SBK 2026 49
Rechtsverweigerung (Festlegung Kosten der amtlichen Verteidigung)
1. Mai 2026Deutsch4 min
Source gr.ch
Entscheid vom 26. Mai 2026
mitgeteilt am 27. Mai 2026
Referenz SBK 26 49
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Carl, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Aussonderungsbegehren
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 20. März 2026
In Erwägung,
dass über die hinterlassene Erbschaft von B._____, geboren am _____ 1938, zuletzt wohnhaft gewesen in O.1._____, verstorben am _____ 2025, mit Entscheid vom 30. September 2025 des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva der Konkurs nach Art. 193 SchKG eröffnet wurde,
dass A._____ am 3. November 2025 durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend: Konkursamt Surselva) gestützt auf Art. 30 KOV einvernommen wurde,
dass am 11. November 2025 die Inventaraufnahme in der Wohnung der Verstorbenen in Anwesenheit von A._____ durch das Konkursamt Surselva erfolgte,
dass im Rahmen der Inventaraufnahme verschiedene Schmuckstücke in amtliche Verwahrung genommen wurden, an welchen A._____ mündlich einen Drittanspruch anmeldete,
dass A._____ das Konkursamt Surselva mit Schreiben vom 11. März 2026 um Aussonderung der Schmuckstücke ersuchte und vorbrachte, es handle sich um persönlichen Schmuck, unter anderem um kostbare Erbstücke von ihren Eltern (BA-act. 6),
dass das Konkursamt Surselva das Aussonderungsbegehren mit Verfügung vom 20. März 2026 abwies,
dass die Verfügung vom 20. März 2026 A._____ am 24. März 2026 zugestellt wurde (act. E.4),
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 1. April 2026 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Konkursamt Surselva erhob,
dass das Konkursamt Surselva mit Schreiben vom 7. April 2026 erneut Stellung dazu nahm und der Beschwerdeführerin mitteilte, dass mit der Verfügung vom 20. März 2026 keine rechtskräftige Beurteilung der Eigentumsverhältnisse erfolgt sei, weshalb ihr eine Frist zur Klage angesetzt worden sei (BA-act. 9),
dass das Konkursamt Surselva die Beschwerde mit Schreiben vom 8. April 2026 an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete,
dass das Konkursamt Surselva am 17. April 2026 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei,
dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG),
dass die Verfügung des Konkursamts Surselva vom 20. März 2026 gemäss Art. 17 SchKG mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann,
dass die zehntägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Weiterleitungspflicht von Art. 32 Abs. 2 SchKG eingehalten ist,
dass mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich Verfahrensmängel gerügt werden können, über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich nicht entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3a; Kren Kostkiewicz, Orell Füssli Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Aufl. 2020, Art. 17 N. 21),
dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der vorgefundene Schmuck zu ihrem persönlichen Eigentum gehöre, um eine materiell-rechtliche Frage handelt, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist,
dass folglich darauf nicht eingetreten werden kann,
dass das Konkursamt Surselva im Übrigen rechtmässig vorgegangen ist, indem es nach dem Aussonderungsbegehren der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 242 Abs. 1 SchKG eine Verfügung erliess und der Beschwerdeführerin infolge des für unbegründet erachteten Anspruches gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG eine Frist von 20 Tagen zur Anhebung der Klage setzte,
dass für die geltend gemachten materiell-rechtlichen Ansprüche demzufolge das Regionalgericht Surselva und nicht das Obergericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zuständig ist,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
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