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Entscheid

SBK 2025 66

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11. November 2025Deutsch5 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 12. September 2025

mitgeteilt am 12. September 2025

Referenz SBK 25 66

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Theus Simoni, Aktuarin

Parteien A.________

Beschwerdeführer

Gegenstand Pfändung

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart vom 13. August 2025, mitgeteilt am 13. August 2025

In Erwägung,

dass die B.________ A.________ mit Zahlungsbefehl vom 30. April 2025 (Betreibung Nr. Z.1.________ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Landquart [nachfolgend: Betreibungsamt Landquart]) gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 8. November 2016 des Betreibungsamtes Landquart (Betreibung Nr. Z.2.________) für einen Betrag von CHF 13'346.05 sowie für diverse Auslagen in Höhe von CHF 25.00 betrieb,

dass A.________ gegen den ihm am 1. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob,

dass nach dreimal erfolgter Pfändungsankündigung (vom 17. Juni 2025, vom 24. Juni 2025 und vom 1. Juli 2025) am 4. Juli 2025 schliesslich die Pfändung im Beisein von A.________ erfolgte,

dass A.________ (Jahrgang 1954) seinen Lebensunterhalt mit der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen bestreitet und keine anderen Einkommensquellen angegeben hat,

dass die AHV-Rente und die Ergänzungsleistungen A.________ auf sein Bankkonto bei der C.________bank überwiesen werden,

dass sich gemäss dem bei den Akten liegenden Bankauszug anfangs 2025 CHF 14'656.47 und Ende Juni 2025 CHF 21'899.31 auf diesem Bankkonto befanden,

dass das Betreibungsamt Landquart von diesen CHF 21'899.31 am 4. Juli 2025 CHF 14'000.00 für die von der B.________ in Betreibung gesetzte Forderung pfändete,

dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Pfändung am 11. August 2025 Beschwerde mit der Begründung erhob, dass die AHV-Gelder und Ergänzungsleistungen nicht gepfändet werden dürften, der im Jahre 2018 erlittene Herzstillstand ihm auch finanziell zu schaffen gemacht habe und sich ihm zudem die Höhe des gepfändeten Betrages nicht erschliesse,

dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts für die Beurteilung von SchKG-Beschwerden zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]),

dass der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]),

dass das Betreibungsamt Landquart die Pfändung in seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 damit begründete, dass der Saldo des Kontos des Beschwerdeführers im ersten Halbjahr 2025 grundsätzlich nur leichte Schwankungen aufgewiesen habe und sich grösstenteils zwischen CHF 14'000.00 und CHF 20'000.00 bewegt habe,

dass es weiter ausführte, dass ein aus AHV-Renten und Ergänzungsleistungen gebildetes Vermögen gemäss Lehre und Rechtsprechung gepfändet werden dürfe und sich die Höhe des gepfändeten Betrages aus der in Betreibung gesetzten Forderung samt aktuellen und zukünftigen Gebühren und Auslagen des Betreibungsamtes ergebe, wobei ein allfälliger Überschuss dem Beschwerdeführer zurückerstattet werde,

dass die zehntägige Beschwerdefrist gegen eine Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen beginnt (Art. 17 Abs. 2 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2),

dass auf eine vorher erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist (Jent-Sørensen, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 112 N. 19), weil die blosse Kenntnis der Pfändung, insbesondere aufgrund der Anwesenheit des Schuldners anlässlich des Pfändungsvollzugs, keine Beschwerdefrist mit Bezug auf diesen Vollstreckungsakt auslöst (Zondler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 114 N. 4),

dass die Pfändungsurkunde erst am 13. August 2025 ausgestellt und A.________ am 20. August zugestellt wurde,

dass die Beschwerde bereits am 11. August 2025 und damit vor Erstellung der Pfändungsurkunde erhoben wurde,

dass darauf folglich nicht eingetreten werden kann,

dass sogar, wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, diese abzuweisen wäre, weil AHV-Renten und Ergänzungsleistungen zwar grundsätzlich unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG),

dass die Auffassung des Betreibungsamtes Landquart aber zutrifft, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein ausschliesslich mit AHV-Rentengeldern und Ergänzungsleistungen gespeistes Bankkonto, auf welchem sich ein Sparguthaben äufnet, dieses Sparguthaben ein pfändbares Surrogat darstellt (BGE 150 III 408 E. 2.3 f.),

dass sich aus der Pfändungsurkunde ergibt, dass neben der in Betreibung gesetzten Forderung von total CHF 13'371.05 Zahlungsbefehlskosten von CHF 104.00 (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 GebV SchKG) sowie Pfändungskosten von CHF 249.70 (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; BGE 150 III 223 E. 3) aufgelaufen sind,

dass sich auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der C.________bank per 1. Juli 2025 ein Saldo von CHF 21'899.31 befand,

dass dabei von einem Sparguthaben auszugehen ist, zumal sich der Kontostand stetig nach oben entwickelte und daraus ersichtlich ist, dass das Bankkonto dem Beschwerdeführer nicht bloss als Durchgangskonto zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus den monatlichen Leistungen der AHV und den Ergänzungsleistungen dient,

dass die Pfändung von CHF 14'000.00 angemessen erscheint, zumal dem Beschwerdeführer ein allfälliger Überschuss zurückzuerstatten ist und ihm weiterhin ein erheblicher Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleibt,

dass gemäss Art. 14 ELG Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten auf Gesuch hin grundsätzlich vergütet werden können, folglich aus diesen Gründen kein weiterer Notgroschen nötig ist,

dass die Beschwerde folglich abzuweisen wäre, würde darauf eingetreten,

dass für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben werden,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

5A_346/2018

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

BGE 150 III 408ATF 150 III 408DTF 150 III 408

Erwägungen

Art. 16 GebV SchKGart. 16 OELPart. 16 OTLEF

Art. 9 GebV SchKGart. 9 OELPart. 9 OTLEF

Art. 10 GebV SchKGart. 10 OELPart. 10 OTLEF

Art. 13 GebV SchKGart. 13 OELPart. 13 OTLEF

Art. 20 GebV SchKGart. 20 OELPart. 20 OTLEF

Art. 24 GebV SchKGart. 24 OELPart. 24 OTLEF

BGE 150 III 223ATF 150 III 223DTF 150 III 223

Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF