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Entscheid

SBK 2026 37

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

16. April 2026Deutsch14 min

A. Nach diversen Betreibungen gegen A._____ vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region O.1._____ (nachfolgend: Betreibungsamt O.1._____) wurde am 27. Juni 2025 die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ vollzogen. Gemäss der Pfändungsurkunde vom 11. September 2025 wurde die Pfändung auf künftiges Einkommen verfügt. Das Existenzminimum wurde auf CHF 1'660.00 festgelegt, wobei der Berechnung ein Grundbedarf von CHF 850.00 bei Wohngemeinschaft mit der Lebenspartnerin sowie ein Mietzins von CHF 810.00 zugrunde gelegt wurden. Krankenkassenprämien wurden nicht berücksichtigt, da keine Nachweise über tatsächlich geleistete Zahlungen eingereicht worden waren.

Source gr.ch

Entscheid vom 13. April 2026

mitgeteilt am 21. April 2026

Referenz SBK 26 37

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Bergamin und Moses

Carl, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Rechtsverweigerung etc.

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Nach diversen Betreibungen gegen A._____ vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region O.1._____ (nachfolgend: Betreibungsamt O.1._____) wurde am 27. Juni 2025 die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ vollzogen. Gemäss der Pfändungsurkunde vom 11. September 2025 wurde die Pfändung auf künftiges Einkommen verfügt. Das Existenzminimum wurde auf CHF 1'660.00 festgelegt, wobei der Berechnung ein Grundbedarf von CHF 850.00 bei Wohngemeinschaft mit der Lebenspartnerin sowie ein Mietzins von CHF 810.00 zugrunde gelegt wurden. Krankenkassenprämien wurden nicht berücksichtigt, da keine Nachweise über tatsächlich geleistete Zahlungen eingereicht worden waren.

B. Am 23. Februar 2026 stellte A._____ ein Akteneinsichtsgesuch beim Betreibungsamt O.1._____ für eine vollständige Herausgabe seiner Akten. Er stützte sein Gesuch auf Art. 8a SchKG, Art. 25 und 28 DSG und Art. 29 BV. Dabei verlangte er auch die Herausgabe von internen E-Mails, Notizen und Vermerken sowie Entwürfen zur Berechnung des Existenzminimums. In der Folge stellte das Betreibungsamt O.1._____ sämtliche Unterlagen zusammen und hielt diese zur Einsicht bereit. Für die Zustellung der Unterlagen verlangte es mit E-Mail vom 9. März 2026 für Akten über 49 Seiten einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2.00 pro Seite, insgesamt somit CHF 98.00. Ein entsprechender Zahlungseingang beim Betreibungsamt O.1._____ ist bisher nicht erfolgt.

C. Mit Eingabe vom 11. März 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellte den Antrag auf Feststellung der systematischen Verletzung der Akteneinsicht. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer sämtliche Akten vollständig und kostenlos im PDF-Format zuzustellen. Zudem sei gegen die Amtsleiterin B._____ und deren Stellvertreterin C._____ ein Disziplinarverfahren wegen dringendem Verdacht auf Amtsmissbrauch einzuleiten und die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden zu überweisen.

D. Mit Stellungnahme vom 18. März 2026 beantragte das Betreibungsamt O.1._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

E. Am 17., 19. und 23. März 2026 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Stellungnahmen beim Obergericht ein.

F. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).

1.2

Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]).

1.3

Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Im Übrigen wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).

1.4

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der systematischen Verletzung des Akteneinsichtsrechts beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da die aufsichtsrechtliche Beschwerde nicht der blossen Feststellung der Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans dienen kann. Vielmehr muss mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden können (BGE 138 III 265 E. 3.2; BGE 120 III 107 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_805/2018 vom 13. Juni 2019 E. 2.3). Ein praktischer Verfahrenszweck liegt hingegen vor, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der Akteneinsicht verlangt.

2.

In seiner Eingabe vom 17. März 2026 macht der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Berechnung seines Existenzminimums und damit eine Verletzung von Art. 93 SchKG geltend (act. A.2). Die Pfändungsurkunde vom 11. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer vorliegend am 10. Dezember 2025 durch die Polizei zugestellt. Da der Beschwerdeführer diese nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen angefochten hat, kann darauf nicht eingetreten werden. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft lebt, weshalb ihm praxisgemäss die Hälfte des für ein Ehepaar oder ein Paar mit Kindern geltenden Grundbetrages von CHF 1'700.00 angerechnet wird (Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 Richtlinien Ziff. I, unter Hinweis auf BGE 130 II 766 E. 2). Das Betreibungsamt O.1._____ ist daher rechtmässig vorgegangen, wenn es der Berechnung des Existenzminimums einen Grundbedarf von CHF 850.00 zugrunde gelegt hat. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, die Krankenkassenprämien seien ignoriert worden, verfängt nicht. Da bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge in Betracht fallen (BGE 121 III 20 E. 3c) und der Beschwerdeführer keine entsprechenden Belege eingereicht hat, sind die Krankenkassenprämien bei der Berechnung zu Recht unberücksichtigt geblieben. Das vom Betreibungsamt festgelegte Existenzminimum in Höhe von CHF 1'660.00 ist daher nicht zu beanstanden. Sollte der Beschwerdeführer nachweisen können, diese Prämien bezahlt zu haben, hat das Betreibungsamt O.1._____ alsdann eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

3.1

Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt im Wesentlichen eine Rechtsverweigerung vor, da es seinem Gesuch um Akteneinsicht nicht Genüge getan habe. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm das Betreibungsamt O.1._____ unverzüglich und kostenlos die vollständigen Unterlagen im PDF-Format zuzustellen habe. Dies betreffe insbesondere interne Notizen und Vermerke sowie E-Mail-Korrespondenzen zwischen den Mitarbeitenden, alle Berechnungen zum Existenzminimum einschliesslich Entwürfe sowie interne Weisungen und Protokolle. Am 23. Februar 2026 habe er ein erstes Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 8a SchKG in Verbindung mit Art. 25 und 28 DSG sowie Art. 29 BV gestellt. Obwohl es nach Art. 28 Abs. 3 DSG sein Recht sei, eine kostenlose Herausgabe der Daten zu verlangen, sei ihm in der Antwort des Betreibungsamtes vom 9. März 2026 ein Kostenvorschuss von CHF 98.00 auferlegt worden. Ebenfalls sei ihm keine Akteneinsicht in interne Notizen, Weisungen und Anordnungen, E-Mail-Korrespondenz zwischen Mitarbeitern und Protokolle von Besprechungen gewährt worden (act. A.1).

3.2

Das Betreibungsamt O.1._____ hielt mit Vernehmlassung vom 18. März 2026 fest, sämtliche Akten zu den gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibungen vollständig und sorgfältig zusammengestellt und zur Einsicht bereit gehalten zu haben. Es sei zulässig, für Aktenkopien eine Gebühr von CHF 2.00 pro Kopie zu erheben. Ein entsprechender Zahlungseingang sei nicht erfolgt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten internen Notizen und Vermerke, handschriftliche Aufzeichnungen, Gesprächsprotokolle sowie Korrespondenzen zwischen Mitarbeitenden betreffend den Beschwerdeführer existierten nicht und könnten somit nicht herausgegeben werden (act. A.3).

3.3

Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn die Vollstreckungsbehörde sich ausdrücklich oder stillschweigend weigert, eine gebotene Amtshandlung vorzunehmen bzw. hierüber einen Entscheid zu fällen (Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 26).

3.4

Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Entgegen dem Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die Protokolle und Register, sondern auf alle Akten, die das Amt in Besitz hat (BGE 110 III 49 E. 4; BGE 93 III 4 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025). Neben der eigentlichen Akteneinsicht besteht gleichwertig ein Anspruch auf Auszügen aus den Protokollen und Registern, was insbesondere auch das Kopieren der übrigen Akten umfasst (Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, Art. 17 N. 6). Dieser Anspruch findet allerdings dort seine Grenze, wo dem Amt ein unzumutbarer Aufwand entstehen würde (BGE 110 III 49 E. 4). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet aber nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe (Peter, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N. 28). Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von CHF 2.00 je Kopie erheben (Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG).

3.5

Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Betreibungsamt O.1._____ fehlerhaft verhalten haben soll. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 das Gesuch um Akteneinsicht gestellt hatte, stellte das Betreibungsamt ihm eine Liste mit den betreffenden Akten am 9. März 2026 zu und forderte ihn auf, den Kostenvorschuss über CHF 98.00 zur Zustellung der Aktenkopien zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 13. März 2026 ebenfalls darauf hingewiesen, dass sämtliche ihn betreffenden Unterlagen zusammengetragen worden seien und zur Einsicht bereitliegen würden. Damit stand es dem Beschwerdeführer frei, entweder kostenlos Einsicht in seine Akten zu nehmen oder aber diese gegen eine mit Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG konforme Gebühr von CHF 2.00 pro Kopie zugestellt zu erhalten. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist damit nicht gegeben. In den vom Betreibungsamt O.1._____ aufgelisteten Unterlagen finden sich Berechnungen zum Existenzminimum, diverse Zahlungsbefehle und eine Notiz vom 2. Oktober 2025 sowie diverse Akten verschiedener Betreibungsnummern. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Akten nicht vollständig sind. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass beispielsweise Entwürfe nicht Bestandteil der Akten und damit auch nicht herauszugeben wären. Damit hat das Betreibungsamt O.1._____ dem Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen.

3.6

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Bestimmungen des DSG ist nicht weiter einzugehen. Nach Art. 2 Abs. 4 DSG (zuvor Art. 2 Abs. 2 lit. d aDSG) werden die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, wozu auch die Schuldbetreibungs- und Konkursregister zählen (vgl. PVG 2020 Nr. 27 E. 2.2.2 zu Art. 2 Abs. 2 lit. d aDSG), vom Anwendungsbereich des DSG ausgeschlossen. Das DSG ist daher nicht anwendbar (vgl. Peter, a.a.O., Art. 8a N. 3a; Weingart, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 8a N. 1). Art. 8a Abs. 1 SchKG gewährt einer ersuchenden Person voraussetzungslos ein unbeschränktes Recht auf Dateneinsicht, solange es um die Daten über die eigene Person geht. Somit schliesst Art. 8a SchKG den Anwendungsbereich des DSG in Bezug auf die Schuldbetreibungs- und Konkursregister sowie im gesamten Bereich der Betreibungs- und Konkursfälle aus (vgl. PVG 2020 Nr. 27 E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er eine kostenlose Herausgabe der Akten als PDF gestützt auf Art. 28 Abs. 3 DSG verlangt. Fraglich ist indes, ob ihm kraft seiner Stellung als am Betreibungsverfahren beteiligte Partei allenfalls ein solcher Anspruch im Rahmen von Art. 8a SchKG zukommt. Diesbezüglich ist jedoch wie oben erwähnt zwischen der eigentlichen Akteneinsicht, d.h. der Möglichkeit der persönlichen Einsichtnahme auf dem Betreibungsamt und der Zustellung von Fotokopien aus bestehenden Akten zu unterscheiden. Dem Beschwerdeführer stand und steht jederzeit die Möglichkeit offen, beim Betreibungsamt O.1._____ kostenlos Einsicht in die ihn betreffenden Akten zu nehmen. Verlangt der Beschwerdeführer darüber hinaus jedoch eine Zustellung von Aktenkopien, kann ihm dafür gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG ein Kostenvorschuss auferlegt werden.

3.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt O.1._____ dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährte, indem es ihm die Möglichkeit einräumte, die Originalakten beim Betreibungsamt persönlich und kostenlos einzusehen oder gegen einen Kostenvorschuss Aktenkopien zu erhalten. Dem Betreibungsamt kann daher nicht vorgeworfen werden, es habe sich geweigert, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2026 eingereichte USB-Stick wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geöffnet. Nach seinen eigenen Angaben (act. A.2 Ziff. 4) enthält der Datenträger Korrespondenzen mit dem Betreibungsamt (wie etwa auch eine Sprachnachricht) im Zusammenhang mit der Berechnung des Existenzminimums. Da der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt (vgl. E. 2) – die ihm mit der Pfändungsurkunde am 10. Dezember 2025 mitgeteilte Berechnung des Existenzminimums nicht angefochten hat und das Betreibungsamt diese Berechnung im Übrigen korrekt vorgenommen hat, besteht auch kein Anlass, den USB-Stick weiter zu berücksichtigen. Auf eine Weiterleitung des USB-Sticks wird ebenfalls verzichtet.

5.1

Mit Eingabe vom 19. März 2026 bringt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. Z.2._____ vor. Gemäss Sendungsverfolgung sei der Zahlungsbefehl am 5. Februar 2026 ordnungsgemäss zugestellt worden. Daher sei es widerrechtlich, wenn das Betreibungsamt dennoch die Polizei mit der Zustellung beauftragt habe. Die Betreibungshandlung sei damit nichtig. Es handle sich um eine «lächerliche Forderung» in Höhe von CHF 71.85, was aufzeige, dass es dem Betreibungsamt lediglich um Schikane und nicht um die Durchsetzung einer Forderung gehe (act. A.4).

5.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm am 5. Februar 2026 nicht der Zahlungsbefehl, sondern lediglich eine entsprechende Abholungsaufforderung zugestellt. Darin wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal aufgefordert, den Zahlungsbefehl innert 3 Tagen am Schalter des Betreibungsamts abzuholen. Somit liegt keine doppelte Zustellung eines Zahlungsbefehls vor, weshalb auf die Rügen des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht weiter einzugehen ist.

6.

Soweit schliesslich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. März 2026 aus der Anrede in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes den Eindruck der Befangenheit des Vorsitzenden ableitet (act. A.5), trifft letzteres nicht zu. Ein über die Aufsichtstätigkeit hinaus bestehender Kontakt zwischen der Amtsleiterin und dem Vorsitzenden existiert nicht.

7.

Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen von B._____ und C._____ vor. Daher ist von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens i.S.v. Art. 18 EGzSchKG abzusehen.

8.

Soweit der Vorwurf des Amtsmissbrauchs bzw. der Urkundenfälschung erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Sache des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist. Die eingereichten Akten des Beschwerdeführers bzw. Anzeigeerstatters werden daher der Staatsanwaltschaft Graubünden übermittelt.

9.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).

Dispositiv

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

1 / 9

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

Art. 25 DSGart. 25 LPDart. 25 LPD

Art. 28 DSGart. 28 LPDart. 28 LPD

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

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5A_805/2018

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BGE 130 II 766ATF 130 II 766DTF 130 II 766

BGE 121 III 20ATF 121 III 20DTF 121 III 20

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BGE 93 III 4ATF 93 III 4DTF 93 III 4

5A_427/2024

BGE 110 III 49ATF 110 III 49DTF 110 III 49

Art. 9 GebV SchKGart. 9 OELPart. 9 OTLEF

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Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD

Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD

Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD

Art. 8a SchKGart. 8a LPart. 8a LEF

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