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Entscheid

SK1 2019 18

nullità del precetto esecutivo

4. August 2021Deutsch30 min

A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 29. Januar 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00, wobei es für den Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe anordnete, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Ebenso schob das Regionalgericht den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 8 Tage fest.

Source gr.ch

Urteil vom 17. August 2021

Referenz SK1 19 18

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Walker, Aktuarin

Parteien A._____,

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti

Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Sennhofstrasse 17, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

Gegenstand Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG etc.

Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 29.01.2019, mitgeteilt am 15.04.2019 (Proz. Nr. 515-2018-42)

Mitteilung 15. November 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 29. Januar 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00, wobei es für den Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe anordnete, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Ebenso schob das Regionalgericht den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 8 Tage fest.

B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigter und/oder Berufungskläger) am 29. Januar 2019 Berufung. Er beantragt, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen.

C. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. April 2021 lud der Vorsitzende der I. Strafkammer die Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 17. August 2021 vor. Am 27. Juli 2021 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten um Verschiebung der Berufungsverhandlung um zwei bis drei Monate und begründete dies im Wesentlichen mit den durch die Corona-Pandemie bedingten Reiseerschwernissen.

D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 lehnte der vorsitzende Richter das Verschiebungsgesuch ab. Der amtliche Verteidiger ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 12. August 2021 um Dispensation seines Mandanten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte sei aus finanziellen sowie aus gesundheitlichen Gründen pandemiebedingt nicht in der Lage, für die Berufungsverhandlung von B._____ in die Schweiz zu reisen. Mit Verfügung vom 13. August 2021 genehmigte der Vorsitzende der I. Strafkammer das Dispensationsgesuch gestützt auf Art. 405 Abs. 2 StPO und befreite den Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung.

E. Die Berufungsverhandlung fand am 17. August 2021 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und der Staatsanwaltschaft statt. Das Urteil wurde gleichentags beraten und den Parteien gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO im Dispositiv mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Bemessung der Freiheitsstrafe für den vom Berufungskläger nicht angefochtenen erstinstanzlichen Schuldspruch. Letzterer ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO; Art. 402 StPO; BGer 6B_428/2013 v. 15.04.2014, E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.06.2013, E. 1.3).

3.1.1

Die Verteidigung bemängelt zunächst, dass die Beweiswürdigung vollkommen zuungunsten des Beschuldigten ausgefallen sei. So sei es nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Grundsatz in dubio pro reo, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Abnehmer in Bezug auf die beim Beschuldigten gekauften Mengen nicht glaube, hingegen auf die Aussagen derselben Personen abstelle, wenn es um die Frage gehe, ob sich die Beteiligten mit dem Beschuldigten für den Erwerb des Kokains zusammengeschlossen hätten (act. H.2, S. 3. f.).

3.1.2

Die Vorinstanz stellte auf die vom Beschuldigten zugegebenen Mengenangaben ab, ungeachtet der Tatsache, dass die Abnehmer geringere Mengenangaben zugestanden haben, als vom Beschuldigten angegeben wurde. Gemäss Vorinstanz sei es naheliegend, dass die Abnehmer die ihnen zur Last gelegten Mengen möglichst geringhalten wollten, was jedoch nichts an der Überzeugung des Gerichts ändere, dass die durch den Beschuldigten von sich aus zugegebenen (höheren) Mengenangaben als erstellt gelten würden (act. E.1, E. 3.1). Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bezüglich des ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts umfassend geständig zeigte und die Diskrepanz von ca. 400 g zwischen den von ihm und von den Abnehmern F._____, G.________, C._____ und H.________ zugegebenen Mengen auch auf Nachfrage hin bestätigte. Wie die Vorinstanz ausführte, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von sich aus mit viel zu hohen Mengenangaben belastet haben soll. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die vom Beschuldigten angegebenen verkauften Mengen an Kokain abgestellt, womit erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Anfang September 2014 bis Ende Juni 2016 unter mehreren Malen bei unbekannten Personen in Zürich und St. Gallen insgesamt 2.2 kg Kokaingemisch gekauft und davon in derselben Zeitspanne 1.1 kg an verschiedene, in der Anklageschrift aufgeführte Abnehmer verkauft hat (act. E.1, E. 3; StA act. 1.9). Die Tatsache, dass der Beschuldigte von sich aus höhere Verkaufsmengen an Kokain zugab, als ihm ohne seine Mithilfe hätte nachgewiesen werden können, ist im Rahmen der Strafzumessung angemessen strafmindernd zu berücksichtigen (siehe dazu untenstehend E. 3.4.5).

3.1.3

Die Aussage des Beschuldigten, er habe sich jeweils mit verschiedenen Beteiligten in unterschiedlicher Zusammensetzung zusammengeschlossen, um gemeinsam grössere Mengen Kokain erwerben zu können, um so einen besseren Gesamtpreis zu erzielen, hat die Vorinstanz hingegen nicht als erstellt betrachtet. Entgegen der von Anbeginn an getätigten Aussage des Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass dieser das Kokain jeweils ohne vorherige Absprache mit den Abnehmern einkaufte und es auf Nachfrage an diese weiterverkaufte. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich auf die Aussagen der Abnehmer ab, die zwar teilweise zu Protokoll gaben, der Beschuldigte habe ihnen das Kokain günstig abgegeben, aber dessen Behauptung betreffend gemeinschaftlichen Erwerb in keiner Einvernahme bestätigt hatten (act. E.1, E. 3.3.2).

3.1.4

Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2.a; 120 Ia 31 E. 2). Aus den Aussagen der Abnehmer erhellt, dass sie sich jeweils beim Beschuldigten meldeten, ohne ihm vorgängig Geld für den Erwerb überwiesen zu haben (vgl. act. E.1, E. 3.3 und 3.3.1; StA act. 11.14, 11.15, 11.16, 11.17, 11.18). Auch geht aus den Einvernahmen hervor, dass die verschiedenen Abnehmer dem Beschuldigten unterschiedliche Grammpreise für das von ihm bezogene Kokain bezahlen mussten. So gab beispielsweise C._____ an, pro Gramm Kokain einen Preis zwischen CHF 100.00 und CHF 120.00 bezahlt zu haben D._____ sagte aus, das Gramm für CHF 50.00 bis CHF 70.00 erhalten zu haben, während E._____ angab, für fünf Gramm Kokain CHF 350.00 bezahlt zu haben und somit CHF 70.00 pro Gramm (StA act. 11.16, Frage 18; StA act. 11.14, Frage 32; StA act. 11.18, Frage 27). Bereits aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Abnehmer je nach bezogener Menge unterschiedliche Preise zahlen mussten (vgl. dazu auch StA act. 11.17, Frage 30). Die Aussagen betreffend verschiedene Grammpreise wären sowohl mit der Behauptung des Beschuldigten vereinbar, je mehr Geld er mithilfe seiner Abnehmer habe zusammenbringen können, desto besser wäre der Preis gewesen, als auch mit der gegenteiligen Behauptung, wonach die Abnehmer je nach bezogener Menge entsprechend unterschiedliche Preise bezahlt hätten. Aufgrund der Tatsache, dass die oben erwähnten Abnehmer angaben, geringere Mengen Kokain vom Beschuldigten bezogen zu haben, als dieser bei der Staatsanwaltschaft zugegeben hatte, sind grundsätzlich auch deren Aussagen betreffend gemeinschaftlichen Erwerbs mit Zurückhaltung zu würdigen. Allerdings erweist sich der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt für den Beschuldigten nicht als ungünstiger. Am Verschulden des Beschuldigten ändert nichts, ob er das Kokain selbständig kaufte und ausgewählten Abnehmern zum Einstandspreis weiterverkaufte oder ob er die Käufe vorgängig mit zusätzlichen Geldmitteln dieser Abnehmer erwarb und es ihnen danach entsprechend ihrem Geldanteil weitergab. Denn es ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser mit dem Verkauf des Kokains keinen Gewinn erzielte und ein Gewinnstreben nicht im Vordergrund stand (act. E.1, E. 3.3.2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung verletzt den Grundsatz in dubio pro reo mithin nicht.

3.2

Die Verteidigung bringt weiter vor, die Vorinstanz habe das umfassende Geständnis, die Drogensucht und die positive soziale Entwicklung des Berufungsklägers nicht gebührend und nicht praxisgemäss gewürdigt (act. A.2, S. 3). Sie wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der Strafzumessungselemente. Sie macht geltend, es dürfe nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die Drogenmengen in grösseren Mengen zu einem günstigeren Preis gekauft habe. Fakt sei, dass er damit keinen Gewinn erzielt habe. Ob jemand für die eigene Suchtfinanzierung 400 Gramm

oder 800 Gramm abgebe, könne in der Summe keinen grossen Unterschied spielen, da der Grenzwert für den schweren Fall ohnehin massiv überschritten sei, egal ob 30-fach, 40-fach oder 50-fach. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht verschuldensmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht mit Gewinnstreben gehandelt habe. Auch habe der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht mit krimineller Energie gehandelt. Sein Ziel sei immer die Befriedigung der eigenen Sucht gewesen. Sodann habe er das Kokain nur an wenige Personen abgegeben. Sein Verhalten sei weder von Machtstreben noch von Habgier getrieben gewesen, sondern habe nur der Finanzierung der eigenen Sucht gedient. Das Verschulden wiege maximal mittelschwer und die Einsatzstrafe sei entsprechend geringer anzusetzen als die von der Vorinstanz angesetzten 40 Monate. Ausserdem seien die Täterkomponenten nicht korrekt berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe das extrem umfassende Geständnis lediglich mit 15% der Einsatzstrafe berücksichtigt, was zu wenig sei. Auch habe sie die Sucht nur mit 1/10 berücksichtigt, was ebenfalls zu wenig sei. Wenn alle diese Faktoren berücksichtigt würden, käme man unweigerlich in den Bereich der bedingten Freiheitsstrafe, weshalb eine solche auszusprechen sei (act. H.2, S. 4 ff.).

3.3

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Gericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_1245/2020 v. 1.1.2021 E. 1.1).

3.4.1

Vorliegend ist die tat- und schuldangemessene Strafe für die vom Beschuldigten begangenen Straftaten (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) festzulegen. Bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ist die Strafe ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist indessen nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Wenn die konkret vorgesehenen Sanktionen nicht gleichartig sind, müssen sie kumulativ verhängt werden (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).

Dispositiv

Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 485). Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht als Strafe lediglich Freiheitsstrafe vor. Demnach ist für den Schuldspruch des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Eine Geldstrafe ist die wichtigste Sanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität, während Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollten, wenn der Staat die öffentliche Sicherheit nicht anders gewährleisten kann. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und erscheinen beide als gleichwertige Bestrafung für die begangene Straftat, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Regel der ersteren der Vorzug zu geben, da sie das Vermögen des Betroffenen berührt und daher eine mildere Sanktion darstellt als eine Freiheitsstrafe, die seine persönliche Freiheit beeinträchtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Wahl der Strafe hat sich dabei in erster Linie nach der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu richten. Auf das Verschulden des Täters kommt es dagegen nicht an (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2). Wie die Vorinstanz ausführte, ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft und gibt es keinen Grund, an der präventiven Effizienz einer Geldstrafe zu zweifeln (vgl. act. E.1, E. 6.3.2). In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, womit diese zur auszusprechenden Freiheitsstrafe kumulativ hinzutritt. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist hingegen eine Busse auszusprechen.

3.4.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Tatumständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 StGB). Bei Drogendelikten spielt die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der objektiven Tatschwere eine wichtige Rolle. Dabei ist grundsätzlich auf den Reinheitsgrad abzustellen. Bei der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erhöht sich die Tatschwere bei Mengen von über 18 Gramm Kokain (BGE 138 IV 100 E. 3.2 m.w.H.; 122 IV 361 E. 2a). Die Menge der gehandelten Droge ist mithin für die Einordnung des Unrechtsgehalts wesentlich. Der Reinheitsgrad des gehandelten Betäubungsmittels spielt für die Einschätzung der Tatschwere ebenfalls eine Rolle. Grundsätzlich erhöht sich das Verschulden, je reiner die gehandelten Drogen sind (BGE 122 IV 299 E. 2c). Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Gefährlichkeitsgrad der Droge. So ist Kokain als harte Droge auf einer höheren Gefährlichkeitsstufe anzusiedeln als beispielsweise Marihuana (BGer 6B_873/2015 v. 20.4.2016 E. 2.3.2). Zu berücksichtigen sind des Weiteren der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels. Je länger die Handelstätigkeit andauert, desto schwerer wiegt das Verschulden (BGer 6B_708/2017 v. 13.11.2017 E. 3.3.1). Schliesslich ist zu unterscheiden, ob der Täter selbst drogenabhängig ist und zum Zweck der Finanzierung seines Eigenkonsums oder aus reiner Gewinnsucht handelt (BGer 6B_85/2013 v. 4.3.2013 E. 3.1).

3.4.3. Wie die Vorinstanz feststellte, ging der Beschuldigte über einen Zeitraum von 22 Monaten einer wiederholten, auf Dauer angelegten Handelstätigkeit nach. Er kaufte unter mehreren Malen bei unbekannten Personen in Zürich und St. Gallen insgesamt 2.2 kg Kokaingemisch, wovon er 1.1 kg an verschiedene Betäubungsmittelkonsumenten weiterverkaufte. Das vom Beschuldigten gehandelte Kokain wies einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 66.5% auf. Damit erwarb er 1.463 kg reines Kokain und gab 733.69 g reines Kokain an verschiedene Konsumenten weiter. Für die korrekte Berechnung dieser Betäubungsmittelmengen wird auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 3.2.3). Der Beschuldigte verkaufte das Kokain zu Portionen von jeweils mindestens 5 g bis 30 g an die von ihm eingestandenen elf Abnehmer (act. E.1, E. 3.4.5; StA act. 10.13; StA act. 12.3). Das vom Beschuldigten gehandelte reine Kokain von 733.69 g übersteigt den vom Bundesgericht in konstanter Praxis definierten Grenzwert von 18 g um ein Vielfaches, konkret um mehr als 40-fach. Das Mass der Überschreitung des schweren Falles ist für die Strafzumessung von erheblicher Bedeutung (vgl. Gustav Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz [BetmG] Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, N 893 zu Art. 19 BetmG). Gleichzeitig verliert die Betäubungsmittelmenge als Strafzumessungskriterium an Bedeutung, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2cc; 121 IV 193 E. 2aa), wobei in der Lehre die Auffassung vertreten wird, dies gelte nur, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt seien (vgl. Mathys, a.a.O., N 108).

Aufgrund der überdurchschnittlich guten Qualität des vom Beschuldigten gehandelten Kokains (vgl. dazu act. E.1, E. 3.2.3, StA act. 10.2, Frage 2; StA act. 12.2, Frage 6 ff.; StA act. 11.14, Frage 53; StA act. 11.15, Frage 25; StA act. 11.16, Frage 26; StA act. 11.18, Frage 26) und der hohen Menge von 733.69 g gehandelten reinen Kokains ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten jedenfalls im oberen Bereich anzusiedeln. Zwar sind durchaus noch schwerere Handlungsweisen denkbar, insbesondere hätte der Beschuldigte das Kokain an mehr Personen verkaufen können. Dennoch ist aufgrund der gehandelten Drogenmenge von einer erhöhten Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen auszugehen, zumal es, wie die Vorinstanz richtig ausführte, nicht im Einflussbereich des Beschuldigten lag, ob und an wie viele Personen seine elf Abnehmer das von ihm gekaufte Kokain wiederum an weitere Personen weitergeben würden und diese Personen wiederum an weitere Personen. Die Abnehmerin F._____ räumte denn auch ein, das vom Beschuldigten gekaufte Kokain an andere Personen weiterverkauft zu haben (act. E.1, E. 3.4.5; StA act. 11.2, Fragen 98, 104). Dies gilt umso mehr, als dass Kokain als harte Droge gilt und einen höheren Gefährlichkeitsgrad aufweist als etwa Marihuana (vgl. vorstehend). Auch die lange Zeit von 22 Monaten Handelstätigkeit trägt zum erheblichen objektiven Verschulden des Beschuldigten bei. Das Berufungsgericht erachtet hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe von 38 Monaten als angemessen. Dies bewegt sich im Übrigen im Bereich der Strafmassempfehlungen der (als Richtlinien geltenden) Straftabellen (vgl. hierzu Fingerhuth/Schlegel/Jucker [Hrsg.], BetmG Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl., Zürich 2016, Nr. 6 Art. 47 StGB N 45).

3.4.4. Auf der subjektiven Seite ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er nicht aus Gewinnstreben handelte, sondern primär mit der Absicht und dem Ziel, seine eigene Drogensucht zu finanzieren und zu befriedigen (StA act. 10.2, Frage 26; StA act. 10.10, Frage 17; act. H.2, S. 3). Wenngleich der Beschuldigte aus dem Handel selbst keinen eigentlichen Gewinn zog, da er das Kokain gemäss eigenen Angaben zum Einstandspreis an seine Abnehmer weiterveräusserte (StA act. 10.2, Frage 26; StA act. 10.10, Frage 52; StA act. 10.13, Frage 2; StA act. 10.20, Frage 8; StA act. 10.21, Fragen 2, 3; StA act. 10.22 Frage 8; StA act. 10.23, Frage 10; StA act. 10.24, Frage 11 f.; StA act. 10.25, Fragen 6, 11), war es ihm durch das Geld seiner Abnehmer möglich, grössere Mengen an Kokain zu kaufen und dieses damit zu einem besseren Preis zu erwerben (StA act. 10.10, Frage 52; act. H.2, S. 4). Dies war der persönliche Gewinn, den der Beschuldigte aus seinem Handel zog. Dass der Beschuldigte mit seiner Handels-tätigkeit keinen Gewinn im eigentlichen Sinn erwirtschaftete und nicht aus Gewinn- und Machtstreben handelte, wird daher neutral gewichtet und vermag das objektive Verschulden nicht zu relativeren. Aufgrund der eigenen Sucht ist auch der deliktische Willen bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten als nicht ausgeprägt zu bezeichnen, was ebenfalls neutral zu werten ist. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive lediglich aufgrund der eigenen Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten zu relativieren, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die hypothetische Einsatzstrafe wird damit um vier Monate reduziert, womit die tatbezogen angemessene Strafe 34 Monate beträgt.

3.4.5. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und sich seit den Taten Ende 2016 wohlverhalten hat, ist neutral zu werten. Hingegen sind das umfassende Geständnis und die von Beginn weg gezeigte Kooperation des Beschuldigten erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Menge der vom Beschuldigten gehandelten Betäubungsmittel hätte ihm ohne seine umfassende Mitwirkung an der Strafuntersuchung nicht in diesem Umfang nachgewiesen werden können. Die freiwillig durch den Beschuldigten gemachten Mengenangaben, die deutlich höher waren, als von den Abnehmern zugestanden worden war, gingen über ein eigentliches Geständnis hinaus und trugen wesentlich zur Aufklärung der Straftat bei. Dieser Mitarbeit des Beschuldigten ist mit einer Strafminderung von einem Viertel Rechnung zu tragen, womit die Strafe um 9 Monate zu reduzieren ist. Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten wirkt sich die lange Verfahrensdauer aus. Das Gericht mildert die Strafe, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vgl. Mathys, a.a.O., N 367). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Seit der letzten Begehung der Straftaten im Juni 2016 und heute verstrichen rund fünfeinhalb Jahre. Das Untersuchungsverfahren dauerte zwei Jahre. Im erstinstanzlichen Verfahren lag nach Eingang der Anklage am 30. Oktober 2018 innert rund sechs Monaten eine schriftliche Urteilsbegründung vor, was noch vertretbar ist. Demgegenüber verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren mit einer Dauer von über zweieinhalb Jahren unverhältnismässig lange. Eine derartige Verzögerung ist für eine beschuldigte Person unzumutbar. Entsprechend liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion von einem Monat Rechnung zu tragen.

Aufgrund der genannten Täterkomponenten ist die Strafe auf 24 Monate festzusetzen.

3.5. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 140 E. 4.4).

Wie die Vorinstanz festhielt, weckt die aufgrund der (zumindest) damals bestehenden hochgradigen Abhängigkeit potentiell vorhandene Suchtgefährdung des Beschuldigten gewisse Bedenken an seiner Legalprognose (act. E.1, E. 6.2.4). Allerdings zeigt der Strafregisterauszug, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung vom 2. September 2016 und der anschliessend verbüssten 77-tägigen Polizei- und Untersuchungshaft nichts mehr zuschulden kommen lassen hat (act. D.6). Gemäss Angaben seines Verteidigers sei er im Jahr 2017 das letzte Mal in der Schweiz gewesen und lebe seither in B._____ (act. A.2, S. 3). Der amtliche Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte habe mit den Drogen abgeschlossen, er sei eine neue Ehe eingegangen und lebe in B._____ ein einfaches, aber zufriedenes Leben (act. H.2, S. 6). In einer Gesamtwürdigung spricht somit einzig die (zumindest in den Jahren 2014 bis 2016) bestehende hochgradige Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers gegen eine günstige Legalprognose bzw. lässt einzig diese Bedenken an einer Legalbewährung aufkommen, während sein Verhalten im Strafverfahren und die von der Verteidigung vorgebrachte Tatsachenbehauptung betreffend Aufbau eines neuen Lebens in B._____ Anhaltspunkte dafür sind, dass er eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht, sich von seiner damaligen kriminellen Vergangenheit verabschiedet und in B._____ eine legale Existenz aufgebaut hat. Es ist damit zwar nicht gewiss, dass der Beschuldigte tatsächlich mit den Drogen abgeschlossen hat. Soll aber der bedingte Strafvollzug bis zu 24 Monaten die Regel bilden, geht es nicht an, eine günstige Legalprognose allein gestützt auf das (dem Strafverfahren vorangegangene) kriminelle Vorleben zu verneinen, zumal sich dieses auf einen Zeitraum von knapp zwei Jahren beschränkte. Es sind damit insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bei einer bedingten Freiheitsstrafe nicht bewähren sollte, weshalb diese bedingt aufzuschieben ist. Den restlichen Bedenken bezüglich Legalbewährung wird mit der Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

3.6. Der Beschuldigte wandte sich einzig gegen die Bemessung und die Vollzugsform der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes beantragte er, er sei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen (act. A.2). Damit verlangt er die Bestätigung der von der Vorinstanz für diese Straftaten gesprochene Geldstrafe samt Verbindungsbusse und Busse. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. E. 6.3, E. 6.3.1, E. 6.3.2, E. 6.3.3, E. 6.3.5, E. 6.3.6, E. 6.4). Die Geldstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für die Begründung gilt das unter obiger Erwägung (E. 3.5) Ausgeführte. Demnach wird der Beschuldigte für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 400.00 und für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wird und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 8 Tage beträgt.

4.1. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Berufungsklägers (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten von CHF 3'600.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'498.00. Der Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu erstatten. Ebenfalls zulasten des Berufungsklägers gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 15'651.75 (Art. 422 Abs. 1 StPO; vgl. RG act. 3).

4.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern eine Partei einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, können ihr die Verfahrenskosten auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Der Berufungskläger obsiegt mehrheitlich. Insbesondere dringt er mit seinem Antrag auf bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe vollumfänglich durch. Nachdem die erkennende Kammer statt den beantragten 21 Monaten auf 24 Monate Freiheitsstrafe erkennt, rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung von 3/4 zulasten des Staates und von 1/4 zulasten des Berufungsklägers. Gleiches gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung, die ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da der amtliche Verteidiger keine Honorarnote eingereicht hat, wird dessen Aufwand für das Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgelegt. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Berufungsklägers und im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dabei einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gestatten, ist er verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend der obigen Kostenverteilung beträgt deren Höhe 1/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'000.00, somit CHF 750.00.

Demnach wird erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 29. Januar 2019 (Proz. Nr. 515-2018-42) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

A._____ ist des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig.

[…]

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten:

1 grüne Dose mit Haschisch und Marihuana

1 gelber Deckel mit Minigrip und weissen Pulverrückständen

1 schwarze Schatulle mit Minigrip und weissen Pulverrückständen

weisse Klumpen

1 Dose mit braunem Stein

1 Dose mit drei Pillen

Hugo Boss mit weissem Pulver

1 Gasdruckpistole

1 Butterflymesser

2 Knüppel/Messer

1 Papiersack mit Minigrips und Verpackungsmaterial

1 Holzschachtel mit Waffe

Great Gun Derringer 9 mm

1 Revolver Alfa Model 620

9 Patronen

1 Stock/Messer 24 cm

1 Stock/Messer 33 cm

1 Teleskopschlagstock

1 Schmetterlingsmesser silberfarbig

1 Gasdruckpistole STI TAC MASTER braun-schwarz mit Magazin

[…]

[…]

[…]

[Vormerkung Berufungsanmeldung und Modalitäten derselben]

[Mitteilungen]

A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00.

An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 77 Tagen anzurechnen.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben.

Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 8 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

3.1. Die Untersuchungskosten von CHF 15'651.75 gehen zulasten von A._____.

3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 16'098.00 (Gerichtskosten von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'498.00) gehen zulasten von A._____.

3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen in Höhe von CHF 1'000.00 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 3'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 750.00.

5.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

Mitteilung an:

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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP

Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP

6B_428/2013

6B_694/2012

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 127 I 38ATF 127 I 38DTF 127 I 38

BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

6B_1245/2020

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 138 IV 100ATF 138 IV 100DTF 138 IV 100

BGE 122 IV 361ATF 122 IV 361DTF 122 IV 361

BGE 122 IV 299ATF 122 IV 299DTF 122 IV 299

6B_873/2015

6B_708/2017

6B_85/2013

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 121 IV 202ATF 121 IV 202DTF 121 IV 202

BGE 121 IV 193ATF 121 IV 193DTF 121 IV 193

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP