SK1 2019 45
Baueinsprache
20. Juli 2021Deutsch32 min
A. Am 26. März 2019 sprach das Regionalgericht Imboden A._____ vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 8./9. Juli 2017, frei. Gleichzeitig sprach es ihn der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 31. August 2017, schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00, wobei es den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 6 Tage fest. Die Zivilforderung des Privatklägers B._____ verwies das Regionalgericht auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten von CHF 5'575.00 auferlegte es je hälftig A._____ und dem Kanton Graubünden.
Source gr.ch
Urteil vom 23. November 2021
Referenz SK1 19 45
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Hubert
Walker, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
B._____
Privatkläger
Gegenstand mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 26.03.2019, mitgeteilt am 16.09.2019 (Proz. Nr. 515-2018-12)
Mitteilung 07. April 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 26. März 2019 sprach das Regionalgericht Imboden A._____ vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 8./9. Juli 2017, frei. Gleichzeitig sprach es ihn der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 31. August 2017, schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00, wobei es den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 6 Tage fest. Die Zivilforderung des Privatklägers B._____ verwies das Regionalgericht auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten von CHF 5'575.00 auferlegte es je hälftig A._____ und dem Kanton Graubünden.
B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger) am 9. April 2019 fristgerecht Berufung. Die Berufungserklärung wurde dem Kantonsgericht am 14. Oktober 2019 überbracht. Der Beschuldigte begehrt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen, unter Kostenfolge zulasten des Staates.
C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.
D. Der Privatkläger B._____ verzichtete mit Schreiben vom 17. August 2021 auf sein Recht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung.
E. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2021 geladen worden war, fand am 23. November 2021 statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme und stellte auch keine Anträge. Der Beschuldigte bestätigte sinngemäss seine Anträge aus der Berufungserklärung.
F. Das Urteil wurde am 23. November 2021 beraten und dem Beschuldigten am nächsten Tag im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Imboden ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
1.2
Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Der Beschuldigte verlangte, es sei das Urteil des Regionalgerichts Imboden vollumfänglich aufzuheben (act. A.2, S. 1). Gleichwohl sind seine (laienhaften) Anträge nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, dass er den Freispruch von der üblen Nachrede, begangen am 8./9. Juli 2017, nicht angefochten hat. Da der diesbezügliche erstinstanzliche Freispruch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger C._____ mit Berufung angefochten wurde, ist dieser rechtskräftig (vgl. vorstehend; Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). Vorliegend zu beurteilen verbleibt die angeklagte üble Nachrede zum Nachteil von B._____ (vgl. nachstehend).
2.
Anklagesachverhalt
2.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden, im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Lebenssachverhalt vor: Die D._____-Zeitung habe auf Facebook ein Bild von B._____ gepostet und folgenden Kommentar geschrieben: "H._____". Der Beschuldigte habe diesen Link geteilt und am 31. August 2017 zwischen 0:00 Uhr und 23:59 Uhr an seinem Wohnort in E._____, den folgenden Kommentar dazu geschrieben:
"Neues von der Sekte verwirrter Psychopathen SVP. Da wurde der SVP-Anwalt B._____ betreff Affäre F._____ vom Zürcher Obergericht wg Verletzung Anwaltsgeheimnis verurteilt. Für einen Menschen mit Charakter und Anstand ein Grund sich als Politiker zu verabschieden (er ist Grossrat Kantons G._____). Nur Charakterlose Schw…e machen das nicht".
B._____ habe am 31. August 2017 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt. Der Beschuldigte sei sich bei der Tat vom 31. August 2017 um die Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen. Ebenso sei er sich bewusst gewesen, dass die Behauptungen von einem Dritten zur Kenntnis genommen würden. Er habe sie aber trotzdem erhoben (StA act. 1.15).
2.2
B._____ stellte am 31. August 2017 Strafantrag betreffend Ehrverletzung gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO (StA act. 4.1).
3.
Vorbringen des Beschuldigten
3.1
Der Beschuldigte war von Beginn an geständig, den Beitrag verfasst zu haben (StA act. 4.5, Frage 1; StA act. 4.6, Frage 2; RG act. 1.3, S. 3; act. H.1, V. Frage 1). Er stellte sich auf den Standpunkt, seine Formulierung "Sekte verwirrter Psychopathen SVP" stehe nicht für die Schweizerische Volkspartei, sondern für eine Facebook-Gruppe, die sich "Sekte verrückter Psychopathen" nenne. Er habe das damals falsch geschrieben ("verwirrter" statt "verrückter" Psychopathen). Jedenfalls habe er in seinem ursprünglichen Beitrag nach der Wortkonstellation "Sekte verwirrter Psychopathen SVP" einen Link eingefügt, der auf die entsprechende Facebook-Gruppe verwiesen habe. Dieser Link fehle im Beitrag, den der Privatkläger mit seinem Strafantrag eingereicht habe. Bei dem ihm vorgelegten Ausdruck handle es sich zwar um seinen Facebook Eintrag. Allerdings sei der von ihm ursprünglich eingefügte Link wohl von Facebook gelöscht worden, bis der Privatkläger den Screenshot gemacht habe. An der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, er habe einen von ihm erstellten Screenshot seines Beitrags, der den Link enthalten habe, dem Kantonsgericht eingereicht. Das Beweismittel sei aber durch einen Fehler der Gerichtsbehörde verloren gegangen (act. H.2, S.2; act. H.1, V. Fragen 9-11). Jedenfalls habe er beim ersten SVP die Facebook-Gruppe "Sekte verwirrter Psychopathen" gemeint, was durch den Link auch bestätigt worden sei. Auch sei völlig klar, dass SVP nicht Schweizerische Volkspartei heissen müsse. Diese drei Buchstaben kämen als Akronym in der deutschen Sprache mehrfach vor, so z.B. als "s'il vous plaît", "Südtiroler Volkspartei", "Sekte verwirrter Psychopathen". Erst bei der zweiten Erwähnung von SVP, bei der Wortkonstellation "SVP-Anwalt" habe er dann die Schweizerische Volkspartei gemeint. Da es auf Facebook keine Absätze gebe, sei es möglich, dass es ein Missverständnis geben könne. Der Text sei nun fortlaufend, womit es textmässig von der "Sekte verwirrter Psychopathen SVP" im Fliesstext zur SVP, also zur Schweizerischen Volkspartei, übergehe (vgl. StA act. 4.5, Fragen 1, 7; RG act. I.3, Vorhalte 7-8; act. H.1, V. Fragen 7-9).
3.2
Bei seinem Zitat "charakterlose Schw…e" habe er "charakterlose Schwänze" gemeint. Er habe "Schw…e" geschrieben, da er von Facebook einmal gesperrt worden sei, als er das Wort Schwänze verwendet habe (StA act. 4.5, Frage 1; RG act. I.3, Vorhalt 9 oder 10; act. H.1, V. Frage 12). Der Beschuldigte gab an, er habe quasi ein Wortspiel gemacht, das sich an Politiker richte. Aus seinem Text gehe hervor, dass Politiker zurückgetreten seien. Er richte sich nicht persönlich an Herrn B._____. Diesem fehle jede Betroffenheit. Eine allgemeine Aussage an Politiker stelle keine Ehrverletzung dar. Er habe einfach ein Wortspiel mit dem Wort Schwänze gemacht (act. H.1, V. Frage 12; RG act. I.3, Vorhalte 7-8). Überhaupt sei das von ihm geschriebene Wort "Schw…e" kein Wort, das im Duden zu finden sei, es sei lediglich eine Wortkonstellation. Diese heisse nicht "Schweine", das sei eine falsche Unterstellung. Massgeblich sei, was Dritte unter "Schw…e" verstehen würden. Diese könnten diese Wortkonstellation aber durchaus verschieden interpretieren. Die eine Person verstehe darunter "Schw…e" ohne weitere Bedeutung, eine andere könnte meinen, darunter seien "Schwache" zu verstehen, wieder ein anderer könnte tatsächlich meinen, das könnte "Schweine" heissen. Jedenfalls würden sich sehr viele Bedeutungen erschliessen lassen, er selber sei auf über 30 verschiedene Möglichkeiten gekommen, was "Schw…e" meinen könnte. Es sei nicht ersichtlich, dass das Schweine heissen müsse (act. H.2, S. 3 ff.). Der Beschuldigte nannte in seinem Parteivortrag die drei Bedeutungen "Schwache", "Schwänze", "Schweine" sowie "über 30 andere Möglichkeiten" (act. H.2, S. 5).
4.
Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB
4.1
Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Täter muss eine Tatsachenbehauptung aufstellen oder weiterverbreiten, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Reine Werturteile werden nicht erfasst. Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind. Als Tatsachenbehauptung gilt auch ein sog. gemischtes Werturteil, welches dann vorliegt, wenn Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen abgegeben werden (Wolfgang Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, N 8 zu Art. 173 StGB m.w.H.). Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich, für den Fall, dass sie geglaubt werden sollte, geeignet ist, den Ruf zu schädigen (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 50 Vor Art. 173 StGB sowie N 5 zu Art. 173 StGB). Geschützt ist die Ehre bzw. der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; 117 IV 28 E. 2c; 105 IV 195 E. 2a; 93 IV 21 E. 1; BGer 6B_572/2021 v.10.2.2022 E. 3.2). Unter der strafrechtlich geschützten Ehre wird "allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen" (BGer 6B_1114/2018 v. 29.1.2020 E. 2.1.1, nicht publ. in BGE 146 IV 23; BGE 137 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; 128 IV 53 E. 1a). Eine Ehrverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, insbesondere, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (Riklin, a.a.O., N 20 vor Art. 173 StGB). Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe des Täters oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung". Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 131 IV 23 E. 2.1; BGE 117 IV 27 E. 2c), wobei dieser nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist (Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 10 Vor Art. 173 StGB). Auch der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (BGer 6B_572/2021 v.10.2.2022 E. 3.2). Handelt es sich um einen Text, ist dieser nicht für sich allein anhand der verwendeten Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text in seiner Gesamtheit ergibt, wobei auch der für den Leser erkennbare Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 117 IV 27 E. 2c; Wohlers, a.a.O., N 6 zu Art. 173 StGB m.w.H.).
Gefordert wird des Weiteren, dass die Äusserung gegenüber einem Dritten erfolgt. Sobald dieser Kenntnis von der Äusserung erlangt, ist die Tat vollendet (BGE 102 IV 35 E. 2b). Mit der Beschuldigung wird der ehrverletzende Vorwurf bestimmt behauptet. Bei der Tatbestandsvariante des Weiterverbreitens ehrenrühriger Tatsachen ist auch das Weiterverbreiten einer fremden rufschädigenden Äusserung erfasst, wenn dies als blosses Zitat erfolgt. Im Bereich der sozialen Medien sind "liken" und "sharen" von ehrenrührigen Behauptungen nicht per se strafbar. Davon kann allerdings eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich der den Beitrag Wiedergebende die fremde Äusserung aus Sicht eines Dritten erkennbar zu eigen macht, etwa, indem er den geteilten Beitrag zugleich kommentiert (BGE 146 IV 23 E. 2.2.4; Omar Abo Youssef, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N 2 und 8 f. zu Art. 173 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Eventualvorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen (BGer 6B_584/2016 v. 6.2.2017 E. 3.1.1). Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6; 119 IV 44 E. 2a).
4.2.1
Der Beschuldigte teilte den von der D._____-Zeitung auf Facebook "geposteten" Beitrag mit dem Titel "H._____" und kommentierte den Artikel mit den Worten "Neues von der Sekte verwirrter Psychopathen SVP. Da wurde der SVP-Anwalt B._____ betreff Affäre F._____ vom Zürcher Obergericht wg Verletzung Anwaltsgeheimnis verurteilt. Für einen Menschen mit Charakter und Anstand ein Grund sich als Politiker zu verabschieden (er ist Grossrat Kantons G._____). Nur Charakterlose Schw…e machen das nicht". Damit brachte er seine Äusserung gegenüber einer Vielzahl von potentiellen Facebook-Nutzerinnen und Nutzern zur Kenntnis. Die Äusserung des Beschuldigten ist als gemischtes Werturteil zu qualifizieren, das sich aus einer Tatsachenbehauptung (Verurteilung wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses) und einem Werturteil (Menschen mit Charakter und Anstand würden sich als Politiker verabschieden; nur charakterlose "Schw...e" machen das nicht) zusammensetzt. Dem Einwand des Beschuldigten, die Formulierung "Neues von der Sekte verwirrter Psychopathen SVP" würde sich nicht auf die Schweizerische Volkspartei beziehen, ist im vorneherein nicht zu folgen. Im Kontext des an diesen Ausdruck direkt anschliessenden Satzes "Da wurde SVP-Anwalt B._____ betreff Affäre F._____ vom Zürcher Obergericht wg Verletzung Anwaltsgeheimnis verurteilt" ist der Zusammenhang zwischen der "Sekte verwirrter Psychopathen SVP" und dem "SVP-Anwalt B._____" für einen unbefangenen Dritten und Durchschnittsrezipienten offensichtlich gegeben. Der Ausdruck "Sekte verwirrter Psychopathen SVP" erscheint dabei als Wortspiel für die Schweizerische Volkspartei und ihren in diesem Zusammenhang genannten Vertreter, dem "SVP-Anwalt B._____". Der Einwand des Beschuldigten, er habe nach dem Ausdruck "Neues von der Sekte verwirrter Psychopathen SVP" einen Link zur entsprechenden Facebook-Gruppe eingefügt, der später gelöscht worden sein müsse, wobei das entsprechende Beweismittel verschuldet durch das Gericht nicht mehr auffindbar sei, ist unbehelflich. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte keinerlei Beweismittel für diese Behauptung vorlegte, macht es für die Ehrenrührigkeit der entsprechenden Aussage keinerlei Unterschied, ob dort ursprünglich ein Link vorhanden gewesen ist oder nicht. Der Zusammenhang zwischen der "Sekte verwirrter Psychopathen SVP" und dem unmittelbar darauffolgenden "SVP-Anwalt B._____" ist derart offensichtlich, dass es jedem Dritten klar ist, dass der psychiatrische Fachausdruck "Psychopath" in diesem Zusammenhang für die Diffamierung der SVP und ihrer Exponenten, vorliegend insbesondere des "SVP-Anwalts B._____" verwendet wird.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich in den vorinstanzlichen Akten durchaus ein weiterer Beitrag des Beschuldigten, ebenfalls datierend vom 31. August 2017 findet, den dieser – anders als den vorliegend zu beurteilenden Beitrag – in der Facebook Gruppe "Anti-SVP- Stoppt den Wahnsinn!" geteilt hatte. Dort ist der exakt gleiche Wortlaut des angeklagten Kommentars des Beschuldigten abgebildet, mit entsprechendem Link nach dem Ausdruck "Neues von der Sekte verwirrter Psychopathen SVP". Die Facebook-Gruppe "SVP - Sekte verrückter Psychopathen" ist dabei mit Foto verlinkt, wobei auf dem Foto der entsprechenden Gruppe ein Plakat der Schweizerischen Volkspartei abgebildet ist (vgl. RG act. III./1.2). Derselbe Auszug dieses Facebook-Gruppenfotos ist den staatsanwaltschaftlichen Akten zu entnehmen (StA act. 1.22). Mithin wird deutlich, dass mit "Sekte verwirrter Psychopathen SVP" ganz klar auf die Schweizerische Volkspartei Bezug genommen wird, zumal der Beschuldigte aussagte, er habe fälschlicherweise "verwirrter Psychopathen" statt "verrückter Psychopathen" geschrieben. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, mit seinem Ausdruck "Neues von der Sekte verwirrter (bzw. verrückter) Psychopathen SVP" habe er nicht die Schweizerische Volkspartei gemeint, ist auch vor diesem Hintergrund völlig haltlos.
Mit der Tatsachenbehauptung, "Da wurde der SVP-Anwalt B._____ betreff Affäre F._____ vom Zürcher Obergericht wg Verletzung Anwaltsgeheimnis verurteilt" wirft der Beschuldigte dem Privatkläger ein strafbares Verhalten vor, was bereits grundsätzlich ehrverletzend ist (vgl. E. 4.1). Schliesslich folgt die Aussage "Für einen Menschen mit Charakter und Anstand ein Grund sich als Politiker zu verabschieden (er ist Grossrat Kantons G._____). Nur Charakterlose Schw…e machen das nicht". Bereits mit der Formulierung "Für einen Menschen mit Charakter und Anstand ein Grund sich als Politiker zu verabschieden (er ist Grossrat Kantons G._____)" bezeichnet der Beschuldigte den Privatkläger indirekt als charakterlosen, nicht einwandfreien, nicht anständigen und integren Menschen. Das erfüllt bereits den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (vgl. E. 4.1). Dies gilt erst recht in Kombination mit dem darauffolgenden Satz "Nur charakterlose Schw…e machen das nicht", womit B._____ ausdrücklich als charakterlos bezeichnet wird. Dieses Adjektiv steht nicht für sich alleine, sondern ist in Kombination mit der Wortkonstellation "Schw…e" eindeutig ehrverletzend. Unabhängig davon, ob ein Durchschnittsleser darunter "charakterlose Schweine" versteht, wovon vorliegend auszugehen ist, oder ob jemand "charakterlose Schwänze" darunter subsumiert, wie das der Beschuldigte verstehen will, stellt das Zusammenspiel von "Schw…e" mit dem Wort "charakterlos" offensichtlich den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens dar, welches B._____ als Mensch verächtlich scheinen lässt. Das Vorbringen des Beschuldigten, "Schw…e" müsse nicht Schweine heissen, da es über 30 Möglichkeiten gebe, was diese "Wortkonstellation" heissen könne, ist von vornherein nicht zu hören. Der Beschuldigte selbst hat nur 3 dieser "Möglichkeiten" vorgebracht (Schwache, Schwänze, Schweine). Massgebend ist zudem nicht, wie der Beschuldigte das Wort verstand, sondern der Sinn, welchen der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen der Äusserung beilegt (vorstehend, E. 4.1). Im konkreten Aussagezusammenhang versteht ein durchschnittlicher Dritter darunter den Satz "nur charakterlose Schweine machen das nicht"; nicht weniger ehrverletzend wären "Schwache" oder "Schwänze". Wenngleich der Beschuldigte den D._____-Link teilte, erfüllte er nicht die Tatbestandsvariante des "Weiterverbreitens" ehrenrühriger Tatsachen, sondern jene des "Beschuldigens". Denn ehrverletzend war nicht der D._____-Beitrag, sondern der vom Beschuldigten hierzu verfasste Kommentar. Nach dem Ausgeführten ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.
4.2.2
In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte dem ehrverletzenden Charakter seiner Äusserung und der Eignung zur Rufschädigung offenkundig bewusst. Das zeigt sich bereits an seinem Vorbringen, mit "Sekte verwirrter Psychopathen SVP" sei nicht die Schweizerische Volkspartei gemeint gewesen, zudem habe sich seine Äusserung auf Politiker allgemein und nicht auf Herrn B._____ bezogen, dem jegliche Betroffenheit fehle, auch könnten unter charakterlose "Schw…e" über 30 verschiedene "Möglichkeiten" verstanden werden. Folgte man dieser Argumentation, wäre es folglich ehrverletzend, wenn ein Leser einen Zusammenhang zwischen der "Sekte verwirrter Psychopathen SVP" und dem "SVP-Anwalt B._____" herstellen würde und wenn ein Leser den Beitrag so verstehen würde, dass er sich persönlich an B._____ und nicht an Politiker im Allgemeinen richtet, und wenn derselbe Leser unter "charakterlose Schw…e" "charakterlose Schweine" verstehen könnte. Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung selber zu, dass jemand darunter durchaus "charakterlose Schweine" verstehen könnte. Damit bestätigte er gleich selber, dass er sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung bewusst war. Seine Aussage, wonach er eigens "Schw…e" geschrieben habe, weil er von Facebook einmal für das Wort "Schwänze" gesperrt worden sei, zeigt deutlich, dass er um den ehrverletzenden Charakter seiner Äusserung und deren Eignung zur Rufschädigung wusste. Ebenso bewusst war ihm, dass eine Vielzahl von Personen Kenntnis von seinem ehrverletzenden Beitrag erhalten werden. Auf die Frage des erstinstanzlichen Richters, was er zum Vorhalt sage, dass seine Behauptungen mit dem Teilen des Facebook-Eintrags von Dritten zur Kenntnis genommen werden konnten, antwortete der Beschuldigte: "Ja, das ist normal. Kann jeder nachlesen, jaja" (RG act. I.3). Dass der Beschuldigte B._____ bewusst als Menschen herabwürdigte, zeigt auch die Tatsache, dass er noch an der Berufungsverhandlung nicht davor zurückschreckte, B._____ als "verurteilten Straftäter" zu bezichtigen, der "öffentlich Lügen" erzähle, "immer gegen Minderheiten" gehen würde, "über Medien falsche Propaganda verbreiten" würde, als "verurteilter Straftäter
weitere Straftaten" begehe und "vor nichts zurückschrecke" (vgl. act. H.2, S. 3 f.). Der Beschuldigte handelte ohne begründete Veranlassung und mit Wissen und Willen. Zumindest aber nahm er mit seinem Beitrag billigend in Kauf, dass seine Äusserung gegenüber B._____ ehrverletzend sein könnte und dessen Ruf schädigen könnte, ebenso, dass der Beitrag durch Dritte zur Kenntnis genommen werden kann bzw. auch wird. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte hat sich der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
4.3.1
Liegt eine Ehrverletzung vor, ist sie noch nicht zwingend strafbar. Vorbehalten bleiben Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und andere Strafhinderungsgründe. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben dabei Vorrang vor den Entlastungsbeweisen (vgl. Riklin, a.a.O., N 49 Vor Art. 173 StGB sowie N 12 zu Art. 173 StGB). Wahre ehrverletzende Behauptungen sind in der Regel straflos. Der Täter kann den Wahrheitsbeweis erbringen, wobei er beweispflichtig ist und eine Umkehr der üblichen Beweislast vorliegt (vgl. Riklin, a.a.O., N 13 zu Art. 173 StGB). Gegenstand des Wahrheitsbeweises können nur Tatsachen sein. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die ehrverletzende Tatsachenbehauptung in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht (vgl. BGer 6B_1114/2018 v. 29.1.2020 E. 2.1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 23; 6B_877/2018 v. 16.1.2019 E. 2.2). Bei gemischten Werturteilen ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; 121 IV 76 E. 2a/aa; 77 IV 94 E. 4). Der Beweis von Anhaltspunkten, welche die Behauptungen des Täters stützen, genügt nicht (Wohlers, a.a.O., N 20 zu Art. 173 StGB m.H.). Wird mit der ehrverletzenden Äusserung behauptet, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, kann der Wahrheitsbeweis nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung erbracht werden (BGE 116 IV 31 E. 4; 106 IV 115 E. 2c). Eine Ausnahme davon rechtfertigt sich dann, wenn gegen den Verletzten wegen Verjährung kein Strafverfahren durchgeführt werden konnte sowie wenn das Strafverfahren bis zum Entscheid im Ehrverletzungsverfahren sistiert worden ist (vgl. Wohlers, a.a.O., N 20 zu Art. 173 StGB).
4.3.2
Vorab ist anzumerken, dass vorliegend keinerlei allgemeine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind. Solche wurden auch nicht geltend gemacht. Mithin wäre die ehrverletzende Äusserung des Beschuldigten nur straflos, wenn er den Wahrheitsbeweis oder den Gutglaubensbeweis der von ihm erhobenen Beschuldigung erbringen könnte. Der Beschuldigte behauptete, er haben den Kommentar am gleichen oder am nächsten Tag geschrieben, nachdem die Gerichtsverhandlung vor dem Obergericht Zürich gegen Herrn B._____ stattgefunden habe. Er selber sei nicht anwesend gewesen, weshalb er davon abhängig gewesen sei, Informationen aus dem Internet zu beziehen. Er habe den Fall bei verschiedenen Medien verfolgt, die sich mit dem Fall befasst hätten. Dazu hätten der Tagesanzeiger, Blick, D._____-Zeitung, 20 Minuten, Südostschweiz, nau.ch, BAZ und Berner Zeitung und weitere gezählt. In einem dieser Online-Berichte habe er dann gelesen, dass B._____ wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses verurteilt worden sei. Diese Nachricht habe sich dann im Nachhinein als falsch erwiesen. B._____ sei nicht wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses verurteilt worden. Er habe aber keine Zweifel gehabt, dass die Information des Onlinemediums stimme. Schliesslich sei B._____ ja Anwalt und es sei bekannt, dass eine Anklage wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses ergangen sei. Deshalb habe er davon ausgehen müssen, dass die Meldung im Internet stimme (act. H.1, V. Frage 4; act. H.2, S. 5).
4.3.3
Der Beschuldigte legte keinerlei Beweise dafür vor, dass B._____ wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses verurteilt worden ist. Dies trifft denn auch nicht zu. Der Beschuldigte kann den Wahrheitsbeweis seiner Aussage, "Da wurde der SVP-Anwalt B._____ betreff Affäre F._____ vom Zürcher Obergericht wg Verletzung Anwaltsgeheimnis verurteilt" somit
nicht erbringen. Damit scheitert der Wahrheitsbeweis. Mithin ist die vom Beschuldigten getätigte Äusserung unwahr.
4.4.1
Ehreingriffe sind in der Regel strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Täter kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen. Dabei muss er beweisen, dass er an die Wahrheit seiner Äusserung geglaubt und ernsthafte Gründe hatte, seine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 109 IV 40 E. 2e; BGer 6B_974/2018 v. 20.12.2018 E. 2.2). Zu diesem Zweck kann sich der Täter nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserungen bereits bekannt waren (BGE 124 IV 149 E. 3b; 107 IV 34 E. 4a; 102 IV 176 E. 1c). Eine Beschuldigung muss sich auf ernsthafte Anhaltspunkte stützen (BGE 85 IV 182). Dabei genügt es nicht, dass der Täter die einzelnen Tatsachen nachweist, auf welche er seinen Verdacht stützt. Er hat darüber hinaus darzulegen, dass er gestützt auf jene Tatsachen den Verletzten in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft für verdächtig halten durfte. Das gilt auch dann, wenn der Täter seine Verdachtsgründe schon in der ehrverletzenden Äusserung selber bekannt gegeben hat, mindestens, wenn diese öffentlich gemacht worden ist. Der blosse Umstand, dass sich der Täter bei seinen Äusserungen auf Mitteilungen von Drittpersonen stützt, entlastet ihn noch nicht. Vielmehr muss er die betreffenden Angaben mit den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mitteln überprüfen und sich so nach Möglichkeit darüber vergewissert haben, dass für die von ihm weitergebenen Beschuldigungen ernsthafte Anhaltspunkte bestanden (vgl. Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 406 f. m.w.H; Youssef, a.a.O., N 18 zu Art. 173 StGB; Wohlers, a.a.O.; N 21 zu Art. 173 StGB). Eine besondere Sorgfalt ist bei denjenigen Beschuldigten erforderlich, die ihre Äusserungen über Medien verbreiten (BGE 116 IV 205 E. 3b; 105 IV 114 E. 2a). Äusserungen eines Dritten darf somit nicht blind vertraut werden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für die ehrverletzenden Äusserungen eine begründete Veranlassung i.S.v. Art. 173 Ziff. 3 StGB hatte, kann nicht geschlossen werden, dass er auch ernsthafte Gründe hatte, diese für wahr zu halten (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b). Eine begründete Veranlassung muss objektiv gegeben sein; eine blosse subjektive Vorstellung des Täters genügt nicht (Wohlers, a.a.O., N 18 zu Art. 173 StGB). Der Täter wird gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn er seine Äusserung ohne begründete Veranlassung abgegeben hat und er hierbei mit der überwiegenden Absicht gehandelt hat, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 116 IV 208 E. 3b; 101 IV 292 E. 2; BGer 6B_722/2017 v. 28.8.2017 E. 1.1).
4.4.2
Vorliegend ist fraglich, ob der Gutglaubensbeweis überhaupt zuzulassen ist. Den damaligen Medienberichten, die noch immer auffindbar sind, ist zu entnehmen, dass es im Verfahren vor dem Obergericht Zürich nur um den Vorwurf der I._____ ging; die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses mithin gar nicht Verfahrensgegenstand war. Damit hatte der Beschuldigte objektiv keinen begründeten Anlass, von der Richtigkeit seiner Behauptung auszugehen. Ob er in der überwiegenden Absicht gehandelt hatte, B._____ Übles vorzuwerfen, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn der Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis zuzulassen wäre, gelingt ihm dieser nicht. Wie gesehen, muss sich eine Beschuldigung auf ernsthafte Anhaltspunkte stützen, wobei der Täter die einzelnen Tatsachen nachweisen muss, auf welche er seinen Verdacht stützte, und darüber hinaus darlegen muss, dass er gestützt auf jene (nachgewiesenen) Tatsachen den Verletzten des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft verdächtigen durfte (vorstehend, E. 4.4.1). Der Beschuldigte legte keinen Ausdruck oder sonstigen Beweis von der angeblichen "Falschmeldung" des Onlinemediums über die Verurteilung von B._____ wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses vor. Vielmehr behauptete er schlicht und einfach, irgendein Onlinemedium habe falsch berichtet. Damit ist die Tatsache, gestützt auf welche der Beschuldigte von der Wahrheit seiner Behauptung ausgehen durfte, offensichtlich nicht nachgewiesen. Damit kann auch offenbleiben, inwiefern der Beschuldigte die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hatte, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen. Nach dem Ausgeführten scheitert vorliegend auch der Gutglaubensbeweis, soweit dieser überhaupt zuzulassen ist.
4.4.3
Da vorliegend nicht nur eine Tatsachenbehauptung zu beurteilen ist, sondern ein gemischtes Werturteil vorliegt, wäre überdies neben der Erbringung des Entlastungsbeweises bezüglich der dem Werturteil zugrunde liegenden Tatsache zusätzlich eine weitere Voraussetzung vonnöten: Die an die behauptete, nachzuweisende Tatsache anschliessende Bewertung wäre nur insoweit gedeckt, als die Tatsache zum Werturteil objektiv Anlass geben konnte bzw. der Täter beim Gutglaubensbeweis die Bewertung persönlich für sachlich vertretbar halten durfte (Donatsch, a.a.O., S. 409). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Bezeichnung von B._____ als Exponent einer Sekte verwirrter Psychopathen sowie als Menschen ohne Charakter und Anstand, gar als charakterloses Schwein, wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn B._____ tatsächlich wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses verurteilt worden wäre.
4.5
Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte durch das Verfassen und veröffentlichen seines Kommentars auf Facebook der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht. Der vor-instanzliche Schuldspruch ist vollumfänglich zu bestätigen.
4.6
Soweit aus der Berufungserklärung des Beschuldigten (Beweis)anträge hervorgehen sollten (zum Ganzen: act. H.2, S. 5 f.; act. A.2), sind diese beim vorliegenden Verfahrensausgang ohnehin vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten wäre. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Anträge des Beschuldigten in seinem Schlusswort anlässlich der Berufungsverhandlung. Soweit der Beschuldigte beantragte, der Privatkläger sei wegen falscher Anschuldigung zu verurteilen, ist anzumerken, dass es am Vorliegen eines entsprechenden Strafverfahrens fehlt. Auch fehlt es gänzlich an einem solchen Verdacht. Bezüglich des Vorwurfs der üblen Nachrede, angeblich begangen vom Privatkläger zum Nachteil des Beschuldigten, ist zu bemerken, dass die Strafantragsfrist längst abgelaufen wäre (Art. 31 StGB). Schliesslich zeigt das vorliegende Urteil, dass der Privatkläger keine Irreführung der Rechtspflege begangen hat.
5.
Strafe
5.1
Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Strafzumessungsfaktoren korrekt benannt und gewürdigt und eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ausgesprochen. Die erkennende Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Strafzumessung vollumfänglich an, weshalb für die Begründung auf die entsprechenden Erwägungen 4.1 bis 4.3 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 4.1-4.3).
5.2
Da seit der Begehung der Tat am 31. August 2017 bis zur Fällung des vorliegenden Urteils am 23. November 2021 über vier Jahre vergangen sind, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Infolge der langen Verfahrensdauer, insbesondere vor Kantonsgericht, ist die Strafe in Anwendung des Strafmilderungsgrundes der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 8 Tagessätze zu reduzieren. Wenngleich das derzeitige Jahreseinkommen von CHF 32'430.00 (act. D.14) leicht höher ist als zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. E.1, E. 4.3), wird die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 angesichts der nach wie vor sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei CHF 30.00 belassen. Die von der Vorinstanz gesprochene Verbindungsbusse von CHF 200.00 wird hingegen vollumfänglich bestätigt, ebenso die daraus resultierende Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von 6 Tagen (CHF 200.00 / CHF 30.00) (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 4.4).
6.
Zivilklage und Kosten
6.1
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Privatkläger seinen Schadenersatzanspruch und seinen Genugtuungsanspruch auf je CHF 1'500.00 beziffert, die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht begründet hatte. Entsprechend verwies sie die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg (act. E.1, E. 5.1-5.2). Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Berufungsinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Solche Tatsachen sind vorliegend nicht ersichtlich und vom Privatkläger auch nicht geltend gemacht worden. Entsprechend ist die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg in Anwendung des Verbots der reformatio in peius zu bestätigen.
6.2
Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Untersuchungskosten zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten, nachdem dieser von der Vorinstanz vom Vorwurf der üblen Nachrede, begangen am 8./9. Juli 2017, freigesprochen wurde (act. E.1, E. 3.2 und E. 6, Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist mithin zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 6). Damit gehen die Untersuchungskosten von CHF 1'375.00 in Höhe von CHF 687.50 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 687.50 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Kosten des vor-instanzlichen Verfahrens von CHF 4'200.00 gehen in Höhe von CHF 2'100.00 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 2'100.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden).
6.3
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Somit gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, zu Lasten des Berufungsklägers. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger beantragte eine pauschale Entschädigung von CHF 500.00 für die Erstellung der Strafanzeige, Aktenstudium und weiteren Aufwand und Spesen (act. D.4). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Privatkläger vertrat sich in eigener Sache und war anwaltlich nicht vertreten. Er hätte somit lediglich Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO. Indes ist er seiner Pflicht, den geltend gemachten Aufwand zu belegen, nicht nachgekommen. Ihm steht daher kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung zu, zumal ihm durch den Verzicht zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung auch kein nennenswerter Aufwand im Berufungsverfahren entstanden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 26. März 2019, mitgeteilt am 16. September 2019 (Proz. Nr. 515-2018-12), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
a) A._____ wird von der üblen Nachrede gemäss Art. 173
Ziff. 1 StGB, begangen am 8./9. Juli 2017, freigesprochen.
b) […]
[…]
a) Der Privatkläger B._____ wird bezüglich seiner Zivilforderung
gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
b) Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten erhoben.
[…]
[Modalitäten Berufungsanmeldung]
[Mitteilungen]
A._____ ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB.
Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
4.1. Die Untersuchungskosten von CHF 1'375.00 gehen in Höhe von CHF 687.50 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 687.50 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
4.2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'200.00 gehen in Höhe von CHF 2'100.00 zulasten von A._____ und in Höhe von CHF 2'100.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____.
6. B._____ wird keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zugesprochen.
7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 17
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
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Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_428/2013
6B_694/2012
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
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Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154
BGE 117 IV 28ATF 117 IV 28DTF 117 IV 28
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BGE 137 IV 313ATF 137 IV 313DTF 137 IV 313
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6B_572/2021
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6B_974/2018
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BGE 105 IV 114ATF 105 IV 114DTF 105 IV 114
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BGE 124 IV 149ATF 124 IV 149DTF 124 IV 149
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6B_722/2017
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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