SBK 2025 4
Regionalgericht Plessur
27. Februar 2025Deutsch4 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 4. Februar 2025
Referenz SBK 25 4
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch MLaw Marc Wohlgemuth
Linde Law AG, Tödistrasse 48, 8002 Zürich
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sandro G. Tobler
Schnurrenberger Tobler Gnehm & Partner, Alpenstrasse 2, 6300 Zug
Gegenstand Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 6. Januar 2025
Nach Feststellung und in Erwägung,
dass das Betreibungsamt- und Konkursamt der Region Albula (nachstehend Betreibungsamt Albula) mit Verfügung vom 6. Januar 2025 A._____ als Drittansprecherin eine Frist von 20 Tagen zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG gegen die B._____ als bestreitende Gläubigerin im Zusammenhang mit lebenslänglichen Nutzungsrechten des Schuldners C._____ an Grundstücken in der Gemeinde D._____ ansetzte,
dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wohlgemuth, am 16. Januar 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob und beantragte, die Verfügung betreffend die Fristansetzung an die Beschwerdeführerin zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG sei aufzuheben,
dass sie im Weiteren die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Fristansetzung an die Beschwerdeführerin beantragte und für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Neuansetzung einer Frist beantragte,
dass das Obergericht mit Verfügung vom 17. Januar 2025 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und das Betreibungsamt Albula sowie die B._____ zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2025 und das Betreibungsamt Albula zusätzlich zur Einreichung der Verfahrensakten aufforderte,
dass das Betreibungsamt Albula die Verfügung vom 6. Januar 2025 in Wiedererwägung zog und der Gemeinde B._____ Frist zur Klage gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG ansetzte,
dass das Betreibungsamt Albula die Wiedererwägung und zusätzliche Unterlagen dem Obergericht am 22. und 24. Januar 2025 zustellte,
dass das Obergericht den Parteien die Wiedererwägung der Beschwerdeführerin und die zugestellten Unterlagen mit Schreiben vom 23. und 27. Januar 2025 zur Kenntnisnahme und Vervollständigung der Akten zustellte,
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 beantragte, das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, weil das Anfechtungsobjekt durch die Wiedererwägung weggefallen sei (act. A.3),
dass die B._____, vertreten durch die Rechtsanwälte Sandro G. Tobler und Matay Jakob, mit Eingabe vom 31. Januar 2025 mitteilte, dass sie die Betreibung gegen den Schuldner C._____ aufgrund der Kenntnis bisher unbekannter Tatsachen zurückgezogen habe (act. A.4),
dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzustellen und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat,
dass das Betreibungsamt Albula die von der Beschwerdeführerin angefochtene Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog und somit im Sinne der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge verfügte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass nach dem Rückzug der Betreibung gegen C._____ durch die B._____ vom 31. Januar 2025 die Beschwerde ohnehin gegenstandslos geworden wäre,
dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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Art. 107 SchKGart. 107 LPart. 107 LEF
Art. 107 SchKGart. 107 LPart. 107 LEF
Erwägungen
Art. 107 SchKGart. 107 LPart. 107 LEF
Art. 108 SchKGart. 108 LPart. 108 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 107 SchKGart. 107 LPart. 107 LEF