Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Tag, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, eingereicht werden. Die Beschwerdefrist beginnt am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_934/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2). Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden (Kren Kostkiewicz, in: Kostkiewicz [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, SchKG, 2. Aufl., 2020, Art. 17 N. 51).
1.4
Gemäss Art. 114 SchKG stellt das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist (vgl. Art. 110 Abs. 1 SchKG) unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. Die Zustellung dieser Abschrift erfolgt – da das Gesetz dafür keine Ausnahme vorsieht – nach Massgabe von Art. 34 Abs. 1 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, andernfalls das Betreibungsamt die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt (BGE 54 III 246 E. 1). Nach der Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde beginnt die Beschwerdefrist gegen den Vollzug der Pfändung zu laufen (BGE 133 III 580 E. 2.2).
1.5
Stellt die Vollstreckungsbehörde ihren Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird diese nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese Zustellungsfiktion setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begründung eines Verfahrensverhältnisses voraus, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Entscheide zugestellt werden können (BGE 138 III 225 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3). Nach konstanter Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Fall seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1).
1.6
Die Pfändungsurkunde Z.5._____ vom 12. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, 14. Februar 2025, ins Postfach an seinem Wochenaufenthaltsort in Bülach gelegt. Der Beschwerdeführer musste nach den Pfändungseinvernahmen mit einem Entscheid bzw. einem Pfändungsvollzug rechnen. Gleichwohl wurde die Pfändungsurkunde nicht abgeholt, weshalb sie nach Ablauf der 7-tägigen Abholungsfrist am Freitag, 21. Februar 2025, wieder retourniert wurde. Somit begann die Beschwerdefrist gegen die Pfändungsurkunde am 21. Februar 2025 zu laufen und endete am Montag, 3. März 2025. Die Beschwerdeschrift trägt zwar das Datum des 3. März 2025, wurde jedoch erst am 5. März 2025 bei der Post aufgegeben. Sie erfolgte daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.1
Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde dennoch abzuweisen. Gegenstand der Beschwerde ist nicht die formelle Durchführung der Pfändung an sich - solches wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt –, sondern alleine die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Pfändung noch gegeben sind. Eine Pfändung (und die Betreibung als solche) wird aufgehoben, wenn sämtliche Forderungen des Gläubigers inklusive der Betreibungskosten und sonstiger Gebühren beglichen sind. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, er habe sämtliche geforderten Beträge beglichen, was die Zahlungsnachweise belegen würden. Leider sei der geforderte Betrag der Gläubigerin jedoch nie derselbe (act. A.1 und 2). Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie eines Belegs des Betreibungsamts Bülach über eine Zahlung über den Betrag von CHF 1'807.60 ein (act. B.1).
2.2
Das Betreibungsamt Surselva hält dazu fest, am 25. Juni 2024 sei eine Zahlung von CHF 1'772.80 des Betreibungsamts Bülach eingetroffen. Diese Zahlung sei im Umfang von CHF 126.90 für eine Betreibung der D._____, von CHF 261.40 für eine Betreibung des E._____ und von CHF 1'131.05 für die Betreibung Nr. Z.3._____ der B._____ und von CHF 253.45 für die Betreibung Nr. Z.1._____ der B._____ verwendet worden. Die ersten drei Betreibungen hätten vollumfänglich getilgt werden können, während die letztgenannte mit einer Teilzahlung befriedigt worden sei. Zahlungsnachweise für die noch verbleibenden Betreibungen seien weder vom Beschwerdeführer noch von der Gläubigerin erbracht worden (act. A.4 S. 2).
2.3
Aus den eingereichten Akten geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer sechs Betreibungen angehoben wurden, welche nach der Stellung von Fortsetzungsbegehren in die Pfändungsgruppe Nr. Z.5._____ gefallen sind (act. E.I.10). Aus den Betreibungsabrechnungen ergibt sich des Weiteren, dass durch die Zahlung des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt Bülach von CHF 1'807.60 vom 20. Juni 2024, welche im Umfang von CHF 1'772.80 an das Betreibungsamt Surselva weitergeleitet wurde (act. E.I.7), zwar die Forderungen in den Betreibungen der D._____, des E._____ und in der Betreibung Nr. Z.3._____ der B._____ vollständig beglichen werden konnten (act. E.I.11). In den Betreibungen Nr. Z.1._____, Nr. Z.2._____ und
Nr. Z.4._____ sind jedoch weiterhin Forderungen offen, nämlich CHF 332.65 in der Betreibung Nr. Z.1._____, CHF 578.05 in der Betreibung Nr. Z.2._____ und
CHF 1'260.80 in der Betreibung Nr. Z.4._____ (act. E.I.11). Nachweise, wonach auch diese Beträge vom Beschwerdeführer beglichen worden wären, liegen nicht im Recht. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere – von der Gläubigerin nicht in Betreibung gesetzte – monatliche Prämienrechnungen beglichen hat.
2.4
Zusammenfassend sind die in der Pfändung Nr. Z.5._____ in Betreibung gesetzten Beträge weiterhin nicht vollständig bezahlt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt Surselva durch Zustellung der Pfändungsurkunde und Vornahme einer Lohnpfändung von CHF 250.00 monatlich bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers fehlerhaft gehandelt hätte und stattdessen die Pfändung hätte aufheben müssen. Vielmehr war diese am 12. Februar 2025 weiterhin gerechtfertigt. Die Beschwerde wäre somit abzuweisen, würde auf sie eingetreten.
3.
Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
4.
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Dispositiv
Es wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 142 III 643ATF 142 III 643DTF 142 III 643
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
5A_934/2012
Art. 114 SchKGart. 114 LPart. 114 LEF
Art. 110 SchKGart. 110 LPart. 110 LEF
Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF
BGE 54 III 246ATF 54 III 246DTF 54 III 246
BGE 133 III 580ATF 133 III 580DTF 133 III 580
Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
BGE 134 V 49ATF 134 V 49DTF 134 V 49
BGE 130 III 396ATF 130 III 396DTF 130 III 396
BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF