SK1 2019 2
Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)
16. Juni 2022Deutsch76 min
A. Mit Strafbefehl vom _____ sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 23 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig.
Source gr.ch
Urteil vom 15. März 2022
Referenz SK1 19 2
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Richter
Gustin, Aktuar
Parteien A._____, geb. am ______
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz
Obere Stallstrasse 18, 7430 Thusis
gegen
B._____
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln / versuchte Nötigung
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 10.11.2016, mitgeteilt am 16.01.2019 (Proz. Nr. 515-2016-35)
Mitteilung 16. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom _____ sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 23 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig.
B. Am 21. April 2015 erhob A._____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
C. Am 20. Juli 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen A._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG etc.
D. Am 13. Juli 2016 reichte B._____ (nachfolgend: Privatkläger) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Zivilklage gegen den Beschuldigten ein und machte einen Schadenersatz in Höhe von CHF 3'000.00 sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 geltend.
E. Mit Anklageschrift vom 4. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am Bezirksgericht Plessur (heute: Regionalgericht Plessur) Anklage gegen A._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
F. Das Bezirksgericht Plessur erklärte A._____ am 10. November 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und einer Busse von CHF 800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse setzte das Gericht auf 11 Tage fest. Zusätzlich zum genannten Schuldspruch widerrief das Gericht den bedingten Vollzug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. April 2013 gegen A._____ und der dabei ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Die vom Privatkläger eingereichte Zivilklage wies das Gericht im Umfang von CHF 800.00 (Genugtuung) ab, verwies sie im Umfang von CHF 3'000.00 (Schadenersatz) auf den Zivilweg und schrieb sie im Umfang von CHF 200.00 (Genugtuung) infolge Klagerückzugs ab.
G. Gegen dieses Urteil erhob A._____ mit Berufungsanmeldung vom 16. Dezember 2016 Berufung und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 wies das Regionalgericht Plessur das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ trat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 13. Juli 2017 nicht ein und überwies die Beschwerde als Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts. Dieses wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit Beschluss vom 13. Juli 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut und wies die Sache mit Urteil vom 7. August 2018 an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 29. August 2018 hiess das Kantonsgericht von Graubünden demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist gut und stellte fest, dass eine gültige Berufungsanmeldung vorliege.
H. Nach Ausfertigung und Mitteilung des schriftlichen Urteils des Regionalgerichts Plessur am 16. Januar 2019 erklärte A._____ mit Eingabe vom 6. Februar 2019 dagegen Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte, dass die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben seien und er vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen sei. Zudem sei Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. April 2013 ausgesprochenen Geldstrafe nicht zu widerrufen. Die Kostenfolgen gemäss Ziffer 5 des Urteils seien ebenfalls aufzuheben und er sei für das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. A._____ stellte in der Berufungserklärung zudem verschiedene Beweisanträge an das Kantonsgericht.
I. Mit Verfügung vom 4. März 2022 wies der Vorsitzende der I. Strafkammer die Beweisanträge auf Befragung von C._____ und B._____ ab und verwies hinsichtlich des Antrags auf Befragung der beschuldigten Person darauf, dass eine solche von Amtes wegen erfolge.
J. Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, an deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft verzichtete, fand am 15. März 2022 statt. A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) hielt an seinen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest.
Das Kantonsgericht teilte den Parteien das Urteil vom 15. März 2022 gleichentags im Dispositiv schriftlich mit.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten, womit ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO). Anzumerken ist, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zivilklage angefochtenen haben und die Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils deshalb in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Übersicht
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vorliegend verschiedene (grobe) Verkehrsregelverletzungen und versuchte Nötigung vor. Die Vorwürfe ergeben sich dabei aus zwei Sachverhaltsabschnitten: Einerseits soll der Beschuldigte trotz ungenügender Sichtweite ein Fahrzeug überholt haben (Sachverhaltsabschnitt Überholmanöver). Andererseits soll er versucht haben, das überholte Fahrzeug nach dem Überholmanöver mit einem Schikanestopp zum Anhalten zu zwingen (Sachverhaltsabschnitt Bremsmanöver). Diese Sachverhaltsabschnitte sind im Folgenden separat zu prüfen.
3.
Sachverhaltsabschnitt Überholmanöver (Phase 1)
3.1
Anklage
Gemäss Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sich der Beschuldigte aufgrund des folgenden Sachverhalts der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht:
Am 5. Mai 2014 fuhren um 18.45 Uhr auf der D._____strasse von K._____ kommend in Richtung L._____, vor der Bushaltestelle "I._____", ein Lernfahrer, dahinter B._____ alleine mit dem Opel Sintra 2.2, GR E._____, und danach der Beschuldigte mit dem Audi A3, GR F._____, mit seiner Mutter als Beifahrerin. Bei der Posthaltestelle "I._____" stellte der Lernfahrer in der Linkskurve sein Fahrzeug rechts aus. B._____ und der Beschuldigte konnten an ihm vorbeifahren. Nach der folgenden unübersichtlichen Rechtskurve ist die Sicht trotz einer "S"-förmigen Strassenführung bis zu einer unübersichtlichen Linkskurve auf eine Distanz von ca. 131 m frei. B._____ wollte den Beschuldigten vorbeilassen und reduzierte deshalb seine Geschwindigkeit bis auf 30 km/h. Auf diesem Strassenabschnitt überholte der Beschuldigte mit 80 km/h den Opel von B._____, obwohl für ihn bei Beginn seines Überholmanövers wegen der folgenden unübersichtlichen Linkskurve der notwendige Raum nicht einsehbar war und er mit diesem Geschwindigkeitsunterschied die Gewissheit, wieder rechtzeitig auf die Normalspur zurückfahren zu können, nicht hatte. Beim Entscheid, im fraglichen Strassenabschnitt zu überholen, zog der Beschuldigte zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation schaffen würde. Nachdem B._____ vom Beschuldigten überholt worden war, erhöhte er seine Geschwindigkeit bis auf 60 km/h.
3.2
Straftatbestand
3.2.1
Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar.
Dispositiv
3.2.2. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je m.H.).
3.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2, m. H.). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Sie kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Erwägung zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGer 6B_661/2016 v. 23.2.2017 E. 1.2.1 m. H.).
3.2.4. Vorliegend wirf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG vor. Gemäss Absatz 2 der Bestimmung ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG das Überholen in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen ausdrücklich verboten. Der nötige Raum für das Überholen betrifft einerseits die Breite und anderseits die Länge der Überholstrecke. Ob Länge und Breite im Einzelfall genügend sind, hängt nicht bloss von der tatsächlichen Anlage der Strasse, der Grösse der Fahrzeuge und ihrer Geschwindigkeit ab, sondern auch von der Signalisation und der Markierung der Fahrbahn. An der Übersichtlichkeit fehlt es, wenn der Fahrzeugführer infolge einer Sichtbehinderung nicht zuverlässig beurteilen kann, ob der nötige Raum frei von Hindernissen, Gegenverkehr etc. ist. Faktoren, die zur Unübersichtlichkeit führen können, sind primär der Strassenverlauf inklusive Bebauung oder Bewuchs des angrenzenden Geländes. Frei ist der nötige Raum, wenn sich auf der für das Überholen notwendigen Strecke keine Hindernisse, bspw. herannahender Gegenverkehr, befinden und wenn nach der Verkehrslage auch nicht mit der nahen Möglichkeit gerechnet werden muss, dass ein solches während des Überholens in die Fahrbahn gelangt. Von einer Behinderung des Gegenverkehrs ist auszugehen, wenn der Überholende objektiv nicht mit ausreichendem Abstand vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn einbiegt und der Gegenverkehr bspw. gezwungen wird, seine Geschwindigkeit zu mässigen (Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 f. u. 44 ff. zu Art. 35 SVG m.w.H.).
3.2.5. Nach konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können (vgl. BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.2, 6B_1209/2013 v. 26.06.2014 E. 1.3.1; 6B_508/2012 v. 3.05.2013 E. 1.2; KGer GR SK1 15 42 v. 18.04.2016 E. 8a). Wer, bevor er das Überholmanöver einleitet, keine Gewissheit hat, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Weiter ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand sowohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls entgegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, so muss zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug eine Sicherheitszeit von mindestens 2 Sekunden bestehen. Das überholende Fahrzeug muss somit bereits während 2 Sekunden auf dem rechten Fahrstreifen wieder eingespurt sein, bevor es mit dem entgegenkommenden kreuzt. Das überholende und das entgegenkommende Fahrzeug müssen die 2-Sekunden-Sicherheitszeit zusätzlich zu ihrem Fahrweg einhalten. Die während der Sicherheitszeit zu befahrende Strecke ist aufgrund der jeweiligen Geschwindigkeiten für jedes der beteiligten Fahrzeuge individuell zu berechnen. Dabei sind nach Rechtsprechung für das entgegenkommende Fahrzeug ausserorts grundsätzlich 90 km/h zu veranschlagen. Diese Berechnungsmethode führt erstens zu einem Einbiegen, ohne das überholte Fahrzeug zu gefährden – letzteres muss insbesondere nicht verlangsamen, um das Überholen zu ermöglichen –, und zweitens dazu, dass dem vortrittberechtigten herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn (lediglich) zwei Sekunden vor dem Kreuzen freigegeben wird, wodurch dessen Insassen nicht erschreckt werden und sein Lenker nicht bremsen muss, um eine gefährliche Situation zu vermeiden (BGer 6B_104/2015 v. 20.08.2015 E. 2.4 u. 2.10; BGE 118 IV 277 E. 5b; KGer GR SK1 14 23 v. 5.12.2014 E. 8c; SK1 18 10 v. 24.07.2018 E. 6.1; Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 83 f.).
3.3. Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung
3.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit seiner Mutter in einem Audi A3 (GR F._____) am 5. Mai 2014 um 18:45 Uhr auf der G._____ von K._____ kommend in Richtung L._____ fuhr und bei der Bushaltestelle I._____ den Privatkläger in einem Opel Sintra 2.2 (GR E._____) überholte. Umstritten und näher zu prüfen ist indessen, ob der Beschuldigte das Überholmanöver in einer im Sinne von Art. 35 SVG sicheren Art und Weise durchgeführt hat beziehungsweise überhaupt durchführen konnte. Um dies zu ermitteln, ist gemäss konstanter Gerichtspraxis die für das sichere Überholmanöver notwendige Sichtdistanz festzustellen und mit der tatsächlichen Sichtdistanz zu vergleichen, welche der Beschuldigte zu Beginn des Überholmanövers hatte. Ist die für das Überholmanöver notwendige Distanz grösser als die Sichtdistanz, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Einleitung des Überholmanövers keine Gewissheit bestand, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können (vgl. u.a. BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.10 ff.; KGer GR SK1 18 10 v. 24.7.2018 E. 6.2.1, SK1 2017 36 v. 12.11.2018 E. 8.3).
3.3.2. Die bei Start des Überholmanövers vorhandene tatsächliche Sichtdistanz betrug gemäss Polizei und Staatsanwaltschaft 131 Meter (vgl. StA act. 4.2, Foto 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte diesen Wert und brachte vor, dass die Polizei zu weit oben gemessen habe und die angegebene Sichtdistanz deshalb verkürzt sei. Der Unfall sei zudem im Mai passiert, als der Bewuchs erheblich weniger gewesen sei als im Zeitpunkt der Polizeiaufnahmen. Weiter sei zwischen Unfall und Aufnahme ein Zaun erstellt worden, welcher die Sicht nachträglich abermals verschlechtert habe. Insgesamt sei deshalb die Sichtweite um 10 bis 20 Meter zu erhöhen (vgl. H.1, S. 2 f.; H.3, S. 1).
Der Beschuldigte brachte die Rüge, dass die Sichtdistanz zu kurz sei, an der Berufungsverhandlung das erste Mal im Verfahren vor (vgl. Plädoyer Vorinstanz, RG act. 9). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2014 (StA act. 4.14, Frage 6, i.V.m. StA act. 4.2, Fotos 8 und 9) hatte er noch ausdrücklich bestätigt, dass er das Überholmanöver an dem Ort begonnen habe, wie dies die Polizei auf dem Fotoblatt eingezeichnet habe. An zwei Einvernahmen zeichnete er den Start des Überholmanövers zudem auf einer Karte beziehungsweise auf Fotos noch wesentlich weiter oben ein, als dies die Polizei auf den genannten Fotos getan hatte (vgl. StA act. 4.15, S. 2 und 4.21, S. 9). Wenn der Beschuldigte nun vorbringt, dass die Distanz von zu weit oben gemessen worden sei, widerspricht er sich damit selbst. Seine Rüge scheint vielmehr eine Reaktion auf die Berechnungen der Vorinstanz zu sein, zumal er diese bis dahin nicht bestritten hatte. Dem Gesagten entsprechend ist an den Berechnungen festzuhalten.
Auch die weiteren Rügen des Beschuldigten hinsichtlich Bewuchs und Zaun vermögen an der Sichtweite nichts zu ändern. Auf den polizeilichen Fotoaufnahmen vom Unfalltag (vgl. StA act. 4.2, Foto 11) ist zwar ersichtlich, dass vor dem Haus an der G._____strasse ______ (_______, Gebäudenummer ______) tatsächlich kein Sichtschutz wie auf den Videoaufnahmen (vgl. StA act. 4.18, Zeitstempel 17:11:09/20) vorhanden war. Namentlich aufgrund der etwa einen halben Meter hohen Mauer, aber auch aufgrund des roten Buschs und dem Blumentopf (vgl. StA act. 4.2., Foto 11), war eine sichere Sicht in den Kurvenbeginn trotzdem nicht möglich (vgl. hierzu Sichtweite auf Foto 10 in StA act. 4.2). Inwiefern der Bewuchs sonst relevant gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Messung der Polizei ist damit nicht zu beanstanden, womit an den 131 Meter Sichtweite festzuhalten ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dies kein exakter Wert ist und zwangsläufig eine gewisse Messungenauigkeit besteht. Es kann aber bereits jetzt festgehalten werden, dass auch eine weit über die Messungenauigkeit hinausgehende Sichtweite von 150 Metern nichts am Ergebnis ändern würde (siehe dazu die folgenden Erwägungen).
3.3.3. Die Sichtweite von 131 Meter ist wie erwähnt mit der für das sichere Überholmanöver notwendigen Sichtdistanz zu vergleichen. Diese Distanz ergibt sich aus der Addition des Überholwegs und der Sicherheitsmarge zum entgegenfahrenden Fahrzeug. Diese beiden Werte sind in der Folge zu bestimmen.
Für die Bestimmung des Überholwegs wird in der neueren Rechtsprechung namentlich auf drei verschiedene Berechnungsarten verwiesen, nämlich auf die Formeln gemäss Giger (Hans Giger, SVG Kommentar, 9. Auflage, Zürich 2022, N 10 f. zu Art. 35 SVG), Boll (Boll, a.a.O., S. 81 ff.) und Maeder (Maeder, a.a.O., N 39 f. zu Art. 35 SVG unter anderem mit Verweis auf Giger). Die Berechnungsarten unterscheiden sich nur unwesentlich voneinander; im Ergebnis unterliegen sie der folgenden Formel, wobei einzig die Variablen a und b jeweils anders interpretiert werden (vgl. zur Formel BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.11):
Überholweg = v1 x [(a+b+c+d) / (v1 – v2)]
wobei:
v1: durchschnittliche Geschwindigkeit des Überholenden
v2: durchschnittliche Geschwindigkeit des Überholten
a: Ausbiegestrecke
b: Wiedereinbiegestrecke
c: Länge des überholenden Fahrzeugs
d: Länge des überholten Fahrzeugs
Boll nimmt an, dass die Variable a (und auch b) der Hälfte des Tachos des überholten Fahrzeugs in Meter (also v2 in Meter) entsprechen muss (Boll, a.a.O., S. 84.). Anders Giger und Maeder; diese halten fest, dass die Ausbiege- und Wiedereingiegestrecke (a + b) dem vollen Tacho des überholenden Fahrzeugs in Meter (also v1 in Meter) entsprechen muss (Giger, a.a.O., N 11 zu Art. 35 SVG; Maeder, a.a.O., N 41 zu Art. 35 SVG, auch mit Verweis auf andere Berechnungsmöglichkeiten). Unbeachtlich ist, ob die Berechnung der Geschwindigkeiten in m/s oder km/h erfolgt.
3.3.4. Vorliegend ermittelte die Staatsanwaltschaft unter Anwendung der Boll-Formel einen Überholweg von 62.22 Metern (vgl. RG act. 10, S. 2), wobei sie von den folgenden Geschwindigkeiten und Abständen ausging:
v1= 80 km/h; v2 = 30 km/h; a = 15 m; b = 15 m; c = 4.23 m; d = 4.67 m.
Der Beschuldigte rügte im Berufungsverfahren keine dieser Zahlen. Festzuhalten ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft die Geschwindigkeiten und Abstände eher zugunsten des Beschuldigten auslegte. Der Beschuldigte gab in den verschiedenen Einvernahmen an, dass er nur mit 65 – 75 km/h (erste polizeiliche Einvernahme, StA act. 4.8, S. 2) beziehungsweise mit 70 – 80 km/h (staatsanwaltschaftliche Konfronteinvernahme, StA act. 4.21, S. 5) unterwegs gewesen sei. Weiter gab er an, dass der Privatkläger mit 40 – 45 km/h (erste polizeiliche Einvernahme, StA act. 4.8, S. 2) beziehungsweise 35 – 40 km/h (staatsanwaltschaftliche Konfronteinvernahme, StA act. 4.21, S. 6) gefahren sei. Bei Start und Ende des Überholmanövers habe er zudem jeweils einen Abstand zum Fahrzeug des Privatklägers von 25 – 30 Meter gehabt (zweite polizeiliche Einvernahme, StA act. 4.14, S. 2). Stützt man sich auf diese Aussagen des Beschuldigten, wobei man den Rahmen seiner Angaben jeweils zu seinen Gunsten ausgelegt (d.h.: v1 = 80 km/h; v2 = 35 km/h, a = b = 25 m), ist der Überholweg auf 104.7 Meter zu veranschlagen und damit erheblich länger als von der Staatsanwaltschaft berechnet. Vorliegend erscheint es als angemessen, für die Geschwindigkeit des Privatklägers (= v2) 30 km/h anzunehmen, zumal dieser bei seiner ersten Einvernahme diese Geschwindigkeit (bzw. 30 – 40 km/h) selbst angab (StA act. 4.6, Frage 5). Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb bei den Abständen vor dem Überholmanöver auf fiktive 15 Meter anstatt auf die vom Beschuldigten beschriebenen 25 Meter abgestellt werden soll, zumal mit der Berechnung des Überholwegs eine Annäherung an die realen Verhältnisse versucht wird. Bei der Wiedereinbiegestrecke ist hingegen an den 15 Metern festzuhalten, da der Beschuldigte seine tatsächliche Strecke im Falle von Gegenverkehr hätte verkürzen dürfen. Berechnet man den Überholweg basierend auf diesen Zahlen (v1 = 80 km/h; v2 = 30 km/h, a = 25 m; b = 15 m), ergibt sich ein Überholweg von abgerundeten 78 Metern. Von diesem Wert ist im Weiteren auszugehen.
3.3.5. Wie dargelegt, ist praxisgemäss für die Berechnung der notwendigen Distanz für das sichere Überholen die Sicherheitsmarge zum entgegenfahrenden Fahrzeug zu berechnen. Eine genügende Sicherheitsmarge ist gegeben, wenn sich das überholende Fahrzeug und das entgegenkommende Fahrzeug frühestens 2 Sekunden nach dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs kreuzen. Damit dies der Fall ist, muss einerseits zusätzlich zum Überholweg ein beim Start des Überholmanövers freier Raum vorhanden sein, welcher dem Fahrweg des entgegenkommenden Fahrzeugs entspricht, welches dieses in der Zeit des Überholmanövers und zusätzlichen 2 Sekunden zurücklegt. Andererseits ist die Distanz hinzuzurechnen, welche der Überholende während der Sicherheitszeit von 2 Sekunden zurücklegt, damit es im Ergebnis zu einem Kreuzen mit 2 Sekunden Abstand kommt (vgl. E. 3.2.5). Dem Gesagten entsprechend, ist die Sicherheitsmarge wie folgt zu berechnen (vgl. zur Berechnung des Bundesgerichts BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.12):
Sicherheitsmarge = (v1 x 2sek) + (v3 x [e / v1 + 2sek])
Wobei:
e: Überholweg in Meter (evtl. ermittelt gemäss Boll/Maeder/Giger)
v1: durchschnittliche Geschwindigkeit des Überholenden in m/s
v3: durchschnittliche Geschwindigkeit des Gegenverkehrs in m/s
3.3.6. Die Staatsanwaltschaft ging bei der Festlegung der Sicherheitsmarge davon aus, dass der Beschuldigte mit 80 km/h (v1) und der Gegenverkehr mit 90 km/h (v3) gefahren sind und der Überholweg 62.22 Meter betrug. Sie ermittelte so eine Sicherheitsmarge von 120 Metern. Zur Berechnung der Staatsanwaltschaft (und der Vorinstanz) ist jedoch zu bemerken, dass beide die 2 Sekunden nur beim entgegenkommenden Fahrzeug angerechnet haben, nicht jedoch beim Fahrzeug des Beschuldigten. Wie erwähnt, ist die während 2 Sekunden zu befahrende Strecke für jedes der beteiligten Fahrzeuge individuell zu berechnen. Dies ist in der oben genannten Formel berücksichtigt. Berechnet man den Sicherheitsabstand in diesem Sinne und mit den Werten v1 = 80 km/h (= 22.22 m/s), v3 = 90 km/h (= 25 m/s) und e = 78 Meter, ergibt sich ein Wert von abgerundeten 182 Metern Sicherheitsmarge.
3.3.7. Der Beschuldigte brachte in der Berufungsverhandlung vor, dass vorliegend an der Überholstelle aufgrund einer fast rechtwinkligen Kurve nicht mit einem 90 km/h fahrenden entgegenkommenden Fahrzeug gerechnet werden müsse. Vielmehr sei an dieser Stelle maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h möglich (vgl. act. H.1, S. 2, act. H.3, S.1). Gemäss Bundesgericht ist auf Strassen mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h grundsätzlich anzunehmen, dass der Gegenverkehr mit zu hoher Geschwindigkeit, jedoch nicht mit einer solchen von erheblich mehr als 80 km/h unterwegs ist. Es sei auf solchen Strassen mit Geschwindigkeiten des Gegenverkehrs von 90 km/h zu rechnen (vgl. BGE 118 IV 277 E. 5b; BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.2, 2.4). Ob dies auch vorliegend gilt, kann letztlich offenbleiben. Selbst wenn mit 50 km/h und damit einer Sicherheitsmarge von 121 Meter gerechnet wird, ändert es nichts am Ergebnis, dass für das Überholmanöver zu wenig Raum zur Verfügung stand (vgl. nachfolgend E. 3.3.8). Trotzdem ist festzuhalten, dass 50 km/h nach Ansicht des Gerichts zu tief angesetzt wären, zumal gemäss Bundesgericht berücksichtigt werden muss, dass der Gegenverkehr etwas zu schnell unterwegs ist. Dem Gesagten entsprechend wäre vorliegend ein Wert von 60 km/h realistischer.
3.3.8. Im letzten Schritt wird die für das sichere Überholen notwendige Sichtdistanz ermittelt, indem der Überholweg (78 Meter) und die Sicherheitsmarge (182 bzw. 121 Meter) addiert und mit der festgestellten Sichtdistanz verglichen werden. Vorliegend entspricht die für das sichere Überholen notwendige Distanz dementsprechend 260 Meter (bei 90 km/h Gegenverkehr) bzw. 199 Meter (bei 50 km/h Gegenverkehr). Dies ist erheblich länger als die von der Polizei festgestellten 131 Meter Sichtweite bei Start des Überholmanövers. Selbst wenn man mit den Werten des Beschuldigten rechnet und von einer Sichtweite von 150 Meter und einem Gegenverkehr von 50 km/h ausgehen würde, wäre die für ein sicheres Überholmanöver notwendige Sichtdistanz damit bei weitem nicht eingehalten.
3.3.9. Wie dargestellt, folgt aus den hier ohne technisches Gutachten vorgenommenen Berechnungen, dass der Beschuldigte das Überholmanöver durchführte, obwohl er bei dessen Start (erheblich) zu wenig Sichtweite hatte und dementsprechend Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt ist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Berechnungen lediglich Annäherungswerte darstellen (vgl. dazu Maeder, a.a.O., N 38 zu Art. 35 SVG). Sie zeigen jedoch, dass die Sichtdistanz nicht nur um einige wenige Meter, sondern bei Weitem (mindestens 49 Meter) zu kurz war. Selbst wenn das Überholmanöver im Falle von Gegenverkehr ohne Kollision hätte durchgeführt werden können, beispielsweise, weil der Privatkläger ganz abgebremst hätte, wäre der Gegenverkehr aufgrund des zwangsläufig damit verbundenen knappen Kreuzens erheblich beeinträchtigt gewesen. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG stellt aber gerade dies eine Verkehrsregelverletzung dar, da damit ein erhebliches Unfallrisiko verbunden ist. Das Überholmanöver fand zudem vor der unübersichtlichen Linkskurve statt, in welcher später auch der Unfall zwischen dem Privatkläger und dem Motorradfahrer geschehen ist. Neben Art. 35 Abs. 2 SVG hat der Beschuldigte damit auch Art. 35 Abs. 4 SVG verletzt.
3.3.10. Liegt eine Verkehrsregelverletzung vor, ist weiter zu prüfen, ob diese – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist.
Das Überholen – vorab auf Strassen mit Gegenverkehr – gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; BGer 6B_1325/2018 v. 5.3.2019 E. 2.1.2). Das Bundesgericht bejaht in der Regel eine mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung, wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne oder anderer Umstände wie dichten Kolonnenverkehr nicht sicher sein kann, ohne Behinderung bzw. Gefährdung des bzw. der überholten und der entgegenkommenden Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, N 92 zu Art. 90 SVG m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 84 zu Art. 90 SVG). Vorliegend hat der Beschuldigte die Regel von Art. 35 Abs. 2 SVG in objektiv schwerwiegender Weise missachtet, verfügte er doch während des Überholvorgangs nicht über den zum Überholen nötigen freien und übersichtlichen Raum. Er hat sich über die erforderliche Überholstrecke dabei in einem erheblichen Ausmass getäuscht. Dass es vorliegend nicht zu einer konkreten Gefährdung kam, ist einzig der Tatsache geschuldet, dass zu diesem Zeitpunkt kein Gegenverkehr auftauchte. Gerade wenn ein solcher in der ersten Hälfte des Überholmanövers entgegengekommen wäre, wäre ein rechtzeitiges Wiedereinbiegen ohne erhebliche Behinderung des Gegenverkehrs kaum möglich gewesen. Der Beschuldigte konnte sich somit zu Beginn des Manövers nicht sicher sein, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden und schuf mit seinem Verhalten daher eine erhöhte abstrakte Gefahr und die damit einhergehende Möglichkeit einer ernsthaften konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Insofern ist von einer objektiv groben Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG auszugehen.
Auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG liegen vor, muss das Verhalten des Beschuldigten doch als rücksichtslos qualifiziert werden. Er selbst beurteilt sein Überholmanöver zwar als sehr human (vgl. act. H. 1, S. 4), sagte gleichzeitig aber auch aus, dass das Manöver nur möglich gewesen sei, weil der Privatkläger verlangsamt hatte (act. H.2, Frage 1). Offensichtlich war er sich dementsprechend bewusst, dass die Sichtdistanz knapp war. Allerdings ist unbeachtlich, ob er sich der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise tatsächlich in vollem Umfang bewusst war. Grobe Fahrlässigkeit ist auch zu bejahen, wenn die potentielle Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen wird. Zumindest davon ist vorliegend auszugehen. Wer so wie der Beschuldigte zu einem Überholmanöver ansetzt, muss sich zwangsläufig der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bewusst sein. Der Umstand, dass er den Überholvorgang trotz der unzureichenden Sichtdistanz startete und auch zum Abschluss brachte, lässt auf ein rücksichtloses Verhalten im Strassenverkehr schliessen. Der Beschuldigte musste sich darüber im Klaren sein, dass ihm auf der Überholspur jederzeit ein anderes Fahrzeug hätte entgegenkommen können und eine erhebliche Behinderung in der Folge kaum mehr vermeidbar gewesen wäre. Diese Gefährdung fremder Rechtsgüter hat er nicht bedacht. Der Beschuldigte hat demzufolge in rücksichtsloser bzw. schwerwiegend verkehrswidriger Weise die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet und damit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
3.3.11.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte die Verkehrsregeln von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG verletzt hat und diese Verletzung sowohl objektiv als auch subjektiv als grob im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist.
4. Sachverhaltsabschnitt Stillstand (Phase 2)
4.1. Anklage
Wie dargelegt, soll der Beschuldigte direkt nach dem Überholmanöver vor dem Privatkläger einen Schikanestopp vollzogen haben. Gemäss Staatsanwaltschaft hat er damit einerseits den Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und andererseits den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG verwirklicht. Im Einzelnen wird ihm das Folgende vorgeworfen:
Unmittelbar nach Abschluss des Überholmanövers bremste der Beschuldigte sein Fahrzeug wenige Meter vor der unübersichtlichen Linkskurve ohne verkehrsbedingten Grund abrupt bis zum Stillstand ab. Dadurch wollte er B._____ zum Anhalten zwingen. Mit seinem Fahrverhalten schuf er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. B._____ wechselte jedoch nach links auf die Gegenfahrbahn und überholte vor der unübersichtlichen Linkskurve. Dadurch vereitelte er die beabsichtigte Nötigung des Beschuldigten. Auf der Gegenfahrbahn näherte sich der mit dem Motorrad Triumph Daytona 675, GR H._____, mit ca. 50 km/h talwärts fahrende J._____. Trotz dessen sofort eingeleiteter Vollbremsung kollidierte sein Motorrad mit der linken Fahrzeugseite des Fahrzeuges von B._____, der im Begriff war, wieder auf seine Fahrbahnhälfte zurückzukehren. Am Motorrad und am Opel entstanden Sachschäden in der Höhe von je CHF 4'000.00. J._____ erlitt Rippenserienfrakturen 4 – 9 links sowie einen kleinen Hämatopneumothorax links, verzichtete aber auf die Stellung eines Strafantrages.
4.2. Sachverhaltsfeststellung
4.2.1. Wie im Anklagesachverhalt beschrieben, kam es vorliegend in der Kurve vor dem Haus G._____strasse ______ auf der Fahrspur in Richtung K._____ zu einem Unfall zwischen dem Privatkläger und dem Motorradfahrer J._____. Dass der Privatkläger aufgrund eines Überholmanövers auf der linken Strassenseite fuhr und es deshalb zum Unfall kam, ist dabei unbestritten. Strittig ist hingegen, ob der Privatkläger den Beschuldigten an dieser Stelle deshalb überholte, weil letzterer brüsk bis zum Stillstand abgebremst hatte.
4.2.2. Die Verteidigung bestritt im Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte vor dem Privatkläger einen Schikanestopp vollzogen habe. Zwar habe dieser seine Geschwindigkeit auf etwa 30 km/h reduziert; dies allerdings einzig aufgrund der folgenden Kurve (vgl. act. H.2, Fragen V.b.3, V.b.6). Angefangen habe die ganze Aktion mit einem haarsträubenden Überholmanöver von B._____, weshalb man davon ausgehen könne, dass er auch das zweite Überholmanöver aus Unbedachtheit habe machen wollen. Insofern sei die Begründung der Vorinstanz unverständlich, wonach B._____ nie und nimmer das zweite Überholmanöver habe machen können, da es an dieser Stelle unübersichtlich sei. Die Aussage von B._____ sei vielmehr eine Ausrede. Wenn der Beschuldigte tatsächlich einen Schikanestopp gemacht hätte, dann sicher nicht in einer Kurve, dies mache absolut keinen Sinn. Der Zeuge C._____ habe schliesslich selbst angegeben, dass er einerseits nicht habe sehen können, wer genau mit dem Motorrad zusammengeprallt sei, und er andererseits aufgrund der Fahrzeuge schlechte Sicht gehabt habe. Aus diesem Grund sei fraglich, wie er das Abbremsen auf null und die Warnblinker habe sehen können. Zwar könne man davon ausgehen, dass er es wohl schon beobachtet habe, er sich jedoch in der Zeit irre; es gehe im Ablauf um Sekunden. B._____ habe selbst bestätigt, dass der Warnblinker nicht eingeschalten worden sei (vgl. zum Ganzen act. H.1, S. 3 f.; act. H.3).
4.2.3. Die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft stützt sich vornehmlich auf die Aussagen des Privatklägers und von C._____. Letzterer war im Zeitpunkt des Vorfalls ebenfalls mit seinem Fahrzeug von K._____ in Richtung L._____ unterwegs und fuhr dabei die ganze Strecke hinter dem Privatkläger und dem Beschuldigten her. In seiner Einvernahme am Tag nach dem Unfall gab er zu Protokoll, dass zuerst der rote Audi (Beschuldigter) den grünen Opel (Privatkläger) beim Ausstellplatz I._____ überholt habe. Nachdem der rote Audi wieder eingeschwenkt sei, habe dieser abgebremst, angehalten und die Warnblinker eingestellt, woraufhin der grüne Opel auf die andere Strassenseite ausgeschert sei. Gemäss Ansicht von C._____ habe es für den roten Audi keinen Grund gegeben, so brüsk zu bremsen und an dieser Stelle anzuhalten. Seines Erachtens habe der Fahrer des roten Audis den Lenker des grünen Opels zur Rede stellen wollen (vgl. StA act. 4.9, Frage 2). Der Zeuge C._____ bestätigte damit die Aussage des Privatklägers (vgl. StA act. 4.6, Frage 1 und 6). Dieser hatte anlässlich seiner ersten Einvernahme ausgesagt, dass er auf der Höhe des Kieswerks langsamer gefahren sei, um den roten Audi überholen zu lassen, weil dieser ihn nicht in Ruhe gelassen habe. Der rote Audi habe ihn dort überholt, dann aber vor ihm stark bis zum Stillstand abgebremst. In diesem Moment habe er den typischen Tunnelblick gehabt, rechts die Leitplanke, vorne den Audi und nur links eine Lücke, weshalb er diesen "Fluchtweg" ergriffen habe und nach links ausgewichen sei. Dort sei es dann zur Kollision mit dem Motorradfahrer gekommen. Das Bremsmanöver des roten Audis sei ganz klar eine Schikanebremse gewesen. Der Fahrer habe ihm wohl "auf's Maul hauen" wollen oder gewollt, dass er auf sein Fahrzeug auffahre (vgl. StA act. 4.6, Fragen 1, 6, 8). Diese erste Aussage bestätigte er im Wesentlichen an der zweiten Einvernahme und an der Konfronteinvernahme (StA act. 4.12, Fragen 8-10; StA act. 4.21, Fragen 3, 4).
4.2.4. Der Beschuldigte selbst bestritt anlässlich seiner verschiedenen Einvernahmen durchgehend, dass er einen Schikanestopp vollzogen habe (StA act. 4.8, Frage 5; StA act. 4.14, Frage 10; StA act. 4.21, Fragen 2, 5; act. H.2, S. 6). Nachdem er den Opel überholt habe, sei er aufgrund der anstehenden Kurve vom Gas gegangen und mit etwa 35 bis 40 km/h in die Kurve gefahren. Plötzlich habe er bemerkt, wie der Opel auf der Höhe des Hauses bei der Unfallstelle ihn wieder überhole. Er sei auf die Bremse getreten, weil es ihm bewusst gewesen sei, dass man nicht in die Kurve hineinsehe. Als der Motorradfahrer auf der linken Fahrspur aufgetaucht sei, habe sich die Front seines Wagens etwa auf der Höhe des Hecks des Opels befunden. Er habe noch mehr abgebremst, wodurch der Opel nach rechts habe ziehen können. Zwar sei der Opel mit der Front zum Zeitpunkt der Kollision dann bereits wieder auf der rechten Fahrspur gewesen; das Heck sei jedoch noch teilweise auf der talwärts führenden Fahrspur gewesen, weshalb es dann zur Kollision gekommen sei. Er habe sofort angehalten, der Opel sei dann bis zur Position gefahren, wo die Polizei ihn angetroffen habe (Polizeiliche Einvernahme, StA act. 4.8, Frage 1; siehe auch: StA act. 4.21, Fragen 2, 5; RG act. 12, S. 2; act. H.2, S. 5 f.).
4.2.5. Die Zeugin M._____ (Mutter des Beschuldigten), welche den Unfall auf dem Beifahrersitz des Beschuldigten mitverfolgt hatte, bestätigte die Aussagen ihres Sohnes. Namentlich in Bezug auf das Bremsen sagte sie ebenfalls aus, dass ihr Sohn aufgrund der nachfolgenden Kurve zwar leicht abgebremst habe, dies jedoch nicht brüsk oder schnell. Vielmehr habe der andere Fahrzeughalter (Privatkläger) sie wohl überholen wollen, weil sie zu langsam gefahren seien (StA act. 4.7, Fragen 7, 8, 9).
4.2.6. Wie aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich, liegen zur Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte einen Schikanestopp vollzogen hat, einzig die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers, von C._____ und M._____ vor. Weitere wirklich aussagekräftige Beweise liegen nicht vor. Die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers widersprechen sich dabei, zudem werden beide Aussagen von jeweils einem Zeugen gestützt. Insofern stellt sich die Frage, wie die verschiedenen Aussagen zu würdigen sind.
4.2.7. Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen. Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen.
4.2.8. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGer 6B_1020/2021 v. 25.1.2022 E. 2.3.2 m.w.H.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).
4.2.9. Wie dargelegt, widersprechen sich im vorliegenden Fall die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers. Beide Aussagen zum Unfallhergang sind detailliert und erfüllen grundsätzlich mehrere Realkennzeichen (namentlich raum-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgänge etc.). Dies erscheint jedoch auch nicht erstaunlich, da grosse Teile der Aussagen auch auf tatsächlich Erlebtem basierten. Die notwendigen Anpassungen der eigenen Aussage waren nicht sehr komplex, zumal vor allem der genaue Bremszeitpunkt des Beschuldigten strittig ist. Insofern erscheint eine Analyse der Aussagen nicht geeignet, um deren Glaubhaftigkeit festzustellen, zumal beide die intellektuellen Kompetenzen hatten, ihre Aussage anzupassen (vgl. zur Kompetenzanalyse: Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 57 f.). Damit kommen den Aussagen der beiden Zeugen C._____ und M._____ besonderes Gewicht zu.
4.2.10. Zu C._____ ist vorab festzuhalten, dass er am Verfahrensausgang – im Gegensatz zu M._____ – kein besonderes Interesse zu haben scheint, zumal er angegeben hat, keinen der Beteiligten zu kennen (StA act. 4.9, Frage 1). Seine Aussagen erscheinen denn auch ausgewogen, indem er einerseits beide Beteiligte gefährlicher Manöver bezichtigt, andererseits aber auch positive Aspekte hervorgebt (vgl. StA act. 4.9, Frage 2, 3). Im Allgemeinen sind die Aussagen von C._____ detailliert; gerade anlässlich der ersten Einvernahme am Tag nach dem Unfall beschreibt er ausführlich, wie die verschiedenen Manöver abgelaufen sind (StA act. 4.9, Frage 2). Diese Aussage ist in sich stimmig, wobei die Reihenfolge der Fahrzeuge und der Überholmanöver und die Interaktionen zwischen den Fahrzeugen an den entsprechenden Orten in einleuchtender Weise beschrieben werden. Er schildert verschiedene Nebensächlichkeiten (beispielsweise Opel-Model), seine eigenen Gedanken und die mutmasslichen Gedanken des Beschuldigten und gibt an verschiedenen Stellen zu, dass er über Wissenslücken verfügt (bspw. StA act. 4.9, Frage 6). Mit seiner Aussage vom 6. Mai 2014 erfüllt er damit die Realkennzeichen der logischen Konsistenz, des quantitativen Detailreichtums, der raum-zeitlichen Verknüpfung, der Interaktionsschilderungen, der Schilderungen von Nebensächlichkeiten, der Schilderungen von eigenen und fremden psychischen Vorgängen, und des Eingeständnisses von Wissenslücken. Die Anzahl und Qualität der Realkennzeichen deutet darauf hin, dass das Geschilderte auf tatsächlich Erlebtem basiert. Gestützt wird dies auch von der Tatsache, dass der Zeuge C._____ den Ablauf des ersten Überholmanövers des Privatklägers und des Überholmanövers des Beschuldigten fast identisch wie die zwei Beteiligten beschrieb. Dasselbe gilt auch für das vorliegend relevante brüske Anhalten des Beschuldigten. Obwohl der Unfallhergang wohl einfacher mit einem gefährlichen Überholmanöver des Privatklägers zu erklären gewesen wäre, beschrieb C._____ den brüsken Stopp des Beschuldigten fast identisch wie der Privatkläger und verband diese Erläuterung mit dem Realkennzeichen einer eigenen Vermutung über die inneren Vorgänge des Beschuldigten (vgl. StA act. 4.9, Frage 6). Dies macht es aus Sicht des Gerichts sehr glaubhaft, dass der Zeuge C._____ die Geschehnisse wie von ihm dargelegt auch erlebt hat. Suggestive Störeinflüsse sind aus den Akten keine ersichtlich. Namentlich hat der Zeuge mit keinem der Beteiligten gesprochen, zumal er nach dem Unfall offenbar gar nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist; er meldete sich nach einem öffentlichen Aufruf erst am Tag nach dem Unfall bei der Polizei (vgl. StA act. 4.9, Frage 1). Gerade auch deshalb, weil C._____ den Unfallhergang trotzdem fast identisch wie der Privatkläger beschrieb, ist der Beweiswert der Aussage als sehr hoch einzuschätzen.
4.2.11. Die Verteidigung zog die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ damit in Zweifel, dass Widersprüche zu den Aussagen des Privatklägers bestanden (Warnblinker), dass die verschiedenen Aussagen von C._____ eine gewisse Inkonstanz aufwiesen (Anzahl Überholmanöver) und dass C._____ gemäss eigener Aussage schlechte Sicht gehabt habe. Diese Einwände überzeugen nicht. Zwar waren die zwei Aussagen von C._____ tatsächlich etwas inkonsistent, indem er bei der zweiten Aussage viele Einzelheiten nicht mehr wusste (beispielsweise das Vorhandensein des Lernfahrers) und neue Überholmanöver vorbrachte (vgl. StA act. 4.9 und 4.16). Diese zweite Einvernahme fand jedoch auch erst über 15 Monate nach dem Unfall und der ersten, polizeilichen Einvernahme statt. Dass im Laufe dieser Zeit viele Erinnerungen verblasst sind, erstaunt nicht (vgl. zur erwartbaren und unerwartbaren Konstanz: Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64, 32). Das Kerngeschehen, nämlich, dass der grüne Opel sehr gefährlich überholt und der rote Audi nach seinem Überholmanöver angehalten hatte, blieb jedoch auch in dieser Aussage gleich (StA act. 4.16, Fragen 2, 6). An der glaubhaften Aussage vom 6. Mai 2014 vermag die Aussageinkonsistenz deshalb keine relevanten Zweifel zu wecken. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Warnblinker. C._____ hatte angegeben, dass der Beschuldigte brüsk angehalten und dann die Warnblinker eingestellt habe (StA act. 4.9, Fragen 2, 4). Der Privatkläger hatte dies jedoch ausdrücklich bestritten (StA act. 4.12, Frage 9). Letzterer sagte jedoch ebenfalls aus, dass er im Moment des Schikanestopps den typischen Tunnelblick hatte und nur noch auf die freie Lücke geschaut habe (StA act. 4.6, Frage 1). Dass er unter diesen Umständen nicht wahrgenommen hat, dass auch der Warnblinker eingeschaltet war, erscheint ohne Weiteres denkbar. Auf jeden Fall vermag auch diese Abweichung keine erheblichen Zweifel an den tatsächlichen Geschehnissen zu wecken, zumal es für das Bremsmanöver selbst nicht relevant ist. Betreffend die Sicht von C._____ auf den Unfall ist dem Beschuldigten schliesslich teilweise Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass der Zeuge nicht alles habe überblicken können. So sagte C._____ aus, dass er nicht habe sehen können, wer genau mit dem Motorrad zusammengestossen sei (StA act. 4.9, Frage 2). Dies verwundert jedoch auch nicht, da erstens der Motorradfahrer um eine Kurve kam und zweitens die zwei Fahrzeuge nebeneinander fuhren und so die Sicht nach vorne auf den (niedrigen) Motorradfahrer versperrten (vgl. Unfallskizze, StA act. 4.2). Wie aus den Fotos der örtlichen Verhältnisse ersichtlich wird, ist es demgegenüber glaubhaft, dass der Zeuge das Anhalten des Beschuldigten beobachten konnte, da er aufgrund einer leichten Kurve etwas versetzt zu den anderen Fahrzeugen gestanden haben muss (vgl. namentlich StA act. 4.2, Fotos Nrn. 10, 11). Ein Abbremsen ist zudem erfahrungsgemäss aufgrund der Bremslichter sehr gut sichtbar.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Verteidigung als nicht geeignet, um relevante Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage von C._____ vom 6. Mai 2014 zu wecken. Die gemäss der Berufungserklärung beantragte erneute Befragung des Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung wäre angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit ebenfalls kaum geeignet gewesen, solche Zweifel entstehen zu lassen.
4.2.12. Auch die Aussagen von M._____ vermögen keine Zweifel am Ablauf der Geschehnisse wecken. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass M._____ die Mutter des Beschuldigten ist und dementsprechend anzunehmen ist, dass sie bei ihren Aussagen ein erhebliches Interesse an einem positiven Verfahrensausgang für ihren Sohn hatte. Dieses Interesse wird in ihrer Aussage auch deutlich. So gibt sie an, dass sie während der Fahrt müde gewesen sei und gedöst habe und erst kurz vor dem Unfall etwas mitbekommen habe (vgl. StA act. 4.7, Frage 2). Von den anderen, vorherigen Überholmanövern habe sie nichts mitbekommen beziehungsweise könne sich nicht vorstellen, dass diese stattgefunden hätten (vgl. StA act. 4.7, Frage 7). Damit widerspricht sie nicht nur dem Privatkläger (vgl. StA act. 4, Frage 1, letzter Satz), sondern auch ihrem Sohn. Dieser hatte angegeben, dass seine Mutter die ganze Zeit wach gewesen sei und sich über die Fahrweise des Privatklägers stark aufgeregt habe (vgl. StA act. 4.8, Frage 9). Offensichtlich wollte M._____ damit einen Teil der Vorgänge verbergen. Warum sie dies tat, erscheint dabei nicht ganz klar. Zumindest denkbar ist, dass sie ihren Sohn besser darstellen und keinen Grund für den Schikanestopp liefern wollte. Zum Unfallhergang selbst machte M._____ zwar relativ detaillierte, aber auch nur kurze Angaben, weshalb eine Beurteilung der Aussagequalität kaum möglich erscheint. Deshalb, aufgrund der offensichtlich starken Motivlage und aufgrund der oben beschriebenen Verschleierung der Vorgänge vor dem Unfall weist ihre Aussagen nach Ansicht des Gerichts nur einen sehr tiefen Beweiswert auf und vermag die Zeugenaussage von C._____ wie erwähnt nicht in Zweifel zu ziehen.
4.2.13. In einer Gesamtwürdigung der Aussagen ist damit festzuhalten, dass die Aussage von C._____ vom 6. Mai 2014 als sehr glaubhaft anzusehen und darauf abzustellen ist. Diese Beurteilung wird zudem dadurch gestützt, dass die Umstände des Unfalls besser zu dem von C._____ geschilderte Sachverhalt passen, als zu dem vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhalt.
Erstens erscheint fraglich, ob der Beschuldigte wirklich nur mit 35-40 km/h in die Kurve gefahren ist. C._____ und der Privatkläger hatten die Fahrweise des Beschuldigten als sehr ungeduldig beschrieben, da er immer wieder nahe aufgefahren und etwas ausgeschert sei (vgl. StA act. 4.6, Frage 1; StA act. 4.9, Fragen 2, 7).
Zweitens ist in der Version des Beschuldigten nicht wirklich erklärbar, warum der Privatkläger den Beschuldigten zuerst überholen liess, nur um ihn Sekunden später an einer völlig unübersichtlichen Stelle wieder selbst zu überholen. Dies vermag der Beschuldigte nur mit der Erklärung zu begründen, dass der Privatkläger aufgrund des ersten Überholmanövers offensichtlich allgemein eine gefährliche Fahrweise pflege. Eine solche Fahrweise würde jedoch – wie oben – höchstens ein schwaches Indiz darstellen. Vorliegend steht die Behauptung zudem im Widerspruch zur Aussage von C._____, welcher die Fahrweise des Privatklägers grundsätzlich als angenehm beschrieben hatte (StA act. 4.9, Frage 1).
Unter Berücksichtigung der genannten Gründe sieht das Gericht deshalb den Anklagesachverhalt als erstellt an. Im Folgenden ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte direkt nach seinem Überholmanöver brüsk bis zum Stillstand angehalten und dabei seine Warnblinker eingeschalten hat, um den Privatkläger zur Rede zu stellen. Die Aussagen des Beschuldigten und von M._____ sowie die Einwände der Verteidigung vermögen daran keine Zweifel zu wecken.
4.3. Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung
4.3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten aufgrund des Schikanestopps eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG vor. Zu den theoretischen Ausführungen von Art. 90 Abs. 2 SVG kann auf die Erwägungen 3.2.2 f. verwiesen werden. Vorab ist festzustellen, ob Art. 37 Abs. 1 SVG verletzt ist.
4.3.2. Gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG muss ein Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht nehmen. Die Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeuglenker wegen äusserer Umstände, bspw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss. Brüskes Bremsen und Halten sind gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall im Sinne dieser Bestimmung liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden. Festzuhalten ist, dass ein Schikanestopp, das heisst ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, nicht zulässig ist. Eine schikanöse Vollbremsung auf der Autobahn kann eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB darstellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; BGer 6B_764/2016 E. 1.3 v. 24.11.2016; 6S.563/1995 v. 24.11.1995).
4.3.2. Wie vorliegend festgestellt, bremste der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der Höhe G._____strasse _____ unvermittelt und ohne verkehrsbedingten Grund bis zum Stillstand ab. Dies im Wissen darum, dass der Privatkläger direkt hinter ihm fuhr, zumal er diesen wenigen Sekunden zuvor überholt hatte. Aufgrund dieses rücksichtslosen Bremsmanövers wich der Privatkläger auf die Gegenfahrbahn aus, was wiederum zur Kollision des Privatklägers mit dem Motorradfahrer führte. Der Beschuldigte hat demnach mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit dabei ernstlich gefährdet. Dass es tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist, ist dabei kein Ergebnis von unglücklichen Umständen. Vielmehr war die Gefahr, dass es aufgrund des plötzlichen und überraschenden Stopps des Beschuldigten zu einem Auffahrunfall oder einem gefährlichen Ausweichmanöver kommt, erheblich und naheliegend. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.
Dasselbe gilt für den subjektiven Tatbestand. Ein abruptes Bremsmanöver ist gerade in oder vor einer kurvigen Strecke sehr gefährlich. Auch wenn nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte einen Unfall verursachen wollte, so nahm er zumindest in Kauf, dass die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet ist. Dass ein unvermitteltes Bremsen ein erhebliches Risiko darstellt, musste dem Beschuldigten dabei bewusst gewesen sein.
4.3.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
4.4. Vorwurf der versuchten Nötigung
4.4.1. Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 m.H.). Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 119 IV 301 E. 2a m.H.). In BGE 137 IV 326 stellte das Bundesgericht fest, dass ein Schikanestopp bis zum Stillstand das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung unabhängig vom zeitlichen Aspekt eindeutig überschreitet, wie dies bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die durch eine schikanöse Vollbremsung geschaffene Zwangssituation ist für den nachfolgenden Lenker von einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 m.H.).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; BGer 6B_303/2020 v. 6.10.2020 E. 2.1 m.H.).
4.4.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte ohne Notwendigkeit in der Kurve vor der G._____strasse _____ brüsk bis zum Stillstand angehalten hat und der Privatkläger deswegen auf die andere Strassenseite ausweichen musste. Gemäss dem Zeugen C._____ und dem Privatkläger war dieses brüske Bremsen nur damit zu erklären, dass der Beschuldigte den Privatkläger zur Rede stellen wollte. Wie das Bundesgericht mehrfach festgestellt hat, vermag ein Schikanestopp ab einer gewissen Intensität die Handlungsfähigkeit des nachfolgenden Fahrers einzuschränken. Vorliegend überstieg die Einschränkung der Handlungsfreiheit das üblicherweise geduldete Mass in erheblichem Umfang, zumal sich der Privatkläger gezwungen sah, auf die andere Strassenseite auszuweichen, um eine mutmassliche Kollision zu vermeiden. Das ohne Notwendigkeit vorgenommene brüske Stoppen war damit geeignet, bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen und ihn deshalb zu einem bestimmten Verhalten zu bringen. Das Nötigungsmittel – das heisst das brüske, nicht verkehrsbedingte Bremsen des Beschuldigten – war dabei ebenso unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, siehe E. 4.3) wie der damit verfolgte Zweck, den Privatkläger zum Anhalten zu zwingen, um ihn zur Rede zu stellen. Die nötigende Handlung – der Schikanestopp – war damit rechtswidrig.
Anzumerken ist jedoch, dass der verfolgte Zweck nicht erreicht wurde, da der Privatkläger nicht mehr anhalten konnte und auf die andere Strassenseite auswich. Insofern blieb der Erfolg der nötigenden Handlung aus. Der objektive Tatbestand der Nötigung setzt als Erfolgsdelikt jedoch voraus, dass das Ziel der nötigenden Handlung auch erreicht wird. Dies ist vorliegend jedoch wie dargelegt nicht der Fall. In diesem Sinne ist der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB aufgrund des fehlenden Taterfolgs nicht erfüllt.
4.4.3. Führt ein Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt demnach vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E. 3e). Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB
vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um die Tat zu vollenden. Hat der Täter demgegenüber mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und ist diese Vollendung auch nicht eingetreten, so liegt bloss ein unvollendeter Versuch vor. Aus welchen Gründen der Täter die strafbare Handlung nicht ausführt, ist für die Abgrenzung zum vollendeten Versuch bedeutungslos.
Vorliegend hat der Beschuldigte alle notwendigen Handlungen für eine Nötigung vorgenommen, jedoch ist der Taterfolg nicht eingetreten. Da es sich bei Art. 181 StGB um ein Verbrechen handelt, ist in diesem Falle auch der Versuch strafbar, sofern der subjektive Tatbestand gegeben ist. In casu war es unzweifelhaft die Absicht des Beschuldigten, die Willensfreiheit des Geschädigten durch den Schikanestopp zu beeinträchtigen, war die Schikane doch einziges Ziel des von ihm durchgeführten Bremsmanövers. Der Beschuldigte hat alle objektiven Tatbestandelemente (abgesehen vom Taterfolg) mit Wissen und Willen begangen; der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte alle Handlungen vorgenommen hat, welche er nach seiner Vorstellung vornehmen musste, um den Privatkläger zum Anhalten zu bringen, jedoch einzig der Erfolg nicht eingetreten ist, hat er vorliegend einen vollendeten Versuch zur Nötigung unternommen.
4.4.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit dem Schikanestopp einen vollendeten Versuch zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen.
4.5. Konkurrenzen
Wie dargelegt, hat der Beschuldigte vorliegend für den gleichen Sachverhaltsabschnitt den Tatbestand der versuchten Nötigung und den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Da unterschiedliche Rechtsgüter geschützt sind (Verkehrssicherheit und Handlungsfreiheit), stehen Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 181 StGB in echter Konkurrenz zueinander (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.4 und E. 3.5.1 ff.). Demnach ist der Beschuldigte betreffend beiden Tatbeständen schuldig zu sprechen.
5. Ergebnis
Im Ergebnis ist die Berufung hinsichtlich des Schuldpunkts abzuweisen. Wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, ist der Beschuldigte damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung
6.1. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung
6.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
6.1.2. Der Beschuldigte nahm die inkriminierten Handlungen vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vor (Tatzeitraum: 5. Mai 2014; Änderungen des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018). Nach neuem Recht wird er beurteilt, wenn das neue Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die Neuregelung betrifft Geldstrafen (maximal nur noch 180 anstatt 360 Tagessätze, vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 nStGB) und Freiheitsstrafen (Herabsetzung der Mindestdauer auf 3 Tage, siehe Art. 40 Abs. 1 nStGB) im Bereich bis zu einem Jahr. Vorliegend ist das neue Recht nicht milder, weshalb das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anzuwenden ist.
6.1.3. Sind wie vorliegend mehrere Delikte zu beurteilen, stellt sich die Frage, wie die jeweiligen Strafen anzurechnen sind. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sofern gleichartige Strafen ausgefällt werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je m.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 v. 14.6.2018 E. 1.3.2; je m.H.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 m.H.).
6.1.4. Ist eine Gesamtstrafe zu bilden, ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Bei mehreren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom konkret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle verschuldensrelevanten (straferhöhenden und strafmindernden) Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Grundsätzlich sind erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_42/2016 v. 26.5.2016 E. 5.1, m.H. auf BGE 127 IV 101 E. 2b). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Anwendung des Asperationsprinzips nicht zu einer Höchststrafe führen kann, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre. Denn ratio legis des Asperationsprinzips ist es, das Kumulationsprinzip abzuschwächen; die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2; 143 IV 145 E. 8.2.3).
6.2. Strafrahmen und schwerste Straftat
Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrerer Vergehen mit der jeweils gleichen Strafandrohung verurteilt. Sowohl die groben Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG als auch die versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Sachverhaltsabschnitt Stillstand (Phase 2) ist verschuldungsmässig schwerer zu gewichten als das Überholmanöver (Phase 1), da die konkrete Gefährdung höher war. Im Sachverhaltsabschnitt Schikanestopp steht das Verkehrsdelikt dabei im Vordergrund, ist doch die Nötigung nur eine Folge des Bremsens. Demnach ist die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG als schwerstes Delikt anzusehen.
6.3. Einsatzstrafe für grobe Verkehrsregelverletzung (Stillstand, Phase 2)
6.3.1. Ausgangspunkt für die Bewertung des Tatverschuldens ist die objektive Tatschwere. Es ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Die subjektive Tatschwere beantwortet die Frage, inwieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten angerechnet werden kann. Betreffend das objektive Verschulden ist festzuhalten, dass aufgrund des Doppelverwertungsgebot vorliegend nicht berücksichtigt werden kann, dass der Beschuldigte mit seinem Bremsmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat, da dies bereits für die Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung berücksichtig worden ist. Allerdings ist innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie sehr er gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Verschuldenserhöhend ist diesbezüglich anzurechnen, dass der Beschuldigte das Bremsmanöver direkt nach dem Überholen und damit für den Überholten überraschend vornahm. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten vor dem Stopp mutmasslich mit moderaten Geschwindigkeiten unterwegs waren, der Beschuldigte offenbar so anhielt, dass ein Anhalten eventuell noch möglich gewesen wäre (vgl. Aussage des Privatklägers, StA act. 4.21, Frage 4), und dass der Beschuldigte gleichzeitig die Warnblinker angestellt hatte, um den Privatkläger zu warnen. In subjektiver Hinsicht erfolgte das Anhalten mit direktem Vorsatz, wobei der Beschuldigte hingegen lediglich eventualvorsätzlich in Kauf nahm, dass daraus eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstehen könnte. Innerhalb des grossen Strafrahmens ist insgesamt noch ein leichtes Verschulden anzunehmen.
6.3.2. In einem zweiten Schritt ist für das (vollendete) Delikt die hypothetische tatbezogene Strafe basierend auf der Tatschwere festzusetzen, wobei auch über die Strafart zu befinden ist. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Primat der Geldstrafe abgewichen werden soll. Insgesamt erscheint eine Strafe von 35 Tagessätzen dem Verschulden angemessen. Die Täterkomponenten sind für alle Delikte gemeinsam zu beurteilen (siehe E. 6.7).
6.4. Einzelstrafe für die versuchte Nötigung (Stillstand, Phase 2)
6.4.1. Im Weiteren ist die Einzelstrafe für die versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB festzusetzen, welche danach asperierend an die Gesamtstrafe anzurechnen ist. Die Einzelstrafe ist ebenfalls gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatschwere und die Täterkomponenten festzusetzen.
Hinsichtlich dem objektiven Verschulden ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigung weder physische Gewalt noch der Androhung ernstlicher Nachteile bediente. Vielmehr beschränkte er die Handlungsfähigkeit des Privatklägers einzig dadurch, dass er seine Weiterfahrt verhindern wollte, was weniger schwer wiegt als die anderen Tatbestandsvarianten von Art. 181 StGB. Im Übrigen kann auf die Tatkomponenten zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen leicht.
6.4.2. Aufgrund des Verschuldens ist – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – vorliegend die Festsetzung einer Geldstrafe angemessen und auf 30 Tagessätze festzusetzen. In casu ist das Delikt jedoch nicht vollendet worden, womit die Strafe zu mildern ist (Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei wie dargelegt von einem vollendeten Versuch auszugehen ist. Der Erfolg trat dabei nur deshalb nicht ein, weil der Privatkläger ausgewichen ist. Das Risiko des Ausweichens hätte dem Beschuldigten bewusst sein müssen. Die Strafreduktion kann deshalb nur minimal ausfallen, womit (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) die hypothetische Geldstrafe auf 25 Tagessätze zu kürzen ist.
6.5. Einzelstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung (Überholen, Phase 1)
Auch für das Überholmanöver ist schliesslich eine Einzelstrafe festzulegen, welche gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatschwere und die Täterkomponenten festzusetzen ist. Für das unzulässige Überholen sehen die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft Graubünden im Regelfall eine Strafe von 40 Tagessätzen vor. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Überholmanöver aufgrund der Sichtdistanz zwar gefährlich war, jedoch aufgrund der eher breiten Strasse und der Sichtdistanz von über 130 Metern trotzdem so viel Platz war, dass das Risiko einer Kollision insgesamt zwar hoch, für eine grobe Verkehrsregelverletzung jedoch eher im niedrigeren Bereich anzusiedeln ist. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht, weswegen (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) eine hypothetische Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint.
6.6. Tatangemessene Gesamtstrafe
6.6.1. Sind die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte festgelegt, sind sie vor Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten zu einer provisorischen Gesamtstrafe zusammenzufassen, indem die Einsatzstrafe gemäss dem Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen ist. In welchem Umfang die Einsatzstrafe zu erhöhen ist, hängt namentlich vom Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit der verletzten Rechtsgüter ab (vgl. BGer 6B_905/2018 v. 7.12.2018 E. 4.3.3 m.H.). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 m.H.).
6.6.2. Die Einsatzstrafe (grobe Verkehrsegelverletzung Schikanestopp) ist wie dargelegt auf 35 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit dem Schikanestopp ist die versuchte Nötigung mit einer asperierenden Strafe von 15 Tagessätzen zu berücksichtigen. Die grobe Verkehrsegelverletzung betreffend das Überholmanöver ist prozentual höher als die Nötigung zu gewichten und asperierend ebenfalls mit 15 Tagessätzen Geldstrafe anzurechnen. Die verschuldensangemessene Gesamtstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponenten beträgt damit insgesamt 65 Tagessätze Geldstrafe.
6.7. Täterkomponenten
6.7.1. Die provisorische Gesamtstrafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponenten). Vorliegend rechtfertigt es sich, diese für alle Tatbestände zusammenzufassen, da sie sich auf alle gleich auswirken. Vorliegend zu berücksichtigen sind straferhöhend die Vorstrafen und strafmindernd der Zeitablauf mit Wohlverhalten sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots.
6.7.2. Betreffend Vorstrafen verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Beschuldigten am 2. April 2013 wegen Fahrens ohne Führerausweis, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 110.00. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ereignete sich der vorliegend beurteilte Sachverhalt nur rund ein Jahr nach dem Erlass des Strafbefehls. Zudem handelt es sich bei der Vorstrafe um einschlägige SVG-Delikte. Insgesamt erscheint es deshalb angemessen, die Vorstrafen straferhöhend mit 10 Tagessätzen zu berücksichtigen.
6.7.3. Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist eine Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss Bundesgericht ist dies in jeden Fall gegeben, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen ist, wobei ohne Bedeutung ist, ob die Frist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr läuft (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 345). Eine Strafe ist ebenfalls zu mildern, wenn die Behörden es unterlassen haben, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die Beschuldigte nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Verletzung des Beschleunigungsgebots [Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO]). Sind die Voraussetzungen für beide Bestimmungen erfüllt, sind sie nebeneinander anzuwenden.
Vorliegend fanden die Tathandlungen im Mai 2014, die erstinstanzliche Hauptverhandlung im November 2016 und die zweitinstanzliche Hauptverhandlung im März 2022 statt. Ein grosser Teil des Zeitablaufs zwischen der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung kann damit erklärt werden, dass der erstinstanzliche Rechtsvertreter des Beschuldigten die Frist für die Berufungserklärung verpasst hatte und deshalb ein Wiederherstellungsverfahren bis an das Bundesgericht angestrengt hat. Dies ist den Behörden nicht anzulasten. Nichtsdestotrotz ging die Berufung beim Kantonsgericht im Februar 2019 ein, womit es bis zur Hauptverhandlung über drei Jahre gedauert hat. Dies stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar und ist strafmildernd mit 15 Tagessätzen zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte seit der Tat zudem keine strafbaren Handlungen begangen hat und seither mehr als 7 Jahre (und damit mehr als 2/3 der zehnjährigen Verjährungsfrist [vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB]) vergangen sind, sind die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB ebenfalls erfüllt. Die Strafe ist demzufolge um weitere 10 Tagessätze zu reduzieren.
6.7.4. Zusammenfassend sind aufgrund der Täterkomponenten straferhöhend 10 Tagessätze und strafmindernd 25 Tagessätze zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert eine Reduktion der Strafe um 15 Tagessätze, womit die Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzulegen ist.
6.8. Widerruf
Der Beschuldigte ist – wie erwähnt – mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 2. April 2013 unter anderem zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt worden. Die Probezeit ist dabei auf drei Jahre festgelegt worden und im April 2016 abgelaufen. Die vorliegend zu beurteilende Tat ist demzufolge während der Probezeit begangen worden, weshalb die Vorinstanz die bedingte Strafe gestützt auf Art. 46 StGB widerrufen hat. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf einer bedingten Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, sofern der durch das erstinstanzliche Gericht verfügte Widerruf angefochten wurde (BGE 143 IV 441 E. 2.2; BGer 6B_114/2013 v. 1.7.2013 E. 7). Da der Beschuldigte auch den erstinstanzlich angeordneten Widerruf angefochten hat, kommt ein Widerruf angesichts der zeitlichen Verhältnisse nicht mehr in Frage. Die mit Strafbefehl vom 2. April 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist daher nicht zu widerrufen.
6.9. Konkrete Strafe (Tagessatzhöhe, Vollzug und Verbindungsbusse)
6.9.1. Wie dargelegt, ist der Beschuldigte mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Festzulegen sind die Tagessatzhöhe, die Vollzugsart und eine mögliche Verbindungsbusse.
6.9.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend bestehen keine gesicherten Angaben über das Einkommen des Beschuldigten, da ihn die Steuerbehörden in den letzten Jahren nach Ermessen veranlagt haben. Gemäss der aktuellsten Veranlagung aus dem Jahr 2020 hatte er demnach ein Einkommen von CHF 40'000.00, was gemäss dem Beschuldigten zu hoch eingeschätzt ist. Im Jahr 2021 habe er etwa CHF 15'000.00 bis 20'000.00 verdient. Vorliegend ist im Folgenden von einem Nettoeinkommen von CHF 20'000.00 auszugehen, wovon praxisgemäss ein Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern und dergleichen abzuziehen ist. Nicht zu berücksichtigen sind die Schulden, zumal nach eigenen Aussagen keine Rückzahlung stattfindet und vermutungsgemäss auch keine Zinsen bezahlt werden. Basierend auf diese Zahlen resultiert ein Tagessatz von CHF 43.85 (= [20'000 – 4'000] : 365), welcher aufgrund des angegebenen Lohnrahmens auf CHF 40.00 abzurunden ist.
6.9.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt. Da er in den letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist vermutungsgemäss von einer günstigen Prognose auszugehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 134 IV 5). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist diese Vermutung zu bestätigen, zumal seit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt im Jahr 2014 kein weiteres Vergehen oder Verbrechen hinzugekommen ist. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug der Geldstrafe daher aufzuschieben. Dies bei einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.9.4. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. act. B.1, E. 5.5). Wie die Vorinstanz hält auch das Kantonsgericht eine Verbindungsbusse für angebracht, da die vorliegende Strafe die Schnittstellenproblematik zwischen (unbedingter) Busse (bei Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (bei Vergehen) betrifft. Die Verbindungsbusse ist auf einen Fünftel der bedingten Geldstrafe festzulegen; konkret ist demnach eine Busse von CHF 400.00 auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt (vgl. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB).
6.9.5. Im Ergebnis wird der Beschuldigte damit zu einer (bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 2'000.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 verurteilt.
7. Verfahrenskosten und Entschädigung
7.1. Untersuchung und Vorinstanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht den vollumfänglichen Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 2'391.40 und die Kosten der Vorinstanz von CHF 1'800.00 demzufolge dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO
e contrario). Der Beschuldigte ist demzufolge für das vorinstanzliche Verfahren nicht zu entschädigen.
7.2. Rechtsmittelinstanz
7.2.1. In Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festgelegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Vorliegend erfolgte im Schuldpunkt eine vollumfängliche Verurteilung. Hinsichtlich der Strafe reduzierte das Kantonsgericht jedoch die Anzahl Tagessätze sowie die Tagessatzhöhe. Im Weiteren verzichtete die Berufungsinstanz auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 2. April 2013. Aufgrund des Obsiegens in diesen Nebenpunkten rechtfertigt es sich, dem Kanton Graubünden 1/8 der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sind demnach CHF 3'500.00 aufzuerlegen, dem Kanton Graubünden CHF 500.00.
7.2.2. Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen, wenn sie in einem Rechtsmittelverfahren in einem Nebenpunkt − und nicht in Bezug auf Freispruch oder Verfahrenseinstellung − obsiegt. Es gilt zudem der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 5.2).
7.2.3. Als Aufwendungen im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO zählen analog zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles stehen (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). Entschädigungspflichtig sind somit (nur) jene Aufwendungen, die von ihrem Umfang her den Verhältnissen entsprechen, sachbezogen und angemessen sind. Dies bedeutet, dass die Verteidigungskosten sowohl in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles als auch zur Wichtigkeit der Sache stehen müssen. Erscheinen die Aufwendungen als verfahrensfremd, unnötig oder übersetzt, sind sie nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beizugs des Verteidigers abzustellen ist.
Vorliegend macht der Verteidiger einen Aufwand von 19.42 Stunden à CHF 240.00 geltend. Inklusive 4% Spesen und der Mehrwertsteuer beläuft sich seine Honorarnote damit auf CHF 5'219.60. Vorab ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht praxisgemäss lediglich eine Spesenpauschale von 3% zuspricht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier von dieser Praxis abzuweichen wäre. Hinsichtlich dem zeitlichen Aufwand ist anzumerken, dass die Verteidigung zu den obsiegenden Nebenpunkten keine Ausführungen oder Rügen angebracht hat. Dementsprechend hatte sie diesbezüglich keinen beziehungsweise nur einen verminderten Aufwand, was bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Insgesamt erscheint es angemessen, diesbezüglich eine Entschädigung von CHF 400.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer auszurichten.
Demnach wird erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2016 (Proz. Nr. 515-2016-35) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
[…]
4.
Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird im Umfang von CHF 800.00 (Genugtuung) abgewiesen und im Umfang von CHF 3'000.00 (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen. Im Umfang von CHF 200.00 (Genugtuung) wird die Zivilklage infolge Klagerückzugs abgeschrieben.
[…]
A._____ ist schuldig:
der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG;
der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG;
der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
3.1 Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00 und einer Busse von CHF 400.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
3.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. April 2013 gegen A._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht widerrufen.
Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2'391.40 gehen zulasten von A._____.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'800.00 gehen zulasten von A._____.
7.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Im Umfang von CHF 3'500.00 gehen diese zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
7.2 A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 400.00 (inkl. MwSt. und Spesen) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
9. Mitteilung an:
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
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6B_661/2016
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6B_104/2015
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6B_104/2015
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6B_104/2015
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BGE 129 IV 155ATF 129 IV 155DTF 129 IV 155
6B_1325/2018
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 37 SVGart. 37 LCRart. 37 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 124 IV 86ATF 124 IV 86DTF 124 IV 86
BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31
6B_738/2018
6B_653/2016
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
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6B_1020/2021
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
Art. 177 StPOart. 177 CPPart. 177 CPP
Art. 37 SVGart. 37 LCRart. 37 LCStr
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Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 137 IV 326ATF 137 IV 326DTF 137 IV 326
6B_764/2016
6S.563/1995
Art. 37 SVGart. 37 LCRart. 37 LCStr
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 134 IV 216ATF 134 IV 216DTF 134 IV 216
BGE 119 IV 301ATF 119 IV 301DTF 119 IV 301
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6B_303/2020
Art. 37 SVGart. 37 LCRart. 37 LCStr
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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6B_125/2018
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
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6B_42/2016
BGE 127 IV 101ATF 127 IV 101DTF 127 IV 101
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_905/2018
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
BGE 143 IV 441ATF 143 IV 441DTF 143 IV 441
6B_114/2013
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 5ATF 134 IV 5DTF 134 IV 5
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
6B_115/2019
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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6B_115/2019
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
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BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163
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Art. 37 SVGart. 37 LCRart. 37 LCStr
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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