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Entscheid

SK1 2019 3

Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur

7. Juli 2022Deutsch57 min

A. Am 29. August 2018 sprach das Regionalgericht Plessur A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren, wobei es die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 11 Tagen an die Freiheitsstrafe anrechnete. Das Regionalgericht verwies den Beschuldigten für 10 Jahre aus der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS an. Darüber hinaus verpflichtete es den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 an die Privatklägerin B._____. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschuldigten, ebenso die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wobei diese vorerst dem Kanton Graubünden belastet wurde. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin auferlegte das Regionalgericht Plessur dem Kanton Graubünden.

Source gr.ch

Urteil vom 3. Mai 2022

Referenz SK1 19 3

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Michael Dürst und Richter

Michael-Walker, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer

Carausch 7, 7203 Trimmis

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

B._____

Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner

Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG

Gegenstand Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 29.08.2018, mitgeteilt am 22.01.2019 (Proz. Nr. 515-2018-24)

Mitteilung 01. September 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 29. August 2018 sprach das Regionalgericht Plessur A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren, wobei es die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 11 Tagen an die Freiheitsstrafe anrechnete. Das Regionalgericht verwies den Beschuldigten für 10 Jahre aus der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS an. Darüber hinaus verpflichtete es den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 an die Privatklägerin B._____. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschuldigten, ebenso die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wobei diese vorerst dem Kanton Graubünden belastet wurde. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin auferlegte das Regionalgericht Plessur dem Kanton Graubünden.

B. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 5. September 2018 Berufung. Die Berufungserklärung datiert vom 29. Januar 2019. Der Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Er sei von der Anklage der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen und es sei die Zivilklage der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen. Des Weiteren seien die Verfahrenskosten vor dem Regionalgericht und dem Kantonsgericht von Graubünden auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei dem amtlichen Verteidiger für das Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur eine Entschädigung von CHF 4'158.80 zuzusprechen und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden eine angemessene Entschädigung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor der Berufungsinstanz.

C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.

D. Die Privatklägerin verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2019 ebenfalls auf eine Stellungnahme.

E. Mit Verfügung vom 26. März 2019 ordnete der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an.

F. Die schriftlich begründete Berufungserklärung des Beschuldigten datierte vom 9. April 2019.

G. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 2. Mai 2019 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung. Sie stellte vorerst keine Anträge.

H. Die Stellungnahme der Privatklägerin erfolgte ebenfalls am 2. Mai 2019. Die Privatklägerin beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Opfer eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF 10'000, "ev. wie viel mehr" zu bezahlen und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin sei mit CHF 1'065.70 zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

I. Da in Anwendung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen ist (vgl. BGer 6B_973/2019 v. 28.10.2020 E. 2.2), wurden die Parteien mit Verfügung vom 29. Juli 2021 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese fand am 3. Mai 2022 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Schlussanträge (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO):

1.

A._____ sei schuldig zu sprechen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.

2.

Dafür sei er zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren zu verurteilen. Die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft von insgesamt 11 Tagen seien an die Strafe anzurechnen.

3.

A._____ sei für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

4.

Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich A._____ aufzuerlegen.

5.

Kostenfolge für das Berufungsverfahren sei die gesetzliche.

Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.

J. Das Urteil wurde am 3. Mai 2022 beraten und dem Beschuldigten gleichentags im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Art. 84 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintretensvoraussetzungen

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Anklagesachverhalt

2.1

In der Anklageschrift vom 18. Mai 2018 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen: In der Nacht vom 2. auf den 3. September 2017 sei B._____ in C._____ im Ausgang gewesen, wo sie im D._____ zwischen 2 und 3 Uhr ihre flüchtige Bekannte E._____ getroffen habe. Kurz danach hätten die beiden Frauen den mit seiner Ehefrau in C._____ wohnhaften tunesischen Staatsangehörigen G._____ und dessen Begleiter, den Beschuldigten, kennengelernt. Letztgenannter lebe in Algerien und habe sich ferienhalber bei einem Bekannten in C._____ aufgehalten. In der Folge sei die Vierergruppe in einem Taxi zur Bar "J._____", ebenfalls in C._____, gefahren. Spätestens in diesem Lokal seien sich B._____ und der Beschuldigte nähergekommen und hätten sich gegenseitig geküsst. Kurz nach 06.00 Uhr seien die zwei Frauen und die zwei Männer in einem Taxi zur 4½-Zimmerwohnung von G._____ an der F._____strasse gefahren. Dort hätten sie sich ins Wohnzimmer begeben, wo sich kurzzeitig auch die Ehefrau des Letztgenannten aufgehalten habe. Nach einigen Minuten habe der Beschuldigte B._____ ohne Gegenwehr vom Wohn- ins Gästezimmer "geschleift", während E._____ und G._____ im Wohnzimmer geblieben seien. Im Gästezimmer habe der Beschuldigte die junge Frau gegen deren Willen ausgezogen, während er sie am Oberkörper festgehalten habe. Dazu habe er in gebrochenem Deutsch oder auf Englisch zu B._____ gesagt, dass er sie töten werde, wenn sie schreien oder sich wehren würde. Nun habe der Beschuldigte die Privatklägerin ins Bett gestossen, indem er gegen deren Brustkorb gedrückt habe und habe sich sodann ebenfalls ausgezogen. In der Folge habe sich der Beschuldigte auf die auf dem Rücken liegende junge Frau gelegt und diese von den Brüsten abwärts geküsst. Schliesslich sei der Beschuldigte ohne Kondom mit seinem Penis in die Vagina von B._____ eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr vollzogen. Während des Aktes sei er meist auf und kurzzeitig – nach einer Drehung – unter dem Opfer gelegen. Der Beschuldigte sei während des Geschlechtsverkehrs zum Samenerguss gekommen. Unmittelbar nach dem Geschlechtsakt seien E._____ und G._____ in den Raum gekommen. B._____ habe sich sogleich angezogen und mit E._____ die Wohnung verlassen. Dabei habe der Beschuldigte sie bis zum Taxi begleitet. Als der Beschuldigte die Privatklägerin im Sinne obiger Ausführungen verbal bedroht habe, habe diese zu weinen begonnen und habe dies während des gesamten Aktes getan. Gegenwehr habe B._____ aus Angst nicht geleistet, was auch das Ziel der vorausgegangenen Todesdrohung des Beschuldigten gewesen sei. Dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen gewollt habe und sich diesen nur aus Angst hingegeben habe, sei dem Beschuldigten zum Ereigniszeitpunkt bewusst gewesen. Hinweise dafür, dass der Sexualakt gefilmt worden sei – was B._____ während der Tat befürchtet hätte – hätten die Abklärungen nicht ergeben.

2.2

Am 3. September 2017 um 07.24 Uhr habe die Mutter der Privatklägerin die Kantonspolizei Graubünden telefonisch darüber informiert, dass ihre Tochter von zwei Männern vergewaltigt worden sei. B._____ seien innert der folgenden Stunde im K._____ Spital in C._____ eine Urin- und eine Blutprobe entnommen worden. Die Auswertung der Blutprobe habe für den Entnahmezeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1.71 Gewichtspromille ergeben. Andere bewusstseinsbeeinträchtigende Stoffe hätten weder im Blut noch im Urin festgestellt werden können. Die Untersuchung der jungen Frau im Institut für Rechtsmedizin in L._____ habe im Wesentlichen folgende Befunde ergeben:

frische fleckenförmige Hautrötungen bzw. Unterblutungen an der Brusthaut als Folge stumpfer Gewalteinwirkung

frische ritzerartige Hautläsion im mittleren und unteren Rückenbereich linksseitig als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung

möglicherweise verbrennungsbedingte blasenartige Läsion am Zeigefinger der linken Hand

Alkoholisierung, welche Erinnerungslücken zu erklären vermöge

keine Verletzungsbefunde des Genitals, der Perianalregion oder des Anus

unbewegliche Spermien am hinteren Scheidengewölbe als Beleg für stattgefundenen Geschlechtsverkehr mit DNA-Profil des Beschuldigten

2.3

Dem Beschuldigten habe am 3. September 2017 um ca. 20.00 Uhr eine Blutprobe entnommen werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte alkoholnüchtern gewesen (vgl. zum Ganzen StA act. 1.30).

3.

Rechtserheblicher Sachverhalt

3.1

Sachverhalt bis zum Betreten des Zimmers

3.1.1

Bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der vier Personen in der Wohnung stimmen die Aussagen der beteiligten Personen, nämlich des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie den beiden Auskunftspersonen E._____ und G._____, überein (vgl. StA act. 4.8, StA act. 4.9, StA act. 4.10; StA act. 4.11; act. H.4; act. H.5). Der angeklagte Sachverhalt (StA act. 1.30) ist somit bis und mit zum Eintreffen in der Wohnung von G._____ und dem anschliessenden Aufenthalt der vier Personen im Wohnzimmer erstellt. Danach gehen die Darstellung der Privatklägerin und jene der zwei Auskunftspersonen und des Beschuldigten auseinander. Gemäss Aussage der Privatklägerin sei sie im Wohnzimmer auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen, habe 2-3 Züge eines Joints mitgeraucht und mit dem Beschuldigten herumgeküsst. Anschliessend habe der Beschuldigte sie seitlich am Arm gepackt und gegen ihren Willen ins Zimmer "geschleift", es sei alles schnell geschehen (act. H.5, Fragen 9, 12, 13; StA act. 4.6, Frage 4; StA act. 4.10, Fragen 1, 3, 8, Ergänzungsfrage 1). Demgegenüber gaben E._____ und G._____ übereinstimmend an, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten freiwillig ins Zimmer gegangen sei, wobei sich die beiden auf dem Weg ins Zimmer gegenseitig noch geküsst hätten. E._____ sagte aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien "am rummachen" gewesen, weshalb G._____ zu den beiden gesagt habe, dass sie ins Zimmer gehen könnten, wenn sie dies wollten. Daraufhin seien sie aufgestanden und hätten sich sofort ins Zimmer begeben. Die Privatklägerin sei 100% freiwillig mit ihm in ein Zimmer gegangen (StA act. 4.5, Fragen 10, 11, 12, 24). In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab E._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte nach einer Weile vom Sofa im Wohnzimmer aufgestanden sei, worauf die auf seinem Schoss sitzende B._____ auf den Boden gefallen sei und die beiden laut losgelacht hätten. B._____ habe zu ihr gesagt, dass sie jetzt gehe. Die beiden hätten sich an den Händen gehalten und seien in einen anderen Raum gegangen. Es sei 100% ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in diesen Raum gezogen oder gebracht habe. Beide hätten "es" gewollt und seien Hand in Hand zum Zimmer gegangen. Aufgrund der Aussage von B._____, dass sie jetzt mit ihm gehen würde, sei für sie klar gewesen, dass die beiden im Raum Sex haben wollten und würden (StA act.4.11, Frage 7). Auch G._____ sprach davon, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Wohnzimmer küssten ("sie waren […] am küssen und so"), wie sie dies bereits vorher getan hätten. Er habe dann zu ihnen gesagt, dass sie ins Zimmer gehen könnten, welches sich gleich rechts neben der Eingangstüre befinde. Der Beschuldigte und B._____ seien dann in dieses Zimmer gegangen (StA act. 4.7, Frage 1). In der Konfronteinvernahme präzisierte G._____, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte bereits die ganze Nacht geküsst hätten. Als alle ins Wohnzimmer gegangen seien, wo sich auch seine, G._____ G._____ Ehefrau, aufgehalten habe, habe sich die Privatklägerin sofort auf den Schoss des Beschuldigten gesetzt. Dort hätten sich beide weiter geküsst. Ihn habe das gestört, weil seine Ehefrau auch dort gewesen sei. Deshalb habe er den beiden vorgeschlagen, dass sie doch ins andere Zimmer gehen sollten. Sie seien dann verliebt und küssend in das andere Zimmer gegangen (StA act. 4.10, Frage 20). Auf den Vorhalt, wonach die Privatklägerin ausgesagt habe, dass sie vom Beschuldigten ins andere Zimmer geschleift worden sei, gab G._____ zur Antwort, er habe gesehen, wie die beiden vom Wohnzimmer ins andere Zimmer gegangen seien. Er könne nicht sagen, dass dies mit Gewalt passiert sei. Im Korridor hätten sich die beiden auch noch geküsst (StA act. 4.10, Frage 22). Die Aussagen der Auskunftspersonen stützen damit jene des Beschuldigten. Dieser sagte aus, sie seien zu viert ins Zimmer auf der rechten Seite des Flurs gegangen und hätten sich dort etwa 10 Minuten aufgehalten. Dort hätten er und die Privatklägerin sich gegenseitig im Mund- und Halsbereich geküsst. Er und die Privatklägerin seien dann übereingekommen, sich in ein anderes Zimmer zurückzuziehen. Ob G._____ ihnen dieses Zimmer speziell angeboten habe, wisse er nicht mehr. Jedenfalls hätten sie sich dann ins erste Zimmer rechts vom Eingang gesehen zurückgezogen (StA act. 3.7, Frage 2). In einer späteren Einvernahme gab er zu Protokoll, er habe die Privatklägerin nicht bedroht, damit sie mit ihm ins Zimmer gekommen sei, diese sei freiwillig mit ihm mitgekommen. Sie hätten sich zuvor mehrmals geküsst, sie sei auf seinem Schoss gesessen und anschliessend seien sie "ganz normal" zusammen ins Zimmer gelaufen, "ganz langsam" und "mit viel Liebe" (StA act. 4.10, Frage 14). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung. Übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen gab er an, E._____ sei neben G._____ und B._____ sei neben ihm gesessen. Sie habe seine Hände gehalten und sie hätten sich geküsst. Sie sei dann auf seinen Schoss gesessen und sie hätten sich weiterhin umarmt und geküsst. Nachdem die Privatklägerin "mehr gewollt habe", seien sie ins Zimmer gegangen, nachdem sie fest miteinander geknutscht hätten. Sie seien Hände haltend in dieses Zimmer gegangen, B._____ sei freiwillig mit ihm ins Zimmer gegangen (act. H.4, Fragen 11-13).

3.1.2

Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der zwei Auskunftspersonen mit jenen des Beschuldigten gibt es keinen Grund zu Zweifeln daran, dass die Privatklägerin – entgegen ihrer Aussage – mit dem Beschuldigten freiwillig ins Zimmer gegangen ist. Sowohl die beiden Auskunftspersonen als auch der Beschuldigte haben eindeutig ausgesagt, dass die beiden küssend und ohne Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten miteinander ins Zimmer gegangen seien. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen deren Willen ins Zimmer geschleift haben sollte. Ebenso gibt es keinen vernünftigen Grund, warum die beiden – jeweils unabhängig voneinander aussagenden – Auskunftspersonen diesbezüglich hätten lügen sollen. Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten freiwillig ins Zimmer gegangen ist. Bis zum Eintreffen im Gästezimmer ist somit noch von Einvernehmen auszugehen.

3.2

Sachverhalt im Gästezimmer

3.2.1

Ab dem Eintreffen im Gästezimmer bis zum Verlassen desselben stehen sich einzig die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, dass er mit der Privatklägerin sexuellen Kontakt gehabt hat, wobei er bis zur und noch an der Berufungsverhandlung behauptete, dieser sei "nur oberflächlich" gewesen. Er gab an, er sei "nicht richtig" in die Privatklägerin eingedrungen, sondern sei mit seinem Penis aussen an ihrer Scheide und zwischen ihren Beinen gewesen. Er habe seinen Penis an der Scheide der Privatklägerin gerieben, sie hätten sich gegenseitig an den Geschlechtsteilen gerieben und sich gegenseitig geküsst, teilweise seien sie seitlich gelegen, teilweise sei sie und teilweise er oben gelegen, bis er zum Orgasmus gekommen sei (StA act. 4.8, Frage 4; StA act. 4.10; Frage 17; StA act. 3.7, S. 2 und Frage 2; act. H.4, V. Fragen 16, 36, 37). Sein Samen habe sich zum Teil "oben" auf den Körper der Privatklägerin ergossen und der "Rest" auf der "Kante" (act. H.4, V. Fragen 37-39). Der Beschuldigte bestritt jedoch von Beginn an die Aussage der Privatklägerin, wonach der sexuelle Kontakt nicht einvernehmlich erfolgt sein soll. In den Einvernahmen betonte er mehrfach, der Sex sei einvernehmlich und "in der Liebe" gewesen (vgl. StA act. 3.7, S. 2: "Wir haben einvernehmlich Liebe gemacht. In dieser Phase war aber niemand dabei"; StA act. 4.8, Frage 2: "Es war so, dass ich vergangene Nacht mit einer Frau sexuelle Kontakte hatte. Es war so, dass die Frau mich fragte, ob ich mir ihr Sex haben wolle. Da ich kein Kondom hatte, sagte ich anfänglich nein. Sie bestand aber darauf. Folglich hatten wir gemeinsam einvernehmlichen Sex. Es war das erste Mal, dass ich ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte"; StA act. 4.9: "Nein, wir waren in der Liebe. Es gab eigentlich keinen Grund dafür, dass sie weinen sollte. Es gab auch keine Anzeichen dafür, dass sie weinen würde"; act. H.4, V. Frage 19: "Nein. Es war alles freiwillig und mit Liebe").

3.2.2

Die Privatklägerin sagte dagegen aus, sie sei vom Beschuldigten vergewaltigt worden. Der Beschuldigte habe, nachdem er sie ins Zimmer geschleift habe, die Türe zugemacht, das Licht angemacht und ihr davor und danach etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. Er habe sie rechts an der Schulter gepackt und gesagt "ich bringe dich um". Dies habe er in gebrochenem Deutsch gesagt. Sie habe sofort zu weinen begonnen und habe Todesangst gehabt. Der Beschuldigte habe sie ausgezogen und aufs Bett hinuntergedrückt gegen ihren Brustkorb. Sie habe nur noch nach Hause gehen wollen. Es sei schnell passiert. Währenddessen habe sie die ganze Zeit geweint. Nachdem es endlich vorbei gewesen sei, habe er das Zimmer verlassen und sie sei weinend auf dem Bett gesessen, splitternackt. Sie habe sich anziehen wollen, da sei E._____ ins Zimmer gekommen. Sie habe ihr sofort gesagt, was passiert sei und dass sie nach Hause wolle. E._____ habe ihr geantwortet, das habe sie doch gewollt, worauf sie ihr erwidert habe, woher sie das wissen wolle, sie habe das nicht gewollt (vgl. act. H. 5, Fragen 9, 14, 15, 21, 31; vgl. ferner StA act. 4.6, Frage 4; StA act. 4.10, Fragen 1, 2, 7, 9).

3.3

Sachverhalt nach Verlassen des Gästezimmers

3.3.1

Nach der Phase des Geschlechtsverkehrs zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten stimmen die Aussagen der beteiligten Personen wieder grösstenteils überein. Gemäss der Darstellung der Privatklägerin, der Auskunftsperson E._____ und des Beschuldigten sei zuerst G._____ ins Zimmer gekommen, habe die dort nackt auf dem Bett sitzende Privatklägerin gesehen und das Zimmer sofort wieder verlassen. Nach ihm sei E._____ ins Zimmer gekommen und die Privatklägerin habe sich angezogen und ihrer Bekannten erzählt, dass sie soeben vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei (vgl. StA act. 4.7, Frage 5, StA act. 4.5, Frage 12). E._____ gab an, der Privatklägerin nicht geglaubt zu haben. Sie habe zu dieser gesagt, dass sie sie nicht anlügen solle, sie sei freiwillig mitgegangen. Die Auskunftsperson schilderte weiter, die beiden hätten "ganz normalen Sex" gehabt, sie schliesse aus, dass die Privatklägerin vergewaltigt worden sei. Diese sei "zu 100% freiwillig" ins Zimmer gegangen. Die beiden hätten "sicher ungeschützten Geschlechtsverkehr" gehabt und die Privatklägerin habe sich einfach nur "schäbig" gefühlt, dass sie etwas mit ihm gehabt habe (StA act. 4.5; Frage 24). Demgegenüber gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass E._____ dies nicht wissen könne und sie dies nicht gewollt habe (StA act. 4.10, Frage 9; act. H.5, Frage 31). Einig sind sich die beiden Frauen darin, dass sich die Privatklägerin anschliessend angezogen hat und sie gemeinsam mit dem Beschuldigten die Wohnung verlassen haben. Während die Privatklägerin jedoch angab, vom Beschuldigten dabei mehrfach "in den Schwitzkasten" genommen worden zu sein (vgl. StA act. 4.10, Frage 2; act. H.5, Fragen 25, 28 [in der ersten Einvernahme sprach sie noch davon, der Beschuldigte habe sie festgehalten und umarmt; vgl. StA act. 4.6, Frage 7]), gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Privatklägerin seine Jacke gegeben zu haben, da diese gefroren habe. Sie habe sich wegen der Kälte an ihn gelehnt (StA act. 3.7, Frage 2), wobei er seine Hand auf ihre Schultern gelegt habe (StA act. 4.10, Frage 14) bzw. sie sich mit ihrer Hand an seiner Schulter gehalten habe (act. H.4, V. Frage 32). E._____ Aussage bestätigt im Wesentlichen die Darstellung des Beschuldigten. Danach habe der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Weg zum Taxi seine Jacke gegeben und seinen Arm um ihre Schultern gelegt. Die beiden hätten zusammen gelacht, zwischendurch habe die Privatklägerin aber auch geweint (StA act. 4.5, Frage 16). In einer späteren Einvernahme gab E._____ an, der Beschuldigte habe mit ihnen die Wohnung verlassen und der Privatklägerin seine Jacke gegeben. Zudem habe er seinen Arm über ihre Schultern gelegt. Die Privatklägerin habe ihn an der Hand gehalten und/oder ihn am Arm gestreichelt. Sie habe noch zur Privatklägerin gesagt, dass ein Vergewaltiger dies nicht tun würde. Die Privatklägerin sei weitergegangen, ohne sie zu beachten (StA act. 4.11, Frage 7). Die drei Beteiligten sind sich dagegen einig, dass sich der Beschuldigte von ihnen verabschiedete, als das Taxi angekommen war (vgl. StA act. 4.8, Frage 11; StA act. 4.5, Frage 15; StA act. 4.6, Frage 7; act. H.5, Frage 25; act. H.4, V. Frage 1).

3.3.2

Es ist nicht ersichtlich, weshalb E._____ bezüglich der Modalitäten der Begleitung der Privatklägerin durch den Beschuldigten hätte falsch aussagen sollen. Zwar lässt sich aus ihren Aussagen im Untersuchungsverfahren insgesamt erschliessen, dass sie der Privatklägerin nicht sehr wohlgesinnt zu sein schien. Dennoch ist kein vernünftiger Grund auszumachen, weshalb sie das Verlassen der Wohnung mit dem Beschuldigten nicht den Tatsachen entsprechend geschildert haben sollte. E._____ erzählte in beiden Einvernahmen in freier Rede und von sich aus, wie die Privatklägerin und der Beschuldigte die Wohnung verlassen hätten. Mit ihren Aussagen bestätigt sie gleichzeitig die Aussage des Beschuldigten, wonach er der Privatklägerin seine Jacke gegeben und diese bei den Schultern gehalten habe. Von einem "in den Schwitzkasten nehmen", wie das die Privatklägerin geäussert hat, ist dagegen – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme selber ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte sie umarmt habe – nicht auszugehen.

3.3.3

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Privatklägerin – gemäss den Aussagen der beiden Auskunftspersonen und übereinstimmend mit jenen des Beschuldigten – freiwillig mit diesem ins Zimmer mitgegangen ist. Was sich im Zimmer genau abgespielt hat, wurde von den Auskunftspersonen nicht wahrgenommen, weshalb sich diesbezüglich die Aussagen des Beschuldigten (einvernehmlicher Geschlechtsverkehr) und der Privatklägerin (Vergewaltigung) gegenüberstehen. Nach dem Geschlechtsverkehr ist wiederum vom Sachverhalt auszugehen, wie er von der Auskunftsperson E._____ und dem Beschuldigten geschildert worden ist, nämlich, dass dieser die beiden Frauen begleitet, der Privatklägerin seine Jacke gegeben und sie bei den Schultern gehalten hatte, bis das Taxi eingetroffen war.

4.

Tatbestand der Vergewaltigung und Unschuldsvermutung

4.1

Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm schützt vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet (BGE 133 IV 49 E. 4; BGer 6B_935/2020 v.25.2.2021 E. 4.1). Objektiv unterscheidet sich die Vergewaltigung gegenüber dem Grundtatbestand der sexuellen Nötigung von Art. 189 StGB nur dadurch, dass das dem Opfer abgenötigte Verhalten in der Duldung des Geschlechtsverkehrs unter den vom Täter diktierten Bedingungen steht. Die nötigende Handlung richtet sich gegen ein Opfer weiblichen Geschlechts, welches unzweideutig den Willen manifestiert, die betreffende sexuelle Handlung nicht zu wollen (vgl. Andreas Donatsch, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 533). Erforderlich ist eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung des Opfers, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_634/2020 v. 31.1.2022 E. 3.2.2; 6B_1444/2020 v. 10.3.2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 v. 19.1.2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Das Nötigungsmittel der Drohung umfasst Drohungen, die sich auf wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsgüter Leben oder körperliche Integrität des Opfers beziehen, d.h. beträchtliche gesundheitliche Nachteile oder Schmerzen zur Folge hätten. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand der Nötigung stellen darauf ab, ob die Drohung geeignet gewesen wäre, eine verständige bzw. besonnene Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Erforderlich ist ein Mass an Zwang, das auch eine besonnene Person in der Lage des Opfers zur Aufgabe des Widerstands veranlasst hätte (vgl. Donatsch, a.a.O., S. 533 f.). Verlangt wird des Weiteren ein Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Duldung bzw. Vornahme der sexuellen Handlung. Es wird vorausgesetzt, dass das Opfer die sexuelle Handlung nur deshalb duldete oder vornahm, weil der Täter es bedrohte, Gewalt anwendete, psychischen Druck ausübte oder es durch andere Nötigungsmittel zum Widerstand unfähig machte (vgl. Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 190 StGB und N 11 zu Art. 189 StGB; Donatsch, a.a.O., S. 538 f.). Vollendet wird die Tat damit, dass der Täter sein Glied in die Scheide des Opfers einführt, wenn auch nur vorübergehend oder bloss in den Vorhof. Eine Ejakulation ist zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 4 zu Art. 190 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder mit der Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers seinem Ansinnen entgegensteht, wobei genügt, wenn die Überwindung dieses ablehnenden Willens in Kauf genommen wird (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3; Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB; Donatsch, a.a.O., S. 593).

4.2

Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2.a; 120 Ia 31 E. 2). Als Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass der Beschuldigte freizusprechen ist, wenn der Beweis seiner Schuld nicht erbracht werden kann (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [zit. Handbuch], 3. Aufl., Zürich 2017, N 234). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 141 IV 369 E. 6.1; 133 I 33 E. 2.1). Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist beim Richter zunächst eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht, da abstrakte und theoretische Zweifel immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Hingegen kann blosse Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch nie genügen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar [zit. Praxiskommentar], 3. Aufl., Zürich 2018, N 6 zu Art. 10 StPO). Die Maxime der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Vorausgesetzt, diese wurden ordnungsgemäss erhoben und sie sind verwertbar, sind sie gleichwertig. Die richterliche Autorität beruht nicht auf der äusseren, sondern alleine der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend aus dessen zwingend-überzeugender Kraft. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt jedoch nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln automatisch der für den Beschuldigten günstigere Beweis zu übernehmen wäre. In einer Aussage gegen Aussage-Konstellation ist indes eine besonders sorgfältige und überzeugende Beweiswürdigung erforderlich (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 225 ff., insb. auch Fn 401 zu N 235).

5.

Aussagewürdigung

5.1

Aussagewürdigung betreffend Geschlechtsverkehr

5.1.1

Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_354/2016 v. 6.12.2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGer 6B_1020/2021 v. 25.1.2022 E. 2.3.3; zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; vgl. weiter BGer 6B_751/2021 v. 27.8.2021 E. 1.1.2; 6B_331/2020 v. 7.7.2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).

5.1.2

Betreffend den Ablauf des Geschlechtsverkehrs schilderte die Privatklägerin im Untersuchungsverfahren, dass im Zimmer, in das der Beschuldigte sie geschleift habe, sehr grelles Licht gewesen sei. Sie habe ständig auf diese Lampe gestarrt, die wie ein Fliegennetz ausgesehen habe. Im Zimmer habe der Beschuldigte sie schnell ausgezogen und am Brustkorb festgehalten. Er habe all ihre Kleider ausgezogen und sie verbal mit dem Tod bedroht, wenn sie jetzt schreien würde. Sie habe die ganze Zeit über geweint und habe "stark das Gefühl gehabt", dass sie in diesem Zimmer beobachtet oder gefilmt werde. Sie habe sich nicht zu wehren getraut, habe aber ständig geweint. Nachdem der Beschuldigte sie ausgezogen habe, habe er sie aufs Bett geworfen, sich ausgezogen und sei sofort auf ihr gewesen. Er habe mit ihren Brüsten gespielt und sie fast abgeleckt. Er habe den Geschlechtsverkehr vollzogen und sei mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Er habe kein Kondom benutzt und der Akt habe nicht lange gedauert. Mehrheitlich sei er auf ihr draufgelegen, einmal habe er sie "wie mit einem Wurf" auf ihn "draufgezogen", so dass sie oben gesessen sei. Er sei in ihr "drin" zum Orgasmus gekommen (StA act. 4.6, Frage 4). Die Privatklägerin sprach auch davon, dass im Raum eine Kamera auf sie gerichtet gewesen sei, sie sich aber nicht getraut habe, in diese Richtung zu schauen. Sodann erzählte sie mehrfach, dass G._____ während des Geschlechtsverkehrs 2-3 Mal den Raum betreten und sie nackt gesehen habe (vgl. StA act. 4.6, Frage 4; StA act. 4.10, Frage 1; act. H.5, Frage 32). Im Untersuchungsverfahren hatte die Privatklägerin bzw. ihre Mutter noch angegeben, auch von G._____ vergewaltigt worden zu sein (StA act. 4.6, Frage 5). Auch der Untersuchungsbericht des IRM St. Gallen hält unter anderem die Aussage der Privatklägerin fest, wonach es "eventuell auch zu sexuellen Handlungen durch einen weiteren Mann gekommen" sei (StA act. 4.23, S. 2). Noch anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin mehrmals an, nicht zu wissen, was G._____ im Raum, in welchem sie mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe, genau gemacht habe, wobei sie den Vergewaltigungsvorwurf implizit aufrechterhielt (vgl. act. H.5, Fragen 32, 34, 37).

5.1.3

Der Beschuldigte schilderte ebenfalls Details zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs gemäss seiner Wahrnehmung. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, die Privatklägerin habe ihn im Gästezimmer fest umarmt und überall geküsst, auch habe sie ihre Kleider ausgezogen. Nachdem sie sich ausgezogen habe, habe sie sich aufs Sofa gelegt und er sich auf sie. Er habe sie gefragt, ob er aufhören solle, worauf sie geantwortet habe, nein, er solle weitermachen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Nach dem Geschlechtsverkehr auf dem Bettsofa sei er auf die Toilette gegangen und danach zurück ins Zimmer, wo sich B._____ aufgehalten habe (vgl. act. H.4, V. Fragen 1, 15, 16, 19, 36). In der ersten polizeilichen Einvernahme erzählte der Beschuldigte in freier Rede, dass die Privatklägerin und er sich im Zimmer gegenseitig im Brust- und Kopfbereich berührt hätten. Nach fünf bis zehn Minuten habe die Privatklägerin ihren Büstenhalter und die Hose ausgezogen. Er habe sich mit Ausnahme der Boxershorts ebenfalls ausgezogen und diese abgelegt. Er habe dann seinen Penis an der Scheide der Privatklägerin gerieben. Sie hätten sich gegenseitig an den Geschlechtsteilen gerieben, er sei aber nicht in sie eingedrungen. Teilweise seien sie seitlich gelegen, teilweise sei er und teilweise sie oben gelegen, bis er zum Orgasmus gekommen sei. Er denke, dass er in dieser Phase seinen Penis an der Scheide von B._____ gehabt habe (StA act. 3.7, Frage 2). In der Konfronteinvernahme ergänzte er, dass er die Privatklägerin gefragt habe, ob er aufhören solle, nachdem sie ihre Hosen ausgezogen habe. Er habe ihr auf Englisch gesagt "Stop that?", sie habe gesagt "Nein, weitermachen" und habe ihre Unterhose ausgezogen. Sie hätten dann weitergemacht. Als sie "fertig" gewesen seien, seien sie noch ca. 2 Minuten im Bett gelegen und hätten sich umarmt. Er sei dann auf die Toilette gegangen (StA act. 4.10, Frage 14).

5.1.4

Sowohl die Schilderung der Privatklägerin als auch jene des Beschuldigten zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs weisen verschiedene Realkennzeichen auf. Zu diesen Realkennzeichen zählen bspw. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, ungeordnete Darstellung, raumzeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Komplikationen sowie von ausgefallenen Einzelheiten, die Schilderung von Nebensächlichkeiten und unverstandenen Handlungselementen, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und deliktspezifische Inhalte (vgl. Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich 2017, S. 46 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1424 f.). Das von der Privatklägerin geschilderte "Werfen" auf das Bett, das Besteigen von ihr durch den Beschuldigten, das Spielen mit und Ablecken von ihren Brüsten durch den Beschuldigten, das Eindringen in die Vagina und Nicht-Benützen eines Kondoms und die Schilderung, wonach der Akt nur kurz gedauert habe und er "in" ihr zum Orgasmus gekommen sei, stellen quantitative Details im Handlungsablauf dar. Auch die Erzählung, dass er sie "wie mit einem Wurf" auf ihn "draufgezogen" habe, so dass sie dann oben "gesessen" sei, stellt als ausgefallene Einzelheit ein Realkennzeichen dar. Ebenso weist die Schilderung des Beschuldigten auf einen realen Erlebnishintergrund hin. Der Beschuldigte schilderte gegenseitige Berührungen im Brust- und Kopfbereich, das Ausziehen ihrer Kleider, des Büstenhalters und der Unterhose durch die Privatklägerin, seine darauffolgende Frage, ob er aufhören solle ("Stop that?")

und ihre verneinende Antwort. Diese Interaktionsschilderungen und Wiedergabe eines kurzen Gesprächs stellen ebenfalls Realkennzeichen dar. Die Erzählung des Beschuldigten weist darüber hinaus auch quantitative Details wie das gegenseitige Reiben an den Geschlechtsteilen und die verschiedenen Positionen während des Geschlechtsaktes auf. Der Beschuldigte gab des Weiteren zu, an der Scheide der Privatklägerin zum Orgasmus gekommen zu sein, womit er ein spezifisches Merkmal des stattgefundenen Geschlechtsverkehrs erwähnte. Auch sagte er aus, das erste Mal ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und die Privatklägerin danach gefragt zu haben, ob sie weitermachen sollten (vgl. StA act. 4.8, Frage 2; StA act. 4.10, Frage 14). Dies sowie seine Aussage, dass sie "danach" noch etwa zwei Minuten auf dem Bett gelegen seien und sich umarmt hätten, stellen Nebensächlichkeiten dar, welche ebenfalls zu den Realkennzeichen zählen.

Im Kerngeschehen weisen beide Schilderungen somit einen gewissen Detaillierungsgrad auf. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr zugegeben hat (wobei er bis zuletzt relativierte, dieser sei "nur oberflächlich" gewesen) und der Sex gemäss den Aussagen beider Parteien auch stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass die soeben beschriebenen Aussagen beider Beteiligten zu den Einzelheiten des Sexualkontaktes aus ihrer Sicht durchaus je einem realen Erlebnishintergrund entspringen. Die geschilderten Details im Handlungsablauf beider Personen sprechen mithin – unabhängig davon, ob der Sexualverkehr seitens der Privatklägerin freiwillig war – durchaus für einen realen Erlebnishintergrund desselben. Dass der Beschuldigte jeweils betonte, mit seinem Penis nicht in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen zu sein, sondern sich nur an dieser gerieben zu haben bzw. nur oberflächlichen Sex mit der Privatklägerin gehabt haben, ist wenig glaubhaft, nachdem aus dem IRM-Gutachten hervorgeht, dass an der hinteren Scheidewand zahlreiche unbewegliche Spermien des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, die eine entsprechende Penetration belegen. Unklar blieb, was der Beschuldigte mit "oberflächlich" genau meinte. Ob er damit nur ein "leichtes" Eindringen mit dem vorderen Teil des Penis statt mit dem gesamten Schaft meinte oder tatsächlich nur ein äusseres "Reiben" an den äusseren Geschlechtsteilen der Privatklägerin, bleibt – auch angesichts von möglichen Übersetzungsschwierigkeiten vom Arabischen ins Deutsche oder möglichen kulturellen Hintergründen wie einer gewissen kulturell bedingten Scham – offen. Immerhin sprach er selber an der Berufungsverhandlung davon, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wenn es auch "nur ein oberflächlicher, nicht hundertprozentiger Geschlechtsverkehr" gewesen sei (act. H.4, V. Frage 1). Was der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten wollte, blieb ebenfalls unklar, nachdem für die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung bereits ein vorübergehendes Einführen des Gliedes in die Scheide des Opfers bzw. sogar bloss in den Vorhof genügt (vgl. Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 4 zu Art. 190 StGB; Donatsch, a.a.O., S. 541). Da aber mit den aufgefundenen Spermien an der hinteren Scheidewand der Privatklägerin ein objektiver Beweis für eine Penetration vorliegt, steht jedenfalls fest, dass der Beschuldigte – entgegen seiner Aussage – mit seinem Penis in die Scheide der Privatklägerin eingedrungen ist. Fraglich ist jedoch, ob der Geschlechtsverkehr wie von der Privatklägerin geäussert gegen deren Willen stattgefunden hat und bzw. ob sie ihren ablehnenden Willen dem Beschuldigten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat.

5.2

Aussagewürdigung betreffend Drohung

5.2.1

Vorliegend steht das Nötigungsmittel der Drohung von Art. 190 Abs. 1 StGB im Vordergrund. Die Privatklägerin führte bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2017 aus, der Beschuldigte habe alle ihre Kleider ausgezogen und sie dann verbal mit dem Tod bedroht, wenn sie jetzt schreien würde (StA act. 4.6, Fragen 4 und 13). In derselben Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte habe einfach gesagt, dass sie sich nicht wehren dürfe, weil er sie sonst umbringen würde (StA act. 4.6, Frage 21). In der neun Tage später stattfindenden Konfronteinvernahme vor der Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin davon, dass der Beschuldigte sie an der Schulter gepackt habe und zu ihr gesagt habe, er bringe sie um. Er habe vorher und nachher auch noch etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. Er habe "gebrochen Deutsch" geredet (StA act. 4.10, Frage 1). Bereits in dieser Einvernahme erwähnte die Privatklägerin das noch in der ersten Einvernahme an die Todesdrohung geknüpfte Verhalten (der Beschuldigte habe geäussert, er bringe sie um, wenn sie schreien bzw. sich wehren würde), nicht mehr. Dies erscheint zumindest insofern erstaunlich, als dass grundsätzlich zu erwarten wäre, dass der Wortlaut der (gesamten) Todesdrohung nach neun Tagen erinnerlich bliebe und nicht einfach nur die vier Worte für sich, ohne das daran geknüpfte Verhalten ("ich bringe dich um, wenn du schreist" bzw. "wenn du dich wehrst"). Auch an der gut viereinhalb Jahre später stattfindenden Berufungsverhandlung sprach die Privatklägerin nur noch davon, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe "ich bringe dich um", nicht aber, welche Verhaltensweisen er damit sanktionieren wollte.

5.2.2

Im Kontrast zu ihren Aussagen im Untersuchungsverfahren, wo die Todesdrohung nach dem Ausziehen der Privatklägerin durch den Beschuldigten geäussert worden sein soll, sagte sie in der Berufungsverhandlung erstmals aus, die Todesdrohung sei sofort gekommen, nachdem der Beschuldigte die Türe zugemacht und das Licht angemacht hatte (vgl. StA act. 4.6, Frage 4; act. H.5, Fragen 9, 14, 20). Diese Diskrepanz in der zeitlichen Darstellung der Todesdrohung könnte der seit der Tat verstrichenen Zeit geschuldet sein, ist aber dennoch bemerkenswert, da der Zeitpunkt der von ihr behaupteten Drohung damit im Widerspruch zur ersten Aussage der Privatklägerin steht.

5.2.3

An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zudem erstmals aus, "Todesangst" gehabt zu haben, was unter dem Gesichtspunkt, dass sie dies während des gesamten Untersuchungsverfahrens nie geäussert hatte, auf eine gewisse Aggravation im Zeitverlauf hindeutet und die Glaubhaftigkeit dieser Aussage schmälert. Damit erscheint jedenfalls fraglich, ob die Privatklägerin im Zeitpunkt der zur Beurteilung stehenden Tat tatsächlich Todesangst gehabt hatte, wären doch derart starke Gefühlsäusserungen im Rahmen der Erstaussage zu erwarten und nicht erst knapp vier Jahre nach der Tat.

5.2.4

Zur Frage, wie sich die Privatklägerin und der Beschuldigte verständigt hätten, gab erstere an, sie habe mit dem Beschuldigten gebrochen Deutsch und Englisch gesprochen (StA act. 4.10, Frage 12) bzw. dieser habe gebrochen Deutsch gesprochen (StA act. 4.6, Frage 2). Der Beschuldigte sagte dagegen aus, kein Deutsch zu verstehen oder sprechen zu können. Er habe sich mit der Privatklägerin ein bisschen auf Englisch bzw. in einem Mix aus den Sprachen Französisch und Englisch unterhalten (StA act. 4.10, Fragen 14, 16; act. H.4. V. Frage 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte die Privatklägerin denn auch mehrfach, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe "ich bringe dich um", nicht jedoch, in welcher Sprache er dies getan habe (vgl. act. H.5, Fragen 9, 14, 19, 20). Sie gab nur an, der Beschuldigte habe davor und danach etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe, und dazwischen den Satz "ich bringe dich um" (vgl. act. H.5, Fragen 9, 14). Damit bestätigte sie ihre gleichlautende Aussage aus der Konfronteinvernahme (vgl. StA act. 4.10, Frage 1). Aus ihren Aussagen an der Berufungsverhandlung geht hingegen nicht hervor, ob die von ihr geschilderte Todesdrohung in "gebrochenem Deutsch" oder in einem Mix aus Englisch, Französisch und "gebrochenem Deutsch" erfolgt sein soll. Sie gab lediglich zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich mit ihr in einem "Wirrwarr" zwischen Englisch, Französisch und "gebrochen Deutsch" unterhalten, es sei eine "Mischung" gewesen, sie könne es nicht genau sagen (vgl. act. H.5, Frage 7). Immerhin kann aus ihren Aussagen im Untersuchungsverfahren geschlossen werden, dass die Todesdrohung wohl in gebrochenem Deutsch erfolgt sein soll (vgl. StA act. 4.10, Frage 1).

5.2.5

Der Beschuldigte bestreitet, dass er die Privatklägerin mit dem Tod bzw. überhaupt bedroht haben soll. Er sagte vielmehr aus, es sei alles freiwillig und "in der Liebe" geschehen (vgl. act. H.4, V. Frage 19). Der aus Algerien stammende und dort wohnende Beschuldigte sagte über sich selbst, dass er weder Deutsch verstehe noch spreche, was auch von den beiden Auskunftspersonen bestätigt wurde. So sagte E._____ aus, sie habe den Beschuldigten noch im Gästezimmer darauf angesprochen, dass er die Privatklägerin gemäss deren Aussage vergewaltigt haben solle. Er habe sie jedoch nicht verstanden, da er nur Englisch und Arabisch spreche (StA act. 4.5, Frage 16). Auch G._____ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte Arabisch, Französisch und etwas Englisch spreche, Deutsch könne er nicht (StA act. 4.10, Frage 24). Der Beschuldigte wurde im Untersuchungsverfahren über einen Dolmetscher teilweise auf Französisch und teilweise auf Arabisch befragt; vor dem Berufungsgericht wurde er über einen Dolmetscher in der arabischen Sprache befragt (vgl. StA act. 3.7; StA act. 4.8; StA act. 4.10; act. H.4).

5.2.6

Die Aussage der Privatklägerin im Untersuchungsverfahren, wonach die Todesdrohung in gebrochenem Deutsch erfolgt sein soll (obwohl der Beschuldigte gar kein Deutsch spricht) bzw. die Tatsache, dass sie die vom Beschuldigten bei der Drohung gesprochene Sprache nicht klar benennen und wiedergeben konnte, sowie ihre in den drei Einvernahmen unterschiedliche Darstellung des genauen Wortlauts und des Zeitpunkts der Todesdrohung wecken zumindest Zweifel am tatsächlichen Erlebnishintergrund derselben. Bei einem realen Erleben einer Todesdrohung wie der vorliegenden ("Ich bringe dich um, wenn du schreist") wäre zu erwarten, dass die verwendete Sprache als qualitatives Detail der erlebten Todesdrohung wiedergegeben würde, bzw., dass die angebliche Sprache, in welcher die Todesdrohung erfolgt sein soll, mit den vom Beschuldigten beherrschten Sprachen übereinstimmen würde. Ebenso wäre zu erwarten, dass der genaue Inhalt der Drohung ("Ich bringe dich um, wenn du schreist", vgl. StA act. 4.6, Frage 4) bzw. ("Ich bringe dich um, wenn du dich wehrst", vgl. StA act. 4.6, Frage 21) bzw. nur ("Ich bringe dich um", vgl. StA act. 4.10, Frage 1; act. H.5, Fragen 9, 14) gleichbleibend wiedergegeben würde. Gleiches gilt für die Schilderung, ob diese Todesdrohung sogleich beim Eintreffen im Zimmer oder erst nach dem Ausziehen der Kleider erfolgt sein soll. Schliesslich hat die behauptete Todesdrohung die Privatklägerin angeblich derart widerstandsunfähig gemacht, dass sie sich nicht gegen den Geschlechtsverkehr wehrte und auch nicht um Hilfe schrie, obwohl sich in den Nebenräumen zwei andere Frauen aufhielten, die ihr hätten zur Hilfe eilen können. Mithin scheint die von der Privatklägerin geäusserte Drohung seitens des Beschuldigten von einer derart grossen Intensität gewesen zu sein, dass sie sich nicht im Geringsten zu wehren getraute, womit erst recht zu erwarten wäre, dass die Privatklägerin die Modalitäten der Drohung im Detail zu wiedergeben in der Lage sein müsste. Daran ändert, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auch der Blutalkoholspiegel der Privatklägerin von 1.7‰ nichts. Zwar hält das IRM-Gutachten fest, ein solcher Gewichtsgehalt sei zwanglos geeignet, die von der Privatklägerin beschriebenen Erinnerungslücken zu erklären (StA act. 4.23). Die Privatklägerin hatte jedoch nicht geltend gemacht, sich an die Todesdrohung nicht erinnern zu können (vgl. StA act. 4.6, Fragen 4, 13, 15, 21; StA act. 4.10, Fragen 1, 7; act. H.5, Fragen 9, 14). Es ist damit entgegen der Vorinstanz (vgl. act. B.1, E. 3.5.1) nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich nicht mehr an die genauen Modalitäten und Sprache der Todesdrohung hätte erinnern können, die sie immerhin so sehr eingeschüchtert haben soll, dass sie sich danach nicht mehr zu wehren getraut hat.

5.2.7

Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten den ganzen Abend hindurch geküsst und mit ihm "herumgemacht" hatte und nach dem Aufenthalt auf dessen Schoss im Wohnzimmer mit diesem freiwillig und küssend ins Gästezimmer gegangen ist (vgl. dazu oben, E. 3.1.1 f.). Es würde einen regelrechten Bruch im Verhalten des Beschuldigten darstellen, wenn dieser nach dem einvernehmlichen Küssen und Streicheln der Privatklägerin plötzlich die Türe zuknallen und sie mit dem Tod bedrohen würde, nachdem die beiden bisher einvernehmlich die Nacht miteinander genossen hatten. Vielmehr ist lebensnah davon auszugehen, dass das gegenseitige Küssen und Betasten auch nach dem Schliessen der Türe weitergegangen ist. Der von der Privatklägerin geschilderte Bruch im Handlungsablauf erscheint auch vor diesem Hintergrund nicht überzeugend bzw. weckt zumindest Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihr geschilderten Nötigungshandlung. Sodann lassen die (widerlegten) Übertreibungen der Privatklägerin, wie sie sie für die Phase vor und nach dem Geschlechtsverkehr geschildert hatte (der Beschuldigte habe sie gegen ihren Willen ins Zimmer "geschleift" bzw. er habe sie beim Verlassen des Hauses mehrmals "in den

Schwitzkasten genommen") auch Zweifel an ihrer Aussage zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs selbst und insbesondere an der von ihr geschilderten Todesdrohung entstehen. Dass die Privatklägerin zu Übertreibungen und Dramatisierungen neigt, zeigt auch ihre noch an der Berufungsverhandlung wiederholte Aussage, wonach G._____ 2-3 Mal im Zimmer gewesen sei und sie sich nicht sicher sei, was dieser dort gemacht habe (vgl. E. 5.1.2; act. H.5, Fragen 32, 37). Dies wurde weder von G._____ noch von E._____ je bestätigt und erscheint daher äusserst fraglich. Gleiches gilt für ihre Aussagen im Untersuchungsverfahren, wonach sie von zwei Männern vergewaltigt worden sein soll, wobei sie daran auch anlässlich der Berufungsverhandlung implizit festhielt, indem sie äusserte, dies sei "gut möglich" und sie wisse bis heute nicht, was dieser dort getan habe (vgl. act. H.5, Frage 34; vgl. auch E. 5.1.2). Der Vergewaltigungsvorwurf an die Adresse von G._____ wurde von keiner der anwesenden Personen bestätigt und das gegen ihn geführte Strafverfahren sogar rechtskräftig eingestellt (vgl. StA act. 1.25). Die abgebildeten Übertreibungen der Privatklägerin wirken sich allesamt negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung betreffend die Nötigungshandlung des Beschuldigten aus und lassen berechtigte Zweifel an deren Erlebnishintergrund entstehen.

5.3

Aussagewürdigung betreffend ablehnenden Willen

5.3.1

Die Privatklägerin äusserte, die vom Beschuldigten ausgestossene Todesdrohung habe sie derart eingeschüchtert, dass sie sich nicht gewehrt und nicht geschrien habe (vgl. StA act. 4.10, Fragen 4, 13, 15; StA act. 4.10, Fragen 7, 8). Sie begründete ihre unterlassenen Hilferufe damit, dass er zu ihr gesagt habe, dass er sie töten würde, wenn sie schreien würde (StA act. 4.6, Frage 13). Sowohl die Tatmittel der Drohung als auch die Nötigung sind an einem objektiven Massstab zu messen, womit nur Androhungen ausreichen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (vgl. BGE 122 IV 325 E. 1; 120 IV 17 E. 2a/aa). Zwar ist eine Todesdrohung durchaus geeignet, jemanden entgegen dessen Willen zum Beischlaf gefügig zu machen. Dennoch ist es aus Sicht eines besonnenen Dritten schwer nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin nicht wenigstens geschrien hat, nachdem im Nebenraum Hilfe erhältlich gewesen wäre. Immerhin wurde von der Privatklägerin keinerlei mit der Drohung verbundene Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten (an den Hals greifen oder dergleichen) geschildert, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen wäre, die Ernsthaftigkeit der Todesdrohung zu unterstreichen und die Privatklägerin zu einem gefügigen Verhalten zu veranlassen (vgl. auch StA act. 4.6, Frage 15, wonach der Beschuldigte sie nicht mit Gegenständen bedroht habe, sondern nur verbal). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin in keiner Einvernahme irgendwelche Abwehrbemühungen oder Willensbekundungen ihrerseits schilderte, die gezeigt hätten, dass sie mit dem Beischlaf des Beschuldigten nicht einverstanden gewesen wäre. Sie gab lediglich an, sofort nach der angeblichen Todesdrohung zu weinen begonnen zu haben und dies die ganze Zeit während des Geschlechtsverkehrs gemacht zu haben, bis "es" fertig gewesen sei (vgl. E. 3.2.2.; 5.1.2). Der Beschuldigte bestritt dagegen, dass die Privatklägerin während des Sexualverkehrs geweint habe, dies habe sie erst "ein bisschen" getan, als er von der Toilette zurückgekommen sei (act. H.4, V. Fragen 26, 27). Damit ist ein Weinen der Privatklägerin während des Aktes zwar nicht widerlegt, aber auch nicht ohne weiteres erwiesen. Andere Willensbekundungen, dass sie den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nicht gewollt habe, schilderte die Privatklägerin jedoch nicht, so dass – wie bereits ausgeführt – unklar bleibt, weshalb sie der Beschuldigte überhaupt bedroht haben soll. Dass sie den Geschlechtsverkehr zu Beginn (oder im Verlaufe desselben) bspw. aufgrund groben Vorgehens des Beschuldigten (vgl. die Aussage, er habe sie während des Aktes "wie mit einem Wurf" auf ihn "draufgezogen", StA act. 4.6, Frage 4) oder aus anderen Gründen plötzlich innerlich nicht mehr gewollt bzw. während des Aktes ein Gefühlsumschwung bei ihr stattgefunden haben könnte, ist zwar durchaus denkbar, würde jedoch nicht als unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte negative Willensbekundung im Sinne der Rechtsprechung ausreichen.

5.3.2

Dennoch ist ein Stimmungsumbruch bei der Privatklägerin nicht von der Hand zu weisen, nachdem selbst der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zugegeben hat, dass die Privatklägerin nach dem stattgefundenen Geschlechtsverkehr "ein bisschen" geweint habe, nachdem er von der Toilette zurückgekommen sei (act. H.5, V. Fragen 26, 27). Der Beschuldigte bestritt zwar die Aussage der Privatklägerin, wonach diese "seit Beginn der Drohung" und den ganzen Akt hindurch geweint habe (StA act.4.6, Frage 4; act. H.5, Frage 14). Sein Zugeständnis, dass dies nach dem stattgefundenen Geschlechtsverkehr "ein bisschen" der Fall gewesen sei, legt aber nahe, dass ein Stimmungswandel bei der Privatklägerin stattgefunden hatte. Dies wird auch durch die Aussagen von E._____ gestützt, die ebenfalls aussagte, die Privatklägerin sei nackt weinend auf dem Bettrand gesessen, als sie ins Zimmer gekommen sei. Auch habe die Privatklägerin beim Verlassen der Wohnung mit dem Beschuldigten gelacht, zwischendurch aber auch geweint (vgl. E. 3.3.1). Dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten als belastendes Ereignis erlebt hat, erscheint auch vor dem Hintergrund der eingereichten Strafanzeige und der von ihr an der Berufungsverhandlung geschilderten (bei ihr offenbar) diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung als glaubhaft (vgl. act. H.5, Frage 41).

5.3.3

Weiter spricht der Umstand, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem stattgefundenen Geschlechtsverkehr gegenüber E._____ äusserte, sie sei vom Beschuldigten vergewaltigt worden, aufgrund der Unmittelbarkeit der Äusserung grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit des Vorwurfs. Gleichzeitig ist es durchaus denkbar, dass die Privatklägerin sich nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten geschämt haben könnte, wie das E._____ vermutete, als sie nackt auf dem mit Sperma besäten Bettsofa sass und in diesem Zustand von G._____ sowie E._____ gesehen wurde (dazu E. 3.3.1 sowie StA act. 4.5, Frage 12; StA act. 4.9, Fragen 5, 7, 10), sie den Akt mithin im Nachhinein bereut haben könnte. Ebenso denkbar wäre, dass die Privatklägerin einem allfälligen Gefühls- und Stimmungsumschwung während des Aktes unmittelbar danach verbal mit dem Vorwurf der Vergewaltigung Gestalt verliehen haben könnte. Auf jeden Fall vermag der gegenüber E._____ geäusserte Vergewaltigungsvorwurf zulasten des Beschuldigten nichts daran zu ändern, dass ein ablehnender Wille seitens der Privatklägerin für den Beschuldigten hätte erkennbar sein müssen. Da dieser jedoch stets bestritt, dass die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs geweint haben soll, erscheint letzteres zumindest fraglich.

5.3.4

Hatte der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren noch bestritten, dass die Privatklägerin überhaupt geweint habe, differenzierte er diesbezüglich in der Berufungsverhandlung. Zwar bestritt er weiterhin, dass die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs geweint habe, bejahte dies aber für die Phase nach dem Geschlechtsverkehr. Gerade dies spricht aber für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, wäre doch eine solche potentielle Selbstbelastung bei einer Falschaussage grundsätzlich nicht zu erwarten bzw. hätte der Beschuldigte weiterhin (widerspruchslos) den Standpunkt vertreten können, dass die Privatklägerin nicht geweint habe. Andererseits bestehen bei den Aussagen der Privatklägerin verschiedene Fragezeichen in Bezug auf die von ihr behauptete Rolle von G._____ (dieser sei während dem Sex 2-3 Mal im Zimmer gewesen) und weitere von ihr geschilderten Begebenheiten (im Zimmer sei eine Kamera gewesen, die sie aber nicht gesehen habe, da der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie dürfe nicht auf diese Seite schauen; sie hege den Verdacht, beim Sex gefilmt bzw. beobachtet worden zu sein; vgl. E. 5.1.2; StA act. 4.6, Frage 4). All diese Aussagen wurden von keiner der Auskunftspersonen bestätigt und erscheinen äusserst fraglich (vgl. auch E. 5.2.7). Aufgrund der geschilderten Unstimmigkeiten sowie des Aussageverhaltens des Beschuldigten kann auf die Aussage der Privatklägerin, wonach sie während des Geschlechtsverkehrs die ganze Zeit über geweint habe, nicht ohne weiteres abgestellt werden. Damit kann auch nicht erstellt werden, dass sich der Beschuldigte über den erkennbaren Willen der Privatklägerin hinwegsetzte.

5.4

Zwischenfazit

5.4.1

Der erkennenden Kammer verbleiben nach dem Ausgeführten gewichtige Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedroht haben soll, um diese zum Geschlechtsverkehr mit ihm gefügig zu machen. Ebenso kann nicht ohne Verbleiben von vernünftigen Zweifeln erstellt werden, dass die Privatklägerin ihren negativen Willen zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten (vor oder während des Aktes) gegenüber diesem klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hatte.

5.4.2

Ebenso wenig konnte eine Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten belegt werden. Die körperliche Untersuchung der Privatklägerin ergab das Vorhandensein von fleckförmigen Hautrötungen bzw. –unterblutungen an der Brusthaut, die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen die betroffene Region darstellten. Im Gutachten des IRM St. Gallen wird dazu festgehalten, dass die Privatklägerin zur Entstehung der Verletzungen keine Angaben machen konnte. Ferner wurde eine blasenartige Läsion am linken Zeigefinger festgestellt, welche gemäss Angabe der Privatklägerin durch eine Verbrennung mit einem Zigarettenstummel hervorgerufen worden sei. Auf der Rückenhaut fanden sich eine ritze artige Hautläsion im mittleren und unteren Rückenbereich, über deren Entstehung die Privatklägerin ebenfalls keine Angaben machen konnte. Gemäss Gutachten könnten alle Verletzungen dem fraglichen Ereignis zeitlich zwanglos zugeordnet werden (vgl. StA act. 4.23). Die Privatklägerin behauptete nicht, dass die aufgefundenen Verletzungen durch den Beschuldigten hervorgerufen worden seien. Auch schilderte sie keine Gewalteinwirkung seitens des Beschuldigten ("Ich wurde nicht geschlagen", vgl. StA act. 4.6, Frage 12), ausser, dass er sie aufs Bett gestossen habe, indem er gegen ihren Brustkorb gedrückt habe (act. H.5, Frage 14). Nach dem Ausgeführten ist nicht ersichtlich, inwiefern die bei der Privatklägerin vorhandenen Verletzungen mit dem Geschlechtsverkehr unmittelbar in Verbindung stehen bzw. ob diese nicht bereits vorher entstanden sein könnten, z.B. als die Privatklägerin (gemäss Aussage von E._____) vom Schoss des Beschuldigten gefallen war oder bei einem allfälligen Ausgreifen an die Brüste der Privatklägerin während oder vor dem Geschlechtsverkehr. Aus dem Gutachten geht zudem hervor, dass die Privatklägerin keine Verletzungen des äusseren oder inneren Genitales, der Perianalregion oder des Anus aufwies, die auf eine gewaltsame Penetration hinweisen würden (StA act. 4.23).

5.5

Gesamtwürdigung

Zusammengefasst verbleiben der erkennenden Kammer unter Würdigung der gesamten Umstände nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin geäussert und diese auf diese Weise dazu gebracht haben soll, den Beischlaf mit ihm widerstandslos zu dulden. Wenn die von der Privatklägerin behaupteten Todesdrohung seitens des Beschuldigten aber nicht als erwiesen gilt bzw. wegfällt, gibt es keine vernünftige Erklärung dafür, warum sich die Privatklägerin gegen den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten, der gegen ihren Willen stattgefunden haben soll, nicht gewehrt hat. In Anwendung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregel in dubio pro reo ist der Beschuldigte damit von Schuld und Strafe freizusprechen.

6.

Zivilklage

6.1

Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Dagegen verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Entgegen der früheren Regelung in vielen Kantonen und von aArt. 38 OHG verlangt der Gesetzgeber seit 1. Januar 2011 nach Möglichkeit auch im Falle eines Freispruchs eine materielle Entscheidung der Zivilklage. Allerdings soll das Strafgericht die Zivilklage nur entscheiden müssen, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr tätigen (vgl. Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 19 zu Art. 126 StPO). Der Prozess zwischen Zivilklägerschaft und beschuldigter Person soll nicht auf dem Zivilweg weitergeführt werden, wenn die Situation bereits im Strafverfahren klar ist. Die Bestimmung dient insofern den Interessen der beschuldigten und der geschädigten Person, der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 7 zu Art. 126 StPO). Die Zivilklägerschaft trägt wie im Zivilprozess die (objektive) Beweislast (Art. 8 ZGB) für alle anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. Art. 41 ff. OR). Damit trägt sie auch die Folgen der Beweislosigkeit. Allerdings sind diese im Adhäsionsprozess insofern gemildert, als einerseits die zum Schuldpunkt ermittelten Ergebnisse von Amtes wegen zu berücksichtigen sind und andererseits bei ungenügender Begründung des Sachverhalts keine Klageabweisung, sondern lediglich die Verweisung auf den Zivilweg droht. Doch sind auch die Interessen der beschuldigten Partei an einem definitiven Entscheid über die Zivilklage zu beachten. Hat es die geschädigte Partei versäumt, ihren Schaden rechtsgenüglich nachzuweisen und ist der Fall spruchreif, muss auf dieser Grundlage ein materieller Entscheid gefällt werden (Dolge, a.a.O., N 25 zu Art. 122 StPO). Ist die Zivilklage dagegen noch nicht spruchreif, ist sie auf den Zivilweg zu weisen. Das ist gegeben, wenn zwar rechtzeitig Beweisanträge eingereicht wurden, das Beweisverfahren aber noch durchgeführt werden müsste. Wurden keine Beweisanträge gestellt und ist die Klage beziffert und substantiiert, ist die Spruchreife erreicht (Dolge, a.a.O., N 42 zu Art. 126 StPO).

6.2

Die Privatklägerin stellte den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00, eventuell "wie viel mehr" (act. A.7). Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Als Norm für die Bemessung der Leistungspflicht eines Haftpflichtigen kommt Art. 47 OR jedoch nur zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haftpflichtnorm – mit Ausnahme des Schadens – gegeben sind. Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind somit die Widerrechtlichkeit der Tötung oder Körperverletzung (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung oder Körperverletzung und der immateriellen Unbill. Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen von Verschulden (vgl. Martin A. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, N 14 f. zu Art. 47 OR).

Dispositiv

6.3. Über den von der Privatklägerin beantragten Genugtuungsanspruch kann ohne Weiterungen auf Grund des Ergebnisses des vorliegenden Strafverfahrens entschieden werden; der Sachverhalt ist spruchreif. Da ein Freispruch ergeht, erübrigen sich weitergehende Beweiserhebungen für die Zivilklage. Da der objektive (und subjektive) Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, sind sämtliche Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin (Körperverletzung, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) nicht gegeben (vgl. Art. 47 OR). Demnach ist die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.

7. Kosten

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO

e contrario i.V.m. Art. 423 StPO). Somit gehen die Untersuchungskosten von vorliegend CHF 7'638.00, die Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 StPO), zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). Dasselbe gilt für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin von CHF 3'633.60 (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Abs. 3 OHG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Auch diese Kosten gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts verbucht.

7.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 32 Stunden und 36 Minuten à CHF 200.00 zzgl. Barauslagen von CHF 258.00 geltend. Dieser Aufwand scheint grundsätzlich angemessen und für die Prozessführung erforderlich. Allerdings ist der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund deren Dauer von lediglich knapp 2 Stunden um 1 Stunde zu kürzen, womit der amtliche Verteidiger mit 31.6 Stunden à CHF 200.00 entschädigt wird. Praxisgemäss beträgt die Kleinspesenpauschale 3% (vgl. KGer GR SK1 18 43 v. 11.10.2021 E. 15.4; KGer GR SK2 21 35 v. 1.7.2021 E. 4.2.2 m.w.H; vgl. auch ZK1 19 103 v. 11.9.2019), womit ein zu entschädigender Aufwand der amtlichen Verteidigung von CHF 6'509.6‬0 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) resultiert. Die Entschädigung des Rechtsbeistands der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft richtet sich ebenfalls nach Art. 135 StPO (vgl. Art. 138 Abs. 1 StPO). Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin in Höhe von 13.15 Stunden à CHF 200.00 ist angemessen. Für die Teilnahme und Reise an die Berufungsverhandlung sind Rechtsanwältin Monika Brenner zusätzlich 2.5 Stunden zugute zu halten. Allerdings ist die von ihr verrechnete Spesenpauschale von 4% auf praxisgemässe 3% zu kürzen (vgl. oben). Somit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 15.65 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3% Spesen, zzgl. der geltend gemachten Reisekosten von CHF 29.50 sowie 7.7% MwSt., total damit CHF 3'503.80. Diese gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

7.3. Bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, namentlich bei Freiheitsentzug, hat diese unter anderem Anspruch auf Genugtuung, wenn sie freigesprochen wird (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer wird gemäss Rechtsprechung grundsätzlich ein Betrag von CHF 200.00 pro Hafttag als angemessen erachtet, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_502/2020 v. 6.5.2021 E. 2.2 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Beschuldigte befand sich vom 3. bis 13. September 2017 in Polizei- und Untersuchungshaft (StA act. 3.5-3.8; StA act. 3.10-3.12). Entsprechend sind ihm für diese 11 Tage CHF 200.00 pro Tag, mithin CHF 2'200.00, zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

A._____ wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen.

Die Zivilklage von B._____ wird abgewiesen.

A._____ wird für die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 11 Tagen mit CHF 2'200.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.

Die Untersuchungskosten von CHF 7'638.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 13'792.40 (Gerichtskosten von CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'158.80, Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin von CHF 3'633.60) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 14'013.40 (Gerichtskosten von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'509.60, Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin von CHF 3'503.80) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

Mitteilung an:

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Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

6B_973/2019

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49

6B_935/2020

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

6B_634/2020

6B_1444/2020

6B_479/2020

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

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BGE 87 IV 66ATF 87 IV 66DTF 87 IV 66

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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 127 I 38ATF 127 I 38DTF 127 I 38

BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49

BGE 128 I 81ATF 128 I 81DTF 128 I 81

6B_354/2016

6B_1020/2021

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49

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6B_751/2021

6B_331/2020

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

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BGE 122 IV 325ATF 122 IV 325DTF 122 IV 325

BGE 120 IV 17ATF 120 IV 17DTF 120 IV 17

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 38 OHGart. 38 LAVIart. 38 LAV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 1 StPOart. 1 CPPart. 1 CPP

Art. 195 StPOart. 195 CPPart. 195 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 Codice civile svizzero

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

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Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339

6B_502/2020

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP