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Entscheid

SK1 2018 40

Invalidenversicherung

13. September 2021Deutsch42 min

A. Mit Strafbefehl vom 17. November 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 1'700.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Source gr.ch

Urteil vom 3. März 2021

Referenz SK1 18 40

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Moses und Michael Dürst

Sigron, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber

Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Sennhofstrasse 17, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 8. August 2018, mitgeteilt am 19. September 2018 (Proz. Nr. 515-2018-15)

Mitteilung 10. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 17. November 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 1'700.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Am O.________ 2017, um ca. 12.05 Uhr, fuhr die Beschuldigte mit dem Personenwagen B.________, Kontrollschild GR D._____, auf dem E._____weg, Gemeinde C.________, in Richtung H.________ Strasse. Oberhalb des I.________ überholte sie einen Personenwagen. Als sie am Überholen dieses Fahrzeugs war, näherte sich von der Gegenrichtung J.________ mit dem Personenwagen K.________, Kontrollschild GR F._____, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 – 80 km/h, gefolgt von einem Motorrad L.________, Kontrollschild GR G._____, gelenkt von M.________. Um der Beschuldigten das Wiedereinbiegen auf ihre Spur zu ermöglichen, musste J.________ ihr Fahrzeug stark abbremsen. Dabei kollidierte M.________ mit dem Heck ihres noch rollenden Fahrzeugs und zog sich an der rechten Hand eine Wurzelknochenfraktur zu. Die Beschuldigte führte das Überholmanöver grob pflichtwidrig durch, obwohl die Sichtweite ungenügend war und ohne sich zu vergewissern, dass sie rechtzeitig und ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden wieder auf ihre Spur einbiegen kann. Nach dem Wiedereinbiegen hörten die Beschuldigte wie auch die in ihrem Fahrzeug mitfahrende Tochter ein Geräusch, ähnlich einem Bremsgeräusch. Trotzdem fuhr sie pflichtwidrig und ohne anzuhalten weiter, ohne sich zu vergewissern, ob jemand verletzt worden war.

B. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 1. Dezember 2017 fristgerecht Einsprache. Mit Verfügung vom 27. April 2018, mitgeteilt am 2. Mai 2018, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Landquart.

C. Mit Urteil vom 8. August 2018, gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv mitgeteilt, erkannte das Regionalgericht Landquart was folgt:

1.

A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG.

2.

Dafür wird A._____ bestraft mit:

a)

einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 110.00.

b)

einer Verbindungsbusse von CHF 1'700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 15 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

c)

Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

3.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus

-

der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden

CHF 1'775.00

-

den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden

CHF

262.00

-

der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart

CHF 5'000.00

-

total somit

CHF 7'037.00

werden vollumfänglich der Verurteilten auferlegt, welcher keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird.

4.

(Rechtsmittelbelehrung).

5.

(Mitteilung).

D. Am 10. August 2018 liess A._____ durch ihren Rechtsvertreter Dr. iur. Christian Schreiber Berufung gegen das Urteil anmelden. Nach der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 9. Oktober 2018 Berufung und stellte folgende Anträge:

1.

Ziffer 1. – 3. des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Eventuell sei die Beschuldigte der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und es sei hierfür eine Busse zu verhängen. Mit Bezug auf Art. 35 Abs. 4 SVG und Art. 51 Abs. 2 SVG sei sie freizusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz für beide Instanzen zulasten des Staates.

E. Am 3. März 2021 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren die Berufungsklägerin und ihr Verteidiger, Dr. iur. Christian Schreiber. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2021 auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben. In der Folge wurde A._____ befragt. Daraufhin nahm die Verteidigung in ihrem Parteivortrag zur Berufung Stellung, wobei sie auf die Berufungserklärung vom 9. Oktober 2018 verwies und an den beiden darin gestellten Anträgen festhielt. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb ihnen das Urteilsdispositiv schriftlich zugesandt wurde (Art. 84 Abs. 2 StPO).

G. Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung der Berufungsklägerin, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt.

1.2

Gegen das am 8. August 2018 gefällte und gleichentags ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Landquart meldete die Berufungsklägerin am 10. August 2018 rechtzeitig Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 19. September 2018 reichte sie am 9. Oktober 2018 – mithin fristgerecht – ihre Berufungserklärung ein. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

2.

Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO).

3.1

Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert bzw. die innere Autorität der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und vor allem die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 25 u. N 27 zu Art. 10 StPO, m.w.H., u.a. auf BGE 133 I 33). Die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten sind vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn die Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt ihre Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind ihre Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen.

3.2

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der bereits durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (BGE 127 I 38 E. 2a; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 2 u. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aus der Unschuldsvermutung wird auch die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo abgeleitet. Nach diesem Grundsatz darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die Beschuldigte ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln schlicht auf das für die beschuldigte Person günstigere abzustellen ist; sie findet erst Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 138 V 74 E. 7, BGE 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_978/2016 v. 14.12.2016 E. 1.4; Wohlers, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 10 StPO).

4.1

Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Berufungsklägerin die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils, eventualiter die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG wegen des Überholmanövers.

4.2

Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 722). Ein korrekt durchgeführtes Überholmanöver setzt somit voraus, dass die Gegenfahrbahn über die eigentliche Überholstrecke hinaus frei überblickbar ist und in diesem Bereich auch kein Fahrzeug entgegenfährt. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Wegstrecke übersichtlich und frei sein muss, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu diesem Punkt zurücklegt oder zurücklegen könnte, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt (vgl. BGer 6B_508/2012 v. 3.5.2013 E. 1.1). Das Überholmanöver muss so weit vor diesem Punkt beendet sein, dass ein während des Überholvorgangs allenfalls auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGer 6B_272/2010 v. 9.7.2010 E. 4; BGE 121 IV 235 E. 1 b). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. BGer 6B_1209/2013 v. 26.6.2014 E. 1.1.1). Der Überholende muss aber von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können, das heisst, er muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (vgl. BGer 6B_1209/2013 v. 26.6.2014 E. 1.1.1). Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; PKG 1997 Nr. 24 m.w.H.; Weissenberger, a.a.O., N. 17 zu Art. 35 SVG; Schaffhauser, a.a.O., N. 551). Insbesondere ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand sowohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem entgegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Hinsichtlich des Abstands zum entgegenkommenden Fahrzeug hat das Kantonsgericht von Graubünden wiederholt ausgeführt, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden einzuhalten ist (vgl. KGer SK1 14 8 v.11.6.2014 E. 13 m.w.H.; Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 84). Es wird somit verlangt, dass zwischen dem Zeitpunkt des Wiedereinbiegens nach dem Überholmanöver und dem Kreuzen eines (allfällig) entgegenkommenden Fahrzeuges eine gewisse Sicherheitsmarge bestehen muss, damit nicht die Gefahr droht, dass sich der entgegenkommende Fahrzeuglenker aufgrund einer drohenden Frontalkollision falsch verhält und dadurch einen Unfall verursacht.

Dispositiv

5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Berufungsklägerin vor, sie habe ihr Überholmanöver oberhalb der I.________ grob pflichtwidrig durchgeführt, obwohl die Sichtweite ungenügend gewesen sei. Sie habe sich nicht vergewissert, dass sie rechtzeitig und ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden wieder auf ihre Spur einbiegen konnte. Die Berufungsklägerin bestreitet diesen Vorwurf. Sie habe ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wieder auf die eigene Spur wechseln können. Die entgegenkommende J.________ hätte demnach während ihrer Fahrt nicht wesentlich abbremsen müssen. Vielmehr sei mit der Reaktion von J.________, welche zunächst lediglich vom Gas gegangen sei und ihre Geschwindigkeit nur geringfügig reduziert habe und erst danach ein Bremsmanöver durchgeführt habe, erstellt, dass diese die Annäherung des Fahrzeuges der Berufungsklägerin gar nicht für kritisch gehalten habe. Bei rechtzeitiger und angemessener Reaktion hätte genügend Zeit und Raum zur Verfügung gestanden, das Kreuzungsmanöver gefahrlos durchzuführen. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz hätten die Aussagen der Unfallbeteiligten J.________ und M.________ viel stärker gewichtet als diejenigen der Berufungsklägerin und der Zeugin N.________. Erfahrungsgemäss seien jedoch Aussagen von Personen, die vom Unfallereignis direkt betroffen waren, aus verschiedenen Gründen mit Zurückhaltung zu würdigen. Insbesondere habe M.________ die massgebliche Verkehrssituation nicht überblicken können, was sich auch darin zeige, dass er vom Bremsmanöver von J.________ überrascht worden sei und selbst nicht rechtzeitig habe abbremsen können. Zudem habe die Kollision erst nach dem Überholmanöver stattgefunden, was sich aus verschiedenen Aussagen von M.________ und J.________ ergebe. Hinsichtlich der Distanzen seien die Schilderungen von J.________ unrealistisch, weshalb mit Bezug auf die Würdigung ihrer Aussagen grösste Zurückhaltung geboten sei.

5.2. Vorliegend ist es am O.________ 2017 um ca. 12.05 Uhr auf dem E._____weg auf dem Gebiet der Gemeinde C.________ oberhalb des I.________ zu einem Unfallereignis gekommen. M.________ ist mit seinem Motorrad auf das Heck der vor ihm fahrenden J.________ aufgefahren, nachdem J.________ ihr Fahrzeug abgebremst hat. M.________ hat sich dabei an der rechten Hand eine Wurzelknochenfraktur zugezogen. Aus den Einvernahmen der Unfallbeteiligten geht hervor, dass J.________ eigenen Angaben zufolge mit ca. 70-80 km/h in Richtung C.________ unterwegs war (StA act. 5.2, S. 4), wobei die Sicht beim I.________ für sie eingeschränkt gewesen war (Fotoblatt StA act. 4.3). M.________ schätzte seine Geschwindigkeit anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom O.________ 2017 mit 60 – 70 km/h ein (StA act. 5.1., S. 4). J.________ führte aus, sie habe in der Rechtskurve bemerkt, dass aus der Gegenrichtung ein Fahrzeug am Überholen war. Sie habe realisiert, dass das Einbiegen knapp werden könne, weshalb sie zunächst vom Gas gegangen sei. Als das Fahrzeug weiter auf sie zugefahren sei, habe sie stark abgebremst (StA act. 5.2, S. 3). Das überholende Fahrzeug habe dann mit einem Abstand von 1 – 2 m vor ihrem Wagen wieder auf den angestammten Streifen zurückgebogen (StA act. 5.2, S. 3). Der Motorradfahrer M.________ gab anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll, er habe vor sich einen Personenwagen realisiert, der stark abgebremst habe, weil aus der Gegenrichtung ein weinrotes Fahrzeug nahte, welches am Überholen war und knapp vor dem vor ihm befindlichen Fahrzeug wieder eingebogen war (StA act. 5.1, S. 2). Die Berufungskläger, welche das entgegenkommende Fahrzeug lenkte, gab anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie das entgegenkommende Fahrzeug erst gesehen habe, als sie wieder auf ihre Fahrspur eingebogen sei. Dieses Fahrzeug habe sich 5 – 10 m vor ihr befunden, als sie es gesehen habe (StA act. 5.3, S. 3). An der Konfronteinvernahme zwischen J.________ und der Berufungsklägerin bestätigte J.________, dass die Berufungsklägerin sehr knapp vor ihr eingebogen sei. Sie führte aus, dass sie gesehen habe, wie die Berufungsklägerin zum Überholen angesetzt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Berufungsklägerin ihres Erachtens noch die Möglichkeit gehabt, das Überholmanöver abzubrechen und wieder hinter dem anderen Fahrzeug einzuspuren. Dies habe sie jedoch nicht gemacht. Auch ihre Kinder im Fahrzeug hätten dies wahrgenommen und geschrien (StA act. 5.4, S. 5). N.________, die Tochter der Berufungsklägerin, welche Beifahrerin der Berufungsklägerin war, gab an einer Einvernahme zu Protokoll, ihrer Ansicht nach hätte J.________ ohne Bremsmanöver weiterfahren können (StA act. 5.5, S. 4).

5.3. Eine Würdigung der im Recht liegenden Beweise führt zum klaren Schluss, dass für die Berufungsklägerin der nötige Raum für ihr Überholmanöver weder übersichtlich und frei war noch der Gegenverkehr nicht behindert wurde. Vielmehr kam es zu einem Unfallereignis, nachdem J.________ ihr Fahrzeug zuerst verlangsamte, danach aber stark abgebremst hat. Sowohl J.________ wie auch M.________ gaben an ihrer unmittelbar im Anschluss an das Ereignis durchgeführten Einvernahmen zu Protokoll, dass die Beschuldigte im Begriffe war, ein Fahrzeug zu überholen. Die Aussagen von J.________ und M.________, wonach die Berufungsklägerin nur knapp vor J.________ wieder auf ihre Spur gelangt war, sind übereinstimmend und glaubwürdig. Die Ausführungen von J.________, wonach die Berufungsklägerin lediglich 1 – 2 Meter vor ihr wieder in ihre Spur eingebogen sei, sind zwar etwas zu drastisch. Sie machen aber klar, dass das Wiedereinbiegen nur knapp vor dem entgegenkommenden Verkehr erfolgt sein musste. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin in der Hauptverhandlung ist zudem keineswegs ausgeschlossen, dass M.________ nach dem Beginn des Bremsmanövers die sich vor J.________ abspielende Verkehrssituation hätte wahrnehmen können. Es ist für das Kantonsgericht vielmehr erwiesen, dass das Bremsmanöver von J.________ – und auch die nachfolgende Auffahrkollision – deshalb erfolgte, weil sich das entgegen kommende Fahrzeug weiterhin auf ihrer Spur befand und sich eine Kollision nur durch ein brüskes Bremsmanöver verhindern liess. Es ist schlicht nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund J.________ von einer von ihr geschätzten Geschwindigkeit von 70-80 km/h auf eine langsame Geschwindigkeit hätte abbremsen sollen.

5.4. Nicht abzustellen ist auf die Aussage der Berufungsklägerin, wonach sie sich nicht vorstellen könne, dass sie der Auslöser der Kollision zwischen J.________ und M.________ gewesen sei. Ob dies eine Schutzbehauptung darstellt oder mangelnder Aufmerksamkeit geschuldet war, kann dahin gestellt bleiben. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass die Berufungsklägerin selber zu Protokoll gegeben hat, sie habe das entgegenkommende Fahrzeug erst dann wahrgenommen, als es auf einer Distanz von 5 – 10 m vor ihr gewesen sei. Dies erscheint unglaubwürdig. Bei einer von ihr geschätzten Geschwindigkeit von 60 km/h wäre eine Kreuzung mit dem entgegen kommenden Fahrzeug gerade einmal 0.6 Sekunden nach dem Bemerken des entgegen kommenden Fahrzeuges erfolgt.

5.5. Soweit der Verteidiger anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung geltend gemacht hat, den Grund für die Kollision habe nicht etwa die Berufungsklägerin gesetzt, sondern J.________ aufgrund eines falschen Bremsverhaltens und M.________ aufgrund eines pflichtwidrigen Verkehrsverhaltens, ist dies unzutreffend. Es ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J.________ und M.________ davon auszugehen, dass das Bremsmanöver von J.________ nur deshalb erfolgt ist, weil sich die Berufungsklägerin auf ihrer Fahrbahn befunden hatte und nach Auffassung von J.________ nur dadurch eine Kollision vermieden werden konnte. Nicht zu Gunsten der Berufungklägerin spricht der Umstand, dass J.________ in drei Phasen verlangsamte, indem sie weg vom Gas gegangen war und alsdann stark abbremste. Dies weist vielmehr darauf hin, dass die konkrete Gefährdung der entgegenkommenden Fahrzeuge durch die Berufungsklägerin über einen längeren Zeitraum angehalten hatte. Dabei ist es nachvollziehbar, bei einem auf der eigenen Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug vorerst vom Gas zu gehen, um die Lage einzuschätzen. Dass in einer Situation wie der vorliegenden von J.________ eine andere Bremsung, namentlich die Vollbremsung bis zum Stillstand oder jedenfalls eine rechtzeitige und angemessene Reaktion erwartet werde, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht erforderlich. Die Tatsache, dass überhaupt abgebremst werden musste, weist klar darauf hin, dass der Gegenverkehr durch die Berufungsklägerin behindert wurde und das Überholmanöver nicht hätte ausgeführt werden dürfen. Sie hat die ursächliche Voraussetzung dafür gesetzt, dass gebremst werden musste und der Unfall überhaupt geschehen ist.

5.6. Unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin vor dem Kreuzen mit den entgegenkommenden Fahrzeugen ihrerseits ein Fahrzeug überholt hat. Die Berufungsklägerin macht geltend, das von ihr überholte Fahrzeug sei am rechten Strassenrand gestanden, während sowohl J.________ wie auch M.________ ausführen, das überholte Auto sei gefahren. Aufgrund einer Würdigung der Beweise ist wenig wahrscheinlich, dass das fragliche Auto am rechten Strassenrand gestanden ist. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Anhaltemanöver eines Dritten an der fraglichen Stelle erfolgt sein könnte. Zum anderen ist dieses Fahrzeug nach der Kollision zwischen J.________ und M.________ ebenfalls nicht stehen geblieben, sondern offensichtlich – wie auch die Berufungsklägerin – weitergefahren. Wie es sich konkret mit dem Fahrverhalten des fraglichen Fahrzeuges verhalten hat, kann indessen offenbleiben, weil die Berufungsklägerin wie oben erwähnt das Überholmanöver ohnehin erst knapp vor dem entgegenkommenden Verkehr und einer unübersichtlichen Kurve hat abschliessen können. Auch wenn sowohl der Beginn als auch das Ende des Überholmanövers auf dem E._____weg weder rechnerisch noch anhand von Fotodokumentationen genau rekonstruiert werden können, wurde die von der Rechtsprechung festgesetzte Zweisekundenregel verletzt. Diese besagt, dass ein Überholmanöver zwei Sekunden vor dem Kreuzen abgeschlossen sein muss. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass bei zu Gunsten der Berufungsklägerin angenommenen Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge von je 60 km/h beim Wiedereinbiegen ein Abstand von 66.66 m erforderlich gewesen wäre (16.6 m/s x 2s x 2). Dies war offensichtlich nicht der Fall. Trotz Durchführung eines Bremsmanövers ist die Berufungsklägerin nur knapp vor dem entgegenkommenden Verkehr wieder auf ihre Fahrspur eingebogen und hat das entgegenkommende Fahrzeug zu einem Bremsmanöver veranlasst. Das Überholmanöver konnte somit offensichtlich nicht unter Einhaltung der notwendigen Distanzen gefahrlos durchgeführt werden. Eine Verletzung des objektiven Tatbestands von Art. 35 Abs. 2 SVG liegt vor.

6. Wie der in den Akten liegenden Fotodokumentation zu entnehmen ist, erfolgte das Überholmanöver vor einer unübersichtlichen Kurve (StA act. 4.3). Dies geht insbesondere aus dem Foto Nummer 2 hervor, aus welchem klar ersichtlich ist, dass für J.________ der entgegen kommende Verkehr vor dem I.________ nicht wahrgenommen werden konnte. Mit dieser Feststellung stimmt auch die Aussage von J.________ überein (StA act. 5.2), welche die Sicht bedingt durch die Kurve als eingeschränkt erachtete. Bei einem solchen unübersichtlichen Kurvenbereich soll die Gegenfahrbahn nicht in Anspruch genommen und so knapp wieder auf die eigene Spur eingebogen werden, dass das entgegenkommende Fahrzeug selbst erst in 5 - 10 Meter Distanz wahrgenommen werden kann. Es darf bei einem Überholmanöver nicht einfach damit gerechnet werden, dass der Gegenverkehr richtig reagiert und noch rechtzeitig abbremsen kann. Folglich hat die Berufungsklägerin auch eine Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG begangen, indem sie das Überholmanöver vor der unübersichtlichen Kurve ausgeführt hat und die entgegenkommenden Fahrzeuge zu einem Bremsmanöver gezwungen hat.

7.1. Es ist weiter zu prüfen, ob das gesetzwidrige Überholmanöver als einfache oder als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1). Objektiv grob ist ein Verstoss immer dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dieses ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Verhaltensweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann in einem Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.3.2., KGer SK1 16 19 v. 14.3.2017 E. 11.b).

7.2. Das Überholen gehört insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt und ist nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken damit eine Minimierung des Risikos. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Die von der Berufungsklägerin verletzten Verkehrsregeln von Art. 35 Abs. 2 und 4 stellen daher wichtige Vorschriften für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr dar (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1. m.w.H.). Die Berufungsklägerin hat diese wichtigen Verkehrsregeln offensichtlich in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie vor der unübersichtlichen Kurve beim I.________ ein Fahrzeug derart überholt hat, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, sie knapp vor dem entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf ihre Fahrspur eingebogen hat und dabei zu einem Bremsmanöver veranlasst hat, welches zu einer Auffahrkollision geführt hat. Art. 90 Abs. 2 SVG ist daher objektiv erfüllt. Ebenso ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Aufgrund der Umstände konnte die Berufungsklägerin nicht die Gewissheit haben, ihr Überholmanöver ohne erhebliche Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen zu können. Die Berufungsklägerin handelte rücksichtslos, als sie die allgemeine Gefährlichkeit, welche ein Überholmanöver vor dem I.________ mit sich bringt, unbeachtet liess und sich über die Interessen der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer hinwegsetzte. Die Berufungsklägerin hat dadurch mindestens grobfahrlässig gehandelt und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – welche sich letztlich im Unfallereignis verwirklichte – bedenkenlos in Kauf genommen.

7.3. Somit ist die Berufungsklägerin der groben Verletzung der Verkehrsregeln von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

8.1. Im Weiteren wurde die Berufungsklägerin von der Vorinstanz der Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Dagegen wurde ebenfalls Berufung erhoben.

8.2. Gemäss Art. 92 SVG (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (Abs. 2). Art. 92 SVG gelangt nur zur Anwendung, wenn sich eine Pflicht bereits aus Art. 51 SVG ergibt. Sind Personen verletzt, so haben gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. Verlangt wird für eine Widerhandlung gegen Art. 92 Abs. 2 SVG somit, dass eine Person beim Verkehrsunfall getötet oder verletzt wurde. Unerheblich ist die Schwere der Verletzung. Bereits bei leichten Schürfungen oder Prellungen ist ein Personenschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gegeben (BGE 124 IV 79 E. 2c m.w.H.). Nicht unter diese Bestimmung fällt eine Person, wenn sie nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden erlitten hat, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BGE 122 IV 356 E. 3b m.w.H.; BGer 6B_528/2015 v. 6.10.2015 E. 3.3). Des Weiteren setzt Art. 92 Abs. 2 SVG voraus, dass der Fahrzeugführer Verursacher des Personenschadens ist. Es genügt nicht jede bloss indirekte oder rein passive Beteiligung am Unfall; erforderlich ist, dass das Verhalten eine gewisse Nähe zum Unfallgeschehen aufweist und für den Eintritt des Personenschadens kausal war. Der betroffene Fahrzeugführer muss mindestens eine Mitursache für den Personenschaden gesetzt haben. Keine Voraussetzung hingegen ist ein Verschulden des Fahrzeugführers beim Zustandekommen des Unfalls (Unseld, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 92 SVG). Als Flucht gilt in erster Linie das Entfernen vom Unfallort, ohne den gesetzlichen Pflichten nachgekommen zu sein. Insoweit ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer vorher angehalten hat oder nicht bzw. zwar Hilfe leistet, sich aber in der Folge von der Unfallstelle wegbegibt, ohne die Polizei verständigt zu haben. Die Vereitelung der Verfügbarkeit auf der Unfallstelle wird der Flucht gleichgesetzt. Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (BGer 6B_575/2018 vom 22.11.2018 E. 2.5). Eine Entfernung ist lediglich zulässig, um Hilfe zu holen oder die Polizei zu avisieren. Auch in diesem Fall muss der Betreffende zuvor auf der Unfallstelle und im Rahmen seiner Möglichkeiten und der Umstände die ihm obliegenden Pflichten erfüllen, etwa seine Personalien einem Anwesenden oder der von ihm informierten Polizei angeben (BGer 6B_528/2015 v. 6.10.2015 E. 3.2).

8.3. Angesichts des vorliegend unbestrittenen Zusammenstosses zwischen J.________ und M.________ ist von einem Verkehrsunfall auszugehen (BGE 122 IV 356 E. 3a). Dass der Motorradfahrer M.________ im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG verletzt wurde, steht ausser Frage, hat er sich doch eine Fraktur des Handwurzelknochens rechts zugezogen, wodurch er sechs Wochen arbeitsunfähig war (StA act. 4.4.). Die Berufungsklägerin ist sodann ohne berechtigten Grund weitergefahren. Namentlich diente ihr die Weiterfahrt nicht dazu, Hilfe zu holen. Der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.

8.4. Zu prüfen bleibt, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt wurde. Der Vorwurf, der gegenüber der Berufungsklägerin erhoben wird, geht vorliegend dahin, dass sie die Kollision nicht wahrgenommen habe, obwohl dies bei gebührender Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsklägerin wegen fahrlässiger Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG.

8.5. Der Tatbestand der Führerflucht kann – wie auch die einfache Pflichtverletzung bei Unfall – vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt werden (vgl. BGE 93 IV 43; BGE 131 IV 36). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt, dass er einen Personenschaden verursacht hat. Ein grobfahrlässiges Verhalten wird – anders als für die qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG – nicht verlangt (Unseld, a.a.O., N 49 zu Art. 92 SVG). Fahrlässig handelt daher in der Regel, wer nicht bemerkt, dass er möglicherweise einen Fussgänger oder ein anderes Fahrzeug angefahren hat und weiterfährt (Nichterkennen des Unfalls), da eine Kollision bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich erkennbar ist. Der Fahrzeugführer, der einen ungewöhnlichen Lärm vernimmt oder um die Kollision gar weiss, muss sorgfältig prüfen, ob ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist (vgl. BGE 93 IV 43 E. 3; Lea Unseld, a.a.O., N 31 zu Art. 92 SVG). Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ist nachzuweisen.

8.6. Dass der Berufungsklägerin die fahrlässige Erfüllung des Tatbestands angelastet werden kann, setzt voraus, dass sie die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen von J.________ und M.________ überhaupt wahrgenommen hat. Für eine solche Feststellung genügen die der Beweiswürdigung unterliegenden Unterlagen und Beweise nicht. Es kann aufgrund der vorliegenden Sachlage ausgeschlossen werden, dass die Kollision für die Berufungsklägerin direkt spürbar und bemerkbar gewesen ist. Die Berufungsklägerin hat für die Kollision der anderen Fahrzeuge zwar die Ursache gesetzt, war aber nicht selbst darin involviert. Zu prüfen bleibt daher, ob Anhaltspunkte vorlagen, durch welche die Berufungsklägerin bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit den Unfall trotzdem hätte bemerken müssen. Ob bei pflichtgemässer Vorsicht ein Unfallgeräusch erkennbar war, ist unklar. Die Berufungsklägerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2017 zu Protokoll, dass sie ein Geräusch gehört habe, als sie am blauen Fahrzeug vorbeigefahren sei. Ihre Tochter habe dieses ebenfalls gehört und sich umgedreht. Dabei habe sie festgestellt, dass das Motorrad aufrecht gestanden habe (StA act. 5.2, S. 2). Gleiches gab ihre Tochter auch vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll (StA act. 5.5, S. 4). J.________ hielt in der Konfronteinvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017 fest, Bremsgeräusche habe sie nicht gehört, indessen die Kollision des Motorrads mit dem Heck schon (StA act. 5.4., S 5). Die Berufungsklägerin entgegnete dabei, ihr sei es nicht bewusst gewesen, dass es zu einem Unfall gekommen sei (StA act. 5.4, S. 6). M.________ schliesslich gab zu Protokoll, dass die Lenkerin des überholenden Fahrzeugs die Kollision hätte bemerken müssen, da Plastikteile herumgespickt seien (StA act. 5.6, S. 4).

8.7. Damit bestehen durchaus Anhaltspunkte, wonach die Berufungsklägerin die Kollision zwischen J.________ und M.________ hätte bemerken müssen. Gleichwohl ist eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt. Zum einen fuhr die Berufungsklägerin ihren Aussagen in der ersten Einvernahme zufolge (StA act. 5.2) mit einem Tempo von ca. 60 km/h, womit sie sich zum Zeitpunkt der Auffahrtskollision zwischen J.________ und M.________ bereits in einer gewissen Distanz zum Unfallort befunden haben dürfte. Zum anderen ist M.________ bei seiner Auffahrtskollision unbestrittenermassen stehen geblieben und nicht gestürzt, so dass die Kollision auch beim Umdrehen durch die Zeugin N.________ nicht zu erkennen war. Aufgrund dieser Umstände ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Berufungsklägerin beim subjektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG keine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit zur Last gelegt werden kann. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die berufungsklägerischen Rügen in Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch der fahrlässigen Führerflucht nach Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG als begründet. Die Berufung ist in diesem Punkt entsprechend gutzuheissen und ist die Berufungsklägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Führerflucht freizusprechen.

9. Schliesslich ist für die Begehung der groben Verletzung der Verkehrsregeln noch die Strafe auszufällen.

9.1. Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens ist hinsichtlich der Strafzumessung vom Strafrahmen der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen, der sich von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren erstreckt. Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2.a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat er die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB).

9.2. Im Bereich des Strassenverkehrs sind verschiedene strafrechtlich relevante Verhaltensweisen denkbar, die Einfluss auf die Tatschwere haben. Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) hängt diese wesentlich davon ab, wie rücksichtslos das Fahrverhalten des Täters erscheint und wie konkret die Gefahr für die Sicherheit andere ist. Allgemein kommt dem Risiko eines Unfalles eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 86). Zum objektiven Tatverschulden ist – wie vorstehend erwogen – zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin an einer unübersichtlichen Stelle zu einem Überholmanöver ansetzte und beim Wiedereinbiegen auf ihre Spur eine derart geringe Distanz zum Gegenverkehr aufwies, dass eine konkrete Gefahr für die an der verursachten Kollision beteiligten Personen bestanden hat. Angesichts dieser Feststellung ist die objektive Tatschwere im mittleren Bereich einzustufen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte rücksichtslos gehandelt hat. Wie die Vor-instanz in Erw. 7.4. zu Recht ausführt, wäre es der Berufungsklägerin ohne weiteres möglich gewesen, entweder weiterzufahren und auf eine geeignetere Stelle für das Überholmanöver zu warten oder das Überholmanöver abzubrechen. Diesfalls wären J.________ und M.________ nicht gezwungen gewesen, ihre Fahrt abrupt abzubremsen, um der Berufungsklägerin ein Wiedereinbiegen zu ermöglichen und damit eine Kollision zu verhindern. Es sind keine die objektive Tatschwere relativierende Aspekte zu erkennen.

9.3. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist angesichts vorstehender Ausführungen von einem mittelschweren Verschulden der Berufungsklägerin auszugehen, hat sie doch durch ihr Verhalten die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer infolge ihrer Rücksichtslosigkeit auf nicht unerhebliche Weise konkret gefährdet. Es ist von einer Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen auszugehen. Straferhöhungs- oder Strafverschärfungsgründe liegen nicht vor. Die lange Verfahrensdauer hingegen wirkt sich strafmindernd aus, weshalb die Strafe um 10 Tagessätze zu reduzieren ist. Zugunsten der Berufungsklägerin kann berücksichtigt werden, dass ihr Verhalten nach der Tat (sofortige Meldung bei der Polizei, als sie vom Unfall hörte) sowie im Strafverfahren zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat, wohingegen die Vorstrafenlosigkeit (vgl. act. 14) neutral zu werten ist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Umstand, dass die Berufungsklägerin nicht geständig ist, ist nicht straferhöhend zu berücksichtigen, denn als Beschuldigte ist sie weder zur Wahrheit verpflichtet, noch muss sie sich selbst belasten. In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten erscheint eine Anzahl von 40 Tagessätzen als dem Verschulden der Berufungsklägerin angemessen.

9.4. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6; BGer 6B_476/2007 v. 29.3.2008 E. 3.4). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das der Täterin durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, dass sie zwischenzeitlich pensioniert worden sei und ihr monatliches Einkommen, bestehend aus einer monatlichen AHV-Rente von CHF 1'700.00 und Pensionskassengelder von monatlich CHF 1'000.00, insgesamt CHF 2'700.00 betrage. Auf das Jahr gerechnet ergibt dies ein Einkommen von CHF 32'400.00, wobei auch ihr Ehemann pensioniert sei und kein wesentlich höheres Einkommen beziehe. Nach einem Pauschalabzug von 20% zugunsten der Beschuldigten wird der Tagessatz ausgehend von einem nunmehr massgeblichen Jahreseinkommen von CHF 25'920.00 ermittelt und ist auf CHF 70.00 festzusetzen.

10. Als korrekt erweisen sich des Weiteren die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie der Bemessung der Probezeit (vgl. act. B.1 E. 7.7). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

11. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält das Kantonsgericht eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 500.00 für angemessen. Zudem reicht eine Verbindungsbusse in dieser Höhe aus, um der Berufungsklägerin die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen zu führen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei dem Gericht dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Das Kantonsgericht erachtet anhand des Tagessatzes von CHF 70.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen als angemessen.

12. Gemäss Berufungserklärung vom 9. Oktober 2018 (vgl. act. A.2, I.) beantragt die Berufungsklägerin ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.

12.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Berufungsklägerin ist mit ihrem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe teilweise durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Berufungsklägerin und der Kanton Graubünden die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt CHF 7'037.00 abweichend vom angefochtenen Urteil je zur Hälfte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

12.2. Zudem ist die Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Berufungsklägerin machte gestützt auf die Honorarnote vom 7. August 2018 (Vorinstanz act. 11) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'886.85 geltend. Ihr wird für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kantons Graubünden eine reduzierte Entschädigung von CHF 2'943.45 (inkl. Spesen und MwSt.) zugesprochen.

13.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit ihrem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe hinsichtlich dem Vorwurf der Führerflucht nach Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG obsiegt, ist hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG jedoch unterlegen. Damit wird die Berufung teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen bei diesem Verfahrens-ausgang je zur Hälfte zu Lasten der Berufungsklägerin und des Kantons Graubünden. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'000.00 festgelegt.

13.2. Ausserdem hat die Berufungsklägerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2021 keine Honorarnote eingereicht wurde, wird der Entschädigungsanspruch von Amtes wegen geprüft. Ein Stundenansatz der anwaltlichen Vertretung zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 gilt als üblich (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Sofern keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. KGer SK1 14 18 v. 12.11.2014 E. 20b). Eine Honorarvereinbarung findet sich nicht in den Akten. Demzufolge ist von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen. Der Arbeitsaufwand für das Berufungsverfahren wird auf 10 Stunden geschätzt, was ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'400.00 ergibt. Zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer wird vorliegend eine pauschale ausseramtliche Entschädigung über CHF 3'000.00 festgesetzt. Die Berufungsklägerin ist für das Berufungsverfahren folglich mit der Hälfte, somit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), ausseramtlich zu entschädigen. Diese reduzierte Entschädigung ist vom Kanton Graubünden zu tragen und wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.

III. Demnach wird erkannt:

A._____ wird vom Vorwurf der Führerflucht gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG freigesprochen.

A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.

3.1. Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu je CHF 70.00 bestraft.

3.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

4.1. Zudem wird A._____ mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft.

4.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 7 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'037.00 (CHF 1'775.00 Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden, CHF 262.00 Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden, CHF 5'000.00 Gerichtsgebühren) gehen zur Hälfte, somit im Betrag von CHF 3'518.50, zu Lasten von A._____. Im Betrag von CHF 3'518.50 verbleiben sie beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart.

A._____ wird für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kantons Graubünden eine reduzierte Entschädigung von CHF 2'943.45 (inkl. Spesen und MwSt.) zugesprochen. Dieser Entschädigungsanspruch wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A._____ in Ziff. 5 auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von A._____ und des Kantons Graubünden. Der Kostenanteil des Kantons Graubünden wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.

A._____ wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Dieser Entschädigungsanspruch wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit dem A._____ in vorstehender Ziff. 7 auferlegten Verfahrenskosten von verrechnet.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP

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Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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6B_272/2010

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6B_1209/2013

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BGE 130 IV 32ATF 130 IV 32DTF 130 IV 32

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6B_575/2018

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6B_476/2007

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