SK1 2018 6
Sozialhilfe (Mietzinsanpassung)
20. Juli 2021Deutsch238 min
X.2_____ ist ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker und war vom 15. Dezember 2008 bis am 29. August 2011 bei der X.4_____ („X.4_____“) als Leiter des B.3_____
Source gr.ch
(Dieses Urteil ist nur teilweise rechtskräftig. Mit Urteil 6B_1201/2019, 6B_1209/2019 und 6B_1214/2019 vom 01. Mai 2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil 6B_1202/2019 vom 09. Juli 2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden in Bezug auf die Berufung der Beschwerdeführerin im Zivilpunkt (Dispositivziff. 11.4) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen).
Urteil vom 25. Februar 2019
Referenz SK1 18 6/7/8/9
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Schnyder, Vorsitzender
Pedrotti und Hubert
Nydegger, Aktuar
Parteien X.1_____,
Berufungskläger (SK1 18 6)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
X.2_____,
Berufungskläger (SK1 18 7)
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter
Quaderstrasse 18, 7000 Chur
X.3_____
Berufungsklägerin (SK1 18 8)
X.4_____
Berufungsklägerin (SK1 18 9)
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Stoll und Rechtsanwalt MLaw Simon Hohler
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Y._____,
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner und Rechtsanwalt Dr. iur. Benedict Burg
Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen
Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 08.09.2017, mitgeteilt am 14.02.2018 (Proz. Nr. 515-2016-27)
Mitteilung 19. September 2019
I. Sachverhalt
A. X.2_____ wuchs zusammen mit acht Geschwistern bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen in O.1_____ auf. In O.2_____ besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er bei der Firma A.1_____ in O.3_____ eine Lehre als Sportartikelverkäufer. Es folgten je dreijährige Ausbildungen an der Wirtschaftsmittelschule in O.4_____ und der Wirtschaftsinformatikschule in O.5_____. Ab 1989 arbeitete er bei der A.2_____, O.6_____, als Produktmanager, von 2004 bis 2008 selbständig mit seiner A.3_____, O.7_____, von 2008 bis 2011 bei der X.4_____, O.8_____, als B.3_____-Projektleiter, von 2011 bis 2014 in der gleichen Funktion bei der A.4_____, O.9_____, und seit August 2014 bei der A.5_____, O.10_____, ebenfalls als B.3_____-Projektleiter. Danach war X.2_____ arbeitslos, beim RAV gemeldet und arbeitete im Zwischenverdienst. Momentan arbeitet X.2_____ wieder in der IT-Branche. Sein derzeitiges Einkommen beläuft sich auf rund CHF 120'000.00 im Jahr. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden bei der ALV. Seit 2008 ist er geschieden.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X.2_____, wie folgt, verzeichnet:
Strafmandat des Amtsstatthalteramts O.4_____ vom 8. Juni 2007: Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 und 2 SVG) und Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.00 und einer Busse von CHF 200.00.
Strafmandat der X.3_____, Abteilung I, Chur, vom 27. April 2011: Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 1 SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 und 2 SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 3 SVG) und Widerhandlungen gegen das SVG (aArt. 99 Abs. 4 SVG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 260.00, davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00.
Urteil des Strafgerichts O.9_____ vom 12. Juli 2018: Verurteilung wegen mehrfachen Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 6'000.00.
Dem Leumundsbericht der O.9_____er Polizei vom 30. November 2015 können keine Hinweise entnommen werden, welche sich positiv oder negativ auf den Leumund von X.2_____ auswirken.
B. X.1_____ wuchs zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern O.11_____ auf. Dort besuchte er die Volksschule und das Gymnasium. Anschliessend absolvierte er in O.12_____ ein Studium im Bereich Textilbetriebstechnik. Seit dem Jahr 1983 ist X.1_____ als Informatiker tätig, anfänglich bei der Firma B.1_____ in O.13_____, danach als Freelancer bei der Firma B.2_____ und bei der Firma B.3_____. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme war er bei der B.4_____, O.14_____, angestellt, welche ihm gehörte. Er ist mit B.5_____ verheiratet. Sein jährliches Nettoeinkommen beträgt derzeit CHF 58'596.00. Er verfügt über ein Reinvermögen von CHF 2'006'200.00.
X.1_____ ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet.
Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei O.15_____ vom 10. Dezember 2015 können keine Hinweise entnommen werden, welche sich positiv oder negativ auf den Leumund von X.1_____ auswirken.
C. Y._____ wuchs zusammen mit zwei Brüdern bei seinen Eltern in O.16_____ auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und zwei Jahre die Sekundarschule. Nach einem dritten Jahr Sekundarschule in O.17_____ besuchte er drei Jahre das K.1_____ in O.17_____, welches er im Jahr 1963 mit der Handelsmatura abschloss. Nach einem einjährigen, militärisch bedingten Unterbruch studierte er vier Jahre an der HSG in O.18_____ (Abschluss als lic. oec. im Jahr 1968). Ab August 1968 arbeitete er in verschiedenen Funktionen beim Treuhandbüro C.1_____ in O.19_____ (später Umwandlung in C.2_____), zuletzt als Geschäftsführer und Verwaltungsrat. Diese Tätigkeit übte er bis ins Frühjahr 2014 aus. Seither ist er Rentner, betreut jedoch immer noch diverse Mandate bei der C.3_____. Sein derzeitiges jährliches Nettoeinkommen (Stand 2019) aus dieser Tätigkeit beläuft sich auf rund CHF 80'000.00, für das Jahr 2020 rechnet Y._____ mit einem Nettoeinkommen von rund CHF 60'000.00. Hinzu kommen eine Rente aus der Pensionskasse von jährlich CHF 12'000.00 sowie die AHV. Y._____ verfügt eigenen Angaben zufolge über ein Vermögen von ca. CHF 200'000.00. Im Jahr 1968 verheiratete er sich mit C.4_____. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Die Ehe wurde im Jahr 1987 geschieden. Im Jahr 1989 verheiratete er sich mit C.5_____.
Y._____ ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet.
Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei O.17_____ vom 15. Dezember 2015 können keine Hinweise entnommen werden, welche sich positiv oder negativ auf den Leumund von Y._____ auswirken.
D. Mit Verfügung vom 8. September 2011 eröffnete die X.3_____ (nachfolgend: X.3_____) gegen X.1_____ und X.2_____ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc. (Verfahrensnummer: VV._____).
Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 eröffnete die X.3_____ gegen Y._____ eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Verfahrensnummer: VV._____).
E. Am 2. Februar 2016 teilte die X.3_____ Y._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei, und stellte die Anklageerhebung beim Gericht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventuell Gehilfenschaft dazu, eventuell wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, eventuell Gehilfenschaft dazu, und schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB in Aussicht.
Ebenfalls am 2. Februar 2016 teilte die X.3_____ X.2_____ und X.1_____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Betreffend X.2_____ stellte sie die Anklageerhebung beim Gericht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Fahrens ohne Füh-rerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Aussicht. Betreffend X.1_____ stellte sie gleichzeitig die Anklageerhebung beim Gericht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, eventuell Gehilfenschaft dazu und schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB in Aussicht.
F. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 28. April 2016 wurden die Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend "den im Polizeirapport (VV._____, act. 7.1.4, bzw. VV._____, act. 4.2) unter Ziff. 4.1.3, S. 17 f. ("D.1_____") dargestellten Vorwürfen" eingestellt.
G. Am. 9. September 2016 erhob die X.3_____ beim Regionalgericht Landquart (damals Bezirksgericht Landquart) Anklage gegen X.2_____, X.1_____ und Y._____. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
I.
Sachverhalt
Sachverhalt
1.
X.2_____, X.1_____ und Y._____
1.1
Ausgangslage
1.1.1
Die Beschuldigten
X.2_____ ist ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker und war vom 15. Dezember 2008 bis am 29. August 2011 bei der X.4_____ („X.4_____“) als Leiter des B.3_____
angestellt. Er war unter anderem für den Betrieb und die Weiter-entwicklung der B.3_____-Software zur Abwicklung von Geschäftsprozessen verantwortlich (act. 2.1, S. 8; act. 8.1.1, Fragen 2 f.; act. 9.2.1, Frage 3).
X.1_____ betätigte sich seit den achtziger Jahren als EDV-Berater. Von 1990 bis 1996 sowie seit anfangs November 2007 war er geschäftsführender Berater der B.4_____ und zudem deren HauptE.3_____tionär mit einem E.3_____tienanteil von 98%. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der X.4_____ und der B.4_____ war X.1_____ auf Seiten der B.4_____ Projektleiter und Hauptverantwortlicher für die Geschäftsabwicklung (act. 2.1, S. 8 f.; act. 8.2.1, Frage 3; act. 19.8.7).
Y._____ ist Treuhänder und Inhaber der C.2_____, O.19_____. Er zeichnete als einziger Verwaltungsrat der B.4_____, der E.1_____, der D.2_____ sowie der D.3_____. Mit X.1_____ war er seit mehreren Jahrzehnten freundschaftlich verbunden (act. 2.1, S. 8; act. 9.1.1).
1.1.2
Die Geschädigte
Die X.4_____ ist ein international tätiges Schweizer Energieunternehmen mit Sitz in O.20_____. X.4_____ ist auf der gesamten Stromwertschöpfungskette E.3_____tiv, also in der Stromproduktion, im Stromhandel, in der Stromverteilung und im Stromvertrieb (act. 19.11.1). Verwaltet wird X.4_____ teilweise von O.8_____ aus. Dort befindet sich insbesondere das B.3_____r, wo die geschäftliche Datenverarbeitung basierend auf einer betriebswirtschaftlichen Standardsoftware der Firma B.3_____
sichergestellt wird. X.4_____ hat zu diesem Zweck mit der B.3_____ (Schweiz) AG im Jahr 2006 erstmals einen Rahmenvertrag abgeschlossen, welcher periodisch neu vereinbart wird. Neben Lizenzgebühren hat die X.4_____ als Nutzerin der B.3_____-Software Wartungsgebühren zu entrichten, welche zwischen 18% und 22% der Lizenzgebühren betragen. Die Wartung selber nahm bei der X.4_____ ursprünglich der von der B.3_____ zerti-fizierte Partner D.4_____, O.21_____, vor, später die B.4_____ (act. 2.56 f.).
1.1.3
Weitere Beteiligte
Die B.4_____mit Sitz in O.22_____ (ursprünglich O.14_____) wurde im Jahr 1989 gegründet. Sie bezweckte die Beratung für Einführungen von Software sowie betriebswirtschaftliche Beratungen. Ausserdem konnte sie Handel mit Software und Hardware betreiben (act. 19.11.4, act. 19.11.9). Ihr einziger Angestellter war ihr MehrheitsE.3_____tionär X.1_____. Einzelunterschriftsberechtigt waren X.1_____ und der einzige Verwaltungsrat Y._____. Zur Erfüllung ihrer Aufträge engagierte die B.4_____ externe EDV-Fachleute, welche wiederum im Auftragsverhältnis für die B.4_____ arbeiteten, unter anderem auch den Sohn von Y._____, D.5_____ (act. 2.1, S. 9 f.; act. 8.2.1, Frage 14).
Die E.1_____ („E.1_____“) mit Sitz in O.23_____ wurde im Dezember 2010 von Y._____ gegründet. Sie bezweckt den Vertrieb und die Beratung für Einführungen von Software, Hosting sowie betriebswirtschaftliche Beratungen. Ferner kann sie Handel mit Software und Hardware betreiben (act. 19.11.5). MehrheitsE.3_____tionär der E.1_____ ist die B.4_____ und damit indirekt X.1_____. Sie beschäftigt kein eigenes Personal, sondern engagiert zur Auftragsabwicklung ebenfalls externe EDV-Fachleute im Auftragsverhältnis (act. 10.5.2, act. 13.13.7-9, act. 13.15).
Die D.3_____ („D.3_____“) mit Sitz in O.9_____ (c/o K.2_____) wurde im Jahr 2004 gegründet (act. 7.1.4, S. 10; act. 14.9.1). Sie bezweckte die Verwaltung von Vermögen und Beteiligungen aller Art, die Durchführung von Finanzierungen, den Erwerb, die Veräusserung und die Vermittlung von Vermögenswerten. Abgesehen vom einzigen Verwaltungsrat und E.3_____tionär Y._____ verfügte sie über keine weiteren Organe, Zeichnungsberechtigte oder Personal (act. 19.11.7). Am 24. Oktober 2011 beschloss die Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft.
Die D.2_____ („D.2_____“) mit Sitz in O.9_____ (c/o K.2_____) wurde im März 2011 von Y._____ gegründet (act. 7.1.4, S. 10; act. 14.14.1). Sie bezweckte die Erbringung von Beratungs- und Servicedienstleistungen aller Art im kaufmännischen und technischen Bereich (act. 19.11.6). Am 24. Oktober 2011 beschloss die Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft. Abgesehen vom einzigen Verwaltungsrat und E.3_____tionär Y._____ verfügte sie über keine weiteren Organe, Zeichnungsberechtigte oder Personal.
1.2
X.2_____ und X.1_____
1.2.1
Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
1.2.1.1
Tatvorgehen im Allgemeinen
Im vierten Quartal des Jahres 2009 fassten X.2_____ und X.1_____ im Büro von X.2_____ bei der X.4_____ in O.8_____ gemeinsam den Entschluss, sich zu Lasten der X.4_____ zu bereichern und ihr insbesondere nicht erbrachte Wartungs- und Beratungsleistungen sowie fiktive Lizenzgebühren für IT-Module der B.3_____-Standardsoftware in Rechnung zu stellen. Diesen Entschluss teilten die beiden wenige Tage später im Büro der C.2_____ in O.19_____ Y._____ mit.
Um diesen deliktischen Entschluss umsetzen zu können, fälschte X.2_____ unter Mithilfe von X.1_____ wiederholt Rechnungen. X.1_____ stellte ihm zu diesem Zweck Original-Briefpapier der B.4_____ sowie elektronische Briefvorlagen der E.1_____ („Templates“) zur Verfügung. Damit erstellte X.2_____ in den Verwaltungsgebäuden der X.4_____ in O.8_____ grösstenteils fiktive Rechnungen über nicht erbrachte Arbeitsleistungen und nicht verliehene Lizenzen. Absender dieser Rechnungen waren entweder die B.4_____, die E.1_____ oder die fiktive Firma „X.2_____“. X.1_____ war an diesem FE.3_____turierungsprozess beteiligt, indem
- er die B.4_____ und die E.1_____ als Erbringerinnen der vermeintlichen Dienstleistungen (und Empfängerinnen der vermeintlich geschuldeten Zahlungen) zur Verfügung stellte,
- er Rechnungsentwürfe („Fragezeichen-Rechnungen“) erstellte und diese X.2_____ weiterleitete (act. 6A.7.13; act. 9.3.5, Frage 48),
- X.2_____ ihn regelmässig per E-Mail über die fiktiven Rechnungen informierte, diese ihm auch zustellte und teils tabellarisch zusammenfasste (act. 7.3.33) und
- sich beide Beschuldigten per E-Mail oder telefonisch über ihren jeweiligen internen Aufteilungsschlüssel der von der X.4_____ zu leistenden Zahlungen austauschten.
Beide Beschuldigten mussten sich bewusst sein, dass die X.4_____ diese Rechnungen in ihre Buchhaltung übernimmt. X.2_____ informierte zum Teil auch Y._____ über diese gefälschten Rechnungen (act. 7.3.25; act. 9.3.3, Frage 41; act. 9.3.23, Frage 1).
Zwischen dem 23. Oktober 2009 und dem 2. August 2011 stellte X.2_____ diese fiktiven Rechnungen der X.4_____ zu respektive schleuste sie in die interne Administration der X.4_____ ein (act. 10.2.5-35, 13.7.2-6). Er veranlasste deren interne Erfassung im Verwaltungsgebäude der X.4_____ in O.8_____ mittels Eingangsstempels, visierte die Rechnungen selber und gab sie damit zur Verbuchung und Zahlung in der Kreditorenabteilung der X.4_____ frei. Dadurch täuschte er gegenüber den für die Auslösung des Zahlungsvorgangs zuständigen Mitarbeitenden der Kreditorenabteilung der X.4_____ vorsätzlich und arglistig Forderungen von Informatikdienstleistern vor, die gar nicht oder nicht im angegebenen Umfang bestanden. Die dadurch in einen Irrtum versetzten Mitarbeitenden der X.4_____ veranlassten gestützt auf diese Rechnungen zwischen dem 25. November 2009 und dem 22. August 2011 irrtümlich die Überweisung von total CHF 6‘798‘815.35 auf Konti der B.4_____ und der E.1_____. Diesem Betrag standen effektiv erbrachte Beratungsleistungen im Wert von lediglich CHF 1‘047‘196.25 gegenüber, womit die X.4_____ CHF 5‘751‘619.10 ohne Gegenleistung entrichtete. Dadurch wurde die X.4_____ im entsprechenden Umfang geschädigt und X.2_____, X.1_____ oder Dritte in demselben Umfang unrechtmässig bereichert. X.1_____ veranlasste anschliessend die Weiterleitung dieser auf Konti der B.4_____ und E.1_____ entgegengenommenen Beträge entweder an ihn selber oder an die D.3_____ oder die D.2_____. Y._____ als Verwaltungsrat der D.3_____ und der D.2_____ löste schliesslich im Zeit-raum zwischen dem 28. Dezember 2009 und dem 25. August 2011 Zahlungen zu Gunsten von X.2_____ auf dessen Konti bei der E.2_____ und der E.3_____ im Umfang von CHF 3‘807‘853.05.-- aus (act. 14.2.1-3, act. 14.11.1).
Die Aufteilung der von der X.4_____ ertrogenen Beträge zwischen X.2_____ und X.1_____ erfolgte anfänglich hälftig, später gemäss immer wieder neu vorgenommener, telefonischer oder E-Mail-Absprache.
Die beiden Beschuldigten übten ihr Vorgehen berufsmässig aus. Während fast zwei Jahren erzielten sie mit dem dargestellten Vorgehen regelmässige Einkommen, mit welchen sie ihren Lebensunterhalt in einem namhaften Umfang finanzieren konnten.
E.3_____ten: act. 1.3.3, 1.5.3, 2.1, 4.1.1, 4.2.4, 7.1.4, 7.1.6-10, Dossiers 7.2 f., act. 8.1.1 f., 8.1.6, 8.1.18, 8.2.1, 9.1.1, 9.1.14, 9.2.1, 9.3.1-3, 9.3.5, 9.3.15, 9.3.22-25
1.2.1.2
Zahlungen der X.4_____ an B.4_____
Zwischen dem 25. November 2009 und dem 22. August 2011 überwies die X.4_____ gestützt auf die von X.2_____ nach Rücksprache mit X.1_____ erstellten Rechnungen folgende Beträge auf das Konto mit der Nummer _____ der B.4_____ bei der E.4_____ (act. 10.2.1-4):
Nr.
Zahlungsdatum
Betrag (CHF)
Fundstelle (act)
Angeblicher Zahlungszweck
Wartung /
Lizenzierung /
Software-Kauf
Beratung
1
25.11.2009
196'588.40
10.2.5
196'588.40
‒
2
30.11.2009
107'427.80
10.2.6
‒
107'427.80
3
23.12.2009
488'676.20
10.2.7
465'176.30
23'499.90
4
20.01.2010
35'249.80
10.2.8
‒
35'249.80
5
29.01.2010
587'496.00
10.2.9
587'496.00
‒
6
02.03.2010
76'094.70
10.2.10
‒
76'094.70
7
10.03.2010
46'999.70
10.2.11
‒
46'999.70
8
13.04.2010
184'591.60
10.2.12
23'241.60
161'350.00
9
28.04.2010
351'077.30
10.2.13
351'077.30
‒
10
04.06.2010
145'130.80
10.2.14
53'789.20
91'341.60
11
30.06.2010
155'535.80
10.2.15
‒
155'535.80
12
30.07.2010
148'945.10
10.2.16
‒
148'945.10
13
31.08.2010
166'597.10
10.2.17
62'258.00
103'339.10
14
10.09.2010
107'062.00
10.2.18
107'062.00
‒
15
04.10.2010
158'710.00
10.2.19
158'710.00
‒
16
01.11.2010
89'103.60
10.2.20
‒
89'103.60
17
30.11.2010
109'843.40
10.2.21
53'692.40
56'151.00
18
08.12.2010
290'433.90
10.2.22
128'044.00
162'389.90
19
24.12.2010
120'214.75
10.2.23
‒
120'214.75
20
20.01.2011
70'456.00
10.2.24
‒
70'456.00
21
01.02.2011
811'982.00
10.2.25
788'783.40
23'198.60
22
02.02.2011
161'308.80
10.2.26
161'308.80
‒
23
02.03.2011
201'862.90
10.2.27
108'723.70
93'139.20
24
31.03.2011
99'489.60
10.2.28
‒
99'489.60
25
29.04.2011
246'659.40
10.2.29
160'929.00
85'730.40
26
31.05.2011
38'102.40
10.2.30
‒
38'102.40
27
03.06.2011
78'321.60
10.2.31
‒
78'321.60
28
10.06.2011
52'920.00
10.2.32
‒
52'920.00
29
30.06.2011
66'916.80
10.2.33
‒
66'916.80
30
21.07.2011
255'700.80
10.2.34
185'803.20
69'897.60
31
22.08.2011
432'094.50
10.2.35
393'516.90
38'577.60
Total
6'081'592.75
3'987'200.20
2'094'392.55
Die Rechnungen in der Spalte „Wartung/Lizenzierung/Software-Kauf“ sind zu 100% fiktiv, diejenigen in der Spalte „Beratung“ zu 50%. Den restlichen 50% der Rechnungen der Spalte „Beratung“ liegen effektiv erbrachte Dienstleistungen zu Grunde. Dement-sprechend beläuft sich der über die B.4_____ ertrogene Betrag auf CHF 5‘034‘396.50.
Y._____ liess die Zahlungseingänge bei der B.4_____ auf dem Konto 3402 („Erlös Inland“) verbuchen (act. 13.1.5, act. 13.2.3, act. 13.3.4).
1.2.1.3
Zahlungen der X.4_____ an E.1_____
Zwischen dem 26. April 2011 und dem 11. August 2011 überwies die X.4_____ gestützt auf die von X.2_____ nach Rücksprache mit X.1_____ erstellten Rechnungen, folgende Beträge auf das Konto mit der Nr. _____ der E.1_____ bei der E.4_____ (act. 13.7.1-6):
Nr.
Zahlungsdatum
Betrag (CHF)
Fundstelle (act)
Rechnungsnummer
1
26.04.2011
290'520.00
13.7.2
20100401/8
2
26.04.2011
96'120.00
13.7.2
20100421/1
3
03.06.2011
96'120.00
13.7.3
20100476/9
4
30.06.2011
52'920.00
13.7.4
20100510/10
5
30.06.2011
39'960.00
13.7.4
20100521/11
6
21.07.2011
61'203.60
13.7.5
20110630/12
7
21.07.2011
43'470.00
13.7.5
20100562/12
8
11.08.2011
36'909.00
13.7.6
20110729/18
Total
717'222.60
Sämtlichen Zahlungen an die E.1_____ liegen fiktive Rechnungen zu Grunde. Damit beläuft sich der über diese Gesellschaft ertrogene Betrag auf CHF 717‘222.60.
Y._____ liess die Zahlungen bei der E.1_____ auf dem Konto 3400 („Erlös aus Arbeiten“) verbuchen (act. 13.14.4).
1.2.1.4
Verwendung der von X.4_____ ertrogenen Gelder
1.2.1.4.1
Verwendung durch X.2_____
X.2_____ nahm
- auf seinem Privatkonto bei der E.3_____ (mit der Nummer _____) CHF 3‘572‘973.05 (act. 15.1.1., act. 15.1.5 f.),
- auf seinem Privatkonto bei der E.2_____ (mit der Nr. _____) CHF 236‘380.-- (act. 14.2.2, act. 15.3.5)
total also CHF 3‘809‘353.05 entgegen.
Die auf seinem Konto bei der E.3_____ eingegangenen Mittel verwendete er für seinen privaten Lebensunterhalt, der sich im Zeitraum zwischen dem 8. Februar 2010 und dem 8. September 2011 auf CHF 1‘651‘751.25 belief (act. 15.1.2). Weiter tätigte er zwischen März 2010 und August 2011 folgende Börsengeschäfte (act. 15.1.1, act. 15.1.3 f. und 15.2.1 f.):
-
Kauf von E.5_____für CHF 578‘850.75,
-
Kauf von F.1_____für CHF 443‘746.10,
-
Kauf von F.2_____ für CHF 457‘899.30.
Die auf dem Konto bei der E.2_____ eingegangen Mittel verwendete X.2_____ ebenfalls zur Deckung seines eigenen Lebensunterhaltes sowie zur Bezahlung von Ausgaben von Personen in seinem näheren Umfeld (act. 15.3.1, 3, 7, 9, 11).
1.2.1.4.2
Verwendung durch X.1_____
Zwischen dem 7. Dezember 2009 und dem 9. September 2011 bezog X.1_____ von der B.4_____ CHF 559‘200.37 (act. 11.2.1-83, 13.1.3, 13.2.1, 13.3.2). Durch diese Bezüge baute er die am 25. November 2009 bestehende Kontokorrentschuld der B.4_____ gegen ihn (verbucht über das Konto _____) in Höhe von CHF 416‘858.54 bis am 6. April 2011 vollständig ab (act. 13.3.2). Aufgrund weiterer Bezüge entstand bis am 9. September 2011 eine Schuld von ihm gegenüber der B.4_____ in Höhe von CHF 147‘860.11 (act. 13.1.1-3). Mit diesen Bezügen deckte er seinen Lebensunter-halt.
1.2.2
Schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB
1.2.2.1
Tatvorgehen im Allgemeinen
X.2_____ und X.1_____ führten im Zeitraum von Januar 2010 bis September 2011 in Zusammenarbeit mit Y._____ von der X.4_____ durch Betrug und mehrfache Urkundenfälschung insgesamt CHF 5‘751‘619.10 in die B.4_____ und die E.1_____ ab (vgl. oben Ziff. 1.2.1). In der Folge leiteten sie diese von der X.4_____ ertrogenen Gelder von dort
- direkt an X.1_____,
- über die beiden operativ untätigen Sitzgesellschaften D.3_____ und D.2_____ an X.2_____,
- über X.2_____ an Y._____ oder
- an weitere Personen
weiter. Bei der B.4_____ und der E.1_____ löste jeweils X.1_____ die Zahlungen nach Rücksprache mit X.2_____ aus, bei der D.3_____ und der D.2_____ Y._____ nach Rücksprache mit X.2_____.
Dadurch gelang es den Beschuldigten, die Herkunft, die Auffindung und die Sicherstellung dieser deliktisch erlangten Gelder zu erschweren oder zu verunmöglichen bzw. mit Barbezügen den paper trail zu unterbrechen. Im Verlauf der Untersuchung stellte die X.3_____ bei X.2_____ dennoch Vermögenswerte im Umfang von CHF 1‘218‘372.10 (act. 1.4.11) und bei der D.3_____ solche im Umfang von CHF 102‘071.60 sicher (act. 14.1.2; vgl. auch unten Ziff. II. 3). Mit den zur Verschleierung verschobenen Beträgen erzielten sie zudem einen derart hohen Umsatz, welche ihr Verhalten als gewerbsmässige Geldwäscherei erscheinen lässt.
Die Beschuldigten wussten um die deliktische Herkunft der über die D.3_____ und D.2_____ weitergeleiteten Gelder. Mit der Zwischenschaltung der B.4_____, E.1_____, D.3_____ und D.2_____ ging es ihnen ausschliesslich darum, diese deliktische Herkunft zu verschleiern.
E.3_____ act. 1.3.3, 1.5.3, 2.1, 4.1.1, 4.2.4, 7.1.4, 7.1.6-10, act. 8.1.1 f., 8.1.6, 8.1.18, 8.2.1, 9.1.1, 9.1.14, 9.2.1, 9.3.1-3, 9.3.5, 9.3.15, 9.3.22-25
1.2.2.2
Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen
-
B.4_____ → D.3_____
Zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 24. August 2011 löste X.1_____ folgende rechtlich unbegründeten Überweisungen vom Konto der B.4_____ bei der E.4_____ mit der Nummer _____ an die D.3_____ aus (act. 10.3.1-24):
Nr.
Zahlungsdatum
Betrag (CHF)
Rechnungsnummer (act.)
Eingangskonto
1
24.12.2009
122'169.05
RE 52689
1. Anzahlung
_____
_____
2
24.12.2009
123'568.90
RE 52689
2. Anzahlung
_____
_____
3
26.01.2010
17'624.90
537474
_____
_____
4
03.02.2010
347'548.00
537589
_____
_____
5
05.03.2010
38'047.35
538221
1. Teilzahlung
_____
_____
6
08.03.2010
47'952.65
538221
2. Teilzahlung
_____
_____
7
15.04.2010
53'800.00
235-6-235-7
_____
_____
8
30.04.2010
305'159.00
235-8-242-9
_____
_____
9
07.06.2010
109'990.00
261402-238/2
_____
_____
10
05.07.2010
64'560.00
261402-241/3
_____
_____
11
02.08.2010
129'120.00
261605-238/3
_____
_____
12
02.09.2010
55'706.00
262421-238/5
262403-238/4
_____
_____
13
13.09.2010
32'280.00
262456-238/6
_____
_____
14
06.10.2010
126'968.00
263567-238/6
_____
_____
15
01.12.2010
55'952.00
263221-238/7
_____
_____
16
06.12.2010
903.80
263221-243/1
_____
_____
17
09.12.2010
258'240.00
263341-238/8
_____
_____
18
27.12.2010
63'699.20
263256-238/9
_____
_____
19
21.01.2011
43'040.00
263260-239/1
_____
_____
20
03.02.2011
540'000.00
263391-240/1
_____
_____
21
04.02.2011
129'600.00
263402-240/2
_____
_____
22
03.03.2011
124'200.00
263401-249/3
263401-241/1
_____
_____
23
04.04.2011
32'400.00
263502-249/4
_____
_____
24
25.07.2011
236'422.80
263884-249/10
_____
_____
25
24.08.2011
352'944.00
263912-249/11
_____
_____
Total
3'411'895.65
-
B.4_____ → D.2_____
Am 9. Mai 2011 löste X.1_____ die rechtlich unbegründete Überweisung von CHF 162‘000.-- vom Konto der B.4_____ bei der _____mit der Nummer _____ auf das Konto der D.2_____ bei der F.3_____ mit der Nummer _____ aus (act. 14.12.5).
-
B.4_____ → Weitere Personen
Weiter veranlasste X.1_____ folgende grösstenteils unbegründete Zahlungen der B.4_____ (act. 10.1.1):
Nr.
Zahlungsdatum
Betrag (CHF)
Empfänger
Fundstelle
(act.)
1
23.12.2010 - 17.08.2011
199‘864.60
E.1_____
10.5.1-6, 13.13.3, 6 f.
2
21.10.2010
1‘500.--
X.2_____
11.1.1
3
07.12.2009 - 09.09.2011
702‘800.37
X.1_____
11.2.1
4
07.04.2010
26‘808.15
D.1_____
12.8.1 und 12.8.3
Total
930‘973.12
Folgende Zahlungen der B.4_____ an weitere Personen sind geschäftsmässig begründet und damit nicht Teil des Deliktsbetrages (act. 10.1.1):
Nr.
Zahlungsdatum
Betrag (CHF)
Empfänger
Fundstelle
(act.)
1
19.02.2010 - 04.07.2011
22‘142.09
X.1_____
12.4.1-7
2
19.01.2010 - 11.07.2011
238‘200.13
F.4_____
11.3.1, 11.3.2-19
3
27.11.2009 - 09.12.2009
151‘324.63
F.5_____
11.4.1-3
4
21.12.2010 - 02.09.2011
78‘936.10
G.1_____
11.5.1-10
5
21.01.2011 - 02.03.2011
70‘442.22
G.2_____
11.6.1-9
6
12.02.2010 - 16.09.2010
58‘500.86
D.1_____
11.7.1-5
7
14.05.2010 - 22.08.2011
08.12.2009
114‘300.86
465.49
G.3_____
12.1.1 und 3-18
12.1.2
8
10.06.2010 - 10.08.2010
18‘309.04
G.4_____
12.2.1-3
9
21.01.2011 - 15.02.2011
75‘675.00
G.5_____
12.3.1-5, 13.1.3
10
12.02.2010 - 29.08.2011
191‘605.05
Verschiedene
Steuerbehörden
12.5.1-14
11
14.12.2009 - 23.08.2011
73‘937.15
C.2_____
12.6.1-10
12
17.03.2010 - 29.06.2011
77‘321.05
Diverse
12.7.1-13
Total
1‘171‘159.67
-
E.1_____ → D.2_____
Zwischen dem 27. April 2011 und dem 6. Juli 2011 löste X.1_____ folgende rechtlich unbegründete Überweisungen vom Konto der E.1_____ bei der E.4_____ mit der Nummer _____ an die D.2_____ aus (act. 13.8.1-4, 13.9.1-3, 14.12.2):
Nr.
Zahlungsdatum
Betrag (CHF)
Begünstigte
Begünstigtenkonto
1
27.04.2011
120'000.00
D.2_____
_____
2
02.05.2011
170'520.00
D.2_____
_____
3
03.05.2011
96'120.00
D.2_____
_____
4
08.06.2011
74'520.00
D.2_____
_____
Total
461'160.00
-
E.1_____ → D.3_____
Am 6. Juli 2011 löste X.1_____ die rechtlich unbegründete Überweisung von CHF 92‘880.-- vom Konto der E.1_____ bei der _____mit der Nummer _____ mit dem Zahlungsvermerk „Rechnung Nr. _____“ auf das Konto der D.3_____ bei der E.4_____ mit der Nummer _____ aus (act. 13.9.2).
-
E.1_____ → B.4_____
Weiter veranlasste X.1_____ zwischen dem 2. und 5. August 2011 rechtlich unbegründete Zahlungen an die B.4_____ in Höhe von total CHF 21‘145.11 (act. 13.10.1-3).
Folgende Zahlungen der E.1_____ an weitere Personen sind geschäftsmässig begründet und damit nicht Teil des Deliktsbetrages (act. 13.6.1):
Nr.
Zahlungsdatum
Betrag (CHF)
Empfänger
Fundstelle
(act.)
1
15.03.2011
9‘555.--
H.1_____
13.11.7-9
2
08.03.2011 - 05.08.2011
6‘360.--
G.3_____
13.11.1-6
3
30.05.2011
3‘180.--
G.5_____
13.11.11
4
17.02.2011
3‘630.--
C.2_____
13.11.13 f.
5
11.05.2011 - 07.09.2011
22‘234.35
H.2_____
13.12.1-5
6
27.01.2011 - 02.09.2011
76‘779.30
H.3_____
13.12.6-8
Total
121‘738.65
-
D.3_____ → X.2_____
Zwischen dem 28. Dezember 2009 und dem 25. August 2011 überwies Y._____ namens der D.3_____ folgende Zahlungen auf Konti von X.2_____ bei der E.2_____ oder der E.3_____ (act. 14.2.2 f.):
Nr.
Zahlungsdatum
Betrag (CHF)
Abgangskonto
Eingangskonto
1
28.12.2009
220'000.00
_____
_____ (E.2_____)
2
04.02.2010
16'380.00
_____
_____ (E.2_____)
3
05.02.2010
323'000.00
_____
_____ (E.3_____)
4
09.03.2010
80'000.00
_____
_____ (E.3_____)
5
20.04.2010
50'000.00
_____
_____ (E.3_____)
6
04.05.2010
218'605.00
_____
_____ (E.3_____)
7
08.06.2010
60'000.00
_____
_____ (E.3_____)
8
15.06.2010
38'668.05
_____
_____ (E.3_____)
9
06.07.2010
40'000.00
_____
_____ (E.3_____)
10
08.07.2010
20'000.00
_____
_____ (E.3_____)
11
03.08.2010
50'000.00
_____
_____ (E.3_____)
12
06.08.2010
40'000.00
_____
_____ (E.3_____)
13
09.08.2010
30'000.00
_____
_____ (E.3_____)
14
03.09.2010
30'000.00
_____
_____ (E.3_____)
15
07.09.2010
21'000.00
_____
_____ (E.3_____)
16
16.09.2010
31'450.00
_____
_____ (E.3_____)
17
07.10.2010
116'550.00
_____
_____ (E.3_____)
18
03.12.2010
52'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
19
13.12.2010
240'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
20
29.12.2010
59'200.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
21
25.01.2011
40'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
22
07.02.2011
200'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
23
07.02.2011
150'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
24
08.02.2011
150'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
25
08.02.2011
100'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
26
09.02.2011
20'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
27
07.03.2011
40'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
28
07.03.2011
75'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
29
12.04.2011
30'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
30
29.07.2011
210'000.00
_____
(_____)
_____ (E.3_____)
31
25.08.2011
276'000.00
_____
_____ (E.3_____)
Total
3'027'853.05
Y._____ liess diese Überweisungen bei der D.3_____ auf dem Konto 1162 („Darlehen III) wahrheitswidrig als Darlehen verbuchen (act. 14.6.3, 14.7.2) und liess im Jahr 2010 für CHF 600‘000.-- Rückstellungen (Konto 2300) für noch nicht verrechnete Fremdleistungen bilden (act. 9.1.1, Fragen 25-28, act. 14.7.3). Im Jahr 2011 löste Y._____ diese Rückstellungen auf, ohne dass der D.3_____ entsprechende Aufwandrechnungen gestellt worden waren (act. 14.6.6).
-
D.2_____ → X.2_____
Zwischen dem 12. April 2011 und dem 13. Juli 2011 überwies Y._____ namens der D.2_____ folgende Zahlungen vom Konto bei der F.3_____ mit der Nr. 1349488.91 auf das Konto von X.2_____ bei der E.3_____ mit der Nr. _____ (act. 14.11.1 f.):
Nr.
Zahlungsdatum
Betrag (CHF)
1
12.04.2011
50'000.00
2
04.05.2011
150'000.00
3
05.05.2011
120'000.00
4
09.05.2011
100'000.00
5
17.05.2011
100'000.00
6
19.05.2011
50'000.00
7
25.05.2011
20'000.00
8
08.06.2011
30'000.00
9
09.06.2011
30'000.00
10
14.06.2011
40'000.00
11
13.07.2011
90'000.00
Total
780'000.00
Y._____ liess diese Überweisungen bei der D.2_____ auf dem Konto 1150 („Darlehen I“) wahrheitswidrig als Darlehen verbuchen (act. 14.13.2).
-
B.4_____ → X.1_____
X.1_____ nahm die von der X.4_____ ertrogenen Gelder ausschliesslich über die B.4_____ entgegen (act. 7.1.4, S. 36; vgl. auch oben unter Ziff. 1.2.1.4.2). Die Höhe dieser Mittel basiert auf den Erträgen der B.4_____ aus Geschäften mit der X.4_____. Die B.4_____ bezog
- im Jahr 2009 von der X.4_____ CHF 736‘702.95, was 94% ihres Ertrages entsprach,
- im Jahr 2010 von der X.4_____ CHF 2‘664‘256.70, was 99% ihres Ertrages entsprach,
- im Jahr 2011 von der X.4_____ CHF 2‘349‘359.61, was 100% ihres Ertrages entsprach,
total damit CHF 5‘750’319.26 (act. 13.1.1). Davon bezog X.1_____ CHF 702‘800.37 (act. 11.2.1-83). Y._____ liess diese Bezüge bei der B.4_____ einerseits im Umfang von 559’200.40 über das Kontokorrentkonto von X.1_____ (Kontonummer _____) verbuchen, andererseits im Umfang von CHF 153’600.-- als Lohnaufwand (Kontonummern _____). Der letzte Bezug vom 5. September 2011 im Umfang von CHF 10’000.-- war zum Zeitpunkt der Sicherstellung (26. September 2011) noch nicht verbucht.
-
X.2_____ → Y._____
Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten übergab X.2_____ Y._____ zwei Mal Barbeträge in Höhe von insgesamt CHF 20‘000.--, welche ursprünglich aus Mitteln der X.4_____ stammten (act. 8.1.6, Fragen 75 f.).
1.3
Y._____
1.3.1
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
Im letzten Quartal des Jahres 2009 trafen X.2_____ und X.1_____ Y._____ in den Räumlichkeiten von dessen C.2_____ in O.19_____ und stellten ihm ihren oben unter Ziff. 1.2.1 dargestellten deliktischen Plan vor, wonach der X.4_____ fiktive Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen unterbreitet werden und diese dafür ungerechtfertigt Zahlungen leistet. Er selber veranlasste die Verbuchung der von der X.4_____ bei der B.4_____ und der E.1_____ eingehenden Zahlungen.
Nur durch dieses Verhalten von Y._____, mit welchem er das Tatvorgehen der beiden Haupttäter wissentlich und willentlich förderte, liess sich der deliktische Plan von X.2_____ und X.1_____ überhaupt erst umsetzen.
E.3_____ten: act. 1.3.3, 1.5.3, 2.1, 4.1.1, 4.2.4, 8.1.1, 8.1.6, 8.1.18, 9.1.1, 9.1.14, 9.3.1-3, 9.3.5, 9.3.15, 9.3.22-25; VV.2012 2329, act. 1.5, 1.7
1.3.2
Schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB
Aufgrund der gemeinsamen Planung, unter anderem im letzten Quartal des Jahres 2009 im Büro seiner C.2_____ in O.19_____, und der darauffolgenden, umschriebenen Umsetzung dieses Planes war Y._____ das deliktische Vorgehen von X.2_____ und X.1_____ bekannt bzw. musste ihm dasselbe bekannt sein. Indem der Beschuldigte in der Folge
- X.2_____ und X.1_____ die ihm gehörende, inaktive inaktive
D.3_____ und später - ab März 2011 - zusätzlich die neu gegründete D.2_____ zur Verfügung stellte,
- über die D.3_____ und die D.2_____ die deliktisch aus der X.4_____ abgeführten Mittel an X.2_____ weiterleitete (vgl. oben unter Ziff. 1.2.1.4.1),
- die wahrheitswidrige Verbuchung der Zahlungen der D.3_____ und D.2_____ an X.2_____ als Darlehen veranlasste und
- er von X.2_____ CHF 20‘000.-- entgegennahm,
trug er dazu bei, die Herkunft dieser deliktisch erlangten Gelder zu verschleiern. Aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte und des von X.2_____ dafür entgegengenommenen Betrages übte Y._____ die dargestellten Geldwäschereihandlungen nach der Art eines Berufs aus.
2.
X.2_____
2.1
Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
Mit Verfügung vom 13. April 2011 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden X.2_____ den Führerausweis für alle Kategorien für unbestimmte Zeit. Trotzdem lenkte er am 12. Oktober 2011, um 11.02 Uhr, in O.24_____ auf der _____strasse den Personenwagen Land Rover, GR _____, da er die erwähnte Verfügung des Strassenverkehrsamtes unsorgfältig gelesen und daher falsch interpretiert hatte (Dossier 1.6, act. 9.3.4).
2.2
Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG
Am _____ 2014, um 01.10 Uhr, lenkte X.2_____ in O.25_____ im Bereich O.26_____ den Personenwagen Audi, ZG _____. Bei der _____allee 3 kontrollierte ihn die Polizei und führte ihn einer Blutprobe zu. Sein Blutalkoholgehalt betrug für den rechtlich relevanten Zeitraum mindestens 1.49 Gewichtspromille. Der Beschuldigte wusste bei Antritt der Fahrt, dass er zuvor in einer Bar im O.27_____ vier Biere konsumiert hatte. Er nahm somit zumindest in Kauf, dass sein Blutalkoholgehalt über der kritischen Grenze von 0.8 Gewichtspromille lag und er sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenkte (Dossier 1.7, act. 9.3.4).
H. Am 3. Juli 2017 ging die von der X.4_____ als Privatklägerin eingereichte Zivilklage beim Regionalgericht Landquart ein.
I. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. und 7. September 2017 vor dem Regionalgericht Landquart stellten die Parteien folgende Schlussanträge:
Anträge X.3_____
1.1
X.2_____ sei schuldig zu sprechen
- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB,
- des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren (54 Monaten) und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.00 zu verurteilen.
Der teilbedingte Aufschub von 40 Tagessätzen zu je CHF 260.00 der mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei zu widerrufen.
1.2
X.1_____ sei schuldig zu sprechen
- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
- des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB.
Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (42 Monaten) und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260.00 zu verurteilen.
1.3
Y._____ sei schuldig zu sprechen
- der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie
- des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB.
Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 700.00 und einer Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen zu verurteilen.
2.
Die von X.1_____ und X.2_____ erstandene Untersuchungshaft von 15 Tagen (X.1_____) bzw. 16 Tagen (X.2_____) ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3.
Ersatzforderung und Einziehung
3.1
Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch geschuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen.
3.2
Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der deliktisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich
- der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48
- der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge.
3.3
Folgende durch die X.3_____ oder in deren Auftrag sichergestellte Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich zu beschlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderungen heranzuziehen:
- die auf X.1_____ im Grundbuch [eingetragene] Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. _____, O.30_____,
- Vermögenswerte auf dem Konto bei der E.2_____ (IBAN-Nummer _____, lautend auf X.2_____),
- Vermögenswerte auf den Konti bei der H.2_____ (IBAN-Nummer CH_____ und IBAN-Nummer _____, lautend auf die B.4_____).
4.
Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Ersatzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen.
5.
Kostenfolge sei die gesetzliche.
Anträge X.4_____ (Privatklägerschaft)
1.
Die beschuldigten Personen 1 bis 3 seien solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin den Betrag von CHF 5'156'772.10 zuzüglich Schadenszinsen von 5 % auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen.
Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die beschuldigten Personen 1 bis 3 gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind.
2.
Es sei der Privatklägerin gemäss Art. 73 StGB im Umfang der Gutheissung der Klage gegen entsprechende Abtretung des Schadenersatzanspruches zuzusprechen:
- Von den Verurteilten bezahlte Geldstrafen und Bussen
- Eingezogene Gegenstände oder Vermögenswerte nach Abzug von Verwertungskosten
- Staatliche Ersatzforderungen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen 1 bis 3 unter solidarischer Haftung; die diesbezügliche Entschädigungsforderung der Privatklägerin über CHF 186'406.65 sei vollumfänglich gutzuheissen.
Anträge X.2_____
1.
X.2_____ sei gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen, mit Ausnahme des Anklagepunktes betreffend Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, worin er freizusprechen sei.
2.
Dafür sei er zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen und einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen à maximal CHF 150.00 zu verurteilen.
3.
Der Vollzug der unter Ziffer 2 beantragten Freiheitsstrafe und der Hälfte der beantragten Geldstrafe (mithin also 55 Tagessätze) sei unter Ansetzung einer Probezeit von längstens 5 Jahren aufzuschieben.
4.
Auf den Widerruf der am 27. April 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten.
5.
Bzgl. Adhäsionsklage der X.4_____ wird auf die separate Klageantwort verwiesen.
6.
Auf die Zusprechung einer allenfalls von der StA geforderten Ersatzforderung zu Gunsten des Staates sei zu verzichten.
7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz, wobei dem Angeklagten X.2_____ maximal 25% der Kosten von Polizei, X.3_____ und Gericht aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten und zu Gunsten der Angeklagten X.1_____ und Y._____ abzusehen sei.
Zur Zivilklage:
1.
Die Klage sei im Umfang von CHF 5'155'772.10 (recte: CHF 5'156'772.10) (einschliesslich Zins bis zum 30.12.2013) gutzuheissen.
2.
Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Mitangeklagten X.1_____ und Y._____, welche dazu verpflichtet werden sollen, X.2_____ aussergerichtlich mit pauschal CHF 15'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer, ev. mit einem nach richterlichem Ermessen festzulegenden Betrag unter solidarischer Haftung zu entschädigen.
Anträge X.1_____
1.
X.1_____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Eventualiter sei der Angeklagte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen.
3.
Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten des Staates.
Zur Zivilklage:
1.
Die Adhäsionsklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.
2.
Eventualiter sei die Adhäsionsklage nur dem Grundsatze nach zu entscheiden, wobei die Adhäsionsklage abzuweisen sei.
3.
Subeventualiter sei die Adhäsionsklage abzuweisen.
4.
Subsubeventualiter sei die Adhäsionsklage höchstens im Umfang von CHF 1'116'963.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2013 gutzuheissen.
5.
Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten der Zivilklägerin.
Anträge Y._____
1.
Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2.
Die Zivilklage sei abzuweisen.
3.
Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
4.
Es sei dem Beschuldigten und unter Berücksichtigung der beiliegenden Kostennote eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer [recte: seiner] Verfahrensrechte auszurichten.
5.
Es sei dem Beschuldigten zusätzlich eine Entschädigung von CHF 500.00 für die wirtschaftlichen Einbussen auszurichten.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates bzw. der Privatklägerschaft für die zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
Zur Zivilklage:
1.
Die Zivilklage sei abzuweisen.
2.
Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerschaft.
J. Mit Urteil vom 8. September 2017, mitgeteilt am 14. Februar 2018, erkannte das Regionalgericht Landquart, was folgt:
1.
X.2_____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2.
Dafür wird X.2_____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen bestraft mit:
a) einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie
b) einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.00.
3.
Der teilbedingte Aufschub von 40 Tagessätzen zu je CHF 260.00 der mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen wird widerrufen.
4.
X.1_____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB.
5.
Dafür wird X.1_____ unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 15 Tagen bestraft mit:
a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und
b) einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260.00.
6.
Y._____ wird von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB freigesprochen.
7.
Die Zivilklage der X.4_____ gegen die solidarisch haftenden X.2_____ und X.1_____ wird in der Höhe von CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 gutgeheissen.
8.
Die Zivilklage der X.4_____ gegen Y._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
9.
X.2_____ und X.1_____ werden gestützt auf die Abtretungserklärung der X.4_____ vom 6. September 2017 unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kanton Graubünden, als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen.
10.
Die auf den mit Verfügung der X.3_____ vom 21. September 2011 gesperrten Konti von X.2_____ bei der E.2_____ (_____) und der _____ (Konto Nr. _____) liegenden Vermögenswerte zuzüglich Zinsen sowie von der B.4_____ bei der H.4_____ (ehemals H.5_____; CH_____ und _____) liegenden Vermögenswerte zuzüglich Zinsen werden gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich beschlagnahmt und zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Ersatzforderung herangezogen.
11.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Kontosperre aufgehoben und die E.2_____, O.24_____, die H.4_____, O.18_____ wie auch die _____ , , werden angewiesen, das Guthaben auf das Konto PC _____ bei der _____, lautend auf Regionalgericht Landquart, zu überweisen.
12.
Die auf X.1_____ lautende Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. _____, O.30_____, wird ebenfalls gerichtlich beschlagnahmt und zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Ersatzforderung herangezogen.
13.
Der von X.2_____ und X.1_____ durch den Kanton Graubünden erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung und der Geldstrafen wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB - nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der Verwertungskosten) - der X.4_____ in Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispo-Ziffer 7 vorstehend O.9_____esprochen.
14.
X.2_____ und X.1_____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die X.4_____ ausseramtlich mit CHF 150'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
15.
Die X.4_____ wird verpflichtet, Y._____ ausseramtlich mit CHF 17'640.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
16.
a) Die Verfahrenskosten betreffend X.2_____, bestehend aus:
- der Untersuchungsgebühr der X.3_____
CHF
9'600.00
- den Auslagen der X.3_____
CHF
1'350.00
- den Kosten gemäss Art. 47 StPO
CHF
804.00
- den bereits bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung
CHF
10'000.00
- der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart
CHF
8'000.00
- total somit
CHF 29'754.00
werden vollumfänglich X.2_____ auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird.
b) Die Verfahrenskosten betreffend X.1_____, bestehend aus:
- der Untersuchungsgebühr der X.3_____
CHF
9'600.00
- den Auslagen der X.3_____
CHF
958.40
- den bereits bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung
CHF
7'000.00
- der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart
CHF
8'000.00
- total somit
CHF 25'558.40
werden vollumfänglich X.1_____ auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird.
c) Die Verfahrenskosten betreffend Y._____, bestehend aus:
- der Untersuchungsgebühr der X.3_____
CHF
9'600.00
- den Auslagen der X.3_____
CHF
173.30
- der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart
CHF
4'000.00
- total somit
CHF 13'773.30
gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gestützt auf Art. 429 StPO wird Y._____ zu Lasten des Kantons Graubünden eine Entschädigung von CHF 35'781.65 (CHF 35'281.65 Anwaltskostenanteil und CHF 500.00 sonstige Entschädigung für Y._____) ausgerichtet. Diese wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
17.
Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 1'427.00 (X.2_____) bzw. CHF 2'142.00 (X.1_____) sowie des StrafvollO.9_____s gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Verurteilten haben sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
18.
Kostenfolge amtliche Verteidiger:
a) Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter wird als amtlicher Verteidiger von X.2_____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 31'239.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
b) RA lic. iur. Mauro Lardi wird als amtlicher Verteidiger von X.1_____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 39'421.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
c) Da die Verurteilten zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurden, werden sie - sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben - verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für ihren amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) und ihrem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO).
d) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid der amtlichen Verteidigung)
19.
(Rechtsmittelbelehrung)
20.
(Mitteilung)
K. Mit Berufungserklärung vom 2. März 2018 stellte X.1_____ folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben und X.1_____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei er des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB höchstens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 260.00 zu verurteilen.
2.
Die Ziffern 7, 9, 12, 13 und 14 seien aufzuheben.
3.
Die Adhäsionsklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.
4.
Eventualiter sei die Adhäsionsklage nur dem Grundsatze nach zu entscheiden, wobei die Adhäsionsklage abzuweisen sei.
5.
Subeventualiter sei die Adhäsionsklage abzuweisen.
6.
Subsubeventualiter sei die Adhäsionsklage höchstens im Umfange von CHF 913'953.35 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2013 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2013 gutzuheissen.
7.
Unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt.
8.
Die Ziffer 16 lit. b und Ziff. 17 seien aufzuheben und X.1_____ sei vom Staat für Auslagen seiner privaten Verteidigung mit CHF 23'351.93 zu entschädigen.
9.
Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% MWST im Berufungsverfahren zulasten des Staates.
Zudem stellte X.1_____ folgende Beweisanträge:
1.
Vollumfängliche und uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche elektronische Daten, die der Strafuntersuchungsbehörde zur Verfügung standen;
2.
Befragung zur Frage, welche Rechnungen der E.1_____ erbracht worden sind:
- H.2_____,
- I.1_____,
- X.1_____,
3.
Befragung zur Tätigkeit und dessen Umfang von X.1_____ und der B.4_____ zugunsten der X.4_____:
- H.2_____,
- I.2_____,
- I.3_____,
- I.4_____,
- I.5_____, O.8_____;
- I.6_____, B.3_____
X.4_____, 7302 O.8_____;
- J.1_____, B.3_____ Experte für Segmentberichterstattung, Konzernkonsolidierung, c/o G.1_____, _____strasse 19a, O.28_____, zur Frage nach seiner Tätigkeit und den von ihm nach Auflösung der Verträge mit der B.4_____ und der E.1_____ weitergeführten Beratungstätigkeit mit der X.4_____.
- Dr. G.3_____,
4.
Befragung zur J.4_____-Lizenz:
- X.1_____, _____strasse 37, O.29_____.
5.
Psychiatrisches Gutachten von X.2_____ mit folgenden Fragestellungen:
i. Welche spezifischen Charakteristika weisen die eventuell diagnostizierten psychischen Störungen in zwischenmenschlichen Beziehungen auf?
Erwägungen
ii. Gibt es Hinweise darauf, dass X.2_____ in seiner Tätigkeit bei der X.4_____ sein Umfeld innerhalb dieser Firma und auch die Angeschuldigten manipuliert hat respektive persönliche Beziehungen aufgebaut und ausgenutzt haben könnte? Ist dieses Vorgehen planmässig und berechnend gewesen?
iii. Hat X.2_____ im Zeitraum der Deliktsbegehung dazu geneigt, pseudologische Berichte zu entwerfen, um sein Vorgehen möglichst lange vor Dritten zu verbergen? Wie hat sich dieses Vorgehen manifestiert?
iv. Wie kann das Auftreten von X.2_____ während der Deliktsphase gegenüber Dritten charakterisiert werden? Wie überzeugend konnte er seine von ihm vorgespiegelte "Wirklichkeit" Dritten gegenüber erscheinen lassen?
v. Sind die Ausprägungen der diagnostizierten psychischen Störung(en) über einen längeren Zeitraum konsistent, oder sind sie durch einen episodenhaften Verlauf gekennzeichnet?
vi. Sind die angesprochenen, im Vorfeld aufgetretenen Depressionen und die Suizidalität eine Folgeerscheinung einer eventuell diagnostizierten Persönlichkeitsstörung?
vii. Ist es X.2_____ möglich eine klare Abgrenzung zwischen Realität und seinen eigenen subjektiven Vorstellungen und Wahrnehmungen vorzunehmen?
6.
Urkunde: Detaillierter Leistungsauszug private Verteidigung.
L. Mit Berufungserklärung vom 5. März 2018 stellte die X.4_____ folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei Urteilsdispositiv Ziffer 6 aufzuheben, und es sei der Beschuldigte 3 der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und gemäss Antrag der X.3_____ vor Vorinstanz (Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt, Probezeit 2 Jahre, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 700 und Busse von CHF 3'000, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen) zu verurteilen.
2.
Es sei Urteilsdispositiv Ziffer 8 aufzuheben und es sei gegenüber dem Beschuldigten 3 die Zivilklage der Privatklägerin in der Höhe von CHF 5'156'772.10, zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013, gutzuheissen.
3.
Es sei Urteilsdispositiv Ziffer 15 aufzuheben und es sei der Beschuldigte 3 zu verpflichten, die Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 36'406.65, zuzüglich Zinsen zu 5% ab 9. September 2017, zu entschädigen.
4.
Es sei der Beschuldigte 3 zu verpflichten, die ihn betreffenden Verfahrenskosten beider Instanzen zu übernehmen und der Privatklägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
M. Mit Berufungserklärung vom 6. März 2018 stellte die X.3_____ folgende Rechtsbegehren:
1.
Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
Y._____ sei schuldig zu sprechen
- der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie
- des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB.
Y._____ sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 700.-- und einer Busse von CHF 3'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, zu verurteilen.
2.
Ziff. 16 c) des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
Die in dieser Ziffer aufgeführten Verfahrenskosten seien Y._____ vollumfänglich zu überbinden. Für die Auslagen seiner Verteidigung sei er nicht zu entschädigen.
Gleichentags teilte die X.3_____ mit, dass sie - entgegen ihrer Berufungsanmeldung - in Sachen X.2_____ und X.1_____ auf eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO und damit auf die Berufung verzichte.
N. Mit Berufungserklärung vom 7. März 2018 stellte X.2_____ folgende Rechtsbegehren:
1.
Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
a) Der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen und einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen à maximal Fr. 150.00, zu verurteilen.
b) Der Vollzug der Hälfte der unter lit. a beantragten Freiheitsstrafe und der Hälfte der beantragten Geldstrafe (mithin also 55 Tagessätze) sei unter Ansetzung einer Probezeit von längstens fünf Jahren aufzuschieben.
2.
Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Auf den Widerruf der am 27. April 2011 teilbedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten.
3.
Ziffer 6 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und der Angeklagte Y._____ sei der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 142 [recte: 146] Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
4.
Ziffer 7 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Die Zivilklage der X.4_____ gegen die solidarisch haftenden X.2_____, X.1_____ und Y._____ sei in der Höhe von CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 gutzuheissen.
5.
Ziffer 8 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben.
6.
Ziffer 9 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
X.2_____, X.1_____ und Y._____ seien gestützt auf die Abtretungserklärung der X.4_____ vom 6. September 2017 unter solidarischer Haftung zu verpflichten dem Kanton Graubünden, als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen.
7.
Ziffer 14 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben. Stattdessen seien X.2_____, X.1_____ und Y._____ unter solidarischer Haftung zu verpflichten, die X.4_____ für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit einer nach richterlichem Ermessen und aufgrund eines Stundenansatzes von Fr. 240.- (Rechtsanwalt) bzw. Fr. 180 (Substitut) festzulegenden Parteientschädigung zu honorieren.
8.
Ziffer 16 des Urteilsdispositivs sei insoweit aufzuheben und abzuändern, als dass die Gerichtsgebühr der Vorinstanz im Halte von total Fr. 20'000.- zu je einem Drittel X.2_____, X.1_____ und Y._____ aufzuerlegen ist.
9.
Beweisantrag: Es sei eine psychiatrische Begutachtung von Herrn X.2_____ betreffend Schuldfähigkeit durchzuführen.
10.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz wobei dem Angeklagten X.2_____ maximal 25% der Kosten von Polizei, X.3_____ und Gericht aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten und zu Gunsten der Angeklagten X.1_____ und Y._____ abzusehen sei.
O. Mit Eingabe vom 3. April 2018 beantragte Y._____ bezüglich der Berufungserklärung von X.2_____, was folgt:
1.
Es sei auf die Berufungsanträge von Herrn X.2_____ vom 7. März 2018, Ziff. 3-8, nicht einzutreten.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
P. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 legte die X.4_____ eine Schadensquantifizierung hinsichtlich ihrer Zivilklage vor.
Q. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 stellte Y._____ folgende Beweisanträge:
1.
Es sei Frau J.2_____, _____strasse 16, O.19_____ SG, als Zeugin zu befragen.
2.
Es sei Frau J.3_____, c/o C.3_____,_____strasse 4, O.19_____, als Zeugin zu befragen.
3.
Von der Privatklägerin seien die Mehrwertsteuerabrechnungen betreffend die bezahlten Rechnungen im Zeitraum vom 25.11.2009 bis 22.08.2011 zu edieren.
R. Vom 12. bis 15. Februar 2019 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt.
Y._____ hielt an den in der Eingabe vom 8. Februar 2019 gestellten Beweisanträgen betreffend Einvernahme von J.2_____ und J.3_____ als Zeuginnen (Ziff. 1 und 2) fest, zog jedoch den Editionsantrag hinsichtlich der Mehrwertsteuerabrechnungen (Ziff. 3) zurück. Im Rahmen der Vorfragen stellte er zudem folgende Anträge:
1.
Es sei auf die Berufungsanträge von Herrn X.2_____ gemäss Berufungserklärung vom 7. März 2018, Ziff. 3-8, nicht einzutreten.
2.
Es sei die Unverwertbarkeit folgender Einvernahmen zulasten von Y._____ festzustellen:
a) Einvernahme von Y._____ vom 10. Oktober 2011 (act. 9.1.1)
b) Einvernahme von Y._____ vom 20.11.2012 (act. 9.1.14)
c) Einvernahme von Y._____ vom 6.5.2015 (act. 9.3.22)
d) Einvernahme von Y._____ vom 24.6.2015 (act. 9.3.23)
e) Einvernahme von Y._____ vom 24.6.2015 (act. 9.3.24)
3.
Es sei festzustellen, dass sämtliche Beweise, welche sich auf die unverwertbare Einvernahme gemäss vorstehender Ziff. 2 stützen, zulasten von Y._____ nicht verwertet werden dürfen.
X.1_____ stellte im Rahmen der Vorfragen den Antrag, das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter hielt er an den in der Berufungserklärung vom 2. März 2018 gestellten Beweisanträgen fest, mit Ausnahme des Antrages um psychiatrische Begutachtung von X.2_____ (Ziff. 5); diesen Antrag zog X.1_____ zurück.
X.2_____ hielt an seinem im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. März 2018 gestellten Beweisantrag um psychiatrische Begutachtung (Ziff. 9) fest.
Die X.4_____ und die X.3_____ stellten anlässlich der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge.
Im Anschluss an die Thematisierung der Vorfragen und der Beweisanträge beriet das Gericht über die in diesem Rahmen gestellten Anträge. Es entschied diesbezüglich, wie folgt:
Berufung Y._____:
- Der Beweisantrag betreffend Befragung von J.2_____ wird abgewiesen.
- Der Beweisantrag betreffend Befragung von J.3_____ wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Edition der Mehrwertsteuerabrechnungen der Privatklägerin für die Rechnungen im Zeitraum vom 25.11.2009 bis 22.08.2011 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
- Es wird die Unverwertbarkeit der Einvernahme von Y._____ vom 10.10.2011 (StA act. 9.1.1) festgestellt. Die nachfolgenden Einvernahmen von Y._____ sind nicht grundsätzlich unverwertbar, sondern nur insoweit, als bei den entsprechenden Fragen Bezug auf die unverwertbare Einvernahme von Y._____ vom 10.10.2011 genommen wird. Das Kantonsgericht behält sich vor, im Rahmen der Urteilsberatung auf die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen von Y._____ zurückzukommen.
Berufung X.1_____:
- Vollumfängliche Einsichtnahme in alle elektronischen Daten, die der Strafuntersuchungsbehörde zur Verfügung gestanden sind: Antrag wird abgewiesen.
- Befragung "zur Frage, welche Rechnungen der E.1_____ erbracht worden sind" von: H.2_____, I.1_____, X.1_____. Antrag auf Befragung von K.3_____ wird abgewiesen. X.1_____ wird hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens befragt.
- Befragung zur Tätigkeit von X.1_____ und der B.4_____ zu Gunsten der X.4_____ von H.2_____, I.2_____, I.3_____, I.4_____, I.5_____, I.6_____, J.1_____ und Dr. G.3_____: Antrag wird abgewiesen.
- Befragung zu J.4_____-Lizenzen von X.1_____: X.1_____ wird hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens befragt.
- Psychiatrisches Gutachten über X.2_____: Antrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
- Einreichen einer Urkunde betr. "LeistungsausO.9_____ private Verteidigung": Antrag wird gutgeheissen und die Honorarnote zu den Akten genommen.
Berufung X.2_____:
- Auf Ziff. 3-8 der Anträge in der Berufungserklärung (Straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Y._____) wird nicht eingetreten.
- Der Antrag auf psychiatrische Begutachtung von X.2_____ wird abgewiesen.
Anschliessend teilte X.1_____ mit, dass er im Berufungsverfahren nicht aussagen werde, und zog den Antrag um Befragung seiner eigenen Person bezüglich der J.4_____-Lizenzen (Ziff. 4) zurück.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellten die Parteien im Rahmen der Parteivorträge folgende Schlussanträge in der Sache:
Berufungen, die sich gegen den Freispruch von Y._____ richten (SK1 18 8 und 9):
Anträge X.3_____
1.
Die Berufung sei gutzuheissen.
2.
Y._____ sei schuldig zu sprechen
- der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie
- des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB.
Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 220.-- und einer Busse von CHF 3'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, zu verurteilen.
3.
Ersatzforderung und Einziehung
3.1
Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch geschuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen.
3.2
Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der deliktisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich
- der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48,
- der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge.
4.
Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Ersatzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen.
5.
Kostenfolge sei die gesetzliche.
Anträge X.4_____ (Privatklägerin)
In strafrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es sei Urteilsdispositiv Ziff. 6 der Vorinstanz aufzuheben, und es sei Y._____ gemäss den Anträgen der X.3_____ schuldig zu sprechen;
In zivilrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es [sei] Urteilsdispositiv Ziff. 8 aufzuheben und es sei Y._____ in solidarischer Haftung mit den Herren X.1_____ und X.2_____ zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 4'618'577.35 zuzüglich Schadenszinsen von 5% auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen;
Im Weiteren sei Y._____ in solidarischer Haftung mit den Herren X.1_____ und X.2_____ zu verpflichten, die Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 9. September 2017 sowie für das Berufungsverfahren mit CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Urteilseröffnung zu entschädigen;
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschuldigten.
Anträge Y._____ (betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, Geldwäscherei)
1.
Die Berufungen der X.3_____ sowie der Privatklägerin seien abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu schützen.
2.
Es sei Y._____ eine Entschädigung von CHF 500.00 für die wirtschaftlichen Einbussen auszurichten.
3.
Es sei Y._____ unter Berücksichtigung der noch einzureichenden Kostennote eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten.
4.
Die Verfahrenskosten seien dem Staat bzw. der Privatklägerin für die im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen aufzuerlegen.
Anträge Y._____ (betreffend Zivilforderung)
1.
Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerschaft.
Berufung von X.1_____ (SK1 18 6):
Anträge X.1_____
1.
An den im Rahmen der Vorfragen gestellten Anträgen wird festgehalten.
2.
Auf die Anklageschrift der Abteilung I der X.3_____ vom 9. September 2016 sei im Anklagepunkt "1.2.1 Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB" nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen sei X.1_____ frei zu sprechen.
4.
Die Zivilansprüche der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2 seien abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
5.
Die Kontosperren seien aufzuheben.
6.
Die Beschlagnahme der auf X.1_____ lautenden Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchamtes O.22_____, Plan Nr. _____, O.30_____, sei aufzuheben.
7.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und X.1_____ sei aus der Kasse eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.00, inklusive Zins von 5% seit 26. September 2011, zu bezahlen.
Anträge X.3_____
1.
Die Berufung sei kostenfällig abzuweisen.
2.
X.1_____ sei in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2017 schuldig zu sprechen:
- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
- des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB.
Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (42 Monaten) und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260.-- zu verurteilen.
3.
Die von X.1_____ erstandene Untersuchungshaft von 15 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.
Ersatzforderung und Einziehung
4.1
Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch geschuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen.
4.2
Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der deliktisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich
- der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48,
- der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge.
4.3
Folgende durch die X.3_____ oder in deren Auftrag sichergestellte Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich zu beschlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderung heranzuziehen:
- die auf X.1_____ lautende Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. _____, O.30_____,
- Vermögenswerte auf den Konti bei der H.2_____ (IBAN-Nummer CH_____ und IBAN-Nummer _____, lautend auf die B.4_____).
5.
Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Ersatzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen.
6.
Kostenfolge sei die gesetzliche.
Anträge X.4_____ (Privatklägerin)
In strafrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
In zivilrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es sei die Berufung abzuweisen und es sei X.1_____ in solidarischer Haftung mit den Herren Y._____ und X.2_____ zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 4'618'577.35 zuzüglich Schadenszinsen von 5% auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen;
Im Weiteren sei X.1_____ in solidarischer Haftung mit den Herren Y._____ und X.2_____ zu verpflichten, die Privatklägerin für das vor-instanzliche Verfahren mit CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 9. September 2017 sowie für das Berufungsverfahren mit CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Urteilseröffnung zu entschädigen;
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschuldigten.
Berufung von X.2_____ (SK1 18 7):
Anträge X.2_____
1.
Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:
a) Der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen und einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen à maximal Fr. 150.00, zu verurteilen.
b) Der Vollzug der Hälfte der unter lit. a beantragten Freiheitsstrafe und der Hälfte der beantragten Geldstrafe (mithin also 55 Tagessätze) sei unter Ansetzung einer Probezeit von längstens fünf Jahren aufzuschieben.
2.
Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Auf den Widerruf der am 27. April 2011 teilbedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten.
3.
Ziffer 16 des Urteilsdispositivs sei insoweit aufzuheben und abzuändern, als dass die Gerichtsgebühr der Vorinstanz im Halte von Total Fr. 20'000.- zu je einem Drittel X.2_____, X.1_____ und Y._____ aufzuerlegen sei.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz, wobei dem Angeklagten X.2_____ maximal 25% der Kosten von Polizei, X.3_____ und Gericht aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten und zu Gunsten der Angeklagten X.1_____ und Y._____ abzusehen sei.
Anträge X.3_____
1.
Die Berufung sei abzuweisen.
2.
X.2_____ sei schuldig zu sprechen
- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB,
- des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG
Er sei dafür zu bestrafen
- als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts O.9_____ vom 12. Juli 2018 mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren (54 Monaten) und
- einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.--
3.
Die mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei nicht zu widerrufen.
4.
Die von X.2_____ erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5.
Ersatzforderung und Einziehung
5.1
Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch geschuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen.
5.2
Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der deliktisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich
- der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48,
- der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge.
5.3
Folgende durch die X.3_____ oder in deren Auftrag sichergestellte Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich zu beschlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderungen heranzuziehen:
- Vermögenswerte auf dem Konto bei der E.2_____ (IBAN-Nummer _____, lautend auf X.2_____)
- Vermögenswerte auf dem Konto bei der _____ AG (IBAN-Nummer _____, lautend auf X.2_____).
6.
Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Ersatzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen.
7.
Kostenfolge sei die gesetzliche.
Im Übrigen wird auf das separat angefertigte Verhandlungsprotokoll verwiesen.
S. Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung von Y._____ und X.2_____ durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de-nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).
1.2
Gegen das am 8. September 2017 gefällte und am 15. September 2017 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Landquart meldeten X.1_____ am 19. September 2017, X.2_____ am 20. September 2017, die X.4_____ (nachfolgend: Privatklägerin) am 25. September 2017 und die X.3_____ am 27. September 2017 Berufung an. Die Berufungsanmeldungen waren damit allesamt rechtzeitig. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 14. Februar 2018 reichten X.1_____ am 2. März 2018, die Privatklägerin am 5. März 2018, die X.3_____ am 6. März 2018 und X.2_____ am 7. März 2018 fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein. Die Berufungen erfolgten damit allesamt rechtzeitig. Gleichzeitig mit der Einreichung der Berufungserklärung teilte die X.3_____ mit, dass sie - entgegen ihrer Berufungsanmeldung - in Sachen X.2_____ und X.1_____ auf eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO und damit auf eine Berufung verzichte. Der Rechtsmittelverzicht ist nach Massgabe von Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig.
1.3
Zur Berufung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die X.3_____ kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Ein rechtliches geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar, d.h. direkt und persönlich, in ihren Rechten betroffen und somit beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 382 StPO).
1.4
Gemäss den Rechtsbegehren in der Berufungserklärung beantragt X.2_____ einerseits eine Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (Ziff. 1) sowie den Verzicht auf den Widerruf einer teilbedingt aufgeschobenen, früheren Strafe (Ziff. 2). Insoweit ist er als beschuldigte Person ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Andererseits verlangt er aber auch die Verurteilung von Y._____ wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und wegen des schweren Falles der Geldwäscherei (Ziff. 3), die solidarische Haftbarkeit von Y._____ mit Bezug auf die anerkannte Zivilklage der Privatklägerin (Ziff. 4-6) sowie eine mit Blick auf die beantragte Verurteilung von Y._____ anteilsmässige Verteilung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (Ziff. 7-8 und 10). X.2_____ bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe die Kostenfolge vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht. Es werde eine Abänderung der vorinstanzlichen Kostenfolge verlangt, dafür werde ein Schuldspruch beantragt (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 2). Gegen den Antrag auf Verurteilung von Y._____ spricht zunächst, dass X.2_____ nicht Partei im Verfahren gegen die übrigen Mitbeschuldigten ist. Vom Frei- oder Schuldspruch von Y._____ ist X.2_____ nicht direkt betroffen; seine Verantwortlichkeit beurteilt sich grundsätzlich unabhängig vom Verhalten von Y._____. Deshalb kommt X.2_____ diesbezüglich auch keine Rechtsmittellegitimation zu, dies umso weniger auch deshalb, weil er selbst den ihn betreffenden Schuldpunkt nicht anficht (sondern lediglich den Strafpunkt). Dasselbe gilt hinsichtlich der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Y._____: Die beantragte Solidarhaftung von Y._____ würde nämlich nichts daran ändern, dass X.2_____ - im Aussenverhältnis - der Privatklägerin uneingeschränkt haften würde. Was die Kostenfrage anbelangt, so können X.2_____ ohnehin nur höchstens diejenigen Kosten auferlegt werden, die im Zusammenhang mit seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit entstanden seien, nicht jedoch die bei den Mitbeschuldigten angefallenen Kosten. Mit anderen Worten sind, bevor die Kostentragung anhand des Verfahrensausgangs zu bestimmen ist, mit Blick auf die einzelnen Beschuldigten entstandenen Kosten zu ermitteln und auszusondern. Eine Überwälzung von Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der Abklärung der eigenen Strafbarkeit angewachsen sind, ist selbst bei einem (vollständigen) Schuldspruch grundsätzlich und auch vorliegend unzulässig. Sie verbleiben in diesem Fall vielmehr beim Staat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario), ausnahmsweise trägt sie die Privatklägerschaft (Art. 427 Abs. 2 StPO). Daher besteht auch bezüglich der Kosten- und der daran geknüpften Entschädigungsfrage kein Rechtsschutzinteresse. In dieser Hinsicht - d.h. bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. 3-8 und 10 gemäss Berufungserklärung - ist auf die Berufung von X.2_____ somit nicht einzutreten, wie den Parteien denn auch bereits anlässlich der Berufungsverhandlung eröffnet wurde (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 6 f.).
1.5
Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichten Berufungen - unter Vorbehalt des unter Erwägung 1.4. Ausgeführten - einzutreten ist.
2.1
Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO); vorbehalten bleibt jedoch Art. 392 Abs. 1 StPO (vgl. unten Erwägung 10). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO).
2.2
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.w.H.).
2.2.1
X.1_____ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (SK1 18 6, act. H.2, S. 2). Er rügt eine Verletzung von Art. 341 Abs. 3 StPO durch die Vorinstanz. Diese habe ihm zum eigentlichen Anklagevorwurf lediglich drei Fragen gestellt, wobei ihm jeweils eine Kürzestfassung der eingeklagten Vorgänge vorgehalten worden sei, dies in Verbindung mit einer äusserst geschlossenen Frageformulierung. Die ganze Befragung vor dem erstinstanzlichen Gericht habe gerade einmal sechs Minuten gedauert. Dieses Vorgehen komme einer eigentlichen Nichtbefragung gleich. Art. 341 Abs. 3 StPO stelle eine zwingende Gesetzesnorm dar. In der Missachtung dieser zwingenden Vorschrift durch die erste Instanz sei eine schwere Verletzung der prozessualen Vorgaben für das gerichtliche Beweisverfahren zu erblicken. Dieser schwere Verfahrensmangel könne mit Blick auf die Wahrung des Instanzenzuges im Berufungsverfahren nicht geheilt werden, sodass das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die erste Instanz zurückzuweisen sei (SK1 18 6, act. H.2, S. 5 ff.).
2.2.2
Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung (Art. 339 Abs. 1 StPO) und dem Entscheid über allfällige Vor- und Zwischenfragen (Art. 339 Abs. 2-5 StPO) nimmt die Verhandlung ihren Fortgang mit der Bekanntgabe der Anträge der X.3_____ (Art. 340 Abs. 2 StPO). Im Rahmen des Beweisverfahrens führt gemäss Art. 341 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts die Einvernahmen durch. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung befragt die Verfahrensleitung in Nachachtung der richterlichen Fürsorgepflicht und des Untersuchungsgrundsatzes zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Dabei ist ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den ihr gemachten Vorwürfen zu äussern und diejenigen Umstände vorzubringen, die ihrer Verteidigung und der Klärung des Sachverhalts hätten dienen können (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3; 143 IV 408 E. 6.2.1). Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen (Art. 341 Abs. 2 StPO).
Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO dient einerseits Beweiszwecken, andererseits trägt sie auch der Subjektstellung der beschuldigten Person Rechnung. Die Vorschrift garantiert als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfahren und verhindert, dass sie zum blossen Objekt staatlichen Handelns wird. Darüber hinaus kommt der Befragung der beschuldigten Person beweisrechtlich in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt in aller Regel entscheidrelevante Bedeutung zu. Die eingehende Befragung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO dient dem Gericht dazu, einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu gewinnen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt, namentlich ob sie im Sinne der Anklage geständig ist oder nicht. Dies erlaubt ihm, wesentliche Schlüsse für den weiteren Gang der Hauptverhandlung zu ziehen. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, ob und inwieweit Beweise zu wiederholen bzw. weitere Beweise abzunehmen sind. In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, namentlich von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; 143 IV 408 E. 6.2.2). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO ist in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person zwingend, nicht aber in Bezug auf den Zeitpunkt. Ergänzungsfragen der Parteien können eine lückenhafte gerichtliche Befragung vervollständigen, eine gänzlich unterbliebene Befragung jedoch grundsätzlich nicht ersetzen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3; 143 IV 408 E. 6.2.2).
Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (vgl. auch Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nach Abs. 2 derselben Bestimmung nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c). Demzufolge stellen fehlerhafte Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht. Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass die Berufungsinstanz sich mit Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen muss, die dem erstinstanzlichem Gericht nicht vorlagen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013, E. 1.3).
2.2.3
Die Befragung von X.1_____ durch die Vorinstanz ist augenscheinlich knapp ausgefallen. Nichtsdestotrotz erhielt X.1_____ dadurch die Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern bzw. sich mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Anklage zu verteidigen. Auch wäre es dem Verteidiger von X.1_____ unbenommen gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen und dadurch die nach seinem Dafürhalten verbliebenen Lücken der Befragung zu schliessen, zumal der Begriff der Ergänzungsfrage im Sinne von Art. 341 Abs. 2 StPO weit zu verstehen ist und ein Bezug zu bereits gestellten Fragen nicht vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 2.4.2). X.1_____ hat durch sein Aussageverhalten vor der Vorinstanz indes zum Ausdruck gebracht, dass er die Tatvorwürfe - wie schon während des Vorverfahrens - nach wie vor bestreitet und sich nicht als schuldig im Sinne der Anklage erklärt. Damit erscheint fraglich, ob eine Veranlassung zu einer eingehenderen Befragung bestanden hätte bzw. ob die Vorinstanz Art. 341 Abs. 3 StPO tatsächlich verletzt hat. Jedenfalls aber kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede davon sein, die Befragung durch die Vorinstanz komme einer eigentlichen Nichtbefragung gleich. Entgegen der Ansicht von X.1_____ bzw. seines Verteidigers ist der vorliegende Fall damit vergleichbar mit der Ausgangslage, wie sie BGE 143 IV 408 zugrunde lag. Die Frage, ob die Vorinstanz Art. 341 Abs. 3 StPO verletzt hat, kann dabei letztlich offengelassen werden. Denn selbst wenn man eine Verletzung von Art. 341 Abs. 3 StPO und damit einen Verfahrensmangel durch die Vorinstanz bejahen würde, wäre dieser gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Praxis nicht derart schwer, dass er eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO rechtfertigen würde. Mit Blick auf Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO hätte eine unzureichende Befragung durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren nämlich ohne weiteres geheilt werden können. So war denn auch eine Befragung von X.1_____ vorgesehen und sie wäre ähnlich eingehend wie diejenige von Y._____ und X.2_____ gewesen. X.1_____ wies anlässlich der Berufungsverhandlung allerdings mehrfach darauf hin, dass er keine Aussage machen werde (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 7 und 8). Daran hielt sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, auf entsprechende Rückfrage durch den Vorsitzenden auch noch nach der Einvernahme von X.2_____ fest, welcher X.1_____ mit seinen Aussagen stark belastete; diese Verteidigungsstrategie sei mit seinem Mandanten so abgesprochen (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 8). Zwar steht einem Beschuldigten das Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 1 StPO auch noch im gerichtlichen Verfahren zu (vgl. Beat Gut/Thomas Fingerhuth, Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 341 StPO). Jedoch will unter diesen Umständen nicht recht einleuchten, welchen Sinn eine Rückweisung zwecks Wiederholung der Befragung aus Sicht der Verteidigung haben sollte, wenn die beschuldigte Person ohnehin nicht bereit ist, sich zur Sache zu äussern. Die Rückweisung würde damit zu einem formalistischen Leerlauf führen, was keinen Rechtsschutz verdient. Im Übrigen wird auch vom Bundesgericht anerkannt, dass die Intensität der Befragung der beschuldigten Person auch von ihrem eigenen Verhalten abhängt. Verweigert sie nämlich gänzlich ihre Aussage, erübrigt sich selbstredend die Fortsetzung der Befragung, weshalb sie in diesem Fall von vornherein nicht eingehend im Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO sein kann. Darin kann offensichtlich kein Verfahrensmangel erblickt werden, den das Gericht zu verantworten hätte (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). Der Antrag von X.1_____ auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. Das Kantonsgericht kann als Berufungsinstanz reformatorisch entscheiden.
3.1
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das E.3_____kusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.).
Dispositiv
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018, E. 2.2 m.w.H.). Dass ein angeblich nicht bewiesener Sachverhalt zur Anklage gebracht wird, tangiert das Anklageprinzip nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018, E. 2.3). Ebenso zulässig ist es, wenn die X.3_____ mehrere Möglichkeiten angibt, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben könnte. Alternativ- und Eventualanklagen sind möglich und im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO).
3.2. Y._____ macht im Zusammenhang mit der Anklage wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Wenn die X.3_____ ihm vorwerfe, er habe "die Verbuchung der von der X.4_____ bei der B.4_____ und der E.1_____ eingehenden Zahlungen veranlasst", genüge dies nicht. So sei beispielsweise nicht klar, wie, wo oder wann er dies gemacht haben soll. Auch sei unklar, was die X.3_____ mit "veranlassen" meine (vgl. SK1 18 6, act. H.6, S. 4 f.). Die Frage, ob diesbezüglich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, kann letztlich offengelassen werden, da Y._____ ohnehin - d.h. selbst unter der Annahme einer zureichenden Umschreibung des Anklagesachverhaltes - vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen würde. Denn die eingeklagte Verbuchung, die Y._____ gemäss Anklageschrift "veranlasst" haben soll, stellt keine Tatförderung im Sinne eines Gehilfenbeitrags dar, da die entsprechende Handlung nach Beendigung des von X.2_____ und X.1_____ begangenen Betruges vorgenommen wurde (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV 211 E. 3b/dd). In ihrem Plädoyer brachte die X.3_____ nun aber vor, Beihilfehandlungen würden sich nicht nur auf eine rein äusserliche Förderung der Haupttat beschränken. Das Bundesgericht anerkenne auch die psychische Gehilfenschaft als Art der Beihilfehandlung. Diese liege vor, wenn der Dritte durch sein Verhalten den Täter ermutige, seinen Tatentschluss stützte oder fördere. Y._____ sei bei der Planung im letzten Quartal des Jahres 2009 dabei gewesen und er sei Teil des Planes selber gewesen. Beide Haupttäter hätten gewusst, dass sie sich beim Verschwindenlassen des ertrogenen Geldes auf Y._____ bzw. auf seine Firmen hätten verlassen können. Gerade durch die Sicherstellung dieser versteckten Abführung des Geldes durch das Dazutun von Y._____ hätten sie sich ermutigt gefühlt, ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. Damit sei die klassische Konstellation der psychischen Gehilfenschaft gegeben (vgl. SK1 18 6, act. H.3, S. 14 f.). Entgegen der Auffassung der X.3_____ enthält die Anklageschrift nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass beim inkriminierten Verhalten von Y._____ (auch) von einer psychischen Gehilfenschaft ausgegangen werden könnte. So wird nämlich nicht gesagt, dass Y._____ den Tatentschluss der Haupttäter etwa gefördert oder bestärkt hätte. Die Anklageschrift weist lediglich darauf hin, dass die Haupttäter ihm den deliktischen Plan vorgestellt hätten. Aus diesem rein passiven Verhalten von Y._____ lässt sich (noch) keine tatsächliche Unterstützung im Sinne einer psychischen Gehilfenschaft herauslesen. Die im Plädoyer der X.3_____ propagierte psychische Gehilfenschaft kommt vor diesem Hintergrund insbesondere für Y._____ als beschuldigte Person überraschend. Dagegen, dass die X.3_____ von Anfang an auch eine allfällige psychische Unterstützung der Haupttäter durch Y._____ zur Anklage bringen wollte, spricht denn auch die Tatsache, dass die X.3_____ im Plädoyer vor der Vorinstanz die Figur der psychischen Gehilfenschaft mit keinem Wort erwähnte (vgl. RG act. 9, insb. S. 22 f.). Daraus ist zu schliessen, dass die X.3_____ die genannte Verbuchung der Beträge zur Anklage bringen wollte und den Anklagesachverhalt dementsprechend formulierte. Eine psychische Gehilfenschaft findet dabei im Wortlaut der Anklageschrift, wie erwähnt, keine Stütze. Ein entsprechender Schuldspruch ist deshalb bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen.
3.3. In der Anklageschrift wirft die X.3_____ Y._____ unter dem Titel "Schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB" vor, dieser habe durch verschiedene Handlungen dazu beigetragen, die Herkunft der durch X.2_____ und X.1_____ deliktisch erlangten Gelder zu verschleiern. Aufgrund "der Häufigkeit der Einzelakte und des von X.2_____ dafür entgegengenommenen Betrages" habe Y._____ die dargestellten Geldwäschereihandlungen "nach der Art eines Berufs" ausgeübt. Die X.3_____ führt in der Anklageschrift zwar nicht genauer an, um welchen schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB es sich vorliegend handeln soll. Aus der Formulierung des Anklagesachverhaltes kann jedoch geschlossen werden, dass es der X.3_____ um die gewerbsmässige Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB geht, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gewerbsmässigkeit doch gerade dadurch definiert, dass der Täter "die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt" (vgl. etwa BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Im Plädoyer der X.3_____ vor der Vorinstanz finden sich denn auch bloss Ausführungen zum schweren Fall im Sinne der Gewerbsmässigkeit nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB (vgl. RG act. 9, S. 22). Im Plädoyer vor dem Kantonsgericht brachte die X.3_____ nun aber vor, Y._____ habe sowohl die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit (lit. c) als auch diejenigen der Bandenmässigkeit (lit. b) erfüllt. Y._____ habe sich mit X.2_____ und X.1_____ zusammengetan, um deliktisch Gelder zu erwerben und diesen deliktischen Erwerb zu vertuschen. Die drei Täter seien damit bandenmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorgegangen (vgl. SK1 18 6, act. H.3, S. 18 f.). Y._____ wendete dagegen ein, die schwere Geldwäscherei in Form der Bandenmässigkeit sei anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals genannt worden. Auch insofern liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 11). Dem wiederum hielt die X.3_____ entgegen, auch die Bandenmässigkeit sei in der Anklageschrift enthalten. Das Zusammenwirken der drei Personen sei klar ausgeführt worden (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem, was die X.3_____ anzunehmen scheint, liegt Bandenmässigkeit nicht bereits beim (gewollten) Zusammenwirken mehrerer Personen vor. Insofern würde sich die Bandenmässigkeit nämlich auch nicht von der blossen Mittäterschaft unterscheiden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit dann vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Was die Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern angeht, so setzt die Annahme von Bandenmässigkeit eine gewisse Stabilität und Festigkeit der Gruppe voraus (vgl. zum Ganzen BGE 124 IV 86 E. 2b m.w.H.). Es handelt sich bei der Bandenmässigkeit also gewissermassen um eine qualifizierte Form der Mittäterschaft. Die Anklageschrift enthält diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte, anhand derer sich Stabilität und Festigkeit der von X.2_____, X.1_____ und Y._____ allenfalls gebildeten Bande beurteilen liessen. Die bandenmässige Geldwäscherei ist daher durch den Anklagesachverhalt nicht abgedeckt. Zu prüfen bleibt nachfolgend deshalb einzig, ob - sofern man den Tatbestand der Geldwäscherei überhaupt als erfüllt ansieht - ein schwerer Fall im Sinne der Gewerbsmässigkeit vorliegt (vgl. unten Erwägungen 7.3.6 und 11.5).
3.4. Auch X.1_____ meint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes erkannt zu haben. Einer Täuschung nach Art. 146 Abs. 1 StGB könnten nur natürliche Personen unterliegen. Juristische Personen könnten nur getäuscht werden, indem die für sie handelnden natürlichen Personen getäuscht würden. In der Anklageschrift würden diese natürlichen Personen jedoch nicht namentlich beschrieben. Zudem sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche natürliche(n) Person(en) wann, aufgrund welcher Täuschungshandlung irrtumsbedingt eine Verfügung vorgenommen haben soll(en). Die Anklage genüge daher den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 4). Der Einwand verfängt nicht. In der Anklageschrift wird ausgeführt, X.2_____ und X.1_____ hätten "gegenüber den für die Auslösung des Zahlungsvorgangs zuständigen Mitarbeiter der Kreditorenabteilung der X.4_____" vorsätzlich und arglistig Forderungen von Informatikdienstleistern vorgetäuscht, die gar nicht oder nicht im angegeben Umfang bestanden hätten. Damit werden zwar die jeweiligen Angestellten bei der Privatklägerin nicht namentlich genannt. Dies ist aber auch nicht unbedingt nötig. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Namen der entsprechenden Mitarbeiter bzw. gewisse Eigenschaften von ihnen Einfluss auf die Tatbestandsmässigkeit des X.2_____ und X.1_____ zur Last gelegten Verhaltens haben könnte. So wird von X.1_____ denn auch nicht vorgebracht, die entsprechenden Mitarbeiter hätten vor der Zahlungsauslösung eine (im Hinblick auf ihre persönlichen Fähigkeiten) ungenügende Kontrolle der gefälschten Rechnungen vorgenommen. Vielmehr werden - im Rahmen der Opfermitverantwortung - die Abläufe bei der Privatklägerin als Ganzes kritisiert: Es habe gar keine Kontrolle gegeben und das Einzelvisum von X.2_____ habe genügt (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 20 f.; SK1 18 6, act. H.13, S. 16). Im Kern bestreitet X.1_____ sodann auch nicht, dass die entsprechenden Mitarbeitenden der Privatklägerin (zumindest von X.2_____) getäuscht worden seien. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bis zur Berufungsverhandlung von X.1_____ nie verlangt wurde, die entsprechenden Mitarbeiter der Privatklägerin seien ausfindig zu machen und zu befragen. Dies verdeutlicht, dass ihre Personalien letztendlich nicht relevant sind und sich X.1_____ auch ohne entsprechende Angaben in der Lage sah, sich ausreichend gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Ferner bleibt anzumerken, dass die Privatklägerin als Geschädigte, wie vom Gesetz verlangt (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO), explizit genannt wird. Schliesslich verfängt auch der Vorwurf nicht, die Anklageschrift äussere sich nicht darüber, wann und aufgrund welcher Täuschungshandlung die Vermögensdispositionen getätigt worden seien. Zum einen enthält die Anklageschrift eine detaillierte Aufstellung aller relevanten Zahlungen, versehen jeweils mit dem Zahlungsdatum und der Rechnungsnummer, sodass die Tatvorwürfe genügend spezifizierbar und zeitlich eingrenzbar sind. Zum anderen wird in der Anklageschrift auch die von X.2_____ angewandte Täuschungsmethode klar beschrieben: Er habe die interne Erfassung der fiktiven Rechnungen mittels Eingangsstempels veranlasst, die Rechnungen selber visiert und sie dann zur Verbuchung und Zahlung in der Kreditorenabteilung der Privatklägerin freigegeben. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Informationen in diesem Zusammenhang für eine gehörige Verteidigung nötig gewesen wären. Bezeichnenderweise legt X.1_____ denn auch nicht dar, welche Angaben er hierfür bedurft hätte; der von ihm erhobene Vorwurf erschöpft sich daher in nicht näher substantiierter, mithin rein appellatorischer Kritik. Die Anklageschrift vermag in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
4.1. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Es kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 2.2 m.w.H.).
4.2. X.1_____ beantragt die Befragung diverser Personen zur Frage, ob alle Rechnungen der E.1_____ (nachfolgend: E.1_____) an die Privatklägerin fiktiv gewesen seien (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag Ziff. 2.1). Die X.3_____ geht in diesem Zusammenhang von Rechnungen in Höhe von insgesamt CHF 717'222.60 aus, welche allesamt fiktiv gewesen sein sollen. Wie die Beweiswürdigung zeigen wird, müssen jedenfalls diejenigen Beträge, die von der E.1_____ an die D.3_____ (nachfolgend: D.3_____) bzw. an die D.2_____ (nachfolgend: D.2_____) in Höhe von CHF 92'880.00 bzw. CHF 461'160.00 weitertransferiert worden sind, deliktischer Natur sein, da sowohl die D.3_____ als auch die D.2_____ keine operative Tätigkeit aufwiesen und der E.1_____ damit keine Leistungen in Rechnung stellen konnten, welche den Geldtransfer von der E.1_____ begründet hätten (vgl. unten Erwägungen 6.5-6.7 und 7.3.6). In dieser Hinsicht gilt der eingeklagte Sachverhalt als mittels sachlicher Beweismittel erstellt, sodass die Befragung der von X.1_____ genannten Personen nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Bezüglich des verbleibenden Betrages von CHF 163'182.60 (CHF 717'222.60 - CHF 92'880.00 - CHF 461'160.00) erfolgt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch (vgl. unten Erwägung 7.3.6), weshalb der Beweisantrag von X.1_____ insofern nicht beweisrelevant ist. Soweit X.1_____ diesbezüglich die Befragung seiner eigenen Person verlangt, wird der Antrag durch seine Verweigerung der Aussage ohnehin obsolet. Der Antrag um Befragung der von X.1_____ genannten Personen zur Frage, ob alle Rechnungen der E.1_____ fiktiv gewesen seien, ist deshalb insgesamt abzuweisen. Aus denselben Gründen ist sodann auch der Antrag um Edition der Bankunterlagen der E.1_____ (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag 3) abzuweisen: Soweit X.1_____ in dieser Hinsicht freigesprochen wird, ist der Antrag nicht beweiserheblich, soweit ein Schuldspruch erfolgt, ist dieser mittels anderweitiger, sachlicher Beweismittel bereits hinreichend belegt.
4.3. Im Weiteren verlangt X.1_____ die Befragung diverser Personen zur Tätigkeit und zum Umfang von X.1_____ und der B.4_____ (nachfolgend: B.4_____) zugunsten der Privatklägerin (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Anträge Ziff. 2.2 und 2.3). Die X.3_____ geht in ihrer Anklageschrift - gestützt auf die Aussagen von X.2_____ - davon aus, dass die Rechnungen der B.4_____ an die Privatklägerin betreffend "Wartung/Lizenzierung/Software-Kauf" zu 100% fiktiv gewesen sind, diejenigen in der Spalte "Beratung" zu 50%. Die Beweisanträge beziehen sich nicht auf die Lizenzen etc., sondern auf Arbeitsleistungen von X.1_____ bzw. der B.4_____, mithin auf Rechnungen der Spalte "Beratung". Dass diese Rechnungen zu 50% fiktiv gewesen sein sollen, basiert auf einer Schätzung der Polizei bzw. von X.2_____. Beweismässig vermag dies für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu genügen, sodass insofern in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. unten Erwägung 7.3.6). Die entsprechenden Beweisanträge sind daher nicht mehr beweisrelevant und abzuweisen.
4.4. Im Rahmen der Vorfragen beantragte X.1_____, er sei zu den J.4_____-Lizenzen zu befragen (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag 2.4). Diesen Antrag zog er im Verlauf der Berufungsverhandlung zurück (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 7), ebenso den in der Berufungserklärung enthaltene Antrag auf psychiatrische Begutachtung von X.2_____ (vgl. SK1 18 6, act. H.2, S. 8). Darauf ist folglich nicht näher einzugehen.
4.5. Sodann verlangt X.1_____ die Einsichtnahme in sämtliche elektronische Daten, die der Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestanden hätten (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht (vgl. SK1 18 6, act. A.2, S. 5 ff., und act. A.4, S. 7), er habe nie Einsicht in die von der X.3_____ verwendeten elektronischen Daten nehmen können. Die Vorinstanz habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die X.3_____ E.3_____ribisch abgeklärt habe, in welchem Umfang nicht gerechtfertigte Lizenzen in Rechnung gestellt worden seien. Die X.3_____ habe jedoch zu keinem Zeitpunkt nach Elementen gesucht, die seiner Entlastung dienten. Somit sei die Ausführung, wonach keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die X.3_____ entlastende Daten vorenthalten hätte, nicht zutreffend. Es werde der X.3_____ auch nicht vorgeworfen, sie hätte entlastendes Material bewusst unterschlagen. Vielmehr ziele der Vorwurf darauf, dass die X.3_____ weder nach den beantragten Beweisen gesucht hat noch dass ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, in den elektronischen Daten selbst nach den entlastenden Elementen zu forschen. Da die Daten teilweise gesperrt und teilweise gelöscht worden seien, fehle ihm heute der zugang.
X.1_____ macht in der Begründung des Antrages explizit nicht geltend, dass irgendwelche E.3_____ten unterschlagen worden wären. Dies impliziert, dass nicht gesagt wird, die Polizei habe Dokumente nicht zu den E.3_____ten genommen, die im Verfahren - allenfalls zur Entlastung - relevant gewesen wären. Wenn er aber meint, die Polizei habe nicht nach entlastenden Daten gesucht, so müsste er imstande sein darzulegen, wo die entsprechende Suche hätte von statten gehen müssen. Es finden sich in der Begründung von X.1_____ keine Hinweise darauf, inwiefern die Auswertung der Daten durch die X.3_____ bzw. die Polizei fehlerhaft gewesen sein könnte. Auch legt er nicht dar, wo noch entlastende Hinweise zu erwarten gewesen wären bzw. welchen Inhalts diese sind. Gerade bei seinen eigenen E-Mails müsste X.1_____ aber in der Lage sein anO.9_____eben, was konkret mit welchen E-Mails noch bewiesen werden könnte. Der Antrag ist damit nicht hinreichend substantiiert, sondern bezweckt eine Ermittlung der X.3_____ "ins Blaue". Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es keine entlastenden Hinweise gibt, die nicht Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben. Sofern geltend gemacht wird, dass möglicherweise noch mehr tatsächlich geleistet worden sei als die von der X.3_____ geschätzten 50%, ist der Antrag nicht ergebnisrelevant, da insofern ohnehin ein Freispruch erfolgt (vgl. unten Erwägung 7.3.6). Bezüglich der in Rechnung gestellten Lizenzen etc. ist der Sachverhalt bereits anderweitig erstellt, sodass vom Antrag, würde ihm stattgegeben, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Antrag ist demzufolge abzuweisen.
4.6. X.1_____ beantragt ferner die Edition der Mehrwertsteuerabrechnungen der Privatklägerin vom vierten Quartal 2009 bis zum dritten Quartal 2011 (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag 7). Die Privatklägerin hat den Mehrwertsteuerazug bei der Schadensberechnung bereits berücksichtigt (vgl. SK1 18 6, act. H.5, S. 2). Damit wird der Beweisantrag obsolet, weshalb denn auch Y._____ einen gleichlautenden Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung zurückzog (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 4).
4.7. Mit Replik vom 4. Juni 2018 liess X.1_____ durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi ausserdem folgenden Beweisantrag stellen: "Edition aus Händen der Alpiq AG: Serverdaten zur Plattform "K.5_____" der B.4_____" (Antrag 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies der neue Verteidiger von X.1_____, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, darauf hin, dass an den "zuletzt mit Schreiben vom 13. April 2018" (= SK1 18 6, act. A.4) gestellten Anträgen festgehalten werde. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass er an den von seinem Vorgänger später im Verfahren - d.h. namentlich in der Replik vom 4. Juni 2018 - gestellten Beweisanträgen nicht mehr festhält. Der Antrag gilt daher als zurückgezogen. Davon ist umso mehr auch deshalb auszugehen, weil X.1_____, als ihm anlässlich der Berufungsverhandlung der Entscheid betreffend seine Beweisanträge eröffnet wurde, nicht monierte, der genannte Editionsantrag (Antrag 9) sei unbehandelt geblieben.
4.8. Die Berufungserklärung von X.1_____ enthielt schliesslich folgenden Beweisantrag: "Urkunde: Detaillierter Leistungsauszug private Verteidigung" (vgl. SK1 18 6, act. A.2, Antrag 6). Die Honorarnoten sowohl von Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi als auch von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth wurden zu den Akten genommen (vgl. SK1 18 6, act. G.2 und G.4). Der Antrag wird damit hinfällig. Dasselbe gilt bezüglich der Reportnutzung K.4_____ (vgl. SK1 18 6, act. H.2, Antrag 6): Die entsprechende Auswertung wurde zu den Akten genommen, sodass auch dieser, an der Berufungsverhandlung gleichwohl erneuerte Antrag gegenstandslos wird.
4.9. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 beantragte Y._____, es seien J.2_____ und J.3_____ als Zeuginnen zu befragen (vgl. SK1 18 8, act. A.12, Anträge 1 und 2). Begründend wird hierzu ausgeführt, J.2_____ und J.3_____ seien bei der C.2_____ für das Mandat der B.4_____ bzw. der E.1_____ verantwortlich gewesen. Y._____ habe die Mandate weder selber betreut noch in irgendeiner Form darauf Einfluss genommen (vgl. SK1 18 8, act. A.12, S. 2). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die genannten Zeuginnen bloss Hilfspersonen von Y._____ waren und deshalb nicht ernsthaft angenommen werden kann, die beiden hätten ohne Veranlassung die fraglichen Buchungen vorgenommen. Es ist kaum davon auszugehen, dass sie über die Tragweite der Transaktionen in Kenntnis waren, weshalb sachdienliche Informationen über den kriminellen Hintergrund der weitergeleiteten Gelder weder von J.2_____ noch von J.3_____ zu erwarten sind. Im Übrigen ist der Beweisantrag aber auch nicht beweisrelevant, da Y._____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, auf dessen Entkräftung der Antrag zielt, ohnehin freigesprochen wird. Denn zum einen stellt die eingeklagte Verbuchung, die Y._____ gemäss Anklageschrift "veranlasst" haben soll, keine Tatförderung im Sinne eines Gehilfenbeitrags dar, da die entsprechende Handlung erst nach Beendigung der Betruges vorgenommen wurde (vgl. oben Erwägung 3.2). Zum anderen ist eine Tatförderung durch psychische Unterstützung von X.2_____ und X.1_____ - entgegen der Ansicht der X.3_____ - vom Wortlaut der Anklage nicht mitumfasst (vgl. oben Erwägung 3.2).
4.10. Ebenfalls mit Eingabe vom 9. Februar 2019 stellte Y._____ den Antrag, von der Privatklägerin seien die "Mehrwertsteuerabrechnungen betreffend die bezahlten Rechnungen im Zeitraum vom 25.11.2009 bis 22.08.2011 zu edieren" (vgl. SK1 18 8, act. A.12, Antrag 3). Da die Privatklägerin den Mehrwertsteuerabzug bei der Schadensberechnung berücksichtigte (vgl. SK1 18 6, act. H.5, S. 2), zog Y._____ den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung zurück (vgl. SK1 18 8, act. H.13, S. 4).
4.11. In seiner Berufungserklärung beantragte X.2_____, es sei eine psychiatrische Begutachtung betreffend seine Schuldfähigkeit durchzuführen (vgl. SK1 18 7, act. A.2, Antrag 9). Begründend führte er aus, er sei von April bis November 2008 in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Nach diesem stationären Aufenthalt sei er auch noch in ambulanter psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung gewesen. Ihm werde in einem O.4_____er Verfahren zur Last gelegt, in den Jahren 2003 bis 2004 delinquiert zu haben, wobei sich im Rahmen dieses Verfahren gezeigt habe, dass sein damalige Auftreten aber auch die fehlende Abgrenzung zwischen Realität und Phantasie heute bei unveränderter Art berechtigte Zweifel an der vollumfänglichen Schuldfähigkeit aufkommen lassen würden. Zudem hätten Depressionen und Suizidgedanken zu diesem lange andauernden stationären Aufenthalt in die Psychiatrie im Frühling 2008 geführt. Das Verhalten, das ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfen werde, zeige Parallelen auf, sodass mit guten Treuen gefragt werden könne und müsse, ob seine Schuldfähigkeit infolge psychischer Probleme eingeschränkt gewesen sei bzw. noch immer sei (vgl. SK1 18 7, act. A.2, S. 4).
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2014 vom 18. August 2014, E. 5.2 m.w.H.).
Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts geforderten ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit von X.2_____ bestehen vorliegend nicht. So ist zunächst nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargelegt, inwiefern der Aufenthalt in der Psychiatrie im Jahr 2008 Einfluss auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte gehabt hat, zumal es sich bei diesen um keine Affekttaten handelt. Auch im erwähnten Verfahren im Kanton O.4_____ konnte das zuständige Kriminalgericht keine auch bloss verminderte Schuldfähigkeit von X.2_____ erkennen (vgl. SK1 18 7, act. I.1). Den E.3_____ten sind aber auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit bei den vorgeworfenen Taten aufgehoben bzw. eingeschränkt gewesen wäre. Namentlich das Gutachten der L.1_____ vom 6. Oktober 2011 (VV._____ act. [nachfolgend: StA act.] 1.5.11) liefert keine solchen Anhaltspunkte. Dies ist daher gerade ein Indiz dafür, dass keine Anzeichen auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben. Es wird denn auch nicht eine bestimmte Störung, welche sich auf die Schuldfähigkeit auswirken würde, geltend gemacht. Schliesslich konnte auch der Eindruck, den sich die Mitglieder des Berufungsgerichts von X.2_____ anlässlich der Berufungsverhandlung - namentlich im Rahmen seiner Befragung - machen konnten, keine konkreten Hinweise auf eine psychische Störung bzw. eine Verminderung der Schuldfähigkeit von X.2_____ liefern. Der Antrag von X.2_____ auf psychiatrische Begutachtung betreffend seine Schuldfähigkeit ist daher abzuweisen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass X.1_____ den in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag auf psychiatrische Begutachtung von X.2_____ (vgl. SK1 18 6, act. A.2, Antrag 5) anlässlich der Berufungsverhandlung zurückzog (vgl. SK1 18 6, act. H.2, S. 8).
5.1. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO).
5.2. Y._____ beantragt, es sei die Unverwertbarkeit der Einvernahmen seiner Person vom 10. Oktober 2011 (StA act. 9.1.1), vom 20. November 2012 (StA act. 9.1.14), vom 6. Mai 2015 (StA act. 9.3.22) und vom 24. Juni 2015 (StA act. 9.3.23 und 9.3.24) festzustellen (vgl. SK1 18 8, act. H.1, Antrag 2). Sodann sei festzustellen, dass sämtliche Beweise, welche sich auf die unverwertbaren Einvernahmen gemäss Antrag 2 stützten, zulasten von Y._____ nicht verwertet werden dürften. Die Einvernahme vom 10. Oktober 2011 sei insbesondere wegen des Rollenwechsels nicht verwertbar. Er sei damals als Auskunftsperson befragt worden. Dies sei jedoch zu jenem Zeitpunkt falsch gewesen. Die X.3_____ und der befragende polizeiliche Sachbearbeiter hätten ihn damals als tatverdächtig einstufen und entsprechend als beschuldigte Person befragen müssen. Der Tatverdacht habe insbesondere aufgrund der bereits vorhandenen, belastenden Aussagen von X.2_____ vorgelegen. Aufgrund dessen sei die Rollenzuteilung von Anfang an falsch gewesen und die Einvernahme damit absolut unverwertbar. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass Y._____ zunächst korrekt als Auskunftsperson befragt worden sei, habe anschliessend ein Rollenwechsel zur beschuldigten Person stattgefunden. Für die Verwertbarkeit seiner Aussagen als Auskunftsperson sei in diesem Fall entscheidend, ob ihm einerseits seine besondere Stellung als möglicherweise beschuldigte Person genügend erklärt worden sei und - da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege - ob er anwaltlich begleitet gewesen sei. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen. Einerseits sei ihm nichts Näheres zu seiner Rolle als potentiell beschuldigte Person erläutert worden. Andererseits sei er nicht über die Möglichkeit eines Verteidigerbeizugs belehrt worden (vgl. SK1 18 9, act. H.1, S. 2 ff.).
5.2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren machte Y._____ geltend, in der Einvernahme vom 10. Oktober 2011 sei er fälschlicherweise über das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 StPO einvernommen worden. In der anschliessenden Einvernahme sei er dann als beschuldigte Person befragt worden. Die Einvernahme hätte von Anfang an als beschuldigte Person erfolgen müssen. Zudem sei er in der ersten Einvernahme nicht auf sein Recht hingewiesen worden, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Folglich seien die erste Einvernahme und die gestützt darauf erlangten Beweise unverwertbar gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz ging von der Verwertbarkeit der Einvernahme von Y._____ vom 10. Oktober 2011 aus und hielt seiner Begründung entgegen, beim Hinweis auf Art. 168 StPO handle es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Der aufgeführte Inhalt entspreche exakt demjenigen Text, welcher der Auskunftsperson bei ihrer Einvernahme vorgehalten werde (Art. 180 StPO). Die Erwähnung eines falschen Gesetzesartikels sei deshalb nicht von Relevanz. Die Belehrung sei korrekt gewesen. Für die Auskunftsperson sehe das Gesetz denn auch nicht eine Belehrung vor, wonach auf das Recht auf Beizug einer Verteidigung hingewiesen werde. Zudem sei Y._____ in der ersten Einvernahme zu Recht als Auskunftsperson einvernommen worden. Seine Einvernahme sei nur kurz nach der Verhaftung von X.2_____ und X.1_____ erfolgt und nachdem diese ein erstes Mal befragt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine liquiden Indizien für ein allfälliges deliktisches Verhalten von Y._____ bestanden. Er sei deshalb zu diesem Zeitpunkt zu Recht als Auskunftsperson befragt worden, weshalb die Einvernahme vom 10. Oktober 2013 (recte: 2011) im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen werden könne (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.1).
5.2.2. Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer, ohne selber beschuldigt zu sein, als Beteiligter (Täter/Teilnehmer) der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Sobald jedoch gegen eine Person ein hinreichender Anfangsverdacht besteht, welcher die Eröffnung der Untersuchung rechtfertigt, ist die betreffende Person als Beschuldigter zu behandeln (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 29 zu Art. 178 StPO; ferner auch BGE 144 IV 97 E. 2.1.1). In diesem Zusammenhang ist zwischen unechtem und echtem Rollenwechsel zu unterscheiden.
Ein unechter Rollenwechsel liegt vor, wenn eine Person etwa als Auskunftsperson einvernommen wurde und im Verlaufe des Verfahrens eingeräumt werden muss, dass gegen sie bereits zum Einvernahmezeitpunkt ein konkreter Tatverdacht bestanden hat. Die Rollenzuweisung war hier von Anfang an objektiv verfahrensfehlerhaft: Gemessen an der Verdachtslage ist die formell als Auskunftsperson einvernommene Person materiell beschuldigte Person gewesen. Bei einer solchen Einvernahme greift nach der Praxis des Bundesgerichts - in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre - das absolute Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.3; Gunhild Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 42 zu Art. 158 StPO m.w.H.; differenzierend Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2017 [zit. Handbuch], N 926 ff.).
Beim echten Rollenwechsel wird eine Person zunächst zutreffend etwa als Auskunftsperson einvernommen, weil sie aufgrund der zu diesem Zeitpunkt objektiv gegebenen Verdachtslage nicht ernstlich als Tatbeteiligte in Betracht zu ziehen ist und daher materiell noch keine Stellung als beschuldigte Person innehat. Im Verlaufe des Verfahrens verschiebt sich die Verdachtslage dann derart, dass sie in den Stand einer beschuldigten Person versetzt werden muss. Als Massstab dient hier Folgendes: Haben zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Person aus Sicht eines unbefangenen Betrachters im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität als wahrscheinlicher Täter anzusehen gewesen wäre, hätte sie als Beschuldigter einvernommen werden müssen. In diesem Fall liegt ein unechter Rollenwechsel vor; ohne solche Anhaltspunkte ist von einem echten Rollenwechsel auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.5.2). Ein Verwertungsverbot kann bei einem echten Rollenwechsel zwar nicht aus der Verfahrensfehlerhaftigkeit der Einvernahme als Auskunftsperson abgeleitet werden. Gleichwohl wird vertreten, dass mit dem Wechsel in die Beschuldigtenstellung ein Verwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO für die bis dahin in der Rolle einer Auskunftsperson getätigten Aussagen bestehe. Begründend wird etwa geltend gemacht, dass sich andernfalls die noch nicht (ernstlich) verdächtige, aber in Wahrheit schuldige Person zu Beginn der Einvernahme als schuldig zu erkennen geben müsste, um bei Auskunftsverlangen von den strikten Vorgaben von Art. 157 ff. StPO und dem Verwertungsverbot von Art. 158 Abs. 2 StPO profitieren zu können (vgl. zum Ganzen Simon Epprecht/Diego R. Gfeller, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281 ff.; Godenzi, a.a.O., N 43 zu Art. 158 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 f. zu Art. 158 StPO; ZR 112 [2013] Nr. 24; differenzierend, mit Blick auf die vorliegende Konstellation aber zustimmend Schmid/Jositsch, Handbuch, N 928). Die Gegenmeinung hält dem entgegen, es sei zu prüfen, ob die Beschuldigtenrechte gewahrt worden seien und die Rollenzuteilung nach damaligem Wissenstand korrekt erfolgt sei. Sei die beschuldigte Person sinngemäss über sämtliche Beschuldigtenrechte analog Art. 158 Abs. 1 StPO aufgeklärt worden, würden die Aussagen auch nach einem echten Rollenwechsel verwertbar bleiben (vgl. Nicole Ebneter/Stefan Heimgartner, Von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person - Verwertbarkeit vormaliger Aussagen?, in: AJP 3/2018, S. 267 ff.). Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht dazu bislang nicht abschliessend geäussert (so auch Epprecht/Gfeller, a.a.O., S. 1282; in BGE 144 IV 97 entschied das Bundesgericht lediglich, dass der Wechsel von der Rolle der Auskunftsperson und jener des Zeugen zur Rechtsstellung der beschuldigten Person möglich sein könne und müsse [vgl. E. 2.1.4] - über die Verwertbarkeit der vor dem Rollenwechsel getätigten Aussagen ist damit nichts gesagt; im Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2016 vom 22. September 2016, E. 1, wurde die Frage aus prozessualen Gründen offengelassen). In seinem Urteil 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 hielt das Bundesgericht aber immerhin fest, bei korrekter Belehrung nach Art. 181 Abs. 1 StPO und beim Hinweis auf das Recht auf Verteidigerbeizug spreche an sich nichts gegen die Verwertbarkeit der nachfolgenden Einvernahme als Auskunftsperson (vgl. E. 2.5.2).
Eine generelle Unverwertbarkeit der vor einem echten Rollenwechsel getätigten Aussagen ist zu absolut und daher nicht sachgemäss. Die Figur der Auskunftsperson nimmt eine Mittelstellung zwischen beschuldigter Person und Zeuge ein (vgl. Roland Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 178 StPO). Eine Person wird namentlich etwa dann als Auskunftsperson einvernommen, wenn ihre Rolle im Gesamtkontext der Tat nicht (restlos) geklärt ist. Als Auskunftsperson ist deshalb gerade auch diejenige Person zu befragen, bei der eine Tatbeteiligung und damit ein Rollenwechsel zur beschuldigten Person nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 178 lit. d StPO ["beschuldigtenähnliche Auskunftsperson"]). Dieser Ausgangslage trägt das Gesetz insofern Rechnung, als die Auskunftsperson - wie auch die beschuldigte Person selbst - grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet ist (Art. 180 Abs. 1 StPO; eine Aussagepflicht besteht gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO nur für die Privatklägerschaft). Im Weiteren gelten für die beschuldigte Person sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Nebst der Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, ist die Auskunftsperson auch über den Gegenstand des Verfahrens zu orientieren. Diese Informationen sollen es ihr ermöglichen, ihre Rolle und Bedeutung im Verfahren zu erkennen, sodass sie sich bewusst entscheiden kann, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht (vgl. Kerner, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StPO). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Auskunftsperson sodann unter Umständen - jedenfalls aber, wenn sie sich in beschuldigtenähnlicher Stellung i.S.v. Art. 178 lit. d StPO befindet - über ihr Recht, einen Anwalt beiziehen zu können, zu belehren (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.5.2; Donatsch, a.a.O., N 17 zu Art. 180 StPO [jedenfalls für die Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. b-g StPO]; Ebneter/Heimgartner, a.a.O., S. 269; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2018 [zit. Praxiskommentar], N 4 zu Art. 180 StPO [jedenfalls die Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d-f StPO]). Erfolgen diese Hinweise vor der ersten Einvernahme nicht, ist sie unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Es handelt sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO (Ruckstuhl, a.a.O., N 33 zu Art. 158 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, N 16 zu Art. 158 StPO). Damit entfällt die Möglichkeit einer Verwertung, wenn das Beweismittel zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO).
5.2.3. Aufgrund der Anzeige der Privatklägerin, der bereits vorhandenen - auch Y._____ belastenden - Aussagen von X.2_____ sowie des Umstandes, dass Y._____ einziger Verwaltungsrat der B.4_____ war bzw. ist, gab es zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme von Y._____ mehrere Anhaltspunkte, welche bei objektiver Betrachtung für einen Anfangsverdacht wohl insgesamt genügt hätten. Somit dürfte einiges für einen unechten Rollenwechsel sprechen, welcher zur Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme von Y._____ vom 10. Oktober 2011 führen müsste. Die Frage kann aber letztlich offengelassen werden. Denn die besagte Einvernahme wäre selbst bei einem echten Rollenwechsel unverwertbar, da Y._____ nicht über sein Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen, belehrt wurde (vgl. StA act. 9.1.1). Die Einvernahme vom 10. Oktober 2011 ist damit so oder anders unverwertbar. Damit kann offenbleiben, ob - wie von Y._____ geltend gemacht wird (vgl. SK1 18 9, act. H.1, S. 4) - eine Täuschung durch den Polizisten L.2_____ vorgelegen hat, welche gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Unverwertbarkeit geführt hätte.
5.3. Y._____ bringt im Weiteren vor, die Einvernahme vom 20. November 2012 sei mangels eines genügenden Vorhalts unverwertbar. Damals sei ihm lediglich vorgehalten worden, er werde beschuldigt, Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit den Firmen D.3_____ etc. begangen zu haben. Das genüge nicht. Er habe nicht wissen können, was ihm genau vorgeworfen werde, wenn man ihm als Verwaltungsrat von diversen Firmen sage, er habe Geldwäschereihandlungen mit den Firmen D.3_____ etc. begangen. Damit habe er schlicht nichts anfangen können. Bei dieser Ausgangslage sei auch die Befragung vom 20. November 2012 unverwertbar (vgl. SK1 18 9, act. H.1, S. 4).
5.3.1. Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder X.3_____ die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Vorwürfe sind möglichst umfassend darzulegen. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde arbeitet. Vorzuhalten ist - nach dem aktuellen Verfahrensstand - ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 1.3 und 1.4.3 m.w.H.). Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen, besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.5).
5.3.2. Es trifft zwar zu, dass der Vorhalt zu Beginn der Einvernahme vom 20. November 2012 sehr knapp war (vgl. StA act. 9.1.14). Allerdings wurde dieser im Laufe der Einvernahme konkretisiert und Y._____ wusste schon aus der ersten (unverwertbaren) Einvernahme vom 10. Oktober 2011, welche Vorwürfe im Wesentlichen im Raum standen. Das mit Bezug auf die erste Einvernahme festgestellte Verwertungsverbot hat keinen Einfluss darauf, ob Y._____ seine Verteidigungsrechte in der zweiten Einvernahme wahrnehmen konnte. So ist Folge eines Bewertungsverbotes denn grundsätzlich auch nicht die Nichtigkeit der entsprechenden Verfahrenshandlung, sondern die Nichtbeachtung der durch die Verfahrenshandlung gewonnenen Erkenntnisse bei der Beweiswürdigung. Dem Konzept der (absoluten) Nichtigkeit würde denn auch die Auffassung entgegenstehen, wonach ein bestimmtes Beweisverbot nicht zwingend zugunsten aller mutmasslicher Täter berücksichtigt werden muss (vgl. hierzu Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 108 zu Art. 141 StPO). Die Frage der Verwertbarkeit der (zweiten) Einvernahme vom 20. November 2012 braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sich der (teilweise) Schuldspruch von Y._____ hinreichend auf andere (sachliche) Beweismittel stützen lässt.
5.4. Y._____ macht sodann geltend, infolge des Fernwirkungsverbots seien auch sämtliche Beweismittel, welche sich auf die ursprünglich unverwertbare Beweiserhebung abstützten, unverwertbar. Dies betreffe vorliegend insbesondere alle nachfolgenden Befragungen, soweit dort Vorbehalte aus der Einvernahme vom 10. Oktober 2011 oder der Einvernahme vom 20. November 2012 gemacht würden (vgl. SK1 18 9, act. H.1, S. 4). Die Rüge erweist sich als begründet (vgl. auch Art. 141 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Einvernahmen von Y._____ sind demnach insoweit unverwertbar, als bei den entsprechenden Fragen Bezug auf die unverwertbaren Einvernahmen von Y._____ vom 10. Oktober bzw. 20. November 2011 genommen wird.
5.5. Y._____ bringt schliesslich vor, ebenfalls unverwertbar zu seinen Lasten seien die Einvernahme von X.2_____ vom 10. Dezember 2014 sowie die darauf gestützten Folgebeweise. Im Zeitpunkt, als besagte Befragung stattgefunden habe, sei die Strafuntersuchung auch gegen Y._____ eröffnet gewesen. Er hätte daher an der Befragung des mitbeschuldigten X.2_____ ein Teilnahmerecht gehabt. Dieses sei ihm verwehrt worden, indem er über diese Einvernahme nicht informiert worden sei (vgl. SK1 18 9, act. H.1, S. 4 f.).
5.5.1. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die X.3_____ und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. BGE 139 IV 25 E. 4.2). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt allerdings nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt hingegen nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. In getrennt geführten Verfahren kommt den beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen. Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur, aber immerhin das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen, wobei diese Personen gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 220 E. 4.5 m.w.H.).
5.5.2. Die X.3_____ eröffnete mit Verfügung vom 8. September 2011 ein Strafverfahren gegen X.2_____ und X.1_____ (VV._____; vgl. StA act. 1.1.1). Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 eröffnete sie sodann ein separates Strafverfahren gegen Y._____ (VV._____; vgl. VV._____ act. 1.1). Daraus folgt, dass Y._____ im gegen X.2_____ und X.1_____ separat geführten Strafverfahren keine Parteistellung zukam. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann er daher im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten auch keine Parteirechte geltend machen; insbesondere war die X.3_____ nicht verpflichtet, Y._____ ein Teilnahmerecht an den Einvernahmen von X.2_____ (und X.1_____) zu gewähren. Y._____ musste deshalb im Vorverfahren lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, die Aussagen von X.2_____ (und X.1_____) in Zweifel zu ziehen und Fragen an denselbenzu stellen. Diese Vorgabe wurde durch die am 24. Juni 2015 zwischen Y._____ und X.2_____ durchgeführte Konfronteinvernahme umgesetzt (vgl. StA act. 9.3.23). Die Einvernahme von X.2_____ vom 10. Dezember 2014 sowie die darauf gestützten Folgebeweise sind daher grundsätzlich verwertbar.
5.6. X.1_____ rügt schliesslich in prozessualer Hinsicht eine unzulässige Mehrfachverteidigung. Seine polizeiliche Befragung vom 27. September 2011 habe unter der Teilnahme von Rechtsanwalt lic. iur. Markus Fässler stattgefunden. Dieser sei damals und, soweit ersichtlich, auch noch heute in der Anwaltskanzlei FRT Rechtsanwälte & Notare, St. Gallen, tätig. Darüber hinaus sei er bereits seit dem 1. September 2011 auch von einem anderen Rechtsanwalt der vorerwähnten Anwaltskanzlei vertreten gewesen, nämlich durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner. Letzterer habe im weiteren Verlauf des Vorverfahrens dann aber die Interessen von Y._____ vertreten, während er von Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi verteidigt worden sei. Ein solcher Parteiwechsel - nota bene in der gleichen Sache - sei offensichtlich unzulässig. Dies müsse konsequenterweise dazu führen, dass sämtliche Beweise, die nach der Mandatsübernahme der Verteidigung von Y._____, d.h. nach dem 17. Oktober 2012, erhoben worden seien, nicht verwertet werden dürften (SK1 18 6, act. H.8, S. 12 ff.).
5.6.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person finden eine Schranke überdies an den Parteirechten der übrigen Verfahrensbeteiligten (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5 [nicht publ. Erwägung von BGE 135 I 261]). Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Bedingung dafür, dass Anwältinnen und Anwälte im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren dürfen, ist demnach, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision bestehen darf.
5.6.2. Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 [nicht publ. Erwägung von BGE 135 I 261]).
Diese Grundsätze gelten auch für Verteidiger, welche in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten, da alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte insofern wie ein Anwalt zu behandeln sind (vgl. Lieber, a.a.O., N 12a zu Art. 127 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 127 StPO).
5.6.3. Das Recht auf einen Verteidiger ist ein funktionales Recht; es besteht nicht um seiner selbst willen, sondern allein im Hinblick auf die Gewährleistung der Verfahrensfairness. Das bedeutet, dass aus diesem Recht keine abstrakten Schlussfolgerungen hinsichtlich der Person eines Verteidigers gezogen werden können - so etwa in Form eines generellen Doppelvertretungsverbotes. Das Recht auf einen Verteidiger ist nur dann als verletzt zu erachten, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass der eingesetzte Verteidiger die Verteidigungsrechte eines Angeklagten nicht ausreichend und wirksam wahrnimmt oder wahrnehmen kann und das Verfahren damit dem Grundsatz der Fairness nicht genügt. Die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts vermag demzufolge ein generelles Doppelvertretungsverbot nicht zu begründen; vielmehr ist zu verlangen, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt bestehen (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 1P.780/2003 vom 17. März 2004, E. 4.1, und 6P.108/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 2.1 und 2.2.1; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 127 StPO; ferner Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 127 StPO, wonach ein Interessenkonflikt von Fall zu Fall zu prüfen sei).
5.6.4. Die Frage, ob ein Fall einer Vertretung widerstreitender Interessen vorliegt oder nicht, hat der betroffene Rechtsbeistand selbst zu entscheiden, nicht die Strafverfolgungsbehörde. Bei einer Wahlverteidigung sieht die StPO denn auch keine gesetzliche Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfahrensleitung vor (Lieber, a.a.O., N 14a zu Art. 127 StPO; Schlegel, a.a.O., S. 100; tendenziell auch Ruckstuhl, a.a.O., N 11a zu Art. 127 StPO; vgl. ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.13, wo die Vorschriften des BStP über die Bestellung eines amtlichen Verteidigers [Art. 136 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 35-36 BStP und Art. 12 lit. b-c bzw. Art. 13 Abs. 1 BGFA] als Grundlage für den Verteidigerausschluss und die Ernennung eines amtlichen Verteidigers für die beschuldigte Person angesehen wurden).
5.6.5. Zunächst erscheint zweifelhaft, ob X.1_____ zum Vorbringen seiner Rüge, die auf eine mangelhafte Verteidigung zielt, in prozessualer Hinsicht überhaupt noch berechtigt ist. So bedankte er sich nämlich im Rahmen seines Schlusswortes vor der Vorinstanz bei seinen beiden Verteidigern (vgl. RG act. 8, S. 28), was zeigt, dass X.1_____ unter dem Eindruck stand, ein faires Verfahren erhalten zu haben. Der Vorwurf der mangelhaften Verteidigung wurde - aus nicht näher bekannten Gründen - erst im Berufungsverfahren erhoben. Die Rüge erscheint aber auch sachlich unbegründet. So führt X.1_____ mit keinem Wort aus, in welcher Form sich der beanstandete Interessenkonflikt konkret auf seine Verteidigung ausgewirkt haben könnte. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner sein aus dem früheren Mandat bzw. aus dem Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. Markus Fässler allenfalls erhaltenes Wissen gegen ihn verwendet haben könnte. Ebensolches ergibt sich auch nicht aus den E.3_____ten. Der Schuldspruch von X.1_____ (wie auch von Y._____) gründet im Wesentlichen auf dem Geständnis von X.2_____ und objektiven Indizien (namentlich E-Mail-Korrespondenz). Darauf hat weder Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner noch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Fässler hingewirkt, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern der Verteidigerwechsel zu konkreten Nachteilen für X.1_____ geführt hätte. Unter diesen Umständen bestand für die jeweilige Verfahrensleitung keine Veranlassung, Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner vom Verfahren auszuschliessen. Sodann beschlägt der für X.1_____ ohne erkennbare Nachteile gebliebene Parteiwechsel auch nicht die Verwertbarkeit irgendwelcher Beweise.
6.1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017, E. 1.3.2, mit Verweis auf BGE 138 V 74 E. 7).
6.2. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen ist mittels Aussageanalyse zu bestimmen. Dabei steht nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage im Vordergrund, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Realkennzeichen und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.).
6.3. Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf das Geständnis von X.2_____. Dieser gab - zusammengefasst (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2 und 4.3) - an, er sei Ende 2009 mit X.1_____ zusammengesessen und habe das Vorgehen besprochen, dass Gelder von der Privatklägerin über die Firma B.4_____ zu ihm gelangen sollten. Er habe mit X.1_____ abgesprochen, wie das kriminelle Geschäftsmodell aufgezogen werden könnte. Abredegemäss habe er zusammen mit X.1_____ fiktive Rechnungen erstellt. Er habe dabei von X.1_____ das Original-Briefpapier der B.4_____ und ein Template erhalten, um in Absprache mit X.1_____ Rechnungen der B.4_____ an die E.1_____ zu erstellen. Er habe sodann die Rechnungen mit dem Eingangsstempel versehen, visiert und zur Verbuchung freigegeben. Mit seinem Visum habe er die Rechnung zur Zahlung freigegeben. Sein Visum habe bestätigt, dass die Rechnung materiell richtig sei. Die Höhe der von der B.4_____ erstellten Rechnungen von CHF 6'081'592.75 werde anerkannt. Die Aufteilung von fiktiven Rechnungen und Rechnungen über effektiv erbrachte Leistungen im Polizeirapport sei korrekt. Die Annahme, dass 50% deliktisch erlangter Erlös darstelle, sei zutreffend. Es treffe auch zu, dass die E.1_____ der Privatklägerin CHF 717'222.60 in Rechnung gestellt habe, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Die eingegangenen Beträge seien in Höhe von CHF 92'880 an die D.3_____ und in Höhe von CHF 461'160.00 an die D.2_____ weitergeleitet worden.
Entsprechend seines Geständnisses E.3_____zeptierte X.2_____ den vorinstanzlichen Schuldspruch. Mit seiner Berufung ficht er - soweit ihn selbst betreffend - lediglich die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe, den von der Vorinstanz vorgenommene Widerruf einer teilbedingt aufgeschobenen, früheren Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vor- und im erstinstanzlichen Verfahren an.
6.4. X.1_____ bestreitet die Aussagen von X.2_____ grösstenteils, so insbesondere, dass zwischen ihm und X.2_____ ein gemeinsamer Tatplan bestanden haben soll (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte er seine Aussage (vgl. oben Erwägung 2.2.3). Er beantragt, er sei - sofern auf die Anklageschrift überhaupt einzutreten sei - von Schuld und Strafe freizusprechen.
6.5. Die Vorinstanz wertete die Aussagen von X.2_____ zu recht als konsistent und daher glaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2.1 [S. 42]). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welches Motiv X.2_____ haben sollte, X.1_____ (wie auch Y._____) wahrheitswidrig zu belasten. Namentlich die Annahme eines mittäterschaftlichen Verhaltens zwischen X.2_____ und X.1_____ würde sich kaum zugunsten von X.2_____ auswirken. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit bliebe unter diesen Umständen grundsätzlich in vollem Umfang bestehen, da jeder Mittäter nicht nur für seinen eigenen Tatbeitrag, sondern für die Tat als Ganzes einzustehen hat (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 3.1). X.1_____ vermochte denn auch nicht plausibel anO.9_____eben, aus welchem Grund X.2_____ ihn wahrheitswidrig belasten sollte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2.1 [S. 42]). Entgegen der Ansicht von Y._____ (vgl. SK1 18 6, act. H.13 [S. 11]) ändert sich an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von X.2_____ nichts, dass dieser - was die Beträge, welche Y._____ von X.2_____ angeblich als sein "Lohn" in bar erhalten hatte - bezüglich gewisser Modalitäten während des Verfahrens unterschiedliche Angaben machte. Vorab ist zu bemerken, dass X.2_____ in seiner ersten Einvernahme sämtliche Tatvorwürfe bestritten hatte, also sowohl seine eigene Beteiligung als auch den "Lohn" von Y._____ für seine Mitwirkung. Daraus kann folglich - was die unterschiedlichen Beträge betrifft, die Y._____ erhalten haben soll - nichts gegen die Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen abgeleitet werden. Sodann ist zwar richtig, dass X.2_____ einmal aussagte, er habe Y._____ zunächst den Betrag von CHF 8'000.00 und dann CHF 12'000.00 gegeben, während er ein anderes Mal angab, er habe Y._____ zweimal CHF 10'000.00 überreicht. Daraus ist jedoch ersichtlich, dass der Gesamtbetrag (CHF 20'000.00) stets derselbe blieb. Im Übrigen sind die Divergenzen hinsichtlich der Einzelbeträge nicht derart gross, um sämtliche Aussagen von X.2_____ in Zweifel zu ziehen, zumal das Strafverfahren relativ lange dauerte und X.2_____ zu einer Vielzahl von Vorkommnissen befragt wurde, die er nicht mehr nachprüfen konnte und bei denen er sich deshalb grossmehrheitlich auf seine Erinnerung verlassen musste. Schliesslich ist der X.3_____ auch darin beizupflichten, dass es mit Blick auf die Konstanz der Aussagen einfacher ist, sämtliche Vorwürfe in Abrede zu stellen, statt eine eigene Version der Geschehnisse zu schildern (vgl. SK1 18 6, act. H.13 [S. 12]). Es ist deshalb einerseits nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für den Schuldspruch von X.2_____ wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung in beweisrechtlicher Hinsicht auf dessen Geständnis abstellte. Andererseits ist der Vorinstanz auch darin im Grundsatz beizupflichten, dass X.1_____ durch die Aussagen von X.2_____ stark belastet wird. Dass die zuvor wiedergegebenen (vgl. oben Erwägung 6.3) Schilderungen von X.2_____ als wahrheitsgemäss anzusehen sind, lässt sich zudem mittels nachfolgender objektiver Indizien untermauern.
6.5.1. X.1_____ hat zugegeben, X.2_____ das Template und das Briefpapier der B.4_____ zur Verfügung gestellt zu haben, womit X.2_____ - wie dieser selbst zugibt - die fiktiven Rechnungen hat erstellen können. Dies, obwohl seiner Meinung nach die Rechnungsstellung in seine Kompetenz gefallen wäre (vgl. die Nachweise im angefochtenen Urteil, E. 5.2.1 [S. 49]). Im Geschäftsverkehr ist es jedoch völlig unüblich, dass nicht derjenige, der die Leistung erbringt, auch die Rechnung stellt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb X.1_____ das Template und das Briefpapier der B.4_____ X.2_____ überlassen hat, wenn er nicht am Tatplan beteiligt war. Das Verhalten von X.1_____ kann vernünftigerweise nicht anders als vor dem Hintergrund eines konspirativen Zusammenwirkens mit X.2_____ gesehen werden.
6.5.2. X.2_____ gab an, dass die B.4_____ nicht zum Verkauf von B.3_____-Lizenzen berechtigt gewesen sei (vgl. StA act. 8.2.1, Antwort auf Frage 12). Sie habe nur J.4_____-Lizenzen verkauft (StA act. 8.2.1, Antwort auf Frage 24). Ansonsten habe sie Lizenzen vermittelt (StA act. 8.2.1, Antwort auf Frage 21). Dennoch ist auf der Rechnung vom 11. Januar 2011 der B.4_____ eine B.3_____-Lizenz für CHF 49'500.00 aufgeführt (StA act. 9.2.9). Auch haben sich X.2_____ und X.1_____ gefragt, wie erklärt werden solle, dass B.3_____-Lizenzen von der B.4_____ kommen würden, obwohl diese gerade keine solchen verkaufen konnte (vgl. StA act. 9.3.11). X.1_____ war somit - entgegen anderslautenden Behauptungen - durchaus bewusst und es war auch von ihm gewollt, dass Rechnungen für fiktive Leistungen (Lizenzen) gestellt wurden und damit sein Geschäftsgebaren in Zusammenarbeit mit X.2_____ strafrechtlich relevant war. Wenn - wie von X.1_____ behauptet - die D.3_____ und die D.2_____ und nicht die B.4_____ die Lizenzgeber gewesen waren, so ist nicht nachvollziehbar, warum X.1_____ persönlich zu 50% hätte profitieren sollen. Sein Aufwand müsste eigentlich bereits im Aufwand der B.4_____ berücksichtigt worden sein, da X.1_____ Geschäftsführer und einziger wirtschaftlicher Berechtigter der B.4_____ war. Eine persönliche Beteiligung von 50% allein für die Vermittlung der Lizenzen und die Nachfrage, ob diese dann auch installiert seien, erscheint äusserst hoch. X.1_____ will damit über CHF 700'000.00 in knapp zwei Jahren erwirtschaftet haben.
6.5.3. Wenn nach Angaben von X.1_____ allein X.2_____ für die Beschaffung von Zweitlizenzen zuständig gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb X.1_____ dann zu 50% davon hätte profitieren sollen. Grund dafür konnte auch nicht die J.4_____-Lizenz gewesen sein. Es ist nicht glaubhaft, dass diese von X.1_____ vermittelt wurde. Wäre diese effektiv der Privatklägerin vermittelt worden, hätte X.1_____ hierfür einen Nachweis erbringen können. Ein solcher findet sich indes nicht bei den E.3_____ten. Das J.4_____-Handbuch datiert aus dem Jahr 2000. Warum diese Lizenz im Jahr 2009 hätte verkauft werden sollen, ist nicht nachvollziehbar, musste diese im Jahr 2009 doch völlig veraltet gewesen sein.
6.5.4. Wofür X.1_____ letztlich persönlich CHF 700'000.00 verdient haben soll, bleibt somit im Dunkeln. Gemäss seinen Aussagen soll X.2_____ die Rechnungen jeweils abgeändert oder ganz erstellt haben. Er will erst davon erfahren haben, als das Geld bei ihm eingetroffen war. Wenn X.1_____ effektiv nicht beim Tatplan mitgemacht haben sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich gegen das Vorgehen von X.2_____ gewehrt hätte. Dies ist weder E.3_____tenkundig noch von einem der Beteiligten so zu Protokoll gegeben worden. Dass X.1_____ ein derart hohes Einkommen erwirtschaftet hat, lässt sich nur damit erklären, dass er eben am Tatplan beteiligt war und in seinem Bewusstsein nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt wurden.
6.6. Hinzu kommt eine Reihe von E-Mails, in welchen das konspirative Zusammenwirken der Beschuldigten mit dem Zweck, sich auf Kosten der Privatklägerin unrechtmässig zu bereichern, in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gelangt:
6.6.1. Am 4. Dezember 2010 schrieb X.2_____ an X.1_____ (wie auch Y._____) eine E-Mail mit folgendem Inhalt (vgl. StA act. 7.2.9): "Hallo zusammen. Anbei die Files für die Aufwände November. X.1_____, bitte sende mir noch die Leistungsrapporte für November 2010. Danke für die prompte Überweisung. Das Geld kommt am 7./8. Dez 2010". Angehängt an diese E-Mail waren drei Rechnungen, nämlich von der B.4_____ an die Privatklägerin (Datum 8. November 2010, betreffend L.3_____, Betrag CHF 290'433.90), von D.3_____ an B.4_____ (Datum 8. Dezember 2010, betreffend L.3_____, Betrag CHF 258'240.00) und von M.2_____ - X.2_____ an D.3_____ (Datum 8. Dezember 2010, betreffend Entwicklung L.3_____, Betrag CHF 240'000.00). Auffällig daran ist zunächst, dass diese E-Mail an einem Samstag (4. Dezember 2010) um 19:46 Uhr versendet wurde, und zwar von der privaten E-Mail-Adresse von X.2_____ (L.4_____). Diese private E-Mail-Nachricht ausserhalb der Geschäftszeiten spricht bereits für sich allein stark dagegen, dass der FE.3_____turalauf mit reellen Geschäften zu tun hat. Die Rechnung der B.4_____ an die Privatklägerin datiert vom 8. November 2010, jene von M.2_____ - X.2_____ und von D.3_____ datieren vom 8. Dezember 2010. X.2_____ liess alle drei Rechnungen als Anhänge einer einzigen E-Mail gleichzeitig intern unter den Beschuldigten (X.1_____ und Y._____) zirkulieren. Die Rechnung von B.4_____ an die Privatklägerin ist zudem offensichtlich rückdatiert. Der Zusammenzug aller drei Rechnungen im Anhang derselben E-Mail lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigten in der Art der Fakturierung und des Inkassos der fakturierten Beträge ihr Handeln untereinander abgesprochen und koordiniert hatten. Hätte es sich um tatsächlich erbrachte Leistungen gehandelt, wären nicht die Rechnungen der gesamten Fakturierungskette in einer einzigen E-Mail angehängt gewesen. Im chronologischen Ablauf wird zudem die Leistung der B.4_____ an die Privatklägerin in Rechnung gestellt, bevor M.2_____ - X.2_____ und D.3_____ ihre angeblichen Leistungen an die B.4_____ in Rechnung gestellt hatten. Diese Umkehr der Leistungs- und Fakturierungsabläufe ist in der Realität nicht möglich und nährt den Verdacht, dass hier fiktive Leistungen in Rechnung gestellt wurden, umso mehr. Mit dem Hinweis "das Geld kommt am 7./8. Dez 2010" war auch für sämtliche Beteiligten klar, dass X.2_____ bei der Privatklägerin den Zahlungsprozess kontrollierte und die Zahlung veranlassen konnte. X.1_____ (wie auch Y._____) wusste zudem, dass von der M.2_____ - X.2_____ fakturierte Leistungen mit X.2_____s Rolle als Angestellter bei der Privatklägerin unvereinbar waren.
6.6.2. Mit E-Mail vom 31. Juli 2010 (vgl. StA act. 7.2.7) schrieb X.2_____ an X.1_____: "Ich habe noch aufgerundet auf 60k. Ebenfalls habe ich für Juli 55k für dich und mich darin…". Mit seiner Mitteilung, er habe noch "aufgerundet", bringt X.2_____ gegenüber X.1_____ zum Ausdruck, dass er die Zahlungen nach Belieben manipuliert und damit X.1_____, welcher davon profitiert, einen beliebigen Betrag zuhalten kann. Ferner legt er offen dar, welche Summe er bei dieser Transaktion für X.1_____ und sich deliktisch abgezweigt hat ("55k für dich und mich"). Für X.1_____ war das kriminelle Handeln von X.2_____ deshalb offensichtlich und er partizipierte bewusst und gewollt daran.
6.6.3. Mit E-Mail vom 3. Februar 2011 (vgl. StA act. 7.2.8) schrieb X.2_____ an X.1_____: "Hoi X.1_____. Hier die grossen Rechnungen und die Belege. Betrag für dich: 730k minus 540k = 190K FÜR DICH. OK?". Gemäss den Rechnungen verblieben bei X.1_____ CHF 190'000.00 als Deliktserlös. X.2_____ fragte ihn, ob er mit dieser Aufschlüsselung zufrieden sei. Der deliktische Charakter ist auch anhand des Inhalts der Rechnungen ohne weiteres ersichtlich. Obwohl es sich auf den verschiedenen Lieferstufen (M.2_____ - X.2_____, D.3_____, B.4_____) um den gleichen Leistungsvorgang hätte handeln müssen, wurden unterschiedliche Leistungsbeschriebe verwendet: M.2_____ - X.2_____ faktturierte "Beratungshonorar", D.3_____ fakturierte "Entwicklung Prozessportal" und B.4_____ stellte "Wartung von B.3_____ Lizenzen" in Rechnung. Auch diese Inkonsistenz in den Rechnungen belegt deren fiktive Natur. Zudem gab X.1_____ an, dass B.4_____ kein autorisierter B.3_____ Reseller sei (vgl. StA act. 9.3.5, Antworten auf Fragen 8 und 44). B.4_____ hätte demnach selbst gemäss eigener Aussage von X.1_____ gar keine B.3_____ Wartung vornehmen können und dürfen. Das hinderte ihn aber nicht daran, gegenüber der Privatklägerin in den Rechnungen den Anschein zu erwecken, B.4_____ habe gegenüber der Privatklägerin B.3_____ Wartungsleistungen erbracht. Auch dieses Verhalten zeigt, dass X.1_____ den deliktischen Hintergrund kannte und sich mit fiktiven Rechnungen der B.4_____ zum Nachteil der Privatklägerin unrechtmässig bereicherte.
6.6.4. Mit E-Mail vom 2. Februar 2011 (vgl. StA act. 7.2.10) schrieb X.1_____ an X.2_____: "Dies wären die Lstg. Rapporte für Januar…". Zusammen mit dieser E-Mail schickte X.1_____ an X.2_____ eine Tabelle über angebliche Leistungen von Freelancern (G.3_____, Dyser, L.5_____ etc.). Daraus erhellt, dass X.2_____ und X.1_____ gemeinsam den Umfang der von B.4_____ in Rechnung gestellten, angeblichen Dienstleistungen von Freelancern völlig willkürlich und frei erfunden festlegten ("L.5_____… 10 Tage wie besprochen"). X.2_____ und X.1_____ haben damit zusammen die Drittleistungen manipuliert bzw. frei erfunden. Der Deliktserlös wurde unter ihnen gleichmässig aufgeteilt (s. Tabelle im Anhang: "Anteil
[= X.1_____] SFr. 22'785.00, Anteil [= X.2_____] SFr. 22'785.00"). Bei dem als Freelancer aufgeführten "B. Y._____" handelte es sich ferner um D.5_____, den Sohn von Y._____. Diese E-Mail zeigt nicht nur, dass X.1_____ fiktive Leistungsrapporte erstellt hat, sondern auch, dass seine Behauptung, die Freelancer kämen aus dem Umfeld von X.2_____, gelogen ist. X.1_____ selbst stellte mit der Tabelle die falsche Behauptung auf, dass B.4_____ (und nicht X.2_____) Freelancer beschäftigt hatte.
6.6.5. Mit E-Mail vom 2. Juli 2010 (vgl. StA act. 7.3.3) schrieb X.2_____ an X.1_____: "Hoi X.1_____, anbei der Rapport, den ich am Montag mit der Rechnung versende. Für dich 33,5k. […] Nächstes Mal mit der M.1_____ machen wir wieder einen Load für dich von ca. 50k. Alle Files im Anhang. Hossa. Gruess, X.2_____". X.2_____ kommuniziert hier mit X.1_____ völlig unverblümt über die nächste geplante "Ladung" ("Load") O.9_____unsten von X.1_____ am kriminellen Erlös ("wieder einen Load für dich von ca. 50k"). Am Schluss fügt X.2_____ einen eindeutigen Jubel ("Hossa") an. Mit realem, professionellem Geschäftsverhalten hat dies alles nichts zu tun; vielmehr handelt es sich um das Gebaren und die Diktion unter Komplizen.
6.6.6. Mit E-Mail vom 12. April 2011 (vgl. StA act. 7.2.13) schrieb X.2_____ an X.1_____: "Hoi X.1_____, Rechnung wird morgen visiert und zur Zahlung frei gegeben. Dein Honorar für deine Leistung 50k". Die entsprechende, von E.1_____ am 5. April 2011 ausgestellte Rechnung betreffend die angebliche "BPM Bridge" über CHF 290'520.00 ist inhaltlich identisch mit jener der B.4_____ vom 8. November 2010 (vgl. StA act. 7.2.9; dazu oben Erwägung 6.6.1). Nur gerade fünf Monate nach der ersten Rechnung von B.4_____ wurde dasselbe durch E.1_____ an die Privatklägerin nochmals fakturiert. X.1_____ musste dabei völlig klar sein, dass mit dieser Rechnung eine nicht existente Leistung bzw. Lieferung in Rechnung gestellt wurde.
6.6.7. Mit E-Mail vom 3. Mai 2011 (vgl. StA act. 7.3.18) schrieb X.1_____ an X.2_____: "Bei G.1_____ würde ich aufpassen, da ich nicht weiss, ob die BCS Guys Std. Aufzeichnung führen". Diese Nachricht kann nur so verstanden werden, dass X.1_____ X.2_____ darauf aufmerksam machen wollte, bei der Verrechnung fiktiver Leistungen von J.1_____ - also bei der ÜberfE.3_____turierung - aufzupassen, da die Abteilung BCS (Business Consolidation System) der Privatklägerin eventuell Anwesenheitslisten der Lieferanten führe und damit in der Lage sei, den Umfang der Leistungen zu prüfen. X.2_____ allerdings gab sogleich Entwarnung: Die Rechnung gehe nicht "zu denen", dazu sei J.1_____ zu oft in O.8_____ ("_____") und nicht in O.31_____ ("_____") gewesen. X.2_____ hält damit an der ÜberfE.3_____turierung fest und X.1_____ zeigt sich damit offenbar einverstanden. Diese Korrespondenz verdeutlicht zudem die Abläufe des betrügerischen Zusammenwirkens: In gemeinsamer Absprache richteten X.2_____ und X.1_____ (via B.4_____) Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen an die Privatklägerin, welche diese aufgrund der in Rechnung gestellten Art der Leistung nicht überprüfen konnte. Dies war sowohl X.2_____ als auch X.1_____ ohne weiteres bewusst.
6.7. Für das Kantonsgericht steht deshalb - in Übereinstimmung mit der Vor-instanz - zweifelsfrei fest, dass X.2_____ und X.1_____ mittels gefälschter Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen einerseits die Privatklägerin schädigten und sich andererseits unrechtmässig bereicherten. Das Vorgehen war zwischen X.2_____ und X.1_____ abgesprochen, wurde laufend besprochen und je nachdem angepasst. Mit anderen Worten stehen die Aussagen von X.2_____ grundsätzlich im Einklang mit der objektiven Indizienlage, sodass darauf abzustellen ist.
7.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2).
Die Täuschung muss überdies arglistig sein. Dies ist dann gegeben, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 3.2 m.w.H. [nicht publ. in BGE 140 IV 150]). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.3.1).
Für Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Ansatzpunkt für die Definition im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der EinzelE.3_____te innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c; 116 IV 319 E. 4). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016, E. 1.2).
7.2. Mittäterschaft bedeutet arbeitsteilige Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 01. September 2005, E. 1.2.3). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Eventualvorsatz genügt grundsätzlich (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d; 115 IV 161 E. 2). Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden; einer besonderen Verabredung bedarf es nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2; 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1.5). Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 125 IV 134 E. 3a; 115 IV 161 E. 2). Die Tat braucht auch nicht bis in jede Einzelheit geplant zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 1. September 2005, E. 1.2.6). Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (sog. sukzessive Mittäterschaft; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 118 IV 227 E. 5d/aa). Der Mittäter wirkt bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammen, dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; 118 IV 397 E. 2b; 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. 2a). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2; 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1.5). Die Wesentlichkeit des Tatbeitrags richtet sich nach der zwischen den Beteiligten vereinbarten Arbeitsteilung und nicht nach dem späteren Tatablauf (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 6.3). Die tragende Rolle des Mittäters ist anhand der gesamten Umstände des Tatgeschehens zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 1. September 2005, E. 1.2.2). Indizien für Mittäterschaft sind etwa das Interesse an der Tat oder die "Rollenaustausch-Bereitschaft" (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 1. September 2005, E. 1.2.5 und 1.2.7) sowie der Anteil an der Beute (vgl. BGE 109 IV 161 E. 4c; 76 IV 102 E. 1a).
Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Es ist (nur) das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013, E. 2.7; ferner auch BGE 143 IV 361 E. 4.10).
7.3.1. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das betrügerische Vorgehen von X.2_____ und X.1_____ auf einem stark arbeitsteiligen Konzept basierte. Während X.1_____ Original-Briefpapier der B.4_____ sowie elektronische Briefvorlagen der E.1_____ („Templates“) zur Verfügung stellte, erstellte X.2_____ grösstenteils fiktive Rechnungen über nicht erbrachte Arbeitsleistungen und nicht verliehene Lizenzen. Absender dieser Rechnungen waren entweder die B.4_____, die E.1_____ oder die fiktive Firma "M.2_____ - X.2_____". X.1_____ stellte ausserdem die B.4_____ und die E.1_____ als Erbringerinnen der vermeintlichen Dienstleistungen (und Empfängerinnen der vermeintlich geschuldeten Zahlungen) zur Verfügung. Der beschriebene Tatbeitrag von X.1_____ war damit ohne Zweifel ein wesentlicher; ohne diesen hätte sich die Tat im geplanten Sinne kaum umsetzen lassen. Dass X.2_____ und X.1_____ auf gleicher Augenhöhe agierten, zeigt sich auch daran, dass sie die Gewinnbeteiligung stets neu aushandelten. X.1_____ war in das ganze Geschehen stets involviert, nahm Einfluss darauf und profitierte in erheblichem Umfang davon. Während zu Beginn eine hälftige Teilung des deliktischen Erlöses vorgenommen wurde, erfolgte die Aufteilung später gemäss immer wieder neu vorgenommener, telefonischer oder E-Mail-Absprache. X.2_____ und X.1_____ handelten daher als Mittäter. Damit braucht nicht jeder einzelne Tatvorgang einem der beiden Mittäter zugerechnet werden können. Es genügt vielmehr festzustellen, dass zwischen X.2_____ und X.1_____ ein gemeinsamer Tatentschluss hinsichtlich der betrügerischen Machenschaften bestand und sie in arbeitsteiliger Weise im zuvor ausgeführten Sinne zusammenwirkten.
7.3.2. Zwischen dem 23. Oktober 2009 und dem 2. August 2011 stellte X.2_____ diese fiktiven Rechnungen der Privatklägerin zu bzw. schleuste sie in die interne Administration der Privatklägerin ein. Er veranlasste deren interne Erfassung im Verwaltungsgebäude der Privatklägerin in O.8_____ mittels Eingangsstempels, visierte die Rechnungen selber und gab sie damit zur Verbuchung und Zahlung in der Kreditorenabteilung der Privatklägerin frei. Dadurch täuschte er gegenüber den für die Auslösung des Zahlungsvorgangs zuständigen Mitarbeitenden der Kreditorenabteilung der Privatklägerin vorsätzlich Forderungen von Informatikdienstleistern vor, die gar nicht oder nicht im angegebenen Umfang bestanden.
7.3.3. X.1_____ bestreitet die Arglist der Täuschung. Er bringt vor, bei der Privatklägerin habe es offenbar keine internen Kontrollen vor den stattgefundenen Überweisungen gegeben. Die Zahlungen seien nur gestützt auf ein Einzelvisum ausbezahlt worden. Mit Bezug auf knapp die Hälfte des behaupteten Deliktsbetrages habe es bei der Privatklägerin gar keine und für den Rest eine völlig unklare Kontrolle gegeben, zumal trotz des behaupteten Erfordernisses einer Zweitunterschrift auch völlig unklar sei, was der Zweitunterzeichner eigentlich hätte kontrollieren sollen. Eine inhaltliche Kontrolle habe komplett gefehlt. Wer aber so geschäfte, verdiene keinen Schutz durch das Strafrecht. Die Privatklägerin sei schlicht und einfach selber schuld (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 20 f.).
7.3.4. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Arglist nicht bereits bei blosser Nachlässigkeit des Opfers ausscheidet, sondern erst dann, wenn dieses geradezu leichtsinnig handelt. Die Leichtfertigkeit muss derart gravierend sein, dass sie das betrügerische Verhalten des Täters völlig in den Hintergrund treten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4; ferner auch BGE 135 IV 81 E. 5.2). Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst erheblich naives bzw. erschreckend naives Verhalten des Opfers nicht stets zur Verneinung der Arglist führen müsse (BGE 135 IV 83 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6S.124/2002 vom 26. November 2002, E. 3.1; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.4.1). Eine restriktive Auslegung der Arglist, die im Endeffekt verlangen würde, dass man seinem Geschäftspartner wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten müsste, ist denn auch kriminalpolitisch verfehlt (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Lediglich wenn die Inszenierungen des Täuschenden ohne weiteres zu durchschauen sind, scheidet Arglist aus (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.1). Daher kann die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 81 E. 5.2). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Geschädigte hat durchaus Vorsichtsmassnahmen getroffen; so hat sie beispielsweise ein entsprechendes Organisationsreglement erlassen. Bei der Prüfung der Arglist ist der Aufwand, den der Täuschende betreibt, mit der vom Getäuschten zu fordernden Sorgfalt abzuwägen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.158/2006 vom 6. November 2006, E. 2.6; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.4.1). Vorliegend wurde das Kontrollsystem der Privatklägerin dadurch unterlaufen, dass ein "Interner" eingeschleust wurde. Dieser nutzte gezielt das ihm von der Privatklägerin als seine Arbeitgeberin entgegengebrachte Vertrauen aus. Zudem wurde ein erheblicher krimineller Aufwand betrieben. So wurden etwa detaillierte, aber falsche Rechnungen auf dem Originalbriefpapier der vermeintlichen Leistungserbringer erstellt und es wurden die Gesellschaften B.4_____ und E.1_____ zur Verfügung gestellt. Das Gelingen des Betruges ist letztlich auf ein planmässiges und raffiniertes Vorgehen sowie auf die Stellung von X.2_____ und X.1_____ (Angestellter bzw. Vertragspartner der Privatklägerin) zurückzuführen. Diese Stellung bzw. das damit verbundene Vertrauen nutzten die beiden Mittäter skrupellos aus. So handelt denn auch gerade derjenige besonders verwerflich, welcher das Vertrauen anderer missbraucht (vgl. BGE 135 IV 80 E. 5.2). Schliesslich ist auch das Motiv der Privatklägerin zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.4.1). Der Privatklägerin ging es nicht um reines Profitstreben bzw. "ums schnelle Geld", sondern sie agierte innerhalb ihrer üblichen Geschäftstätigkeit. Damit kann insgesamt nicht gesagt werden, das Verhalten von X.2_____ und X.1_____ weise keine Sozialschädlichkeit vor bzw. die Privatklägerin verdiene vorliegend keinen Schutz durch das Strafrecht. Arglist ist daher zu bejahen.
7.3.5. Die durch die Täuschungsmanöver der beiden Mittäter in einen Irrtum versetzten Mitarbeitenden der Privatklägerin veranlassten gestützt auf die gefälschten Rechnungen zwischen dem 25. November 2009 und dem 22. August 2011 irrtümlich zahlreiche Überweisungen (zum genauen Betrag sogleich unten Erwägung 7.3.6). Dadurch wurde die Privatklägerin in ihrem Vermögen geschädigt. Gleichzeitig wurden X.2_____, X.1_____ oder Dritte - namentlich Y._____ - in demselben Umfang und spiegelbildlich zum bei der Privatklägerin eingetretenen Schaden (zur sog. Stoffgleichheit vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.3) unrechtmässig bereichert. Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung liegt angesichts der fiktiven Natur der in Rechnung gestellten Leistungen und Arbeiten auf der Hand. Dass X.2_____ und X.1_____ bewusst und gewollt gehandelt haben, steht aufgrund des planmässigen und raffinierten Vorgehens ausser Zweifel.
7.3.6. Die Vorinstanz bejahte Gewerbsmässigkeit des Handels im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu Recht aufgrund der Anzahl der gefälschten Rechnungen und des langen Deliktszeitraums von rund zwei Jahren (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu präzisieren ist dabei jedoch der durch die beiden Mittäter ertrogene Betrag. Die Anklage geht davon aus, dass mit Bezug auf die Zahlungen der Privatklägerin an die B.4_____ (Abschnitt "Zahlungen der X.4_____ an B.4_____") die Rechnungen betreffend "Wartung/Lizenzierung/Software-Kauf" zu 100% fiktiv seien, diejenigen in der Spalte "Beratung" zu 50%. Was die erste Kategorie der Rechnungen anbelangt, erscheint der Deliktsbetrag (total CHF 3'987'200.20) mit Blick auf das Geständnis von X.2_____ ausgewiesen. Bei der zweiten Kategorie stützt sich die Anklage indes auf eine (blosse) Schätzung der Polizei, wonach 50% fiktiv gewesen seien. X.2_____ konnte diesen Betrag nicht effektiv verifizieren, sondern hielt die Schätzung der Polizei für plausibel (was nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, sondern lediglich für den Beweis nicht genügt). Auch die Privatklägerin selbst spricht in diesem Zusammenhang davon, dass man eine "Annäherung" (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 12) habe treffen müssen. Diese Schätzung genügt für einen Schuldnachweis indes nicht, sodass X.1_____ in diesem Umfang vom Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs freizusprechen ist. Dieselbe Problematik erwächst alsdann auch mit Bezug auf die E.1_____, zumal hier ebenso u.a. Beratungsleistungen in Rechnung gestellt wurden, die tatsächlich erbracht worden sein sollen. Immerhin kann aber festgehalten werden, dass diejenigen Beträge, die X.2_____ via D.3_____ (CHF 92'880.00) und D.2_____ (CHF 461'160.00) von der E.1_____ erhalten hat, nicht betriebsmässig sein können, da X.2_____ keine zu vergütenden Leistungen erbracht hat, die er D.3_____ und D.2_____ hätte in Rechnung stellen können. Denn die für die Rechnungstellung aufgeführte Einzelfirma M.2_____ - X.2_____ existierte tatsächlich gar nicht. Dies bestätigte denn auch Y._____ (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Frage 65). Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, welchen legalen Zweck die (direkte oder indirekte) Weiterleitung der Gelder über D.3_____ und D.2_____ an X.2_____ bzw. dessen (nicht existierende) Einzelfirma gehabt haben könnte. Diese Beträge müssen daher eindeutig aus deliktischer Herkunft stammen. Der im Zusammenhang mit der E.1_____ ertrogene Betrag beläuft sich damit auf CHF 554'040.00. Im verbleibenden Umfang von CHF 163'182.60 ist X.1_____ dagegen freizusprechen. Als Deliktsumme, die aus dem gewerbsmässigen Betrag hervorgegangen ist, resultiert damit ein Betrag von CHF 4'541'240.20 (CHF 3'987'200.20 + CHF 554'040.00). An der Gewerbsmässigkeit ändert sich durch die Reduktion der Deliktssumme nichts, zumal die Beträge nach wie vor eine Höhe aufweisen, die es erlauben, sich davon einen namhaften Teil der Lebensgestaltung finanzieren zu können. X.1_____ ist daher im genannten Umfang wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB zu verurteilen.
8.1. Die Vorinstanz verurteilte X.1_____ (wie auch X.2_____) wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3 und 5.2.2). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass X.2_____ und X.1_____ fiktive Rechnungen erstellt hätten. X.2_____ habe von X.1_____ das Original-Briefpapier der B.4_____ und ein Template erhalten, um in Absprache mit dem X.1_____ Rechnungen der B.4_____ und der E.1_____ zu erstellen. Er habe sodann die Rechnungen mit dem Eingangsstempel versehen, visiert und zur Verbuchung und Zahlung freigegeben. Mit seinem Visum habe er die Rechnung zur Zahlung freigegeben. Sein Visum habe bestätigt, dass die Rechnung materiell richtig sei. Sein Visum habe ausgereicht, um seinen Vorgesetzten zu überzeugen, dass die Rechnung rechtens sei. Sein Vorgesetzter habe dann die Rechnung zur Zahlung freigegeben. Die Privatklägerin habe folglich diese Rechnungen in ihre Buchhaltung übernommen. X.1_____ habe mit der Zurverfügungstellung des Original-Briefpapiers der B.4_____ und eines Templates an X.2_____ massgeblich dazu beigetragen. Ohne diese Mittel hätte - so die Vorinstanz - die Urkundenfälschung gar nicht begangen werden können. Einziger Zweck hierfür sei das Verfälschen bzw. Erstellen von fiktiven Rechnungen gewesen, um die Privatklägerin zu schädigen und daran zu profitieren. Beide Beschuldigten hätten zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.
8.2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist hierzu lediglich, dass das Bundesgericht Urkundenqualität etwa dort angenommen hat, wo die (fiktive) Rechnung von einer Person in "garantenähnlicher" Stellung bestätigt wurde (vgl. etwa BGE 119 IV 58 [Urkundenqualität bejaht für die vom Architekten bestätigte Unternehmerrechnung]; BGE 131 IV 125 [Falschbeurkundung bejaht bei Scheinrechnungen, auf denen der zur Rechnungskontrolle zuständige Sachbearbeiter Prüfvermerke anbrachte]). X.1_____ bringt dagegen vor, Rechnungen würde in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Auch vorliegend sei aus der Tatsache - sofern sie denn überhaupt erwiesen sei -, dass die Rechnungen inhaltlich unwahr wären, noch nichts über die erhöhte Glaubwürdigkeit gesagt. Dafür bräuchte es den Beweis, dass X.2_____ diese Rechnungen derart manipuliert habe, dass sie von den zuständigen Angestellten bei der Privatklägerin ohne weiteres als richtig angesehen und daraufhin ohne weiteres bezahlt worden seien. Dies stehe jedoch nicht fest (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 19). Den Beweismangel versucht X.1_____ wohl darin zu erblicken, dass nicht klar gewesen sei, ob bei der Visierung von Rechnungen das "Vier-Augen-Prinzip" gegolten habe (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 17). Fest steht jedoch, dass das Visum von X.2_____ nicht überprüft wurde und ihm eine entsprechende Glaubwürdigkeit zukam. Dies war X.2_____ denn auch bewusst. Die Visierung der Rechnungen durch X.2_____ als Angestellten bzw. zuständigen Mitarbeiter der Privatklägerin führte dazu, dass die Rechnungen - versehen mit ebendiesem Visum - Urkundenqualität erlangten. Ob dies vernünftig war oder nicht, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Ein Opfermitverschulden gibt es wohl beim Betrug, nicht jedoch bei der Urkundenfälschung. Insoweit, als die fiktive Natur der erbrachten Leistungen und Arbeiten erwiesen ist (vgl. oben Erwägung 7.3.6), hat sich X.1_____ in Mittäterschaft mit X.2_____ bei der entsprechenden Rechnungstellung auch der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
9.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich wegen Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. BGE 128 IV 117 E. 7a m.w.H.; bestätigt in BGE 144 IV 172 E. 7.2). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014, E. 3.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail") in der Regel keine Geldwäscherei vorliegt, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014, E. 3.4; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3; je mit Hinweisen). Überdies erlaubt Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.4.1 m.w.H.). Entsprechend erfüllt beispielsweise die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
9.2. Ein schwerer Fall der Geldwäscherei liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Ein Umsatz ab CHF 100'000.00 gilt dabei als gross im Sinne des Gesetzes (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; vgl. ferner die Hinweise bei Jürg-Beat Ackermann/Stephanie Zehnder, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Band II, Zürich/Basel/Genf 2018, N 733 zu Art. 305bis StGB). Ein erheblicher Gewinn ist anzunehmen, wenn dieser höher als CHF 10'000.00 liegt (BGE 129 IV 253 E. 2.2; Ackermann/Zehnder, a.a.O., N 735 zu Art. 305bis StGB m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt die zeitliche Dauer, in welcher der Umsatz bzw. Gewinn erzielt wurde, keine Rolle; er muss aber im Durchschnitt einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung des Täters darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.15/2007 und 6S.37/2007 vom 19. April 2007, E. 7.2.1 m.w.H.). Der Täter muss das im Rahmen der Gewerbsmässigkeit massgebende Einkommen bzw. den massgebenden Gewinn aus den Geldwäschereihandlungen selbst und nicht aus der Vortat erzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_217-222/2013 vom 28. Juli 2014, E. 4.2; Ackermann/Zehnder, a.a.O., N 732 zu Art. 305bis StGB). Gewerbsmässigkeit gilt als persönliches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 10.3.3), sodass es für die Zurechnung gewerbsmässigen Handelns nicht genügt, wenn der Täter oder Teilnehmer um das gewerbsmässige Handeln der übrigen Beteiligten bloss weiss und dies in Kauf nimmt. Vielmehr muss er selbst gewerbsmässig handeln, d.h. in eigener Person einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielen.
9.3.1. Die X.1_____ und X.2_____ gemäss Anklageschrift zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen betreffen allesamt Gelder, die sie aus dem von ihnen begangenen gewerbsmässigen Betrug (vgl. oben Erwägung 7) erzielt haben. Insofern wurde bereits durch den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges berücksichtigt, dass X.1_____ durch sein deliktisches Verhalten einen erheblichen Gewinn erlangt hat. Aus den eingeklagten Geldwäschereihandlungen resultierte kein zusätzlicher Gewinn, sondern diese hatten lediglich die "Sicherung" der bereits ertrogenen Gelder zum Zweck. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fällt bei X.1_____ damit eine Verurteilung wegen schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB von vornherein ausser Betracht. Auch ein anderer Qualifikationsgrund gelangt nicht zur Anwendung. Dies gilt namentlich für Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB, da entsprechende Anhaltspunkte in der Anklageschrift fehlen (vgl. oben Erwägung 3.3). Zu prüfen bleibt damit die einfache Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Insofern, als sie erfüllt ist, braucht hinsichtlich der angeklagten qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB kein (Teil-)Freispruch zu ergehen (vgl. Art. 344 StPO; Max Hauri/Petra Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 17 zu Art. 344 StPO).
9.3.2. Die gemäss Anklageschrift weitertransferierten Gelder, welche Gegenstand der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen bilden, stammen - sofern erwiesen - aus dem gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. Dieser stellt ein Verbrechen und damit grundsätzlich eine taugliche Vortat zur Geldwäscherei dar.
9.3.3. Die X.3_____ wirft X.1_____ vor, zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 24. August 2011 habe er rechtlich unbegründete Überweisungen vom Konto der B.4_____ an die D.3_____ ausgelöst (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10 f.). Das Zwischenschieben von juristischen Personen zum Zweck der Einschleusung von Vermögenswerten in den legalen Finanzkreislauf stellt eine typische Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20 E. 3b; Ackermann/Zehnder, a.a.O., N 416 und 428 zu Art. 305bis StGB). Die Weiterleitung der in der Anklageschrift aufgelisteten Geldbeträge an die D.3_____ als juristische Person stellt damit grundsätzlich eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar, zumal durch den Umstand, dass die D.3_____ Y._____ gehörte, eine sog. persönliche Distanz (vgl. hierzu Ackermann/Zehnder, a.a.O., N 416 ff. zu Art. 305bis StGB) geschaffen wurde. Da die B.4_____ X.1_____ gehört(e), muss angenommen werden, dass er sie selbst ausgelöst hat; die Mitwirkung einer Drittperson ist jedenfalls weder ersichtlich noch wurde solches (substantiiert) geltend gemacht.
Die einfache Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sie stellt damit ein Vergehen dar (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Gemäss des im Tatzeitpunkt geltenden aArt. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (lit. b), sowie in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Damit wäre vorliegend von einer siebenjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Art. 97 Abs. 1 StGB sieht in der geltenden Fassung für Straftaten, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist, eine Verjährungsfrist von 15 Jahren vor (lit. b). Bei einer angedrohten Freiheitsstrafe von drei Jahren beträgt die Verjährungsfrist nunmehr zehn Jahre (lit. c); ist eine andere Strafe vorgesehen, verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren (lit. d). Nach geltendem Recht wäre für die einfache Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorgesehen. Da insofern eine Verschärfung der Rechtslage vorliegt, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB, welche Bestimmung auch bezüglich der Verfolgungsverjährung zur Anwendung gelangt (Art. 389 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2013 vom 28. August 2014, E. 10.4.2), das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar. Die Verfolgungsverjährung beträgt bezüglich der vorliegenden Geldwäschereihandlungen mithin sieben Jahre. Der Lauf der Verjährung endet mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils, unabhängig davon, ob es sich um ein verurteilendes oder freisprechendes Erkenntnis handelt (Art. 97 Abs. 3 StGB; BGE 139 IV 62 E. 1.5).
Das erstinstanzliche Urteil wurde am 8. September 2017 gefällt. Damit sind die vor dem 7. September 2010 begangenen Geldwäschereihandlungen verjährt. Dies betrifft die Zahlungen Nr. 1-12 (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → D.3_____" [angefochtenes Urteil, S. 10 f.]). Hinsichtlich dieser Gelder wird das Verfahren gegen X.1_____ wegen (schwerer) Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB zufolge Verjährung eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO; BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Was die in diesem Zusammenhang erfolgten, übrigen Transaktionen betrifft (Zahlungen Nr. 13-25), ist die Verjährung nicht eingetreten. Wie ausgeführt, liegen sowohl eine taugliche Vortat als auch eine tatbestandsmässige Vortat vor. Zudem ist erwiesen, dass die transferierten Gelder deliktischen Ursprungs sind und deshalb aus dem gewerbsmässigen Betrug stammen, da die D.3_____ operativ nicht tätig war und deshalb gar keine tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung stellen konnte (vgl. oben Erwägung 7.3.6). Mit anderen Worten hatten die Transaktionen ausschliesslich den Zweck, die ertrogenen Gelder zu waschen. Dementsprechend ist bei X.1_____ auch ohne weiteres von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Wie der gewerbsmässige Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung gehörten auch die Geldwäschereihandlungen zum deliktischen Geschäftsmodell, das er - in Absprache mit X.2_____ - bewusst und gewollt vorangetrieben hat. Bezüglich der erwähnten Zahlungen Nr. 13-25 hat sich X.1_____ demzufolge der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
9.3.4. Eingeklagt ist des Weiteren eine am 9. Mai 2011 durch X.1_____ getätigte Überweisung von einem Konto der B.4_____ auf ein Konto der D.2_____ im Betrag von CHF 162'000.00 (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → D.2_____" [angefochtenes Urteil, S. 11]). Diese Transaktion stellt eine taugliche Geldwäschereihandlung dar. Auch hier muss aufgrund der Eigentümerverhältnisse und der Organisation der B.4_____ angenommen werden, dass X.1_____ die Zahlung selbst ausgelöst hat. Dass er vorsätzlich gehandelt hat, steht auch hier ausser Frage. Zur weiteren Begründung kann auf die vorgängigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben Erwägung 9.3.3). Bezüglich dieser Transaktion hat sich X.1_____ somit der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Dasselbe gilt für die Zahlungen der E.1_____ an die D.2_____ (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, E.1_____ → D.2_____" [angefochtenes Urteil, S. 12 f.]) im Gesamtbetrag von CHF 461'160.00 sowie für die Zahlung der E.1_____ an die D.3_____ (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, E.1_____ → D.3_____" [angefochtenes Urteil, S. 13]) im Betrag von CHF 92'880.00. Mit den Überweisungen an die Y._____ gehörenden Gesellschaften wurde eine sog. persönliche Distanz geschaffen, womit eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung vorliegt. Die B.4_____ war Mehrheitsaktionärin der E.1_____, weshalb sie indirekt X.1_____ gehörte. Vor diesem Hintergrund und in Übereinstimmung mit der Anklageschrift kann deshalb davon ausgegangen werden, dass X.1_____ die entsprechenden Zahlungen getätigt hat. Die Vermögenswerte sind klar deliktischen Ursprungs, da weder die D.3_____ noch die D.2_____ operativ tätig waren und deshalb gar keine tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung stellen konnten (vgl. oben Erwägung 7.3.6). Dass X.1_____ vorsätzlich gehandelt hat, steht auch hier ausser Frage.
9.3.5. Hinsichtlich der X.1_____ zur Last gelegten Überweisung von der B.4_____ an die E.1_____ (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → Weitere Personen", Zahlung Nr. 1 [angefochtenes Urteil, S. 12]), wird dieser freigesprochen, da nicht sämtliche Rechnungen der B.4_____ an die Privatklägerschaft fiktive Leistungen zum Gegenstand hatten (vgl. oben Erwägung 7.3.6). Da das mit der fraglichen Zahlung weitergeleitete Geld nicht zuordenbar ist, kann nicht als erwiesen angesehen werden, dass die entsprechenden Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat i.S.v. Art. 305bis StGB stammen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6S.56/2007 vom 30. März 2007, E. 2.1).
9.3.6. Angeklagt sind im Weiteren Zahlungen zwischen dem 7. Dezember 2009 und dem 9. September 2011 im Umfang von insgesamt CHF 702'800.37, welche X.1_____ zulasten der B.4_____ auf ein eigenes Konto veranlasst haben soll (Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → Weitere Personen", Zahlung Nr. 3 [angefochtenes Urteil, S. 12]). Nicht tatbestandsmässig ist die einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto (BGE 124 IV 274 E. 4a; 127 IV 20 E. 3a). Dasselbe gilt für die Überweisung von Buchgeld auf andere inländische Konten des gleichen wirtschaftlich Berechtigten (Bernhard Isenring, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 19 zu Art. 305bis StGB; Stefan Trechsel/Mark Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 305bis StGB). Da X.1_____ wirtschaftlich Berechtigter an der B.4_____ ist, handelt es sich bei den fraglichen Transaktionen zwischen zwei inländischen Konten faktisch um Überweisungen an sich selbst. Da nicht ersichtlich ist - und sich auch die Anklageschrift hierzu nicht äussert -, inwiefern durch diese Überweisungen der Geldfluss verschleiert worden sein könnte, wurde dadurch der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung nicht unterlaufen, weshalb keine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung vorliegt. X.1_____ ist insofern vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. Überdies wären die vor dem 7. September 2010 vorgenommenen Zahlungen ohnehin verjährt (vgl. oben Erwägung 9.3.3).
9.3.7. In der Anklageschrift aufgeführt ist sodann eine Zahlung der B.4_____ an X.2_____ im Betrag von CHF 1'500.00 (Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → Weitere Personen", Zahlung Nr. 2 [angefochtenes Urteil, S. 12]). Der Ursprung dieser Vermögenswerte kann indes nicht hinreichend eruiert werden. Sie können auch aus tatsächlich erbrachten Leistungen der B.4_____ stammen, zumal die Beratungsleistungen zumindest teilweise ausgewiesen sind (vgl. oben Erwägung 7.3.6). Infolgedessen ist X.1_____ auch diesbezüglich vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.
9.3.8. X.1_____ wird schliesslich vorgeworfen, er habe zwischen dem 2. und 5. August 2011 zulasten der E.1_____ rechtlich unbegründete Zahlungen an die B.4_____ in Höhe von insgesamt CHF 21'145.11 veranlasst (vgl. Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, E.1_____ → B.4_____" [angefochtenes Urteil, S. 13]). Es ist nicht erwiesen, dass diese Gelder ausschliesslich deliktischen Ursprungs sind. X.1_____ wurde diesbezüglich nur insoweit wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen, als die entsprechenden Vermögenswerte an die D.3_____ und D.2_____ weitergeleitet wurden (vgl. oben Erwägung 7.3.6). Der Betrag von CHF 21'145.11 ist damit nicht hinreichend zuordenbar, sodass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo diesbezüglich ein Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei zu erfolgen hat.
9.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich X.1_____ - in Mittäterschaft mit X.2_____ - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.
10.1. Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO).
10.2. X.2_____ ficht mit seiner Berufung den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht an, sondern beschränkte seine (als verbindlich anzusehende) Berufungserklärung grundsätzlich auf die Strafzumessung und bestimmte Nebenpunkte (vgl. oben Erwägung 1.4). Da X.1_____ im vorliegenden Berufungsverfahren von gewissen Anklagepunkten freigesprochen bzw. das Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung teilweise eingestellt wird, verlangt dies - obgleich nicht angefochten - auch nach einer Korrektur bei X.2_____, zumal die beiden in dieser Hinsicht jeweils als Mittäter gehandelt haben. Dementsprechend ist auch X.2_____ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich derjenigen Anklagepunkte freizusprechen, die sich auf die der Privatklägerin von der B.4_____ in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen beziehen (Anklageschrift "Zahlungen der X.4_____ an B.4_____", Tabelle, Spalte ganz links, angeblicher Zahlungszweck "Beratung", Betrag von CHF 2'094'392.55). Sodann ist X.2_____ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich des von der E.1_____ der Privatklägerin in Rechnung gestellten Betrages von insgesamt CHF 717'222.60 (Anklageschrift "Zahlungen der X.4_____ an E.1_____", Tabelle) im Umfang von CHF 163'182.60 freizusprechen. Im Weiteren ist X.2_____ vom Vorwurf des schweren Falls der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB hinsichtlich derjenigen Gelder freizusprechen, die von der B.4_____ an X.1_____ (Betrag von CHF 702'800.37), von der B.4_____ an die E.1_____ (Betrag von CHF 199'864.60), von der B.4_____ an X.2_____ (Betrag von CHF 1'500.00) und von der E.1_____ an die B.4_____ (Betrag von CHF 21'145.11) geflossen sind. Schliesslich wird hinsichtlich der Gelder, die von der B.4_____ vor dem 7. September 2010 an die D.3_____ geflossen sind (Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → D.3_____", Zahlungen Nr. 1-12) das Verfahren gegen X.2_____ wegen (schwerer) Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zufolge Verjährung eingestellt.
10.3. Das Berufungsverfahren hat demnach ergeben, dass sich X.2_____ - in Mittäterschaft mit X.1_____ - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Hinzu kommen die unangefochten gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
11.1. Y._____ wurde von der Vorinstanz von der Anklage der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB freigesprochen. Gegen diesen vollumfänglichen Freispruch erheben sowohl die Privatklägerin als auch die X.3_____ Berufung und beantragen, Y._____ sei - im Sinne der Anklage - wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie wegen des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
11.2. Was die physische Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug anbelangt, wurde bereits festgehalten, dass die eingeklagte Verbuchung, die Y._____ gemäss Anklageschrift "veranlasst" haben soll, keine Tatförderung im Sinne eines Gehilfenbeitrags darstellt, da die entsprechende Handlung nach Beendigung des von X.2_____ und X.1_____ begangenen Betruges vorgenommen wurde (vgl. oben Erwägung 3.2). Sodann scheidet ein Schuldspruch wegen psychischer Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug aus formellen Gründen aus (vgl. oben Erwägung 3.2). Y._____ ist deshalb vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freizusprechen. Bezüglich des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB schliesslich wurde bereits festgehalten, dass lediglich die Variante der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, nicht jedoch die bandenmässige Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (oder ein anderer schwerer Fall) als eingeklagt gilt (vgl. oben Erwägung 3.3). Damit bleibt zu prüfen, ob sich Y._____ der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht hat.
11.3. Die X.3_____ wirft Y._____ in der Anklageschrift vor, aufgrund der gemeinsamen Planung und der darauffolgenden, umschriebenen Umsetzung dieses Planes sei Y._____ das deliktische Vorgehen von X.2_____ und X.1_____ bekannt gewesen bzw. es habe ihm bekannt sein müssen. Indem Y._____ in der Folge X.2_____ und X.1_____ die ihm gehörende, inaktive D.3_____ und später - ab März 2011 - zusätzlich die neu gegründete D.2_____ zur Verfügung gestellt habe, indem er über die D.3_____ und D.2_____ die deliktisch aus der Privatklägerin abgeführten Mittel an X.2_____ weitergeleitet habe, indem er die wahrheitswidrige Verbuchung der Zahlungen der D.3_____ und D.2_____ an X.2_____ als Darlehen veranlasst habe und indem er von X.2_____ CHF 20'000.00 entgegengenommen habe, habe er dazu beigetragen, die Herkunft dieser deliktisch erlangten Gelder zu verschleiern. Aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte und des dafür entgegengenommenen Betrages habe Y._____ die dargestellten Geldwäschereihandlungen nach der Art eines Berufs ausgeübt.
11.4. Y._____ gibt zu, dass er die zur Diskussion stehenden Zahlungen der D.3_____ und D.2_____ ausgelöst hat (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Frage 13). Er macht jedoch geltend, er habe über den wahren Grund der Zahlungen - mithin über die Verschleierung deliktisch erlangter Gelder - nichts gewusst.
Auffallend ist zunächst, dass mit der D.3_____ eine Gesellschaft involviert war, die zuvor während mehrerer Jahre inaktiv war. Sie verfügte über kein relevantes Vermögen und ihr einziger Verwaltungsrat war Y._____. Dasselbe gilt in Bezug auf die später gegründete D.2_____ und die E.1_____. Y._____ gab an, er habe die D.3_____ und die D.2_____ X.2_____ zur Verfügung gestellt, ohne dabei näheres Wissen über die Art der Geschäfte von X.2_____ gehabt zu haben (vgl. StA act. 9.3.23, Antwort auf Frage 27). Angesichts der Tatsache, dass Y._____ Inhaber sowie einziger Verwaltungsrat der D.3_____ und D.2_____ war (vgl. SK1 18 5, act. H.15, Antwort auf Frage 3 und 17), scheint die von ihm behauptete Unwissenheit wenig plausibel.
Die Aussagen von X.2_____, mit denen er auch Y._____ im Sinne der Anklage belastet hat, wurden mit Bezug auf X.1_____ als glaubhaft und mit den objektiven Indizien übereinstimmend bewertet (vgl. oben Erwägungen 6.5-6.7). Es ist nicht ersichtlich, warum er X.1_____ zu Recht, Y._____ dagegen zu Unrecht belasten sollte. Dies umso mehr, als ihm eine Belastung von Y._____ keinerlei Vorteile bringt. Im Gegensatz zu den im Wesentlichen konsistenten Aussagen von X.2_____, erwiesen sich die Angaben von Y._____ anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung als ausweichend, vage und teilweise auch in sich widersprüchlich.
So hatte Y._____ in früheren Einvernahmen etwa angegeben, man habe die D.2_____ gegründet, um eine zweite Mehrwertsteuerabrechnungsnummer zu erhalten (vgl. StA act. 9.3.22, Antwort auf Frage 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er jedoch keine Aussagen dazu machen, warum die D.2_____ gegründet und "zwischengeschaltet" wurde. Die einzig plausible Erklärung hierfür liegt jedoch darin, dass die über die D.3_____ weitergeleiteten Gelder einen derart hohen Betrag erreichten, dass Y._____ (wie auch X.1_____ und X.2_____) befürchtete, damit namentlich bei den involvierten Banken über die Unrechtmässigkeit der Transaktionen Verdacht zu schöpfen.
Eine weitere Ungereimtheit im Aussageverhalten ergibt sich sodann in Bezug auf eine von Y._____ vorgenommene Stückelung einer Überweisung. Diesbezüglich sagte Y._____ zunächst aus, er habe die Stückelung zur Vermeidung von Fehlüberweisungen vorgenommen (vgl. StA act. 9.1.14, Antwort auf Frage 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er als Grund für die Staffelung der Überweisung dagegen an, er habe damit Druck auf X.2_____ ausüben wollen, damit ihm dieser Belege (Rechnungen, Verträge etc.) für die zu verbuchenden Zahlungen liefere (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Ergänzungsfrage 6). Nebst der Widersprüchlichkeit des Aussageverhaltens an sich, scheint der im Berufungsverfahren angegebene Grund für die Staffelung aber auch nicht plausibel zu sein, erfolgte doch die gestaffelte Zahlung innerhalb von zwei Tagen (vgl. StA act. 15.1.6 [S. 42]). Damit liess sich schwerlich der beschriebene Druck auf X.2_____ ausüben. Vielmehr muss angenommen werden, dass mit der Stückelung des Betrages kein Verdacht erregt werden sollte, erhalten doch grössere Transaktionen bei Banken erhöhte Aufmerksamkeit mit Blick auf mögliche Geldwäschereihandlungen.
Fest steht somit, dass Y._____ es unterliess, zuerst den zugrundeliegenden Vertrag und Rechnungen einzufordern, bevor er Zahlungen im Betrag von mehreren hunderttausend Franken auslöste, die auf das Privatkonto von X.2_____ gelangten. Auch verlangte er vor den Zahlungen nicht den Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrages, obwohl er die Zahlungen als Darlehen verbuchte (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Frage 78). Ebenso wenig erkundigte er sich über den Hintergrund der beabsichtigten Zahlungen. Als Finanzintermediär, der eine Vielzahl von Verwaltungsratsmandaten inne hatte und Transaktionen im Betrag von mehreren Millionen vornahm, hätte man von Y._____ jedoch eine grössere Sorgfalt bei den von ihm ausgelösten Zahlungen erwarten dürfen. Dass er die entsprechenden Bestimmungen der Geldwäschereigesetzgebung sowie die entsprechenden Gepflogenheiten nicht gekannt haben soll, kann schwerlich angenommen werden, handelte es sich bei ihm doch um einen erfahrenen "Profi" in der Branche. Statt Vorsicht walten zu lassen, löste Y._____ die Zahlungen in der Regel am selben Tag aus, an dem sie auf dem Konto gutgeschrieben wurden und transferierte das Geld weiter. Dies deutet stark darauf hin, dass es sich um sogenannte "Durchlauftransaktionen" gehandelt hat. Y._____ ging indes noch einen Schritt weiter, indem er, um bei den Banken nicht mit hohen Beträgen aufzufallen, die Zahlungen stückelte und sie zeitlich staffelte.
Im Weiteren erscheint mehr als merkwürdig, dass offenbar nie in adäquater Form geregelt wurde, was konkret die Leistungen von Y._____ und der Treuhand O.19_____ AG beinhalten und wie darüber abgerechnet würde. Y._____ stellte während zwei Jahren seine Gesellschaften zur Verfügung, ohne für die Leistungen Rechnung zu stellen. Dieses Geschäftsgebaren ist umso ungewöhnlicher, als Y._____ X.2_____ zuvor nicht gekannt hat und in einem äusserst exponierten Geschäft (treuhänderische Transaktion in Millionenhöhe) operierte. Gemäss eigenen Angaben habe Y._____ auf das Wort von X.1_____ vertraut (vgl. StA act. 9.3.22, Antwort auf Frage 28). Auch dies scheint abwegig. Dass keine Verträge in schriftlicher Form vorlagen, kann angesichts der dargelegten Umstände vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass es sich um ein widerrechtliches Geschäftskonstrukt handelte, bei welchem nicht ohne Not schriftliche Verträge erstellt werden.
Wenn Y._____ tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - das unwissende Werkzeug von X.2_____ und X.1_____ gewesen wäre, wäre er nicht in die "konspirative" E-Mail-Korrespondenz zwischen X.1_____ und X.2_____ (vgl. hierzu oben Erwägung 6.6) miteinbezogen worden. So war er unter anderem Empfänger der E-Mail vom 4. Dezember 2010 (StA act. 7.2.9), der E-Mail vom 29. August 2010 (StA act. 7.3.5) sowie der E-Mail vom 31. Mai 2011 (StA act. 7.3.20). Es kann sich somit nicht um einen einmaligen "Ausrutscher" handeln, bei dem Y._____ versehentlich in den Verteiler aufgenommen wurde. Vielmehr wurde Y._____ bewusst und gezielt in den E-Mailverkehr involviert und damit über die deliktischen Vorgänge laufend informiert. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass Y._____ Komplize von X.2_____ und X.1_____ war und die drei Beteiligten einverständlich und geplant agierten.
Y._____ macht geltend, es sei absurd anzunehmen, er habe für eine Entschädigung von bloss CHF 20'000.00 beim deliktischen Geschäftsmodell von X.2_____ und X.1_____ mitgewirkt (vgl. SK1 18 6, act. H.6, S. 3). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Aussage von X.2_____, er habe Y._____ insgesamt CHF 20'000.00 in bar ausbezahlt, als glaubhaft angesehen wurde (vgl. oben Erwägung 6.5). Zudem kann - namentlich aufgrund der von Y._____ erhaltenen Honorare für seine Tätigkeit bei D.3_____ und D.2_____ - nicht ausgeschlossen werden, dass er noch mehr Geld für seine Geldwäschereihandlungen erhalten hat. Die Anklage äussert sich hierzu zwar nicht, die Akten enthalten aber einige dementsprechende Hinweise (vgl. StA act. 14.4.11). Die Umschreibung einer Verdachtslage verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung (BGE 145 IV 42 E. 4.7; BGer, 1B_3/2011 v. 20.4.2011, E. 2.5.2). Vor diesem Hintergrund erscheint auch das finanzielle Interesse an einer Beteiligung von Y._____ als plausibel. Jedenfalls enthalten die Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich - auch in Bezug auf Y._____ - die Aussagen von X.2_____ als glaubhaft erweisen. Sie stimmen mit den objektiven Indizien überein, wohingegen sich die Angaben von Y._____ als Schutzbehauptungen ohne jegliche Plausibilität darstellen. Für das Kantonsgericht bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass sich Y._____ - wie in der Anklageschrift ausgeführt - am deliktischen Geschäftsmodell von X.2_____ und X.1_____ bewusst und gewollt beteiligt hat.
11.5. Das Zwischenschalten von Sitzgesellschaften - vorliegend D.3_____ und D.2_____ - stellt eine typische Geldwäschereihandlung dar (vgl. oben Erwägung 9.3.3). Y._____ gibt zu, dass er die fraglichen Zahlungen bei der D.3_____ und D.2_____ ausgelöst hat (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Frage 13). Aufgrund der dargelegten Umstände war Y._____ das deliktische Geschäftsmodell von X.2_____ und X.1_____ bekannt; er wusste somit, dass die weiter transferierten Gelder deliktischen Ursprungs waren, zumal D.3_____ und D.2_____ operativ gar nicht tätig waren und die von diesen Gesellschaften vergüteten Leistungen Dritter (X.2_____, Freelancer etc.) offensichtlich fiktiv waren (vgl. hierzu auch oben Erwägungen 6.5-6.7 und 7.3.6). Genauere Umstände bezüglich des gewerbsmässigen Betruges dürfte Y._____ wohl gekannt haben, waren aber für das Wissen des Geldwäschers um die Vortat nicht nötig (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2; Mark Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 59 zu Art. 305bis StGB). Dass Y._____ bewusst und gewollt gehandelt hat, ist aufgrund der vorgängigen Ausführungen erstellt. Er handelte somit klar vorsätzlich. Was die Gewerbsmässigkeit seines Handels anbelangt, so steht fest, dass Y._____ aufgrund der Häufigkeit der TransE.3_____tionen sowie des Einschaltens von D.3_____ und D.2_____ die Geldwäschereihandlungen nach Art eines Berufes ausgeübt hat. Bei dem von X.2_____ erhaltenen Gesamtbetrag von CHF 20'000.00 handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis um einen erheblichen Gewinn im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB (vgl. oben Erwägung 9.2). Die Zeitspanne, in der der Gewinn erzielt wurde, ist grundsätzlich nicht relevant. Geht man indes davon aus, dass Y._____ während zwei Jahren deliktisch tätig war, so ergibt sich ein Jahresgewinn von CHF 10'000.00, was einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellt. Grundsätzlich nicht massgebend für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.4 m.w.H.). Y._____ hat sich somit der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht.
12.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a).
Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist bzw. auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen bzw. von geringer Bedeutung sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 1.2.1). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.).
12.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Bei mehreren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom konkret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle verschuldensrelevanten (straferhöhenden und strafmindernden) Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Grundsätzlich sind erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2b; zu den Einschränkungen vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 360). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Anwendung des Asperationsprinzips nicht zu einer Höchststrafe führen kann, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre. Denn ratio legis des Asperationsprinzips ist es, das Kumulationsprinzip abzuschwächen; die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2; 143 IV 145 E. 8.2.3).
13.1. Schwerstes Delikt zur Bildung der Einsatzstrafe bildet bei X.1_____ der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird. Bei den Tatkomponenten fällt in objektiver Hinsicht zunächst der ausserordentlich hohe Deliktsbetrag von CHF 4'541'240.20 (vgl. oben Erwägung 7.3.6) stark erschwerend in Betracht. Die ihm von der X.3_____ vorgeworfene "besondere kriminelle Raffinesse" (vgl. SK1 18 6, act. H.9, S. 18) bildet bereits Wesensmerkmal der Arglist und kann daher bei der Strafzumessung nicht nochmals berücksichtigt werden (Verbot der "Doppelverwertung"). Zu berücksichtigen ist aber, dass nicht X.1_____ die "treibende Kraft" hinter dem kriminellen Geschäftsmodell war, sondern X.2_____ (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.5, sowie unten Erwägung 14.6). Letzterer war es denn auch, welcher - als Angestellter der Privatklägerin - am Vertrauensbruch seiner Arbeitgeberin direkt beteiligt war. Im Übrigen hat X.1_____ - soweit ersichtlich - weniger Profit aus dem gewerbsmässigen Betrug verbuchen können als X.2_____. Das Verschulden von X.1_____ bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs ist insgesamt als mittelschwer bis schwer zu beurteilen. Als Einsatzstrafe resultiert damit eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
13.2. Strafschärfend wirkt sich zunächst die mehrfache Urkundenfälschung aus, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in echter Konkurrenz zum Betrug steht (BGE 138 IV 209 E. 5.5). Das Handeln erfolgt hier planmässig und wiederholt, was sich entsprechend zuungunsten von X.1_____ auswirkt. zugute zu halten ist ihm aber, dass die gefälschten Rechnungen ausschliesslich zur Begehung des gewerbsmässigen Betruges dienten (vgl. hierzu auch angefochtenes Urteil, E. 7.4). Auch hier ist sodann nicht X.1_____, sondern X.2_____ als treibende Kraft anzusehen. Das Verschulden ist als erheblich zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist daher um sechs Monate auf fünfeinhalb Jahre zu erhöhen.
13.3. Strafschärfend wirkt sich schliesslich die Geldwäscherei aus. Erschwerend fällt auch hier der hohe Deliktsbetrag aus. X.1_____ hat durch das Dazwischenschalten von Sitzgesellschaften und ein undurchsichtiges, ausgeklügeltes Transaktionssystem eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gebracht. Er handelte über längere Zeit und planmässig. Sein Motiv war ausschliesslich Geldgier. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist dagegen, dass es sich bei der Geldwäscherei um blosse Verschleierungshandlungen des zuvor in eigener Person begangenen, gewerbsmässigen Betrugs handelte. Zwar kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein; bei der Strafzumessung macht es indes einen Unterschied, ob es dem Geldwäscher um die Sicherung des eigenen Geldes geht oder ob er für Dritte handelt. Das Verschulden ist vor diesem Hintergrund insgesamt als erheblich zu bewerten und die Freiheitsstrafe ist auf sechs Jahre zu erhöhen.
13.4. Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich die Uneinsichtigkeit von X.1_____ belastend aus (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015, E. 4.3.2). So bestritt er hartnäckig durch sämtliche Abschnitte des gesamten Verfahrens seine strafrechtliche Mitschuld und machte geltend, er sei von X.2_____ manipuliert worden. An seiner Version des Tatgeschehens hielt er trotz erdrückender Indizienlage bis zuletzt fest. Die Vorstrafenlosigkeit von X.1_____ dagegen fällt neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). X.1_____ moniert zudem eine überlange Verfahrensdauer, was sich strafmindernd auszuwirken habe (vgl. SK1 18 6, act. H.9, S. 23). Angesichts der vollständigen Kooperation von X.2_____ mit den Strafverfolgungsbehörden (vgl. dazu unten Erwägung 14.9), erscheint die Verfahrensdauer von rund 8 Jahren in der Tat lang, weshalb eine (leichte) Strafminderung angezeigt ist. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht zudem die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Zeitablauf und Wohlverhalten müssen kumulativ erfüllt sein (Mathys, a.a.O., Rz. 249). Verhältnismässig lange Zeit ist grundsätzlich verstrichen, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährung abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen sind beim gewerbsmässigen Betrug und bei der mehrfachen Urkundenfälschung nicht gegeben (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), bei der Geldwäscherei hingegen schon (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Freiheitsstrafe ist mithin von sechs auf fünf Jahre zu reduzieren.
13.5. Da nur X.1_____ Berufung gegen seine Verurteilung erhoben hat (bzw. die X.3_____ auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtete; vgl. oben Erwägung 1.2), kann die Strafe nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Freiheitsstrafe ist daher bei 42 Monaten zu belassen. Da bereits die Einsatzfreiheitsstrafe bei fünf Jahren liegt, braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden, ob für die mehrfache Urkundenfälschung und die Geldwäscherei - bei isolierter Betrachtung - eine Geldstrafe auszufällen gewesen wäre (statt die Einsatzfreiheitsstrafe zu asperieren). An die Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft von 15 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Angesichts der Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Strafe von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
14.1. Die Vorinstanz verurteilte X.2_____ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.00. X.2_____ beantragt mit seiner Berufung, er sei zu einer Strafe von höchstens 36 Monaten (abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen) und einer Geldstrafe von höchstens 110 Tagessätzen zu je CHF 150.00 zu verurteilen. Die Hälfte der beantragten Geldstrafe sei zudem unter Ansetzung einer Probezeit von längstens fünf Jahren aufzuschieben. Auf den Widerruf der am 27. April 2011 teilbedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten.
14.2. Zur Begründung der beantragten Strafreduktion bringt X.2_____ im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Regeln über die retrospektive Konkurrenz falsch angewendet. Es hätten sämtliche Delikte von einem Gericht in einem Verfahren beurteilt werden können, weil die hier abzuurteilenden Taten von 2009 bis 2011 erfolgt seien, jene, welche Aktuell vom Kantonsgericht O.4_____ beurteilt würden (wobei noch keine Urteilsverkündung erfolgt sei), den Zeitraum bis 2008 und diejenigen Delikte, welche das Strafgericht des Kantons O.9_____ mit Entscheid vom 12. Juli 2018 abgehandelt habe, seien im Zeitraum 2014 bis 2015 erfolgt. Es liege ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor, da er mehrere Straftaten vor der ersten Verurteilung des Kriminalgerichts des Kantons O.4_____ vom 26. August 2016 verübt habe. Das Regionalgericht Landquart hätte deshalb die rechtskräftige Beurteilung im Erstprozess in O.4_____ abwarten müssen (vgl. SK1 18 6, act. H.11, S. 4 ff.).
14.3. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Zusatzstrafe, für den Fall, dass es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt werden. Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 m.w.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Unerheblich ist, ob später das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend.
Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Verneint es dies, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. Für die Bemessung der Zusatzstrafe muss das Gericht in einem zweiten Schritt prüfen, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Steht noch nicht fest, ob und wann das frühere Urteil in Rechtskraft erwächst, hat das Gericht zwei Möglichkeiten: Entweder wartet es zu, oder es fällt ein selbständiges Urteil, ohne das noch nicht rechtskräftige Ersturteil zu berücksichtigen. Im zweiten Fall hat der Verurteilte die Möglichkeit, beim Gericht, welches die schwerste Strafe ausgesprochen hat, nachträglich eine Gesamtstrafe zu beantragen (vgl. Art. 34 Abs. 3 StPO; Mathys, a.a.O., Rz. 384 m.w.H.).
14.4. Das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons O.4_____ vom 26. August 2016 wurde von X.2_____ mit Berufung angefochten, wobei dieser einen teilweisen Freispruch und eine Reduktion der Strafe von sechs auf zwei Jahre Freiheitsstrafe beantragte. Die X.3_____ des Kantons O.4_____ erhob daraufhin Anschlussberufung. Ein Urteil des Berufungsgerichts (Kantonsgericht O.4_____) steht derzeit noch aus. Damit liegt kein rechtskräftiges Ersturteil vor. Es ist auch nicht absehbar, wann mit einem solchen zu rechnen ist, bzw. ein rechtkräftiges Urteil ist zumindest in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. In Nachachtung des Beschleunigungsgebots ist deshalb vorliegend ein selbständiges Urteil zu fällen.
14.5. Aufgrund des Umstandes, dass X.2_____ bereits einschlägig straffällig wurde und auch während laufendem Strafverfahren weiter (einschlägig) delinquierte (vgl. unten Erwägung 14.9), erscheint sowohl für den gewerbsmässigen Betrug als auch für die mehrfache Urkundenfälschung und die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe notwendig.
14.6. Schwerstes Delikt zur Bildung der Einsatzstrafe bildet auch bei X.2_____ der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird. Bei den Tatkomponenten fällt in objektiver Hinsicht zunächst der ausserordentlich hohe Deliktsbetrag von CHF 4'541'240.20 (vgl. oben Erwägung 7.3.6) stark erschwerend in Betracht. Dass X.2_____ "während nicht mehr als ca. 1.5 Jahre" (vgl. SK1 18 6, act. H.11, S. 11) delinquiert hat, kann ihm entgegen seiner Auffassung nicht zugute gehalten werden; vielmehr zeigt dies, dass er über einen längeren Zeitraum wiederholt straffällig wurde. Ebenso wenig ist ihm ein Mitverschulden der Privatklägerin strafmindernd anzurechnen. Selbst wenn man ein solches annehmen würde, wäre vorliegend zu berücksichtigen, dass X.2_____ das ihm von der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen und die damit verbundenen, ihm eingeräumten Kompetenzen gezielt missbrauchte. Dadurch wird bzw. würde ein allfälliges Mitverschulden stark relativiert, sodass es nicht mehr als wesentlicher Strafzumessungsfaktor angesehen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.9/2005 vom 6. Juni 2005, E. 5.3). Belastend fällt indes in Betracht, dass X.2_____ die "treibende Kraft" hinter dem kriminellen Geschäftsmodell war (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.5). Er war es denn auch, welcher - als Angestellter der Privatklägerin - am Vertrauensbruch seiner Arbeitgeberin direkt betroffen war. Nur er hat den Betrug in dieser Form begehen können; sein Tatbeitrag stellte somit eine conditio sine qua non dar. Dementsprechend hat er auch mehr Profit aus dem gewerbsmässigen Betrug verbucht als X.1_____. Unter diesen Umständen ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern - im Rahmen der Strafzumessung - eine gesonderte Betrachtung von X.2_____ und X.1_____ unhaltbar bzw. willkürlich wäre. Das Konzept der Mittäterschaft führt nur im Grundsatz zu einer Gleichstellung; bei der Strafzumessung sind Art und Umfang des Tatbeitrages dagegen gesondert zu berücksichtigen (vgl. BGE 101 IV 47 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2017 vom 26. April2018, E. 3.2.1). Das Verschulden von X.2_____ bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs ist damit insgesamt als (knapp) schwer zu beurteilen. Als Einsatzstrafe resultiert damit eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
14.7. Strafschärfend wirkt sich zunächst die mehrfache Urkundenfälschung aus, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in echter Konkurrenz zum Betrug steht (BGE 138 IV 209 E. 5.5). Das Handeln erfolgt hier planmässig und wiederholt, was sich entsprechend zuungunsten von X.2_____ auswirkt. Zugute zu halten ist ihm aber, dass die gefälschten Rechnungen ausschliesslich zur Begehung des gewerbsmässigen Betruges dienten (vgl. hierzu auch angefochtenes Urteil, E. 7.4). Auch hier ist sodann X.2_____ als treibende Kraft anzusehen; nur er konnte durch das Anbringen des Visums die Unterkundenfälschung in der vorliegenden Form begehen. Das Verschulden ist als mittelschwer zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist daher um acht Monate auf sechs Jahre und acht Monate zu erhöhen.
14.8. Strafschärfend wirkt sich schliesslich die Geldwäscherei aus. Erschwerend fällt auch hier der hohe Deliktsbetrag aus. Im Gegensatz zu den beiden vorbeurteilten Straftaten agierte beim Transaktionssystem nicht X.2_____, sondern X.1_____ bzw. Y._____ im Vordergrund. So waren es denn auch deren (Sitz-)
Gesellschaften, die für die Abläufe der Transaktionen zwischengeschaltet wurden. Das Handeln stellt sich aber auch hier als planmässig und länger andauernd dar. Das Motiv von X.2_____ war ausschliesslich Geldgier und Geltungsdrang, um seinen kostspieligen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist dagegen, dass es sich bei der Geldwäscherei um blosse Verschleierungshandlungen des zuvor in eigener Person begangenen, gewerbsmässigen Betrugs handelte. Zwar kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein; bei der Strafzumessung macht es indes einen Unterschied, ob es dem Geldwäscher um die Sicherung des eigenen Geldes geht oder ob er für Dritte handelt. Das Verschulden ist vor diesem Hintergrund insgesamt als eher leicht bis erheblich zu bewerten und die Freiheitsstrafe ist auf sieben Jahre zu erhöhen.
14.9. Im Rahmen der Täterkomponenten ist zunächst das Geständnis von X.2_____ zu berücksichtigten. Dieses erfolgte bereits zu Beginn des Strafverfahrens und war umfassend. Es zeugt von aufrichtiger Reue, was sich auch dadurch zeigt, dass X.2_____ bereits mit der Schuldentilgung begonnen hat. Hinzu kommt eine weitreichende Kooperation mit den Strafbehörden, mithilfe welcher es gelang, auch seine Komplizen X.1_____ und Y._____ zu überführen. Das Geständnis bzw. die Kooperation sind deshalb sehr grosszügig zu berücksichtigen. Ebenso (leicht) strafmindernd ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. oben Erwägung 13.4). Die von X.2_____ geltend gemachten psychischen Prädispositionen (vgl. SK1 18 6, act. H.11, S. 13) führen indes nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. oben Erwägung 4.11), sodass sie nicht zu berücksichtigen sind. Straferhöhend fällt dagegen das erneute Delinquieren während laufendem Strafverfahren aus, was im Übrigen die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ausschliesst. Auch die zum Teil einschlägigen Vorstrafen von X.2_____ sind zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist unter diesen Umständen von sieben auf vier Jahre und drei Monate zu reduzieren.
14.10. X.2_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts O.9_____ vom 12. Juli 2018 (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, verbunden mit einer Busse von CHF 6'000.00, verurteilt. Damit ist die vorliegende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum besagten Urteil auszusprechen (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB; zum Vorgehen s. Mathys, a.a.O., Rz. 396). Das Kantonsgericht erachtet eine hypothetische Gesamtstrafe von vier Jahren und sieben Monaten als tat- und schuldangemessen, d.h. die Tat - welche dem Urteil des Strafgerichts O.9_____ zugrunde lag - hätte, wäre sie im vorliegenden Verfahren abgeurteilt worden, zu einer Erhöhung der Strafe um vier Monate geführt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Strafe des Ersturteils abzuziehen. Daraus resultiert die vorliegend auszufällende Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (55 Monate - 13 Monate). Angesichts der Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Strafe von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
14.11. Die Vorinstanz hat für die SVG-Delikte von der Ausfällung einer Geldstrafe abgesehen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.4 [S. 60]). Da nur X.2_____ Berufung erhoben hat, kann aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) für diese Delikte keine Strafe mehr ausgesprochen werden.
14.12. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf einer bedingten Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, sofern der durch das erstinstanzliche Gericht verfügte Widerruf angefochten wurde (BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013, E. 7). Im erwähnten Strafbefehl wurde die Probezeit auf vier Jahre festgelegt. Sie endete demnach am 27. April 2015. Da X.2_____ auch den erstinstanzlich angeordneten Widerruf angefochten hat, kommt ein Widerruf angesichts der zeitlichen Verhältnisse nicht (mehr) in Frage. Die mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist daher nicht zu widerrufen.
15.1. Y._____ ist schuldig der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. Dafür ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tages-sätzen verbunden. Die X.3_____ beantragt - unter Berücksichtigung des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug - eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 220.00 und eine Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagessätzen (vgl. SK1 18 6, act. H.3, S. 23). Y._____ beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs.
15.2. Bei den Tatkomponenten fällt erschwerend zunächst der hohe Deliktsbetrag in Betracht. Die über die D.3_____ und D.2_____ transferierten Gelder hatten ein Volumen von rund vier Millionen Schweizer Franken. Hingegen X.1_____ der von Y._____ erzielte Gewinn - soweit erwiesen - mit CHF 20'000.00 eher gering aus bzw. überschritt die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit nur knapp. Offenbar stand bei Y._____ der kommerzielle Zweck nicht im Vordergrund, wollte dieser doch in erster Linie X.1_____ einen Freundschaftsdienst erweisen. Auch war Y._____ nicht "treibendes Element" hinter dem deliktischen Geschäftsmodell, sondern X.2_____ und - in geringerem Ausmass - X.1_____. Gesamthaft ist das Verschulden von Y._____ als eher leicht bis mittelschwer zu bezeichnen, weshalb die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
15.3. Bezüglich der Täterkomponenten ist auch bei Y._____ die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu oben Erwägung 13.4). Anzulasten ist ihm hingegen seine Uneinsichtigkeit. Trotz erdrückender Indizienlage wies Y._____ bis zuletzt jegliche Verantwortung von sich und präsentierte sich als unwissendes Werkzeug. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu bewerten. Unter diesen Umständen ist die Freiheitsstrafe bei 14 Monaten zu belassen. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit fällt die Legalprognose bei Y._____ positiv aus, sodass die Freiheitsstrafe bedingt zu vollziehen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist gemäss dem Antrag der X.3_____ auf zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB); aufgrund des nicht sehr schweren Verschuldens von Y._____, seines fortgeschrittenen Alters und seines Wohlverhaltens seit der Tat drängt sich eine längere Probezeit nicht auf.
15.4. Die Freiheitsstrafe ist mit einer Geldstrafe zu verbinden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Aufgrund der dargelegten Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB; zum Vorgehen eingehend BGE 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008, E. 3.4). Die gesetzliche Regelung geht dabei vom Nettoeinkommensprinzip aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008, E. 5.4 m.w.H.). Gemäss eigenen Angaben verfügt Y._____ derzeit über ein Einkommen von jährlich CHF 80'000, zuzüglich einer Jahresrente von CHF 12'000.00 (vgl. SK1 18 6, act. H.15, Antwort auf Frage 12 zur Person). Daraus resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 6'500.00. Hiervon sind pauschal 30% abzuziehen für Steuern, Krankenkasse etc. (vgl. hierzu Annette Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 59 zu Art. 34 StGB). Angesichts des fortgeschrittenen Alters von Y._____ und der damit anfallenden Mehrkosten erscheint der volle Abzug (30%) als angebracht. In Berücksichtigung der nicht erwerbstätigen Ehefrau von Y._____ ist sodann eine weitere Reduktion um 15% vorzunehmen. Der Tagessatz entspricht schliesslich einem Dreissigstel des monatlichen Nettoeinkommens (Dolge, a.a.O., N 61 zu Art. 34 StGB), vorliegend mithin CHF 120.00. Angesichts der positiven Legalprognose von Y._____ ist die Geldstrafe ebenso bedingt zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2007 vom 12. Juli 2008, E. 5.1). Die Probezeit ist - auch hier - auf zwei Jahre festzulegen.
15.5. Die bedingte Freiheitsstrafe ist schliesslich mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Als Richtwert gilt dabei ein Fünftel (bzw. 20%) der Geldstrafe (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), was auch hier übernommen werden kann. Die Busse ist daher auf CHF 360.00 festzulegen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umwandlungssatz kann die zuvor ermittelte Tagessatzhöhe verwendet werden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), sodass eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen resultiert.
16.1. Die geschädigte Person, welche sich als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff. StPO konstituiert, kann in der Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit dieser Erklärung rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung der Zivilklage spätestens im Parteivortrag zu erfolgen. Der Entscheid des Gerichts über die Zivilklage richtet sich nach Art. 126 StPO. Demnach kann es die Zivilklage abweisen oder gutheissen oder sie auf den Zivilweg verweisen.
16.2. Vor der Vorinstanz beantragte X.2_____ die Gutheissung der von der Privatklägerin erhobenen Zivilklage im Umfang von CHF 5'155'772.10 (vgl. RG act. 101) Die Vorinstanz hiess die Zivilklage im Betrag von CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 unter solidarischer Haftbarkeit von X.2_____ und X.1_____ gut. Dagegen erhob X.2_____ keine Berufung. Von der Anerkennung der Zivilklage wird gerichtlich Vormerk genommen (vgl. Art. 124 Abs. 3 StPO). Im Rahmen des Berufungsverfahrens reduzierte die Privatklägerin die Zivilklage auf den Betrag von CHF 4'618'577.35 zuzüglich Schadenszins von 5% auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 (vgl. SK1 18 6, act. H.10, S. 3). Auf Anfrage des Vorsitzenden der I. Strafkammer hin, gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sich die Reduktion der Zivilforderung auch auf X.2_____ beziehe (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 19). Dies ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten. Im Betrag bis CHF 2'664'778.52 besteht eine solidarische Haftbarkeit von X.1_____ und X.2_____ gegenüber der Privatklägerin (vgl. dazu unten Erwägung 16.3).
16.3. Die Privatklägerin bezifferte ihre Zivilforderung - auch gegenüber dem solidarisch haftenden X.1_____ - mit CHF 4'618'577.35 zuzüglich Schadenszins von 5% auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 (vgl. SK1 18 6, act. H.10, S. 3). Entsprechend des beantragten Freispruchs verlangt X.1_____, die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
Was den von X.2_____ und X.1_____ ertrogenen Betrag betrifft, wurde bereits festgehalten, dass - mit BeO.9_____ auf die B.4_____ - (lediglich) der Deliktsbetrag von CHF 3'987'200.20 ausgewiesen ist (Rechnungen betreffend "Wartung/Lizen-zierung/Software-Kauf"; vgl. oben Erwägung 7.3.6). Mit BeO.9_____ auf die E.1_____ ergab sich, dass jedenfalls diejenigen Beträge, die X.2_____ via D.3_____ (CHF 92'880.00) und D.2_____ (CHF 461'160.00) von der E.1_____ erhalten hat, deliktischer Natur sein müssen (total CHF 554'040.00). Die insgesamt nachgewiesene Schadenssumme beläuft sich damit auf CHF 4'541'240.20. Zu den weiteren Voraussetzungen von Art. 41 OR kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 8.4). Vom ebenerwähnten Betrag zu subtrahieren ist - was denn auch die Privatklägerin im Grundsatz anerkennt (vgl. SK1 18 6, act. H.5, S. 2 [Rz. 3]) - der MWSt.-Vorsteuerabzug von 8%, mithin der Betrag von CHF 363'299.20. Abzuziehen sind sodann Rückzahlungen von X.2_____ im Umfang von CHF 5'000.00 (vgl. SK1 18 6, act. H.5, S. 2 [Rz. 4]) sowie die von der X.3_____ an die Privatklägerin zurückerstatteten Beträge von insgesamt CHF 1'508'162.48 (vgl. SK1 18 6, act. H.5, S. 5 [Rz. 10]). Die Zivilklage ist damit im Betrag von CHF 2'664'778.52 gutzuheissen. Bis zu diesem Betrag besteht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR eine solidarische Haftbarkeit von X.1_____ und X.2_____ gegenüber der Privatklägerin.
Die Privatklägerin verlangt ausserdem Schadenszins von 5% seit 31. Dezember 2013. Für den Zinsenlauf ist als Beginn das Datum der Rückerstattung der Beträge an die Privatklägerin zu verwenden (letztes Datum der - insgesamt drei - Rückerstattungen ist der 30. Oktober 2015; vgl. Anklageschrift, II.3). Die verzinsbare Forderung reduziert sich um CHF 5'000.00 ab der ersten Zahlung von X.2_____ an die Privatklägerin, mithin ab 11. April 2018. Für einen früheren Zinsenlauf ist die Beweislage nicht liquid. Im Übrigen wird die Zivilklage daher auf den Zivilweg verwiesen.
16.4. Die Privatklägerin erhob ihre Zivilklage in gleicher Höhe auch gegenüber Y._____, wobei dieser solidarisch mit X.2_____ und X.1_____ zu haften habe (vgl. SK1 18 6, act. H.4, S. 4). Y._____ beantragt die Abweisung der Zivilklage bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (in welchem die Zivilklage ihm gegenüber auf den Zivilweg verwiesen wurde). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Y._____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug freigesprochen wurde (vgl. oben Erwägung 11.2). Er hat sich einzig wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht (vgl. oben Erwägung 11.4-11.5). Damit stellt sich die Frage nach der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Geldwäschers.
Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen - sei es mit Absicht sei es aus Fahrlässigkeit - widerrechtlich einen Schaden zufügt. Nach der in Lehre und Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung ist die Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind Vermögensschädigungen nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (vgl. statt vieler BGE 129 IV 322 E. 2.2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) in denjenigen Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (vgl. BGE 133 III 323 E. 5.1; BGE 129 IV 322 E. 2).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht der haftpflichtrechtlich relevante Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie; vgl. statt vieler BGE 132 III 359 E. 4). Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der E.3_____tiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Da der Geldwäscher, welcher nicht zugleich an der Vortat beteiligt ist, von Art. 50 Abs. 1 OR nicht erfasst wird (vgl. Christian Heierli, Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei, Zürich 2012, Rz. 1083), kann für ihn keine (solidarische oder ausschliessliche) Haftung am durch die Vortat verursachten Schaden hergeleitet werden (in BGE 129 IV 322 war der Geldwäscher zugleich auch Vortäter, weshalb diese Konstellation nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann). Geldwäscherei ist als selbständiges Anschlussdelikt und nicht als akzessorische Beteiligungsform an der Vortat konzipiert. Insofern scheidet nicht bloss eine strafrechtliche Verhaltenszurechnung des Vortäters aus, sondern auch eine zivilrechtliche Haftung am (ausschliesslich) durch den Vortäter verursachten Schaden. Mit anderen Worten kann bei reinen Vermögensschäden die zivilrechtliche Haftung nicht weitergehen als die strafrechtliche, da jenseits der strafrechtlichen Verantwortlichkeit keine Verhaltensnorm besteht, die dem Schutz vor entsprechenden Vermögensschädigungen dient (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.2 [nicht publizierte Erwägung von BGE 134 IV 529]).
Richtigerweise hat dies zur Konsequenz, dass der Stand des Vermögens mit und ohne Geldwäscherei verglichen werden muss, und zwar ausgehend vom Vermögensstand, wie er beim Geschädigten nach der Vortat anzutreffen war (Heierli, a.a.O., Rz. 455). Dies setzt zunächst voraus, dass der Geschädigte durch einen strafbaren Entzug von Vermögenswerten (Vortat) überhaupt direkt geschädigt worden ist. Der Vortäter schuldet dem Geschädigten dafür Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. Die Höhe dieses Haftungsanspruchs begrenzt den Schaden, der aus Einziehungsvereitelung entstehen kann, gegen oben. Vor der Geldwäschereitat muss mindestens teilweise die Durchsetzung der Schadenersatzforderung gegen den Vortäter über das Einziehungsrecht (nötigenfalls rechtshilfeweise) möglich gewesen sein. Entsprechend muss diese Schadenersatzforderung vor der Geldwäscherei subjektiv für den Geschädigten einen realen Wert gehabt haben. Durch die Geldwäscherei muss die Tilgung der Schadenersatzforderung gegen den Vortäter über die Instrumente des Einziehungsrechts verunmöglicht worden sein. Ausserdem darf auch die Durchsetzung der Schadenersatzforderung gegen den Vortäter über das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht möglich sein (vgl. zum Ganzen Heierli, a.a.O., Rz. 468). Im Ergebnis besteht der Schaden aus Geldwäscherei im Sinne von Art. 41 OR in der geldwäschereibedingten Verringerung des subjektiven, realen Wertes der Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Vortäter (Heierli, a.a.O., Rz. 469).
Der Geschädigte muss die genannten Voraussetzungen für einen Schaden aus Geldwäscherei allesamt nachweisen (Art. 8 ZGB; Heierli, a.a.O., Rz. 476). Er muss also Beweis führen über den Bestand und den realen Wert seiner Schadenersatzforderung gegen den Vortäter vor und nach der Geldwäscherei bzw. über die Frage, ob ihm über das Einziehungsrecht unter Anrechnung auf diese Schadenersatzforderung ohne Geldwäscherei Geld hätte zufliessen können und inwiefern dieser Geldfluss nun verunmöglicht ist. Dies impliziert eine Beweisführung in Bezug auf die Liquidität und die faktische Belangbarkeit des Vortäters, die Einziehbarkeit der deliktischen Vermögenswerte und die faktische Möglichkeit einer Abschöpfung der nicht mehr vorhandenen deliktischen Werte über eine staatliche Ersatzforderung (Heierli, a.a.O., Rz. 471). In Bezug auf die Existenz des Schadens ist grundsätzlich der strikte Beweis zu erbringen (Heierli, a.a.O., Rz. 474). Zum Beweis, dass die Forderung gegen den Vortäter nach der Geldwäscherei keinen oder nicht den vollen nominalen Wert hat, wird in der Regel ein betreibungsrechtliches Vorgehen gegen den Vortäter vor Einleitung einer Klage gegen den Geldwäscher unumgänglich sein (Heierli, a.aO., Rz. 475). So gesehen besteht für den Geldwäscher mit Bezug auf den durch die Vortat verursachten Schaden bloss eine subsidiäre zivilrechtliche Verantwortlichkeit.
16.5. Die von der Privatklägerin mit Bezug auf Y._____ erhobene Zivilklage genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Die Privatklägerin macht nicht geltend und belegt auch nicht, dass bzw. in welcher Höhe ihre Vermögenssituation nach dem abgeschlossenen Betrug durch die nachgelagerte Geldwäscherei zusätzlich verschlechtert worden wäre. Zudem bringt sie auch nicht vor, sie sei gegen die Vortäter (X.2_____ und/oder X.1_____) in zivilrechtlicher Hinsicht bereits erfolglos vorgegangen. Vielmehr wurde die gegen die beiden Vortäter erhobene Zivilklage in weiten Teilen gutgeheissen, sodass sich derzeit nicht abschätzen lässt, in welchem Umfang sich die Schadenersatzforderung als uneinbringlich erweisen würde. Die geschilderte Substantiierung der Zivilforderung wäre jedoch nötig gewesen, da Y._____ lediglich wegen (qualifizierter) Geldwäscherei, nicht jedoch (auch) wegen einer Beteiligung an der Vortat in Gestalt des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wurde. Entsprechend kann die Zivilklage gegen Y._____ nicht gutgeheissen werden, sondern ist auf den Zivilweg zu verweisen.
17.1. Folgende Gegenstände bzw. Vermögenswerte sind durch die X.3_____ nach wie vor beschlagnahmt, sodass über deren weiteres Schicksal zu entscheiden ist: Die Konten der B.4_____ bei der H.4_____ (ehemals H.5_____; CH_____ und _____; vgl. StA act. 19.4.3), die Konten von X.2_____ bei der E.2_____ (IBAN _____; vgl. StA act. 19.2.4) und bei der _____ AG (Konto Nr. _____; vgl. StA act. 19.6.4) sowie die auf X.1_____ lautende Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. _____, O.30_____ (vgl. StA act. 20.1.28 und 20.1.29).
17.2. Bezüglich der beschlagnahmten Konten von X.2_____ bei der E.2_____ (IBAN _____) und bei der _____ AG (Konto Nr. _____) verfügte die Vorinstanz deren gerichtliche Beschlagnahme gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer. 10). X.2_____ focht diese Anordnung der Vorinstanz nicht an, sodass sie in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
17.3. Was die beschlagnahmte Liegenschaft von X.1_____ betrifft, so ist mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9.1) festzuhalten, dass nicht klar ist, ob dieser Vermögenswert deliktischer Natur ist. Eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB kommt daher nicht in Frage. Eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB wäre sodann nur im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung möglich. Da vorliegend von einer Ersatzforderung abgesehen wird (vgl. unten Erwägung 17.5), wird die Beschlagnahme in Form der Grundbuchsperre der auf X.1_____ lautenden Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. 46, O.30_____, aufgehoben.
17.4. Was die Konten der B.4_____ betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass diese im Verfahren nicht Partei war bzw. sich zur Beschlagnahme nicht hat äussern können. Zudem ist auch hier unklar, inwiefern das sich auf den Konten befindliche Geld deliktischen Ursprungs ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9.1). Eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB kommt daher nicht in Frage. Eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB wäre sodann nur im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung möglich. Da vorliegend von einer Ersatzforderung abgesehen wird (vgl. unten Erwägung 17.5), wird die Beschlagnahme (Kontosperre) der Konten der B.4_____ bei der H.4_____ (ehemals H.5_____; CH_____ und _____) aufgehoben.
17.5. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde (oder das Gericht) kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB).
Bei der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft handelt es sich um die Wohnliegenschaft von X.1_____ und seiner Ehegattin (vgl. StA act. 20.1.28), welche das Ehepaar seit rund 20 Jahren bewohnt (vgl. StA act. 20.1.29). Ein Auszug aus der Liegenschaft ist deshalb - insbesondere für die Ehefrau von X.1_____ - kaum zumutbar. Zu beachten ist sodann das fortgeschrittene Alter von X.1_____. Schliesslich aber erscheint eine Ersatzforderung vorliegend deshalb nicht sachgerecht, weil die Ausgleichseinziehung primär für Delikte gegen öffentliche Interessen gedacht ist, und nicht für Delikte gegen den Einzelnen (insb. Vermögensdelikte), wo bereits das Zivilrecht in Form von Schadenersatzansprüchen für den Ausgleich sorgt (vgl. Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 38 zu Art. 70/71 StGB). Die Zivilklage der Privatklägerin wurde - sofern sie ausgewiesen ist - bereits gegenüber X.1_____ und X.2_____ gutgeheissen. Dem Gedanken, dass sich Verbrechen nicht lohnen soll, wurde dadurch bereits hinreichend Rechnung getragen. Die direkte Vollstreckung des Urteils betreffend die Zivilforderung ist für die Privatklägerin effizienter als eine Befriedigung durch den Staat im Sinne von Art. 73 StGB nach gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB durchgeführtem Betreibungsverfahren für die Ersatzforderung (vgl. auch Baumann, a.a.O., N 38 zu Art. 70/71 StGB m.w.H.). Von einer Ersatzforderung des Kantons Graubünden gegenüber X.1_____ und X.2_____ ist deshalb abzusehen. Die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB abgegebenen Abtretungserklärungen der Privatklägerin vom 6. September 2017 sind damit unwirksam.
18.1. Die X.3_____ erhob für sämtliche Beschuldigten eine Untersuchungsgebühr von je CHF 9'600.00 (vgl. RG act. 103-105). Dies erscheint insofern als angemessen, als der gewerbsmässige Betrug (einschliesslich der mehrfachen Urkundenfälschung) und die Geldwäscherei zusammen abgeklärt werden mussten; dies namentlich auch deshalb, weil der Tatbestand der Geldwäscherei eine rechtswidrige Vortat voraussetzt. Die Geldwäscherei lief dabei schwerpunktmässig über Y._____ bzw. seine Gesellschaften, während beim gewerbsmässigen Betrug und bei der mehrfachen Urkundenfälschung nur X.2_____ und X.1_____ beteiligt waren. Zwar lag bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen ein Geständnis von X.2_____ vor, allerdings mussten zu dessen Plausibilisierung dennoch zahlreiche Beweise erhoben bzw. ausgewertet werden (vgl. Art. 160 StPO). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die X.3_____ die angefallenen Untersuchungskosten gleichmässig auf die drei Beschuldigten verteilte. Dass sie dabei nicht in einen starren Schematismus verfiel, zeigt sich auch daran, dass die Höhe der Auslagen bei allen Beschuldigten unterschiedlich ausfiel.
Die Vorinstanz teilte die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 unter den drei Beschuldigten wie folgt auf: CHF 8'000.00 je zu Lasten von X.2_____ und X.1_____; der auf Y._____ entfallende Anteil von CHF 4'000.00 ging aufgrund des Freispruchs zulasten des Kantons Graubünden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10). Auch diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden.
18.2. X.2_____ wird mehrheitlich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Nur bezüglich eines untergeordneten Teils der Anklage erfolgt ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 18'950.00 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersuchungsgebühren der X.3_____; CHF 1'350.00 Auslagen der X.3_____; CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr) zu vier Fünfteln, somit im Betrag von CHF 15'160.00, zu auferlegen. Zu einem Fünftel, somit im Betrag von CHF 3'790.00, verbleiben die Kosten beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart.
18.3. Der amtliche Verteidiger von X.2_____, Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, machte für seinen Aufwand im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 32'433.00 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. RG act. 95). Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag wegen doppelter Geltendmachung von Spesen auf CHF 31'239.65 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 11.1), was unangefochten geblieben ist. Die von der X.3_____ gutgeschriebenen E.3_____ontozahlungen von insgesamt CHF 10'000.00 sind indes erst nach der Verteilung der Kosten in Abzug zu bringen. Demzufolge resultiert ein Honorar von CHF 41'239.65. Entsprechend des Verfahrensausgangs sind die Kosten des amtlichen Verteidigers im identischen Verhältnis aufzuteilen wie die Untersuchungs- und die erstinstanzlichen Gerichtskosten (vgl. oben Erwägung 18.2), zumal der Aufwand aufgrund der frühen Anerkennung der Zivilforderung nur im Strafpunkt entstanden sein dürfte. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von X.2_____ im Untersuchungsverfahren und im Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart (Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter) von CHF 41'239.65 gehen daher zu vier Fünfteln, somit im Betrag von CHF 32'991.70, zu Lasten von X.2_____ und zu einem Fünftel, somit im Betrag von CHF 8'247.95, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt, wobei gerichtlich davon Vormerk genommen wird, dass Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter von der X.3_____ bereits Akontozahlungen in Höhe von CHF 10'000.00 erhalten hat. Mit Schreiben vom 1. März 2019 (SK1 18 6, act. D.47) teilte Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter zudem mit, dass er für seine Bemühungen vor der Vorinstanz bereits vollumfänglich, d.h. mit CHF 31'239.65, entschädigt worden sei. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.2_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten.
X.2_____ ist durch die Privatklägerin nicht zu entschädigen, da diese im Zivilpunkt vollständig obsiegt hat und für das teilweise Unterliegen im Strafpunkt keine Entschädigung schuldet (Art. 432 Abs. 1 StPO).
18.4. X.1_____ wird - wie X.2_____ - mehrheitlich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Nur bezüglich eines untergeordneten Teils der Anklage erfolgt ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 18'558.40 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersuchungsgebühren der X.3_____; CHF 958.40 Auslagen der X.3_____; CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr) zu vier Fünfteln, somit im Betrag von CHF 14'846.70, zu auferlegen. Zu einem Fünftel, somit im Betrag von CHF 3'711.70, verbleiben die Kosten beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart.
18.5. Der amtliche Verteidiger von X.1_____, Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, machte für seinen Aufwand im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 47'653.60 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. RG act. 94). Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag wegen doppelter Geltendmachung von Spesen auf CHF 46'421.10 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 11.2), was unangefochten geblieben ist. Die von der X.3_____ gutgeschriebenen Akontozahlungen von insgesamt CHF 7'000.00 sind indes erst nach der Verteilung der Kosten in Abzug zu bringen. Es erscheint angebracht, das Honorar zu einem Drittel (= CHF 15'473.70) für Aufwendungen im Zivilpunkt und zu zwei Dritteln für Aufwendungen im Strafpunkt (= CHF 30'947.40) aufzuteilen. Im Strafpunkt unterliegt X.1_____ - entsprechend des Verfahrensausgangs (vgl. oben Erwägungen 18.2 und 18.4) - zu vier Fünfteln, im Zivilpunkt zu zwei Dritteln (Gutheissung der Zivilklage in Höhe von rund CHF 2.6 Mio. statt CHF 4.6 Mio.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt, wobei gerichtlich davon Vormerk genommen wird, dass Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi von der X.3_____ bereits Akontozahlungen in Höhe von CHF 7'000.00 erhalten hat. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.1_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten.
Die Privatklägerin hat X.1_____ gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO für einen Drittel seiner Aufwendungen im Zivilpunkt, mithin im Umfang von CHF 5'157.90, zu entschädigen (CHF 15'473.70 / 3).
18.6. Y._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen, wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei dagegen schuldig gesprochen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 13'773.30 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersuchungsgebühren der X.3_____; CHF 173.30 Auslagen der X.3_____; CHF 4'000.00 Gerichtsgebühr) zur Hälfte, somit im Betrag von CHF 6'886.65, zu auferlegen. Zur anderen Hälfte, somit im Betrag von CHF 6'886.65, verbleiben sie beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart.
18.7. Der Verteidiger von Y._____, Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, machte für seinen Aufwand im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 52'922.45 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. RG act. 93). Die Vorinstanz sprach ihm diesen Betrag vollumfänglich zu (vgl. angefochtenes Urteil, E. 11.3). Bei den Akten der Vorinstanz befindet sich jedoch weder eine detaillierte Auflistung der einzelnen Positionen noch eine Honorarvereinbarung. Da keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist die Entschädigung gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auf Basis des gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 (statt CHF 250.00) zu berechnen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 18 vom 12. November 2014, E. 20b m.w.H.). Dadurch reduziert sich das Honorar auf CHF 50'805.50 (190.3h à CHF 240.00 / zzgl. 3% Barauslagen / zzgl. 8% MWSt.). Es erscheint auch bei Y._____ angemessen, das Honorar zu einem Drittel (= CHF 16'935.15) für Aufwendungen im Zivilpunkt und zu zwei Dritteln für Aufwendungen im Strafpunkt (= CHF 33'870.35) aufzuteilen. Im Zivilpunkt obsiegt Y._____ vollständig, im Strafpunkt hälftig (vgl. oben Erwägung 18.6). Der Kanton Graubünden hat Y._____ daher für die hälftigen Aufwendungen im Strafpunkt, mithin im Umfang von CHF 16'935.20, zu entschädigen (CHF 33'870.35 / 2). Die Privatklägerin hat Y._____ sodann für die Aufwendungen im Zivilpunkt, mithin im Umfang von CHF 16'935.15, zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 StPO).
18.8. Die Entschädigungsansprüche von Y._____ werden mit den ihm auferlegten Kosten verrechnet. Y._____ ist zulasten des Regionalgerichts Landquart mit CHF 9'688.55 zu entschädigen (CHF 16'935.20 - CHF 6'886.65 - CHF 360 [Busse]).
18.9. Die Privatklägerin macht für ihren Aufwand im Untersuchungs- sowie im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 89'680.69 (Aufwand im Zivilpunkt) bzw. CHF 96'725.96 (Aufwand im Strafpunkt) geltend (vgl. RG act. 96). Mangels eingereichter Honorarvereinbarung ist auch hier von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (statt CHF 270.00) auszugehen (vgl. oben Erwägung 18.7). Das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beträgt 75 Prozent des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Art. 6 Abs. 1 HV), vorliegend somit CHF 180.00 (statt CHF 200.00). Die geltend gemachten Spesen sind nicht zu beanstanden. Bezüglich des Zivilpunktes resultiert damit ein Honorar von CHF 79'752.85 (297.95h à CHF 240.00 / zzgl. Spesen/Auslagen / zzgl. MWSt.). Bezüglich des Strafpunktes ergibt sich ein Honorar von CHF 86'089.75 (288.75h à CHF 240.00 / 44.95h à CHF 180.00 / zzgl. Spesen / zzgl. MWSt.). Wie bei den Untersuchungskosten (vgl. oben Erwägung 18.1) rechtfertigt es sich auch bezüglich der Aufwendungen der Privatklägerin, von einer jeweils gleichmässigen Aufteilung zwischen den drei Beschuldigten auszugehen (Zivilpunkt: CHF 26'584.30 [CHF 79'752.85 / 3] / Strafpunkt: CHF 28'696.60 [CHF 86'089.75 / 3]).
X.2_____ hat für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren die Privatklägerin, welche im Strafpunkt zu vier Fünfteln (= CHF 22'957.30) und im Zivilpunkt vollständig (= CHF 26'584.30) obsiegt, insgesamt mit CHF 49'541.60 ausseramtlich zu entschädigen (CHF 22'957.30 + CHF 26'584.30).
X.1_____ hat für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren die Privatklägerin, welche im Strafpunkt zu vier Fünfteln (= CHF 22'957.30) und im Zivilpunkt zu zwei Dritteln (= CHF 17'722.85) obsiegt, insgesamt mit CHF 40'680.15 ausseramtlich zu entschädigen (CHF 22'957.30 + CHF 17'722.85).
Y._____ hat für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren die Privatklägerin, welche im Strafpunkt zur Hälfte obsiegt, mit CHF 14'348.30 ausseramtlich zu entschädigen (CHF 28'696.60 / 2).
19. X.1_____ verlangt zulasten der Gerichtskasse eine Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 (zzgl. Zins von 5% seit 26. September 2011). Begründend führt er aus, das Strafverfahren sei nicht nur für ihn, sondern auch für seine Ehefrau und sein weiteres privates Umfeld eine enorme Belastung gewesen. Diese Umstände würden es rechtfertigen, eine Genugtuung in beantragter Höhe zuzusprechen (vgl. SK1 18 6, act. H.8, S. 24). Die Voraussetzungen für eine solche Genugtuung sind vorliegend nicht gegeben, sodass sie nicht zuzusprechen ist. Zum einen war das Strafverfahren gegen X.1_____, wie sich am Verfahrensausgang zeigt, gerechtfertigt. Zum anderen waren auch die angeordneten Zwangsmassnahmen - namentlich die Untersuchungshaft - rechtmässig.
20. Die Haftkosten (CHF 1'427.00 bei X.2_____ und CHF 2'142.00 bei X.1_____) sowie die Kosten des StrafvollO.9_____es trägt der Kanton Graubünden (Art. 380 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 JVG). X.2_____ und X.1_____ haben sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
21. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts-mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) sieht für strafrechtliche Berufungsverfahren einen Kostenrahmen von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 vor. Vorliegend handelt es sich um ein sehr aufwendiges Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial und einer Fülle von sich stellenden Tat- und Rechtsfragen. Die Gerichtsgebühr ist daher grundsätzlich im oberen Bereich des Kostenrahmens festzulegen. Bei der Berufung von X.1_____, welcher gemäss Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch beantragte, sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf CHF 12'000.00 festzulegen. Bezüglich der Berufungen der X.3_____ bzw. der Privatklägerin, die sich gegen den vor-instanzlichen Schuldspruch von Y._____ richteten, erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00 (X.3_____) bzw. - wegen der zusätzlichen Behandlung der Zivilklage - von CHF 12'000.00 (Privatklägerin) angemessen. X.2_____ wehrte sich mittels Berufung nicht gegen seinen Schuldspruch, sondern beschränkte diese im Wesentlichen auf den Strafpunkt. Es rechtfertigt sich daher, die im Zusammenhang mit der Berufung von X.2_____ entstandenen Gerichtskosten auf CHF 8'000.00 festzusetzen.
22.1. X.1_____ beantragte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, wird jedoch mehrheitlich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Nur bezüglich eines untergeordneten Teils der Anklage erfolgt ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung. Er unterliegt daher zu vier Fünfteln, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 12'000.00 zu vier Fünfteln, somit im Betrag von CHF 9'600.00, zu auferlegen. Zu einem Fünftel, somit im Betrag von CHF 2'400.00, verbleiben die Kosten beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
22.2. Der amtliche Verteidiger von X.1_____, Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, machte für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 9'660.55 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. SK1 18 6, act. G.2). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Entsprechend des Ausgangs des Berufungsverfahrens gehen davon vier Fünftel, somit CHF 7'728.45, zu Lasten von X.1_____ und ein Fünftel, somit CHF 1'932.10, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.1_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten.
22.3. Der private Verteidiger von X.1_____ im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 34'142.90 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend (vgl. SK1 18 6, act. G.4). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen; hingegen ist der verwendete Stundenansatz mangels eingereichter Honorarvereinbarung praxisgemäss auf CHF 240.00 (statt CHF 270.00) zu reduzieren (vgl. oben Erwägung 18.7). Bei den Auslagen macht Rechtswalt lic. iur. Thomas Fingerhuth - nebst übrigen Auslagen von CHF 384.45 - Auslagen für Kopien in Höhe von CHF 8'308.00 geltend, wobei er pro Kopie CHF 1.00 in Rechnung stellt. Dies ist überhöht. Mit 25 Rappen pro Kopie sind die Kosten für Fotokopien - einschliesslich Unterhalt und Amortisation des Kopiergerätes - abgedeckt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 114 vom 18. Dezember 2018, E. 8.2; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 ZPO). Infolgedessen erscheinen Auslagen im Betrag von CHF 2'461.45 (CHF 2'077.00 für Kopien / CHF 384.45 für übrige Auslagen) als angemessen. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer resultieren damit angemessen Verteidigerkosten von CHF 24'678.65. X.1_____ obsiegt im Berufungsverfahren zu einem Fünftel (vgl. oben Erwägung 22.1), weshalb er mit CHF 4'935.75 (inkl. Spesen und MWSt.) durch den Kanton Graubünden ausseramtlich zu entschädigen ist.
22.4. Die Entschädigungsansprüche von X.1_____ werden mit den ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet. X.1_____ schuldet dem Kantonsgericht somit CHF 4'664.25 (CHF 9'600.00 - CHF 4'935.75).
22.5. Die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft führt zwar Kosten im Betrag von CHF 86'182.16 an, sie macht jedoch nur eine Entschädigung in Höhe von CHF 70'000.00 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal das Honorar selbst bei einem (mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung) anzuwendenden Stundenansatz von CHF 240.00 höher als CHF 70'000.00 wäre. Es erscheint angemessen, den angefallenen Aufwand je hälftig auf den Straf- und den Zivilpunkt aufzuteilen. Ebenso erscheint es sachgerecht, den geltend gemachten Aufwand, der mit Bezug sowohl auf X.1_____ als auch auf Y._____ angefallen ist, zwischen diesen beiden hälftig aufzuteilen. Die Privatklägerin obsiegt gegenüber X.1_____ zu vier Fünfteln im Strafpunkt und zu zwei Dritteln im Zivilpunkt (vgl. oben Erwägung 18.5). Dementsprechend hat X.1_____ die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO mit CHF 25'666.65 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen ([CHF 17'500.00 * 4/5] + [CHF 17'500.00 * 2/3). X.1_____ demgegenüber beantragte keine Entschädigung von der Privatklägerin.
23.1. X.2_____ verlangt im Berufungsverfahren eine Reduktion der Freiheitsstrafe von viereinhalb auf 3 Jahre (einschliesslich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs). Im Berufungsverfahren wurde er zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, dies allerdings namentlich in Berücksichtigung dessen, dass es sich vorliegend um eine Zusatzstrafe handelt. Der teilweise Freispruch und die teilweise Verfahrenseinstellung erfolgten sodann von Amtes wegen. X.2_____ unterliegt im Berufungsverfahren somit zu zwei Dritteln. Dementsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 zu zwei Dritteln, somit im Betrag von CHF 5'333.35, zu Lasten von X.2_____ und zu einem Drittel, somit im Betrag von CHF 2'666.65, zu Lasten des Kantons Graubünden. Der auf den Kanton Graubünden entfallende Kostenanteil wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
23.2. Der amtliche Verteidiger von X.2_____, Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, macht für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 12'152.65 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Entsprechend des Ausgangs des Berufungsverfahrens gehen davon zwei Drittel, somit CHF 8'101.75, zu Lasten von X.2_____ und ein Drittel, somit CHF 4'050.90, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.2_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten.
23.3. X.2_____ schuldet der Privatklägerin für das Berufungsverfahren keine ausseramtliche Verteidigung, da von ihm weder der Schuldpunkt noch die Gutheissung der Zivilklage angefochten wurde.
24.1. Y._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen, wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei dagegen schuldig gesprochen. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der X.3_____ von CHF 10'000.00 je zur Hälfte, somit im Betrag von je CHF 5'000.00, Y._____ bzw. dem Kanton Graubünden zu überbinden. Der auf den Kanton Graubünden entfallende Kostenanteil wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin von CHF 12'000.00 gehen zu drei Vierteln, somit im Betrag von CHF 9'000.00, zu Lasten der Privatklägerin und zu einem Viertel, somit im Betrag von CHF 3'000.00, zu Lasten von Y._____.
24.2. Der Verteidiger von Y._____, Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, macht für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 30'497.30 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend. Die "Doppelvertretung" durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner und Rechtsanwalt Dr. iur. Benedict Burg anlässlich der Berufungsverhandlung (total 20.5 Std.) war indes nicht erforderlich, sodass der in Rechnung gestellte Aufwand von 108.4 Stunden auf 87.9 Stunden zu kürzen ist. Mangels Einreichen einer Honorarvereinbarung ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 (statt CHF 250.00) festzusetzen (vgl. oben Erwägung 18.7.). Zuzüglich der geltend gemachten Spesen und der Mehrwertsteuer resultiert somit ein Honorar von CHF 24'097.95. Es erscheint angemessen, den Aufwand zu zwei Dritteln auf den Strafpunkt (= CHF 16'065.30) und zu einem Drittel (= CHF 8'032.65) auf den Zivilpunkt aufzuteilen. Im Zivilpunkt obsiegt Y._____ vollständig, im Strafpunkt zur Hälfte. Dementsprechend wird Y._____ im Berufungsverfahren der X.3_____ mit CHF 8'032.65 (inkl. Spesen und MWSt.) durch den Kanton Graubünden ausseramtlich entschädigt (CHF 16'065.30 / 2), wobei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt wird. Die Entschädigungsansprüche von Y._____ werden mit den ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet. Y._____ ist zulasten des Kantonsgerichts somit im Betrag von CHF 3'032.65 zu entschädigen (CHF 8'032.65 - CHF 5'000.00). Im Berufungsverfahren der Privatklägerin wird Y._____ - infolge vollständigen Obsiegens im Zivilpunkt - durch die Privatklägerin mit CHF 8'032.65 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich entschädigt. Die Privatklägerin wird durch Y._____ - infolge hälftigen Obsiegens im Strafpunkt - mit CHF 8'750.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich entschädigt (CHF 17'500.00 / 2; zur Honorarforderung der Privatklägerin s. oben Erwägung 22.5).
24.3. Y._____ beantragt die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 für wirtschaftliche Einbussen gestützt auf Art. 429 StPO. Geltend gemacht wird der Reiseaufwand für die Berufungsverhandlung (vgl. SK1 18 6, act. H.6, S. 19). Da Y._____ indes teilweise schuldig gesprochen wird und die Berufungsverhandlung insofern gerechtfertigt war, hat er die entsprechenden Kosten selber zu tragen.
III. Demnach wird erkannt:
I. Berufung der X.3_____
1. Die Berufung der X.3_____ wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen.
2. Y._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freigesprochen.
3. Y._____ ist schuldig des schweren Falls der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB.
4. Dafür wird Y._____ bestraft mit
- einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren,
- einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und
- einer Busse von CHF 360.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Beschlagnahme (Kontosperre) der Konten der B.4_____ bei der H.4_____ (ehemals H.5_____; CH_____ und _____) wird aufgehoben.
II. Berufung der X.4_____
1. Die Berufung der X.4_____ wird teilweise gutgeheissen.
2. Y._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freigesprochen.
3. Y._____ ist schuldig des schweren Falls der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB.
4. Die Zivilklage der X.4_____ gegen Y._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. Die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB gegenüber dem Kanton Graubünden abgegebene Abtretungserklärung der X.4_____ vom 6. September 2017 ist unwirksam.
III. Berufung von X.1_____
1. Die Berufung von X.1_____ wird teilweise gutgeheissen.
2. X.1_____ wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich derjenigen Anklagepunkte freigesprochen, die sich auf die der X.4_____ von der B.4_____ in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen beziehen (Anklageschrift "Zahlungen der X.4_____ an B.4_____", Tabelle, Spalte ganz links, angeblicher Zahlungszweck "Beratung", Betrag von CHF 2'094'392.55).
3. X.1_____ wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich des von der E.1_____ der X.4_____ in Rechnung gestellten Betrages von insgesamt CHF 717'222.60 (Anklageschrift "Zahlungen der X.4_____ an E.1_____", Tabelle) im Umfang von CHF 163'182.60 freigesprochen.
4. X.1_____ wird vom Vorwurf des schweren Falls der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB hinsichtlich derjenigen Gelder freigesprochen, die von der B.4_____ an X.1_____ (Betrag von CHF 702'800.37), von der B.4_____ an die E.1_____ (Betrag von CHF 199'864.60), von der B.4_____ AG an X.2_____ (Betrag von CHF 1'500.00) und von der E.1_____ an die B.4_____ (Betrag von CHF 21'145.11) geflossen sind.
5. Hinsichtlich der Gelder, die von der B.4_____ vor dem 7. September 2010 an die D.3_____ AG geflossen sind (Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → D.3_____", Zahlungen Nr. 1-12) wird das Verfahren gegen X.1_____ wegen schwerer Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zufolge Verjährung eingestellt.
6. X.1_____ ist schuldig
- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
- der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
7. Dafür wird X.1_____ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft.
8. Die erstandene Untersuchungshaft von 15 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
9.1. Die Zivilklage der X.4_____ gegen X.1_____ wird im Betrag von CHF 2'664'778.52 zzgl. Zins von 5% seit 30. Oktober 2015 gutgeheissen. Die verzinsbare Forderung reduziert sich um CHF 5'000.00 ab 11. April 2018. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
9.2. Im Umfang des unter Ziff. 9.1. gutgeheissenen Betrages haftet X.1_____ der X.4_____ solidarisch mit X.2_____.
10. Von einer Ersatzforderung des Kantons Graubünden gegenüber X.1_____ wird abgesehen und es wird gerichtlich festgehalten, dass die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB abgegebene Abtretungserklärung der X.4_____ vom 6. September 2017 unwirksam ist.
11. Die Beschlagnahme (Grundbuchsperre) der auf X.1_____ lautenden Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. _____, O.30_____, wird aufgehoben.
12. Der Antrag von X.1_____ auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
IV. Berufung von X.2_____
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2017 bezüglich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
- Ziff. 1 betreffend Schuldspruch wegen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG
- Ziff. 10 betreffend Einziehung der beschlagnahmten Konti von X.2_____ bei der E.2_____ (IBAN _____) und bei der _____ AG (Konto Nr. _____).
2. Die Berufung von X.2_____ wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen.
3. X.2_____ wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich derjenigen Anklagepunkte freigesprochen, die sich auf die der X.4_____ von der B.4_____ in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen beziehen (Anklageschrift "Zahlungen der X.4_____ an B.4_____", Tabelle, Spalte ganz links, angeblicher Zahlungszweck "Beratung", Betrag von CHF 2'094'392.55).
4. X.2_____ wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich des von der E.1_____ der X.4_____ in Rechnung gestellten Betrages von insgesamt CHF 717'222.60 (Anklageschrift "Zahlungen der X.4_____ an E.1_____", Tabelle) im Umfang von CHF 163'182.60 freigesprochen.
5. X.2_____ wird vom Vorwurf des schweren Falls der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB hinsichtlich derjenigen Gelder freigesprochen, die von der B.4_____ an X.1_____ (Betrag von CHF 702'800.37), von der B.4_____ an die E.1_____ (Betrag von CHF 199'864.60), von der B.4_____ AG an X.2_____ (Betrag von CHF 1'500.00) und von der E.1_____ an die B.4_____ (Betrag von CHF 21'145.11) geflossen sind.
6. Hinsichtlich der Gelder, die von der B.4_____ vor dem 7. September 2010 an die D.3_____ AG geflossen sind (Anklageschrift "Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen, B.4_____ → D.3_____", Zahlungen Nr. 1-12) wird das Verfahren gegen X.2_____ wegen schwerer Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zufolge Verjährung eingestellt.
7. X.2_____ ist schuldig
- des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
- der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
8. Für die in vorstehend Ziff. 1 und 7 aufgeführten Straftaten wird X.2_____ - als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts O.9_____ vom 12. Juli 2018 - mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft.
9. Die erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
10. Die mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen wird nicht widerrufen.
11. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass X.2_____ die Zivilklage der X.4_____ im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 5'156'772.10 zzgl. 5% Zins seit 31. Dezember 2013 anerkannt und das vor-instanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die X.4_____ ihre Zivilklage ausdrücklich auch im Verhältnis gegenüber X.2_____ auf den Betrag von CHF 4'618'577.35 zzgl. Zins zu 5% seit 31. Dezember 2013 reduziert. Im Betrag bis CHF 2'664'778.52 besteht eine solidarische Haftbarkeit von X.1_____ und X.2_____ gegenüber der X.4_____.
12. Von einer Ersatzforderung des Kantons Graubünden gegenüber X.2_____ wird abgesehen und es wird gerichtlich festgehalten, dass die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB abgegebene Abtretungserklärung der X.4_____ vom 6. September 2017 unwirksam ist.
V. Kosten und Entschädigungen im Verfahren gegen Y._____
1.1. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 13'773.30 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersuchungsgebühren der X.3_____; CHF 173.30 Auslagen der X.3_____; CHF 4'000.00 Gerichtsgebühr) gehen zu 1/2, somit im Betrag von CHF 6'886.65, zu Lasten von Y._____ und verbleiben zu 1/2, somit im Betrag von CHF 6'886.65, beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart.
1.2. Y._____ schuldet dem Regionalgericht Landquart folglich:
Busse CHF 360.00
Verfahrenskosten CHF
6'886.65
Total CHF 7'246.65
1.3. Y._____ wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 16'935.20 (inkl. Barauslagen und MWSt.) entschädigt, wobei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart zu bezahlen ist.
1.4. Die Entschädigungsansprüche von Y._____ werden mit den ihm auferlegten Kosten verrechnet. Y._____ ist zulasten des Regionalgerichts Landquart mit CHF 9'688.55 zu entschädigen.
1.5. Y._____ wird verpflichtet, die X.4_____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 14'348.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
1.6. Die X.4_____ wird verpflichtet, Y._____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 16'935.15 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens der X.3_____ von CHF 10'000.00 gehen je zur Hälfte, somit im Betrag von CHF 5'000.00, zu Lasten von Y._____ und zu Lasten des Kantons Graubünden. Der auf den Kanton Graubünden entfallende Kostenanteil wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
2.2. Der Kanton Graubünden hat Y._____ für das Berufungsverfahren der X.3_____ mit CHF 8'032.65 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädigen, wobei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen ist.
2.3. Die Entschädigungsansprüche von Y._____ werden mit den ihm auferlegten Kosten verrechnet. Y._____ ist zulasten des Kantonsgerichts mit CHF 3'032.65 zu entschädigen.
3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens der X.4_____ von CHF 12'000.00 gehen zu 3/4, somit im Betrag von CHF 9'000.00, zu Lasten der X.4_____ und zu 1/4, somit im Betrag von CHF 3'000.00, zu Lasten von Y._____.
3.2. Die X.4_____ wird verpflichtet, Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 8'032.65 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
3.3. Y._____ wird verpflichtet, die X.4_____ für das Berufungsverfahren mit CHF 8'750.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
VI. Kosten und Entschädigungen im Verfahren gegen X.1_____
1.1. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 18'558.40 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersuchungsgebühren der X.3_____; CHF 958.40 Auslagen der X.3_____; CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr) gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 14'846.70, zu Lasten von X.1_____, und verbleiben zu 1/5, somit im Betrag von CHF 3'711.70, beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart.
1.2. X.1_____ schuldet dem Regionalgericht Landquart folglich:
Verfahrenskosten CHF
14'846.70
Total CHF 14'846.70
1.3. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von X.1_____ im Untersuchungsverfahren und im Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart (Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi) von CHF 46'421.10 gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 37'136.90, zu Lasten von X.1_____ und zu 1/5, somit im Betrag von CHF 9'284.20, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt, wobei gerichtlich davon Vormerk genommen wird, dass Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi von der X.3_____ bereits Akontozahlungen in Höhe von CHF 7'000.00 erhalten hat. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.1_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten.
1.4. X.1_____ wird verpflichtet, die X.4_____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 40'680.15 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
1.5. Die X.4_____ wird verpflichtet, X.1_____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 5'157.90 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von X.1_____ von CHF 12'000.00 gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 9'600.00, zu Lasten von X.1_____ und zu 1/5, somit im Betrag von CHF 2'400.00, zu Lasten des Kantons Graubünden. Der auf den Kanton Graubünden entfallende Kostenanteil wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
2.2. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von X.1_____ im Berufungsverfahren (Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi) von CHF 9'660.55 gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 7'728.45, zu Lasten von X.1_____ und zu 1/5, somit im Betrag von CHF 1'932.10, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.1_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten.
2.3. Der Kanton Graubünden hat X.1_____ für die private Verteidigung im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth mit CHF 4'935.75 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
2.4. Die Entschädigungsansprüche von X.1_____ werden mit den ihm auferlegten Gerichtskosten verrechnet. X.1_____ schuldet dem Kantonsgericht somit CHF 4'664.25.
2.5. X.1_____ wird verpflichtet, die X.4_____ für das Berufungsverfahren mit CHF 25'666.65 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
VII. Kosten und Entschädigungen im Verfahren gegen X.2_____
1.1. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 18'950.00 (CHF 9'600.00 Anteil an den Untersuchungsgebühren der X.3_____; CHF 1'350.00 Auslagen der X.3_____; CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr) gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 15'160.00, zu Lasten von X.2_____, und verbleiben zu 1/5, somit im Betrag von CHF 3'790.00, beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Landquart.
1.2. X.2_____ schuldet dem Regionalgericht Landquart folglich:
Verfahrenskosten CHF
15'160.00
Total CHF 15'160.00
1.3. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von X.2_____ im Untersuchungsverfahren und im Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart (Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter) von CHF 41'239.65 gehen zu 4/5, somit im Betrag von CHF 32'991.70, zu Lasten von X.2_____ und zu 1/5, somit im Betrag von CHF 8'247.95, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt, wobei gerichtlich davon Vormerk genommen wird, dass Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter von der X.3_____ bereits E.3_____ontozahlungen in Höhe von CHF 10'000.00 und vom Regionalgericht Landquart eine Entschädigung in Höhe von CHF 31'239.65 erhalten hat. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.2_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten.
1.4. X.2_____ wird verpflichtet, die X.4_____ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 49'541.60 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von X.2_____ von CHF 8'000.00 gehen zu 2/3, somit im Betrag von CHF 5'333.35, zu Lasten von X.2_____ und zu 1/3, somit im Betrag von CHF 2'666.65, zu Lasten des Kantons Graubünden. Der auf den Kanton Graubünden entfallende Kostenanteil wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
2.2. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von X.2_____ im Berufungsverfahren (Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter) von CHF 12'152.65 gehen zu 2/3, somit im Betrag von CHF 8'101.75, zu Lasten von X.2_____ und zu 1/3, somit im Betrag von CHF 4'050.90, zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird vorläufig aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X.2_____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten.
VIII. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
1.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
1.2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
2. Mitteilung an:
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6B_1201/2019
6B_1209/2019
6B_1214/2019
6B_1202/2019
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Art. 99 SVGart. 99 LCRart. 99 LCStr
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
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Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
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Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
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Art. 339 StPOart. 339 CPPart. 339 CPP
Art. 339 StPOart. 339 CPPart. 339 CPP
Art. 340 StPOart. 340 CPPart. 340 CPP
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
BGE 143 IV 288ATF 143 IV 288DTF 143 IV 288
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
BGE 143 IV 288ATF 143 IV 288DTF 143 IV 288
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
BGE 143 IV 288ATF 143 IV 288DTF 143 IV 288
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
6B_253/2013
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
6B_492/2012
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
Art. 341 StPOart. 341 CPPart. 341 CPP
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_453/2017
6B_1233/2017
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
BGE 122 IV 211ATF 122 IV 211DTF 122 IV 211
BGE 129 IV 188ATF 129 IV 188DTF 129 IV 188
BGE 124 IV 86ATF 124 IV 86DTF 124 IV 86
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
6B_655/2012
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
6B_254/2014
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 168 StPOart. 168 CPPart. 168 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 168 StPOart. 168 CPPart. 168 CPP
Art. 180 StPOart. 180 CPPart. 180 CPP
Art. 178 StPOart. 178 CPPart. 178 CPP
Art. 178 StPOart. 178 CPPart. 178 CPP
BGE 144 IV 97ATF 144 IV 97DTF 144 IV 97
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
6B_9/2018
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
1B_48/2016
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 157 StPOart. 157 CPPart. 157 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
BGE 144 IV 97ATF 144 IV 97DTF 144 IV 97
6B_543/2016
1B_48/2016
Art. 181 StPOart. 181 CPPart. 181 CPP
Art. 178 StPOart. 178 CPPart. 178 CPP
Art. 178 StPOart. 178 CPPart. 178 CPP
Art. 180 StPOart. 180 CPPart. 180 CPP
Art. 180 StPOart. 180 CPPart. 180 CPP
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Art. 178 StPOart. 178 CPPart. 178 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
1B_48/2016
Art. 180 StPOart. 180 CPPart. 180 CPP
Art. 178 StPOart. 178 CPPart. 178 CPP
Art. 180 StPOart. 180 CPPart. 180 CPP
Art. 178 StPOart. 178 CPPart. 178 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
BGE 141 IV 20ATF 141 IV 20DTF 141 IV 20
6B_976/2015
6B_518/2014
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP
Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP
Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
BGE 139 IV 25ATF 139 IV 25DTF 139 IV 25
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 178 StPOart. 178 CPPart. 178 CPP
BGE 141 IV 220ATF 141 IV 220DTF 141 IV 220
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
1B_7/2009
BGE 135 I 261ATF 135 I 261DTF 135 I 261
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
1B_611/2012
6B_1073/2010
1B_7/2009
BGE 135 I 261ATF 135 I 261DTF 135 I 261
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
BGE 135 II 145ATF 135 II 145DTF 135 II 145
1P.780/2003
6P.108/2002
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
1B_7/2009
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 13 BGFAart. 13 LLCAart. 13 LLCA
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_253/2016
BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 120 IV 17ATF 120 IV 17DTF 120 IV 17
6B_208/2015
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
BGE 128 IV 18ATF 128 IV 18DTF 128 IV 18
BGE 126 IV 165ATF 126 IV 165DTF 126 IV 165
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
6B_183/2014
BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150
BGE 126 IV 113ATF 126 IV 113DTF 126 IV 113
6B_24/2018
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 129 IV 253ATF 129 IV 253DTF 129 IV 253
BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113
BGE 116 IV 319ATF 116 IV 319DTF 116 IV 319
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BGE 116 IV 319ATF 116 IV 319DTF 116 IV 319
6B_290/2016
6S.135/2005
BGE 126 IV 84ATF 126 IV 84DTF 126 IV 84
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6B_939/2013
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BGE 125 IV 134ATF 125 IV 134DTF 125 IV 134
BGE 115 IV 161ATF 115 IV 161DTF 115 IV 161
6S.135/2005
BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58
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6B_939/2013
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6S.135/2005
6S.135/2005
BGE 109 IV 161ATF 109 IV 161DTF 109 IV 161
BGE 76 IV 102ATF 76 IV 102DTF 76 IV 102
6B_939/2013
6B_557/2012
BGE 143 IV 361ATF 143 IV 361DTF 143 IV 361
6S.167/2006
6S.219/2006
BGE 135 IV 81ATF 135 IV 81DTF 135 IV 81
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6B_518/2012
6S.168/2006
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BGE 135 IV 81ATF 135 IV 81DTF 135 IV 81
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6B_518/2012
BGE 135 IV 80ATF 135 IV 80DTF 135 IV 80
6B_518/2012
BGE 134 IV 210ATF 134 IV 210DTF 134 IV 210
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 119 IV 58ATF 119 IV 58DTF 119 IV 58
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BGE 144 IV 172ATF 144 IV 172DTF 144 IV 172
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6B_217/2013
BGE 144 IV 172ATF 144 IV 172DTF 144 IV 172
6B_217/2013
6B_88/2009
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
BGE 126 I 97ATF 126 I 97DTF 126 I 97
6B_180/2016
BGE 144 IV 172ATF 144 IV 172DTF 144 IV 172
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6P.15/2007
6S.37/2007
Art. 27 StGBart. 27 CPart. 27 CP
6B_976/2015
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 127 IV 20ATF 127 IV 20DTF 127 IV 20
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 389 StGBart. 389 CPart. 389 CP
6B_1179/2013
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
BGE 139 IV 62ATF 139 IV 62DTF 139 IV 62
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
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BGE 139 IV 220ATF 139 IV 220DTF 139 IV 220
6S.56/2007
BGE 124 IV 274ATF 124 IV 274DTF 124 IV 274
BGE 127 IV 20ATF 127 IV 20DTF 127 IV 20
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
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BGE 145 IV 42ATF 145 IV 42DTF 145 IV 42
1B_3/2011
BGE 138 IV 1ATF 138 IV 1DTF 138 IV 1
6B_611/2015
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 127 IV 101ATF 127 IV 101DTF 127 IV 101
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
6B_764/2009
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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6B_42/2016
BGE 127 IV 101ATF 127 IV 101DTF 127 IV 101
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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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6B_436/2014
BGE 136 IV 1ATF 136 IV 1DTF 136 IV 1
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 34 StPOart. 34 CPPart. 34 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6S.9/2005
BGE 101 IV 47ATF 101 IV 47DTF 101 IV 47
6B_1024/2017
BGE 138 IV 209ATF 138 IV 209DTF 138 IV 209
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
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Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
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6B_114/2013
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
6B_476/2007
6B_366/2007
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
6B_482/2007
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 124 StPOart. 124 CPPart. 124 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
BGE 129 IV 322ATF 129 IV 322DTF 129 IV 322
BGE 133 III 323ATF 133 III 323DTF 133 III 323
BGE 129 IV 322ATF 129 IV 322DTF 129 IV 322
BGE 132 III 359ATF 132 III 359DTF 132 III 359
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
BGE 129 IV 322ATF 129 IV 322DTF 129 IV 322
4A_21/2008
BGE 134 IV 529ATF 134 IV 529DTF 134 IV 529
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 Codice civile svizzero
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 160 StPOart. 160 CPPart. 160 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 6 HVart. 6 HVart. 6 OOA
Art. 380 StGBart. 380 CPart. 380 CP
Art. 7 JVGart. 7 JVGart. 7 LEG
Art. 380 StGBart. 380 CPart. 380 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
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Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP
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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP