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Entscheid

SBK 2025 56

Aufhebung von Miteigentum

10. November 2025Deutsch5 min

A. Am 23. Juni 2025 eröffnete das Regionalgericht Prättigau/Davos auf Gesuch der B.________ in der Betreibung Nr. Z.1.________ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos den Konkurs über die A.________.

Source gr.ch

Urteil vom 17. Juli 2025

mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 25. September 2025

[Mit Urteil 5A_915/2025 vom 27. Oktober 2025 ist das Bundesgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Referenz SBK 25 56

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitz

Bernhard, Aktuarin

Parteien A.________

Beschwerdeführerin

gegen

B.________

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Charles Poncet

Gegenstand Konkurseröffnung

Anfechtungsobj. Konkursdekret Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 23. Juni 2025, mitgeteilt am 24. Juni 2025 (Proz. Nr. 335-2025-89)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 23. Juni 2025 eröffnete das Regionalgericht Prättigau/Davos auf Gesuch der B.________ in der Betreibung Nr. Z.1.________ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos den Konkurs über die A.________.

B. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Abweisung des Konkurses, eventualiter die Sistierung mangels Aktiven, subeventualiter die Gewährung eines Moratoriums von sechs Monaten bis zum Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleichs bzw. bis zum erstinstanzlichen Urteil am Gericht von C.________.

C. Nach Einholung der vorinstanzlichen Akten und Eingang des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.00 wies das Obergericht mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Urteil ohne schriftliche Begründung) die Beschwerde ab.

D. Mit Eingabe vom 29. August 2025 (Datum Poststempel) verlangte die Beschwerdeführerin einen vollständigen und schriftlich begründeten Entscheid.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1 bis 3 ZPO).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

2.2

Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

3.

Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Art. 230 SchKG beruft (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven), ist zu bemerken, dass sie diesbezüglich nicht antragsberechtigt ist. Das Antragsrecht steht einzig dem Konkursamt zu (Art. 230 Abs. 1 SchKG).

4.1

Wie bereits vor Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin auch mit der Beschwerde vor, dass sie zwar über keine Liquidität verfüge, sie aber gegenüber Drittpersonen Ansprüche habe und diese in einem derzeit hängigen (Straf-)Verfahren geltend mache bzw. mit den Schuldnern in Verhandlungen stehe.

4.2

Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs aussetzen, wenn ein Gesuch um Nachlassstundung (Art. 293 SchKG) eingereicht wurde (Art. 173a Abs. 1 SchKG). Das Stundungsgesuch muss vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung anhängig gemacht worden sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2009 vom 2. März 2010 E. 2). Bestehen Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags, kann das (erstinstanzliche) Gericht den Entscheid über den Konkurs von Amtes wegen aussetzen (Art. 173a Abs. 2 SchKG). Hat die erste Instanz den Entscheid über den Konkurs zu Unrecht nicht ausgesetzt, kann die Rechtsmittelinstanz den erstinstanzlichen Entscheid aufheben (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 173a N. 5a).

4.3

Ein Gesuch um Nachlassstundung hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Nachdem der Konkursentscheid ergangen ist, wäre ein solches auch verspätet. Die Beschwerdeführerin rügt nicht explizit, dass das Regionalgericht den Entscheid über den Konkurs zu Unrecht nicht ausgesetzt hat. Selbst wenn die entsprechenden Rügen erhoben worden wären, wäre jedoch festzustellen, dass allein die Behauptung, dass eine Forderung in Millionenhöhe aus einem Betrug bestehe und dass Strafverfahren am Laufen seien, nicht ausreicht, um eine unmittelbare Sanierung oder das Zustandekommen eines Nachlassvertrags für realistisch anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass das Regionalgericht die Konkurseröffnung zu Unrecht nicht ausgesetzt hat, bestehen nicht.

5.

Im Übrigen ruft die Beschwerdeführerin keinen der möglichen Aufhebungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG an. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Mangels Aufwands ist der B.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten der A.________ und werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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5A_915/2025

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 230 SchKGart. 230 LPart. 230 LEF

Art. 230 SchKGart. 230 LPart. 230 LEF

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Art. 173a SchKGart. 173a LPart. 173a LEF

5A_730/2009

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF