SK1 2019 28
Strafprozessordnung
17. November 2021Deutsch15 min
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 19. Februar 2019 (mitgeteilt am 26. Februar 2019) des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, des Betrugs, der falschen Anschuldigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 300.00. Das Verfahren wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs stellte es ein und von einem Landesverweis sah es ab. Die Verfahrenskosten verteilte es zu 3/4 zu Lasten von A._____ und zu 1/4 zu Lasten des Kantons Graubünden.
Source gr.ch
Urteil vom 17. November 2021
Referenz SK1 19 28
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Casutt, Aktuarin
Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur
Berufungsklägerin
gegen
A._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg
Reichsgasse 65, 7000 Chur
Gegenstand Betrug etc.
Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 19.02.2019, mitgeteilt am 04.07.2019 (Proz. Nr. 515-2018-50)
Mitteilung 23. November 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 19. Februar 2019 (mitgeteilt am 26. Februar 2019) des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, des Betrugs, der falschen Anschuldigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 300.00. Das Verfahren wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs stellte es ein und von einem Landesverweis sah es ab. Die Verfahrenskosten verteilte es zu 3/4 zu Lasten von A._____ und zu 1/4 zu Lasten des Kantons Graubünden.
B. Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Sie beantragt, die Einstellung der Verfahren wegen Hausfriedensbruchs sei ersatzlos aufzuheben und das Urteil sei mit einem Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu ergänzen. Ferner sei ein 10-jähriger Landesverweis auszusprechen. Ausserdem seien die Verfahrenskosten vollumfänglich A._____ zu überbinden.
C. Am 6. Januar 2020 verfügte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft reichte die Berufungsbegründung am 23. Januar 2020 ein. A._____ nahm dazu am 17. Februar 2020 Stellung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Replik.
Am 5. Mai 2021 wurden die Parteien mit Hinweis auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 147 IV 127 E. 2.2) zur Hauptverhandlung am 13. Juli 2021 vorgeladen.
D. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte am 17. Mai 2021 den Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, da dieser mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Am 25. Mai 2021 hiess der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts den Antrag gut, sagte die Berufungsverhandlung vom 13. Juli 2021 ab und teilte den Parteien mit, dass das Kantonsgericht aufgrund der bereits eingereichten Rechtsschriften im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a und e StPO entscheiden werde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
2.1
Dem Beschuldigten wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe am 13. und 15. September 2017 beim D._____ den Balkon bestiegen, mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs die Balkontüre aufgedrückt und dadurch einen Schaden an der Balkontüre und am Balkontürrahmen in der Höhe von CHF 200.00 verursacht. Anschliessend sei er durch die Balkontüre in den Dorfladen eingedrungen, um sich einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Die D._____, vertreten durch B._____ und C._____, habe schliesslich am 15. September 2017 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt (RG act. 5, E. 1.1).
Des Weiteren habe der Beschuldigte am 8. Januar 2018 zwischen 8:00 und 9:00 Uhr das Einkaufsgeschäft P.________ an der E._____strasse 35 in I._____ betreten, mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Dort habe er aus dem Ausstellungsregal ein iPhone X im Wert von CHF 1'199.00 entwendet, um sich einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Anschliessend habe er das Geschäft verlassen, ohne das Gerät an der Kasse zu bezahlen. Die J._____, vertreten durch F._____, habe am 10. Januar 2018 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs erstattet. Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte die J._____, vertreten durch K._____, mit, dass F._____ nicht berechtigt gewesen sei, den Strafantrag zu stellen. Sie würden jedoch daran festhalten (RG act. 5, E. 1.2).
Ferner habe der Beschuldigte am 10. Januar 2018 um ca. 11:50 Uhr das Einkaufsgeschäft L.________ an der G._____strasse 32 in I._____ betreten, mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Dort habe er aus dem Zigarettenspender ein Päckli Zigaretten entwendet und bei sich in der Jackentasche deponiert, um sich einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Anschliessend habe er das Geschäft verlassen, ohne die Zigaretten an der Kasse zu bezahlen. Die N.________ vertreten durch H._____, habe am 10. Januar 2018 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt (RG act. 5, E. 1.3).
2.2
Die Vorinstanz erachtete die Strafanträge der D._____, der J._____ sowie der N.________ als ungültig, weil sie nicht von der berechtigten Person gestellt worden seien und die Ermächtigung zu deren Vertretung erst nach Ablauf der Strafantragsfrist von Art. 31 StGB eingetroffen sei. Damit sei das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB einzustellen (act. E.1, E. 3.4). Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme im Wesentlichen auf die Begründung der Vorinstanz und ergänzt, dass er im Hinblick auf die N.________ selbst dann vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen wäre, wenn der Strafantrag von der berechtigten Person erfolgt wäre, da dem Beschuldigten erst nach der Tat ein Hausverbot erteilt worden sei und er das Geschäft nicht in der Absicht betreten habe, etwas zu stehlen. Damit könne nicht von einem unrechtmässigen Eindringen bzw. von einem Hausfriedensbruch die Rede sein (act. A.5, Rz. 4 ff. und Rz. 7). Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass sich die Strafantragssteller in sämtlichen drei zu beurteilenden Fällen in Bezug auf Hausfriedensbruch (D._____, J._____ und N.________ nicht aufgrund ihrer formalen Stellung innerhalb der berechtigten juristischen Person, sondern aufgrund ihrer faktisch eingenommenen Funktion, kraft derer sie mit der Wahrung der infrage stehenden Interessen betraut waren, zum Strafantrag legitimieren würden (act. A.3, E. I.2.c).
3.1
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ist eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Befugt ist dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist (BGE 118 IV 167 E. 1b; BGer 6B_295/2020 v. 22.7.2020 E. 1.4.4). Zulässig ist die Antragsstellung auch durch eine Person, welche (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) stillschweigend oder ausdrücklich damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren, wobei vorausgesetzt wird, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 81a zu Art. 30 StGB; BGer 6B_972/2009 v. 16.2.2010 E. 3.4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es zur Stellung eines Strafantrags keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten. Demgemäss ist die nicht im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin bzw. Generalbevollmächtigte zur Stellung des Antrags befugt, soweit es um den Schutz des Geschäftsvermögens geht und der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaftsorgane gestellt wird (BGer 6B_295/2020 v. 22.7.2020 E. 1.4.4; BGer 6B_762/2008 v. 8.1.2009 E. 3.5).
3.2
Für die D._____ sind gemäss Handelsregisterauszug C._____, M._____ und B._____, jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien, zeichnungsberechtigt (StA act. 4.14). Laut Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden handelt es sich bei B._____ um die Verkäuferin im Dorfladen (StA act. 4.1). Aus den staatsanwaltlichen Akten geht nicht hervor, ob sie eine weitere Funktion innehatte, kraft derer sie mit der Wahrung der durch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs unmittelbar geschützten Rechtsgüter beauftragt gewesen wäre. Namentlich ist nicht erstellt, dass sie – wie in der Berufungsbegründung behauptet – Geschäftsführerin des D._____ ist. Damit war sie nicht befugt, die Interessen der D._____ alleine wahrzunehmen (StA act. 4.14). Bezüglich der zweiten, nachträglich angebrachten Unterschrift auf dem Strafantrag kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 3.1); die Staatsanwaltschaft macht im Berufungsverfahren nicht mehr geltend, dass diese von M._____ stamme. Der Strafantrag erweist sich daher als ungültig.
3.3
Am 10. Januar 2018 erhob F._____, Filialleiter der J._____ an der E._____strasse 35 in I._____ Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs (StA act. 5.2). F._____ war zum Tatzeitpunkt gemäss Handelsregisterauszug für die J._____ nicht zeichnungsberechtigt (StA act. 5.7). Als Geschäftsführer wäre F._____ grundsätzlich berechtigt gewesen, für die J._____ den Strafantrag zu stellen. Der von den Organpersonen der J._____ bevollmächtigte K._____ (StA act. 5.7) führt in seinem Schreiben vom 19. November 2018 jedoch aus, F._____ sei nicht zur Stellung eines Strafantrages berechtigt gewesen, sondern hätte lediglich den Ladendiebstahl bei der Polizei zur Anzeige bringen sollen. Die J._____ halte am gestellten Strafantrag fest, sofern dies möglich sei (StA act. 5.12). Da der Strafantrag von K._____ mit Datum vom 19. November 2018 zu spät eingegangen ist (Art. 31 StGB) und F._____ ausdrücklich die Ermächtigung zum Strafantrag fehlte (act. 5.12), ist auch dieser Strafantrag nicht gültig.
3.4.1
H._____ stellte am 10. Januar 2018 Strafantrag im Namen der N.________ (StA act. 6.2). Er weist sich mittels einer Vollmacht der L.________ aus, wonach er bei Delikten zum Nachteil der L.________ berechtigt ist, in zivil- und strafrechtlichen Verfahren im Namen und im Auftrag der L.________ alle nötigen Handlungen vorzunehmen (StA act. 6.14). Allerdings handelt es sich bei der L.________ und der N.________ nicht um ein und dieselbe juristische Person. Eine Auslagerung der Sicherheitsbelange der N.________ an die L.________ ist aus den Akten nicht ersichtlich und hat die Berufungsklägerin auch nicht dargelegt. Der Strafantrag des Sicherheitsbeauftragten der L.________ ist zur Verfolgung von Antragsdelikten zum Nachteil der N.________ deshalb ebenfalls nicht gültig.
3.5
Fest steht, dass weder die D._____, noch die J._____ oder die N.________ einen gültigen Strafantrag zum Nachteil von A._____ gestellt haben. Ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ist damit ausgeschlossen.
3.6
Das Berufungsgericht kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Darunter fällt auch die Verurteilung für einen Tatbestand, bei dem – wie im vorliegenden Fall – der Strafantrag fehlt (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 404 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls einer Packung Zigaretten im Wert von CHF 8.60 ist in Ermangelung eines Strafantrags der N.________ aufzuheben. Das Verfahren ist hinsichtlich des entsprechenden Anklagevorwurfes (Ziff. 1.3) gänzlich einzustellen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Anklageziffern 1.1. und 1.2. keine förmliche Einstellung notwendig ist (Art. 329 StPO; vgl. KGer GR SK2 21 17 v. 6.8.2021 E. 2.6 mit etlichen Hinweisen).
3.7
Ein Landesverweis ist folglich – mangels Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 66a StGB – nicht zu prüfen.
4.
Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Im Grundsatz misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für seine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie für den geringfügigen Diebstahl mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft (act. E.1, E. 10.3 ff.; act. E. 1, Dispositiv-Ziff. 3a). Da der Schuldspruch des geringfügigen Diebstahls aufgrund des nicht gültigen Strafantrages entfällt, ist die Busse dementsprechend zu mindern. Die Minderung der Busse um CHF 100.00 erscheint in Anbetracht des kleinen Deliktsbetrages von CHF 8.50 sachgerecht (act. E.1, E. 10.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von drei auf zwei Tage herabgesetzt (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 3c; Art. 106 Abs. 2) StGB). Die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
5.1
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Das angefochtene Urteil wurde nur in einem untergeordneten Punkt geändert; es besteht damit kein Anlass, von der vorinstanzlichen Kostenverteilung abzuweichen. Diese ist zu bestätigen.
5.2
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus Gerichtskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 19. Februar 2019, schriftlich begründet mitgeteilt am 4. Juli 2019 (Proz. Nr. 515-2018-50), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. […]
2. A._____ ist schuldig:
des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,
[…]
des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB,
der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB und
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. […]
4. […]
5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21.11.2017 gegen A._____ ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 600.00, wird widerrufen.
6. Die Zivilklagen der D._____ und von O.________ gegen A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
7. […]
8. […]
9. […]
10. [Rechtsmittelbelehrung]
11. [Mitteilungen]
2. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der N.________ (Anklageziffer 1.3) eingestellt.
3.1. A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von CHF 200.00.
3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt 3 Jahre.
3.3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Die Untersuchungskosten von CHF 4'390.00 (Untersuchungsgebühr von CHF 2'425.00, Auslagen von CHF 1'965.00) gehen in Höhe von CHF 3'292.50 zu Lasten von A._____ und in Höhe von CHF 1'097.50 zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
6.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen in Höhe von CHF 2'700.00 zu Lasten von A._____ und in Höhe von CHF 900.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'013.65 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 2'260.25.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'663.95 (Gerichtskosten von CHF 2'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'663.95) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
8.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
8.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
9. Mitteilung an:
1 / 10
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
BGE 147 IV 127ATF 147 IV 127DTF 147 IV 127
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
BGE 118 IV 167ATF 118 IV 167DTF 118 IV 167
6B_295/2020
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
Art. 136 StGBart. 136 CPart. 136 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
6B_972/2009
Art. 462 ORart. 462 COart. 462 CO
6B_295/2020
6B_762/2008
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 457 StPOart. 457 CPPart. 457 CPP
Art. 1 JStPOart. 1 PPMinart. 1 PPMin
Art. 54 JStPOart. 54 PPMinart. 54 PPMin
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP