Lexipedia

Entscheid

SK1 2019 40

Zivilprozessordnung

15. Dezember 2021Deutsch23 min

A. Am 22. April 2016 reichte B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen der C._____ und der D._____, namentlich A._____, wegen Betrugs und allfälliger anderweitiger Delikte ein. Am 21. Oktober 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Verdachts auf Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

Source gr.ch

Urteil vom 16. August 2021

Referenz SK1 19 40

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Bergamin

Gustin, Aktuar

Parteien A._____,

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Blättler

Dufourstrasse 40, Postfach 109, 8034 Zürich

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Sennhofstrasse 17, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

B._____

Privatkläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch

Werkstrasse 2, 7000 Chur

Gegenstand Betrug gemäss Art. 146 StGB

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 26.06.2019, mitgeteilt am 19.08.2019 (Proz. Nr. 515-2019-10)

Mitteilung 23. November 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 22. April 2016 reichte B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen der C._____ und der D._____, namentlich A._____, wegen Betrugs und allfälliger anderweitiger Delikte ein. Am 21. Oktober 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Verdachts auf Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 konstituierte sich B._____ als Straf- und Zivilkläger. In zivilrechtlicher Hinsicht machte er einen Schaden von CHF 3'160.00 zuzüglich Anwaltskosten geltend.

C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Ausdehnung der Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Gefährdung des Lebens gemäss Art. 127 StGB und vorsätzlicher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG mit.

D. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 18. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich den in der Ausdehnungsverfügung erwähnten Bestimmungen wieder ein. Zudem stellte sie das Verfahren wegen Betrugs in Bezug auf einen Sachverhaltsabschnitt (falsches Fahrwerk) ein. Mit Anklageschrift vom 1. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A._____ jedoch Anklage wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Bezug auf einen anderen Untersuchungssachverhalt (Nichtvorführen des Motorrads).

E. Das Regionalgericht Landquart erklärte A._____ mit Urteil vom 26. Juni 2019 wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 120.00, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'200.00. Zudem hiess es die Zivilklage von B._____ gut und verpflichtete A._____ zur Zahlung von CHF 3'160.00 nebst Zins von 5% seit dem 12. Juli 2007 an B._____.

F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 meldete A._____ Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Landquart an.

G. Nach schriftlicher Begründung des erstinstanzlichen Urteils erklärte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 4. September 2019 dagegen Berufung. Neben dem Rechtsbegehren auf Freispruch stellte er die Beweisanträge, dass er als Beschuldigter sowie der Privatstrafkläger als Auskunftsperson zu befragen seien.

H. Mit jeweiligen Stellungnahmen vom 26. September 2019 beantragten B._____ (nachfolgend: Privatkläger) die Abweisung der Berufung und der Beweisanträge und die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Antrags auf Befragung des Privatklägers. In ihren Eingaben vom 15. Oktober 2019 (Berufungskläger), 25. Oktober 2019 (Privatkläger) und 28. Oktober 2019 (Staatsanwaltschaft) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

I. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung auf den 11. August 2021 fest. In Gutheissung der Beweisanträge wurde B._____ für die Berufungsverhandlung zudem als Auskunftsperson vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Juni 2021 auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

J. Die Berufungsverhandlung fand am 11. August 2021 statt. Anlässlich der Verhandlung beantragte A._____, das Urteil vom 26. Juni 2019 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren seien nicht ihm aufzuerlegen und er sei für beide Verfahren zu entschädigen. B._____ beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

K. Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht am 16. August 2021 das Urteil den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vorliegend wirft die Staatanwaltschaft Graubünden A._____ Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zulasten von B._____ vor. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft hatte B._____ den Beschuldigten als Geschäftsführer und Gesellschafter der C._____ im Sommer 2007 mit dem Kauf und Umbau eines Motorrades der Marke E.________ beauftragt. Dabei sei vereinbart gewesen, dass die Umbauten von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) abgenommen werden sollten. In der Rechnung vom 1. Juli 2007 habe der Beschuldigte sodann sämtliche Umbauarbeiten sowie die Kosten für das Vorführen des Fahrzeugs bei der MFK in der Höhe von CHF 300.00 und Vorführgebühren der MFK von CHF 400.00 verrechnet. Beim Weiterverkauf des Motorrads habe sich jedoch gezeigt, dass das Motorrad nach den Umbauten im Sommer 2007 nie bei der MFK vorgeführt worden sei. Der Beschuldigte habe B._____ diesbezüglich bewusst getäuscht und Kosten sowie Aufwendungen verrechnet, welche ihm nie entstanden seien. Dies mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. B._____ sei aufgrund der mündlichen und schriftlichen Zusicherung in der Rechnung davon ausgegangen, dass das für ihn umgebaute Motorrad bei der MFK gezeigt und abgenommen worden sei. Auf diese im Fahrzeughandel übliche Zusicherung habe er vertrauen dürfen; eine Prüfung, ob diese in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erbracht worden sei, sei ihm nicht zumutbar gewesen (vgl. StA act. 1/91).

2.

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betruges zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei.

Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Wie auch vorliegend in der Hauptsache zu diskutieren sein wird, muss die Täuschungshandlung arglistig sein, denn der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Der Tatbestand erfordert aber in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2 ff.; BGer 6B_1081/2019 v. 15.05.2020 E. 1.2 ff.).

Neben einer arglistigen Täuschung setzt der Tatbestand voraus, dass die Täuschung beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorruft oder ihn in einem solchen bestärkt. In objektiver Hinsicht erfüllt ist der Betrugstatbestand, wenn der Getäuschte aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt, wodurch dieser sich selbst beziehungsweise das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGer 6B_1231/2016 v. 22.06.2017 E. 7.1 ff. m.H.).

3.

Anlässlich der Berufungsverhandlung brachten die Parteien zum Strafpunkt verschiedene Punkte vor, welche nicht im Anklagesachverhalt enthalten waren und sich teilweise auf die eingestellte Strafuntersuchung bezogen (vgl. dazu StA act. 1.90). Diese Vorbringen sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten einzig eine nicht durchgeführte, aber verrechnete Fahrzeugkontrolle im Sommer 2007. Diesbezüglich äusserten sich die Parteien wie folgt:

3.1

Der Berufungskläger verwies einleitend selbst darauf, dass es hier nur noch um den in der Anklage umrissenen Vorwurf gehe, der sich in einem Betrug mit einer Deliktssumme von CHF 700.00, begangen im Juli 2007, erschöpfe. Die Anklageschrift erweise sich zudem als ungenügend, da sie sich nicht zur Bereicherung/Vermögensdisposition äussere. Bezüglich den Tatbestandsvoraussetzungen stelle die Rechnung vom 1. Juli 2007 keine Täuschungshandlung dar, da in der Rechnung – entgegen der Vorinstanz – nicht explizit ausgeführt sei, dass die Vorführung des Motorrades bei der MFK stattgefunden habe. Vielmehr entspreche die Rechnungsstellung der zivilrechtlichen Rechtslage, wonach der Beauftragte sowohl Honorar und erst recht die Auslagen vorschüssig verrechnen dürfe. Ein Betrug scheide zudem aus, wenn der Privatkläger am 1. Juli 2007 darüber Kenntnis hatte, dass das Motorrad noch nicht vorgeführt worden war. Obwohl der Privatkläger im Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 22. März 2017 klar und nachweislich zugegeben habe, dass er das Fehlen eines Zusatzblattes bemerken würde, sei er von der Vorinstanz als fachunkundige, getäuschte Person dargestellt worden. Diese Umdeutung der nachweislich getätigten und bezeugten Aussage gehe nicht an (act. H.4, S. 1 – 2). Im Weiteren brachte der Berufungskläger vor, dass die Vorinstanz den Privatkläger als Motorrad-Laie darstelle. Diese Ausführungen würden verkennen, dass es vorliegend darum gehe, ob der Privatkläger gewusst habe, ob sein Motorrad vorgeführt worden sei. Dies werde im Fahrzeugausweis festgehalten. Folglich bedürfe es primär Kenntnis über die Fahrzeugprüfung und den Fahrzeugausweis, nicht über die Technik des Motorrads. Der Privatkläger gebe zudem auf seiner Webseite selbst an, dass er "MFK-Bereitstellungen" anbiete. Er könne damit nicht geltend machen, dass er im Unwissen darüber sei, dass gewisse Umbauteile im Fahrzeugausweis zu vermerken seien. Gemäss Rechtsprechung und Lehre sei im Falle des Nicht-zur-Kenntnis-nehmen-wollens kein Irrtum anzunehmen. Der Privatkläger sei darüber informiert gewesen, dass für die Abnahme der Umbauteile ein gesonderter Termin bei der MFK abgemacht werden müsse und für solche Termine mehrere Monate Wartezeit in Kauf zu nehmen seien. Er habe deshalb gewusst, dass sein Motorrad im Herbst oder Winter 2007 vorgeführt werden müsse (act. H.4, S. 3 – 4). Auch in Bezug auf die Arglist erweise sich die Anklageschrift schliesslich als ungenügend, da sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht geäussert habe. Trotzdem habe die Vorinstanz fälschlicherweise Arglist angenommen. Die Rechnungsstellung solle ein besonderer Kniff sein. Inwiefern eine Rechnungsstellung bereits die Schwelle der Raffinesse und Durchtriebenheit der Täuschung überschritten habe, bleibe jedoch unklar. Im Gegenteil sei darauf hinzuweisen, dass eine Rechnung keine Urkunde sei, welche eine erfolgte Leistungserbringung beweise. Aus alldem sei erstellt, dass er unschuldig sei und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben sei (act. H.4, S. 5 – 7).

3.2

Der Privatkläger verwies grundsätzlich auf die seines Erachtens zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und die Anklage und den Schlussbericht der Staatsanwaltschaft. Zum Strafpunkt brachte er im Einzelnen vor, dass er aufgrund der wiederholten Zusicherungen des Angeklagten den Fahrzeugausweis nicht nur nicht kontrolliert, sondern überhaupt nicht beachtet habe. Dazu komme, dass von der Grundausstattung abweichende Teile nicht mehr im Fahrzeugausweis eingetragen, sondern lediglich im System des Strassenverkehrsamts registriert werden würden. Deswegen habe er weder im Zeitpunkt des Erwerbs noch später davon ausgehen müssen, dass der Fahrzeugausweis hätte anders aussehen müssen. Der Angeklagte habe wörtlich versichert, dass alles in Ordnung sei, weshalb er keine Veranlassung gehabt habe, an der Zusicherung eines Motorradspezialisten zu zweifeln. Die arglistige Täuschung über die nicht vorgenommene Vorführung nach den Umbauarbeiten sei damit ausgewiesen (act. H.5, S. 1 – 4). Weiter komme hinzu, dass er nach dem Kauf mehrfach beim Angeklagten gewesen sei, dieser daher problemlos die Möglichkeit gehabt habe, die Vorführung nachzuholen. Entgegen den Ausführungen des Angeklagten habe er die Vorführung auch nicht selbst vornehmen wollen. In der Rechnung seien die Kosten dafür aufgeführt, weshalb er keine Veranlassung hatte, die Vorführung selbst vorzunehmen. Ebenso wenig habe der Angeklagte ihn dazu aufgefordert, das Motorrad zur Vorführung vorbeizubringen. Dies sei eine reine Schutzbehauptung (act. H. 5, S. 4 – 5). Zu seinem eigenen Aussageverhalten sei schliesslich festzuhalten, dass dieses konsistent und widerspruchsfrei und wesentlich glaubhafter als jene des Angeklagten gewesen sei, was die Vorinstanz so auch bestätigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch die Aussagen des Angeklagten als teilweise widersprüchlich beurteilt. Aus all diesen Gründen sei die Berufung abzuweisen (act. H.5, S. 11 f.).

4.

In der Hauptsache ist vorliegend fraglich, ob der mutmassliche Irrtum des Privatklägers durch eine arglistige Täuschung hervorgerufen worden ist. Dies ist aus den folgenden Gründen zu verneinen.

4.1

Bis zur Vermögensdisposition am 12. Juli 2007 bestand die mutmassliche Täuschungshandlung darin, dem Privatkläger eine Rechnung mit den Aufwendungen für die Motorfahrzeugkontrolle zu schicken (vgl. StA act. 3/2) und dem Privatkläger bei der Abgabe des Motorrads mitzuteilen, dass alles in Ordnung sei (vgl. act. H.3, S. 2, 3). Gemäss Aussage des Berufungsklägers ist es bei ihm üblich, dass er die Kosten für die Fahrzeugkontrolle auf die Schlussrechnung nimmt, auch wenn er diese erst später durchführen wird. Ob dies nur eine Schutzbehauptung ist und der Berufungskläger seinen Kunden täuschen wollte, kann hierbei offenbleiben. Wesentlich ist vorliegend, dass der Privatkläger mit einem Blick in den Fahrzeugausweis in Ziff. 39 gesehen hätte, dass die letzte Fahrzeugprüfung am 15. März 2007 in Solothurn erfolgt war (vgl. StA act. 3/3). Offenbar hat er dies irgendwann auch realisiert. Anlässlich der Einvernahme vor der Berufungsinstanz gab er nämlich  entgegen den Ausführungen im Plädoyer  an, dass dieser Eintrag von Beginn weg im Fahrzeugausweis gestanden habe (vgl. act. H. 3, S. 7). Unabhängig davon, ob er den Eintrag wirklich gesehen hat, wäre es ihm aufgrund des geringen Kontrollaufwands auch zumutbar gewesen, den Fahrzeugausweis nach Erhalt des Fahrzeugs zu kontrollieren. Gerade weil der Fahrzeugausweis durch eine Drittperson (Versicherer des Privatklägers) organisiert worden ist, wäre eine Kontrolle des Ausweises auch angemessen gewesen. Aus dem Eintrag in Ziff. 39 des Fahrzeugausweises war es auf jeden Fall offensichtlich, dass der Berufungskläger keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt hat, namentlich weil die letzte Fahrzeugkontrolle im März 2007 in Solothurn stattgefunden hatte. Aus diesen Informationen hätte der Privatkläger ohne Weiteres erkennen können, dass eine Leistung verrechnet worden ist, welche noch nicht erbracht wurde. Das Erläuterte gilt umso mehr, weil der Privatkläger selbst Autogaragist ist und Fahrzeugkontrollen für seine Kunden durchführt. Demzufolge wusste er, dass das jeweils letzte Prüfdatum im Fahrzeugausweis ersichtlich ist (vgl. Aussage dazu, act. H.3, S. 4).

Vorliegend erscheint es zwar möglich, dass sich der Berufungskläger treuwidrig verhalten hat. Dies alleine genügt jedoch nicht, um eine Strafbarkeit zu begründen, wenn die mutmassliche Täuschung  wie vorliegend  mit einem einfachen Blick in den Fahrzeugausweis aufgedeckt werden könnte. Dem Berufungskläger war zudem bekannt, dass der Privatkläger selbst Autogaragist ist und deshalb ohne weiteres wusste, wo er das Datum der letzten Fahrzeugkontrolle überprüfen konnte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft musste der Berufungskläger deshalb doch gerade annehmen, dass der Privatkläger aufgrund seines Berufes den Fahrzeugausweis überprüfen würde. Unter diesen Aspekten erscheint deshalb das Vorbringen des Privatklägers, wonach der Berufungskläger ihm versichert habe, dass alles in Ordnung sei, jedenfalls als nicht genügend, um eine Arglist anzunehmen. Der Schutz vor Treuwidrigkeiten eines Vertragspartners ist grundsätzlich Aufgabe des Privatrechts. Damit das Strafgesetzbuch zum Zuge kommen kann, ist erforderlich, dass der in Frage stehende Verstoss hinreichend gewichtig ist. Dies ist hier nicht der Fall.

4.2

Die verschiedenen Einwände des Privatklägers sind schliesslich unerheblich. So ist nicht von Belang, ob sich der Privatkläger mit Motorfahrrädern auskennt oder nicht oder ob er hätte erkennen müssen, dass im Fahrzeugausweis noch Beiblätter fehlen. Relevant ist einzig  wie dies der Berufungskläger zurecht vorbringt  ob er aus dem Fahrzeugausweis das letzte Prüfdatum erkennen konnte und dies ist zu bejahen. Unerheblich sind zudem die vom Privatkläger erwähnten Polizeikontrollen. Die Polizei konnte  im Gegensatz zum Privatkläger  nicht erkennen, dass die im Fahrzeugausweis angegebene Fahrzeugkontrolle im März 2007 vor dem Umbau .________ stattgefunden hatte. Abschliessend bringt der Privatkläger vor, dass der Berufungskläger mit der vorgetäuschten Fahrzeugkontrolle vertuschen wollte, dass der eingebaute Stossdämpfer gar nicht zulassungsfähig sei. Wie erwähnt, ist die Strafuntersuchung hinsichtlich des Stossdämpfers eingestellt worden, womit dies nicht Teil der vorliegenden Anklage ist. Abgesehen davon hätte dies auf die Erkennbarkeit der hier relevanten mutmasslichen Täuschung (MFK-Vorführung) keinen Einfluss, womit sich die Beurteilung der Arglist auch unter Annahme einer solchen Vertuschungsabsicht nicht verändern würde.

4.3

Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB bereits aufgrund fehlender Arglist nicht erfüllt ist. Auf eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden. Der Berufungskläger ist vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.

5.

Zu prüfen bleibt damit die vom Privatkläger vorgebrachte Zivilklage. Er verlangt Schadenersatz im Umfang von CHF 3'160.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2007, zuzüglich einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung. Die Forderung begründet er einerseits damit, dass der Berufungskläger ihm für CHF 2'500.00 einen nicht zugelassenen Stossdämpfer und damit ein Nonvaleur eingebaut habe, welchen er 2014 für CHF 500.00 (Umbaukosten) habe ersetzen müssen. Andererseits stützt er seine Forderung darauf, dass der Beschuldigte widerrechtlich nicht geleistete Vorführkosten der MFK im Umfang von CHF 700.00 verrechnet habe. Weil der Beschuldigte später CHF 540.00 für eine Vorführung im Jahr 2014 übernommen habe, reduziere sich der Schaden diesbezüglich auf CHF 160.00 (vgl. namentlich RG act. 7, S. 9).

5.1

Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind (vgl. KGer GR SK1 2017 39 v. 31.03.2021 E. 5.3.1 ff.; BGer 6B_1068/2019 v. 23.07.2020 E. 3.3; 6B_11/2017 v. 29.08.2017 E. 1.2; 6B_768/2014 v. 24.03.2015 E. 3.4, nicht publiziert in BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). Die Konnexität zwischen Straftat und privatrechtlichem Anspruch stellt eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung dar. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die Klage unzulässig. Die Voraussetzungen für ein Sachurteil sind dann nicht gegeben (vgl. auch BGer 6B_277/2012 v. 14.08.2012 E. 2.5).

5.2

Die Anklageschrift vom 1. Mai 2019 beschränkt sich vorliegend auf den Deliktsbetrag von CHF 700.00 und die Tathandlung, wonach dem Privatkläger Kosten für die Fahrzeugprüfung verrechnet worden sind, welche gar nie durchgeführt worden ist (StA act. 1.91). Der Privatkläger verlangt hingegen Schadenersatz im Umfang von CHF 3'160.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2007. Seine Forderung stützt er dabei nur teilweise auf den Anklagesachverhalt. Neben dem Schaden für die unterlassene Fahrzeugkontrolle macht er geltend, dass ihm im Jahr 2007 für CHF 2'500.00 ein nicht zulassungsfähiger Stossdämpfer eingebaut worden sei und er im Jahr 2014 zudem CHF 500.00 an seinen für den Einbau des neuen Stossdämpfers bezahlt habe (act. H. 5, S. 7 ff.). Der mutmassliche Schaden von CHF 3'000.00, welcher dem Privatkläger aufgrund des Stossdämpfers entstanden ist, ist jedoch  wie bereits angesprochen  nicht Teil der Anklageschrift. Gerade dieser Sachverhaltsabschnitt ist mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März 2018 (StA act. 1.90) eingestellt und damit eben gerade von der Anklage ausgenommen worden. Da hinsichtlich des Fahrwerks keine Straftat festgestellt worden ist, fehlt dementsprechend eine Konnexität zwischen Straftat und zivilrechtlichem Anspruch im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO. Es liegt damit keine adhäsionsfähige Forderung vor, weshalb auf die Klage im Umfang von CHF 3'000.00 nicht einzutreten ist. Ob auch ein Verweis auf den Zivilweg möglich wäre, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Am Rande sei bemerkt, dass dem Privatkläger hierdurch denn auch keine prozessualen Nachteile erwachsen, da ein Nichteintreten auf die Zivilklage im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg entspricht.

5.3

Zu befinden ist damit noch über die Restforderung von CHF 160.00. Diese begründet der Privatkläger damit, dass ihm aufgrund der unterlassenen, aber verrechneten Fahrzeugprüfung ein Schaden von CHF 700.00 entstanden sei, der Schaden jedoch teilweise beglichen worden sei, indem der Beschuldigte im Jahr 2014 die Kosten für die Fahrzeugprüfung von CHF 540.00 übernommen habe (vgl. RG act. 7, S. 9). Der Privatkläger und die Vorinstanz stützten sich auf eine deliktische Haftung, welche vorliegend  nach dem Freispruch  aufgrund fehlender Widerrechtlichkeit eines reinen Vermögenschadens wohl ausscheidet, zumal sonst keine Schutznorm ersichtlich ist. Es erscheint zudem fraglich, ob überhaupt noch ein Schaden vorliegt. So bringt der Beschuldigte vor, dass er die 2007 verrechnete Leistung im Jahr 2014 erbracht habe, indem er das Motorrad im Jahr 2014 vorgeführt habe (act. H.4, S. 6). Dies anerkennt der Privatkläger im Umfang der Gebühren für die Fahrzeugkontrolle von CHF 540.00, nicht jedoch im Umfang der im Jahr 2007 verrechneten Arbeitszeit für das Vorführen von CHF 300.00 (vgl. StA act. 3/2). Weshalb der Privatkläger hier eine Unterscheidung vornimmt, ist nicht ersichtlich. Da eine deliktische Haftung deshalb wohl abzulehnen wäre, würde sich der Anspruch des Privatklägers vornehmlich auf vertragliche Gewährleistungsansprüche beschränken. Während das Bundesgericht es offengelassen hat, ob auch vertragliche Ansprüche im Rahmen einer adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage geltend gemacht werden können (vgl. 6B_1160/2014 v. 19.08.2015 E. 8.4), wird dies in der Literatur und Rechtsprechung eher verneint (vgl. OGer AG AGVE 2015 2 v. 12.11.2015 E. 5.2.1 ff.; Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014 Basel, N 70 zu Art. 122 StPO; beide mit m. H.). Die Frage kann hier letztlich aber offenbleiben, da die Sachlage ohnehin nicht genügend liquide ist. So sind die vertraglichen Grundlagen nicht bekannt, weshalb bereits ungewiss ist, ob der Berufungskläger überhaupt Vertragspartei ist. Die Zivilklage ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO aufgrund mangelnder Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen. Er trägt deshalb keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

6.1

Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind durch den Kanton Graubünden zu übernehmen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens  welche in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 6'000.00 festgelegt werden  tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt einerseits die Staatsanwaltschaft Graubünden, andererseits jedoch auch die Privatklägerschaft im Zivilpunkt. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Kanton Graubünden und zur Hälfte der Privatklägerschaft zu überbinden.

6.2

Der Berufungskläger hat wie erwähnt Anspruch auf Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung. Das Gericht geht bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich vom Betrag aus, welcher von der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit namentlich die Aufwendungen angemessen sind und ein üblicher Stundenansatz vereinbart worden ist (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Dabei gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Sofern keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. KGer GR SK1 16 21 v. 2.11.2016 E. 6.b und SK1 14 18 v. 12.11.2014 E. 20b m.w.H.).

Der Beschuldigte machte für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von CHF 16'826.65 (RG act. 8) und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'361.95 geltend (act. G.1). In beiden Honorarnoten bringt er vor, dass ein Stundenansatz von CHF 280.00 vereinbart gewesen sei, ohne diesen jedoch mit einer Honorarvereinbarung nachzuweisen. Der Stundenansatz ist dementsprechend auf CHF 240.00 zu kürzen. Die beantragte Entschädigung für die Untersuchung ist zudem auch in ihrem Umfang zu kürzen. Dies deshalb, weil der Berufungskläger für die Untersuchung zum eingestellten Sachverhaltsabschnitt bereits entschädigt worden ist. Vor der Teileinstellung hat er seine Aufwendungen dabei den verschiedenen Sachverhaltsteilen selbst zugeordnet (StA act. 1/88). Seine auf dieser Zuteilung basierende Entschädigungsforderung für den eingestellten Sachverhaltsabschnitt reduzierte er in Absprache mit der Staatsanwaltschaft in der Folge freiwillig (vgl. StA act. 1/89). Darauf ist der Berufungskläger zu behaften. Ihm sind einzig die Aufwendungen zu entschädigen, welche er gemäss seinem eigenen Schreiben vom 21. Februar 2019 dem hier zu prüfenden Sachverhaltsteil zugeordnet hat. Daraus folgt, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren 23 Stunden à CHF 240.00 zu lediglich einem Drittel und 9.75 Stunden à CHF 240.00 voll zu entschädigen sind. Zuzüglich 2% Spesenentschädigung und 7.7% Mehrwertsteuer ist der Berufungskläger damit für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 4'591.00 durch den Kanton Graubünden zu entschädigen. Für das Berufungsverfahren sind dem Berufungskläger anwaltliche Aufwendungen im Umfang von 14.7 Stunden à CHF 240.00 und 4.25 Stunden à CHF 180.00 zu ersetzen. Hinzu kommt abermals eine Spesenentschädigung von beantragten 2% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, womit dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren CHF 4'716.05 als Entschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. A._____ wird vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Untersuchungskosten von CHF 1'261.70 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Landquart).

5. A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 4'591.90 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Landquart) entschädigt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

7. A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 4'716.05 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.

8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

9. Mitteilung an:

1 / 13

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP

Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

6B_1081/2019

6B_1231/2016

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

6B_1068/2019

6B_11/2017

6B_768/2014

BGE 141 IV 97ATF 141 IV 97DTF 141 IV 97

6B_277/2012

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

6B_1160/2014

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF