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Entscheid

SBK 2025 91

Steuerveranlagung

23. September 2025Deutsch2 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 23. Oktober 2025

mitgeteilt am 24. Oktober 2025

Referenz SBK 25 91

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Wöll, Aktuarin ad hoc

Parteien A.________

Beschwerdeführer

gegen

B.________ AG

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Pfändungsvorladung

Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Prättigau/Davos vom 29. September 2025

In Erwägung,

dass die B.________ AG in der Betreibung Nr. Z.1.________ vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) gegen A.________ am 23. September 2025 via eSchKG das Fortsetzungsbegehren stellte,

dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 23. September 2025 gegenüber A.________ die Pfändungsankündigung erliess, welche A.________ am 29. September 2025 persönlich übergeben wurde,

dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhob und geltend machte, er habe gegen die Verfügung der B.________ AG fristgerecht Beschwerde erhoben, weshalb aus seiner Sicht kein wirksames Pfändungsbegehren vorhanden sei,

dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos dem Obergericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 mitteilte, dass die B.________ AG das Fortsetzungsbegehren über eSchKG am 6. Oktober 2025 «gestoppt» habe,

dass es damit derzeit an einem Fortsetzungsbegehren im Sinne von Art. 88 Abs. 1 SchKG fehlt, weshalb auch die am 23. September 2025 erlassene und am 29. September 2025 mitgeteilte Pfändungsankündigung nichtig geworden ist,

dass damit die vorliegende Beschwerde – wie das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu Recht in seiner Vernehmlassung geltend macht – gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Erwägungen

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF