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Entscheid

SBK 2025 48

Erbteilungsklage (Revisionsentscheid)

5. September 2025Deutsch2 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 17. Juni 2025

mitgeteilt am 17. Juni 2025

Referenz SBK 25 48

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____ AG

Beschwerdeführerin

Gegenstand Löschung Betreibung

In Erwägung,

dass der A._____ AG als Schuldnerin vom Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden in der Betreibung Nr. B._____ der Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2025 zugestellt wurde, nachdem sie von der Finanzverwaltung Graubünden betrieben worden war,

dass die A._____ AG die Finanzverwaltung Graubünden in der Folge um Löschung der Betreibung ersuchte,

dass diese dem Begehren zustimmte, weil eine Zahlung erfolgt sei, unter der Bedingung, dass dafür eine Gebühr von CHF 30.00 entrichtet werde,

dass die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde einreichte (Poststempel 13. Juni 2025),

dass sie darin unter anderem "schadhafte Amtswidrigkeiten" rügte und Schadenersatz geltend machte,

dass gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

dass gemäss kantonalem Recht das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) ist,

dass innerhalb des Obergerichts die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]) zuständig ist,

dass sich die Zuständigkeit der kantonalen Aufsicht ausschliesslich auf die Aufsicht über die im Kanton Graubünden gelegenen Betreibungs- und Konkursämter bezieht, nicht aber auf ausserkantonale Betreibungs- und Konkursämter,

dass somit auf die Beschwerde, soweit sie Handlungen des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden betrifft, nicht eingetreten werden kann,

dass das Obergericht des Weiteren nicht Aufsichtsbehörde über die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist, weshalb auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden kann, soweit Handlungen der Finanzverwaltung Gegenstand der Beschwerde sind,

dass das Aufsichtsbeschwerdeverfahren zudem nicht dazu dient, Forderungen geltend zu machen, und auf die entsprechenden Anträge zum Vornherein nicht einzutreten ist,

dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

Sachverhalt

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Erwägungen

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF