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Entscheid

SBK 2025 82

Baugesuch/Baubewilligung

31. Oktober 2025Deutsch2 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 9. Oktober 2025

mitgeteilt am 9. Oktober 2025

Referenz SBK 25 82

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Wöll, Aktuarin ad hoc

Parteien A.________

Beschwerdeführer

Gegenstand Pfändung

Anfechtungsobj. Betreibungsverfahren vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja

In Erwägung,

dass gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

dass gemäss kantonalem Recht das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) ist,

dass innerhalb des Obergerichts die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]) zuständig ist,

dass eine Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG schriftlich einzureichen ist,

dass sie folglich vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unterzeichnen ist,

dass beim Obergericht des Kantons Graubünden am 23. September 2025 eine Beschwerdeschrift vom 20. September 2025 (Poststempel 22. September 2025) einging, auf welcher A.________ als Absender aufgeführt war,

dass in dieser Eingabe mehrere Anträge betreffend eines beim Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja gegen A.________ laufenden Betreibungsverfahrens gestellt wurden,

dass die Eingabe nicht unterzeichnet war,

dass auch nicht festgehalten wurde, gegen welche betreibungsamtliche Verfügung sich diese Beschwerde konkret richtet,

dass auch kein Anfechtungsobjekt beigelegt wurde, aus welchem ersichtlich gewesen wäre, gegen welche betreibungsamtliche Handlung sich die Beschwerde richtet,

dass A.________ vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts mit Schreiben vom 23. September 2025 auf diesen Mangel hingewiesen wurde und er aufgefordert wurde, die Unterzeichnung innert der Beschwerdefrist nachzuholen, andernfalls nicht darauf eingetreten werde,

dass keine weitere Eingabe mehr erfolgte,

dass folglich auf die Eingabe nicht eingetreten wird,

dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Erwägungen

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF