SBK 2026 42
OR 275-318 Pacht/Leihe/Darlehen
19. Februar 2026Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 27. April 2026
mitgeteilt am 27. April 2026
Referenz SBK 26 42
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Rückweisung Betreibungsbegehren
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 11. März 2026
In Erwägung,
dass A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend Betreibungsamt Surselva) gegen einen Schuldner am 16. Dezember 2025 ein Betreibungsbegehren einreichte,
dass das Betreibungsamt Surselva mit Verfügung vom 6. Januar 2026 A._____ zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 aufforderte,
dass die Bezahlung des Kostenvorschusses unterblieb,
dass das Betreibungsamt Surselva mit Verfügung vom 11. März 2026 festhielt, dass dem Betreibungsbegehren mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht entsprochen werden könne,
dass A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 13. März 2026 (Poststempel: 16. März 2026) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, der Kostenvorschuss von CHF 300.00 sei weit übersetzt und rechtswidrig, nachdem die gesetzliche Gebühr in der Regel CHF 73.30 betrage,
dass das Betreibungsamt Surselva am 30. März 2026 die Verfügung vom 11. März 2026 in Wiedererwägung zog, den Kostenvorschuss auf CHF 120.00 reduzierte und dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung setzte, um den Kostenvorschuss einzubezahlen,
dass die am 11. März 2026 verfügte Rückweisung des Betreibungsbegehrens somit aufgehoben wurde,
dass der Beschwerdeführer vom Vorsitzenden des Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts mit Schreiben vom 1. April 2026 über den Wiedererwägungsentscheid in Kenntnis gesetzt wurde und die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme innert 10 Tagen dazu erhielt,
dass beim Obergericht keine Stellungnahme einging,
dass aufgrund der Wiedererwägung (und Aufhebung) der angefochtenen Verfügung die Beschwerde gegen dieselbe gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass im Übrigen gegen den Wiedererwägungsentscheid keine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben wurde,
dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
Sachverhalt
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Erwägungen
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