SBK 2025 91
Steuerveranlagung
23. September 2025Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 23. Oktober 2025
mitgeteilt am 24. Oktober 2025
Referenz SBK 25 91
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Wöll, Aktuarin ad hoc
Parteien A.________
Beschwerdeführer
gegen
B.________ AG
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Pfändungsvorladung
Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Prättigau/Davos vom 29. September 2025
In Erwägung,
dass die B.________ AG in der Betreibung Nr. Z.1.________ vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) gegen A.________ am 23. September 2025 via eSchKG das Fortsetzungsbegehren stellte,
dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 23. September 2025 gegenüber A.________ die Pfändungsankündigung erliess, welche A.________ am 29. September 2025 persönlich übergeben wurde,
dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhob und geltend machte, er habe gegen die Verfügung der B.________ AG fristgerecht Beschwerde erhoben, weshalb aus seiner Sicht kein wirksames Pfändungsbegehren vorhanden sei,
dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos dem Obergericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 mitteilte, dass die B.________ AG das Fortsetzungsbegehren über eSchKG am 6. Oktober 2025 «gestoppt» habe,
dass es damit derzeit an einem Fortsetzungsbegehren im Sinne von Art. 88 Abs. 1 SchKG fehlt, weshalb auch die am 23. September 2025 erlassene und am 29. September 2025 mitgeteilte Pfändungsankündigung nichtig geworden ist,
dass damit die vorliegende Beschwerde – wie das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu Recht in seiner Vernehmlassung geltend macht – gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Sachverhalt
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Erwägungen
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF