Lexipedia

Entscheid

SBK 2025 38

5A_734/2025 vom 10.09.2025

8. August 2025Deutsch4 min

1 / 5

Source gr.ch

Entscheid vom 15. August 2025

mitgeteilt am 18. August 2025

Referenz SBK 25 38

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Toneatti, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

SVA Graubünden

Ottostrasse 24, Postfach, 7001 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkursandrohung

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 2. Mai 2025

In Erwägung,

dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend Konkursamt Imboden) am 17. Januar 2025 auf Gesuch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend SVA Graubünden), als Gläubigerin in der Betreibung Nr. Z.1._____ der A._____ als Schuldnerin einen Zahlungsbefehl über CHF 5'802.05 zzgl. Zins von 5% sowie Mahngebühren zustellte,

dass die A._____, vertreten durch B._____, bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Januar 2025 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erhob,

dass die SVA Graubünden mit Verfügung vom 21. Januar 2025 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ vollumfänglich aufhob,

dass die dagegen von der A._____ erhobene Einsprache vom 3. Februar 2025 von der SVA Graubünden mit Entscheid vom 21. Februar 2025 abgewiesen wurde,

dass gegen den Einspracheentscheid der SVA Graubünden kein Rechtsmittel erhoben wurde,

dass am 1. Mai 2025 die SVA Graubünden per eSchKG beim Konkursamt Imboden das Fortsetzungsbegehen stellte,

dass am 2. Mai 2025 das Konkursamt Imboden die Konkursandrohung erliess, die am 5. Mai 2025 an B._____ als Vertreter der A._____ zugestellt wurde,

dass die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Konkursandrohung vom 2. Mai 2025 mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob, wobei das Schreiben auf den 16. Mai 2025 datiert wurde,

dass die Beschwerdeführerin den Rückzug des Konkursbegehrens durch die Gläubigerin und die Aufhebung der Konkursandrohung beantragte,

dass das Konkursamt Imboden mit Stellungnahme vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne,

dass die SVA Graubünden am 28. Mai 2025 eine Stellungnahme einreichte,

dass gegen jede Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG),

dass die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden muss (Art. 17 Abs. 2 SchKG),

dass als einzige kantonale Beschwerdeinstanz das Obergericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]),

dass die Konkursandrohung des Konkursamts Imboden vom 2. Mai 2025 am Montag, 5. Mai 2025, zugestellt wurde,

dass die zehntägige Frist am 5. Mai 2025 ausgelöst wurde und sie am auf die Mitteilung folgenden Tag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), dem 6. Mai 2025, zu laufen begann und folglich nach 10 Tagen am 15. Mai 2025 endete,

dass der 15. Mai 2025 auf einen Feiertag (Auffahrt) fiel, womit die Frist am nächsten Werktag, dem Freitag, 16. Mai 2025, endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO),

dass die Beschwerde in O.1._____ mit eingeschriebener Post am Montag, 19. Mai 2025, 08.15 Uhr, aufgegeben wurde,

dass die Eingabe folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist vom 16. Mai 2025 aufgegeben wurde und verspätet war,

dass auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, die von Amtes wegen zur Aufhebung der Konkursandrohung führen müssten, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass in der Betreibung Nr. Z.1._____ auch nach Erstellung der Schlussrechnung noch Beträge offen sind (vgl. Stellungnahme der SVA Graubünden [act. A.3 unter Hinweis auf act. B.19]),

dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei der kantonalen Aufsichtsbehörde verbleiben,

dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

1 / 5

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Erwägungen

Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 38 GOGart. 38 GOGart. 38 LOG