SK1 2017 40
vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens
28. Juni 2021Deutsch26 min
A. Mit Urteil des Regionalgerichts Albula vom 22. August 2017 wurde A._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h für schuldig befunden. Gegen das am 25. August 2017 schriftlich eröffnete Urteil des Regionalgerichts Albula meldete A._____ am 30. August 2017 (Poststempel) Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Albula den Parteien am 13. September 2017 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt:
Source gr.ch
Urteil vom 23. März 2021
(Mit Urteil 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
(Mit Urteil 6F_5/2023 vom 12. April 2023 hat das Bundesgericht das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Referenz SK1 17 40
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____,
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guy Reich
Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte, Höschgasse 30, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 22.08.2017, mitgeteilt am 13.09.2017 (Proz. Nr. 515-2014-9)
Mitteilung 29. Juni 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Regionalgerichts Albula vom 22. August 2017 wurde A._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h für schuldig befunden. Gegen das am 25. August 2017 schriftlich eröffnete Urteil des Regionalgerichts Albula meldete A._____ am 30. August 2017 (Poststempel) Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Albula den Parteien am 13. September 2017 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt:
1.
A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.
Dafür wird A._____ bestraft mit:
a.
einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und
b.
einer Busse von CHF 350.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen.
3.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 9'040.00 (Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'040.00, Gerichtskosten CHF 8'000.00) gehen zu Lasten von A._____.
4.
A._____ schuldet dem Regionalgericht Albula folglich:
Busse
CHF
350.00
Verfahrenskosten
CHF 9'040.00
Total
CHF 9'390.00
In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
5.
(Rechtsmittelbelehrung).
6.
(Mitteilung).
B. Am 2. Oktober 2017 reichte A._____ (nachstehend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Darin stellte er den Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Des Weiteren seien die gesamten Kosten beider Verfahren, sowohl des Regionalgerichts Albula als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens, auf die Staatskasse zu nehmen beziehungsweise sei ihm für beide Gerichtsverfahren eine angemessene Entschädigung nebst 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen. Sodann stellte er wie schon vor der Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines neutralen Gutachtens, welches sich zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit äussere.
C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Was den Antrag auf Einholung eines Gutachtens anbelangte, beantragte sie dessen Abweisung.
D. Am 14. März 2018 fand eine erste mündliche Berufungsverhandlung statt. Mit gleichentags erlassenem Beschluss sistierte das Kantonsgericht von Graubünden das Verfahren zwecks Einholung eines Gutachtens zu der vom Beschuldigten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung vom 17. Juli 2013 gefahrenen effektiven Geschwindigkeit sowie zur Aussagekraft des bereits vorliegenden
Messergebnisses. Mit Verfügung vom 20. November 2018 setzte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft hin Dipl. Ing. FH D._____ als Gutachter ein. Dessen Gutachten wurde dem Kantonsgericht am 8. März 2019 zugestellt.
E. Mit Datum vom 17. April 2019 liess der Berufungskläger eine umfassende Stellungnahme zum Gutachten vom 8. März 2019 einreichen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme sowohl zum Gutachten wie auch zu den Ausführungen des Berufungsklägers hierzu.
F. Am 23. März 2021 fand eine weitere mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt, an welcher sowohl der Berufungskläger wie auch die Staatsanwaltschaft Graubünden teilnahmen. Beide Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde im Einverständnis der Parteien verzichtet. Stattdessen wurde das Urteil den Parteien gleichentags schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.
2.
Dem Berufungskläger wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, am 17. Juli 2013, um 14.19 Uhr, den Personenwagen Subaru Legacy 2.2 4WD, Kontrollschild E._____, auf der F._____strasse bei C._____, Gemeindegebiet B._____, in Fahrtrichtung G.________, gelenkt zu haben. Dabei habe er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften von 80 km/h missachtet und sei mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 4 km/h mit 110 km/h und damit 30 km/h schneller als erlaubt, gefahren. Dies habe er getan, weil er aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behalten habe, wobei die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt habe oder aufgrund der angezeigten Signalisation hätte kennen müssen. Die Vorinstanz ist dieser Sachverhaltsdarstellung vollumfänglich gefolgt. Dies mit der Begründung, dass die massgebende Geschwindigkeit 110 km/h betragen und der Berufungskläger im Rahmen der am Tag des Vorfalls erfolgten Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden den Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h vorbehaltlos anerkannt und eingestanden habe. Damit habe er ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern gezeigt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Der Berufungskläger bestreitet mit seiner Berufung den vorschriftskonformen Messvorgang sowie die Messgenauigkeit und damit den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Regeln für Geschwindigkeitsmessungen eingehalten wurden und ob auf den gemessenen Wert abgestellt werden kann.
3.
Zunächst ist festzustellen, dass der Berufungskläger in der polizeilichen Einvernahme am 17. Juli 2013 vor Ort wenige Minuten nach der Messung (nach Hinweis auf seine Rechte, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern und einen Verteidiger zu bestellen) den Vorhalt, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG begangen zu haben, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (abzüglich 4 km/h Toleranz) um 30 km/h überschritten hatte, ohne jeglichen Vorbehalt anerkannte (vgl. StA act. 9). Des Weiteren bestätigte er in derselben Befragung zudem, die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt zu haben. Dies ist als vollumfängliches Geständnis – und zwar sowohl hinsichtlich der Tatbegehung wie auch bezüglich des exakten Wertes der Geschwindigkeitsüberschreitung – zu qualifizieren. Die Tatsache, dass der Berufungskläger in der Folge die Richtigkeit der Messung zunächst selber, dann auch durch seinen mittlerweile mandatierten Verteidiger anfechten liess sowie in der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Anklagevorhalt bestritt, vermag dieses Geständnis nicht zu relativieren; im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es rechtswidrig erlangt worden sein könnte. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 an die Staatsanwaltschaft (vgl. StA act. 14) bestätigte der Berufungskläger die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erneut und äusserte Bedauern über seine Unaufmerksamkeit. Am Tage des Vorfalls sei er sich seiner kurzzeitigen Geschwindigkeitsüberschreitung bei den gegebenen Verhältnissen (trockene Fahrbahn/praktisch kein Verkehr/keine Fussgänger) auf der kilometerlangen geraden Fahrstrecke zwischen C._____ und H.________ nicht bewusst gewesen. Jedoch bemerkte er in genanntem Schreiben auch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung an der Grenze von einfacher zu grober Verkehrsregelverletzung liege. Aufgrund der Messwerte, aber auch der Messtechnik könne seine Überschreitung möglicherweise auch gerade noch unterhalb des Grenzwertes von 30 km/h liegen. Er bitte um Prüfung der Anrechnung des darunterliegenden Wertes von 29 km/h. Ausserdem ersuche er um Zustellung einer Kopie des von ihm unterzeichneten Verzeigungsprotokolls, da er nicht mehr wisse, was er in der Hektik der Verzeigung unterschrieben habe. Der Berufungskläger bekannte sich somit ein zweites Mal geständig, dass er am Messpunkt tatsächlich massiv zu schnell fuhr, wenn auch aus dem zweiten Geständnis der exakte Wert der Geschwindigkeitsüberschreitung – im Gegensatz zum ersten Geständnis – nicht mehr abgeleitet werden kann. Sein sinngemässer Einwand, er habe das Einvernahmeprotokoll lediglich "in der Hektik der Verzeigung" unterschrieben, ohne sich des Inhalts bewusst gewesen zu sein, ist nicht glaubhaft. Im Protokoll, welches er unterzeichnet hatte, waren bei der Frage nach der Anerkennung des vorgeworfenen Tatbestandes unter Angabe der gemessenen Geschwindigkeit und der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung zwei Antwortmöglichkeiten (Ja/Nein mit freien Zeilen für die Angabe einer Begründung) vorgedruckt, wobei im konkreten Fall das Feld "Ja" angekreuzt war. Dass er unter diesen Umständen unwissentlich den Sachverhalt anerkannte, erscheint ausgeschlossen und ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Es kann daher vorliegend ohne weiteres auf das Geständnis abgestellt werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist jedoch auch aufgrund der übrigen Beweismittel erstellt, dass der Berufungskläger die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat.
4.
Das für die Kontrolle verwendete Lasergeschwindigkeitsmessgerät Kl1 Riegl FG21-P mit der METAS Nr. 408592 zeigte eine Geschwindigkeit des vom Berufungskläger gelenkten Personenwagens von 114 km/h an (vgl. StA act. 3 und 4). Von Seiten des Berufungsklägers wird die Korrektheit dieser Messung in verschiedener Hinsicht in Zweifel gezogen.
4.1
Der Berufungskläger rügt zunächst, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft keine Zeugenbefragungen durchgeführt habe. Solches wäre essenziell für die Verwertung des Polizeirapports gewesen. Dass die notwendigen und für die Verwertung von Geschwindigkeitsmassnahmen vorausgesetzten Tests wirklich entsprechend der Bedienungsanleitung des Geräts durchgeführt worden seien, sei bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich eine Behauptung. Das Formular mit den Kreuzen bei den Tests sei nur schon deshalb kein Beweis, da nicht die Beamtin, welche auch die Messung durchgeführt habe, unterschrieben habe. Man wisse zudem nichts zur Kommunikation zwischen der Messbeamtin und dem Messverantwortlichen.
4.1.1
Nach jeder Inbetriebnahme des Systems (z.B. nach Filmwechsel, Austausch des Speichermediums, Austausch des Messsystems, Änderung der Messparameter usw.) ist gemäss den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 ein Messprotokoll zu erstellen. Dabei müssen verschiedene Daten überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. So ist insbesondere zu bestätigen, dass ein Funktionstest erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. Ziff. 11.1 der Weisungen). Weiter ist die Messwerterfassung anhand der Bilddokumentation zu überwachen und ein Logbuch über die Kontrollmassnahmen zu führen (vgl. Ziff. 11.2 der Weisungen). Gemäss Praxis des Bundesgerichts haben die Weisungen des ASTRA jedoch keinen Gesetzescharakter und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar. Sie lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; BGer 6B_24/2019 v. 03.10.2019 E. 3.4.). Eine allfällige Verletzung der Weisungen führt daher nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen (vgl. BGer 6B_937/2013 v. 23.09.2014 E. 1.4.).
4.1.2
Im konkreten Fall bestätigte der messverantwortliche Polizist der Kantonspolizei Graubünden auf dem Messprotokoll (vgl. StA act. 5) mit vier Kreuzen und durch seine Unterschrift, dass die erforderlichen Gerätetests durchgeführt worden seien. Damit besteht die Vermutung, dass er diese vor der ersten Messung vorzunehmende Prüfung bedienungsanleitungskonform, pflichtbewusst und mit positivem Ergebnis vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers bedarf es für diese Annahme nicht zusätzlich einer eingehenden schriftlichen oder mündlichen Darstellung des Messverantwortlichen, wie er im konkreten Fall vorgegangen ist, d.h. einer detaillierten Beschreibung der einzelnen vorgenommenen Testschritte wie etwa der Art und Distanz des Test-Ziels (vgl. BGer 6B_937/2013 v. 23.09.2014 E. 1.4.). Ins Wanken gebracht oder gar umgestossen werden kann die Vermutung eines ordnungsgemäss vorgenommenen Funktionstests nur mit konkretisierten Einwendungen, die sich als stichhaltig erweisen könnten. Hierzu reicht der Verweis auf ein Urteil eines deutschen Amtsgerichts, welches im dortigen Fall die durchgeführten Tests als nicht vorschriftskonform qualifizierte, nicht aus. Die Bedienungsanleitung (vgl. StA act. 20 S. 8) zählt Beispiele von geeigneten Zielen in rund 150 m Entfernung ("z.B. Mast, Verkehrszeichen oder Gebäudekanten") oder grösserer Distanz auf. Dass solche im unmittelbaren Umfeld der Messstelle nicht vorhanden gewesen sein sollen, wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Videoaufzeichnung auch auszuschliessen. So waren beispielsweise bereits die zahlreichen weiss-schwarzen Strassenbegrenzungspfosten, die in kurzen Abständen angebracht waren, als Testobjekt für den Funktionstest geeignet, so dass ein solcher ohne Weiteres korrekt durchgeführt werden konnte. Somit besteht kein Raum für die Annahme, es sei kein den Vorschriften entsprechendes Testziel für den Funktionstest verwendet worden und dieser sei daher nicht oder nicht fehlerfrei erfolgt. Dementsprechend waren auch keine Zeugeneinvernahmen erforderlich, um diesbezüglich nähere Angaben zu erhalten. Vorliegend sind auch keine weiteren Verfahrensvorschriften verletzt worden, die für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung haben, dass sie ihr Ziel nur erreichen können, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134 mit Hinweis). Dies gilt namentlich für die gerügte ungenaue Bezeichnung der Messstelle sowie die falsche Bezeichnung des Fahrzeugs. Überdies bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der zuständige Messverantwortliche das Messprotokoll bewusst falsch ausgefüllt haben könnte. Allein der Umstand, dass das Feld "Datum der letzten Eichung" auf dem Formular nicht korrekt vorgedruckt ist, vermag an der Richtigkeit des Messprotokolls ebenfalls nichts zu ändern, zumal ein gültiges Eichzertifikat vorliegt (vgl. StA act. 4).
4.2
Der Berufungskläger beanstandet des Weiteren, dass bei der massgeblichen dritten Messung nicht das Kennzeichen, welches am besten reflektiere, erfasst worden sei, sondern die Motorhaube. Dies sei auch der Grund für das Auftreten des verlängerten Messintervalls. Die Motorhaube sei schräg und flach und damit kein definierter Reflexionspunkt.
4.2.1
Was die konkrete Messung der Geschwindigkeit des Berufungsklägers beziehungsweise von dessen Personenwagen betrifft, so ergibt sich aus der Videoaufzeichnung (vgl. StA act. 8), dass diese lege artis erfolgte. Die Bedienerin der Laserpistole hat das Fahrzeug des Berufungsklägers, welches fast gerade auf das Messgerät zufährt, genau im Visier. In einer ersten Phase der Messung erscheint in der Fusszeile unter dem Titel "Status" zweimal der Begriff "invalid". Dies bedeutet, dass die Messung nicht anforderungsgemäss durchgeführt worden war. Bei der dritten Messung wechselt die (vorher weisse, auf "--- km/h" stehende) Geschwindigkeitsanzeige in der Kopfzeile der Videoaufzeichnung um 14:19:59 Uhr jedoch auf grün, zeigt "+ 114 km/h" an und es erscheint in der Fusszeile unter dem Titel "Status" der Begriff "valid" (vgl. auch StA act. 3), was gemäss Bedienungsanleitung bedeutet, dass eine gültige Messung vorgenommen wurde (vgl. StA act. 20 S. 8). Die Messung erfolgte zudem offensichtlich und unbestrittenermassen am Fahrzeug des Berufungsklägers und eine Fehlmessung durch Erfassung eines anderen Gegenstands kann ausgeschlossen werden. Weiter sind während der Messphase keine unerlaubten Schwenkbewegungen der Radarpistole sichtbar. Dass eine Messung nur dann gültig sein sollte, wenn das Kennzeichen des Fahrzeugs erfasst wurde, ergibt sich weder aus den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (vgl. hierzu insbesondere Ziff. 7.1, in welcher festgehalten wird, dass Messungen mit Laserpistolen selbst durch Fensterscheiben eines Fahrzeuges gestattet sind) noch aus der Bedienungsanleitung des Messgeräts (vgl. StA act. 20; hier wird unter Punkt 4.4 lediglich empfohlen, das Kontrollschild anzuvisieren). Auch aus dem Umstand, dass vorgängig zwei Messungen als "invalid" qualifiziert wurden, lässt sich nicht darauf schliessen, dass deshalb auch die dritte Messung ungültig wäre. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass beide an der Messung beteiligten Polizisten gemäss Bescheinigung vom 4. Mai 2007 (vgl. StA act. 6) respektive vom 25. Oktober 2011 (vgl. StA act. 7) über die nötigen Fachkenntnisse zur Bedienung des Gerätes verfügten.
4.2.2
Unter anderem zur Frage, ob die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit aufgrund der Videoaufnahmen zuverlässig ermittelt werden kann, wurde zudem ein gerichtliches Gutachten eingeholt (act. J.19). Der Gutachter führte darin aus, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät die Zulassungsprüfungen beim METAS bestanden habe, womit die Anzeige "valid" als sicher bezeichnet werden könne (act. J.19 Antwort auf Frage 2.7), Ausserdem stellte er fest, dass keine Umstände erkennbar seien, welche das Messergebnis in Frage stellen könnten (act. J.19 Antwort auf Frage 2.9). Im Zusammenhang mit diesem Gutachten gilt es zu beachten, dass das Gericht dessen Schlüssigkeit frei prüft (Art. 10 Abs. 2 StPO) und nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden ist. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss es Abweichungen begründen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Berufungsklägers, der Gutachter sei nicht neutral gewesen, unbegründet ist. Der Gutachter war an der Durchführung des Eich- bzw. Zertifizierungsverfahren des vorliegend benutzten Geschwindigkeitsmessgeräts nicht beteiligt, sondern wertete im konkreten Fall lediglich die ihm zur Verfügung gestellten Videoaufnahmen aus und prüfte allfällige Messfehler. Es liegen keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vor, welche die Unvoreingenommenheit des Gutachters in Frage zu stellen vermöchten. Allein seine Aussage, dass die Qualität der Geschwindigkeitsmessungen in der Schweiz hoch sei, vermag noch keine Vorbefasstheit zu begründen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der eingangs dargelegten und vom Gutachter bestätigten Feststellung betreffend die Gültigkeit der strittigen Geschwindigkeitsmessung nicht gefolgt werden dürfte. So vermag der Einwand des Berufungsklägers, der Gutachter sei von einem falschen Fahrzeugtyp ausgegangen, die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen in diesem Punkt nicht zu erschüttern. Allein der Umstand, dass der Berufungskläger mit den Schlussfolgerungen des Experten nicht übereinstimmt, vermag nicht zu belegen, dass die Expertise fehlerhaft ist.
4.2.3
Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, die Messung sei nicht verwertbar, weil diese in der Nähe von Starkstromleitungen vorgenommen worden sei. In deren Umfeld gebe es Störfelder. Geräte würden zwar geschirmt, aber es gebe keinerlei Informationen, ob sich dies auf das gesamte Gerät oder nur auf einzelne Komponenten beziehe. Wenn nicht geprüft werde, ob die Eichung auch in einem elektromagnetischen Störfeld gelte, dürfe die Messung nicht verwendet werden. Im konkreten Fall gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Messung aufgrund elektromagnetischer Strahlung beeinträchtigt worden sein könnte. Wie vorstehend ausgeführt, wurde die strittige Messung vom Gerät als gültig qualifiziert. Dies beweist, dass in jenem Moment die notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren. Allfällige Störeinflüsse durch Hochspannungsleitungen können daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da andernfalls entsprechende Fehlmessungen verzeichnet worden wären. Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Bedienungsanleitung (vgl. StA act. 20 S. 8).
4.3
Schliesslich rügt der Berufungskläger, die Frage nach dem Rundungsalgorithmus des Messgeräts sei nach wie vor ungeklärt. Es sei nicht erstellt, dass die angezeigte Geschwindigkeit von 114 km/h tatsächlich auf die nächste gerade Zahl abgerundet worden sei. Falls der angezeigte Wert tatsächlich auf die natürliche Zahl 114 aufgerundet worden wäre, müsste nach Abzug der Toleranz von einer Geschwindigkeit von 109 km/h ausgegangen werden, was zu einem Freispruch führen müsste, weil die Ahndung einer Übertretung längst verjährt sei.
4.3.1
Laut Eichzertifikat Nr. 258-17683 vom 15. Februar 2013 (StA act. 4) wurde tags zuvor das Lasergeschwindigkeitsmessgerät Kl1 Riegl FG21-P, S.-Nr. 2100798, Bilddokumentationssystem, DVR Laser G2 durch das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS gemäss den Vorschriften der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) geeicht und es wurde ausdrücklich bestätigt, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfülle und unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden dürfe. Die Eichung sei bis zum 28. Februar 2014 gültig, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche und keine Sicherungsmechanismen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden seien. Dieses Zertifikat bezieht sich auf das Gerät mit der METAS-Nummer 408592, und exakt diese Zahl findet sich sowohl im Messprotokoll betreffend den Berufungskläger (vgl. StA act. 5) neben der Ortsbezeichnung "Davos" als auch in der Fusszeile der Messaufnahme direkt unter dem Wort "Metas" (vgl. StA act. 3). Es ist somit ausgewiesen, dass sich das Eichzertifikat auf das verwendete Messgerät bezieht. Dass sämtliche Bestimmungen zu den Geschwindigkeitsmessgeräten eingehalten wurden, ist damit hinreichend bestätigt. Sofern, wie in diesem Fall, keine Hinweise vorhanden sind, dass sich relevante Umstände (Änderung der gesetzlichen Anforderungen, Verletzung von Sicherungsmechanismen oder Reparatur von messrelevanten Teilen) geändert hätten, darf von einwandfreier Funktion des Radargeräts und Korrektheit der Messung ausgegangen werden (vgl. dazu auch BGer 6B_988/2018 v. 02.11.2018 E. 1.3.1.). Dies umso mehr, als die Kantonspolizei Graubünden am 17. Dezember 2013 (StA act. 28) bestätigte, dass nach der Eichung vom 14. Februar 2013 am fraglichen Gerät keine Reparaturen durchgeführt worden seien.
4.3.2
Mit der Eichung und damit der Zertifizierung der Gesetzeskonformität wird auch bestätigt, dass das Gerät die Abrundung der gemessenen Geschwindigkeiten auf die nächste ganze Zahl in Einklang mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1; VSKV-ASTRA) vornimmt. Es besteht somit kein Anlass, diesen Umstand in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen verkennt der Berufungskläger, dass für die Frage, ob eine Verkehrsregelverletzung vorliegt, grundsätzlich die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend ist. Der Tatsache, dass Geschwindigkeitsmessungen durch technische Geräte möglicherweise minimal von den tatsächlichen Werten abweichen könnten, wird – zusätzlich zu den detaillierten Vorgaben für die Messgeräte und deren Installation – durch die Vorschrift von Sicherheitsmargen bei solchen Messungen Rechnung getragen. Gemäss Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung darf das Messmittel eine maximale Fehlergrenze von 3% bei Geschwindigkeiten über 100 km/h aufweisen, um in Verkehr gesetzt zu werden (Anhang zu Art. 4). Im konkreten Fall führte das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (StA act. 31) aus, dass während der Eichung vom 14. Februar 2013 maximale Abweichungen von Einzelwerten lediglich bis +0.4% festgestellt worden seien. Dies entspricht bei gemessenen 114 km/h gerade einmal 0.456 km/h, welche mit dem Sicherheitsabzug von 4 km/h bei weitem abgedeckt sind. Für allfällige marginale Ungenauigkeiten – darunter fällt auch die vom Berufungskläger aufgeworfene Rundungsfrage – wurde damit bereits ein ausreichender Sicherheitsabzug gewährt und dem Berufungskläger anstelle der gemessenen 114 km/h lediglich eine Geschwindigkeit von 110 km/h zur Last gelegt. Eine allenfalls minime Abweichung – wie sie vom Berufungskläger mit dem Bereich von 1 km/h vorgebracht wird – wurde damit bereits berücksichtigt. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Messung korrekt war und der Berufungskläger mindestens 30 km/h zu schnell gefahren ist. Auch das Eidgenössische Instittut für Metrologie METAS gelangte daher zum Ergebnis (vgl. StA act. 31), dass die vom Berufungskläger mindestens gefahrene Geschwindigkeit im konkreten Fall 113.5 km/h betragen würde. Die 110 km/h sind somit eine Annahme zu Gunsten des Berufungsklägers. Dass er eine tiefere Geschwindigkeit gefahren ist, kann damit zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
4.4
Zusammenfassend liegen alle notwendigen Dokumente für die Geschwindigkeitskontrolle am Fahrzeug des Berufungsklägers bei den Akten. Gemäss Gutachten wurde die Geschwindigkeitsmessung vom 17. Juli 2013 messtechnisch korrekt und unter Einhaltung der ASTRA-Weisungen vorgenommen. Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung des Messgeräts oder ein Fehlverhalten des Messmittels liegen keine vor. Dementsprechend ist nach Würdigung der Beweise erstellt, dass der Berufungskläger mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h fuhr und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritt.
5.
Im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren macht der Berufungskläger sinngemäss eine Urkundenfälschung geltend. Im Protokoll, welches ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei, sei festgehalten worden, dass während der Einvernahme Ton- und Bildaufnahmen gemacht worden seien. Wie der Vorsitzende des Regionalgerichts dann aber zugegeben habe, sei dies nicht der Fall gewesen. Es mache einen Unterschied, ob seine Aussagen lediglich protokolliert oder auf Tonband aufgezeichnet würden. Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Gemäss Art. 78 Abs. 3 StPO sind lediglich entscheidende Fragen und Antworten wörtlich zu protokollieren. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren (Art. 78 Abs. 4 StPO). Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Gericht darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen (Art. 78 Abs. 5bis StPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers besteht somit kein Anspruch auf eine Aufzeichnung der Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln. Indem die Vorinstanz ihm das Protokoll zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt hat, ist sie den Anforderungen der StPO an die Protokollierung rechtsgenüglich nachgekommen. Dass im Protokoll fälschlicherweise festgehalten wurde, die Aussagen seien zusätzlich in Ton oder Bild festgehalten worden, vermag daran nichts zu ändern.
6.
Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig (angefochtenes Urteil E. 4., 4.a und 4.b). Sie hat zutreffende Erwägungen sowohl zum hier interessierenden Art. 90 Abs. 2 SVG gemacht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur groben Verkehrsregelverletzung im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h korrekt dargelegt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als in allen Teilen zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen, zumal sie anlässlich der Berufungsverhandlung wie schon vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde. Es kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. Der Berufungskläger ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig zu sprechen.
7.
Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 130.00 sowie mit einer Busse von CHF 350.00. Sie hat dabei die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 5., 5.a und 5b; Art. 82 Abs. 4 StPO).
7.1
Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden ist. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der überlangen Verfahrensdauer die Anzahl an Tagessätzen von 15 auf 10 zu reduzieren. Auch bei der Verbindungsbusse (vgl. angefochtenes Urteil E. 7) rechtfertigt sich unter diesem Aspekt eine Reduktion von rund 20%, weshalb die von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 350.00 auf CHF 300.00 reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf zwei Tage festgelegt.
7.2
Was die Höhe der Tagessätze betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. März 2021 angab, ein jährliches Einkommen von CHF 72'000.00 netto – und damit mehr also vor der Vorinstanz deklariert – zu erzielen. Über sein Vermögen gab er keine Auskünfte. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass bei Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, das Verschlechterungsverbot nicht gilt (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Nach Abzug eines Pauschalabzugs von 20% für Prämien KVG/UVG, Berufslauslagen und laufende Steuern verbleibt damit ein massgebliches Jahreseinkommen von CHF 57'600.00. Daraus ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet CHF 150.00.
7.3
Was die Ausführungen zur Aufschiebung der Geldstrafe betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.a und 6.b) verwiesen werden. Der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe steht nichts entgegen, wobei die Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten von CHF 1'040.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 zu Lasten von A._____. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'950.00, bestehend aus Gerichtskosten, welche in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgelegt werden, und Gutachterkosten von CHF 3'950.00, gehen ebenfalls zulasten des unterliegenden Berufungsklägers (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 150.00 sowie einer Busse von CHF 300.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die Untersuchungskosten von CHF 1'040.00 sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 gehen zulasten von A._____.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'950.00, bestehend aus Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und Gutachterkosten von CHF 3'950.00, gehen zulasten von A._____.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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6B_884/2021
6F_5/2023
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
6B_24/2019
6B_937/2013
6B_937/2013
BGE 139 IV 128ATF 139 IV 128DTF 139 IV 128
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6B_988/2018
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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
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