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Entscheid

SK1 2018 25

IV-Rente - PVG 2022 Nr. 10

17. August 2022Deutsch41 min

A. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 6. März 2017 fristgerecht Einsprache.

Source gr.ch

Urteil vom 1. Juli 2021

Referenz SK1 18 25

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Moses und Nydegger

Gustin, Aktuar

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just

Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

Gegenstand Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Art. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 15.03.2018, mitgeteilt am 28.06.2018 (Proz. Nr. 515-2017-13)

Mitteilung 23. Juni 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 6. März 2017 fristgerecht Einsprache.

Erwägungen

A. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 6. März 2017 fristgerecht Einsprache.

Dispositiv

B. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten am 7. Dezember 2017 dem Regionalgericht Maloja zur Durchführung des Hauptverfahrens. Gleichzeitig führte sie aus, dass sie am Strafbefehl festhalten würde, welcher demnach als Anklageschrift gelte.

C. Das Regionalgericht Maloja erklärte A._____ mit Urteil vom 15. März 2018 des Vergehens gegen das AHVG gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde.

D. Mit Eingabe an das Regionalgericht Maloja vom 26. März 2018 meldete A._____ Berufung gegen das Urteil vom 15. März 2018 an und beantragte, ihm einen neuen Verteidiger zuzuweisen, da seine bisherige Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe.

E. Mit Verfügung vom 9. April 2018 entliess die vorsitzende Richterin den bisherigen Rechtsvertreter aus der amtlichen Verteidigung und ernannte mit Verfügung vom 7. Juni 2018 Rechtsanwalt Hermann Just als neuen amtlichen Verteidiger von A._____.

F. Gegen das Urteil des Regionalgerichts Maloja erklärte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger, Beschuldigter) mit Eingabe vom 13. Juli 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte die folgenden Anträge:

1.

Vollumfängliche oder teilweise Anfechtung (gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO):

Das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 15. März 2018 wird vollumfänglich angefochten.

2.

Änderung des Urteils (gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO):

Es seien die Ziffern 1,2,3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichts Maloja vom 14. März 2018 aufzuheben und wie folgt zu ändern:

1.

Es sei A._____ bezüglich des Vorwurfs des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG freizusprechen.

2.

Es seien die Kosten des Verfahrens von CHF 6'888.00 (Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2'250.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1 '638.00, Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00) der Staatskasse aufzuerlegen.

3.

Beweisanträge (gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO):

Es sei ein Obergutachten betreffend den Gesundheitszustand und den damit zusammenhängenden Grad der Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers insbesondere in der für den Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht massgebenden Zeitraum anzuordnen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen zu Lasten der Staatskasse.

G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Zum Beweisantrag hielt sie fest, dass die Einholung eines Obergutachtens nicht erforderlich sei, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.

H. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 lud der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Parteien zur Berufungsverhandlung vor. In derselben Verfügung wies er die Beweisanträge des Berufungsklägers ab. Mit Eingabe vom 10. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte.

I. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Juni 2021 statt. Anlässlich der Verhandlung hielt der Berufungskläger an seinen Anträgen auf Abänderung des vor­instanzlichen Urteils fest; Beweisanträge stellte er keine.

J. Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht am 1. Juli 2021 das Urteil den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

1. Prozessuales

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Maloja ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

2. Anklage

2.1. Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 (StA act. I.1.2) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass dieser – in bewusster Verletzung der Meldepflicht – es unterlassen habe, der IV-Stelle die deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes mitzuteilen. Mit dieser Meldepflichtverletzung gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 aAHVG (heute gleichlautendend Art. 87 Abs. 6 AHVG) und Art. 31 Abs. 1 ATSG habe er verhindern wollen, dass sein IV-Leistungsanspruch für den Fall einer korrekten Meldung geändert respektive aufgehoben werde.

Im Einzelnen hält die Anklage fest, dass der Beschuldigte von 1988 bis Ende August 1995 als Hilfskoch im Hotel B._____ in C._____ gearbeitet, ab dem 27. August 1995 über Krämpfe und Schmerzen am ganzen Körper geklagt und sich in ärztliche Behandlung begeben habe. In der Folge seien ein viraler Infekt mit Verdacht auf virale Enzephalitis und Begleithepatitis, ein unklares neurologisches Zustandsbild mit Verdacht auf psychogene Überlagerung bzw. Konversionsstörung sowie eine arterielle, essentielle Hypertonie diagnostiziert worden. Am 25. Oktober 1995 habe sich der Beschuldigte in der Folge bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet und dabei angegeben, dass er an einer unklaren Bewegungs- und Sensibilitätsstörung sowie Konversionsreaktion und an einem Panvertebralsyndrom leide und mit Krücken laufen müsse. Am 4. August 1997 habe die Psychiatrische Klinik D._____ der IV-Stelle bekanntgegeben, dass der Beschuldigte an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Verdacht auf dissoziative Störungen der Bewegung und der Sinneswahrnehmung leide; aus psychiatrischer Sicht sei er bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig.

Gestützt auf diese Beurteilung habe die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 1998 dem Beschuldigten eine ganze IV-Rente (IV-Grad: 100 %) mit Wirkung ab dem 1. August 1996 zugesprochen. Die monatliche, von der E._____, auszurichtende Invalidenrente inkl. Ehegatten- und Kinderrente betrug anfänglich CHF 2'282.00. In den Jahren 2000, 2006 und 2010 erfolgten Rentenrevisionen, bei welchen jedoch keine Veränderungen des Gesundheitszustandes festgestellt werden konnten. Mit Verfügung vom 15. April 1997 habe ihm die IV-Stelle ab 15. April 1997 zudem eine mittlere Hilflosenentschädigung im Umfang von rund CHF 500.00 pro Monat zugesprochen, weil er angeblich auf Dritthilfe (bei An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Fortbewegung, Pflege gesellschaftlicher Kontakte) und mehrheitlich auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei und sich lediglich mit zwei Gehstützen ca. 10 m selbständig habe bewegen können. In den Jahren 2000, 2005 und 2008 seien Hilflosenentschädigungsrevisionen durchgeführt worden, welche zu keinen Veränderungen geführt hätten. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 habe die IV-Stelle dem Beschuldigten zudem Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 321.00 pro Monat zugesprochen; zwischen 2008 und 2013 habe er zudem Kostengutsprachen für einen Rollstuhl, ein Elektrobett, eine Unterschenkel-Orthese, einen Treppenlift, eine Rampe und den Umbau des Badezimmers erhalten.

Ab spätestens dem 1. März 2014 sei es dem Beschuldigten bei einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen, durch Ausübung einer leichten Tätigkeit (vorwiegend im Sitzen) ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen. In der folgenden Zeit habe er es bewusst unterlassen, der IV-Stelle mitzuteilen, dass sich sein Gesundheitszustand deutlich verbessert habe. Insbesondere habe er am 5. September 2014 bei der Ausfüllung eines Fragebogens gegenüber der IV-Stelle unter Verletzung seiner Melde-/Auskunftspflicht bewusst falsche Angaben zu seinem Befinden gemacht und wahrheitswidrig angegeben, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei und dass er bei täglichen Verrichtungen wie An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Weiter habe er wahrheitswidrig angegeben, tagsüber eine andauernde Pflege zu benötigen und beim Gehen eingeschränkt zu sein. Beim Lesen und Rechnen bekomme er Kopfschmerzen, werde nervös und beginne zu zittern. Er sei nicht in der Lage, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben, und lebe sozial zurückgezogen. Diese Angaben habe der Beschuldigte auch am 3. November 2014 bestätigt und namentlich angegeben, dass er seit Jahren nicht mehr Auto fahre und weder in der Schweiz noch im Ausland Fahrzeuge oder einen Führerausweis besitze. In Tat und Wahrheit sei er zu diesem Zeitpunkt weder auf fremde Hilfe noch auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen; zudem habe er seit Jahren über einen M.____ und einen internationalen Führerausweis sowie einen Personenwagen in M.____ verfügt. Bei diesen Angaben habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass sein Leistungsanspruch im Fall einer korrekten Auskunft resp. der Meldung seines verbesserten Gesundheitszustands geändert resp. aufgehoben worden wäre, was er habe verhindern wollen.

2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_492/2015 v. 2.12.2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; BGer 6B_1073/2014 v. 7.5.2015 E. 1.2 m.H.).

3. Vorbringen des Beschuldigten

3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte in der Hauptsache das Vorliegen einer relevanten Meldepflichtverletzung. Die Behauptung, dass eine solche vorliege, stütze sich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. F._____, wobei sich dieser Bericht wiederum auf die Vorakten und die Observationsergebnisse stütze. Eine klinische Untersuchung habe nicht stattgefunden. Im Bericht komme der Gutachter zum Schluss, dass die Bewegungseinschränkungen nur zum kleinsten Teil nachvollziehbar seien. Da ein krasser Fall von Simulation vorliege, sei es nicht mehr möglich, die tatsächliche Leistungsfähigkeit festzustellen. Trotzdem habe der Gutachter befunden, dass es dem Angeklagten sicherlich möglich sei, einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nachzugehen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Arbeitszeit eingeschränkt werden solle. Der Gutachter bringe jedoch keine konkrete Begründung für die Einschätzung, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliege, zumal auch er von einer relevanten Störung der Geh- und Stehfähigkeit ausgehe.

Gemäss dem Beschuldigten sei sein Krankheitsbild seit Jahren erstellt. Am 27. August 1995 seien ein viraler Infekt mit Verdacht auf virale Encephalitis und Begleithepatitis, ein unklares neurologisches Zustandsbild mit Verdacht auf psychogene Überlagerungen bzw. Konversionsstörungen sowie eine arterielle, essentielle Hypertonie diagnostiziert worden. Am 4. August 1997 habe die Psychiatrische Klinik D._____ der IV-Stelle bekannt gegeben, dass er an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Verdacht auf dissoziative Störungen der Bewegung und Sinneswahrnehmung leide. Verwertbare Hinweise auf Simulation ansonsten nicht psycho-physischer Beschwerden fänden sich nicht. Im Rahmen einer Rentenrevision habe Dr. med. G._____ am 22. April 2010 bestehende funktionelle Bewegungsstörungen bei Verdacht auf psychogene Überlagerung mit Konversionssyndrom diagnostiziert. Der neurologische Zustand sei nach seinen Beobachtungen stark verschlechternd. Denselben Befund habe der Arzt im Rahmen einer erneuten Revision am 23. September 2014 gestellt. Im Laufe der Zeit hätten verschiedene Spitäler (Spital H._____, Klinik I._____ etc.) dieselbe Diagnose gestellt. Die Vorinstanz habe aus den Observationen den Schluss gezogen, dass im Juli 2014 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen gewesen sei und er deswegen im September 2014 die Meldepflicht verletzt habe. Dies, obwohl der Hausarzt – wohlgemerkt aufgrund einer persönlichen Begutachtung und nicht nur auf Grund einer Begutachtung auf Aktenbasis – am 23. September 2014 bestätigt habe, dass die Befunde immer dieselben seien und er zu 0% arbeitsfähig sei (vgl. act. H.3, S. 3 f.).

3.2. In rechtlicher Hinsicht brachte der Beschuldigte vor, dass zum relevanten Zeitpunkt keine wesentliche und dauerhafte Verbesserung seines Gesundheitszustandes vorgelegen habe. Die Observationsergebnisse – für welche es keine detaillierte gesetzliche Grundlage gegeben habe und welche daher grundsätzlich eine Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV darstellte (act. H.3, S. 7, 10) – hätten nur eine temporäre, nicht dauerhafte Verbesserung des Zustandes an einzelnen Tagen im Juli 2014 gezeigt. Zweifellos habe es in der langen Krankheitsgeschichte Phasen mit besserem Befinden gegeben, was aber keine dauerhafte Verbesserung bedeute. Die Ergebnisse der Observation seien nicht geeignet, um eine dauerhafte Verbesserung während mindestens dreier Monate aufzuzeigen. Dokumentiert sei durch den Bericht von Dr. med. G._____ vielmehr, dass es ihm im September 2014 wieder unverändert schlecht gegangen sei. Betreffend das ausgefüllte Formular habe er sich auf Dr. med. G._____ verlassen. Dieser habe das Ausfüllen des Formulars routinemässig übernommen. Er selbst sei betreffend den Inhalt des Fragebogens gar nicht urteilsfähig gewesen (vgl. act. H.3, S. 9 f.).

3.3. Bezüglich der angeblichen Arbeitsfähigkeit widerspreche sich med. pract. F._____ schliesslich selbst. Einerseits habe er festgestellt, dass es gar nicht möglich sei, die tatsächliche Leistungsfähigkeit festzustellen. Trotzdem habe er eine Einschätzung abgegeben, ohne je eine klinische Untersuchung durchgeführt zu haben. Eine konkrete medizinische Begründung für die Arbeitsfähigkeit habe der Arzt indessen nicht geliefert. Dem entsprechend sei das Gutachten auch nicht genügend aussagekräftig, zumal es nicht würdige, dass er gute und schlechte Tage habe (vgl. act. H.3, S. 10 f.).

3.4. Insgesamt sei damit klar, dass keine wesentliche Veränderung vorgelegen habe. Die guten Phasen seien stark beschränkt und niemals von längerer Dauer gewesen, weshalb auch kein Revisionsgrund und eine Meldepflichtverletzung vorgelegen habe. Er sei aufgrund seiner immensen körperlichen Einschränkungen objektiv arbeitsunfähig, was auch heute noch der Fall sei. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo sei er freizusprechen, da nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagte werden könne, dass das Zeugnis des Hausarztes falsch und das des RAD Arztes zutreffend sei (act. H.3, S. 11 f.).

4. Zur Verwertbarkeit der durchgeführten Observationen

Vorliegend stützten sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz in ihren Begründungen hauptsächlich auf Observationen beziehungsweise die Ermittlungen der J._____, welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden in Auftrag gegeben hat (vgl. StA act. II.13, II.14, II.16, II.17, III.22). Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts zur Rechtmässigkeit von durch Sozialversicherungsträger angeordneten Observationen ist im Folgenden abzuklären, ob die Observationen im Strafverfahren überhaupt berücksichtigt werden können.

4.1. Observationen stellen regelmässig einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre und damit in die Grundrechte (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) der observierten Person dar. Sie bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 BV einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Nr. 61838/10) hielt der EGMR fest, dass die Schweiz mit Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 96 UVG nach damaligem Recht über keine hinreichend klare und detaillierte gesetzliche Grundlage für die Anordnung und Durchführung privater Observationen im Unfallversicherungsrecht verfüge. Eine trotzdem angeordnete Observation verletzte damit Art. 8 EMRK und sei demzufolge rechtswidrig. In BGE 143 I 377 übernahm das Bundesgericht die dargelegte Rechtsprechung des EGMR auch für das Verwaltungsverfahren betreffend die Invalidenversicherung. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Verfahren mit Art. 59 Abs. 5 IVG keine genügende Rechtsgrundlage für eine Observation vorhanden sei und eine solche deshalb Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzte. Im Verwaltungsverfahren seien die Observationsergebnisse deshalb nur nach einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen verwertbar.

Vorliegend beauftragte die SVA Graubünden die J._____ am 23. April 2014 mit einer allgemeinen Vorabklärung (StA act. II.13.1). Basierend auf dem daraufhin erstellten Bericht vom 11. Juni 2014 beantragte die SVA Graubünden die Observation der beschuldigten Person. Nach Bewilligung des Antrags erteilte die SVA Graubünden ab dem 12. Juni 2014 der J._____ den Auftrag zur Observation (StA act. II.14.1-4). Diese überwachte die beschuldigte Person im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 20. Juli 2014 an insgesamt drei Tagen und filmte sie unter anderem am Bahnhof K._____, in einem Bus und auf öffentlich zugänglichen Strassen und Plätzen in M.____. Aus dem Sachverhalt wird ersichtlich, dass die hier durchgeführten Überwachungsmassnahmen wie in BGE 143 I 377 den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) beeinträchtigen. Zu berücksichtigten ist dabei, dass die J._____ im Auftrag und auf Anweisung der SVA Graubünden und damit einer staatlichen Behörde operierte, folglich sind die Handlungen des privaten Unternehmens dem Staat anzurechnen (vgl. Entscheid des EGMR vom 25. Oktober 2007 in Sachen van Vondel gegen die Niederlande [Nr. 38258/03]; siehe dazu Gunhild Godenzi, in: forumpoenale 2/2008, S. 77 ff.). Dementsprechend sind die Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Beschuldigten nur im Rahmen von Art. 36 BV zulässig, womit namentlich eine gesetzliche Grundlage notwendig ist. Auf welcher gesetzlichen Grundlage die Auftragserteilung zur Observation hier erfolgte, wird aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die SVA Graubünden ebenfalls auf Art. 59 Abs. 5 IVG stützte. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht diese Bestimmung als ungenügende gesetzliche Grundlage für Observationen erachtet. Mittlerweile wurde zwar eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Observationen geschaffen (vgl. Art. 43a und 43b ATSG [i.V.m. Art. 1 IVG]). Diese Bestimmungen traten jedoch erst am 1. Oktober 2019 in Kraft und können nicht rückwirkend angewendet werden. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Observation durch die J._____ aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig zu beurteilen ist.

4.2.1. Zu prüfen ist ein einem zweiten Schritt, ob und unter welchen Voraussetzungen die rechtswidrig angeordnete Observation im vorliegenden Strafverfahren beachtet werden kann. Das Bundesgericht hat auch diese Frage beurteilt und festgehalten, dass der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts in Bezug auf private Observationen in Unfall- und Sozialversicherungsverfahren grundsätzlich auch im Strafprozessrecht Rechnung zu tragen sei. Eine systematische Überwachung durch Privatdetektive komme einer Observation durch Strafverfolgungsbehörden und damit einer Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a StPO gleich. Da das Gesetz private Observationen nicht vorsehe, seien solche aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage als rechtswidrig anzusehen. Gemäss Bundesgericht folgt daraus jedoch nicht, dass die rechtswidrig erhobenen Beweismittel automatisch strafprozessual unverwertbar sind. Vielmehr prüfte das Gericht dies anhand der Bestimmungen zur Beweisverwertbarkeit in Art. 140 und 141 StPO (zum Ganzen siehe BGE 143 IV 387 E. 4.2 m.w.H.).

4.2.2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 140 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendungen, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigten können, in keinem Fall verwertbar. Solche Beweiserhebungsmethoden sind nicht ersichtlich. Zu prüfen ist aber, ob die rechtswidrig angeordneten Observationen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Beweise, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Was als schwere Straftat zu verstehen ist, ist in der Lehre nicht abschliessend geklärt (vgl. hierzu auch KGer SK2 19 37 v. 12.03.2020 E. 2.3.3). Ein Teil der Lehre gelangt zum Schluss, dass eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nur ein Delikt der Schwerkriminalität sein könne, das heisst ein Straftatbestand, bei dem als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht wird (Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 72 zu Art. 141 StPO; gl.M. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, N 29 zu Art. 141 StPO). Etwas grosszügiger erweist sich die Auffassung von Niklaus Schmid und Daniel Jositsch, nach denen primär Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB in Betracht fallen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, N 8 zu Art. 141 StPO). Während das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden Übertretungen und Vergehen grundsätzlich nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO beurteilte vgl. (BGE 137 1 21 8 E. 2.3.5.2; bestätigt in BGE 146 IV 266 E. 4), präzisierte es seine Rechtsprechung in BGE 147 IV 9. Demnach ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend. Dabei ist auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und die kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abzustellen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; vgl. dazu auch Wolfgang Wohlers, Die "schwere Straftat" i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO, in: forumpoenale 4/2021, S. 326 f.).

4.2.3. Vorliegend ist mit Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG ein Vergehen zu beurteilen, welches mit maximal 180 Tagessätzen Geldstrafe bestraft werden kann. Gemäss älterer bundegerichtlicher Rechtsprechung würde damit offensichtlich kein schweres Delikt vorliegen, da es sich um ein Vergehen handelt, welches nicht mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Zum gleichen Schluss gelangt man jedoch auch, wenn die Kriterien gemäss BGE 147 IV 9 herangezogen werden. Bestraft werden soll vorliegend eine Meldepflichtverletzung, sprich eine Verletzung der Pflicht, einem Sozialversicherungsträger wesentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Schutzzweck der Normen sind dabei die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Geschützt sind damit Rechtsgüter, welche zwar als wichtig, im Vergleich zu anderen Vergehen jedoch nicht als besonders gewichtig zu beurteilen sind. Auch der in BGE 147 IV 9 als schwere Straftat beurteilte Landfriedensbruch gemäss Art. 260 StGB weist als Delikt, welches Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen voraussetzt, einen höheren Unrechtsgehalt als eine Meldepflichtverletzung auf. Dies wiederspiegelt sich nicht zuletzt im Strafrahmen, welcher beim Landfriedensbruch eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Schliesslich ist gemäss Anklagesachverhalt von einer (gerade auch im Vergleich zu Betrugsfällen) eher tieferen Deliktssumme von CHF 14'265.00 auszugehen, was nicht für eine besondere Schwere der Tathandlung spricht. Angesichts des tiefen Strafrahmens, der geschützten Rechtsgüter und der im konkreten Fall verhältnismässig geringen Schadenssumme ist nach Auffassung des Kantonsgerichts von keiner schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen. Da keine schwere Straftat vorliegt, sind die durchgeführten Observationen aufgrund der in Art. 141 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung im Strafverfahren nicht verwertbar. Ob die Beweisergebnisse in allfälligen Verwaltungsverfahren verwertbar sind, erfolgt gemäss BGE 143 I 377 nicht nach den gleichen Kriterien und ist mit der vorliegenden Interessenabwägung ausdrücklich nicht beantwortet.

4.3.1. Für das Strafverfahren bedeutet die Unverwertbarkeit der Observationen in erster Linie, dass namentlich die Observationsergebnisse (act. StA act. II.14.1-5) nicht zu berücksichtigen sind. Das Beweisverwertungsverbot beschränkt sich jedoch nicht nur darauf. Nach Art. 141 Abs. 4 StPO sind sämtliche Beweise ebenfalls nicht verwertbar, welche ohne die vorhergehende unverwertbare Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären. Die unrechtmässig erhobenen Beweismittel entfalten in diesem Sinne eine Fernwirkung auf andere Beweiserhebungen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine solche Fernwirkung jedoch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.1 ff.).

4.3.2. Vorliegend sind nach den Observationen im Sommer 2014 verschiedene Beweise erhoben beziehungsweise erstellt worden, welche sich direkt auf die unrechtmässig erhobenen Observationsergebnisse stützten. Dies sind namentlich die Berichtsergänzungen von med. pract. F._____ vom 8. September 2014 und 7. November 2014, in welchem dieser das Bewegungsverhalten des Beschuldigten anhand der Observationsvideos beurteilte (StA act. II.15). Offensichtlich sind diese Berichte eine direkte Folge der Observationsergebnisse. Med. pract. F._____ hätte seine Berichte ohne die Observationen nicht erstellen können. Ebenfalls unverwertbar sind zudem Teile der Strafanzeige der SVA (SVA Dossier 0, StA act. II.0) und Teile der Dossier 5 und 6 der Staatsanwaltschaft (StA act. I.5, I.6), sofern sie sich auf die Observationsergebnisse beziehen. Das Dossier 5 der Staatsanwaltschaft beinhaltet verschiedene Unterlagen zur Strafanzeige der SVA Graubünden, in welchen die SVA immer wieder Bezug auf die Observationsergebnisse nimmt. Das Dossier 6 der Staatsanwaltschaft beinhaltet die Einvernahmen mit der beschuldigten Person und verschiedenen Zeugen, in dessen Rahmen auch die Observationsergebnisse vorgelegt worden sind. Die Aussagen an diesen Einvernahmen sind dementsprechend unverwertbar. Dies betrifft namentlich die Einvernahmen der beschuldigten Person (StA act. II.6.2, II.6.9) und dessen Ehefrau (StA act. II.6.3).

4.3.3. Verwertbar hingegen sind die generellen Abklärungen der J._____ betreffend die beschuldigte Person (StA act. II.13, II.16 und II.17). Dies, weil es gemäss Art. 49a Abs. 1 lit. b AHVG (i.V.m. Art. 66 IVG) und Art. 43 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 IVG) der IV-Stelle insbesondere gestattet ist, persönliche Daten, einschliesslich solcher sensibler Natur, zu verarbeiten beziehungsweise deren Verarbeitung zu verlangen sowie Persönlichkeitsprofile anzufordern, falls dies notwendig sein sollte, um Ansprüche auf eine Versicherungsleistung festzustellen. Dafür ist es ihr auch erlaubt, Spezialisten beizuziehen (vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG). Anlässlich dieser generellen Ermittlungen der J._____ wurde einzig Einsicht in verschiedene öffentliche Register in M.____ genommen beziehungsweise öffentliche Ämter um Informationen angefragt. Dieses Vorgehen erscheint im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlagen – im Gegensatz zu den in den Bestimmungen nicht erwähnten Observationen – als zulässig. Die generellen Abklärungen der J._____ sind demzufolge verwertbar.

4.3.4. Ebenfalls verwertbar sind schliesslich die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme. Zwar wurden diese Zwangsmassnahme auch gestützt auf die unverwertbaren Observationen angeordnet, womit sich die Frage stellt, ob daraus unverwertbare Folgebeweise erstellt wurden. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn der für eine Hausdurchsuchung erforderliche Tatverdacht aufgrund von weggefallenen Beweisen nicht mehr vorhanden wäre. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, da aus den übrigen Beweisen – namentlich den Ermittlungsergebnissen der J._____ – genügend Verdachtsmomente vorhanden sind, dass die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) trotzdem als erfüllt erachtet werden kann.

4.4. Zusammenfassend sind damit namentlich die Observationen selbst, die daraus gewonnenen medizinischen Gutachten des RAD-Arztes und ein Teil der durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen als unverwertbar anzusehen. Sämtliche übrigen, vorliegend nicht erwähnten Akten sind grundsätzlich in dem Umfang verwertbar, in welchem sie sich nicht auf die Observationen beziehen. Alleine anhand dieser Akten ist der Anklagesachverhalt nachfolgend auf ein strafbares Verhalten zu prüfen.

5. Vorwurf der Meldepflichtverletzung

5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG vor.

Gemäss Art. 70 IVG finden die Artikel 87 - 91 des AHVG Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Wer gemäss dem demnach anwendbaren Art. 87 Abs. 5 aAHVG (bzw. dem heute gleichlautenden Art. 87 Abs. 6 AHVG) die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die Meldepflicht wiederum ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 ATSG. Demnach hat namentlich ein Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden. Art. 77 IVV konkretisiert die Meldepflicht dahingehend, dass namentlich wesentliche Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands, den massgebenden Aufenthaltsort sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt werden müssen. Eine wesentliche Änderung setzt voraus, dass eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt. Im Bereich von prozentgenauen Renten (Unfallversicherung, Militärversicherung, seit dem 1. Januar 2022 auch die Invalidenversicherung, vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG) wird eine erhebliche Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2). Im bis Ende 2021 geltenden IV-System der vier Stufenrenten hielt das Bundesgericht fest, dass eine Meldepflichtverletzung auch vorliegen könne, wenn eine Änderung kleiner als 5 % sei, sofern diese zu einer Überschreitung eines Schwellenwertes führe (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2 f.).

Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu melden sind bereits eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Veränderungen sind in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert haben (vgl. Art. 88a IVG; BGer 8C_232/2016 v. 30.09.2016 E. 4.1 f.). Inwiefern sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben, beurteilt sich dabei durch den Vergleich mit den Verhältnissen des IV-Bezügers im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGer 9C_418/2010 v. 29.08.2011 E. 3.1). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist schliesslich ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a, 110 V 180 E. 3d). Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde.

5.2. Zur Beurteilung, ob sich die Verhältnisse verändert haben, ist in einem ersten Schritt festzustellen, in welchem Gesundheitszustand sich der Beschuldigte bei Zusprechung der Rente und den anschliessenden Rentenrevisionen befand.

Der Beschuldigte meldete sich am 25. Oktober 1995 bei der IV-Stelle Graubünden für einen Bezug einer IV-Rente an (StA act. III.21.6). In Bezug auf seinen Zustand gab er dabei an, dass er unklare Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen, Konversionsreaktion sowie ein Panvertebralsyndrom aufweise und an Krücken laufen müsse. Nach Einreichung diverser Arztberichte liess die IV-Stelle per 4. August 1997 ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (StA act. III.21.70). Demnach wies der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Verdacht auf dissoziative Störungen der Bewegung und der Sinnesempfindung auf. Der Explorant bewege sich an zwei Unterarmgehstützen äusserst erschwert und verlangsamt, indem er das rechte Bein nachziehe, teilweise unter Auslösung eines grobschlägigen Tremors. Zudem klagte er über gelegentliches Doppelsehen, bifrontalen Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen und generalisierten musculo-skelettalen Schmerzsymptomen unterschiedlicher Intensität im Bereich der Wirbelsäule und Schultergürtels. Gemäss dem Gutachten lag deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vor; eine Arbeitstätigkeit sei auch nicht in einem anderen Aufgabenbereich möglich. Mit Verfügung vom 4. Februar 1998 sprach die IV-Stelle unter anderem gestützt auf dieses Gutachten dem Beschuldigten eine volle IV-Rente (IV-Grad: 100%) mit Wirkung ab dem 1. August 1996 zu (StA act. III.21.57). Mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 wurde dem Beschuldigten ab April 1997 zudem eine Hilflosenentschädigung aufgrund mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen (StA act. III.21.26). In seinem Antrag vom 15. April 1998 hatte der Beschuldigte unter anderem angegeben, dass er zum Aufstehen/Absitzen/Abliegen, für das Essen (Nahrung zerkleinern), für die Körperpflege (Waschen, Baden/Duschen) und für die Fortbewegung im Freien auf Hilfe von Dritten angewiesen sei (StA act. III.21.52). In den folgenden Jahren erfolgten verschiedene Rentenrevisionen, anlässlich welcher der Beschuldigte jeweils angab, dass sich sein Zustand nicht verändert habe.

Auch anlässlich der Rentenrevision vom 5. September 2014 gab der Beschuldigte an, dass sein Gesundheitszustand gleichgeblieben sei, er namentlich beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung Hilfe benötige. Kurze Strecken könne er mit Krücken zurücklegen, ansonsten sei er an einen Rollstuhl gebunden. Zudem benötige er tagsüber andauernde Pflege; beim Lesen und Rechnen bekomme er Kopfschmerzen und werde nervös (StA act. II.2.1-2). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte zudem an einem Evaluationsgespräch mit der IV-Stelle am 3. November 2014. Er gab weiter an, dass er auf die Betreuung der Spitex angewiesen sei, aber seine Freundin und sein Sohn ihm viel helfen würden. Zudem erhalte er manchmal auch Hilfe von seiner Frau, mit welcher er noch guten Kontakt habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er etwa einmal im Jahr Ferien mache und zudem regelmässig sein Heimatland M.____ besuche. Im Jahr 2014 sei er ca. 14 Tage in M.____ gewesen und habe insgesamt 8 Tage Ferien in Griechenland gemacht. Es sei ihm nicht möglich ein Fahrzeug zu lenken, weshalb er seinen Führerausweis abgegeben habe (StA act. II.18.1).

5.3. Gemäss Anklagesachverhalt soll sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2014 so verbessert haben, dass ihm ab dann eine Arbeitstätigkeit von 100 % zumutbar gewesen sein soll. In der folgenden Zeit habe er es unterlassen, der IV-Stelle die Verbesserung seines Gesundheitszustands mitzuteilen. In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten, wie von der Staatsanwaltschaft dargetan, tatsächlich verbessert hat.

5.3.1. Die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Gesundheitszustand verbessert habe, beruhen vornehmlich auf vorliegend als unverwertbar beurteilten Beweismitteln, namentlich die Observationen und die Gutachten des RAD-Arztes. Fallen diese weg, verbleiben zur Beurteilung vornehmlich die übrigen Ermittlungsergebnisse der J._____, die Ergebnisse der Hausdurchsuchung und einzelne Einvernahmen von Auskunftspersonen. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. März 2015 sind mehrere elektronisch abgespeicherte Fotos sichergestellt worden. Während die meisten Aufnahmen nicht im Anklagezeitraum ab dem 1. März 2014 aufgenommen worden sind und damit nur beschränkt zeigen können, ob sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten ab diesem Zeitraum verbessert hat, zeigen einige Fotos ab diesem Datum den Beschuldigten freistehend ohne Krücken vor verschiedenen Motiven (vgl. allgemein Fotos in StA act. IV.1-7, im relevanten Zeitraum bspw. StA act. IV.1.1, S. 6). Weiter fand die Staatsanwaltschaft selbst erstellte Videos, welche den Beschuldigten während sexuellen Handlungen mit verschiedenen Frauen zeigen (vgl. StA act. IV.2.9; IV.5.9). Neben diesen Fotos und Videos stellte die Staatsanwaltschaft in der Wohnung des Beschuldigten zudem unter anderem auch einen schweizerischen, einen ____ und einen internationalen Führerschein sicher (StA act. I.7.4, Positionen 17, 18, 25). Die J._____ wiederum ermittelte, dass in M.____ ein Fahrzeug (L._____, Baujahr 2010) auf den Beschuldigten zugelassen sei und er ein lebenslanges Nutzungsrecht auf einer Immobilie in M.____ habe. Zudem habe es in den Jahren 2009 und 2010 je eine Anzeige wegen einer Schlägerei gegeben; im Jahr 2010 habe der Beschuldigte als Lenker eines Autos einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. StA act. II.14.4). Der Verkehrsunfall im Jahr 2010 wird durch die J._____ mit Dokumenten belegt (StA act. II.16), für die übrigen Ermittlungsergebnisse liegen keine Belege vor. Mit einem Schreiben des ____ Staatsfonds für Renten und Invaliditätsversicherung belegt ist hingegen auch, dass der Beschuldigte seit 2001 beziehungsweise 2005 in M.____ eine Invalidenrente und Pflegegeld von insgesamt 26'352.00 _____ bezog (StA act. II.17).

5.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seines Evaluationsgesprächs am 4. November 2014 explizit ausgesagt hat, dass er seit Jahren nicht mehr mit einem Auto gefahren sei, über keinen Fahrausweis verfüge und keine weiteren Geldleistungen von sonstigen Vorsorgeeinrichtungen beziehe. Wie aus vorstehender Erwägung ersichtlich, entsprachen diese Aussagen nicht der Wahrheit, weshalb diesbezüglich potentielle Meldepflichtverletzungen vorliegen könnten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann hier jedoch nicht beurteilt werden. Wie dargelegt, ist der vorliegende Anklagesachverhalt auf Meldepflichtverletzungen ab dem 1. März 2014 beschränkt, welche sich auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten beziehen. Nicht angeklagt sind damit einerseits Meldepflichtverletzungen vor diesem Datum und andererseits Meldepflichtverletzungen, welche sich nicht auf den Gesundheitszustand beziehen. Der Anklagesachverhalt hat für die beschuldigte Person wie erwähnt eine wichtige Umgrenzungsfunktion, damit diese weiss, gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen hat. Dem Anklagesachverhalt entsprechend hat sich der Beschuldigte vor dem Regionalgericht Maloja und dem Kantonsgericht von Graubünden denn auch zurecht einzig gegen die angebliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes verteidigt (vgl. act. E.3.10; H.3). In Bezug auf die erwähnten potentiellen Meldepflichtverletzungen ist festzuhalten, dass der Verkehrsunfall im Jahr 2010 zwar belegt, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum offensichtlich ein Fahrzeug gelenkt hat. Der Verkehrsunfall belegt jedoch nicht, dass ab dem 1. März 2014 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vorlag, zumal nicht bekannt ist, ob der Beschuldigte in diesem Zeitraum ebenfalls ein Fahrzeug gelenkt hat. Dasselbe gilt auch für die Fahrausweise des Beschuldigten; auch diese vermögen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab März 2014 nicht nachzuweisen. Gar nicht im Anklagesachverhalt enthalten ist schliesslich der verschwiegene Bezug der Renten in M.____. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist von der angeklagten Meldepflichtverletzung völlig losgelöst; einzig die Tatsache, dass es sich ebenfalls um eine potentielle Meldepflichtverletzung handelt, rechtfertigt es nicht, diesen Abschnitt unter die vorliegende Anklage zu subsumieren. Vielmehr hätte dieser Sachverhaltsabschnitt separat in den Anklagesachverhalt aufgenommen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann dieser Abschnitt auch nicht beurteilt werden. In Bezug auf die Falschangaben zum Verkehrsunfall, den Fahrausweisen und dem verschwiegenen Rentenbezug kann aufgrund des Anklageprinzips deshalb kein Schuldspruch erfolgen.

5.3.3. Zu prüfen verbleibt damit, ob ab März 2014 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten vorlag. Ein möglicher Anhaltspunkt, dass es dem Beschuldigten zumindest zeitweise etwas besserging, ergibt sich dabei wie erwähnt aus den erwähnten Fotos der Hausdurchsuchung. So posierte der Beschuldigte auf verschiedenen Fotos stehend und ohne Hilfsmittel (vgl. allgemein Fotos in StA act. IV.1-7, im relevanten Zeitraum bspw. StA act. IV.1.1, S. 6). Auf selbst erstellten Videos mit sexuellem Inhalt scheint der Beschuldigte zudem nicht in erheblichem Masse eingeschränkt zu sein (vgl. StA act. IV.2.9; IV.5.9). Fraglich erscheint nun, ob anhand dieser Fotos und dem Video eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten bejaht werden kann.

Die ist zu verneinen. Gemäss Bundesgericht genügt ein Observationsbericht für sich allein nicht als Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit. Ein Bericht kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus der Observation einfliessen, liefern (BGer 9C_395/2016 v. 25.08.2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Wenn auch ein Observationsbericht nicht genügt, gilt dies umso mehr nur für Fotografien oder Videos. Namentlich kann ohne ärztliche Beurteilung nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand tatsächlich verbessert haben soll. Dies ist hier jedoch entscheidend, weil der Beschuldigte als 100% arbeitsunfähig galt und sich der Rentenanspruch erst bei einer Verbesserung des Invaliditätsgrads auf unter 70% verändert hätte. Aufgrund der verwertbaren Beweise auch nicht eingeschätzt werden kann eine allfällige Gesundheitsverbesserung in zeitlicher Hinsicht. Fotos und Videos geben zwar durchaus Aufschluss über den Zustand einer Person. Es sind jedoch Momentaufnahmen, aus welchen nicht ersichtlich ist, ob eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands dauerhafter Natur ist. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte offensichtlich Momente hatte, in welchen es ihm etwas besser ging, stellt jedoch noch keine meldepflichtige Veränderung dar. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass allein aus den verwertbaren und sichergestellten Bilddateien kein meldepflichtiger Sachverhalt abgeleitet werden kann.

5.3.4. Weitere Hinweise für einen verbesserten Gesundheitszustand des Beschuldigten bestehen nur spärlich. Die SVA Graubünden sieht solche Hinweise in den Spitexberichten; aus diesen werde ersichtlich, dass der Beschuldigte entgegen seiner Angaben nicht auf tägliche Hilfe angewiesen sei. Der SVA ist grundsätzlich Recht zu geben, dass der Beschuldigte gemäss den Berichten die Spitex nur einmal in der Woche in Anspruch genommen hat (StA act. II.8.2). Der Beschuldigte hat anlässlich des Evaluationsgesprächs jedoch erklärt, dass er sich fast täglich auf die Hilfe verschiedener Personen verlassen könne (vgl. StA act. II.18.1, S. 4). Insofern liegt es im Rahmen des Möglichen, dass der Beschuldigte tägliche Hilfe erhalten hat; zumindest sind keine Aussagen oder ähnliches vorhanden, welche dieser Darstellung widersprechen würden. Auch die von der SVA Graubünden erwähnten wiederholten Absagen der Spitex-Termine sind aus dem Bericht ersichtlich. Diese halten sich jedoch noch (knapp) in einem Rahmen, welcher mit Ferien und sonstigen Absenzen erklärt werden kann. Dies unter Berücksichtigung, dass er wie erwähnt auch auf Hilfe von Drittpersonen zählen konnte. Auch die Spitexberichte vermögen demzufolge keine Verbesserung des Gesundheitszustandes nachzuweisen.

5.4. Zusammenfassend liegt damit aufgrund der verwertbaren Akten keine genügende Evidenz vor, dass der Beschuldigte eine wesentliche und beständige Verbesserung seines Zustandes erfahren hat. Da einzig wesentliche Veränderungen der massgebenden Verhältnisse meldepflichtig sind, ist die Grundvoraussetzung für eine strafbare Meldepflichtverletzung nicht gegeben. Der Beschuldigte ist dementsprechend freizusprechen.

6. Kostenverteilung

Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen. Er trägt deshalb keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt und demzufolge dem Kanton Graubünden auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Art. 135 Abs. 1 StPO). Da dem Beschuldigten aufgrund des Freispruchs keine Verfahrenskosten auferlegt werden, besteht für ihn keine Rück- oder Nachzahlungspflicht seiner Verteidigungskosten (Art. 135 Abs. 4 StPO

e contrario). Betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren hat Rechtanwalt Hermann Just eine Honorarnote im Umfang von 26.05 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenentschädigung von CHF 156.30 eingereicht (act. G.1). Der Honorarnote ist grundsätzlich zu entsprechen; sie ist lediglich betreffend Dauer der Hauptverhandlung (zwei anstatt drei Stunden) und die Spesenentschädigung (praxisgemäss 3% des Honorars) anzupassen. Demzufolge ist Rechtsanwalt Hermann Just mit CHF 5'557.65 ([25.05 Stunden x CHF 200 + 3% Spesen] + 7.7% MwSt.) zu entschädigen.

Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Analog dem Berufungsverfahren sind auch die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Gerichts dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

A._____ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 6 AHVG und Art. 31 Abs. 1 ATSG freigesprochen.

Die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 3'888.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'074.60 (Gerichtskosten von CHF 3'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'074.60) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja).

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9'557.65 (Gerichtskosten von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'557.65) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

Mitteilung an:

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Art. 70 IVGart. 70 LAIart. 70 LAI

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 6 AHVGart. 6 LAVSart. 6 LAVS

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 70 IVGart. 70 LAIart. 70 LAI

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 70 IVGart. 70 LAIart. 70 LAI

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 70 IVGart. 70 LAIart. 70 LAI

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 70 IVGart. 70 LAIart. 70 LAI

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

BGE 133 IV 235ATF 133 IV 235DTF 133 IV 235

BGE 126 I 19ATF 126 I 19DTF 126 I 19

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

6B_492/2015

BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437

6B_1073/2014

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 96 UVGart. 96 LAAart. 96 LAINF

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 143 I 377ATF 143 I 377DTF 143 I 377

Art. 59 IVGart. 59 LAIart. 59 LAI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 143 I 377ATF 143 I 377DTF 143 I 377

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 59 IVGart. 59 LAIart. 59 LAI

Art. 43a ATSGart. 43a LPGAart. 43a LPGA

Art. 43b ATSGart. 43b LPGAart. 43b LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 143 IV 387ATF 143 IV 387DTF 143 IV 387

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 146 IV 266ATF 146 IV 266DTF 146 IV 266

BGE 147 IV 9ATF 147 IV 9DTF 147 IV 9

BGE 147 IV 9ATF 147 IV 9DTF 147 IV 9

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 70 IVGart. 70 LAIart. 70 LAI

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

BGE 147 IV 9ATF 147 IV 9DTF 147 IV 9

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11

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Art. 260 StGBart. 260 CPart. 260 CP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 143 I 377ATF 143 I 377DTF 143 I 377

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 138 IV 169ATF 138 IV 169DTF 138 IV 169

Art. 49a AHVGart. 49a LAVSart. 49a LAVS

Art. 66 IVGart. 66 LAIart. 66 LAI

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 59 IVGart. 59 LAIart. 59 LAI

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 70 IVGart. 70 LAIart. 70 LAI

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

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Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

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Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 77 IVVart. 77 RAIart. 77 OAI

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

BGE 133 V 545ATF 133 V 545DTF 133 V 545

BGE 133 V 545ATF 133 V 545DTF 133 V 545

Art. 88a IVGart. 88a LAIart. 88a LAI

8C_232/2016

9C_418/2010

BGE 112 V 97ATF 112 V 97DTF 112 V 97

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9C_395/2016

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 70 IVGart. 70 LAIart. 70 LAI

Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP