Lexipedia

Entscheid

SBK 2025 73

Invalidenversicherung

10. November 2025Deutsch7 min

Die B._____ AG mit Sitz in Düdingen, vertreten durch die C._____ SA mit Sitz in O.1._____ (nachfolgend Gläubigerin), stellte gegen die A._____ AG mit Sitz in O.2._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 2'162.00. Der Zahlungsbefehl wurde vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) am 7. Februar 2025 ausgestellt und der A._____ AG am 12. Februar 2025 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob. In der Folge wurde ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags durch ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland anhängig gemacht. Am 30. April 2025 wurde eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt, woraufhin die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreitete. Dieser wurde von der A._____ AG innert der angesetzten Frist abgelehnt und der Gläubigerin wurde am 6. Mai 2025 von der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland die Klagebewilligung erteilt.

Source gr.ch

Entscheid vom 10. November 2025

mitgeteilt am 10. November 2025

Referenz SBK 25 73

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Wöll, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ AG

Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte

Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 25. August 2025, mitgeteilt am 25. August 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

Die B._____ AG mit Sitz in Düdingen, vertreten durch die C._____ SA mit Sitz in O.1._____ (nachfolgend Gläubigerin), stellte gegen die A._____ AG mit Sitz in O.2._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 2'162.00. Der Zahlungsbefehl wurde vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) am 7. Februar 2025 ausgestellt und der A._____ AG am 12. Februar 2025 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob. In der Folge wurde ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags durch ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland anhängig gemacht. Am 30. April 2025 wurde eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt, woraufhin die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreitete. Dieser wurde von der A._____ AG innert der angesetzten Frist abgelehnt und der Gläubigerin wurde am 6. Mai 2025 von der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland die Klagebewilligung erteilt.

Die A._____ AG stellte am 5. August 2025 beim Betreibungsamt Plessur ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte, was der Gläubigerin angezeigt wurde.

Die Gläubigerin beantragte mit Stellungnahme vom 19. August 2025 unter Beilage einer Kopie eines Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde Bern-Mitteland vom 30. April 2025 die Ablehnung des Gesuches.

Mit Verfügung vom 25. August 2025 lehnte das Betreibungsamt Plessur das Gesuch ab.

Dagegen gelangte die A._____ AG (nachstehend: Beschwerdeführerin) am 26. August 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und beantragte die Löschung der Betreibung. Die Gläubigerin habe die ihr zur Verfügung stehende Zeit von drei Monaten seit der Klagebewilligung unbenützt verstreichen lassen.

Mit Stellungnahme vom 8. September 2025 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Eventualiter sei die Beschwerde nach Prüfung der von der Schlichtungsbehörde erteilten Klagebewilligung gutzuheissen und die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntgegeben zu werden.

Die Gläubigerin wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 zur Bekanntgabe aufgefordert, ob ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingereicht worden ist oder die Beschwerdeführerin die Forderung bezahlt hat. Dazu ging keine Stellungnahme ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie als Betriebene ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte und damit an der Aufhebung oder Abänderung der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung hat.

1.3

Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen ab Kenntnis der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Vorliegend erfolgte die Eingabe an das Obergericht Graubünden fristgerecht.

1.4

Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe vom 26. August 2025 die Löschung der Betreibung. Eine Löschung der Betreibung war indessen gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, weshalb darauf insoweit nicht eingetreten werden könne. Offensichtlich ist das Begehren der Beschwerdeführerin jedoch dahingehend zu verstehen, dass das von ihr beim Betreibungsamt Plessur gestellte Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gutzuheissen sei. Nachdem die Beschwerde eine kurze Begründung enthält, ist darauf einzutreten.

2.1

Betreibungsämter geben Dritten gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG keine Kenntnis von einer Betreibung, sofern der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch stellt und der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen keinen Nachweis erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde.

2.2

Unbestritten ist, dass das Gesuch auf Nichtbekanntgabe von Betreibungen an Dritte erst nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist eingereicht wurde. Die Wartefrist begann einen Tag nach Zustellung des Zahlungsbefehls und somit am 13. Februar 2025 zu laufen und endete am 12. Mai 2025. Die Beschwerdeführerin stellte das Gesuch am 5. August 2025, womit das Gesuch erst nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten gestellt wurde.

2.3

Der Nachweis der rechtzeitigen Verfahrenseinleitung zur Behebung des Rechtsvorschlags ist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG innerhalb von 20 Tagen durch den Gläubiger zu erbringen. Am 5. August 2025 zeigte das Betreibungsamt Plessur der Gläubigerin das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung mittels Fristansetzung von 20 Tagen zur Abgabe einer Erklärung an. In der Folge reichte die Gläubigerin einen Entscheidvorschlag der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 30. April 2025 ein. Demgemäss wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrages von CHF 1'380.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Februar 2025 sowie Betreibungskosten von CHF 74.00 verpflichtet. Im Weiteren wurde der Rechtsvorschlag aufgehoben. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass der Entscheidvorschlag als angenommen gilt und die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids hat, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (act. E.1.4). Innert der gesetzten Frist lehnte die Beschwerdeführerin den Entscheidvorschlag ab, worauf am 6. Mai 2025 die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. B.1). Die Eröffnung der Klagebewilligung berechtigte die Gläubigerin während dreier Monate zur Einreichung einer Klage beim Gericht.

2.4

Die Gläubigerin erbrachte weder dem Betreibungsamt Plessur noch auf Aufforderung hin dem Obergericht den Nachweis, dass nach Erteilung der Klagebewilligung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingereicht wurde oder die Beschwerdeführerin die Forderung bezahlt hat. Vielmehr hat sie der Vorinstanz nicht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den Entscheidvorschlag abgelehnt hat und die Klagebewilligung in der Zwischenzeit ausgestellt wurde. Demgemäss sind die Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erfüllt und Dritten ist von der Betreibung keine Kenntnis zu geben.

3.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt Plessur anzuweisen, Dritten von der Betreibung der Gläubigerin gegen die Beschwerdeführerin keine Kenntnis zu geben.

4.

Sollte die Gläubigerin den Nachweis nachträglich erbringen, wird die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren werden zudem keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6.

Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich begründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

Dispositiv

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur wird angewiesen, Dritten von der Betreibung Nr. D._____ gegen die A._____ AG keine Kenntnis zu geben, bis die B._____ AG den Nachweis erbracht hat, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingereicht wurde, oder die Betreibung fortgesetzt wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

1 / 7

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 13 EGzSchKGart. 13 EGzSchKGart. 13 LAdLEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF