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Entscheid

SBK 2025 69

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

16. Oktober 2025Deutsch9 min

A. A.________ (fortan: Beschwerdeführer) gelangte mit einer als "Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen die Pfändungsvorladung des Betreibungsamts Davos Prättigau vom 11.08.2025 Betreibungsnummer/Dossier: Steuern Kanton und Bund 21" bezeichneten Eingabe vom 21. August 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er das Folgende:

Source gr.ch

Entscheid vom 10. September 2025

mitgeteilt am 10. September 2025

Referenz SBK 25 69

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Guetg, Aktuar

Parteien A.________

Beschwerdeführer

Gegenstand Pfändungsvorladung / Pfändungsankündigung

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 6. August 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ (fortan: Beschwerdeführer) gelangte mit einer als "Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen die Pfändungsvorladung des Betreibungsamts Davos Prättigau vom 11.08.2025 Betreibungsnummer/Dossier: Steuern Kanton und Bund 21" bezeichneten Eingabe vom 21. August 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er das Folgende:

1.

Die Aufhebung der angefochtenen Pfändungsvorladung.

2.

Das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren (Obergericht) sowie bis zur Klärung der Zahlung einzustellen.

B. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2025 beantragt das Bertreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (fortan: Betreibungsamt Prättigau/Davos) die Abweisung der Beschwerde.

C. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).

1.2

Die Fristen nach Art. 17 Abs. 2 SchKG stellen gesetzliche Fristen dar, die nicht erstreckt werden können, folglich hat innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift eingereicht zu werden. Eine mangelhafte Begründung der Beschwerde stellt keinen verbesserlichen Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG dar, sodass eine Nachfrist zur Behebung eines solchen Mangels von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_814/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3 m.w.H.). Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, hat der Beschwerdeführer anzugeben, welche Änderungen der angefochtenen Anordnung er verlangt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich abstützt (Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 17).

1.3

Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1).

2.

Die Beschwerde ist schwer verständlich formuliert. In Beschwerdeantrag 1 wird pauschal und ohne Spezifizierung die "Aufhebung der angefochtenen Pfändungsvorladung" begehrt (vgl. act. A.1). Es kann offenbleiben, ob die Eingabe den minimalen Beschwerdeanforderungen genügt. Sie ist bereits aus anderen Gründen abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.

3.

Gemäss Beschwerdebetreff wendet sich der Beschwerdeführer gegen die "Pfändungsvorladung des Betreibungsamts Davos Prättigau vom 11. August 2025", welcher Betreibungsverfahren betreffend "Steuern Kanton und Bund 21" zugrunde liegen sollen (vgl. act. A.1). Aus den vom Betreibungsamt Prättigau/Davos eingereichten Akten sowie der erläuternden Vernehmlassung erhellt, dass damit die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. D.________ (betreffend Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2021 und Nr. C.________ betreffend Einkommenssteuer Bund 2021) gemeint sein dürften (vgl. act. A.2 und BA-act. 2 ff.). Hierbei handelt es sich grundsätzlich um zulässige Anfechtungsobjekte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_7773/2019 vom 6. März 2020 E. 1.1). Das Betreibungsamt Prättigau/Davos stellte diese am 6. August 2025 aus und übermittelte sie dem Beschwerdeführer mittels A-Postsendung (vgl. BA-act. 6 und 7). Beim vom Beschwerdeführer angegebenen Datum vom 11. August 2025 dürfte es sich um das Datum seiner Kenntnisnahme der Ankündigungen handeln. Darauf lässt jedenfalls seine E-Mail vom 11. August 2025 schliessen (vgl. BA-act. 8), in welcher der Beschwerdeführer erstmalig auf die Pfändungsankündigungen reagierte. Ferner wird in der Beschwerdebegründung auf die Tilgung der unter der Betreibungsnummer B.________ in Betreibung gesetzten Forderung hingewiesen (vgl. act. A.1). Im Sinne einer laienfreundlichen Auslegung der Beschwerdeanträge im Lichte dieses Hinweises ist davon auszugehen, dass auch die in dieser Betreibung erfolgte Pfändungsankündigung angefochten wird. Gemäss Geschäftsprotokoll erfolgten die Ankündigungen am 17. Juni 2025 sowie am 5. August 2025 (vgl. BA-act. 1).

4.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die in der Betreibung Nr. B.________ (betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern Gemeinde 2021) ausgestellte Pfändungsankündigung wendet, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat nach Beschwerdeerhebung vom 21. August 2025 die Zahlung der Betreibungssumme vollständig an das Betreibungsamt Prättigau/Davos geleistet, was im Geschäftsprotokoll entsprechend vermerkt ist (Zahlungseingang wohl am 22. August 2025; vgl. BA-act. 1). Weitere Betreibungshandlungen sind folglich ausgeschlossen und auch eine allfällige Aufhebung der Pfändungsankündigung wäre ohne weitere Wirkung, weil die Betreibung ohnehin aufzuheben ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGE 72 III 6 E. 2). Damit kann – auch im Falle einer Gutheissung – keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreicht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

5.

Hinsichtlich der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. C.________ und Nr. D.________ moniert der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Zustellung. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos habe ihm die Pfändungsankündigungen rechtswidrig nur per A-Post übermittelt (vgl. act. A.1). Pfändungsankündigungen sind gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG per Einschreiben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (siehe aber die vorliegend nicht einschlägige Ausnahme in Abs. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 ff.). Das Vorgehen des Betreibungsamtes Prättigau/Davos, welches die Pfändungsankündigungen per A-Post versandte (vgl. BA-act. 6 und 7), erweist sich als rechtswidrig. Auf die sich daraus ergebenden Folgen braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Denn gestützt auf eine von Amtes wegen eingeholte telefonische Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Betreibungsamt Prättigau/Davos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) konnte festgestellt werden, dass der in den angefochtenen Pfändungsankündigungen angesetzte Vollzugstermin vom 12. August 2025 nicht eingehalten wurde und somit keine Pfändung vollzogen worden ist (vgl. act. D.3; vgl. auch BA-act. 6 und 7). Der Termin ist daher neu anzusetzen.

Mit der vom Beschwerdeführer gerügten fehlerhaften Zustellung der Pfändungsankündigungen wird folglich kein praktischer Verfahrenszweck mehr verfolgt, womit es an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Da dieses bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht mehr bestand, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

6.1

Der Beschwerdeführer führt ferner folgendes geltend: "Hinsichtlich des Fortsetzungsbegehrens auf Basis des Urteils im Steuerstreit (Prozess-Nr. 77 + 78; Kanton und Bund 21) wurde fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Klosters eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben und zudem aufschiebende Wirkung im Sinn von ZPO Art. 325 beantragt. Auch darüber wurde das Betreibungssamt O.1.________, Frau E.________, per E-Mail informiert." (vgl. act. A.1). Damit stellt er zumindest implizit und mittelbar die Rechtmässigkeit der Ausstellung der Pfändungsankündigungen in Frage, da es seiner Ansicht nach an rechtskräftigen Zahlungsbefehlen fehle, welche die Fortsetzung der Verfahren rechtfertigen würden. Diese Sichtweise trifft nicht zu, was nachfolgend aufzuzeigen ist.

6.2

Die Fortsetzung der Betreibung setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus (Art. 88 SchKG), welcher unter anderem dann vorliegt, wenn ein dagegen erhobener Rechtsvorschlag in der Folge durch ein Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 88 N. 6 m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass ein Gerichtsurteil, welches den Rechtsvorschlag beseitigt, nicht rechtskräftig, jedoch im Sinne von Art. 336 ZPO vollstreckbar sein muss (Sievi, a.a.O., N. 6). Ein Rechtsöffnungsentscheid wird mit seiner Eröffnung sofort vollstreckbar, womit umgehend das Fortsetzungsbegehren gestellt werden kann und die Betreibung auch dann fortgesetzt werden kann, wenn gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde erhoben wurde, ausser, dieser Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Sievi, a.a.O., N. 6a m.w.H.). Das Betreibungsamt prüft diese Voraussetzung von Amtes wegen und hat die Fortsetzung zu verweigern, wenn der Rechtvorschlag nicht beseitigt worden ist, ansonsten seine nachfolgenden Handlungen nichtig wären.

6.3

Das Regionalgericht Prättigau/Davos hat mit Entscheiden vom 14. Juli 2025, mitgeteilt am 16. Juli 2026, in den Betreibungen Nr. C.________ bzw. Nr. D.________ die definitive Rechtsöffnung erteilt (Proz. Nr. 335-2025-78 bzw. Proz. Nr. 335-2025-77). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Obergerichts des Kantons Graubünden nicht ein (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 2025 64 und SBK 2025 65 vom 28. August 2025). Den Beschwerden wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Fortsetzungsbegehren (vgl. BA-act. 2 und 3) lagen in den betreffenden Betreibungen mithin rechtskräftige Zahlungsbefehle vor, die zur Fortsetzung der Betreibungsverfahren berechtigten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.

Zusammenfassend wird die Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

8.

Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird ein Entscheid über das implizit gestellte Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. act. A.1, Antrag 2), obsolet.

9.

Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

10.

Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG).

Dispositiv

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

5A_814/2008

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 129 III 595ATF 129 III 595DTF 129 III 595

5A_554/2022

5A_837/2018

5A_7773/2019

Art. 12 SchKGart. 12 LPart. 12 LEF

BGE 72 III 6ATF 72 III 6DTF 72 III 6

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

5A_590/2020

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 336 ZPOart. 336 CPCart. 336 CPC

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF