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Entscheid

SBK 2025 27

Zivilprozessordnung

8. April 2025Deutsch3 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 2. Mai 2025

"mitgeteilt am"

Referenz SBK 25 27

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Jakupi, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Pfändung

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 20. März 2025

Nach Feststellung und in Erwägung,

dass das Betreibungsamt- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) am 20. März 2025 die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. Z.1._____ erliess und diese A._____ am 24. März 2025 zugestellt wurde,

dass dabei eine Einkommenspfändung, nämlich das Existenzminimum von CHF 2'976.00 übersteigende Einkommen, sowie eine Sachpfändung durch Pfändung des Motorrads KTM 690 SMC R vorgenommen wurden,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 4. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob und beantragte, dass das Motorrad KTM 690 SMC R aus der Pfändungsurkunde zu streichen und die Pfändung dieses Gegenstands aufzuheben sei,

dass der Beschwerdeführer als Begründung unter anderem aufführte, dass das Motorrad zur Berufsausübung notwendig und i.S.v. Art. 92 SchKG unpfändbar sei,

dass das Betreibungsamt Plessur mit Stellungnahme vom 14. April 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, sofern darauf einzutreten sei, und ausführte, dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei und der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit nicht hinreichend dargelegt habe,

dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

dass die Beschwerdefrist am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und eingehalten ist, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO),

dass die Beschwerdefrist eine Verwirkungsfrist ist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_934/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2),

dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 20. März 2025 am 24. März 2025 zugestellt wurde,

dass die 10-tägige Beschwerdefrist damit am 25. März 2025 begann und am 3. April 2025 endete,

dass die Beschwerde am 4. April 2025 (Poststempel) bei der Post aufgegeben wurde,

dass die Beschwerde damit verspätet eingereicht wurde, so dass darauf nicht einzutreten ist,

dass sie ohnehin abgewiesen werden müsste, zumal der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit in O.1._____ weder nachgewiesen noch vor der Beschwerdeerhebung überhaupt jemals behauptet hat,

dass dem Beschwerdeführer zudem bei der Existenzminimumberechnung die Kosten für ein Streckenabonnement O.2._____ – O.3._____ im Umfang von monatlich CHF 152.00 zur Wahrnehmung seiner Arbeitstätigkeit bei den B._____ AG aufgerechnet wurden,

dass schliesslich – insbesondere angesichts der noch bestehenden Restforderungen in den Pfändungsgruppen Nr. Z.2._____, Nr. Z.3._____ und Z.4._____ – nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Pfändung eines Motorrads eine Unverhältnismässigkeit der Pfändung vorliegen könnte,

dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Verfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

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Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF

Erwägungen

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

5A_934/2012

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF