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Entscheid

SK1 2019 27

Regionalgericht Moesa, Einzelrichter

27. Januar 2022Deutsch20 min

A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 25. Juni 2019 der fahrlässigen Tötung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.00 und einer Busse von CHF 700.00. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigter und/oder Berufungskläger) Berufung.

Source gr.ch

Urteil vom 3. August 2021

Referenz SK1 19 27

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Rossi, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg

Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Sennhofstrasse 17, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

Gegenstand fahrlässige Tötung

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 10.04.2019, mitgeteilt am 25.06.2019 (Proz. Nr. 515-2019-11)

Mitteilung 02. Februar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 25. Juni 2019 der fahrlässigen Tötung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.00 und einer Busse von CHF 700.00. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigter und/oder Berufungskläger) Berufung.

B. Am 4. September 2019 verfügte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Der Beschuldigte reichte die Berufungsbegründung am 3. Oktober 2019 ein. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 24. Oktober 2019 Stellung. Das Regionalgericht verzichtete hingegen auf eine Stellungnahme.

C. Die Parteien wurden am 14. April 2021 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 IV 127 E. 2.2) zur Hauptverhandlung vorgeladen.

D. Die Hauptverhandlung fand am 3. August 2021 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte beantragte hingegen den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung.

E. Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht das Urteil am 3. August 2021 den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

In der Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 20. Oktober 2017, ca. 10.00 Uhr, beim Wegfahren von der B._____ in C._____, wo er parkiert hatte, D._____ – die mit ihrem Rollator unterwegs war – übersehen und sie bzw. deren Rollator leicht mit der hinteren Stossstange seines Fahrzeuges touchiert. D._____ (nachfolgend auch: Opfer) sei durch diese Kollision zu Boden gestürzt und habe einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Am 25. Oktober 2017 sei D._____ aufgrund einer Fettembolie, welche als Folge des Oberschenkelhalsbruches aufgetreten sei und zu einem Herzversagen geführt habe, im Kantonsspital C._____ verstorben (StA act. 1.10).

Hinsichtlich des Unfallhergangs anerkennt der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt (RG act. 12 Frage 2; act. H.1 S. 2 f.).

2.1

Nach Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.

2.2

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1.; Bger 6B_261/2018 v. 28.01.2019 E. 5.1 m.w.H; BGer 6B_195/2018 v. 24.08.2018 E. 2.3).

3.1

Gemäss Art. 26 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Abs. 1). Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Abs. 2). Art. 36 Abs. 4 SVG besagt, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Nach Art. 17 Abs. 1 VRV hat sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, der Beschuldigte habe die in Art. 26 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV statuierten Sorgfaltspflichten verletzt.

3.2

Der Beschuldigte räumt ein, objektiv eine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Die Sorgfaltspflichtverletzung sei aber minimal (act. H.1 S. 4). Der Beizug einer Hilfsperson sei aufgrund des Umstandes, dass sein Fahrzeug keine beschränkte Sicht nach hinten aufweise, nicht erforderlich gewesen. Ausserdem habe er sich vor dem Rückwärtsrollen durch Blicke in alle Spiegel vergewissert, dass er keine anderen Strassenbenützer gefährde. Auch der Zeuge E._____ habe hierzu gesagt, dass er sehr langsam rückwärts gefahren und sein Verhalten sehr vernünftig und vorsichtig gewesen sei (act. A.3 N. 11 f.; act. H.1 S. 7).

Dispositiv

Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahmen erklärt, dass er vor dem Rückwärtsfahren in die Seiten- und Rückspiegel geschaut habe (StA act. 3.7 Frage 6; act. H.4 Frage 4). Namentlich in einer Fussgängerzone, wo eine erhöhte Vorsicht geboten ist, reicht dies nicht aus. Dass er D._____ nicht habe sehen können, weil diese sich im toten Winkel befunden haben soll (vgl. act. A.3 S. 5), ist nicht glaubhaft. D._____ bewegte sich mithilfe eines Rollators, weshalb aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit nicht anzunehmen ist, dass sie plötzlich hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten auftauchte. Der Beschuldigte hätte sie demnach sehen können, namentlich, wenn er sich gedreht hätte. Dass er D._____ vor dem Wegfahren nicht sah, zeugt davon, dass er sich nicht hinreichend vergewissert hat, niemanden zu gefährden. Der Beschuldigte verletzte damit die in Art. 26 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV geregelten Sorgfaltspflichten. Ob er zusätzlich für das Rückwärtsführen eine Hilfsperson hätte beiziehen müssen, kann offenbleiben. Dass er sehr langsam, vorsichtig und vernünftig gefahren sein soll, ist unerhehblich, zumal ihm keine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 VRV, wonach rückwärts nur im Schritttempo gefahren werden darf, vorgeworfen wird.

4. Der Beschuldigte macht geltend, dass zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Eintritt des Todes kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe und der Erfolg nicht voraussehbar gewesen sei.

4.1. Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Entscheidend ist, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1. f.; BGE 130 IV 7 E. 3.2, je mit Hinweisen). Darüber hinaus erfordert die Zurechnung des sorgfaltspflichtwidrigen Erfolgs dessen Vermeidbarkeit. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Denn der Täter ist nur für solche Erfolge verantwortlich, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 6B_1031/2016 v. 23.03.2017 E. 6 ff.; BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 134 IV 193 E. 7.3; BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen).

In dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten BGE 131 IV 145 hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein fragiler Gesundheitszustand kein Faktor sei, welcher den adäquaten Kausalzusammenhang unterbreche. Für die Annahme einer fahrlässigen Tötung reiche es, wenn das Fehlverhalten des Täters eine teilweise Ursache für den Tod des Opfers sei. Entsprechend seien auch Komplikationen während einer Operation, wie beispielsweise eine Embolie oder eine Pneumonie, nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen den Verletzungen durch einen Verkehrsunfall und dem Tod des Verletzten zu unterbrechen (E. 5.3).

4.2. Unumstritten ist vorliegend, dass aufgrund des leichten Touchierens des Fahrzeugs mit dem Opfer bzw. deren Rollator das Opfer zu Boden stürzte und einen Oberschenkelhalsbruch erlitt, worauf es am 21. Oktober 2017 im Kantonsspital Graubünden operiert wurde. Gemäss Obduktionsbericht verliefen die Operation und der postoperative Verlauf komplikationslos. Allerdings wurde – da das Opfer am 23. Oktober 2017 schläfrig und nicht mehr vollumfänglich weckbar war – am 24. Oktober 2017 eine Schädel-Computertomographie wiederholt. Im Unterschied zur Schädel-Computertomographie vom 20. Oktober 2017 zeigte sich dabei eine grosse Blutung unter der harten Hirnhaut (Subduralhämatom). Die behandelnden Ärzte entschieden, am 25. Oktober 2017 neurochirurgisch einzugreifen. Noch bevor der Schädel geöffnet wurde, meldeten die Anästhesisten, dass es zum Herzstillstand gekommen sei, der zum Tod des Opfers führte (StA act. 4.3 S. 2). Das rechtsmedizinische Gutachten ist zum Schluss gekommen, dass der Herzstillstand durch eine Fettembolie ausgelöst wurde. Quelle dieser Fettembolie war der Oberschenkelbruch am 20. Oktober 2017 (StA act. 4.3 S. 3).

Gemäss Gutachten ist das Subduralhämatom ebenfalls sturzbedingt aufgetreten. Im Zeitpunkt der Eintrittsuntersuchung bestand jedoch, gemäss Krankenakten, keine Blutung im Schädelinnern. Erst drei Tage später sei dieses vorhanden gewesen. Der Gutachter könne nicht mit der notwendigen Sicherheit entscheiden, ob das Subduralhämatom nach dem Sturz vom 20. Oktober 2017 allmählich aufgetreten sei, oder ob das Opfer allenfalls während der Hospitalisierung unbeobachtet nochmals gestürzt sei. Allerdings sei der Tod des Opfers auf die Fettembolie zurückzuführen, welche als Folge des Schenkelhalsbruches vom 20. Oktober 2017 aufgetreten sei. Ob die Blutung im Schädelinneren durch den Sturz vom 20. Oktober 2017 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Spital aufgetreten sei, spielt – gemäss Gutachten – aus rechtsmedizinischer Sicht keine Rolle (StA act. 4.3 S. 3-4).

4.3. Fraglich ist daher, ob in casu Umstände vorliegen, die den Kausalzusammenhang unterbrochen haben, und ob es ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass ein solcher Sturz tödliche Folgen nach sich ziehen kann.

4.4. Die Vorinstanz hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod, sowie die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bejaht. Ihrer Meinung nach sei das Übersehen einer vortrittberechtigten Fussgängerin und das damit verbundenen Touchieren derselben, bzw. deren Rollators, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen tödlichen Verkehrsunfall zu bewirken. Es liege innerhalb der normalen Lebenserfahrung, dass ältere Personen mit eingeschränkter Gehfähigkeit bei einer auch nur leichten Kollision mit einem Auto das Gleichgewicht verlieren und stürzen können, was schwerwiegende Knochenbrüche nach sich ziehen könne. Überdies würden auch keine aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die – gemäss Lehre und Rechtsprechung – geeignet wären, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.

4.5. Gestützt auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid und das rechtsmedizinische Gutachten teilt die Staatsanwaltschaft die Feststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen (act. A.5 und act. H.2).

4.6. Diese Auffassung wird hingegen vom Berufungskläger bestritten. Der Beschuldigte macht zum einen geltend, dass aus den medizinischen Akten nicht eindeutig hervorgehe, ob die sturzbedingte Fettembolie – die zum Herzstillstand geführt hat – auch ohne die neuchirurgische Operation eingetreten wäre oder nicht. Auch habe ein nochmaliger Sturz des Opfers im Spital nicht ausgeschlossen werden können (vgl. act. H.1 S. 2; act. A.1 N. 9 f.). Zweitens bestreitet er, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine Person von einem Auto umgeworfen werde, wenn dieses sie im Schritttempo touchiere und sofort anhalte. Noch weniger sei ein Sturz zu erwarten, wenn nicht der Fussgänger selbst, sondern der von ihm verwendete Rollator touchiert werde. Ausserdem sei es auch nicht zu erwarten, dass sich ein Fussgänger mit einem Rollator dem Fahrzeug nähern könnte, denn der Anteil solcher Fussgänger in der B._____ liege im tiefen einstelligen Promillebereich. Auf jeden Fall sei es nicht zu erwarten – nicht einmal für einen unabhängigen Dritten –, dass das leichte Touchieren eines Fussgängers bei sehr langsamen Rückwärtsfahren tödlich enden könnte. Darüber hinaus sei es fernab eines vernünftigerweise voraussehbaren Kausalverlaufs, dass es einen zweiten Eingriff brauche, der dann zu einer Komplikation und während der Anästhesie zu einem Herzversagen führe. Schliesslich macht der Berufungskläger auch geltend, dass der vorliegende Fall nicht mit einem Entscheid des Basler Appellationsgerichts vom 29. September 1995 – in dem der adäquate Kausalzusammenhang bejaht wurde – vergleichbar sei. Bei diesem Fall stürzte ein gehbehinderter Fussgänger aufgrund der Kollision mit einem Auto – das mit ca. 30 km/h fuhr – und erlitt Knochenbrüche, die nachträglich zu einer Fettembolie und zusammen mit einer unfallbedingten Lungenentzündung dann zum Herzversagen führten (BJM 1996 S. 208 f.). Der Unterschied liegt nach Ansicht des Beschuldigten hauptsächlich darin, dass er sich im vorliegenden Fall im Schritttempo bewegt habe, das Auto nicht direkt mit der Fussgängerin kollidiert sei, sondern nur deren Rollator touchiert habe und dass eine zweite Operation aufgrund der Hirnblutung notwendig gewesen sei (act. A.3 N. 14; act. H.1 S. 6 ff.).

4.7. Dem Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass vorliegend der Beschuldigte – im Unterschied zum Entscheid des Basler Appellationsgerichts – nur im Schritttempo fuhr und er nicht die Fussgängerin selber, sondern deren Rollator touchierte. Allerdings entspricht auch das hier in Frage stehende Geschehen der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und ist somit adäquat kausal, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten. Beim Opfer handelt es sich um eine 76-jährige Frau mit eingeschränkter Gehfähigkeit, die deswegen mit einem Rollator unterwegs war. Wie von der Staatsanwaltschaft dargestellt (vgl. act. A.5), handelt es sich bei einem Rollator um eine Gehhilfe, welche dauerhaft oder zeitweilig gehbehinderten oder körperlich schwachen Personen als permanente Stütze dient. Mit dem Touchieren des Rollators durch ein Fahrzeug verliert der Rollator seine Funktion. Es ist somit voraussehbar, dass ohne diese Stütze die Person – die nicht direkt touchiert wird – die Stabilität verlieren und stürzen kann, da der Rollator gerade dazu benutzt wird. Der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht auch, dass ältere Person fragiler sind und sie auch bei einem leichten Sturz schwerwiegende Verletzungen und Knochenbrüche zuziehen können. Wie gesagt, ist ein fragiler Gesundheitszustand kein Faktor, der zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs führt. Selbst die Tatsache, dass die Operation komplikationslos verlaufen und eine Fettembolie erst nach drei Tagen eingetreten war, die zur Tod führte, ändert daran nichts. Wie oben erwähnt, ist die Rechtsprechung sehr streng und hat auch bei nachträglichen Komplikationen – wie z.B. Embolien, welche zwar nicht häufig aber auch nicht aussergewöhnlich sind – die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs verneint. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten kann zudem jede Operation zu Komplikationen führen. Diese sind nicht aussergewöhnlich, vor allem nicht bei älteren Personen. Der Einwand, dass nicht zu erwarten sei, dass sich ein Fussgänger mit Rollator dem Fahrzeug nähern könnte, da der Anteil solcher Fussgänger in der B._____ im tiefen einstelligen Promillebereich liege, ist haltlos. Der Beschuldigte befand sich in einer Fussgängerzone, bei welcher zu erwarten ist, dass Fussgänger, mit oder ohne Rollator, unterwegs sind.

Ausserdem geht aus dem Gutachten deutlich hervor, dass die Fettembolie, die zum Herzstillstand geführt hat, vom Oberschenkelbruch vom 20. Oktober 2017 verursacht wurde. Es stimmt, dass der Gutachter einen eventuellen zweiten Sturz im Spital nicht ausschliessen konnte. Dies hätte jedoch eventuell zur Hirnblutung geführt – welche bei der Eintrittsuntersuchung nicht vorhanden war –, nicht aber zur Fettembolie, die gemäss Gutachten ursächlich für den Eintritt des Todes gewesen ist. Diesbezüglich ist das Gutachten eindeutig. Es legt explizit dar, dass "Ungeachtet von der Diskussion über den Zeitpunkt des Entstehungszeitpunkt des Subduralhämatoms (…) der Tod der Frau auf die Fettembolie zurückzuführen [ist], welche als Folge des Schenkelhalsbruches vom 20.10.2017 aufgetreten ist und zum intraoperativen Tod durch Herzversagen geführt hat. Es spielt im Hinblick auf die Todesart und die damit verbundene Kausalkette zwischen Ereignis und Todeseintritt – zumindest aus rechtsmedizinischer Sicht – keine Rolle, ob die Blutung im Schädelinneren durch den Sturz im Freien am 20.10.2017 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Spital aufgetreten ist. Es handelt sich bei diesem Todesfall um einen Unfall (Verkehrsunfall), der Tod trat durch Herzversagen in Folge einer sturzbedingten Fettembolie auf" (StA act. 4.3 S. 4). Ausserdem wird auch ausdrücklich festgestellt, dass "Quelle dieser Fettembolie der Oberschenkelbruch am 20.10.2017 [war]" (StA act. 4.3 S. 3 zweiter Absatz). Es kann deshalb offenbleiben, ob ein allfälliger zweiter Sturz stattgefunden hat, da auf jeden Fall ausgeschlossen ist, dass das Opfer einen weiteren Oberschenkelbruch erlitten hat, der als Quelle der Fettembolie in Frage kommen würde. Wie erwähnt, wäre der zweite Sturz die eventuelle Ursache des Subduralhämatoms, nicht aber der Fettembolie. Die Quelle der Fettembolie war also der Oberschenkelbruch, der unbestreitbar durch den Sturz am 20. Oktober 2017 entstanden ist. Die Darstellungen des Gutachtens sind eindeutig und es gibt deshalb keine triftigen Grund, von diesen abzuweichen (BGer 6B_798/2020 v. 16.9.2020 E. 3.1.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3).

Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung ist somit festzustellen, dass der adäquate Kausalzusammenhang nicht unterbrochen wurde.

4.8. Auch das Argument, dass im Gutachten nicht zum Ausdruck gebracht werde, ob die Fettembolie auch ohne den zweiten Eingriff eingetreten wäre, befreit den Beschuldigten nicht. Erstens wurde – entgegen der Aussagen des Beschuldigten und wie in der vorangegangenen Erwägung dargelegt – im Gutachten explizit festgestellt, dass Quelle der Fettembolie der Oberschenkelbruch und nicht der zweite Eingriff war. Doch selbst wenn dieser einen Einfluss gehabt hätte, wäre dieser lediglich eine Mitursache und würde nichts ändern. Tatsächlich ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Verhalten des Täters unmittelbare oder alleinige Ursache des Erfolges gewesen ist (BGE 131 IV 145 E. 5.2). Der Beschuldigte hat mit dem Verursachen des Unfalles und den Verletzungen eine auslösende Rolle in dem zum Tod führenden Prozess geführt. Diese genügt nach der Rechtsprechung, um den adäquaten Zusammenhang zu bejahen.

4.9. Dem Vorbringen, dass die Argumentation der Vorinstanz nicht vertretbar sei, da wenn es so wäre, jeder Fussgänger, bzw. Fahrradfahrer befürchten müsste, beim Übersehen eines Passanten mit einem Rollator einen tödlichen Unfall zu verursachen, kann nicht zugestimmt werden. Erstens können die genannten Situationen nicht mit der Kollision mit einem Auto – welches jedenfalls schwerer ist – verglichen werden, auch wenn sich dieses im Schritttempo bewegt. Überdies hat vorliegend der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine gesetzlich vorgesehene Sorgfaltspflicht verletzt. Hätte er besser aufgepasst und seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt, hätte er den Unfall vermeiden können und das Opfer wäre nicht verstorben.

4.10. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der Unfall massgebende Ursache der Todesfolge ist und keine ausserordentlichen Umstände bestehen, die eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs rechtfertigen. Die vorliegenden Unfallfolgen liegen nicht ausserhalb dessen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden muss. Das erstinstanzliche Urteil ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen.

5. Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.00 sowie mit einer Busse von CHF 700.00. Sie hat dabei die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 4.3.1. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden ist. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der Verfahrensdauer die Anzahl an Tagessätzen von 30 auf 25 zu reduzieren.

5.2. An der Höhe des Tagessatzes von CHF 130.00 ist festzuhalten; es wird vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4. f.) verwiesen.

5.3. Auch bei der Verbindungsbusse (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.7. ff) rechtfertigt sich eine Reduktion. Um die Obergrenze von 20% der Kombinationsstrafe einzuhalten, wird die von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 700.00 auf CHF 600.00 reduziert (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 455, 460).

Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, rechtfertigt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tage (CHF 600.00 / CHF 130.00; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Mathys, a.a.O., N. 455).

5.4. Was die Ausführungen zur Aufschiebung der Geldstrafe betrifft, kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.6.) verwiesen werden. Der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe steht nichts entgegen, wobei die Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen ist.

6. Das erstinstanzliche Urteil ist bezüglich Untersuchungskosten in Höhe von CHF 6'060.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'800.00, die gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten des Beschuldigten gehen, zu bestätigen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten, welche in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, gehen ebenfalls zulasten des unterliegenden Berufungsklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. A._____ ist der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig.

2.1 A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 130.00 sowie einer Busse von CHF 600.00.

2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 4 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

3. Die Untersuchungskosten von CHF 6'060.00 gehen zulasten von A._____.

4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'800.00 gehen zulasten von A._____.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____.

6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

8. Mitteilung an:

1 / 11

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

BGE 147 IV 127ATF 147 IV 127DTF 147 IV 127

Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

6B_261/2018

6B_195/2018

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 17 VRVart. 17 OCRart. 17 ONC

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 17 VRVart. 17 OCRart. 17 ONC

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Art. 17 VRVart. 17 OCRart. 17 ONC

Art. 17 VRVart. 17 OCRart. 17 ONC

BGE 140 II 7ATF 140 II 7DTF 140 II 7

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

BGE 131 IV 145ATF 131 IV 145DTF 131 IV 145

BGE 130 IV 7ATF 130 IV 7DTF 130 IV 7

6B_1031/2016

BGE 140 II 7ATF 140 II 7DTF 140 II 7

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

BGE 134 IV 193ATF 134 IV 193DTF 134 IV 193

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

BGE 130 IV 7ATF 130 IV 7DTF 130 IV 7

BGE 131 IV 145ATF 131 IV 145DTF 131 IV 145

6B_798/2020

BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49

BGE 131 IV 145ATF 131 IV 145DTF 131 IV 145

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF