SBK 2025 82
Baugesuch/Baubewilligung
31. Oktober 2025Deutsch2 min
1 / 4
Source gr.ch
Entscheid vom 9. Oktober 2025
mitgeteilt am 9. Oktober 2025
Referenz SBK 25 82
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Wöll, Aktuarin ad hoc
Parteien A.________
Beschwerdeführer
Gegenstand Pfändung
Anfechtungsobj. Betreibungsverfahren vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja
In Erwägung,
dass gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,
dass gemäss kantonalem Recht das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) ist,
dass innerhalb des Obergerichts die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]) zuständig ist,
dass eine Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG schriftlich einzureichen ist,
dass sie folglich vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unterzeichnen ist,
dass beim Obergericht des Kantons Graubünden am 23. September 2025 eine Beschwerdeschrift vom 20. September 2025 (Poststempel 22. September 2025) einging, auf welcher A.________ als Absender aufgeführt war,
dass in dieser Eingabe mehrere Anträge betreffend eines beim Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja gegen A.________ laufenden Betreibungsverfahrens gestellt wurden,
dass die Eingabe nicht unterzeichnet war,
dass auch nicht festgehalten wurde, gegen welche betreibungsamtliche Verfügung sich diese Beschwerde konkret richtet,
dass auch kein Anfechtungsobjekt beigelegt wurde, aus welchem ersichtlich gewesen wäre, gegen welche betreibungsamtliche Handlung sich die Beschwerde richtet,
dass A.________ vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts mit Schreiben vom 23. September 2025 auf diesen Mangel hingewiesen wurde und er aufgefordert wurde, die Unterzeichnung innert der Beschwerdefrist nachzuholen, andernfalls nicht darauf eingetreten werde,
dass keine weitere Eingabe mehr erfolgte,
dass folglich auf die Eingabe nicht eingetreten wird,
dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
1 / 4
Erwägungen
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF