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Entscheid

SBK 2025 70

fürsorgerische Unterbringung

11. Juni 2026Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

A. Mit Betreibungsbegehren vom 30. September 2024 gelangte A._____ ans Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) und verlangte gestützt auf ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht O.1._____ die Einleitung einer Betreibung gegen B._____ mit Wohnsitz in O.2._____. Im Betreibungsbegehren samt Beiblatt führte er siebzehn Forderungen à CHF 1'780.00 (monatliche Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von Mai 2023 bis September 2024) samt Zins zu 5 % auf.

B. Daraufhin gelangte das Betreibungsamt Imboden am 2. Oktober 2024 mit folgendem E-Mail an A._____:

Wir sind gerade dabei Ihr Betreibungsbegehren zu erfassen. Das System lässt nur 10 Positionen zu, da es bei Ihrem Begehren mehr als 10 Positionen mit Zinssätzen von verschiedenen Daten sind, müssten wir dies auf zwei Begehren aufteilen. Wir würden dann die Forderungen für das Jahr 2023 und die Forderungen für das Jahr 2024 aufteilen.

Wenn Sie damit einverstanden sind, bitten wir Sie um kurze Rückbestätigung.

A._____ antwortete noch am gleichen Tag wie folgt:

Der Vorschlag geht für mich so in Ordnung.

C. Das Betreibungsamt Imboden stellte in der Folge am 3. Oktober 2024 zwei Zahlungsbefehle aus: einen ersten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z.1._____ mit den Forderungen für die Monate Mai bis Dezember 2023 sowie einen zweiten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z.2._____ mit den Forderungen für die Monate Januar bis August 2024.

D. Die Schuldnerin erhob gegen beide Zahlungsbefehle bei deren Zustellung am 18. Oktober 2024 Rechtsvorschlag, worauf A._____ beim Regionalgericht Imboden ein Gesuch um Rechtsöffnung einreichte.

E. Das Regionalgericht Imboden eröffnete zwei Rechtsöffnungsverfahren und stellte A._____ für jedes Rechtsöffnungsverfahren CHF 250.00 in Rechnung. A._____ bezahlte die erste Rechnung von CHF 250.00 und ignorierte die zweite Rechnung von CHF 250.00, weil er dabei von einem Irrtum ausging.

F. Der Kanton Graubünden leitete gegen A._____ wegen der nicht bezahlten zweiten Rechnung des Regionalgerichts Imboden beim Betreibungsamt O.1._____ mit Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2025 eine Betreibung für eine Forderung von CHF 250.00 samt Zinsen und Kosten ein. Gegen den ihm am 17. Juli 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._____ am 25. Juli 2025 Rechtsvorschlag.

G. Am 21. August 2025 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die beiden, vom Betreibungsamt Imboden veranlassten Betreibungsverfahren beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde und stellte folgende Anträge:

Feststellung, dass die Eröffnung von zwei Betreibungen aus demselben Unterhaltsanspruch ein Verfahrensfehler war.

Prüfung, ob das Vorgehen des Betreibungsamts sorgfaltswidrig oder grobfahrlässig war.

Rückerstattung bzw. Erlass der dadurch verursachten zusätzlichen Kosten (CHF 250 Gerichtskosten, zusätzlichen Gebühren von CHF 31.30 + 100 + 34).

Löschung der Betreibung meiner Person aus dem Betreibungsregister.

H. Das Betreibungsamt Imboden verlangte in seiner Stellungnahme vom 2. September 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 12. September 2025 an seinen Anträgen betreffend Übernahme der ihm durch den Fehler des Betreibungsamtes Imboden entstandenen Kosten durch das Betreibungsamt Imboden und betreffend Löschung der gegen ihn durchgeführten Betreibungen aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes O.1._____ fest.

Erwägungen

1.1

Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG setzt ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers voraus. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Falle ihrer Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2023 vom 18. April 2024 E. 1.2.1 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren wird nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden (Urteil des Bundesgerichts 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3a). Im Allgemeinen muss mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden können und darf es nie bloss darum gehen, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen zu schaffen (BGE 138 III 265 E. 3.2; 99 III 58 E. 2).

Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise dann, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte (BGE 99 III 58 E. 3). Das Bundesgericht hat Art. 67 SchKG seit langem und in konstanter Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner mit einer einzigen Betreibung (d.h. auch mit einem einzigen Betreibungsbegehren) mehrere Forderungen geltend machen kann, soweit die Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen. Insbesondere kann das Betreibungsamt die Anhandnahme eines solchen Betreibungsbegehrens nicht mit der Begründung verweigern, dass die Umsetzung technisch nicht machbar sei, weil z.B. die Register und Formulare dafür nicht eingerichtet seien (BGE 144 III 353 E. 2.3).

1.2

Vorab verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass das Betreibungsamt Imboden mit der Auskunft an ihn und der Aufteilung seines Betreibungsbegehrens in zwei Betreibungen einen Verfahrensfehler begangen hat. Zudem will der Beschwerdeführer geprüft haben, ob das Vorgehen des Betreibungsamtes Imboden sorgfaltswidrig oder grobfahrlässig war. Damit will der Beschwerdeführer die Grundlage für die Rückerstattung der ihm durch zwei (statt einem) Betreibungsverfahren zusätzlich entstandenen Kosten schaffen. Die betreibungsrechtliche Beschwerde kann aber nicht als Basis für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen dienen. Zudem ist die Beschwerdefrist von zehn Tagen seit der Aufteilung des Betreibungsbegehrens in zwei Zahlungsbefehle längstens abgelaufen. Auf die zwei Beschwerdeanträge (Ziff. 1 und Ziff. 2) kann nicht eingetreten werden.

Ferner fehlt es dem Beschwerdeführer auch an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse, eine Problematik beurteilen zu lassen, die sonst nie zur Beurteilung käme, weil die Frage, wie viele Forderungen in ein einziges Betreibungsbegehren aufgenommen werden können, vom Bundesgericht bereits beantwortet worden ist.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Rückerstattung der Gerichtskosten von CHF 250.00, weil er durch die Eröffnung von zwei Betreibungs- und demzufolge auch zweier Rechtsöffnungsverfahren CHF 250.00 zu viel habe bezahlen müssen. In der Folge sei er für die CHF 250.00 betrieben worden, was für ihn zu zusätzlichen Kosten bzw. Gebühren von CHF 165.30 (CHF 31.30 + CHF 100.00 + CHF 34.00) geführt habe.

2.2

Die Haftung für behauptetes Fehlverhalten von Betreibungsbeamten richtet sich nach Art. 5 SchKG, wonach der Kanton für den Schaden haftet, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.

2.3

Wie bereits in Erwägung 1 ausgeführt worden ist, wird im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht über materiellrechtliche Fragen wie eine allenfalls bestehende Haftung für ein behauptetes fehlerhaftes Verhalten von Betreibungsbeamten entschieden. Deshalb ist auf die Beschwerde in diesem Punkt (Ziff. 3 der Beschwerdeanträge) nicht einzutreten.

2.4

Von einer Weiterleitung der Eingabe an die für die Beurteilung des Schadenersatzanspruches zuständige kantonale Instanz (das Vermittleramt Plessur) ist abzusehen, zumal dem Beschwerdeführer kein unmittelbarer Rechtsverlust droht.

3.1

Sodann verlangt der Beschwerdeführer in Ziff. 4 seiner Beschwerdeanträge die Löschung der Betreibung aus dem Betreibungsregister O.1._____.

3.2

Gestützt auf Art. 8a Abs. 3 SchKG kann ein Eintrag im Betreibungsregister gelöscht werden, beispielsweise aufgrund einer Beschwerde, eines gerichtlichen Entscheides oder gestützt auf einen Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger.

3.3

Vorliegend wäre ein Eintrag im Betreibungsregister des Betreibungsamtes O.1._____ zu löschen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist nur Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton Graubünden (Art. 13 SchKG), kann daher dem Betreibungsamt O.1._____ keine Weisungen erteilen, auch nicht mittels einem Beschwerdeentscheid. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

3.4

Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt. Art. 32 Abs. 2 SchKG gilt nicht nur für die Betreibungs- und Konkursämter, sondern auch für alle anderen Zwangsvollstreckungsorgane (BGE 130 III 515 E. 4). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde, wenn sich der Rechtssuchende nicht rechtsmissbräuchlich verhält, indem er sich mit seinem Begehren bewusst an die falsche Instanz richtet (BGE 145 III 487 E. 3.4.5). So hat das Bundesgericht in diesem Entscheid festgehalten, dass eine kantonale Aufsichtsbehörde, welche ihre Zuständigkeit verneint, die Beschwerde an die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde weiterzuleiten habe (BGE 145 III 487 E. 3.4.5).

3.5

Im vorliegenden Fall wurde der vom Betreibungsamt O.1._____ ausgestellte Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 zugestellt. Seine am 21. August 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eingereichte Beschwerde, mit der er die Löschung des Eintrags im Betreibungsregister des Betreibungsamtes O.1._____ verlangt, ist daher in Kopie ans Bezirksgericht O.1._____ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterzuleiten. Das Original der Beschwerdeschrift verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfahrens.

4.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren (Art. 17–19 SchKG) darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Es wird erkannt:

Auf die Beschwerde von A._____ (Anträge Ziff. 1-3) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde von A._____ vom 21. August 2025 (act. A.1) wird dem Bezirksgericht O.1._____ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im Sinne der Erwägung 3 als SchKG-Beschwerde weitergeleitet.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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