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Entscheid

SK1 2018 31

Berufung ZGB Eherecht

31. Januar 2022Deutsch32 min

A. Die Staatsanwaltschaft erklärte A._____ am 24. Mai 2017 mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 150.00. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Source gr.ch

Urteil vom 27. Januar 2022

Referenz SK1 18 31 / 32

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Moses und Michael Dürst

Gustin, Aktuar

Parteien A._____

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann

Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Sennhofstrasse 17, 7001 Chur

Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 31.05.2018, mitgeteilt am 02.08.2018 (Proz. Nr. 515-2018-4)

Mitteilung 31. Januar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft erklärte A._____ am 24. Mai 2017 mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 150.00. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am _____ 2017 kam es unterhalb des Hotels B._____ auf Gemeindegebiet von C._____ auf der Voa D._____ zu einem Verkehrsunfall, wobei zwei Lieferwagen und ein Personenwagen involviert waren. Ein Lieferwagen stand mit Front in Richtung F._____ auf der in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen linken Seite, der Personenwagen sowie der zweite Lieferwagen standen etwas weiter unten auf der rechten Fahrbahnseite. Als die Polizei dabei war, den Tatbestand aufzunehmen, fuhr der Beschuldigte um ca. 10:35 Uhr vom Hotel B._____ kommend über die Voa D._____ in Richtung C._____. Als er die auf der Strasse stehenden Fahrzeuge feststellte, betätigte er die Fussbremse. Dabei verlor er auf der schneebedeckten, rutschigen Fahrbahn, infolge der nicht den Witterungs- und Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit, die Herrschaft über sein Fahrzeug. Dieses rutschte alsdann der bergseitigen Felswand entlang talwärts und kollidierte daraufhin mit dem stehenden Personenwagen BMW 318d Touring, Kontrollschild G._____ welcher dadurch in den Lieferwagen VW T4 Syncro, Kontrollschild E._____, geschoben wurde. An den Fahrzeugen entstand ein von der Polizei geschätzter Sachschaden von insgesamt CHF 18'500.00, verletzt wurde niemand.

B. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 13. Juni 2017 Einsprache. Am 17. Januar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Maloja zur Durchführung des Hauptverfahrens.

C. Das Regionalgericht Maloja erklärte A._____ am 31. Mai 2018 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 150.00. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sprach es ihn frei.

D. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhoben sowohl A._____ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. A._____ beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt hingegen einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.

E. Am 5. Oktober 2018 ordnete der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die beiden Verfahren SK1 18 31 und SK1 18 32 wurden mit Verfügung vom 27. August 2018 formell vereinigt. Mit vorliegendem Urteil werden beide Berufungsverfahren behandelt und abgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufungen grundsätzlich einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).

2.1

Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht grundsätzlich ein erstinstanzliches Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Bildeten jedoch − wie vorliegend − ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Dispositiv

2.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht demnach nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die

Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2017, N 12 f. zu Art. 398; BGer 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 5.2 und 6B_696/2011 v. 06.03.2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung, wie sie vorliegend geltend gemacht wird, liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. BGer 6B_696/2011 v. 06.03.2012 E. 4.1). Der Ermessensspielraum des kantonalen Richters ist erst dann überschritten, wenn er sein Ermessen missbraucht, indem er zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 112 Ia 369 E. 3) oder erhebliche Beweise ausser Acht lässt (vgl. zum Ganzen Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 157). Ob der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, ist (analog zur bundesgerichtlichen Praxis betr. Willkürkognition; vgl. BGE 127 I 38 E. 2.a und BGer 6B_696/2011 v. 06.03.2012 E. 2.2) ebenfalls mit beschränkter Kognition zu prüfen. Das Berufungsgericht greift demnach nur ein, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Neue Behauptungen und Beweise dürfen schliesslich nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage.

2.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor-instanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Sven Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 23 zu Art. 398 StPO; BGer 6B_61/2012 v. 30.11.2012 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH SU150065 v. 15.02.2016 E.2.).

2.4. Die Berufungsinstanz muss nicht sämtliche Vorbringen der Parteien selbständig schriftlich würdigen. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ist es den Rechtsmittel-instanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser vollumfänglich beipflichtet (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3.). Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente ist demgegenüber immer einzugehen, wenn diese erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 9 zu Art. 82 StPO).

3. A._____ stellte in seiner Berufungserklärung den Beweisantrag, es sei in C._____ auf der Via D._____ ein Lokalaugenschein durchzuführen. Der Antrag ist abzuweisen. Aufgrund der Fotos (vgl. StA act. 17; RG act. 2a, 25, 26) und der polizeilichen Skizze (StA act. 16) sind die örtlichen Gegebenheiten ausreichend ersichtlich, zumal gerade die strittigen im Unfallzeitpunkt vorherrschenden Strassen- und Witterungsbedingungen offensichtlich nicht mehr überprüfbar sind.

4.1. In der Hauptsache ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob sich A._____ angesichts der am Unfalltag herrschenden Witterungsbedingungen mit seinem Fahrzeug gesetzeskonform verhalten hat.

Im Einzelnen hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil befunden, dass A._____ gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 aVRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, dass sich A._____ nicht ausreichend aufmerksam mit den Strassen- und Witterungsverhältnissens auseinandergesetzt habe und nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren sei. Er habe durch das tägliche Befahren der Strecke während mehrerer Tage vor dem Unfall um das Gefälle der Strasse von ca. 10 % gewusst. Zudem habe es zum Unfallzeitpunkt geschneit und die Strasse sei schneebedeckt gewesen und die Signalisation "Schneeketten obligatorisch" mit dem Zusatz "Ausgenommen 4x4 Fahrzeuge" sei angebracht gewesen. Demnach hätte er mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass auf dem ihm bekannten Steilstück Fahrzeuge zwecks Montierens von Schneeketten stehen könnten und er habe auch nicht ausschliessen können, dass sich Fahrzeuglenker in Schwierigkeiten befinden würden. Aus seiner Einvernahme gehe nicht hervor, dass er diese Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe. Vielmehr sei aufgrund des Umstandes, dass er gemäss eigener Aussage die Signalisationstafel "Schneeketten obligatorisch" nicht gesehen habe, davon auszugehen, dass er nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren sei. Aufgrund der mehrfachen Warnhinweise und des Umstandes, dass sich die Unfallfahrzeuge nicht unmittelbar hinter der sich unterhalb des Hotels B._____ befindlichen Strecke befindenden Rechtskurve befunden hätten, müsse sich der Beschuldigte vorwerfen lassen, unzweckmässig reagiert zu haben, als er beim Realisieren des Unfalles unvermittelt auf die Bremse getreten sei. Ein gebotenes weiteres Reduzieren der Geschwindigkeit hätte angesichts des noch vorhandenen Reaktionsweges mit grosser Wahrscheinlichkeit ein unkontrolliertes Rutschen in die Unfallfahrzeuge verhindert. Die Staatsanwaltschaft Graubünden habe im Strafbefehl denn auch festgehalten, dass der Beschuldigte bei der Feststellung der sich vor ihm befindenden Unfallfahrzeuge die Fussbremse betätigt und dabei auf der schneebedeckten, rutschigen Fahrbahn infolge der nicht den Umständen angepassten Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe (act. E.1, Erw. 2.2. und 3.2). Dass der Beschuldigte trotz der erwähnten Umstände nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gefahren sei, stelle schliesslich in subjektiver Hinsicht eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (act. E.1, Erw. 5). In Bezug auf Art. 32 Abs. 1 SVG hielt es schliesslich fest, dass der Tatbestand grundsätzlich ebenfalls erfüllt sei. Art. 32 Abs. 1 SVG sei jedoch lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG und komme nur zur Anwendung, wenn das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf von Art. 32 Abs. 1 SVG freizusprechen sei (act. E.1, Erw. 6).

4.2.1. Die Parteien wehren sich im vorliegenden Berufungsverfahren in verschiedener Hinsicht gegen das erstinstanzliche Urteil.

4.2.2. A._____ bestreitet sämtliche Vorwürfe der Vorinstanz. So habe er sich erstens sehr wohl mit den winterlichen Verhältnissen auseinandergesetzt und seine Fahrweise angepasst. Es könne nicht von ihm verlangt werden, Vorbereitungshandlungen wie ein Pilot vorzunehmen. Aussergewöhnlich seien denn auch nicht das Strassengefälle, der Schneefall oder der Schnee auf der Strasse gewesen, sondern der Umstand, dass der Untergrund derart glatt gewesen sei, dass man darauf nicht einmal habe stehen oder gehen können (act. A.4, S. 6 [SK1 18 32]). Weiter sei er mit grösster Vorsicht und Aufmerksamkeit gefahren, indem er mit einem wintertauglichen Allradfahrzeug mit Schritttempo unterwegs gewesen sei. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG habe er davon ausgehen können, dass sein Fahrzeug als Allradfahrzeug die Strecke ohne Schneeketten befahren könne. Ebenfalls gestützt auf diese Grundlage habe er zudem nicht erwarten müssen, dass Fahrzeuge im Wege stehen würden. Anderes stelle überspitzte Erwartungen an einen Fahrzeugführer. Dass er nicht bremsbereit gewesen sei, sei schliesslich nicht belegt. Bremsbereitschaft sei angesichts der eisigen Umstände so oder so völlig unnütz gewesen (act. A.4, S. 6 f. [SK1 18 32]). Drittens sei er auch aufmerksam gefahren, da er zu keinem Zeitpunkt abgelenkt gewesen sei. Dass er das Schild nicht gesehen habe, stelle keine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG dar, da er es trotzdem befolgt habe. Betreffend die Verkehrsbedingungen sei er nachweislich aufmerksam gefahren, im Schritttempo, und sei sofort imstande gewesen, die Gefahr zu erkennen und abzubremsen (act. A. 4, S. 7 [SK1 18 32]). Schliesslich sei ihm auch keine Fehlreaktion vorzuwerfen, da aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass er zu spät oder unrichtig reagiert, fehlerhaft abgebremst, oder eine abrupte Lenkbewegung gemacht habe. Die Vorinstanz werfe ihm deshalb zu Unrecht eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG vor (act. A.4, S. 8 [SK1 18 32]). Im Weiteren verweist der Beschuldigte, namentlich unter Hinweis auf die Zeugenaussage des Werkmeisters der Gemeinde C._____, darauf, dass die Strasse an diesem Tag unbefahrbar gewesen sei. Aus dem Vertrauensgrundsatz habe er jedoch aufgrund der Signalisation davon ausgehen können, dass die Strasse befahrbar sei (act. A. 4 S. 9 f. [SK1 18 32]).

4.2.3. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufungsbegründung hingegen den Freispruch in Bezug auf Art. 32 Abs. 1 SVG. Sie macht geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach A._____ deshalb nicht der Widerhandlung gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen worden sei, weil das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges nicht einzig auf eine übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen sei, sei nicht nachvollziehbar. Art. 32 Abs. 1 SVG werde nicht durch Art. 31 Abs. 1 SVG konsumiert, wenn zur übersetzten Geschwindigkeit noch andere nicht erfüllten Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung hinzukämen. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte auch der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (act. A.4, S. 2 [SK1 18 31]). Betreffend die Kosten seien diese selbst dann zur Gänze A._____ aufzuerlegen, wenn dieser lediglich der Widerhandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen werde, zumal dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts sei (act. A.4, S. 3 [SK1 18 31]).

4.2.4. In den jeweiligen Berufungsantworten von A._____ vom 10. Dezember 2018 und der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Dezember 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bestritt die Ausführungen von A._____. Er habe sehr wohl nicht ausschliessen können, dass sich auf der Strecke noch Fahrzeuge zwecks Montage der Schneeketten befinden würden und hätte daher mit grosser Vorsicht und mit derart gedrosselter Geschwindigkeit fahren müssen, dass er der Gefahr unverzüglich hätte begegnen können. Aufgrund des noch zur Verfügung stehenden Reaktionsweges hätte ein noch weiteres Drosseln der Geschwindigkeit statt eine unvermittelte Bremsung die Kollision grösstwahrscheinlich verhindert. Die Vorinstanz habe die Beweise im angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt. Das Vertrauensprinzip könne nicht angerufen werden, müsse ein Verkehrsteilnehmer doch durchaus damit rechnen, dass bei winterlichen Verhältnissen Fahrzeuge ohne Allradantrieb das Kettenobligatorium missachten würden (act. A.5 [SK1 18 32]).

A._____ seinerseits hielt in der Berufungsantwort fest, es sei unmöglich gewesen, durch eine noch so vorsichtige Fahrt den Unfall zu vermeiden. Ihm sei in den Untersuchungsakten gar keine falsche Reaktion vorgeworfen worden. Insbesondere sei nie vorgeworfen worden, er habe fehlerhaft abgebremst oder eine abrupte Lenkbewegung gemacht. Da Art. 32 Abs. 1 SVG

lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG sei, sei er selbst im Falle einer Bestrafung wegen Verstosses gegen Art. 31 Abs. 1 SVG nicht auch mit dem Vorwurf der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (act. A.5 [SK1 18 31]).

5.1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer im Strassenverkehrsgesetz kodifizierte Verkehrsregeln oder dessen Vollziehungsvorschriften verletzt. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil befunden, dass A._____ die Verkehrsregeln von Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 aVRV verletzt hat, was durch den Beschuldigten bestritten wird. Die Staatsanwaltschaft bestreitet schliesslich den Freispruch in Bezug auf Art. 32 Abs. 1 SVG, welchen das Gericht aufgrund unechter Konkurrenz ausgesprochen hat. Die genannten Bestimmungen sind deshalb in der Folge zu prüfen.

5.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss, gerät das Fahrzeug ins Schleudern und gar über die Strasse hinaus, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges kann allerdings nur dann bestraft werden, wenn es schuldhaft geschehen ist, namentlich wenn eine Vorsichtspflicht nicht eingehalten worden ist (vgl. Andreas Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 54 zu Art. 31 SVG). Welche Vorsichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeuges verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist die Aufmerksamkeit. Der Fahrzeugführer muss ständig so wachsam sein, dass er alle relevanten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag. Namentlich hat er seine Fahrweise den Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen (Roth, a.a.O., N 44 zu Art. 31 SVG).

5.3. Die Vorinstanz wirft A._____ verschiedene Verletzungen der Vorsichtspflichten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG vor. So soll er die Strassen- und Witterungsverhältnisse nicht genügend beachtet haben, insgesamt nicht mit genügender Aufmerksamkeit gefahren sein und zudem unzweckmässig reagiert haben, indem er beim Realisieren einer Unfallsituation unvermittelt auf die Bremse getreten sei, stattdessen jedoch zuerst das Tempo hätte drosseln müssen. Ob die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, wonach A._____ unvermittelt auf die Bremse getreten sei, wegen fehlenden Beweismitteln als willkürlich zu beurteilen ist, kann vorliegend offengelassen werden, da den übrigen Feststellungen der Vor-instanz beizupflichten ist (vgl. diesbezüglich auch Weissenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 31 SVG, wonach in solchen Fällen bei Fahrzeugen mit elektronischem Bremsassistenten kein Fahrfehler vorliegt). Angesichts der am Unfalltag herrschenden Strassen- und Witterungsbedingungen, der eher schmalen Strasse und des steilen Gefälles (ca. 10%) hätte er bereits beim (aufgrund der Rechtskurve) ersten Erblicken des am linken Strassenrand stehenden weissen Lieferwagens seine Fahrgeschwindigkeit noch weiter reduzieren und spätestens beim Erblicken der übrigen Fahrzeuge auf null senken müssen. A._____ passte sein Fahrverhalten hingegen erst an, als er alle Fahrzeuge erblicken konnte und festgestellt hatte, dass an ihnen kein Vorbeikommen möglich war. Gemäss eigener Aussage beabsichtigte er dabei offenbar zuerst, "[…] zwischen den Fahrzeugen, in der Fahrbahnmitte, durchzufahren" (vgl. StA act. 7, Frage 2). Dieses Fahrverhalten ist unter den am Unfalltag herrschenden Bedingungen jedoch als inadäquat zu betrachten und unter anderem darauf zurückzuführen, dass A._____ nicht allen Umständen genügend Aufmerksamkeit gewidmet hat. Zwar hat der Beschuldigte recht, wenn er geltend macht, dass ein Fahrzeuglenker nicht die gleichen Vorbereitungspflichten wie ein Pilot habe und ihm auch kein Verstoss gegen Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen) vorgeworfen werden könne. Wenn ein Fahrzeuglenker jedoch ein Schild nicht sieht, welches gerade auch bei solchen Witterungsverhältnissen entscheidend für die Gesamtbeurteilung der Verhältnisse ist, kann er diese nicht korrekt einschätzen. Aufgrund des Schildes, der Strassenbedingungen und seiner Streckenkenntnisse hätte er jedoch mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass das Steilstück sehr rutschig sein kann und deshalb Fahrzeuge die Fahrbahn blockieren könnten. In diesem Sinne ist ihm – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – vorzuwerfen, dass er unter anderem aufgrund seiner fehlenden Aufmerksamkeit die Witterungs- und Strassenverhältnisse und die Möglichkeit von stehenden Fahrzeugen nicht richtig bedacht und so beim Auftauchen der anderen Fahrzeuge falsch reagiert hat.

5.4. Dem Einwand der beschuldigten Person, wonach nicht das Fahrverhalten zum Unfall geführt habe, sondern einzig die Unbefahrbarkeit der Strecke kausal für das Rutschen und den Unfall gewesen sei, ist schliesslich nicht zu folgen. Zwar deuten die Aussagen des Werkmeisters tatsächlich darauf hin, dass die Strecke unter gewissen Wetterbedingungen nur schwer zu befahren sein kann (vgl. RG act. 22, S. 3 ff). Dass es gemäss Aussage des Werkmeisters bei 15 bis 45 Tagen mit Schneekettenpflicht pro Winter nur zu ein bis zwei Unfällen kommt, zeigt jedoch, dass es die meisten Fahrzeughalter auch bei winterlichen Bedingungen durchaus schaffen, die Strasse unfallfrei zu befahren. Ein Unfallbeteiligter hatte zudem angegeben, dass er etwa eine dreiviertel Stunde vor dem Unfall die Strecke in gleicher Richtung ohne Probleme abgefahren sei (StA act. 5). Die Aussagen des Werkmeisters sind deshalb zu relativieren; die Realität zeigt, dass die Strecke auch bei sehr winterlichen Bedingungen befahrbar ist. Insofern erscheint die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die Strasse mit genügend Vorsicht befahrbar gewesen wäre, zumindest nicht willkürlich. Es ist damit davon auszugehen, dass die Strecke zwar rutschig, aber nach wie vor befahrbar war. Die ungenügende Beachtung der erwähnten Vorsichtspflichten ist deshalb − in Übereinstimmung mit der Vorinstanz − für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als kausal anzusehen.

5.5. Zusammenfassend hat A._____ den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt. Dies einerseits dadurch, indem er unzweckmässig reagiert hat, und andererseits indem er mit ungenügender Aufmerksamkeit und ungenügender Beachtung der Strassen- und Witterungsverhältnisse gefahren ist.

6. In subjektiver Hinsicht kann betreffend Art. 31 Abs. 1 SVG auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 5). Es ist ihr namentlich zuzustimmen, wenn sie festhält, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung im Winter mit rutschigen Strassenverhältnissen zu rechnen ist, dass der Beschuldigte um das bei solchen Bedingungen schwierig zu befahrende Strassenstück wusste, und dass er bei diesen Bedingungen mit sich in Schwierigkeiten befindlichen Fahrzeuge habe rechnen müssen. Insbesondere ist die Rüge des Beschuldigten, wonach er gestützt auf den Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) davon ausgehen konnte, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer an ihre Verkehrspflichten halten würden (namentlich an die Schneekettenpflicht) und er deshalb nicht mit Hindernissen rechnen musste (vgl. act. A.4, S. 6, 9 [SK1 18 32]), ebenfalls abzuweisen. Dies nur schon deshalb, weil der Vertrauensschutz entfällt, wenn sich ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage aufdrängt, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rücken lässt (BGE 125 IV 83 E. 2b; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 SVG). Wie bereits dargelegt, war vorliegend eine solche Verkehrslage gegeben, da bei den am Unfalltag herrschenden Strassenverhältnissen gerade an dieser Stelle mit Hindernissen gerechnet werden musste. Zudem hatte der Beschuldigte gar nicht bemerkt, dass Schneekettenpflicht bestand, womit er sich auch nicht auf die (aufgrund der Ausnahme für 4 x 4 Fahrzeuge) angeblich falsche Signalisation der Schneekettenpflicht berufen kann. Damit hat A._____ durch seine ungenügende Vorsicht in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt, womit er die Tatbestände von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Die Berufung von A._____ ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

7.1. Es fragt sich nachfolgend, ob der Beschuldigte entgegen dem vorinstanzlichen Urteil auch die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 aVRV verletzt hat. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht überblickbaren Strassenverhältnissen, sowie bei schlechten Strassen- oder Sichtverhältnissen (Roth, a.a.O., N 2 zu Art. 32 SVG). Der Fahrzeugführer darf dabei nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). Erkennbaren Gefahren muss dabei Rechnung getragen werden. Winterglätte stellt grundsätzlich keine höhere Gewalt dar und ist weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis. So muss beispielsweise auf einer Bergstrasse im Winter mit dem Auftreten von Fahrrinnen in hartem Schnee gerechnet werden. Nötigenfalls ist im Schritttempo zu fahren, was bedeutet, dass Art. 32 Abs. 1 SVG auch bei sehr niedrigen Geschwindigkeiten verletzt sein kann (BGE 101 IV 221 E. 1a; Roth, a.a.O., N 12 zu Art. 32 SVG). Bis am 31. Dezember 2020 hielt auch Art. 4 Abs. 2 aVRV ausdrücklich fest, dass langsam zu fahren ist, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder Split bedeckt ist. Dieser Absatz ist in einer durch den Bundesrat beschlossenen Verordnungsrevision auf den 1. Januar 2021 mit der Begründung, dass sich der Inhalt von Art. 4 Abs. 2 aVRV bereits aus Art. 32 Abs. 1 SVG ergebe, ersatzlos gestrichen worden (vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, Verkehrsregelnverordnung [VRV], Nationalstrassenverordnung [NSV], 2018, S. 5). Insofern hat sich die Rechtslage seit dem Unfall am 28. Februar 2017 trotz Revision nicht geändert, da lediglich eine Verordnungsbestimmung weggefallen ist, welche Art. 32 Abs. 1 SVG konkretisiert hat. Unabhängig davon ist die Bestimmung im vorliegenden Fall nach wie vor anwendbar, da eine Tat nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StGB; vgl. auch Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 2 StGB). Die Lex-mitior-Regel gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht einschlägig, da sich die materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht geändert haben (vgl. Popp/Berkemeier, a.a.O., N 14 zu Art. 2 StGB). Art. 4 Abs. 2 aVRV ist damit vorliegend anwendbar.

7.2. Vorab ist jedoch festzuhalten, dass neben einer Geschwindigkeitsübertretung auch andere Gründe zu einem Kontrollverlust über ein Fahrzeug führen können. Wie unter E. 5 ausgeführt, ist eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG auch bei kleiner Geschwindigkeit oder sogar bei stillstehendem Fahrzeug möglich. Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten, dass Art. 32 Abs. 1 SVG eine lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG ist. Idealkonkurrenz besteht nur dann, wenn der Fahrzeuglenker sowohl zu spät Massnahmen zur Abwendung eines drohenden Unfalles ergreift und als auch zu schnell fährt (BGer 6B_718/2011 v. 02.05.2012 E. 2.1).

7.3. Weder im angefochtenen Entscheid noch im Strafbefehl (StA act. 21) oder in den Strafakten wurde festgestellt, mit welcher Geschwindigkeit A._____ gefahren ist oder wie lange der Bremsweg war. A._____ gibt in seiner Berufungsschrift an, dass er nur mit Schritttempo unterwegs gewesen sei und das Rutschen einzig auf den eisigen Untergrund und die Steilheit des Geländes zurückzuführen sei (StA act. 7). Dass der Beschuldigte schneller gefahren wäre, ist nicht ersichtlich. Dass er kurz vor dem Aufprall zumindest nur im Schritttempo gerutscht ist, wird vielmehr durch die Aussage eines Kantonspolizisten bestätigt (RG act. 23, S. 5). Auch das Schadensbild am Fahrzeug von A._____ lässt nicht auf eine hohe Geschwindigkeit schliessen (vgl. StA act. 17, S. 5). Weitere Beweise, welche die Behauptungen des Beschuldigten widerlegen könnten, wonach er im Schritttempo gefahren ist, liegen nicht vor. Es ist daher nicht willkürfrei feststellbar, dass die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit nicht dem Schritttempo entsprochen hätte. Ob diese Geschwindigkeit unangemessen war, ist wiederum eine Rechtsfrage, welche vollumfänglich im Berufungsverfahren beurteilt werden kann.

7.4. Es kann dem Beschuldigten nun nicht vorgehalten werden, dass er mit dem Schritttempo mit einer unangepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in seiner Rechtsprechung zwar bereits verschiedentlich festgehalten, dass alleine der Umstand, dass ein Fahrzeug auf Eis ins Rutschen kommt, den Schluss zulassen kann, dass der Fahrzeuglenker nicht die nötige Vorsicht walten liess und zu schnell unterwegs war (vgl. KGer GR SB 05 3 v. 16.02.2005 E. 5; SK1 09 23 v. 14.07.2009 E. 4.b; SK1 14 2 v. 8.04.2014 E. 6.a; vgl. auch OGer AR GVP 24/2012, Nr. 3592 v. 24.01.2012 E. 1). Diese Annahme gilt allerdings nur dann, wenn keine andere Hauptunfallursache ersichtlich ist (vgl. KGer GR SK1 13 8 v. 22.05.2013 E. 4.c). Vorliegend ist aber nicht die gefahrene Geschwindigkeit Hauptursache des Unfalls, sondern die falsche, das heisst zu späte und der vereisten Fahrbahn nicht angemessene Reaktion nach Erblicken der auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeuge (vgl. E. 5). Mit andern Worten lassen die Umstände statt einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Annahme einer anderen Kollisionsursache zu. Der Beschuldigte durfte daher – wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgehalten hat – nicht der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

7.5. Zu beachten ist nun, dass das Gericht zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Anklage auf eine Tat bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere Tatbestände erfüllen soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf einen Teil der Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen Schuldspruchs zu ergehen. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3 sowie BGer 6B_803/2014 vom 15.01.2015 E. 3.4.2. m.w.H.; KGer SK1 18 10 v. 24.7.2018 E. 7.2). Vorliegend handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang bzw. um eine einheitliche Tat im prozessualen Sinn. Hinsichtlich Art. 32 Abs. 1 SVG, für den keine Verurteilung erfolgt, ist daher entgegen dem angefochtenen Urteil kein expliziter Freispruch ins Dispositiv aufzunehmen.

8. In Bezug auf die Strafzumessung ist vorliegend unter Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. act. E.1, E. 10). Unabhängig davon beantragt die Staatsanwaltschaft vorliegend keine Erhöhung der Strafe, womit es vorliegend bei einer Busse von CHF 150.00 bleibt.

9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Freispruchs in Bezug auf Art. 32 Abs. 1 SVG hat die Vor-instanz A._____ nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben, und zwar selbst für den Fall, wonach Art. 32 Ab. 1 SVG nicht zur Anwendung kommt (act. A.4. S. 3).

9.2. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim angeklagten Sachverhalt um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt. Mit vorliegendem Entscheid wird der Freispruch in Bezug auf Art. 32 Abs. 1 SVG daher aufgehoben, womit A._____ im Sinne der ursprünglichen Anklage verurteilt wird. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt bei einer Verurteilung die beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Vorliegend handelt es sich bei den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von CHF 1'175.00 um sogenannte Ohnehinkosten, welche der beschuldigten Person vollständig aufzuerlegen sind, obwohl in Bezug auf Art. 32 Abs. 1 SVG (Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung) keine Verurteilung erfolgt ist. Dies, weil die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von CHF 1'175.00 aufgrund des einheitlichen Tatvorgangs unabhängig vom Freispruch in Bezug auf Art. 32 Abs. 1 SVG in vollem Umfang angefallen sind (vgl. BGer 6B_904/2015 v. 27.05.2016 E. 7.4). Zu beachten ist sodann, dass vorliegend bezüglich Art. 32 Abs. 1 SVG zwar keine Verurteilung ausgesprochen wird, dass aber diesbezüglich auch kein expliziter Freispruch ins Dispositiv aufzunehmen ist, da zwischen den Tatbeständen Idealkonkurrenz besteht (vgl. E. 7.5). Weil gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO bei einer Verurteilung die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, gehen in eben geschilderten Konstellationen neben den Untersuchungskosten von CHF 1'175.00 auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 vollständig zulasten der beschuldigten Person (vgl. BGer 6B_574/2012 v. 28.05.2013 E. 2.4.3; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014 Basel, N 6 zu Art. 426 StPO).

Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO

e contrario). Dem Beschuldigten werden die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich auferlegt, sodass ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

9.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten für beide Berufungsverfahren (SK1 18 31 und SK1 18 32) zusammen zu betrachten. A._____ unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung teilweise durchdringt, nämlich hinsichtlich der Verfahrenskosten, nicht aber betreffend die beantragte Verurteilung nach Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Somit sind die Verfahrenskosten zu drei Vierteln dem Berufungskläger und zu einem Viertel dem Staat aufzuerlegen. Folglich trägt ersterer die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 im Umfang von CHF 2'250.00 (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]).

Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 2 StPO). Folglich ist A._____ eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Sein Rechtvertreter reichte am 21. Dezember 2018 eine Honorarnote mit einem Aufwand von 14.85 Stunden und einem Honoraransatz von CHF 240.00 pro Stunde ein. Zuzüglich der Barauslagen von CHF 106.90 und der Mehrwertsteuer macht er einen Betrag von CHF 3'670.90 geltend. Der Aufwand scheint angemessen. Demgemäss ist ihm eine reduzierte Entschädigung von einem Viertel, das heisst von CHF 917.70 auszurichten.

10. Im Ergebnis ist die Berufung der Staatsanwaltschaft damit teilweise gutzuheissen. Die Berufung von A._____ wird abgewiesen.

Demnach wird erkannt:

A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.

A._____ wird mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft.

Die Untersuchungskosten von CHF 1'175.00 sowie die Kosten des vor-instanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____.

Das Depositum von CHF 1'000.00 wird mit der Busse von CHF 150.00 und im Umfang von CHF 850.00 mit den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft verrechnet.

Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'250.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 750.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 917.70 ausseramtlich entschädigt.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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