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Entscheid

SBK 2025 79

Migrationsrecht

27. Oktober 2025Deutsch6 min

A. Mit Schreiben vom 12. September 2025 ersuchte der Leiter des Betreibungs- und Konkursamts der Region F.________ (nachstehend Betreibungsamt F.________), B.________, für sich, C.________, sowie D.________, Sachbearbeiter, die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden um Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Einreichung einer Strafanzeige gegen A.________ und für mögliche, dieses Verfahren betreffende Zeugenaussagen bei der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Kantonspolizei Graubünden.

Source gr.ch

Entscheid vom 14. Oktober 2025

mitgeteilt am 14. Oktober 2025

Referenz SBK 25 79

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Bergamin und Moses

Guetg, Aktuar

Parteien Betreibungs- und Konkursamt der Region F.________

G.________

Gesuchsteller

gegen

A.________

E.________

Gesuchsgegner

Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 12. September 2025 ersuchte der Leiter des Betreibungs- und Konkursamts der Region F.________ (nachstehend Betreibungsamt F.________), B.________, für sich, C.________, sowie D.________, Sachbearbeiter, die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden um Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Einreichung einer Strafanzeige gegen A.________ und für mögliche, dieses Verfahren betreffende Zeugenaussagen bei der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Kantonspolizei Graubünden.

B. Hintergrund ist ein Vorfall vom 9. September 2025, bei welchem A.________ im Zusammenhang mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls und der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs den Sachbearbeiter D.________ massiv beschimpft und mit Waffengewalt bedroht haben soll.

C. Mit Eingabe vom 29. September 2025 hielt A.________ fest, die Darlegung, wonach er D.________ mit Waffengewalt bedroht habe, entspreche nicht der Wahrheit. Die Polizei habe keine Waffe sicherstellen können und lediglich in einem Rucksack ein zugeklapptes Sackmesser gefunden, welches gegen keine Norm der Waffengesetzgebung verstosse.

D. Mit unterzeichnetem Nachtrag vom 2. Oktober 2025 ersuchten auch C.________ und D.________ um Entbindung vom Amtsgeheimnis.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Aufsicht beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG). Die Entbindung vom Amtsgeheimnis fällt klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. Art. 41 GOG [BR 173.000], Art. 38 Abs. 3 lit. a OGV [BR 173.010]). Für Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 320 Ziff. 2 StGB) und folglich das Obergericht zuständig. Zuständige Kammer innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV).

Dispositiv

2. Ausgangspunkt bildet der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses, welcher in Art. 320 StGB geregelt ist. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (Ziff. 2). Hinsichtlich des Begriffs der Beamtin beziehungsweise des Beamten nimmt Art. 320 StGB Bezug auf die Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben, gelten. Art. 9 EGzSchKG konkretisiert diese Bestimmung bezüglich der Schweigepflicht von Betreibungs- und Konkursbeamten. Demnach sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle oder Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchsteller als Angestellte des Betreibungsamtes der Region F.________ der Schweigepflicht unterstehen und grundsätzlich jegliche Auskunft über Geheimnisse, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, verweigern müssen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgesetzte Behörde – vorliegend also das Obergericht – die Auskunftserteilung bewilligt (Art. 320 Ziff. 2 StGB) oder zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden ermächtigt (Art. 170 Abs. 2 StPO).

3. Beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entsprechen will oder nicht. Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn das Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses die entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.2). Der Entscheid hierüber erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3).

4. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche das Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren gegen A.________ aufzuwiegen vermöchten. Im Raum stehen Beschimpfungen sowie Drohungen gegen Behörden und Beamte, welche den Angestellten des Betreibungsamts F.________, namentlich D.________, betreffen, und von welchen möglicherweise auch B.________ und C.________ Kenntnis erlangten. Nicht nur das private Interesse der Angestellten des Betreibungsamts F.________, sondern auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung ist als besonders gewichtig zu werten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die im Raum stehenden Anschuldigungen geeignet sind, die ordnungsgemässe Amtsausübung der Mitarbeitenden und damit den reibungslosen Betrieb des Betreibungsamtes F.________ zu beeinträchtigen. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme die Bedrohung mit Waffengewalt bestritt, ist dies für die Frage der Entbindung vom Amtsgeheimnis unerheblich, sondern ist dieser Umstand – ebenso wie die Frage der Beschimpfungen – Gegenstand der Abklärungen in der Strafuntersuchung. Damit sind die Gesuchsteller in Bezug auf die Einleitung und die Mitwirkung an einem allfälligen Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner vom Amtsgeheimnis zu entbinden.

5. In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf einseitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig vom Verfahrensausgang, praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die angefallenen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden.

Es wird erkannt:

Der Leiter des Betreibungs- und Konkursamtes der Region F.________, B.________, C.________, sowie der Sachbearbeiter, D.________, werden im Zusammenhang mit den von A.________ am 9. September 2025 im Rahmen des Kontakts mit dem Betreibungs- und Konkursamt F.________ mutmasslich begangenen Straftaten (Beschimpfungen, Drohungen etc.) gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

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Art. 14 EGzSchKGart. 14 EGzSchKGart. 14 LAdLEF

Art. 15 EGzSchKGart. 15 EGzSchKGart. 15 LAdLEF

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 9 EGzSchKGart. 9 EGzSchKGart. 9 LAdLEF

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 170 StPOart. 170 CPPart. 170 CPP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

1C_545/2021