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Entscheid

SK1 2018 28

Einkommenspfändung

9. April 2021Deutsch26 min

A. Mit Strafbefehl vom 9. Mai 2017 wurde A._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von neun Tagen, bestraft.

Source gr.ch

Urteil vom 24. März 2021

Referenz SK1 18 28

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Moses und Michael Dürst

Gees, Aktuar ad hoc

Parteien A._____,

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny

Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Sennhofstrasse 17, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 21.06.2018, mitgeteilt am 30.07.2018 (Proz. Nr. 515-2018-22)

Mitteilung 29. Juni 2021

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 9. Mai 2017 wurde A._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von neun Tagen, bestraft.

B. Dagegen erhob A._____ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Regionalgericht Plessur zur Durchführung des Hauptverfahrens überliess. Dem Strafbefehl, der als Anklageschrift galt, lag folgender Sachverhalt zugrunde:

1.

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG

Am 23. Februar 2017, um 06:50 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Lieferwagen C._____, Kontrollschild GR D._____, von seinem Wohnort an der E._____ in K._____ über die L._____ und die F._____ in Richtung G._____. Auf der F._____, Höhe M._____, überholte er das vor ihm mit ca. 45-48 km/h fahrende Polizeifahrzeug. Bei der dortigen Unterführung unter der Autobahn _____ steigt die F._____ hinauf bis zur Wuhr Höhe N._____, danach folgt eine unübersichtliche Kuppe in Richtung G._____. Der Beschuldigte führe das Überholmanöver durch, obwohl er aufgrund des Strassenverlaufes den nötigen Raum nicht einsehen konnte. Er hat grob pflichtwidrig gar nicht daran gedacht, dass sein Fahrverhalten möglicherweise allfälligen Gegenverkehr gefährden könnte.

2.

Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG

Auf der G._____ in K._____ in Richtung F._____ missachtete der Beschuldigte das Vortrittsrecht allenfalls von rechts auf dem H._____ kommenden Verkehrsteilnehmern, indem er seine Fahrt pflichtwidrig mit ca. 50 km/h ungebremst fortsetzte und offensichtlich keine Bremsbereitschaft zeigte, sondern sein Fahrzeug lediglich nach links gegen die Fahrbahnmitte lenkte.

C. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur fand am 21. Juni 2018 statt. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien am 30. Juli 2018 schriftlich mitgeteilt. Das Regionalgericht Plessur erkannte was folgt:

1.

A._____ wird in Bezug auf Ziff. 1 des Strafbefehls vom 9. Mai 2017 vom Vorwurf der Verletzung gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG freigesprochen.

2.

A._____ ist schuldig:

der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG,

der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.

3.

a)

Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 600.00 bestraft.

b)

Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

c)

Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

4.

a)

Die Verfahrenskosten von CHF 3'230.00 gehen zu Lasten von A.________

b)

A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich:

Busse

CHF

600.00

Verfahrenskosten

CHF

3'230.00

Total

CHF

3'830.00

5.

(Rechtsmittelbelehrung und Vormerknahme der Berufungsanmeldung).

6.

(Mitteilung).

D. Dagegen meldete A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 26. Juni 2018 Berufung an. Am 17. August 2018 reichte er beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein, wobei er die folgenden Anträge stellte:

Ziffer 2 bis Ziffer 4 des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 21. Juni 2018, mitgeteilt am 30. Juli 2018, seien aufzuheben.

Der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen.

Der Berufungskläger sei für seine Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung im Betrag von CHF 6'139.20, eventualiter eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung, zuzusprechen.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren.

E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 lud der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zur Berufungsverhandlung vom 24. März 2021 im Gerichtssaal des Kantonsgerichts vor. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Berufungsbeklagter) teilte mit Eingabe vom 5. Februar 2021 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung mit. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Berufungskläger, er sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzungen freizusprechen.

F. Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht das Urteil am 24. März 2021 mündlich eröffnet.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.1

Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wi­prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).

1.2

Gegen das am 21. Juni 2018 gefällte und am 22. Juni 2018 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Plessur meldete der Berufungskläger am 26. Juni 2018 rechtzeitig Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 30. Juli 2018 reichte der Berufungskläger am 17. August 2018 fristgerecht seine Berufungserklärung ein. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten.

2.

Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen.

3.1

Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert bzw. die innere Autorität der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und vor allem die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 25 u. N 27 zu Art. 10 StPO, m.w.H., u.a. auf BGE 133 I 33). Die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten sind vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Beschuldigte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen.

3.2

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der bereits durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 2 u. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aus der Unschuldsvermutung wird auch die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo abgeleitet. Nach diesem Grundsatz darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen. Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln schlicht auf das für die beschuldigte Person günstigere abzustellen ist; sie findet erst Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_978/2016 v. 14.12.2016 E. 1.4).

4.1

Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. Mit der vorliegenden Berufung, massgeblich sind dabei die in der Berufungserklärung enthaltenen Anträge, verlangt der Berufungskläger, es seien die Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und ihn damit von den vorgenannten Vorwürfen der Verkehrsregelverletzungen freizusprechen. Nicht angefochten und somit nicht Gegenstand der Berufung bildet der Freispruch des Berufungsklägers von der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG in Ziff. 1 des angefochtenen Urteils. Dieser Punkt ist folglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.2

Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 722). Ein korrekt durchgeführtes Überholmanöver setzt somit voraus, dass die Gegenfahrbahn über die eigentliche Überholstrecke hinaus frei überblickbar ist und in diesem Bereich auch kein Fahrzeug entgegenfährt. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Wegstrecke übersichtlich und frei sein muss, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu diesem Punkt zurücklegt oder zurücklegen könnte, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt (BGer 6B_508/2012 v. 3.5.2013 E. 1.1). Das Überholmanöver muss so weit vor diesem Punkt beendet sein, dass ein während des Überholvorgangs allenfalls auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGer 6B_272/2010 v. 9.7.2010 E. 4). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (BGer 6B_1209/2013 v. 26.6.2014 E. 1.1.1). Der Überholende muss aber von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können, das heisst, er muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt. Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Insbesondere ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand sowohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem entgegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Hinsichtlich des Abstands zum entgegenkommenden Fahrzeug hat das Kantonsgericht von Graubünden wiederholt ausgeführt, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden einzuhalten ist (KGer SK1 14 8 v. 11.6.2014 E. 13; vgl. auch Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 84). Es wird somit verlangt, dass zwischen dem Zeitpunkt des Wiedereinbiegens nach dem Überholmanöver und dem Kreuzen eines (allfällig) entgegenkommenden Fahrzeuges eine gewisse Sicherheitsmarge bestehen muss, damit nicht die Gefahr droht, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker sich aufgrund einer drohenden Frontalkollision falsch verhalten und dadurch einen Unfall verursachen könnte.

4.3

Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1). Objektiv grob ist ein Verstoss immer dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.

5.1

Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungskläger zwei Verkehrsregelverletzungen vor. Zum einen habe der Berufungskläger auf der F._____ in Richtung G._____ auf der Höhe M._____ mit ca. 45-48 km/h ein Polizeifahrzeug überholt, obwohl er aufgrund des Strassenverlaufs den nötigen Raum nicht haben einsehen können und grob pflichtwidrig gar nicht daran gedacht habe, dass sein Fahrverhalten möglicherweise den Gegenverkehr gefährden könne. Zum anderen habe der Berufungskläger auf der G._____ das Vortrittsrecht allenfalls vom H._____ kommender Verkehrsteilnehmer missachtet, indem er seine Fahrt mit 50 km/h ungebremst fortgesetzt, offensichtlich keine Bremsbereitschaft gezeigt und sein Fahrzeug lediglich nach links gegen die Fahrbahnmitte gelenkt habe.

5.2

Soweit dem Berufungskläger das Überholmanöver auf der F._____ in Richtung G._____ zur Last gelegt wird, ist angesichts der im Recht liegenden Beweise was folgt festzuhalten. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger das Polizeifahrzeug, in welchem die beiden Polizisten O.________ als Lenker und P.________ als Beifahrer sassen, überholt hat. An welcher Stelle das Überholmanöver begonnen wurde, steht, wie die Vorinstanz festgestellt hat, nicht genau fest. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz aus diesem Grund von der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG freigesprochen, weshalb eine reformatio in peius diesbezüglich ausgeschlossen ist. Ebenfalls bestehen keine konkreten Angaben in den Verfahrensakten, an welcher Stelle das Überholmanöver beendet wurde. Den Aussagen des Zeugen O.________ ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger auf der Höhe des M.________ das Fahrzeug überholt und das Überholmanöver etwa 30 bis 40 Meter später beendet habe (StA act. 3.4, S. 4). Der Zeuge P.________ gab seinerseits zu Protokoll, dass sein Fahrzeug im Bereich des M.________ überholt worden sei und dass das Überholmanöver schätzungsweise 10 m weiter vorne beendet worden sei (StA act. 3.5., S. 3). Das Fahrzeug des Berufungsklägers sei schneller als sie gefahren, aber nicht mit weit übersetzter Geschwindigkeit (StA act. 3.5., S. 4). Wie die Verteidigung des Berufungsklägers zu Recht festgestellt hat, fehlen hinsichtlich Geschwindigkeit, Masse der Fahrzeuge und der verbleibenden Strecke der F._____ bis in die Abzweigung der G._____ jegliche Angaben in den Verfahrensakten. Aus den öffentlich zugänglichen Karten bzw. deren Ausschnitten ist jedoch ersichtlich, dass zwischen dem M._____ und der Abzweigung von der F._____ in die G._____ eine Distanz von rund 170 m besteht. Aufgrund dieser zur Verfügung stehenden Strecke kann entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht festgestellt werden, dass ein Überholmanöver, bei welchem sich der Berufungskläger im Bereich des M.________ bereits auf der Höhe des überholten Fahrzeuges befunden hat, von Vornherein nicht korrekt, das heisst unter Einhaltung der notwendigen Abstände, hätte beendet werden können.

5.3

Weitere Umstände, die ein korrektes Überholmanöver auf der F._____ nicht zugelassen hätten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Unbestritten ist, dass zum fraglichen Zeitpunkt auf der F._____ kein Gegenverkehr geherrscht hatte. Ebenso bogen keine anderen Verkehrsteilnehmer von den Parkplätzen bzw. den Betriebseinfahrten auf der rechten Strassenseite der F._____ (Q.________, R.________, S.________, T.________) ein. Diesbezüglich ist zudem klarzustellen, dass Fahrzeuge, welche in die F._____ von den besagten Parkplätzen bzw. Betriebseinfahrten einfahren, ohnehin vortrittsbelastet sind (Art. 15 Abs. 3 VRV). Schliesslich ist auch nicht erstellt, dass die Sichtverhältnisse am fraglichen Zeit nicht ausreichend gewesen wären.

5.4

In Würdigung der im Recht liegenden Beweise kann dem Berufungskläger keine Verkehrsregelverletzung durch das Überholmanöver zur Last gelegt werden. Dies gilt im Besonderen für den Fall, in welchem sich der Berufungskläger im Bereich des M.________ bereits auf der Höhe des von ihm überholten Polizeifahrzeugs befunden hätte. Folglich ist der Berufungskläger vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.

6.1

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG von der Vorinstanz schuldig gesprochen.

6.2

Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen) sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht überblickbaren Strassenverhältnissen, sowie bei schlechten Strassen- oder Sichtverhältnissen (vgl. Andreas Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 2 zu Art. 32 SVG). Der Fahrzeugführer darf dabei nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). Erkennbaren Gefahren muss dabei Rechnung getragen werden. Nach Art. 4 Abs. 1 VRV darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Gemäss Bundesgericht ist eine Geschwindigkeit jedoch nicht schon deshalb als übersetzt zu werten, weil ein Fahrzeuglenker vor einem Hindernis nicht rechtzeitig anhalten konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Führer die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb der Strecke anhalten konnte, auf der weder ein Hindernis sichtbar war noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden musste (BGE 103 IV 42 E. 4; Philippe Weissenberger, a.a.O., N 9 zu Art. 32 SVG). E contrario ist ein Fahrzeuglenker deshalb im Grundsatz zu schnell unterwegs, wenn er ein stehendes Hindernis sieht, bremst und es nicht mehr schafft, davor anzuhalten, sofern das Hindernis innerhalb der überblickbaren Strecke nicht unerwartet aufgetaucht ist. Diese Regelung wird unter bestimmten Umständen noch verschärft. So muss gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV auf halber Sichtweite angehalten werden können, wo das Kreuzen schwierig ist (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 32 SVG). Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer im Strassenverkehrsgesetz kodifizierte Verkehrsregeln oder dessen Vollziehungsvorschriften verletzt.

6.3

Der Verteidiger des Berufungsklägers liess an der Hauptverhandlung ausführen, eine Pflichtwidrigkeit, wonach der Berufungskläger an der fraglichen Stelle seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Begebenheiten angepasst habe, sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG freizusprechen sei.

6.4.1

Der Berufungskläger gab in seiner Einvernahme vor dem Regionalgericht Plessur zu Protokoll, er habe einige Meter vor der Einfahrt seinen Fuss vom Gaspedal genommen und Bremsbereitschaft erstellt. Er habe einen uneingeschränkten Blick gehabt und hätte jeden Verkehrsteilnehmer gesehen. Er hätte dadurch allfälligen in die G._____ einfahrenden Verkehrsteilnehmern jederzeit den Vortritt gewähren können (RG act. 15, S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gab der Berufungskläger zu Protokoll, er sei anständig gefahren und habe den Fuss vom Gas genommen. Es stimme nicht, dass er auf die linke Seite eingelenkt habe. Die Ehefrau des Berufungsklägers, U.________, welche als Beifahrerin mitgefahren ist, führte ihrerseits aus, der ihrem Mann gemachte Vorwurf treffe nicht zu. Sie würden die Strecke jeden Morgen fahren und ihr Mann wisse, dass dort Rechtsvortritt herrsche (StA act. 3.9., S. 4). Der Zeuge O.________ hielt fest, der Berufungskläger habe aus seiner Sicht die Geschwindigkeit nicht angepasst und hätte allfälligem Rechtsverkehr den Vortritt nicht gewähren können. Er sage nicht, dass er mit über 50 km/h gefahren sei. Aber eine solche Geschwindigkeit sei den dortigen Verhältnissen nicht angepasst (StA act. 3..4., S. 5). Auch der Zeuge P.________ bestätigte im Wesentlichen die Wahrnehmung des Zeugen O.________ (StA act. 3.5., S. 5).

6.4.2

Eine Würdigung der Beweise durch das Kantonsgericht ergibt, dass die vom Berufungskläger behauptete Bremsbereitschaft mit dem regelkonformen Verhalten, dem aus dem H._____ einbiegenden Verkehr Vortritt gewähren zu können, nicht rechtsgenüglich widerlegt werden kann. Unbestritten ist dabei, dass der Berufungskläger am 23. Februar 2017 um 06.50 Uhr nach seiner Fahrt auf der F._____ in die G._____ eingebogen und kurz darauf an der Kreuzung zum H._____ vorbeigefahren ist. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Rechtsvortritt für die aus dem H._____ in die G._____ einfahrenden Fahrzeuge gilt. Aus den Akten ergibt sich indessen nicht, dass Gegenverkehr geherrscht hätte oder aus dem H._____ Fahrzeuge in die G._____ eingebogen wären. Dem Fotoblatt (StA act. 3.2.) kann entnommen werden, dass die Sichtverhältnisse am fraglichen Morgen wetterbedingt grundsätzlich gut waren, auch wenn es zur Zeit des Verkehrsmanövers etwas dunkler war. Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass die (Winter-)Vegetation am Strassenrand nicht zu grösseren Beeinträchtigungen der Sicht auf den H._____ geführt haben dürfte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das auf dem Fotoblatt gemachte Foto hinter dem Fussgängerstreifen gemacht wurde und die Einsehbarkeit auf den H._____ nach dem Fussgängerstreifen zweifelsohne besser war.

6.4.3

Alleine die Tatsache, dass der Berufungskläger bei der Einfahrt in die Verzweigung nicht die Bremse betätigt hat, sondern lediglich das Fuss vom Gaspedal genommen hat, beweist nicht in genügendem Masse eine Verkehrsregelverletzung und die dem Berufungskläger in der Anklage vorgeworfenen fehlende Bremsbereitschaft. Diese ist nicht erst mit der Betätigung der Bremse und dem für hinter dem Fahrzeug fahrende Verkehrsteilnehmer erkennbaren Aufleuchten der Bremslichter erstellt. Hinsichtlich der vorgeworfenen zu hohen Geschwindigkeit beim Passieren der Einfahrt des H.________ und der Missachtung des Vortritts von Verkehrsteilnehmer aus dem H._____ fehlen ebenfalls genügende Beweise, welche das vom Berufungskläger behauptete regelkonforme Verhalten widerlegen könnten. Dies gilt umso mehr, als dem Berufungskläger keine Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen wird und die genaue Messung der Geschwindigkeit des Berufungsklägers durch die hinter dem Fahrzeug fahrenden Polizisten nicht möglich war bzw. eine solche Messung jedenfalls nicht vorliegt.

6.4.4

Soweit dem Berufungskläger vorgehalten wird, zu weit links gefahren zu sein, wird dies einerseits vom Berufungskläger bestritten. Andererseits ist nicht ersichtlich, inwieweit in diesem Umstand – bei fehlendem Gegenverkehr – eine Verkehrsregelverletzung liegt.

6.4.5

Bei der vorliegenden Beweislage bestehen für das Kantonsgericht erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, wie er in der Anklageschrift beschrieben wurde. Aus diesem Grund ist der Berufungskläger auch in diesem Punkt freizusprechen, und zwar gemäss dem in Erw. 3.2. beschriebenen Grundsatz in dubio pro reo.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl für eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG als auch die Verkehrsverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG keine rechtsgenügenden Beweise vorliegen. Folglich ist die Berufung vollumfänglich gutzuheissen und ist der Berufungskläger in allen Punkten freizusprechen. Wie es sich mit der von der Verteidigung anlässlich ihres Plädoyers angezweifelten Verwertbarkeit der Aussagen der beiden Polizisten verhält, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden.

8.

Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich und wird freigesprochen. Er trägt keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Dispositiv

III. Demnach wird erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 21. Juni 2018 (Proz. Nr. 515-2018-22) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

A._____ wird in Bezug auf Ziff. 1 des Strafbefehls vom 9. Mai 2017 vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG freigesprochen.

[…]

[…]

[Vormerknahme Berufungsanmeldung und Modalitäten derselben]

[Mitteilungen]

A._____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen.

Die Untersuchungskosten von CHF 1'730.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse des Regionalgerichts Plessur) mit CHF 6'139.20 entschädigt und für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'139.95 (Kasse des Kantonsgerichts) entschädigt.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP

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Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

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BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_978/2016

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6B_508/2012

6B_272/2010

6B_1209/2013

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BGE 129 IV 155ATF 129 IV 155DTF 129 IV 155

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BGE 130 IV 32ATF 130 IV 32DTF 130 IV 32

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BGE 103 IV 42ATF 103 IV 42DTF 103 IV 42

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Art. 4 VRVart. 4 OCRart. 4 ONC

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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF