SBK 2026 7
Entscheide Obergericht
30. Januar 2026Deutsch15 min
A. Die Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair führt das Betreibungs- und Konkursamt der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend BAKA EBVM). Dieses wird durch einen Amtsleiter (derzeit 100 Stellenprozente) sowie eine Amtsleiter-Stellvertreterin (derzeit 80 Stellenprozente) geführt. Über weitere Mitarbeitende verfügt das BAKA EBVM nicht. In den vergangenen Jahren wurden auf dem BAKA EBVM jährlich rund 1'700 Betreibungsverfahren (Betreibungen, Arrestbefehle/Retentionen etc.) und 5 bis 10 Konkurseröffnungen bearbeitet.
Source gr.ch
Entscheid vom 26. Januar 2026
mitgeteilt am 26. Januar 2026
Referenz SBK 26 7
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Bergamin und Moses
Guetg, Aktuar
Parteien Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair
Chasa du Parc, 7550 Scuol
Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair
Chasa du Parc, 7550 Scuol
und
Region Plessur
Poststrasse 33, Postfach 810, 7001 Chur
Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur
Masanserstrasse 2, 7001 Chur
Gegenstand Befristete Übertragung der Führung und Verwaltung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Engiadina Bassa/Val Müstair auf das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair führt das Betreibungs- und Konkursamt der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend BAKA EBVM). Dieses wird durch einen Amtsleiter (derzeit 100 Stellenprozente) sowie eine Amtsleiter-Stellvertreterin (derzeit 80 Stellenprozente) geführt. Über weitere Mitarbeitende verfügt das BAKA EBVM nicht. In den vergangenen Jahren wurden auf dem BAKA EBVM jährlich rund 1'700 Betreibungsverfahren (Betreibungen, Arrestbefehle/Retentionen etc.) und 5 bis 10 Konkurseröffnungen bearbeitet.
B. Bis 31. Juli 2025 wurde das BAKA EBVM durch A._____ als Leiter und B._____ als Amtsleiter-Stellvertreterin geführt. Nach der Pensionierung von A._____ verblieben B._____ als Stellvertreterin und ab 14. Juli 2025 C._____ ebenfalls als Stellvertreterin auf dem Amt. B._____ kündigte die Anstellung auf den 30. November 2025 und wurde per 21. August 2025 durch die Regiun (nachfolgend Regiun EBVM) freigestellt. Nachdem C._____ nicht über spezifische Berufserfahrung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht verfügte, wurde zur Aufrechterhaltung des Betriebs auf Vermittlung des vom Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingesetzten Inspektors D._____ die E._____ AG beigezogen. Im Weiteren wurde nach einer Inspektion vom 9. September 2025 durch den Inspektor D._____ eine weitere externe Unterstützung durch Mitarbeiter des BAKA G._____ organisiert, welche jeweils zwei Tage pro Woche auf dem BAKA EBVM aushalfen.
C. Per 13. Oktober 2025 trat der von der Regiun EBVM neu ernannte Amtsleiter F._____ sein Amt an. Anlässlich der Amtsübergabe vom 28. November 2025, an welcher sowohl der Inspektor als auch Vertreter der Aufsichtsbehörde teilnahmen, zeigte sich, dass die notwendigen fachlichen Kenntnisse auf dem Amt nicht vorhanden waren. Aufgrund weiterer Rückmeldungen zeigte sich ein dringender Handlungsbedarf beim BAKA EBVM. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 stellte die Aufsichtsbehörde zu Handen der Regiun EBVM einen hohen externen Unterstützungsbedarf und die Notwendigkeit einer intensiveren temporären Begleitung fest. Gleichzeitig zog es in Erwägung, die Führung und Verwaltung des BAKA EBVM mit derjenigen eines anderen Betreibungs- und Konkursamtes zusammenzulegen, und setzte der Regiun EBVM eine Frist zur Erläuterung von Massnahmen zur Aufrechterhaltung der fachlichen, ordnungsgemässen und zweckmässigen Führung des BAKA EBVM sowie zur Stellungnahme zur allfälligen Zusammenlegung mit einem anderen Amt bis 12. Januar 2026 an.
D. Die Stellungname der Regiun EBVM vom 12. Januar 2026 ging bei der Aufsichtsbehörde am 13. Januar 2026 ein. Dabei wurde mitgeteilt, dass der Amtsleiter innert der Probezeit die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses auf den 16. Januar 2026 eingereicht habe und seine Stelle bereits ausgeschrieben worden sei.
E. Am 19. Januar 2026 teilte der Geschäftsführer der Regiun EBVM dem Inspektor telefonisch mit, dass die Amtsleiter-Stellvertreterin bis Februar 2026 krankgeschrieben sei […].
F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 setzte die Aufsichtsbehörde die Regiun EBVM in Kenntnis, dass Massnahmen zur Beseitigung der Handlungsunfähigkeit vorbereitet würden. Es forderte die Regiun auf, unverzüglich dafür zu sorgen, dass dringende Vollstreckungshandlungen – auch mit Hilfe von bereits beauftragten Dritten – umgesetzt werden können.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter ist im Rahmen der Vorgaben von Art. 1 und 2 SchKG Sache der Kantone (Art. 2 Abs. 5 SchKG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) bildet jede Region einen Betreibungs- und Konkurskreis. Die Führung der Betreibungs- und Konkursämter sowie allfälliger Aussenstellen ist dabei Sache der Regionen, welche die Führung in einem Organisationreglement zu regeln haben (Art. 3 EGzSchKG). So hat die Region für die Leitung ihres Betreibungs- und Konkursamtes eine Amtsleiterin bzw. einen Amtsleiter und die jeweilige Stellvertretung zu bestimmen.
2.
Zur Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen (Art. 13 Abs. 1 SchKG). Dabei obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung den Regionen, wogegen die fachliche Aufsicht im Sinne von Art. 13 und 17 SchKG dem Obergericht zugewiesen ist (Art. 17 EGzSchKG). Innerhalb des Obergerichts nimmt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die dem Obergericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs obliegenden Aufgaben wahr (Art. 11 OGV; BR 173.010).
3.
Die Art. 14 f. EGzSchKG konkretisieren die Pflichten, welche der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer fachlichen Tätigkeit über das gesamte Betreibungs- und Konkurswesen zukommt. Namentlich hat die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter regelmässig zu prüfen oder prüfen zu lassen und hat sie die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von unzweckmässigen oder ordnungswidrigen Zuständen zu treffen (Art. 15 Abs. 1 EGzSchKG). Ist die fachliche, ordnungsgemässe oder zweckmässige Führung eines Betreibungs- und Konkursamtes nicht mehr gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung der Führung und Verwaltung mit derjenigen eines anderen Betreibungs- und Konkursamtes anordnen (Art. 1 Abs. 3 EGzSchKG).
4.
Vorliegend wurden anlässlich der Inspektion vom 9. September 2025, der Amtsübergabe vom 28. November 2025 und aufgrund diverser Rückmeldungen erhebliche Mängel in der Führung und Verwaltung des BAKA EBVM festgestellt. Dabei wurden Massnahmen zur Beseitigung derselben durch den Beizug von Dritten (u.a. E._____ AG und Mitarbeiter des Betreibungs- und Konkursamts G._____) ergriffen. Mit der Kündigung des Amtsleiters und der gesundheitsbedingten Abwesenheit der Amtsleiter-Stellvertreterin ist das BAKA EBVM nicht mehr besetzt. Damit ist das BAKA EBVM, auch wenn derzeit Dritte mit der Unterstützung beauftragt sind und zwischenzeitlich die Regiun EBVM ebenfalls eine Hilfsperson bestellt hat, praktisch handlungsunfähig. Die Aufsichtsbehörde hat folglich Massnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemässe und zweckmässige Führung des BAKA EBVM wiederherzustellen.
5.1
Nachdem das BAKA EBVM derzeit über keine weiteren Mitarbeitenden verfügt und die Besetzung der vakanten Stellen wie auch eine allfällig notwendige Ausbildung der künftigen Stelleninhaber wohl eine längere Zeit beanspruchen wird, drängt sich als Massnahmen die befristete Übertragung der Führung und Verwaltung des BAKA EBVM auf ein anderes Betreibungs- und Konkursamt auf, dies im Sinne einer spezifischen Massnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 EGzSchKG. Eine definitive organisatorische Zusammenlegung der beiden Betreibungs- und Konkursämter im Sinne von Art. 1 Abs. 3 EGzSchKG erscheint demgegenüber nicht verhältnismässig, weil davon auszugehen ist, dass die ordnungsgemässe Führung des BAKA EBVM mittelfristig wiederhergestellt werden kann.
5.2
Somit ist festzulegen, welchem Betreibungs- und Konkursamt die befristete Führung und Verwaltung des BAKA EBVM zu übertragen ist. Die geografisch benachbarten Betreibungs- und Konkursämter Prättigau/Davos und Maloja verfügen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde derzeit nicht über die für ihre ordentliche Aufgabenerfüllung hinausgehenden notwendigen Personalressourcen, zumal beim Betreibungs- und Konkursamt Maloja eine Amtsübergabe an die neue Amtsleiterin per 1. Januar 2026 erfolgt ist und fraglos eine intensive Einarbeitung notwendig ist, während beim Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos eine Amtsübergabe per Ende dieses Jahres ansteht. Demgegenüber erklärte sich das grösste Betreibungs- und Konkursamt des Kantons, das Betreibungs- und Konkursamt Plessur (nachstehend BAKA Plessur) nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde bereit, die Führung und Verwaltung des BAKA EBVM für eine befristete Zeit zu übernehmen. Das BAKA Plessur verfügt über die notwendigen Ressourcen, um den Mehraufwand, welcher ihm durch die Geschäftslast des BAKA EBVM anfällt, zu bewältigen. Andererseits ist es in der Lage, die neu zu wählenden Stelleninhaberinnen bzw. -inhaber des BAKA EBVM gut in die Fallbearbeitung und Führung eines Betreibungs- und Konkursamtes einzuführen. Bei Gelingen dieses Vorhabens kann davon abgesehen werden, den Zusammenschluss des BAKA EBVM mit einem anderen Betreibungs- und Konkursamt anzuordnen. Es kann somit das Ziel verfolgt werden, dass mit dieser Massnahme wieder die selbständige ordnungs- und zweckgemässe Führung und Verwaltung des BAKA EBVM durch die Regiun EBVM erreicht werden kann.
5.3
Nachdem die Besetzung der offenen Stellen des BAKA EBVM und je nach Person der neuen Amtsinhaberinnen bzw. -inhaber noch eine Einführung Zeit in Anspruch nehmen werden, erscheint eine Massnahme für eine Dauer von einem Jahr als angemessen. Demgemäss wird die Massnahme vorerst bis 31. Januar 2027 befristet. Dies erlaubt es im Übrigen, den Jahresabschluss des BAKA EBVM unter der Führung des BAKA Plessur zu erstellen.
5.4
Die Aufsichtsbehörde behält sich dabei vor,
- die Massnahme frühzeitig zu beenden, sollte die zweckmässige Führung und Verwaltung des BAKA EBVM durch die neuen Mitarbeitenden früher möglich sein;
- die Massnahme angemessen zu verlängern, sollte dies für die Erreichung des oberwähnten Ziels erforderlich sein;
- den Zusammenschluss des BAKA EBVM mit einem anderen Betreibungs- und Konkursamt im Sinne von Art. 1 Abs. 3 EGzSchKG zu prüfen, sollte die eigenständige fachliche, ordnungsgemässe oder zweckmässige Führung des BAKA EBVM trotz der vorliegenden Massnahme nicht in absehbarer Zeit gewährleistet werden können.
6.
Die Präsidentenkonferenz der Region Plessur ist von der Aufsichtsbehörde über die geplante Massnahme in Kenntnis gesetzt worden. Sie wurde des Weiteren vom Leiter des BAKA Plessur, D._____, über die notwendigen Schritte im Detail informiert. Die Präsidentenkonferenz der Region Plessur hat der Aufsichtsbehörde telefonisch ihre Zustimmung zur Massnahme der Aufsichtsbehörde erteilt.
7.
Nachdem kein Zusammenschluss zweier Betreibungs- und Konkursämter im Sinne von Art. 1 Abs. 3 EGzSchKG angeordnet wird, sondern lediglich eine befristete Massnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 EGzSchKG zur Beseitigung eines unzweckmässigen und ordnungswidrigen Zustandes, sind die Auswirkungen für das BAKA EBVM und damit für die Regiun EBVM nachfolgend festzulegen und sind die Massnahmen, soweit möglich, zu konkretisieren.
7.1
Die im Rahmen der vorliegenden Massnahme eingesetzten Mitarbeitenden des BAKA Plessur arbeiten während der Dauer der Massnahme, und soweit sie Handlungen für das BAKA EBVM ausüben, in der Funktion als Mitarbeitende des BAKA EBVM. Zwangsvollstreckungshandlungen, welche in die Zuständigkeit des BAKA EBVM fallen, werden von den eingesetzten Mitarbeitenden des BAKA Plessur folglich als Mitarbeitende des BAKA EBVM ausgeübt.
7.2
Die Regiun EBVM hat den Mitarbeitenden des BAKA Plessur die Räumlichkeiten in Scuol sowie die notwendige Infrastruktur für die Umsetzung dieser Massnahme uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen (Aushändigung Schlüssel etc.). Sie hat den Mitarbeitenden des BAKA Plessur unverzüglich die erforderlichen Zeichnungsberechtigungen, auch für die auf das BAKA EBVM lautenden Bank- bzw. Postkonti einzuräumen.
7.3
Das BAKA Plessur entscheidet während der Massnahme über den Betrieb der Infrastruktur des BAKA EBVM (Erreichbarkeit, Öffnungszeiten des Schalters, Umleitung der Post, Öffnung oder Schliessung der Aussenstelle Val Müstair etc.).
7.4
Das derzeit von der Regiun EBVM beigezogene Hilfspersonal (externe Unterstützung durch die E._____ AG sowie durch Personal anderer Betreibungs- und Konkursämter) ist bis auf Weiteres beizubehalten, was auch zur Entlastung der Mitarbeitenden des BAKA Plessur beiträgt.
7.5
Für die beigezogenen Mitarbeitenden des BAKA Plessur gelten auch während der Tätigkeit für das BAKA EBVM vollumfänglich die Anstellungsbedingungen des BAKA Plessur.
7.6
Die Haftpflichtversicherung des BAKA EBVM beim Kanton Graubünden bleibt bestehen und findet auch auf alle Handlungen, welche die eingesetzten Mitarbeitenden des BAKA Plessur für das BAKA EBVM ausüben, Anwendung.
7.7
Die Regiun EBVM und die Region Plessur klären unverzüglich die Anwendung der bestehenden Nichtbetriebs- und Betriebsunfallversicherung beim Einsatz des BAKA Plessur für das BAKA EBVM.
7.8
Es ist Sache der Regiun EBVM, die beim BAKA EBVM vakanten Stellen wieder zu besetzen. Die Aufsichtsbehörde sowie das eingesetzte BAKA Plessur sind im Bewerbungsprozess bzw. bei der Wahl des neuen Amtsleiters bzw. der neuen Amtsleiterin bzw. der Stellvertretung in geeigneter Weise beizuziehen. Solange die Massnahme in Kraft ist, entscheidet das BAKA Plessur, ob und in welchem Umfang Personal des BAKA EBVM zum Einsatz kommt. Die Funktionen als Amtsleiter bzw. als Amtsleiterin des BAKA EBVM bzw. deren Stellvertretung werden erst nach Beendigung der Massnahme wirksam.
8.
Das BAKA Plessur ist für seine Tätigkeit für das BAKA EBVM nach dem ihm entstehenden Aufwand zu entschädigen. Nach kurzer Prüfung der entsprechenden Ansätze und aufgrund eines Vorschlags der Region Plessur werden die Entschädigungen an das BAKA Plessur zu Lasten der Regiun EBVM wie folgt festgelegt:
8.1
Die Regiun EBVM entschädigt das BAKA Plessur mit einer monatlichen Pauschale von CHF 3’800.00. Dabei fallen CHF 2'000.00 für die Bearbeitung der Post/das Führen der Telefonzentrale und die Betreuung des allgemeinen Mailaccounts an, CHF 1'800.00 für Pauschalentschädigungen für die Übernahme der Führung und Verantwortung durch den Amtsleiter des BAKA Plessur und seine Stellvertreter.
8.2
Die Regiun EBVM entschädigt das BAKA Plessur des Weiteren mit einer Aufwandsentschädigung pro geleistete Stunde von
- CHF 120.00 für den Amtsleiter und die Stellvertreter des BAKA Plessur;
- CHF 90.00 für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter (Kanzlei, Pfändung, Konkurs);
- CHF 60.00 für Lernende;
8.3
Die Reisezeit von Chur nach Scuol gilt ausdrücklich als Arbeitszeit.
8.4
Die im Zusammenhang mit der Unterstützungsleistung entstehenden Spesen (Fahrspesen, Verpflegung und Übernachtung) richten sich nach der Personalverordnung der Stadt Chur und deren Ausführungsbestimmungen und gehen zu Lasten der Regiun EBVM.
9.
Die Region Plessur und die Regiun EBVM sind berechtigt, eine von der obgenannten Ziffern 8 abweichende Regelung für die Entschädigungen zu vereinbaren. Bis zum Abschluss derselben gilt die von der Aufsichtsbehörde vorstehend getroffene Regelung.
10.
Die Einnahmen und Auslagen aus den zwangsvollstreckungsrechtlichen Handlungen des BAKA EBVM (Gebühren) gehen weiterhin auf Rechnung des BAKA EBVM.
11.
Schliesslich wurden anlässlich der vergangenen Inspektionen und auch anlässlich der Amtsübergabe vom 28. November 2025 weitere Unzweckmässigkeiten festgestellt, die im Zuge der vorliegenden Massnahme zu beheben sind.
So sind die beiden heute bestehenden Mandanten in eXpert Betreibung (Scuol und Müstair) zur Effizienzsteigerung zusammenzulegen und ist in der Folge das separate Postkonto der Aussenstelle Val Müstair aufzuheben.
Im Weiteren gewährleisten die Räumlichkeiten des BAKA EBVM die Anforderungen an die Sicherheit der Mitarbeitenden des BAKA EBVM und von Dritten sowie auch die Einhaltung von Amtsgeheimnis und Datenschutz in keiner Weise (unzureichend gesicherter Schalter, keine Abgrenzungen zu öffentlichen Räumlichkeiten etc.). Es wird der Regiun EBVM dringend empfohlen, unverzüglich alles Notwendige zu unternehmen, um in und vor den Räumlichkeiten des BAKA EBVM einen für alle Betroffenen mit Blick auf die Einhaltung der Sicherheit, des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes angemessenen Zustand herzustellen. Bei weiterer Unterlassung werden weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen vorbehalten.
12.
Die vorliegende Massnahme wird in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 2 EGzSchKG in geeigneter Weise im Kantonsamtsblatt publiziert.
13.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen praxisgemäss zu Lasten der Aufsichtsbehörde.
Dispositiv
Es wird entschieden:
Die Führung und Verwaltung des Betreibungs- und Konkursamtes der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair wird mit sofortiger Wirkung dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur im Sinne der Erwägungen übertragen.
Die Massnahme ist bis 31. Januar 2027 befristet.
Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur sowie dessen Angestellte nehmen im Sprengel des Betreibungs- und Konkursamtes der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair sämtliche diesem gesetzlich obliegenden zwangsvollstreckungsrechtlichen sowie administrativen Handlungen wahr.
Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur handelt im Sprengel des Betreibungs- und Konkursamtes der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair im Namen und auf Rechnung des Betreibungs- und Konkursamtes der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair.
Für die Geschäftsführung im Sprengel des Betreibungs- und Konkursamtes der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair gelten die (internen) Zeichnungsberechtigungen und Unterschriftenregelungen des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur.
Die Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair wird verpflichtet, dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur die bestehende Infrastruktur des Betreibungs- und Konkursamts der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und umgehend für die Einräumung der notwendigen Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen zu sorgen.
Für die beigezogenen Mitarbeitenden des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur gelten vollumfänglich die Anstellungsbedingungen des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur.
Die Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair sorgt im Zusammenwirken mit der Region Plessur für die notwendige Bereinigung der Versicherungen im Sinne der Erwägungen. Die zusätzlich anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair.
Die Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair entschädigt das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur für dessen Tätigkeit zugunsten des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair wie folgt:
mit einer monatlichen Pauschalentschädigung von CHF 3'800.00;
mit einer Aufwandsentschädigung von CHF 120.00 pro geleistete Arbeitsstunde des Amtsleiters des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur und dessen Stellvertreter, von CHF 90.00 pro geleisteter Arbeitsstunde von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter und von CHF 60.00 pro geleisteter Arbeitsstunde von Lernenden;
mit einer Entschädigung für die effektiv anfallenden Spesen gemäss der Personalverordnung der Stadt Chur und deren Ausführungsbestimmungen.
Den Regionen Engiadina Bassa/Val Müstair und Plessur steht es frei, durch eine Vereinbarung von der in Ziff. 9 festgelegten Entschädigungsregelung abzuweichen.
Für im Sprengel des Betreibungs- und Konkursamtes der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair ausgeführte Amtshandlungen gehen Einnahmen und Auslagen auf Rechnung des Betreibungs- und Konkursamts der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair.
Die mit vorliegendem Entscheid getroffenen Anordnungen derogieren allfällige anderslautende Bestimmungen des Organisationsreglementes des Betreibungs- und Konkursamtes der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair.
Die Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair wird aufgefordert, die Räumlichkeiten des Betreibungs- und Konkursamtes der Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit, des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes in einen ordnungsgemässen Zustand zu bringen.
Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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Art. 1 SchKGart. 1 LPart. 1 LEF
Art. 2 SchKGart. 2 LPart. 2 LEF
Art. 2 SchKGart. 2 LPart. 2 LEF
Art. 3 EGzSchKGart. 3 EGzSchKGart. 3 LAdLEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 14 EGzSchKGart. 14 EGzSchKGart. 14 LAdLEF
Art. 15 EGzSchKGart. 15 EGzSchKGart. 15 LAdLEF
Art. 1 EGzSchKGart. 1 EGzSchKGart. 1 LAdLEF
Art. 15 EGzSchKGart. 15 EGzSchKGart. 15 LAdLEF
Art. 1 EGzSchKGart. 1 EGzSchKGart. 1 LAdLEF
Art. 1 EGzSchKGart. 1 EGzSchKGart. 1 LAdLEF
Art. 1 EGzSchKGart. 1 EGzSchKGart. 1 LAdLEF
Art. 15 EGzSchKGart. 15 EGzSchKGart. 15 LAdLEF
Art. 7 EGzSchKGart. 7 EGzSchKGart. 7 LAdLEF