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Entscheid

SBK 2026 11

Quartierplan D.___ (Einleitung Änderungsverfahren)

9. Januar 2026Deutsch3 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 3. März 2026

mitgeteilt am 3. März 2026

Referenz SBK 26 11

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Existenzminimumberechnung

Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala

In Erwägung,

dass A._____ mit Zahlungsbefehl vom 26. August 2025 (ihr zugestellt am 29. August 2025) von B._____ betrieben wurde (Betreibung Nr. C._____),

dass A._____ gegen den Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob,

dass die Pfändung in der Betreibung Nr. C._____ am 19. Januar 2026 in den Räumlichkeiten des Betreibungsamtes der Region Viamala (fortan: Betreibungsamt Viamala) vollzogen wurde,

dass A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Januar 2026 (Poststempel vom 23. Januar 2026) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und beantragte, die Pfändungsverfügung sei aufzuheben bzw. zu korrigieren, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum sei neu zu berechnen, sämtliche Angabe zu ihrem Partner seien aus den Akten zu löschen, die Weitergabe dieser Daten an Dritte sei zu untersagen und die Pfändung sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde auszusetzen,

dass mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG),

dass die Beschwerde – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden muss (Art. 17 Abs. 2 SchKG),

dass die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen beginnt (BGE 133 III 580 E. 2.2) und blosse Kenntnis von der Pfändung als solcher nicht genügt (Jent-Sørensen, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 112 N. 18),

dass auf eine dennoch erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn die Pfändungsurkunde noch nicht zugestellt wurde und die Beschwerdefrist folglich noch nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Jent-Sørensen, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 112 N. 19 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 7B.23/2005 vom 25. Februar 2005 E. 1.3),

dass gemäss der von Amtes wegen eingeholten Telefonauskunft beim Betreibungsamt Viamala bis heute noch keine Pfändungsurkunde ausgestellt worden ist (vgl. act. I.1),

dass folglich auf die vorliegende Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Betreibungsamt Viamala angewiesen wird, die Pfändungsurkunde ohne weiteren Aufschub auszustellen,

dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

dass im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Erwägungen

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 133 III 580ATF 133 III 580DTF 133 III 580

7B.23/2005

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF