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Entscheid

SBK 2026 1

Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

25. Februar 2026Deutsch2 min

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Source gr.ch

Entscheid vom 2. Februar 2026

mitgeteilt am 3. Februar 2026

Referenz SBK 26 1

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Carl, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Gesuchstellerin

gegen

B._____ AG

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 19. Dezember 2025

In Erwägung,

dass die B._____ AG gegen A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) ein Betreibungsbegehren über offene Prämienrechnungen von CHF 3'769.90 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2. Dezember 2025, Bearbeitungskosten von CHF 100.00, Mahn- und Verwaltungsspesen von CHF 270.00 sowie offene Kostenbeteiligungen von CHF 320.00 und Zins bis 1. Dezember 2025 von CHF 155.95 stellte,

dass der entsprechende Zahlungsbefehl am 2. Dezember 2025 ausgestellt und A._____ am 3. Dezember 2025 zugestellt wurde,

dass die Rechtsvorschlagsfrist von 10 Tagen somit am 4. Dezember 2025 zu laufen begann,

dass das Ende der Rechtsvorschlagsfrist vom 13. Dezember 2025 auf einen Samstag fiel und die Rechtsvorschlagsfrist somit erst am nächsten Werktag, dem Montag, 15. Dezember 2025, endete (Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO),

dass A._____ am 19. Dezember 2025 Rechtsvorschlag erhob,

dass der Rechtsvorschlag unbestrittenermassen nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist erhoben wurde,

dass das Betreibungsamt Imboden hierauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 den verspäteten Rechtsvorschlag feststellte,

dass A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 31. Dezember 2025 (Poststempel) an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und um die Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte,

dass die Gesuchstellerin die Forderung am 28. Januar 2026 vollständig beglich, was aus den vom Betreibungsamt Imboden zugestellten Verfahrensakten hervorgeht,

dass die Betreibung unmittelbar mit dem Eingang des gesamten Forderungsbetrages samt Zinsen und Kosten erlischt (Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGE 127 III 182 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2),

dass das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist unter diesen Umständen gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden,

wird erkannt:

Das Gesuch wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF

Erwägungen

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 12 SchKGart. 12 LPart. 12 LEF

BGE 127 III 182ATF 127 III 182DTF 127 III 182

5A_519/2019