SBK 2025 33
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden
20. Oktober 2025Deutsch16 min
A. Über A.________ wurde mit Konkursentscheid des Kantonsgerichts O.1.________ am 20. März 2023 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wird vom Konkursamt O.1.________ im summarischen Verfahren geführt.
Source gr.ch
Entscheid vom 11. September 2025
mitgeteilt am 12. September 2025
Referenz SBK 25 33
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Bergamin und Moses
Guetg, Aktuar
Parteien A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Darko Radovic
gegen
B.________
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Steigerungszuschlag (Freihandverkauf)
Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 16. April 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Über A.________ wurde mit Konkursentscheid des Kantonsgerichts O.1.________ am 20. März 2023 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wird vom Konkursamt O.1.________ im summarischen Verfahren geführt.
B. A.________ ist Eigentümer von zwei Stockwerkeinheiten (Grundstücke Nr. Z.1.________, 86/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. Z.2.________, und Z.3.________, 93/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. Z.2.________, jeweils im Grundbuch O.2.________) sowie von zwei zugehörigen Miteigentumsanteilen am Grundstück Z.4.________ (Autoabstellplätze), jeweils an der G.________ in O.2.________. Es handelt sich dabei um zwei Wohnungen mit Benützungsrecht an zwei Autoeinstellplätzen am Haus H.________ bzw. der Autogarage.
C. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (fortan: Konkursamt Maloja) wurde mit Schreiben vom 24. März 2023 des zuständigen Konkursamtes O.1.________ rechtshilfeweise ersucht, die beiden Wohnungen zu verwalten, einen Schatzungsbericht sowie das Inventar der Räumlichkeiten aufzunehmen.
D. Da eine Besichtigung der Grundstücke erst am 7. Dezember 2023 möglich war, wurde der Rechtshilfebericht dem Konkursamt O.1.________ unter Beilage des "Inventar in der Rechtshilfe Nr. Z.5.________" am 12. Dezember 2023 erstattet.
E. Nachdem die Lastenverzeichnisse in Rechtskraft erwachsen waren, erteilte das Konkursamt O.1.________ dem Konkursamt Maloja am 24. Juli 2024 rechtshilfeweise den Auftrag zur Verwertung der Grundstücke.
F. Da sich ein privater Kaufinteressent fand, teilte das Konkursamt O.1.________ das von diesem unterbreitete Kaufangebot in Höhe von CHF 2'600'000.00 den Konkursgläubigern mit. Es setzte diesen zugleich Frist von zehn Tagen, gegen das Angebot zu opponieren oder ein höheres Kaufangebot zu unterbreiten.
G. Da in der Folge weitere und höhere Angebote eingingen, legte das Konkursamt Maloja am 24. März 2025 die Steigerungsbedingungen zur internen Steigerung auf. Dabei wurde festgehalten, dass die vier Grundstücke nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen würden, sofern der Mindestbietpreis, welcher noch bekannt gegeben werde, überboten werde. Mit dieser bietenden Person werde ein Freihandverkauf abgeschlossen.
H. Das Konkursamt O.1.________ teilte den zur internen Steigerung zugelassenen Bietenden am 26. März 2025 mit, dass ein Kaufangebot von CHF 2.6 Mio. eingegangen sei. In der Folge seien sechs höhere Gebote eingegangen. Daher werde es eine interne Steigerung zwischen den ursprünglich bietenden Kaufpreisinteressenten und denjenigen Personen geben, welche ein höheres Angebot eingereicht hätten.
I. Am 16. April 2025 fand die interne Grundstücksteigerung in O.2.________ statt. Die Grundstücke wurden gemeinsam im Gesamtruf versteigert. Den Zuschlag erwarb die B.________, deren Vertreter C.________ an der Steigerung anwesend war, und zwar zu einem Preis von CHF 3'520'000.00.
J. A.________ ersuchte durch seine Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. April 2025 um Bekanntgabe des Verkaufspreises und um Zustellung entsprechender Protokolle. Mit E-Mail vom 28. April 2025 wurden diese Informationen der Kanzlei HütteLAW zugestellt.
K. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2025 gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei der seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber der B.________ am 16. April 2025 erteilte Zuschlag zum Freihandverkauf der Grundstücke (allesamt eingetragen im Grundbuch O.2.________)
- Nr. Z.1.________
- Nr. Z.3.________
- Z.6.________
- Z.7.________
aufzuheben;
2.
Eventualiter sei eine neue Steigerung durchzuführen, bei welcher die unter Ziff. 1 aufgelisteten Grundstücke im Einzelruf zur Steigerung anzubieten sind;
3.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
L. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 gewährte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung.
M. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2025 beantragte das Konkursamt Maloja die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
N. Die B.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte mit Stellungnahme vom 21. Mai 2025 folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde vom 8. Mai 2025 sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Der Zuschlag vom 16. April 2025 sei als rechtmässig zu bestätigen.
3.
Es sei festzustellen, dass im summarischen Verfahren gemäss Art. 231 Abs. 2 SchKG kein Gläubigerbeschluss notwendig war.
4.
Eventualiter sei festzustellen, dass auch unter Art. 256 Abs. 1 SchKG eine konkludente Zustimmung der Gläubigermehrheit vorlag.
5.
Es sei weiter festzustellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich war.
6.
Die aufschiebende Wirkung sei aufzuheben.
O. In ihren weiteren Eingaben vom 17. Juni 2025 bzw. 1. Juli 2025 blieben die Anträge des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdegegnerin unverändert.
P. Die Verfahrensakten wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Hintergrund der Beschwerde bildet das rechtshilfeweise Verwertungsverfahren von vier Grundstücken (Rechtshilfeauftrag Nr. Z.5.________) im Rahmen eines summarischen Konkursverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Konkret wendet sich dieser gegen den am 16. April 2025 in einem internen Steigerungsverfahren erteilten Zuschlag zum Freihandverkauf der Grundstücke, dessen Aufhebung er beantragt (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1).
Dispositiv
1.2.1. Für die Verwertung im Konkurs verweist Art. 259 SchKG im Zusammenhang mit den Steigerungsbedingungen unter anderem auf Art. 132a SchKG, wobei Art. 132a SchKG auch im Falle einer freihändigen Veräusserung zur Anwendung gelangt (BGE 128 III 104 E. 2). Demnach kann die Verwertung nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss eines Freihandverkaufs angefochten werden. Aus dieser gesetzlichen Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber unter "Zuschlag" – eben in Abgrenzung zum Freihandverkauf – einzig den (gesetzlich normierten) Zuschlag im Rahmen einer öffentlichen Steigerung versteht. Da es sich nun, wie noch zu zeigen sein wird, bei der internen Steigerung dogmatisch um einen Freihandverkauf handelt, ist fraglich, ob ein in deren Rahmen erteilter "Zuschlag" ein zulässiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 132a SchKG bildet. Dies ist nachfolgend zu klären.
1.2.2. Das SchKG kennt als ordentliche Verwertungsart die öffentliche Versteigerung der Vermögenswerte. In der Regel werden auch Grundstücke auf dem Wege der Zwangsversteigerung versilbert. Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Freihandverkaufs. Diese ausserordentliche Verwertungsart untersteht nur dem Vollstreckungsrecht und ist vom Schuldrecht klar abzugrenzen. Sie tritt an die Stelle der öffentlichen Versteigerung. Mit Blick auf die Ausgestaltung des Freihandverkaufsverfahrens steht dem Amt ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.1 m.w.H.), zumal das Gesetz weder Verfahren noch Inhalt des Freihandverkaufs regelt. Leitendes Motiv für die konkrete Vorgehensweise ist die Erzielung eines möglichst grossen Erlöses (Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 8, 55 ff. und 138). Beim Freihandverkauf handelt es sich um eine betreibungsrechtliche, zustimmungsbedürftige Verfügung (vgl. Bürgi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 256 N. 16; Lorandi, a.a.O., S. 22 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2011 vom 16. November 2011 E. 3.3). Die privatrechtlichen Regeln über die Willenserklärungen im Allgemeinen und jene über den Vertragsabschluss im Besonderen sind analog anwendbar (Lorandi, a.a.O., S. 59; Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2011 vom 16. November 2011 E. 3.3).
1.2.3. Sind mehrere Interessenten für ein Verwertungsobjekt vorhanden, kann das Amt den Freihandverkauf auch in einem steigerungsähnlichen Verfahren ("interne Gant" oder "interne Steigerung") durchführen (Urteile des Bundesgerichts 5A_678/2012 vom 15. November 2012 E. 4 [i.c. im summarischen Verfahren] und 5A_461/2013 vom 13. August 2013 E. 3.1.2 m.w.H. betreffend das summarische Konkursverfahren; vgl. auch Lorandi, a.a.O., S. 56 und 336 m.w.H.). Auch hier hat die Konkursverwaltung unter der Berücksichtigung der Regel von Art. 256 Abs. 3 SchKG zu bestimmen, wie das Verfahren konkret abzulaufen hat. Bei der "internen Steigerung" handelt es sich mithin dogmatisch um einen Freihandverkauf, bei dem der Preis jedoch nicht aufgrund von schriftlichen Angeboten, sondern durch Entgegennahme von Offerten der Anwesenden ermittelt werden soll (vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PS110228 vom 15. März 2012 E. 7b). Da es grundsätzlich im Ermessen des Amtes steht, die Bedingungen und den Ablauf der internen Steigerung zu bestimmen, ist dieses auch frei, zu definieren, welche Wirkungen der im Rahmen der internen Steigerung erfolgte "Zuschlag" zeitigt. Der Interessent, der ein höheres Angebot macht, hat – anders als bei der öffentlichen Versteigerung (vgl. Art. 60 Abs. 1 Satz 2, Art. 102, Art. 130 Abs. 1 VZG) – keinen Anspruch darauf, dass die Verwertung an ihn geschieht (Lorandi, a.a.O., S. 57 und 336 m.w.H.). Immerhin hat sich das Amt – dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend – an die im Vorfeld selbst definierten Verfahrensregeln zu halten, sodass aus diesen u.U. ein Anspruch auf Verwertung besteht. Jedenfalls gilt, dass erst die Willenserklärung des Amtes (Freihandverkaufsverfügung), die notwendigerweise mit der Willenserklärung des Zuschlagsempfängers übereinstimmen muss, den Freihandverkauf zur Perfektion und damit zum "Abschluss" bringt (vgl. die Terminologie in Art. 132a SchKG). Erst die Freihandverkaufsverfügung (bzw. die Erklärung des Amtes) bildet denn auch das für den Eigentumserwerb konstitutive Element (Urteil des Obergerichts Zürich PS110228 vom 15. März 2012 E. 6.b mit Verweis auf Lorandi, a.a.O., S. 38). Mit anderen Worten erfolgt der Eigentumserwerb letztlich durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung, mit welcher das zu verwertende Grundstück dem berücksichtigten Anbieter zugewiesen wird (BGE 128 III 104 E. 2 und 3). In der Praxis wird die Freihandverkaufsverfügung häufig schriftlich abgefasst und ist vom Erwerber zu unterzeichnen, damit seine Zustimmung (zu allen in der Verfügung genannten Punkten) auch hinreichend dokumentiert ist. Freilich wäre auch denkbar, bereits den "internen Steigerungszuschlag" als Freihandverkaufsverfügung auszugestalten und zu qualifizieren. Dies hängt indessen von dessen konkreter Ausgestaltung sowie dem Willen der Erklärenden im Einzelfall ab und wäre entsprechend zu kommunizieren und protokollieren.
1.2.4. Demgegenüber ist die Erteilung des Zuschlages im Rahmen einer öffentlichen Zwangsversteigerung durch einen gesetzlich strikt einzuhaltenden formalisierten Ablauf geregelt (vgl. insbesondere Art. 258 SchKG und Art. 60 VZG). Die gesetzliche Konzeption sieht sodann vor, dass bereits mit dem öffentlichen Steigerungszuschlag das Eigentum ex lege übergeht (vgl. so explizit in Art. 66 Abs. 1 VZG; Art. 656 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2024 vom 26. August 2024 E. 2). Es bedarf hierfür – im Unterschied zur "internen Steigerung" – keiner weiteren Verfügung.
1.2.5. Der vorliegend erteilte und angefochtene Zuschlag im Rahmen einer internen Steigerung (Freihandverkauf) kann nicht mit einem im Wege einer öffentlichen Versteigerung erteilten Zuschlag gleichgesetzt werden. Bereits Ziffer 1 der Steigerungsbedingungen vom 24. März 2024 sieht vor: "Mit der bietenden Person, die den Zuschlag zur Ermittlung des Höchstpreises erhält, wird
[Hervorhebung durch das Gericht] ein Freihandverkauf über die vier Grundstücke abgeschlossen. Der Kaufpreis entspricht dem Zuschlagspreis. […]" (act. E.1, Register 13, S. 1). Ferner ist im Steigerungsprotokoll vom 16. April 2025 vermerkt, die interne konkursamtliche Grundstücksteigerung diene zur Ermittlung des Kaufpreises (act. E.1, Register Nr. 17, S. 1) und es werde mit derjenigen Partei, die das Höchstangebot abgebe, ein Freihandverkauf über die Grundstücke abgeschlossen (act. E.1, Register Nr. 17, S. 2). Unter "Protokollierung des Zuschlages" wird im Steigerungsprotokoll ferner auf den (noch vorzunehmenden) Abschluss eines Freihandverkaufes mit dem Meistbietenden hingewiesen (S. 7). Die interne Steigerung und die Zuschlagserteilung diente mithin (nur) der Bestimmung des Kaufpreises sowie der Festlegung, mit welcher Person der Freihandverkauf abzuschliessen ist. Folgelogisch hat das Konkursamt Maloja sodann einen Freihandverkaufsverfügungsentwurf ausgearbeitet, welcher indessen – aufgrund der zwischenzeitlich eingegangenen Beschwerde gegen den internen Steigerungszuschlag – weder unterzeichnet noch eröffnet worden war (vgl. act. E.1, Register Nr. 25). Mit dem internen Steigerungszuschlag vom 16. April 2025 erfolgte weder eine Eigentumsübertragung noch der Abschluss eines Freihandverkaufs. Dies bestätigte denn auch das Konkursamt Maloja gegenüber den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 28. April 2025 (act. E.1, Register Nr. 19). Jedenfalls ist folglich festzuhalten, dass der vorliegend angefochtene "interne Steigerungszuschlag" nicht als Zuschlag im i.S.v. Art. 132a Abs. 1 SchKG qualifiziert werden kann und dieser daher nicht Gegenstand einer Anfechtung im Rahmen dieser Bestimmung sein kann.
1.3. Zu prüfen bleibt, ob der vorliegend angefochtene "interne Steigerungszuschlag" als konsekutive Verfügung (subsidiär) der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliegt.
1.3.1. Die Verwertung eines Grundstücks kann – wie gesehen – grundsätzlich nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Freihandverkauf angefochten werden (Art. 132a Abs.1 i.V.m. Art. 143a SchKG; vgl. E. 1.2). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Sie beginnt, sobald der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGE 47 III 127 E. 1). Gleichwohl liess die Gerichtspraxis bis 1994 bei komplizierten Verwertungsverfahren, bei denen feststand, dass stufenweise mehrere Entscheide nötig sein würden, ehe ein Erlös realisiert werden könne, eine Beschwerde auch gegen verwertungsverfahrensbezogene Zwischenentscheide zu (vgl. dazu Roth, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 132a N. 5). Es rechtfertigt sich, diese Praxis zur ausnahmsweisen Anfechtbarkeit verwertungsbezogener Zwischenentscheide beizubehalten, auch wenn Art. 132a Abs. 1 SchKG als Beschwerdeobjekt nur den Zuschlag und den Abschluss des Freihandverkaufs erwähnt und im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde grundsätzlich auch Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Verwertung geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_229/2017 vom 13. November 2017 E. 3.1 m.w.H.). Subsidiär steht die Beschwerde nach Art. 17 zur Verfügung. Andernfalls könnten sich komplizierte Verwertungsverfahren in untragbarer Weise in die Länge ziehen, wenn im Fall der Gutheissung der Beschwerde mehrere Verwertungsschritte wiederholt werden müssten. Die Kehrseite einer solchen ausnahmsweisen Zulassung der Beschwerde gegen Zwischenverfügungen ist, dass sie gewissermassen zur Beschwerdeführung zwingt, sofern nicht geradezu ausgeschlossen scheint, dass ein Zuwarten bis zum Zuschlag bzw. Abschluss der Freihandverkaufsverfügung zu einem Fristversäumnis führen könnte (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS160183 vom 9. Januar 2017 E. III.5.3.2.). Zu beachten ist dabei, dass die Ausnahme nicht zur Regel wird mit der möglichen Folge, dass Verfahren verlängert statt verkürzt werden (vgl. zum Ganzen Roth, a.a.O., Art. 132a N. 5 in fine).
1.3.2. Es kann offenbleiben, ob dem "internen Steigerungszuschlag" überhaupt Verfügungscharakter i.S.v. Art. 17 ff. SchKG zukommt. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für dessen ausnahmsweise vorgezogene Anfechtbarkeit fehlt nämlich. Denn der "interne Steigerungszuschlag" bildet den abschliessenden Verfahrensschritt vor dem Erlass der Freihandverkaufsverfügung, die in zeitlich naher Folge ergeht und zum Abschluss des Freihandverkaufs als eigentlichem Anfechtungsobjekt (Art. 132a Abs. 1 SchKG) führt. Es ist folglich nicht ersichtlich, dass ein Zuwarten zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Anders zu entscheiden führte vielmehr zu einer Akzentuierung des Risikos einer Verfahrensverkomplizierung. Dies deshalb, weil dadurch mehrere potenzielle Anfechtungsobjekte geschaffen würden, die – insbesondere abhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Verfahrensbeteiligten – zu unterschiedlichen Rechtsmittelfristen führen und in der Folge gleichgelagerte, jedoch zeitlich versetzte Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnten. Die mit der ausnahmsweisen Anfechtbarkeit des "internen Steigerungszuschlages" einhergehenden Weiterungen stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen. Dies umso weniger, als zum Zeitpunkt des "internen Zuschlags" noch nicht abschliessend feststeht, ob es tatsächlich zum Abschluss (Perfektion) des Freihandverkaufs kommen wird. Nach Zuschlagserteilung können – wenn auch in seltenen Ausnahmefällen – weiterhin Unklarheiten hinsichtlich der Willenserklärungen, etwaige Erklärungswiderrufe, Irrtümer oder sonstige rechtserhebliche Umstände auftreten, welche der Perfektion des Freihandverkaufs entgegenstehen könnten. Eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des erteilten internen Steigerungszuschlags lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigen.
1.4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird den Abschluss des Freihandverkaufs, d.h. den Erlass der Freihandverkaufsverfügung abwarten müssen. Erst gegen diese steht ihm gestützt auf Art. 132a SchKG die Beschwerdemöglichkeit offen.
2. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext auf folgende Problematik hinzuweisen: Neben behaupteten Fehlern bei der Durchführung der Verwertung richtet sich die Beschwerde auch gegen die grundsätzliche Wahl des Freihandverkaufs als Verwertungsart (vgl. etwa act. A.1, Ziff. 7 und act. A.4, Ziff. 7 ff.). Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Konkursamt Maloja die vorliegende Verwertung lediglich rechtshilfeweise (gem. Art. 4 Abs. 1 SchKG) im Auftrag des ersuchenden Konkursamtes O.1.________ zu vollziehen hatte (act. E.1, Register Nr. 10). Im Fall der Requisition sind Beschwerden gegen die Anordnung der Massnahme bei der Aufsichtsbehörde des requirierenden Amtes einzureichen, weil dieses nach wie vor die Verfahrenshoheit hat und deshalb beispielsweise auch das den Konkurs durchführende Amt bleibt; richtet sich die Beschwerde aber gegen die Durchführung als solche, also gegen die Handhabung des Requisitionsauftrages durch die requirierte Behörde, ist sie bei deren Aufsichtsbehörde einzureichen (vgl. Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 4 N. 11 m.w.H.; BGE 145 III 487 E. 3.4.2). Soweit der Entscheid darüber, ob ein Freihandverkauf überhaupt vorgenommen werden soll oder darf, in den alleinigen Kompetenzbereich der Behörde fällt, hat dieser Entscheid immer von der ersuchenden Behörde auszugehen (Lorandi, a.a.O., S. 135). Mithin war das Konkursamt O.1.________ für die Anordnung Verwertungsart (Freihandverkauf) zuständig. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 bzw. vom 25. März 2025 ordnete es denn auch entsprechendes an (Register Nr. 24 und Nr. 15). Daraus folgt, dass die hiesige Aufsichtsbehörde zur Prüfung der Zulässigkeit der Anordnung des Freihandverkaufs – diese Rüge erfolgte durch den Beschwerdeführer zumindest implizit (vgl. act. A.4 Rz. 17) – örtlich unzuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergäbe sich lediglich hinsichtlich der konkreten Vollzugsmodalitäten, wie beispielsweise der Durchführung der internen Steigerung etc.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG zudem nicht vorgesehen.
Es wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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Art. 231 SchKGart. 231 LPart. 231 LEF
Art. 256 SchKGart. 256 LPart. 256 LEF
Art. 259 SchKGart. 259 LPart. 259 LEF
Art. 132a SchKGart. 132a LPart. 132a LEF
Art. 132a SchKGart. 132a LPart. 132a LEF
BGE 128 III 104ATF 128 III 104DTF 128 III 104
Art. 132a SchKGart. 132a LPart. 132a LEF
5A_390/2020
5A_318/2011
5A_318/2011
5A_678/2012
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Art. 256 SchKGart. 256 LPart. 256 LEF
Art. 60 VZGart. 60 ORFIart. 60 RFF
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Art. 130 VZGart. 130 ORFIart. 130 RFF
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Art. 60 VZGart. 60 ORFIart. 60 RFF
Art. 66 VZGart. 66 ORFIart. 66 RFF
Art. 656 ZGBart. 656 CCart. 656 Codice civile svizzero
5A_521/2024
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 132a SchKGart. 132a LPart. 132a LEF
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
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5A_229/2017
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Art. 132a SchKGart. 132a LPart. 132a LEF
Art. 4 SchKGart. 4 LPart. 4 LEF
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Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF