SK1 2017 55
Invalidenversicherung
21. Mai 2021Deutsch8 min
A. Das im Eigentum von B.________ stehende Maiensäss in D.________, Gemeindegebiet E.________, brannte am ________ 2014 ab. Am 7. Dezember 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft den Mieter des Maiensässes, A._____, mittels Strafbefehl der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig. Dagegen erhob A._____ Einsprache.
Source gr.ch
Urteil vom 10. Februar 2021
Referenz SK1 17 55
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
Dr. iur. B.________
Platz 83, 7057 Langwies
Privatkläger
Gegenstand fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 03.10.2017, mitgeteilt am 17.11.2017 (Proz. Nr. 515-2017-28)
Mitteilung 04. März 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. Das im Eigentum von B.________ stehende Maiensäss in D.________, Gemeindegebiet E.________, brannte am ________ 2014 ab. Am 7. Dezember 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft den Mieter des Maiensässes, A._____, mittels Strafbefehl der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig. Dagegen erhob A._____ Einsprache.
B. Das Regionalgericht Plessur erklärte A._____ am 3. Oktober 2017 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 220.00 und einer Busse von CHF 400.00. Die Zivilklage von B.________ verwies es auf den Zivilweg. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob A._____ frist- und formgerecht Berufung.
C. Die Parteien wurden am 5. Januar 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft und B.________ verzichteten, mit Schreiben vom 12. bzw. 19. Januar 2021, an dieser teilzunehmen. Am 2. Februar 2021 machte B.________ schriftlich einen Entschädigungsanspruch in der Höhe von CHF 38'559.00 geltend. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2021 beantragte A._____, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf die Privatklage sei nicht einzutreten und er sei für das Verfahren vor beiden Instanzen zu entschädigen.
Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht am 10. Februar 2021 das Urteil den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.1
Gemäss Anklage soll der Berufungskläger am Tag des Brandes gegen 11:00 Uhr einen Anzündkamin und einen Kugelgrill mit Kohle und Anzündwolle eingefeuert haben. Um 16:00 Uhr soll er den pflichtwidrig ungenügend abgekühlten Anzündkamin auf den Holzboden im Stall gestellt haben, wo das Feuer kurze Zeit danach ausbrach.
1.2
Nach Art. 222 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Ob die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar waren, bemisst sich am Massstab der Adäquanz. Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.3.2).
Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierten Grundsatz in dubio pro reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen.
1.3
In seinem Bericht vom 12. Dezember 2014 nennt F.________, Brandermittler der Kantonspolizei, zwei mögliche Brandursachen. Einerseits könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Anzündkamin – trotz mehrstündigem Abkühlen – noch genügend warm gewesen sei, um den Boden des Stalles in Brand zu setzen. Es sei aber auch möglich, dass während oder nach dem Grillieren Kohleglut an den Stall geflogen sei und unbemerkt einen Glimmbrand initiiert habe (StA act. 3.3). Die vom Brandermittler aufgezeigten Varianten sind gleichwertig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Glimmbrand über mehrere Stunden unbemerkt vor sich her brennt, zumal dies – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – gerade ein Wesensmerkmal eines solchen Brandes ist. Nicht ausgeschlossen werden kann ausserdem die Möglichkeit, dass der Brand durch Dritte, etwa durch Wegwerfen einer glühenden Zigarette, verursacht wurde. Der Ermittler der Kantonspolizei hat eine Brandverursachung durch Raucherware einzig aufgrund des Umstandes ausgeschlossen, dass der Berufungskläger und dessen Ehefrau nicht rauchen. Im Ergebnis besteht kein hinreichender Beweis dafür, dass der Anzündkamin für das Feuer ursächlich war. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Hinsichtlich des Grillierens als solches und eines allfällig damit verbundenen Funkenflugs wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger kein sorgfaltswidriges Verhalten vor.
1.4
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Feuer im Monat November auf ca. 1'750 Meter Höhe ausbrach. Bei einem Anzündkamin handelt es sich um einen metallischen Zylinder, dessen Boden aus einem Gitter besteht (vgl. StA act. 3.7). Er dient dazu, die Kohle, die sich innerhalb des Zylinders auf dem Gitter befindet, mittels Anzündhilfen, die unter das Gitter gelegt werden, zum Glühen zu bringen. Sobald die Kohle glüht, wird diese in den Grill gekippt, wie der Berufungskläger es tat (StA act. 6.3 S. 2). Der Anzündgrill war nach diesem Vorgang leer und stand – nach der glaubhaften Darstellung des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung (act. H.2 S. 2) – während rund vier Stunden unbenutzt auf einer Mauer. Obwohl für die Jahreszeit warmes Wetter herrschte (act. H.2 S. 2), war nach einer derart langen Zeit die Möglichkeit eines Brandes nach dem Massstab der Adäquanz nicht mehr voraussehbar. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist dem Berufungskläger kein Vorwurf zu machen. Er ist freizusprechen.
2.
Der Berufungskläger bringt vor, dass der Privatkläger seinen Anspruch erstmals im Berufungsverfahren beziffert habe, was unzulässig sei. Deshalb sei auf die Zivilklage nicht einzutreten.
Die Frage, ob eine Zivilklage noch im Berufungsverfahren beziffert werden darf, hat das Bundesgericht bis anhin offengelassen (Urteil 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 123 StPO). Folge ungenügender Bezifferung ist nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO nicht, dass auf die Zivilklage nicht eingetreten wird, sondern dass diese auf den Zivilweg verwiesen wird. Das mündliche Berufungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO) und das Berufungsgericht hat einen neuen Entscheid zu fällen, welcher das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das neue Urteil erstreckt sich auf alle Punkte (Luzius Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 408 StPO), mithin auch auf die Zivilklage, dessen Schicksal nach den Bestimmungen von Art. 126 StPO zu entscheiden ist. Entsprechend führt die fehlende Bezifferung im erstinstanzlichen Verfahren nicht dazu, dass im Berufungsverfahren auf die Zivilklage nicht einzutreten wäre. Im vorliegenden Verfahren ist die Brandursache nicht eindeutig, womit die Zivilklage mangels Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
3.
Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen. Er trägt deshalb keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Dispositiv
III. Demnach wird erkannt:
A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen.
Die von B.________ erhobene Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'754.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse des Regionalgerichts Plessur).
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse des Kantonsgerichts).
A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse des Regionalgerichts Plessur) mit CHF 3'083.70 entschädigt und für das Berufungsverfahren mit CHF 1'783.50 (Kasse des Kantonsgerichts) entschädigt.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 222 StGBart. 222 CPart. 222 CP
Art. 222 StGBart. 222 CPart. 222 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56
6B_410/2015
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_75/2014
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF