SK1 2019 56
Entscheide Obergericht
18. August 2022Deutsch89 min
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob am 23. Juli 2019 beim Regionalgericht Surselva Anklage gegen A._____ wie folgt:
Source gr.ch
Urteil vom 16. Dezember 2021
Referenz SK1 19 56
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Guetg, Aktuar
Parteien A._____, geboren am _____
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach
Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur
Gegenstand Tierquälerei etc.
Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 12.09.2019, mitgeteilt am 27.11.2019 (Proz. Nr. 515-2019-6)
Mitteilung 16. Juni 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob am 23. Juli 2019 beim Regionalgericht Surselva Anklage gegen A._____ wie folgt:
Vorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG, fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG
Am Abend des 23. September 2017 übte A._____ bei der Örtlichkeit B._____, Gemeindegebiet C._____, die Hochjagd aus. Nachdem er eine aus den von seinem Unterstand gegenüberliegenden Stauden auf die Wiese austretende Rehgeiss als jagdbar angesprochen hatte, gab er um ca. 19.00 Uhr auf eine Distanz von 117 m auf diese von einem Staudenband zum anderen hangaufwärts ziehende Rehgeiss einen Schuss ab, als sie ihm einen Augenblick das "Blatt zeigte" (Seitenansicht zum Schützen). Das Tier wurde aber nicht tödlich getroffen und legte sich nach kurzem Aufsuchen der nächsten Deckung bzw. aus dem Dickicht zurückkehrend im Bereich des Anschussortes nieder. Dabei stellte der Beschuldigte fest, dass er die Rehgeiss im hinteren Bereich angeschossen hatte. Anstatt auf die ein wenig tiefer unterhalb ihm während längerer Zeit mit erhobenem Haupt liegende Rehgeiss einen Fangschuss in den Nackenkamm (Bereich, wo der Hals/Träger in den Rücken übergeht) abzugeben oder diese in Deckung aufzusuchen und aus nächster Nähe mit einem Fangschuss (Kopfschuss, Trägerschuss oder Schuss ins Herz) von ihren Leiden zu erlösen, blieb A._____ bis um 20.00 Uhr auf seinem Ansitz. In der Folge begab er sich nach der Schusszeit (20.00 Uhr) zu Fuss in seine Unterkunft nach D._____, um eine Stirnlampe zu holen. Als er um ca. 21.15 Uhr bei der verletzten Rehgeiss eintraf und feststellte, dass diese immer noch am Leben war bzw. atmete, fügte er dem Tier mit seinem Jagdmesser ohne vorgängige Betäubung zwei Halsschnitte und einen Halsstich zu, so dass es schlussendlich verblutete. Beim Setzen dieser Messerschnitte zappelte das Tier noch mit den Vorderläufen. Indem der Beschuldigte in Kenntnis, dass das Reh auf seinen Schuss hin noch lebte, es unterliess, dieses sofort mit einem Fangschuss zu töten, und es nach 2 1/4 Stunden Leidenszeit ohne Betäubung mit mehrmaligen Ansetzen des Messers bzw. einem Messerstich am Träger schliesslich tötete, fügte er dem Tier bewusst unnötig qualvolle Leiden hinzu sowie missachtete in krasser Weise dessen Würde und übte die Jagd nicht weidgerecht aus. Auch hätte er als langjähriger Jäger (20 Jahre Jagderfahrung) erkennen können, dass die Wahrscheinlichkeit für einen nicht tödlichen Schuss und damit der Erfolg einer allfälligen Verletzung bzw. der Tierquälerei, indem er auf eine Distanz von 117 m auf eine ziehende Rehgeiss schoss, sehr gross war.
Am 24. September 2017 wies der Beschuldigte die am Vorabend beschossene, erlaubte Rehgeiss dem Wildhüter E._____ vor. Dabei stellte der Wildhüter E._____ fest, dass an den Hinterläufen der 16.8 kg schweren Rehgeiss beide Sprunggelenke durchschossen bzw. zerstört waren und das Tier am Träger vorne zwei nicht sachgerechte Schnittwunden sowie eine Stichverletzung aufwies.
A._____ verwendete die Munition RWS, Kegelspitz, Kaliber 10,3 x 60 R. Die günstigste Einschiessentfernung (GEE) des 16,4 Gramm schweren Geschosses beträgt 138 m, was auf 100 m einem Hochschuss von 4 cm entspricht. Es hat auf eine Distanz von 117 m, falls es auf 100 m eingeschossen wurde, eine nicht relevante Abweichung der Treffpunktlage. Die Geschossenergie beträgt auf 100 bzw. 150 Meter 2692 bzw. 2217 Joule.
B. Mit Urteil vom 12. September 2019 sprach das Regionalgericht Surselva A._____ vom Vorwurf der Tierquälerei gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG, der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG frei. Gleichzeitig sprach es ihn jedoch wegen vorsätzlicher Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 sowie einer Busse von CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde für eine Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Jagdberechtigung wurde A._____ für die Dauer von zwei Jahren entzogen, wobei der Vollzug für eine Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde.
C. Mit Eingabe vom 18. September 2019 liess A._____ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, gegen das Urteil Berufung anmelden.
D. Mit Berufungserklärung vom 9. Dezember 2019 beantragte der Beschuldigte in der Hauptsache einen umfassenden Freispruch. Eventualiter sei er der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG für schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen zu je CHF 120.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, für eine Probezeit von zwei Jahren. Es sei weder eine Verbindungsbusse auszusprechen noch der Entzug der Jagdberechtigung anzuordnen. Subeventualiter sei er zu einer Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen, wobei auf die Aussprache einer Verbindungsbusse zu verzichten sei. Die Jagdberechtigung sei ihm für die Dauer von einem Jahr, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu entziehen.
E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte, die Ziffer 1 sowie die Ziffern 3-6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und den Beschuldigten der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. TSchV i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG, der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 2 TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG für schuldig zu sprechen. Hierfür sei er mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 2'400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, zu verurteilen. Das Jagdpatent sei ihm, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, für die Dauer von drei Jahren zu entziehen. Die Kosten seien dem Beschuldigten vollumfänglich anzulasten.
F. Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde seitens des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet. Die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 14. Dezember 2021 statt. Beide Parteien hielten an ihren in der Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung definierten Anträgen fest und beantragten je die Abweisung der Berufung bzw. der Anschlussberufung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und wurden seitens keiner Partei bestritten. Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
3.1. Dem Beschuldigten wird unweidmännisches Verhalten und fahrlässige sowie vorsätzliche Tierquälerei im Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorfall vom 23. September 2017 vorgeworfen. Der gemäss der Anklageschrift eingeklagte Sachverhalt stützt sich dabei wesentlich auf die Aussagen des Beschuldigten. Bereits vor Vorinstanz beanstandete der Beschuldigte die Verwertbarkeit seiner Aussagen anlässlich der Einvernahme durch Wildhüter E._____ am 26. September 2017 sowie die diese wiedergebenden Ausführungen von E._____ vom 14. März 2018. Seiner Ansicht nach komme E._____ lediglich im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die kantonale Jagdgesetzgebung jagdpolizeiliche Funktion zu. Die Vorinstanz verwarf das Vorbringen des Beschuldigten. Sie hielt fest, dass es den Kantonen zustehe, die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden zu übertragen. Im Kanton Graubünden sei die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Übertretungstatbestände im Bereich der Jagd unter anderem den Wildhütern übertragen worden. Wildhüter E._____ habe am 24. September 2017 im Verlaufe der Ausmessung an der vom Beschuldigten erlegten Rehgeiss Schussverletzungen an den Hinterläufen sowie die Schnittwunden am Hals festgestellt. Infolge dieses Anfangsverdachtes auf eine Verletzung von Jagdvorschriften (unweidmännisches Verhalten, unzulässiges Schächten) habe er am 26. September 2017 eine Einvernahme durchgeführt. Als sich anlässlich dieser gezeigt habe, dass sich der Beschuldigte nicht nur des unweidmännischen Verhaltens, sondern darüber hinaus auch der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz strafbar gemacht haben könnte, habe er dies am 26. September 2017 unverzüglich der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. E._____ habe demnach erst anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2017 ein Verdacht auf eine mögliche Verletzung des Tierschutzgesetzes vorgelegen. Folgerichtig habe er die Angelegenheit sodann an die Staatsanwaltschaft übergeben (Art. 17 StPO).
3.2. In seiner Berufung moniert der Beschuldigte, die Vorinstanz sei in reine Spekulation verfallen. E._____ habe ihm bereits anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2017 eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und der Tierschutzverordnung etc. vorgeworfen. Damit sei für diesen erkennbar gewesen, dass die Durchführung des Verfahrens nicht mehr in seine Kompetenz gefallen sei. Die Angelegenheit hätte in Anwendung von Art. 357 Abs. 4 StPO ohne weitere Befragung des Beschuldigten direkt an die Staatsanwaltschaft überwiesen werden müssen. Die Aussagen in der Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2017 sowie die Aussagen von E._____ anlässlich dessen Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft seien folglich, soweit dieser mutmassliche Schilderungen des Beschuldigten wiedergegeben habe, unverwertbar (vgl. etwa KG act. A.5, S. 7, Ziff. 2.2 und KG act. H.2, S. 7, Ziff. 2).
3.3. Nur die vom Gesetz hierfür vorgesehenen staatlichen Behörden sind zur Wahrnehmung der Strafrechtspflege legitimiert (Art. 2 Abs. 1 StPO). Nach Art. 14 StPO bestimmen Bund und Kantone ihre Strafbehörden und deren Bezeichnung. Die Strafrechtspflege umfasst sämtliche Tätigkeiten, die auf die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten gerichtet sind. So ist insbesondere auch die Arbeit der Polizei Teil der Strafrechtspflege; zumindest soweit sie im Anwendungsfeld der StPO liegt (Peter Straub/Thomas Weltert, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 und 10 zu Art. 15 StPO). Damit angesprochen ist die gerichtliche Polizei, d.h. die Polizei, welche sich mit der Ermittlung von Straftaten befasst. Grundsätzlich kann die Spezialgesetzgebung vorsehen, dass gerichtspolizeiliche Tätigkeiten durch weitere, ausserhalb des eigentlichen Polizeikorps stehende Personen wahrgenommen werden können; bspw. durch Personen der Umweltverwaltung (vgl. Hanspeter Uster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 15 StPO). Die Kompetenz, sich mit der Strafrechtspflege befassen zu dürfen, geht aber personell und sachlich lediglich soweit, wie sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Im Kanton Graubünden sind Wildhüter Organe der Strafverfolgungsbehörden und sie haben bei Strafverfolgungen im Zusammenhang mit der Jagd oder der Fischerei die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantonspolizei (Art. 44 Abs. 2 KJG). Sie haben bei Verdacht einer strafbaren Handlung die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren der Tat festzustellen und zu sichern sowie alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um die Täterin oder den Täter zu ermitteln (Art. 31 Abs. 2 RJV). Ihre Kompetenz ist nicht, wovon der Beschuldigte auszugehen scheint, auf Übertretungstatbestände beschränkt. Vielmehr agieren sie, freilich beschränkt auf die Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Jagd oder der Fischerei, als eigentliche (Jagd-)Polizei (vgl. etwa auch Art. 42 KJG). Der vom Beschuldigten erwähnte Art. 357 Abs. 4 StPO ist daher von vorneherein nicht einschlägig. Folglich trifft nicht zu, dass die Angelegenheit noch vor einer weiteren Befragung der Staatsanwaltschaft hätte überwiesen werden müssen. Daran ändert nichts, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Lebenssachverhalt rechtlich von ausserhalb des kantonalen Jagdgesetzes stehenden Straftatbeständen erfasst sein könnte. Unbestritten ist, dass der vorliegend umstrittene Lebenssachverhalt im Zusammenhang mit der Jagd stand. Inwiefern vor dem Hintergrund des Gesagten die Aussagen des Beschuldigten sowie des Wildhüters E._____ unverwertbar sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.
4.1. Der Beschuldigte moniert, in der Anklageschrift würden einleitend alle von der Staatsanwaltschaft als erfüllt erachteten Straftatbestände und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen genannt, ohne jedoch darzutun, welche Handlungen die vorsätzliche Tierquälerei, welche die fahrlässige Tierquälerei und welche das angebliche nicht weidmännische Verhalten begründen würden. Es werde nicht angegeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den jeweiligen Merkmalen der angeklagten Straftatbestände entsprächen. Die Anklageschrift erfülle weder ihre Informationsfunktion noch ihre Umgrenzungsfunktion. Er habe sich nicht wirksam verteidigen können. Weder für einen Laien noch für einen Juristen sei erkennbar gewesen, welche konkreten Vorgänge nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Fahrlässigkeit, den Vorsatz und das nicht weidmännische Verhalten hätten begründen sollen. Auf Grundlage der Anklageschrift lasse sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht erstellen (KG act. A.5, Ziff. 3.2 und KG act. H.2, S. 3, Ziff. 3.2).
4.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er konkret beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.H.). In der Anklageschrift sind unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g) zu bezeichnen. Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_651/2018 v. 17.10.2018 E. 3.3). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_654/2014 v. 14.10.2014 E. 1.3).
4.3. In der Anklageschrift werden einleitend sämtliche Straftatbestände aufgelistet, welche der Beschuldigte verletzt haben soll. Im Nachgang werden sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht umschrieben. Damit wird der angeklagte Sachverhalt und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dadurch erfüllten gesetzlichen Bestimmungen in der Anklageschrift genügend präzise umschrieben. Es trifft zwar zu, dass in der Anklageschrift die Straftatbestände nicht konkret auf die einzelnen Sachverhaltsvorwürfe aufgeschlüsselt werden. Der Klarheit willen wäre eine solche Aufschlüsselung wünschenswert gewesen. Dies, weil die einzelnen Sachverhaltsvorwürfe aufgrund des Tatkomplexes, dem sie entspringen, stark miteinander zusammenhängen. Gleichwohl blieb es für den Beschuldigten im vorliegenden Fall möglich, die einzelnen Straftatbestände den Sachverhalten zuzuordnen. Das ihm konkret Vorgeworfene blieb für ihn zweifelsfrei erkennbar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die ihm vorgeworfenen Straftatbestände jeweils spezifische Handlungen beinhalten, was eine Zuordnung zu den einzelnen Sachverhaltsvorwürfen ermöglicht. Dem Beschuldigten war es unter den gegebenen Umständen möglich, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
Der Beschuldigte weist darauf hin, er habe es unterlassen, sich zu der ihm vorgeworfenen unweidmännischen Schussdistanz zu äussern. Dies sei ein Resultat aus der mangelhaften Zuordnung der Sachverhaltsvorwürfe zu einzelnen Straftatbeständen. So sei nicht erkennbar gewesen, dass ihm im Zusammenhang mit der Schussdistanz eine Verletzung des kantonalen Jagdgesetzes vorgeworfen werde. Dies sei letztlich Beleg dafür, dass die Anklageschrift ungenügend und damit eine angemessene Verteidigung nicht möglich gewesen sei (vgl. KG act. A. 5, S. 12). In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten ein im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG tatbestandsmässiges Verhalten vorgeworfen. Sodann wird in sachverhaltlicher Hinsicht zusammengefasst ausgeführt, der Beschuldigte habe aus einer Distanz von 117 m auf die Rehgeiss geschossen, die von einem Staudenband zum anderen hangaufwärts gezogen sei. Dies, als sie ihm für einen Augenblick das "Blatt" gezeigt habe. In diesem Kontext wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, er habe trotz der für ihn erkennbar sehr grossen Wahrscheinlichkeit eines nicht tödlichen Schusses aus einer Distanz von 117 m auf die ziehende Rehgeiss geschossen. Daraus erhellt, dass ihm eine unter den ihm dargebotenen Umständen ungenügende Schussdistanz und damit eine Verletzung von Art. 15 KJG vorgeworfen wurde, zumal in dessen Abs. 2 auf die weidgerechte Schussdistanz hingewiesen wird. Wenn sich der Verteidiger in seinem vorinstanzlichen Plädoyer hierzu nicht äussert, ist dies nicht einer mangelhaften Anklageschrift geschuldet. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand etwas zu Gunsten der berufungsklägerischen Sichtweise ableiten, dass ihm in der Anklageschrift keine mehrfache Übertretung gemäss Art. 15 KJG vorgeworfen werde. Massgebend ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt. Aus der Anklageschrift geht eindeutig hervor, dass ihm eine mehrfache Übertretung gegen das kantonale Jagdgesetz vorgeworfen wird, was im jeweiligen Kontext aus dem Vorwurf, er habe sich "nicht weidgerecht" verhalten, ergibt. Abgesehen davon übersieht der Beschuldigte mit Blick auf den Anklagegrundsatz, dass das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Diese ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_254/2015 v. 27.8.2015 E. 3.1 m.H.).
4.4. Im Rahmen seines Vorbringens gegen die Anklageschrift moniert der Beschuldigte überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bereits vor Vorinstanz habe er vorgebracht, die Anklage sei inhaltlich ungenügend ausgestaltet, weil sie Spekulationen, Interpretationen und vorweggenommene Beweiswürdigung enthalten würde. Er habe entsprechend darauf hingewiesen, dass die Anklage den Anforderungen von Art. 325 StPO nicht genügen würde. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt (vgl. dazu KG act. A.5, Ziff. 3.1a ff.). Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat. Ob sie dies, wie sie im Rahmen ihrer Stellungnahme vorbringt, nicht musste, da sie den Beschuldigten hinsichtlich der damit zusammenhängenden Vorwürfe freisprach, kann offenbleiben. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, könnte diese im vorliegenden Verfahren nämlich geheilt werden, da die Berufungsinstanz über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf zur Folge hätte. Denn die inhaltlichen Einwände gegen die Anklageschrift überzeugen nicht. Wie erläutert hat die Anklage die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Obschon es sich um eine Hypothese handelt, wird das inkriminierte Geschehen so wiedergebgeben, als ob es sich tatsächlich auf diese Weise ereignet hat. Aus Art. 325 Abs. 1 StPO geht e contrario auch hervor, dass die Anklageschrift ein inkriminiertes Verhalten lediglich zu behaupten hat und weder einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen noch Beweismittel zu benennen hat (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 325 StPO). Mit anderen Worten beschränkt sich die Anklageschrift auf eine möglichst kurze, aber genaue Umschreibung des erhobenen Tatvorwurfs, ohne dass dieser einstweilen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht näher begründet oder gewürdigt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1863). Es versteht sich indes von selber, dass Anklageschriften klar und eindeutig zu formulieren sind und die Angaben korrekt sein müssen (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 3 zu Art 325 StPO). Da sich die Anklage auf eine Hypothese stützt, erweisen sich unter letzterem Aspekt indessen lediglich erwiesenermassen tatsachenwidrige oder auf reinen Gerüchten oder Mutmassungen basierende Vorhalte als falsch bzw. inkorrekt (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 4 zu Art. 325 StPO). Die Verteidigung argumentiert nun, es lasse sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht erstellen, dass ihm die Rehgeiss das Blatt nur für einen "Augenblick" gezeigt habe, wie es ihm nun vorgeworfen werde. Ebenso sei reine Spekulation, wenn ihm vorgeworfen werde, die Rehgeiss sei "während längerer Zeit mit erhobenem Haupt" dagelegen. Die Rüge des Beschuldigten erweist sich als zirkelschlüssig. So wirft er der Staatsanwaltschaft einzig vor, reine Spekulationen in die Anklageschrift aufgenommen zu haben, weil sich die Vorwürfe nach einer aus seiner Sicht korrekten Beweiswürdigung nicht erhärten liessen. Wie die Beweise gewürdigt werden und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, bleibt jedoch dem Gericht vorbehalten (vgl. BGer 6B_918/2020 v. 19.1.2021 E. 3.3). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft weder Mutmassungen noch Spekulationen formuliert. Vielmehr hat sie dem Beschuldigten klar formulierte und unmissverständliche Sachverhaltsmomente vorgeworfen. Die Anklageschrift ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
5.1. Die Vorinstanz erwägt, das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten von Dr. med. vet. F._____ sei unverwertbar. Begründend führte sie aus, F._____ habe im vorliegenden Fall mehr als bloss beiläufig seine rechtliche Einschätzung des Sachverhalts geäussert. Er habe in seinem Schlusswort ausdrücklich festgehalten, dass von einer Tiermisshandlung auszugehen sei. Er habe sich damit von dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich entfernt, um seine Missbilligung des Vorgefallenen auszudrücken. Es bestünden erhebliche objektive Zweifel an der Unbefangenheit des Experten. Davon abgesehen sei das Gutachten unbrauchbar. Fragen würden teilweise gar nicht beantwortet und teilweise würden sie auch nur zusammengefasst beantwortet. Komme hinzu, dass Fragen nicht fallbezogen, sondern allgemein beantwortet würden (vgl. KG act. E. 1, E. 2.3).
5.2. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Anschlussberufung dagegen vor, es komme immer wieder vor, dass Gutachter zu Rechtsfragen Stellung nehmen würden, oder sich Sach- und Rechtsfragen nicht klar trennen liessen. Dies sei solange zu tolerieren, als das zuständige Gericht in solchen Fällen die Rechtsfragen unabhängig von der entsprechenden Subsumtion des Sachverständigen selbst entscheidet und begründet. Selbst wenn sich der Gutachter von dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich entfernte und zu Rechtsfragen Stellung nehmen sollte, führte dies nicht automatisch zu dessen Befangenheit (KG act. H.1, Ziff. 2 ff. und KG act. A.4, Ziff. 4.4). Aufgrund des Umstandes, dass der Gutachter in der Zusammenfassung auf den Begriff der Tiermisshandlung eingehe, könne nicht auf dessen Befangenheit geschlossen werden. Das Aufführen von Literaturquellen am Ende sowie die Zusammenlegung von thematisch zusammenhängenden Fragen und Zusatzfragen vermöchte ebenfalls keine Unbrauchbarkeit bzw. Unverwertbarkeit des Gutachtens zu begründen (KG act. A.4, Ziff. 4.4).
5.3. Der Beschuldigte schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen an. Darüber hinaus verweist er auf seine Begründung vor Schranken der Vorinstanz. Das Gutachten sei unverwertbar, weil der Gutachter dem Beschuldigten ungefragt und mit unhaltbarer Begründung direkt ein strafrechtliches Fehlverhalten vorgeworfen habe (KG act. A. 5, Ziff. 2.2). Das Gutachten sei zudem nutzlos. Die zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache relevanten Parameter seien bekannt gewesen. Dem Gutachter hätten lediglich drei Fotos vorgelegen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Frage des Blutverlustes und der Bewusstlosigkeit zu beurteilen (KG act. A.5, Ziff. 2.1). Das Gutachten erweise sich als unbrauchbar (KG act. A.5, Ziff. 2.3).
5.4. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Anforderungen an die sachverständige Person sowie die bei deren Ernennung und bei der Erstellung des Gutachtens zu beachtenden Vorschriften sind in Art. 183 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c).
5.5. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (vgl. Art. 183 Abs. 3 StPO). Nach deren Abs. 1 lit. f tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Experten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das Empfinden einer Partei abzustellen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 34 E. 5.2). Beschränkt sich der Sachverständige nicht auf den ihm erteilten Auftrag und beantwortet er im Gutachten auch Rechtsfragen, kann die Kompetenzüberschreitung darauf hindeuten, dass eine Befangenheit vorliegt (vgl. BGer 8C_448/2015 v. 17.12.2015 E. 4 ff.; vgl. auch Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art 183 StPO). Die Vornahme der juristischen Beurteilung eines Falles ist nicht Sache des Sachverständigen.
5.6. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der forensischen sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. BGer 1B_141/2017 v. 10.10.2017 E. 4.5).
5.7. Will eine Partei den Ausstand einer Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei einen angeblichen Mangel nicht unverzüglich vorbringt, sondern zuwartet, um ihn allenfalls erst im Anschluss an ein für sie ungünstiges Urteil des betreffenden Gerichts geltend zu machen. Wird mit einer Rüge entsprechend zugewartet, muss diese als verspätet und damit als verwirkt betrachtet werden. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 132 II 485 E. 4.3 m.w.H.). Den juristischen Entscheidungsträgern bleibt es aber unbenommen, trotz fehlender Rüge eine Befangenheit der sachverständigen Person nicht hinzunehmen, wenn entsprechende Bewertungen im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung das Vertrauen in die fraglichen Entscheidungsgrundlagen erschüttern (Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 21a zu Art. 183 StPO).
5.8. Die Vorinstanz scheint gestützt auf den nachfolgend wiedergegebenen Satz zum Schluss gelangt zu sein, dass der Gutachter F._____ in seinem Schlusswort eine eigene rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes geäussert habe: "[…]. Es genügt schon ein einmaliger Verstoss, um von Tiermisshandlung sprechen zu können, allerdings muss dieser Verstoss dem Tier schon mehr als nur unwesentliche Schmerzen und Leiden zugefügt haben – davon ist im gegenständlichen Falle auszugehen. […]" (StA act. 36, S. 12). Obschon der Gutachter darin auf den Begriff der Tiermisshandlung eingeht, kann der Sichtweise der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Denn zentrale Aussage ist einzig jene, dass der Rehgeiss mehr als nur unwesentliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsauffassung, sondern um eine Qualifikation des vom Tier empfundenen Leidens bzw. Schmerzes als "mehr als nur unwesentlich". Diese wird ohne weiteres vom Gutachtensauftrag abgedeckt (vgl. etwa Frage 3 und 4 des Gutachtensauftrages). Soweit der Beschuldigte sodann in der gutachterlichen Feststellung, die mit dem Messer durchgeführte Nottötung sei nicht sachgerecht erfolgt, einen die Befangenheit begründenden Umstand erkennen möchte, geht er fehl (vgl. KG act. 5, Ziff. 2.3.c). Darin lässt sich keine rechtliche Würdigung erkennen. Der Gutachter hält nämlich vorgängig fest, dass für eine anzustrebende unmittelbare Tötung des Tieres beide Halsschlagadern zu durchtrennen seien. Weil der Gutachter anhand der Fotos zum Schluss gelangte, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein dürfte, mithin der Tod nicht unmittelbar eingetreten sein dürfte, erachtete er die Ausführung der Nottötung als nicht sachgerecht bzw. nicht zweckgemäss. Eine rechtliche Qualifikation, geschweige denn ein rechtlicher Vorwurf ist nicht erkennbar. Der Berufungsinstanz sind sodann keine weiteren Passagen ersichtlich, in denen Gutachter F._____ den Sachverhalt unzulässigerweise rechtlich gewürdigt hätte bzw. seine Kompetenzen anderweitig überschritten hätte. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass es immer wieder vorkommt, dass Gutachter zu Rechtsfragen Stellung nehmen, oder dass sich Sach- und Rechtsfragen nicht klar trennen lassen. Dies ist wenigstens solange zu tolerieren, als das zuständige Gericht in solchen Fällen die Rechtsfragen unabhängig von der entsprechenden Subsumtion des Sachverständigen selbst entscheidet und begründet (vgl. PKG 2013 Nr. 18 E. 1.g). Selbst wenn sich der Gutachter von dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich entfernt hätte und zu Rechtsfragen Stellung genommen hätte, würde dies demnach nicht automatisch zu dessen Befangenheit führen. Das Regionalgericht Surselva zeigte mit seinem Urteil klar auf, dass es in der Lage gewesen war, die sich stellenden Rechtsfragen unabhängig vom Inhalt des Gutachtens anzugehen und zu beantworten.
Soweit der Beschuldigte mit seiner inhaltlichen Kritik am Gutachten – zumindest implizit – auf einen Befangenheitsgrund schliessen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Es werden keine schweren Fehler oder Versäumnisse des Gutachters dargetan, welche diesen als befangen erscheinen liessen. Dies gilt etwa für die Zusammenfassung der Fragen der Staatsanwaltschaft und der Zusatzfragen sowie deren angeblich unterlassene Beantwortung. Dieses Vorbringen ist, wenn überhaupt, erst im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn zu prüfen ist, ob einer gutachterlichen Schlussfolgerung gefolgt werden kann. Jedenfalls gilt es vor dem Hintergrund des Gesagten zu konstatieren, dass in formeller Hinsicht keine Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit des Gutachters belegen würden.
5.9. Ob und inwiefern das Gutachten in materieller Hinsicht als unbrauchbar bzw. nicht notwendig zu qualifizieren ist, wie es der Beschuldigte tut, kann ebenfalls erst im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt werden (vgl. das diesbezügliche [ausschweifende] Vorbringen des Beschuldigten in KG act. A.5, Ziff. 4.1). Eine Unverwertbarkeit des Gutachtens vermag der Beschuldigte auch damit nicht darzutun.
Vor dem Hintergrund des Gesagten kann das Gutachten somit verwertet werden. Die Frage, ob die Ausstandseinrede im Vorverfahren rechtzeitig geltend gemacht worden war, kann damit offenbleiben.
6.1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten stellen auch bei direkter Beteiligung am Verfahren vollgültige Beweismittel dar und sind entsprechend richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Donatsch, a.a.O., N 13 zu Art. 162 StPO).
6.2. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_655/2012 vom 15.2.2013 E. 2.4; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 2012, S. 368 und 374).
6.3. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 m.w.H.). In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung (und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 und 136 II 539 E. 3.2 je m.w.H.).
7. Folgender Sachverhalt ist unbestritten: Der Beschuldigte übte am Abend des 23. September 2017 bei der Örtlichkeit B._____, Gemeindegebiet C._____, die Hochjagd aus. Anlässlich dieser sprach er eine Rehgeiss als erlaubt an, die dabei war, von einem Dickicht zum anderen zu wechseln. Um ca. 19:00 Uhr schoss der Beschuldigte von seinem Unterstand auf die aus den gegenüberliegenden Stauden auf die Wiese austretende Rehgeiss. Der Rehgeiss wurden durch den Schuss die Sprunggelenke an beiden Hinterläufen durchschossen. Die Schussdistanz betrug gemäss den Angaben des Beschuldigten 117 m. Der Beschuldigte verwendete zum damaligen Zeitpunkt die Munition RWS, Kegelspitz, Kaliber 10,3 x 60 R, wobei die günstigste Einschiessentfernung (GEE) des 16,4 Gramm schweren Geschosses 138 m beträgt, was auf 100 m einem Hochschuss von 4 cm entspricht. Dieses Projektil hat auf eine Distanz von 117 m, falls es auf 100 m eingeschossen wurde, eine nicht relevante Abweichung der Treffpunktlage. Die Geschossenergie beträgt auf 100 m bzw. 150 m 2692 bzw. 2217 Joule.
Nach dem Schuss ging die Rehgeiss ins Dickicht, kam wieder zurück und hat sich dann von seiner Richtung her gesehen weg vom Jäger – also dem Jäger die Seite bzw. den Rücken zuwendend – im offenen Feld niedergelegt. Anfangs lag die Rehgeiss mit erhobenem Haupt, um dann später das Haupt auf den Boden zu senken. Der Beschuldigte hielt gemäss seinen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2018 in der Folge das Gewehr im Anschlag, um nochmals zu schiessen, falls sich das Tier wieder erheben würde oder sich gedreht hätte und er einen Fangschuss hätte abgeben können. So harrte er eine Stunde aus, bis es 20:00 Uhr (Ende der erlaubten Schiesszeit) wurde, woraufhin er den Ort verliess. Er ging in der Folge in seine Unterkunft nach D._____ und holte sein Auto sowie eine Stirnlampe. Er stellte das Fahrzeug ein wenig oberhalb des Tieres ab, und begab sich um ca. 21:15 Uhr zum Tier, woraufhin er bemerkte, dass das Tier noch lebte. Um es von seinen Leiden zu erlösen, tötete er die Rehgeiss daraufhin mit seinem Messer. Sein Gewehr hatte er nicht mehr mitgenommen.
Im Übrigen ist der relevante Sachverhalt jeweils kontextbezogen zu eruieren.
8.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als langjähriger Jäger (20 Jahre Jagderfahrung) erkennen können, dass die Wahrscheinlichkeit für einen nicht tödlichen Schuss und damit der Erfolg einer allfälligen Verletzung bzw. der Tierquälerei sehr gross gewesen sei, indem er auf eine Distanz von 117 m auf eine ziehende Rehgeiss geschossen habe. Damit habe sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG (SR 455) i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie einer der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG (BR 740.000) schuldig gemacht.
8.2. Soweit der Beschuldigte in diesem Kontext geltend macht, die Anklageschrift sei mangelhaft, weil ihm keine Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz vorgeworfen werde, kann auf das bereits in E. 4.3 Gesagte verwiesen werden.
8.3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG).
8.3.2. Art. 26 Abs. 2 TSchG stellt die fahrlässige Begehung von Tierquälereien ausdrücklich unter Strafe. Fahrlässig handelt ein Täter, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Pflichtwidrig unvorsichtig verhält sich, wer nicht die Vorsicht aufbringt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet ist (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Dem Täter kann somit nur dann ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er nach seinen individuellen Fähigkeiten imstande gewesen wäre, sorgfältiger zu handeln, dies aber nicht getan hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für eine Fahrlässigkeitshaftung bildet neben der Vermeidbarkeit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1 und 135 IV 56 E. 2.1 je m.w.H.). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGer 6B_638/2019 v. 17.10.2019 E. 1.5.2).
8.3.3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG (BR 740.000) hat sich der Jäger bei der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind (Abs. 2). Bei optimalen Bedingungen beträgt die Schussdistanz für den Kugelschuss höchstens 200 m (vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV [BR 740.020]). Auch eine fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG ist strafbar (vgl. Art. 47 Abs. 1 KJG).
8.4. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schussdistanz 117 m betrug. Der Beschuldigte verwendete zum damaligen Zeitpunkt die Munition RWS, Kegelspitz, Kaliber 10,3 x 60 R, wobei die günstigste Einschiessentfernung (GEE) des 16,4 Gramm schweren Geschosses 138 m beträgt, was auf 100 m einem Hochschuss von 4 cm entspricht. Dieses Projektil hat auf eine Distanz von 117 m, falls es auf 100 m eingeschossen wurde, eine nicht relevante Abweichung der Treffpunktlage. Die Geschossenergie beträgt auf 100 m bzw. 150 m 2692 bzw. 2217 Joule.
Bei der Bestimmung einer angemessenen Schussdistanz sind die Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen. Die Jagd findet in der freien Natur statt, weshalb verschiedene Faktoren die noch als weidmännisch zu qualifizierende Schussdistanz beeinflussen können. Es kommt dabei vorab auf die Stellung der anvisierten Beute an (breitseits, längsseits, liegend oder stehend), auf deren Verhalten (stehend, flüchtend) sowie auf die Position des Tieres zum Jäger (leicht bergauf oder leicht bergab). Sodann spielen die Erfahrung des Jägers, dessen Jagdvorbereitung, die verwendete Munition, die Einschussdistanz der Jagdwaffe und die Stellung des Schützen (stehend, kniend, liegend) sowie die Schiessposition (Auflage der Jagdwaffe oder frei) eine wesentliche Rolle (vgl. PKG 2008 Nr. 9 E. 2.b). Die gesetzlich festgelegten Schussdistanzen betragen bei optimalen Verhältnissen maximal 200 m für Kugelschüsse (Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV). Eine Schussdistanz von 150 m bis 200 m kann grundsätzlich als weidmännisch qualifiziert werden, wenn die weiteren, bereits genannten Faktoren, welche eine entscheidende Rolle spielen, als günstig zu beurteilen sind. Je geringer die Schussdistanz, desto mehr Abstriche können dabei bei den Modalitäten der Schussabgabe gemacht werden. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die günstigste Einschiessentfernung (GEE) bei der vom Beschuldigten verwendeten Munition bei 138 m liegt. Als GEE wird der Punkt bezeichnet, an dem die Geschossflugbahn zum zweiten Mal die Visierlinie schneidet. Dabei darf sich das Geschoss nicht weiter als 4 cm von der Visierlinie entfernen. Wenn die GEE bei 138 Metern liegt, bedeutet dies, dass der Haltepunkt bei einer Entfernung bis zu 138 Metern nicht verändert werden muss. Dadurch kann sich der Jäger voll auf das Wild konzentrieren, und muss nicht über den Rücken des Tieres zielen.
Vorliegend gab der Wildhüter in der Einvernahme vom 14. März 2018 zu Protokoll, dass er die fraglichen Örtlichkeiten sehr gut kenne. Mit dem vom Beschuldigten verwendeten Gewehr mit Zieloptik sei auf die erstellte Schussdistanz von 117 m ohne weiteres ein Fangschuss auf eine stationäre Rehgeiss möglich gewesen, es handle sich um eine optimale Schussdistanz (StA act. 18, Frage 26). Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Anklageschrift selber dar, dass mit der verwendeten Munition auf eine Distanz von 117 m keine relevante Abweichung der Treffpunktlage besteht. Auch aus der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist klar ersichtlich, dass eine Schussdistanz von 120 m – mit der passenden Munition – unter normalen Umständen grundsätzlich als weidmännisch zu qualifizieren ist.
Nun muss bei der Schussabgabe jedoch nicht bloss die Schussdistanz berücksichtigt werden. Gemäss den Angaben des Beschuldigten zeigte ihm die Rehgeiss das Blatt (StA act. 19, Frage 2), was optimal für die Schussabgabe ist, verläuft doch bei Paarhufern der optimale Treffer seitlich quer durch die Brusthöhle und tötet das Tier durch die Zerstörung von dessen Herz-Lungen-Bereich (Jagd- und Fischereiverwaltungskonferenz der Schweiz JFK-CSF-CCP [Hrsg.], Jagen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2019, S. 230 und 238 [zitiert: Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz]). Nicht erstellen lässt sich aufgrund der im Recht liegenden Aussagen des Beschuldigten die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die Rehgeiss dem Beschuldigten das Blatt nur für einen "Augenblick" gezeigt haben soll. Anhaltspunkte hierfür fehlen. Weiter herrschten gute Sichtverhältnisse. Als mit Blick auf die Schussabgabe suboptimal erweist sich einzig die Tatsache, dass der Beschuldigte ein ziehendes Tier beschoss. Der Beschuldigte gab gegenüber dem Wildhüter in der Einvernahme vom 26. September 2017 zu verstehen, dass die Rehgeiss nervös und zügig zum nächsten Dickicht gezogen sei (StA act. 3, S. 2). Demgegenüber gab er anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2018 an, das Tier sei leicht von einem Busch zum anderen gezogen (StA act. 19, Fragen 2 und 3). Dabei betonte er, es habe sich um ein Schritttempo gehandelt, welches ihm erlaubt habe, auf die Rehgeiss zu schiessen (Ergänzungsfrage 6). Somit ist in grundsätzlicher Hinsicht erstellt, dass die Rehgeiss zum Zeitpunkt der Schussabgabe in Bewegung war. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist dabei von einer Bewegungsgeschwindigkeit im normalen Bereich auszugehen.
Es ist zwar mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Schussabgabe auf ein bewegtes Ziel die Wahrscheinlichkeit schlechter Treffer erhöht, mithin eine weidmännische Schussabgabe erschwert und damit als nicht optimaler Umstand zu bezeichnen ist (KG act. H.1, S. 3, Ziff. 1 ff.). Dies schon aus dem Grunde, weil dabei die Zeit bis zum Eintreffen des Geschosses sowie der Streuung mitgedacht werden muss, so dass die Schussabgabe jedenfalls etwas weiter vorne gesetzt werden muss. Der erfahrene Jäger muss jedoch ohne weiteres dazu im Stande sein, freilich unter ansonsten günstigen Bedingungen, auch sich bewegende Ziele zu treffen. So wird auch im Schweizer Tierschutz – Report "Streifschüsse und Nachsuchen auf der Schweizer Jagd" festgehalten, dass ein Kugelschuss auf ein sich bewegendes Ziel bei günstigen Umständen durch sehr geübte Schützen möglich sei (vgl. Schweizer Tierschutz STS [Hrsg.], Report – Streifschüsse und Nachsuchen auf der Schweizer Jagd, Basel 2016, S. 5). Der Beschuldigte ist unbestrittenermassen ein erfahrener Jäger, übte er die Jagd gemäss eigenen Angaben zum Tatzeitpunkt seit ca. 20 Jahren aus (StA act. 19, Frage 36). Tritt hinzu, dass die Stellung des Beschuldigten als auch die Schiessposition optimal und die verwendete Munition klarerweise für die fragliche Schussdistanz geeignet war. Der Umstand des sich bewegenden Tieres fällt dabei nur geringfügig ins Gewicht, da sich dieses nicht schnell bewegte.
Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht unweidmännisch verhielt, indem er in der fraglichen Situation auf die Rehgeiss schoss. Ein gewisses Restrisiko eines Fehlschusses besteht bei jedem noch so gut vorbereiteten Schuss, was in der Natur der Sache liegt. Aufgrund der nicht immer vollständig berechenbaren Bewegungen des Wildtiers kann ein Restrisiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden, welches sich nun vorliegend leider verwirklicht hat. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte vor der Schussabgabe nicht die notwendige Sorgfalt aufgewendet hätte. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, dass die Wahrscheinlichkeit für einen nicht tödlichen Schuss bei der vorliegenden Situation so hoch war, dass er von der Schussabgabe hätte absehen sollen. Da dem Beschuldigten im Hinblick auf die Schussabgabe somit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, ist er demnach vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TschG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der diesbezüglichen nicht weidgerechten Jagdausübung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen.
9.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Art. 4 Abs. 2 TschG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG eventualvorsätzlich verletzt zu haben, weil er es unterlassen habe, der verletzten Rehgeiss einen Fangschuss anzubringen.
9.2.1. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.
9.2.2. Bei der Misshandlung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG handelt es sich um ein Verletzungsdelikt. Tatbestandsvoraussetzung ist eine mit der Handlung verbundene Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens durch die Zuführung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten.
9.2.3. Eine strafrechtlich relevante Misshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Misshandlung gesprochen werden kann. Dies ergebe sich sowohl aus dem Zusatz "oder dessen Würde in anderer Weise missachtet" als auch aus der Marginale der Gesetzesbestimmung, welche die "Tierquälerei" unter Strafe stelle. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens würden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres werde missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden könne. Eine Belastung liege vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden, es in Angst versetzt oder erniedrigt werde, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert werde (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde sei auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden würden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG, vgl. dazu BGer 6B_653/2011 v. 30.01.2012 E. 3.3).
9.2.4. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (sog. Tatmacht). Pflichtwidrig untätig bleibt gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund: des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1 und 120 IV 98 E. 2c m.w.H.). Das mit Strafe bedrohte Verhalten besteht beim Unterlassungsdelikt prinzipiell in der Nichtvornahme der gebotenen Handlung. Das Erfolgsdelikt erfordert dabei, dass die Nichtvornahme der gebotenen Handlung zu einem bestimmten Verletzungs- oder Gefährdungserfolg führt. Dabei hängt die Zurechnung des Erfolgs allein von der Feststellung ab, ob der Täter den Erfolg hätte abwenden können, mithin ob die unterlassene Handlung ihn verhindert hätte (sog. hypothetische Kausalität; Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, N 18 zu Art. 11 StGB; Marcel Alexander Niggli/Louis Frédéric Muskens, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2018, N 109 ff. zu Art. 11 StGB). Die hypothetische Kausalität wird vom Bundesgericht in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie bejaht, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, so fehlt es an der hypothetischen Kausalität zwischen dem Unterlassen und dem strafrechtlich relevanten Erfolg (Niggli/Muskens, a.a.O., N 110 f. zu Art. 11 StGB).
9.3.1. Als "Erfolg" könnte vorliegend das Andauern des verletzungsbedingten Leidens der Rehgeiss bezeichnet werden. Ihre Verletzung (Laufschuss durch beide hinteren Sprunggelenke) war zwar durch eine rechtmässige Schussabgabe verursacht worden. Von da an bis zu ihrem Verenden dauerte es indessen rund 2 ¼ Stunden.
9.3.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass das Tier nach seinem Beschuss längere Zeit gelitten habe. Entsprechende Beweise würden fehlen. Insbesondere könne dies nicht auf das Gutachten gestützt werden. Es sei klar, dass sich die Verletzungen der Rehgeiss respektive deren Auswirkungen anhand der wenigen im Recht liegenden Fotos nicht rechtsgenügend beurteilen liessen. Könnten die Verletzungen indes nicht beurteilt werden, lasse sich wesensgemäss auch das Leiden des Tieres nicht beurteilen. Es sei vorliegend zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Rehgeiss sehr rasch nach dem Schuss aufgrund des hohen Blutverlustes bewusstlos geworden sei und alsdann ihr Schmerzempfinden ausgeschaltet gewesen sei (vgl. KG act. A.5, Ziff. 7.2.bb).
Es ist vorab zu prüfen, über welchen Zeitraum die Rehgeiss noch Leid und Schmerz empfunden hatte.
9.3.3. Wie ausgeführt, ist das Gutachten von F._____ verwertbar (vgl. oben E. 5.1). Darin hielt er explizit fest, aufgrund der Aktenlage sowie der Fotos könne die Frage 1 samt Zusatzfragen (Höhe des verletzungsbedingten Blutverlustes sowie Zeitdauer bis zum Todeseintritt) nicht mit Sicherheit, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit (> 90 %) beantwortet werden. Aufgrund der fehlenden Untersuchung der Rehgeiss sei die Schwere der (Gefäss-)Verletzungen, die durch den Schuss an beiden Sprunggelenken verursacht worden seien, nur abschätzbar. Weil die Rehgeiss nach über 2 ¼ Stunden nach Zufügung der Schussverletzung noch lebte, folgerte der Gutachter, dass weder die Arteria Saphena, A. Tibialis cranialis oder A. plantaris medialis getroffen bzw. massiv verletzt worden seien. Andernfalls, so der Gutachter, wäre die Rehgeiss innert diesem Zeitraum verendet. Blutungen aus Arterien an den Extremitäten seien immer lebensbedrohlicher als aus Venen, die Blut von den Extremitätenenden mit geringerem Blutdruck an das Herz zurückführen. Zusätzlich sei bei derartigen schussbedingten Gefässverletzungen an kleineren Gefässen zu berücksichtigen, dass sich Gefässinnenwände an den Verletzungsstellen etwas nach innen einrollen und damit der Blutgefässquerschnitt verringert werde und Blutungen, verbunden mit der Blutgerinnung, entweder abnehmen oder sogar gänzlich gestoppt werden können. Angaben zum erfragten effektiven Blutverlust seien gemäss Gutachter selbst bei exakter Kenntnis der Blutgefässverletzungen schwer zu prognostizieren. Wissenschaftliche Studien hierzu seien aus Tierschutzgründen nicht erlaubt (vgl. StA act. 36, Frage 1). Die Schlussfolgerung hinsichtlich der Schwere des Verletzungsgrades ist schlüssig und nachvollziehbar. Ebenso die daraus abgeleitete Folgerung, dass davon auszugehen sei, dass das Tier noch weitere Stunden überlebt hätte, wenn ihm nicht um 21:15 Uhr die Halsschnitte gesetzt worden wären. Letzteres deckt sich mit Erkenntnissen aus der Jagd, wonach der Laufschuss zwar zu schweren Verletzungen führe, die jedoch nicht oder nicht unmittelbar tödlich seien und fast immer zu einer langen und sehr schwierigen Nachsuche führen würden (vgl. Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz, a.a.O., S. 238 sowie Schweizer Tierschutz STS, a.a.O., S. 10). Die gutachterlichen Folgerungen werden darüber hinaus auch von den Ausführungen des Wildhüters, E._____, gestützt. Dieser hielt fest, eine Schussverletzung wie die vorliegende führe nicht zum Tod des beschossenen Stückes (StA act. 18, Frage 5 und Frage 12). Aus eigener Erfahrung von jagdlichen Nachsuchen (indes von lediglich an einem Lauf verletzten Tieren [StA act. 18, Frage 7]) schätzte er den Blutverlust aufgrund des konkreten Verletzungsbildes als "sehr gering" ein (StA act. 18, Frage. 6). Angesichts der gutachterlichen Antworten ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte moniert, der Gutachter habe die Fragen nicht beantwortet, weil er nicht angebe, wie hoch der effektive Blutverlust gewesen sei (KG act. A.5, S. 15, Ziff. 2.3b). Der Beschuldigte übersieht die diesbezügliche Antwort des Gutachters, wonach der effektive Blutverlust selbst bei Kenntnis des Verletzungsbildes nur schwer prognostiziert werden könne (StA act. 36, S. 7, Frage 1). Gleichwohl ist aufgrund obiger Ausführungen auf einen eher geringen Blutverlust der Rehgeiss zu schliessen.
Weiter hält der Gutachter fest, dass eine Schussverletzung, ausser im Falle einer Verletzung des zentralen Nervensystems, nicht zu einer Betäubung des getroffenen Tieres führe, gleichwohl aber in den meisten Fällen eine Schockwirkung zu erwarten sei. Diese Schockwirkung dauere wenige Sekunden bis zu einigen Minuten. Soweit man von derartigen Verletzungen beim Menschen auf solche bei Tieren schliessen könne, sei während dieser Zeit von einem etwas reduzierten Schmerzempfinden auszugehen (StA act. 36, Frage 3). Soweit ersichtlich moniert der Beschuldigte diese gutachterlichen Feststellungen nicht. Sie erweisen sich im Übrigen als nachvollziehbar und schlüssig. Es gilt folglich als erstellt, dass das Schmerzempfinden durch den Kugeltreffer bzw. der mit diesem zusammenhängenden Schockwirkung nur für kurze Zeit reduziert gewesen war, und folglich zum Zeitpunkt des Blutentzuges (2 ¼ Stunden nach dem Anschuss) schussbedingt weder betäubt oder anderweitig durch die Schockwirkung beeinträchtigt war. Aufgrund eines Analogieschlusses zum Menschen und aus Erfahrungen mit schwer verletzten Tieren könne, so der Gutachter, angeführt werden, dass derartig schwer verletzte Tiere lediglich in den ersten Minuten nach der Verletzung auch aufgrund des hohen Stresshormon- und Endorphingehalts in der Regel eine geringere Schmerzempfindlichkeit aufweisen würde. Danach seien aber bei den gegenständlich vorliegenden Verletzungen erhebliche Schmerzen zu erwarten. Aufgrund des Umstandes, dass die Rehgeiss zum Zeitpunkt, als ihr die Halsschnitte angetragen wurden, Bewegungen mit den Vorderläufen zeigte, was der Beschuldigte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeführt hatte (StA act. 19, Fragen 32 und 33), folgerte der Gutachter, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch noch bei Bewusstsein war, als der Beschuldigte an sie herangetreten sei (StA act. 36, Frage 4). Auch diese Schlussfolgerung erscheint nachvollziehbar und schlüssig. Zumal sie durch das gutachterlich eingeschätzte Verletzungsbild und den daraus abzuleitenden Folgen (eher geringer Blutverlust) sowie den diesbezüglichen Einschätzungen von E._____ gestützt wird. Der Einwand, ohne Eruierung des effektiven Blutverlustes lasse sich nicht beurteilten, ob das Tier zu diesem Zeitpunkt noch bei Bewusstsein gewesen sei, begründet vor diesem Hintergrund keine erheblichen Zweifel an der gutachterlichen Schlussfolgerung. Ebenso zielt der Einwand des Beschuldigten ins Leere, die Rehgeiss hätte, wäre sie bei Bewusstsein gewesen, zu fliehen versucht. Die konkrete Reaktion eines verletzten Wildtieres erfolgt kaum nach einem strikten Muster. Unter Angst und Stress sind von einer Flucht- über eine Erstarrungs- bis hin zu einer Kampfreaktion alle Varianten denkbar und möglich. Aufgrund der Verletzungen der Rehgeiss erscheint vorliegend indes eine Erstarrungsreaktion als durchaus naheliegend.
9.3.4. Angesichts des soeben Gesagten gilt als erstellt, dass die Rehgeiss, nachdem ihr beide Sprunggelenke der Hinterläufe durchschossen worden waren, nur während kurzer Zeit, d.h. einigen Sekunden bis zu wenigen Minuten, aufgrund der Schockwirkung des Kugelschusses und des erhöhten Stresshormon- und Endorphingehaltes reduziert Schmerz empfand. Weil sie zum Zeitpunkt, als ihr die Entblutungsschnitte am Hals gesetzt wurden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Bewusstsein war, empfand sie nach dieser ersten (Schock-)Phase bis zum Todeseintritt (ca. 21:15 Uhr) über erhebliche Schmerze und litt an Qualen. Damit ist die Verwirklichung des tatbestandsmässigen "Erfolgs" (vgl. E. 9.3.1.), nämlich der Misshandlung durch das Andauern des verletzungsbedingten Leides, erstellt, zumal damit auch die Würde des Tieres wie erwähnt verletzt wurde.
9.4.1. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten eine Garantenstellung bzw. eine Garantenpflicht zukam.
9.4.2. Vorab ist sachverhaltsmässig folgendes festzustellen: Anlässlich der Einvernahme durch Wildhüter E._____ gab der Beschuldigte zu Protokoll "[…]. Darum wird der Schuss die Läufe getroffen haben. Die Rehgeiss verschwand kurz ins Dickicht, kam dann aber wieder zum Anschussort zurück, wo sie sich niederlegte. Ich sah dann auch[,] das[s] sie hinten verletzt war." (StA act. 3, S. 3). Es liegt auf der Hand, dass sich sein Hinweis, gesehen zu haben, dass die Rehgeiss "hinten" verletzt gewesen sei, auf die Erkenntnis bezog, die Rehgeiss an den Läufen getroffen zu haben. Eine andere Lesart erscheint unwahrscheinlich. Die Trefferlage und die Tatsache, dass sich das Tier nach dem Treffer noch bewegte, stützen diese Sichtweise. Denn Laufschüsse zeichnen typischerweise derart, dass das Tier zuerst einbricht und anschliessend flieht, wobei es den verletzten Lauf anfänglich nachschleppt (Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz, a.a.O., S. 238). Umso deutlicher mussten die Schusszeichen im vorliegenden Fall ausgefallen sein, wurden der Rehgeiss doch beide Hinterläufe durchschossen. Demgegenüber reagiert ein getroffenes Stück bei einem Kugelschuss im Bauchbereich durch Zusammenzucken im Bauchbereich und durch Krümmen des Rückens (Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz, a.a.O., S. 238). Zudem berichtet Wildhüter E._____ aus Erfahrung mit Wildunfällen, dass Tiere mit zwei gebrochenen Beinen zwar zu fliehen versuchen würden, dies indes lediglich kriechend möglich sei (StA act. 18, Frage 8). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach er nicht gesehen haben will, ob er die Rehgeiss an den Läufen oder hinten in den Bauch getroffen habe, als Schutzbehauptung zu qualifizieren (StA act. 19, Frage 5). Auf eine Distanz von 117 m ist unwahrscheinlich, dass er die Schusszeichen an den Hinterläufen nicht wahrnahm. Mithin war dem Beschuldigten bekannt, der Rehgeiss mindestens einen nicht unmittelbar tödlichen Laufschuss angetragen zu haben. Angesichts des Schweregrades der Verletzung (Durchschuss beider Sprunggelenke an den Hinterläufen) hätten auch klare Anzeichen für die Verletzungsart und das Verletzungsausmass ersichtlich sein müssen. So soll sich die Rehgeiss nach dem Schuss noch ca. 5 Meter "gerade weiter nach rechts in den Busch hinein" gezogen haben. "Danach kam sie wieder aus dem Busch hinaus und zog nach links, wobei sie dann schlussendlich wieder hinauf gegangen ist. Dort, wo auf der Foto der Anschussort eingezeichnet ist, hat sie sich niedergelegt." (StA act. 19, Fragen 4 und 8). Der Beschuldigte verfügte sodann über ein Zielfernrohr mit Vierfachvergrösserung (StA act. 19, Zusatzfrage 10).
9.4.3. Im streitgegenständlichen Verfahren beruht die Garantenstellung auf der sogenannten Ingerenz. Durch den Schuss auf die Rehgeiss hat der Beschuldigte die Ursache dafür gesetzt, dass das Tier verletzungsbedingt an Schmerzen und Qualen litt. Der Beschuldigte hat "durch sein Tun eine Gefahr geschaffen" (BGE 108 IV 5), für die er nun die Verantwortung zu tragen hatte. Ob dieses Tun rechtswidrig oder – wie hier – rechtmässig war, spielt nach herkömmlicher Lehre keine Rolle (vgl. SOG 1995 Nr. 17 E. 4 m.w.H.; vgl. auch Niggli/Muskens, a.a.O., N 97 zu Art. 11 StGB m.w.H.).
9.4.3. Aus der Rechtsgutgefährdung und der Garantenstellung entsteht für den Garanten im Einzelfall eine Handlungspflicht. In casu ist zu prüfen, worin diese konkret bestand.
Hierfür kann auf das Ausbildungsbuch "Jagen in der Schweiz", welches vom Amt für Jagd und Fischerei Graubünden als Grundlage für die Jagdausbildung angesehen wird (vgl. die Zusatzbroschüre zum Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz – Auf dem Weg zur Jagdprüfung des Amtes für Jagd und Fischerei Graubünden, siehe <https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/ajf/jagd/jagdpruefung/Seiten/default.aspx>), zurückgegriffen werden. Darin wird festgehalten, der Jäger müsse nach der Schussabgabe bereit sein, wenn nötig, sofort einen zweiten Schuss abzufeuern. Die Waffe ist also unverzüglich nachzuladen und bleibt konzentriert auf das Wild gerichtet. Selbst wenn das Wild sichtbar liegt und der Schütze sich eines guten Treffers sicher ist, wartet er einige Minuten, um sicher zu sein, dass das Tier verendet ist (Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz, a.a.O., S. 233). Falls das Tier zwar liegt, aber nicht tot ist, so hat der Jäger dieses unverzüglich zu töten. Wenn möglich, ist vom gleichen Stand aus ein zweites Mal zu schiessen. Falls dies nicht möglich ist, weil das Wild vom Stand nicht ersichtlich ist, hat sich der Jäger dem Wild zum Fangschuss zu nähern (Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz, a.a.O., S. 232). Dabei müssen gemäss Ausbildungsbuch insbesondere folgende Punkte beachtet werden:
Der Jäger nähert sich dem verletzten Tier wenn immer möglich von hinten.
Der eigene Standort wird so gewählt, dass der Fangschuss niemanden und nichts gefährden kann.
Zum Fangschuss sollte das Jagdgewehr verwendet werden.
Je nach Situation, Wildart und Zustand des Tieres ist ein Fangschuss auf Kammer oder Kopf die richtige Wahl (vgl. Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz, a.a.O., S. 232).
Gemäss Gutachter F._____ wird nur ein Schuss auf das Gehirn oder das obere Halswirbelsäulendrittel den Anforderungen an einen Fangschuss gerecht (StA act. 36, S. 10, Frage 6). Das Kantonsgericht von Graubünden hatte bereits früher im Zusammenhang hinsichtlich des Anbringens eines Fangschusses festgehalten, der Jäger müsse sich dem liegengebliebenen verletzten Tier so weit nähern, dass er einen sicheren Fangschuss abgeben könne. Wichtig sei, dass die Gefahr für neues Leiden oder Angstzustände nicht erhöht werde, weshalb der Fangschuss nicht bloss auf eine weitere Verletzung ausgerichtet sein dürfe, sondern "[…] es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass lebenswichtige Organe unmittelbar verletzt werden." (PKG 2017 Nr. 19 E. 5c).
Grundsätzlich ist unbestritten, dass der Jäger nach dem Schuss nicht sofort zum Tier eilen soll, welches liegt, jedoch nicht zweifelsfrei bereits verstorben ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass keine allgemeingültige Zeit angegeben werden kann, nach welcher der Beschuldigte sich der Rehgeiss hätte zur Abgabe eines Fangschusses nähern müssen. Gemäss Ausbildungsunterlagen zur Jagdprüfung im Kanton Graubünden wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem liegenden Tier, das nicht tot ist, das Nachschiessen bzw. der Fangschuss unverzüglich zu erfolgen hat (Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz, a.a.O., S. 232). Der Beschuldigte reichte ein Merkblatt des Bündner Schweisshunde Clubs ein, gemäss welchem der Schütze erst nach zwei Stunden zum Anschuss gehen solle, wenn auch nur die geringste Möglichkeit bestehe, dass der Schütze vom Tier noch wahrgenommen werden könne. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Merkblätter von privaten Vereinen nur begrenzt zur Beurteilung des weidmännischen Verhaltens herangezogen werden können. Zudem ist auffällig, dass das eingereichte Merkblatt kein Datum trägt, womit nicht nachvollziehbar ist, wie alt bzw. veraltet die Angaben sind. Besucht man die aktuelle Website des Bündner Schweisshunde Clubs, ist ersichtlich, dass die diesbezüglichen Weisungen geändert wurden. Im Flyer "Vor und nach dem Schuss" wird ausdrücklich festgehalten, mindestens eine halbe Stunde zu warten, bevor man den Anschussort aufsucht.
9.4.4. Vorliegend kann offenbleiben, ob ein Zuwarten von bis zu einer halben Stunde noch als "unverzüglich" im Sinne der Ausbildungsunterlagen der Jagdausbildung zu qualifizieren ist. Dem Beschuldigten musste nach kurzer Zeit klargeworden sein, dass sich die Rehgeiss nicht mehr erheben würde, um ihr einen sicheren Fangschuss aus Distanz antragen zu können. Entsprechend wäre er gehalten gewesen, sich "unverzüglich", jedenfalls aber nach Ablauf einer halben Stunde, dem verletzten Tier zu nähern, um aus der Nähe einen Fangschuss anzutragen. Soweit der Beschuldigte darauf hinweist, er habe während einer Stunde versucht, der Rehgeiss aus Distanz einen Fangschuss anzutragen, ist er folglich nicht zu hören. Die Unterlassung ist ein Negatives, nämlich eine Nicht-Vornahme einer sich im konkreten Fall aus der Garantenstellung ergebenden Handlungspflicht. Der Täter muss nicht gänzlich untätig bleiben. Es reicht aus, dass er die Handlung, zu welcher er aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet wäre, nicht vornimmt. Ob er indes überhaupt keine oder eine andere Handlung vornimmt, bleibt unbeachtlich. Massgeblich ist einzig die Anknüpfung an der pflichtwidrig nicht-vorgenommenen Handlung (Niggli/Muskens, a.a.O., N 107 zu Art. 11 StGB).
9.5.1. Dem Beschuldigten muss Tatmacht zukommen. Dabei muss er in der Lage sein, das Gebotene zu tun (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl., Bern 2011, § 14 N 38). Die Beurteilung erfolgt anhand einer ex post Betrachtung.
9.5.2. Die Vorinstanz erwog, der Einfluss der Körperlage der Rehgeiss bzw. besonders der Einfluss der Lage ihres Kopfes auf eine sichere Abgabe eines Fangschusses lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass aus der ursprünglichen Schussposition des Beschuldigten kein Fangschuss habe angetragen werden können (KG act. E.1, E. 4.2). Damit verneinte sie implizit das Vorliegen von Tatmacht. Die Berufungsinstanz schliesst sich dieser Sichtweise an, zumal beim Anbringen des Fangschusses zu berücksichtigen ist, dass dieser mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zur unmittelbaren Verletzung lebenswichtiger Organe führen muss (PKG 2017 Nr. 19 E. 5c). Gerade letzteres lässt sich mit Blick auf die ungenaue Endposition der Rehgeiss nicht beurteilen. Auch E._____ hielt hierzu fest, die Möglichkeit eines Fangschusses aus der Distanz hänge davon ab, wie das Tier gelegen sei (StA act. 17, Zusatzfrage 2).
9.5.3. Anders gestaltet sich jedoch die Situation in Bezug auf die Möglichkeit eines Fangschusses aus geringerer Distanz. Bereits in seinem Anzeigerapport vom 26. September 2017 hielt E._____ unmissverständlich fest, der Beschuldigte hätte seinen Standort mühelos und verdeckt wechseln können, um der Rehgeiss einen Fangschuss anzubringen (StA act. 1, S. 2). An dieser Aussage hielt er auch anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2018 fest (vgl. StA act. 18). Er präzisierte gar, der Beschuldigte hätte die ganze Wiese verdeckt "[…] innerhalb der Stauden umlaufen können und hätte dann von vorne auf kurze Distanz auf diese Rehgeiss schiessen können […]" (StA act. 18, Frage 30). Diese persönliche Einschätzung bekräftigte er sogleich, indem er explizit festhielt, "[…] Ich halte fest, dass A._____ die Wiese, wo das Tier lag, verdeckt hätte umgehen können." (Frage 32). Gemäss eigenen Angaben kenne E._____ das Gebiet aufgrund seiner Touren als Wildhüter. Bevor er als Wildhüter tätig geworden sei, sei er im entsprechenden Gebiet selbst auf die Jagd gegangen, weshalb er das Gebiet sehr gut kenne (StA act. 18, Frage 25). Die Ausführungen erscheinen insgesamt glaubhaft. Die ihm gestellten Fragen beantwortete E._____ nüchtern und sachlich. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, dass er den Beschuldigten ungerechtfertigt schwerer belasten wollte. So deklariert er etwa reine Einschätzungen und Mutmassungen klar als solche. Auch weist er darauf hin, wenn er eine Frage nicht beantworten kann und präzisiert ursprünglich ungenaue Angaben auch zu Gunsten des Beschuldigten (vgl. etwa StA act. 18, Zusatzfrage 7). E._____ verfügt über langjährige Jagderfahrung (seit ca. 1990). Seit 2005 ist er aktiver Schweisshundeführer und seit Februar 2009 als Wildhüter tätig (StA act. 18, Frage 2). Es kann angesichts seiner Erfahrung und seinen guten Ortskenntnissen ohne weiteres auf seine Einschätzung abgestellt werden. An dieser Sichtweise ändert nichts, dass E._____ nicht "mit Sicherheit ausschliessen" konnte, dass die Rehgeiss den Beschuldigten wahrgenommen hätte, wenn dieser das Tier in Deckung hätte aufsuchen wollen (StA act. 18, Zusatzfrage 8). Es liegt auf der Hand, dass E._____ diese absolut formulierte Frage nicht beantworten konnte. Jedenfalls gilt es hierzu festzuhalten, dass dem Beschuldigten als langjährigem Jäger ein gutes Pirschverhalten zugetraut werden kann, welches ihm ein unbemerktes Heranpirschen ermöglicht hätte. Wie noch zu zeigen sein wird, ist dieser Umstand, d.h. die Möglichkeit der verdeckten Annäherung, ohnehin erst im Rahmen des hypothetischen Kausalzusammenhangs von Relevanz. Vor dem Hintergrund des Gesagten gilt als erstellt, dass der Beschuldigte sich der verletzten Rehgeiss verdeckt auf eine Distanz hätte annähern können, welche ihm einen sicheren Fangschuss erlaubt hätte. Angesichts der im Recht liegenden Bilder und der Schussdistanz von 117 m gilt zudem als erstellt, dass dies in jedem Fall innerhalb einer halben Stunde möglich gewesen wäre.
Ferner ist auf das Folgende hinzuweisen: Die Staatsanwaltschaft hielt dem Beschuldigten die Aussage von E._____ vor, wonach er seinen Standort hätte mühelos gut verdeckt wechseln können, um der Rehgeiss einen Fangschuss anzubringen. Dem hielt der Beschuldigte lediglich entgegen, dass der Wildhüter dies nicht wissen könne (StA act. 18, Zusatzfrage 11). Auf Nachfrage präzisierte der Beschuldigte, er habe (nur) den Felsen nicht verlassen können, ohne dass ihn das Tier bemerkt hätte. Auch gab er an, gehofft zu haben, dass sich das Tier wieder erheben werde, um ihm ein Fangschuss anzutragen (StA act. 18, Zusatzfrage 12). Dies deckt sich mit seiner früheren Aussage (StA act. 18, Frage 13). Anlässlich seiner ersten Einvernahme durch Wildhüter E._____ begründete er sein Ausharren demgegenüber lediglich mit seiner Hoffnung, das Tier würde sein Haupt erheben (StA act. 3, S. 3). Daraus erhellt jedenfalls, dass er die Möglichkeit eines verdeckten Heranpirschens über die Wiese nie selbst bestritt. Wie die Vorinstanz zu recht festhält, erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten, er habe seine Position nicht unbemerkt verlassen können, als widersprüchlich, sah er doch kein Problem darin, den Felsen zu verlassen, um sein Auto bzw. eine Taschenlampe zu holen. Beim Verlassen des Felsens konnte sich der Beschuldigte keineswegs sicher sein, dass die Rehgeiss verendet war. Der Einwand der Verteidigung, es spiele eine Rolle, ob der Beschuldigte den Felsen verlasse, um sich dem Tier zu nähern oder aber sich von diesem weg bewege, zielt insoweit ins Leere.
9.6. Gemäss Art. 11 Abs. 3 StGB ist eine Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen gefordert. Gemäss Bundesgericht muss der Unterlassungstäter so sehr zur Abwehr der Gefahr für das betroffene Rechtsgut verpflichtet sein, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint (BGE 113 IV 68 E. 5.a). Ein Patentjäger, welcher ein Tier verletzt, ist verpflichtet, dieses mittels Fangschuss von seinen Qualen zu erlösen (vgl. E. 9.4.2 f.). Es scheint naheliegend, dass eine Unterlassung der Erfüllung dieser Schutzpflicht mit einem aktiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Tiere gleichgesetzt werden kann. Das verursachte Unrecht wiegt in solchen Fällen gleich schwer wie jenes der aktiven Schädigung.
9.7.1. Die garantenpflichtwidrig unterlassene Handlung ist für die Verletzung bzw. Gefährdung dann hypothetisch kausal, wenn die Vornahme der fraglichen Handlung den Eintritt der Verletzung bzw. Gefährdung ausgeschlossen hätte. Eine Prüfung dieser Frage muss nach den Regeln der natürlichen und adäquaten Kausalität erfolgen (vgl. BGE 134 IV 255 E. 4.4.1; BGer 6B_661/2015 v. 17.05.2016, E. 3.1.1). In ständiger Praxis fordert die Rechtsprechung einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Niggli/Muskens, a.a.O., N 109 ff. zu Art. 11 StGB m.w.H.).
9.7.2. Es wurde bereits festgestellt, dass die angeschossene Rehgeiss bis zum Anbringen der Halsschnitte um ca. 21:15 Uhr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch bei Bewusstsein war und aufgrund ihrer Verletzungen an Qualen litt (vgl. oben E. 9.3.2 f.). Ebenso gilt als erstellt, dass sich der Beschuldigte der Rehgeiss zwischen 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr hätte verdeckt annähern und einen Fangschuss antragen können (und müssen), der sie mit grosser Wahrscheinlichkeit getötet hätte. Daraus folgt, dass der Beschuldigte, hätte er die von ihm gebotene Handlung vorgenommen, die Rehgeiss mit grösster Wahrscheinlichkeit von ihren Qualen befreit hätte, an welchen sie so aber bis um 21:15 Uhr litt. Die rein hypothetische Wahrscheinlichkeit, die Rehgeiss hätte den Beschuldigten entdecken können, ändert an dieser Sichtweise nichts. Dies umso weniger, weil die Rehgeiss an beiden hinteren Sprunggelenken erheblich verletzt war. Eine schnelle Flucht, welche das Anbringen eines Fangschusses verunmöglicht hätte, wäre kaum denkbar gewesen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang mit Hinweis auf einen Aufsatz von F._____ zumindest implizit andeuten will, eine Annäherung an das Tier hätte dieses unnötig in Angst versetzt und Leiden, eventuell sogar unnötige Qualen, verursacht (vgl. StA act. 47, S. 10 und KG act. A.5, Ziff. 7.2.b.bb), geht er ebenfalls fehl. Dieser Sichtweise zu folgen, würde dazu führen, dass ein Fangschuss in keinem Fall aus der Nähe abgegeben werden dürfte. Ziel des Fangschusses ist gerade, das bestehende Leiden zu beenden. Entsprechend ist ein Fangschuss derart anzutragen, dass der Tod des verletzten Tieres schnellstmöglich herbeigeführt wird. Ein dabei kurzfristiges Angstempfinden bzw. kurzes Leiden ist dabei, mit Blick auf das Ziel, hinzunehmen (vgl. auch PKG 2017 Nr. 19 E. 5c).
10.1. Art. 11 StGB kodifiziert eine Begehungsform und nicht ein eigenständiges Delikt. Der massgebliche subjektive Tatbestand ist daher immer derjenige des durch Unterlassen begangenen Deliktes, der sich selbstverständlich auch auf die objektiven Tatbestandsmerkmale der Unterlassung erstrecken muss. Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er um seine Garantenstellung, die daraus fliessende Handlungspflicht im konkreten Fall sowie seine Handlungsmöglichkeit weiss. Weiter muss er um den Erfolg wissen, den er hypothetisch kausal bewirkt bzw. nicht verhindert. Und er muss durch sein Untätigbleiben dies alles auch herbeiführen wollen, wobei billigende Inkaufnahme (Eventualvorsatz) grundsätzlich auch genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 105 IV 172). Verkennt der Täter einen oder mehrere dieser Umstände, ist sein Verhalten nach den Regeln des Sachverhaltsirrtums zu beurteilen (vgl. Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, § 30, Ziff. 2.2.1.d).
10.2. Der Beschuldigte wusste um seine Pflicht, dem verletzten Tier einen Fangschuss anzutragen (vgl. StA act. 18, Frage 37). Der Umstand, dass er angab, während einer Stunde versucht zu haben, der verletzten Rehgeiss aus der Distanz einen Fangschuss anzutragen, belegt zudem seine Kenntnis vom Eintritt der tatbestandsmässigen Situation und der daraus resultierenden Garantenstellung sowie seiner Handlungspflicht. Spätestens nach einer halben Stunde Zuwarten (ab ca. 19:30 Uhr) war für den Beschuldigten sodann erkennbar bzw. drängte sich ihm die Erkenntnis geradezu auf, dass sich die Rehgeiss nicht mehr erheben würde, um ihr einen Fangschuss aus der Distanz antragen zu können. Der Beschuldigte wusste ferner aufgrund der sich ihm darstellenden Umstände um die Möglichkeit, der Rehgeiss aus der Nähe einen Fangschuss antragen zu können (vgl. betreffend Tatmacht E. 9.5.3). So war es für ihn ohne weiteres erkennbar, dass er sich ihr verdeckt hätte annähern können. Seine dagegen erhobene Einwendung erweist sich als Schutzbehauptung (vgl. E. 9.5.3). Auch hätte der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände um die Möglichkeit wissen müssen, sich der Rehgeiss innert einer halben Stunde annähern zu können und ihr so noch innerhalb der Schiesszeit (20:00 Uhr) einen Fangschuss antragen zu können. In Bezug auf die Tatmacht liegt damit in subjektiver Hinsicht kein Sachverhaltsirrtum vor. Der Beschuldigte wusste auch um die Trefferlage an (mindestens) einem Hinterlauf (vgl. E. 9.4.2). Aufgrund dieser ihm bekannten Trefferlage musste er auch um das sehr hohe Risiko wissen, dass das beschossene Stück noch während langer Zeit Qualen leiden würde, wenn er nicht vorgängig einen Fangschuss anbringen würde. Als entsprechend unnütz erweist sich seine diesbezügliche Behauptung, er habe angenommen, die Rehgeiss werde nächstens verenden (StA act. 3, S. 3). Das hohe Risiko, dass die Rehgeiss aufgrund des konkreten Treffers eben nicht bald verenden würde, musste sich ihm geradezu aufgedrängt haben.
Durch das Unterlassen der zeit- und fachgerechten Tötung mittels eines Fangschusses hat der Beschuldigte folglich im Sinne eines Eventualvorsatzes jedenfalls in Kauf genommen, dass dem Wildtier ungerechtfertigt Leiden zugefügt wird. Der Beschuldigte nahm den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs (Zufügung ungerechtfertigter und unnötiger Leiden) ernst, rechnete mit ihm bzw. musste damit rechnen und fand sich mit ihm ab, womit er eventualvorsätzlich und nicht bloss fahrlässig gehandelt hat.
11.1. Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verstossen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung einer möglichen Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz (insbesondere Art. 15 Abs. 1 KJG; unweidmännisches Verhalten). Denn die im Rahmen des vorliegenden Sachverhaltsvorwurfs zu prüfende unweidmännische Jagdausübung infolge Unterlassen eines Fangschusses dient letztlich gleich wie die Tierschutzgesetzgebung tierschützerischen Zwecken. Zwischen den eingangs erwähnten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und Art. 15 Abs. 1 KJG besteht im vorliegenden Fall entsprechend unechte Konkurrenz (ähnlich BGer 6B_411/2016 v. 7.6.2016, E. 2.3).
11.2. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es der Anklagesachverhalt nicht zulässt, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe es unterlassen, sich nach der Schusszeit dem Tier zu nähern, um, nachdem er bemerkt habe, dass dieses noch lebte, den Wildhüter zu ersuchen, einen Fangschuss ausserhalb der Schiesszeit antragen zu dürfen. Dieser von der Vorinstanz implizit erhobene Vorwurf findet in der Anklageschrift keine Stütze (vgl. KG act. E.1, S. 20, E. 4.2).
12.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er die Rehgeiss auf unweidmännische Weise getötet und ihr weitere unnötige Schmerzen und Leiden zugefügt habe, indem er ihr mit dem Jagdmesser mehrere unsachgemässe Halsschnitte im Bereich der Halsschlagader zugefügt habe. Damit soll er sich der vorsätzlichen Tierquälerei schuldig gemacht haben, weil er die Rehgeiss qualvoll und ohne vorgängige Betäubung getötet habe (Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV [SR 455.1] und aArt. 178 Abs. 1 TSchV [Stand 1.5.2017]). Zugleich habe er damit die Jagd unweidmännisch ausgeübt und gegen Art. 15 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG verstossen.
12.2. Das Leben von Tieren wird vom schweizerischen Recht zwar nicht generell geschützt, eine Tötung hat aber in jedem Fall so schonend wie möglich zu erfolgen. Das Töten eines Tieres auf qualvolle Weise wird durch Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG unter Strafe gestellt. Qualvoll ist eine Tötung im Gesetzessinne, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, die – wie beim Tatbestand der Misshandlung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) – von einer gewissen Erheblichkeit sind. Die qualvolle Tötung bildet somit einen Spezialfall der Misshandlung, der dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Tier bei einer solchen oder im Anschluss daran qualvoll stirbt. Qualvoll ist eine Tötung fraglos dann, wenn sie sich bei voller Schmerzempfindung des Tieres über einen Zeitraum hinzieht, der über einen kurzen Augenblick hinausgeht (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 2019, S. 160 ff.).
12.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
12.4. Der Beschuldigte näherte sich der Rehgeiss gegen 21:15 Uhr, also nahezu 2 ¼ Stunden nach Schussabgabe. Gemäss eigenen Angaben habe er bemerkt, dass die Rehgeiss noch einen leichten Atem aufgewiesen habe. Obschon er das Tier mit seiner Stirnlampe angeleuchtet habe, habe es nicht reagiert (StA act. 19, Frage 26). Weil das Tier auch nicht zu fliehen versucht habe, als er sich diesem genähert habe, folgerte der Beschuldigte offenbar, dass es nicht mehr bei Bewusstsein gewesen sei (StA act. 19, Frage 28). Angesichts der vom Beschuldigten geschilderten Situation erscheint der von ihm beschriebene Irrtum über den Bewusstseinszustand der Rehgeiss nachvollziehbar und glaubhaft. Gründe, welche Zweifel daran begründen würden, sind keine ersichtlich. Damit lässt sich der Vorwurf, für den Beschuldigten sei erkennbar gewesen, dass die Rehgeiss beim Setzen der Entblutungsschnitte am Hals noch bei Bewusstsein gewesen sei, nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Daran ändert auch nichts, dass die Rehgeiss mit den Vorderläufen gezappelt hatte. Dies tat sie nämlich erst, nachdem der Beschuldigte die Schnitte angesetzt hatte (StA act. 19, Frage 32 ff.). Es ist folglich zugunsten des Beschuldigten von dem von ihm angenommenen (falschen) Sachverhalt auszugehen, wonach die Rehgeiss nicht mehr bei Bewusstsein war, als er ihr die – letztlich tödlichen (vgl. StA act. 36, S. 7, Frage 2) – Halsschnitte zugefügt hatte. War die Rehgeiss nicht mehr bei Bewusstsein, konnte sie auch keine Schmerzen wahrnehmen, sodass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV ausser Betracht fällt. Das Gleiche muss hinsichtlich der Variante der Tötung ohne vorgängige Betäubung gelten (gemäss dem vorliegend nach wie vor massgebenden aArt. 178 Abs. 1 TSchV). Damit kann offenbleiben, ob im Rahmen einer während der Jagd zu erfolgenden Nottötung bei Möglichkeit eine Betäubung vorgängig anzubringen ist oder ob die Ausnahme von aArt. 178 Abs. 2 lit. a TSchV von der Betäubungspflicht im Rahmen der Jagd absolut gilt. Eine fahrlässige Tatbegehung wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen, sodass nicht geprüft werden muss, ob der Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet.
13.1. Es bleibt indes zu prüfen, ob sich der Beschuldigte mit seinem inkriminierten Verhalten der Übertretung gemäss Art. 15 KJG schuldig gemacht hat. Gemäss dessen Abs. 1 hat sich der Jäger bei der Jagd weidgerecht zu verhalten. Unter Weidgerechtigkeit versteht man die sittliche, vornehmlich auf Selbstzucht beruhende Einstellung des Jägers zum Tier, zum Mitjäger, zur Gesellschaft und zur Jagd als Kulturgut insgesamt. Der Weidgerechtigkeit kommt in ihrem ursprünglichen Sinn mit anderen Worten die Bedeutung ungeschriebenen Standesrechts zu, welche sich die Jägerschaft im Laufe der Jahrhunderte selbst gegeben hat. Erst durch Aufnahme dieses Begriffes in das Jagdrecht wird die Weidgerechtigkeit als Massstab für korrektes Jagen zu staatlichem Recht. Weidgerecht Jagen im Sinne des Jagdrechts bedeutet, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach überliefertem Brauchtum sowie nach Gesetz und Vorschriften auszuüben. Die Weidgerechtigkeit im Sinne des Jagdrechts impliziert folglich die Achtung vor dem Gesetz (vgl. PKG 1991 Nr. 40 E. 2d). Mit anderen Worten wird die Jagd unter anderem dann nicht weidgerecht ausgeübt, wenn sie gesetzeswidrig ausgeübt wird. Gemäss aArt. 2 Abs. 1 lit. g JSV (SR 922.01; Stand 15. Juli 2015) dürfen Messer bei der Jagd grundsätzlich nicht verwendet werden. Davon abweichend dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, Messer (nur) zum Anbringen eines Kammerstiches verwendet werden, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden würden (aArt. 2 Abs. 2 lit. b JSV). Daraus erhellt, dass im Rahmen der Jagd eine Nottötung mittels Messerschnitts durch die Halsschlagadern durch den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 JSV nicht gedeckt und damit als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Entsprechend wurde schon in früheren Auflagen des Ausbildungsbuches "Jagen in der Schweiz" festgehalten, dass das "Schächten", d.h. das Durchschneiden der Drossel oder der Halsschlagadern, nicht erlaubt sei (Jagd- und Fischereiverwaltungskonferenz der Schweiz JFK-CSF-CCP [Hrsg.], Jagen in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2014, S. 232 [zitiert Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz, 2. Aufl.], vgl. auch Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz, a.a.O., S. 234). Der Beschuldigte hat gemäss eigener Aussage der Rehgeiss zwei Halsschnitte mit seinem Jagdmesser gesetzt. Dabei hat er gemäss Gutachter und Einschätzung des Wildhüters E._____, welcher die Rehgeiss besichtigt hatte, mindestens eine Halsschlagader durchtrennt, was letztlich zum Tod der Rehgeiss geführt hatte (StA act. 18, Fragen 17 und 18 sowie StA act. 36, S. 7, Frage 2). Damit hat er eine von der Jagdverordnung nicht erlaubte Tötungsmethode verwendet.
13.2. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung zumindest implizit einen Verbotsirrtum geltend, indem sie darauf hinwies, der Beschuldigte habe eine vom Gutachter selbst postulierte Tötungsmethode gewählt, von der er ausgegangen sei, diese würde die Rehgeiss am schnellsten erlösen (RG act. II/6). Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz den Beschuldigten vom Sachverhaltsvorwurf freisprach, wiederholte der Beschuldigte diesen Einwand vor der Berufungsinstanz nicht mehr. Gleichwohl bleibt dieser nachfolgend zu prüfen.
13.3. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein solcher Verbotsirrtum kann in verschiedenen Formen auftreten. Zum Ersten kann dem Täter jegliche Kenntnis der übertretenen Norm fehlen (sog. direkter Verbotsirrtum), oder wenn der Täter zwar um den Widerspruch seines Verhaltens zu einer Rechtsnorm weiss, aber irrigerweise einen Rechtfertigungsgrund annimmt (sog. indirekter Verbotsirrtum; vgl. Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, N 2 zu Art. 21 StGB m.w.H.). Erst wenn feststeht, dass ein Verbotsirrtum vorlag, ist die Frage dessen Vermeidbarkeit zu klären (Trechsel/Fateh-Moghadam, a.a.O., N 5a zu Art. 21 StGB). Unkenntnis der rechtlichen Normierung begründet grundsätzlich keine Unvermeidbarkeit. Nach dem Denkmodell des Übernahmeverschuldens ist die Ignoranz dessen vorwerfbar, der sich in einem dicht durchnormten Bereich (Waffen, Jagd, Fischerei usw.) bewegt, insbesondere dann, wenn er einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgeht (vgl. Trechsel/Moghadam, a.a.O., N 7 zu Art. 21 StGB).
13.4. Der Beschuldigte hatte keine speziellen Kenntnisse davon, wie eine Nottötung mittels Messer durchgeführt werden muss. Die entsprechende Technik wurde lange Zeit als zulässig angesehen. Selbst der Gutachter erachtet den Entblutungsschnitt – nach vorgängiger Betäubung – als zulässig (vgl. StA act. 36, S. 11, Frage 6). Auch Wildhüter E._____ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 14. März 2018 an, die Halsschnitte seien nicht fachmännisch ausgeführt worden, er jedoch selber keine Ahnung von dieser Tötungsmethode habe (StA act. 18, Frage 21). Es ist vor diesem Hintergrund zu Gunsten des Beschuldigten von einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seiner Handlung auszugehen. Abweichendes liesse sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen. Der Irrtum wäre indes bei pflichtgemässem Verhalten vermeidbar gewesen. Als erfahrenem Jäger war dem Beschuldigten bekannt, dass im Jagd- und Tierschutzbereich eine hohe Normdichte besteht und sich die geltenden Vorschriften stetig ändern und wandeln können. Das Wissen um die Ausführung einer Nottötung stellt einen zentralen Aspekt und eine wichtige Voraussetzung für eine tierschutzkonforme Jagdausübung dar. Dementsprechend erstaunt, dass sich der Beschuldigte nicht vorgängig über die diesbezüglich aktuell geltende Gesetzeslage und die zulässigen Tötungsmethoden informierte. Der Irrtum wäre vermeidbar gewesen. Dies umso mehr, als zum damaligen Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in der Jagdausbildung explizit auf das Verbot der Nottötung mittels Schächten hingewiesen wurde (vgl. Ausbildungsbuch Jagen in der Schweiz, 2. Aufl., a.a.O., S. 232).
13.5. Der Beschuldigte hat sich damit der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht, indem er der Rehgeiss um ca. 21:15 Uhr mit dem Jagdmesser Halsschnitte zugefügt und sie damit getötet hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt begründet. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch (BGer 6B_514/2020 v. 16.12.2020 E. 1.3.2). Folglich ergeht hinsichtlich des in E. 12.1. ff. verworfenen Vorwurfes der vorsätzlichen Tierquälerei kein Freispruch.
13.6. Der Beschuldigte macht geltend, in der Anklageschrift werde ihm nicht vorgeworfen, dass er einen Kammerstich hätte anbringen müssen (vgl. KG act. H.2, S. 14, Ziff. 8.2). In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten lediglich eine Widerhandlung gegen Art. 15 KJG i.V.m. aArt. 178 TSchG vorgeworfen. Ein Hinweis auf Art. 2 JSV findet sich nicht. Indes wird ihm in sachverhaltlicher Hinsicht vorgeworfen, der Rehgeiss mit einem Messer die Halsschlagadern durchtrennt zu haben, womit der Vorwurf konkretisiert wurde. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer schriftlichen Anschlussberufungsbegründung sowie im mündlichen Parteivortrag vor der Berufungsinstanz im Zusammenhang mit der unsachgemässen Tötung der Rehgeiss explizit auf Art. 2 Abs. 2 JSV sowie in diesem Kontext auf eine unsachgemässe bzw. unweidmännische Tötung hingewiesen (vgl. KG act. A.4, Ziff. 4.1 ff, insbesondere Ziff. 5.2 in fine; KG act. H.1, S. 6, Ziff. 8, insbesondere S. 8, Ziff. 11). Der Beschuldigte konnte sich zu diesem Punkt äussern (vgl. etwa KG act. A. 8, Ziff. 1.4a.aa. f. und KG act. H.2, Ziff. 8). Damit wurde den Vorgaben von Art. 344 StPO Genüge getan. Mit der entsprechenden Verurteilung wird das Anklageprinzip nicht verletzt.
14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TschG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG (Vorwurf der falschen Schussabgabe) freizusprechen ist. Hinsichtlich des Unterlassens eines Fangschusses ist er der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig. Zudem hat er sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unsachgemässen Tötung der Rehgeiss mit einem Jagdmesser der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht. Hinsichtlich des Schuldspruches ist der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen gänzlich unterlegen. Die Staatsanwaltschaft obsiegte mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich der Verurteilung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unsachgemässen Tötung mit einem Jagdmesser.
15.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
15.2. Vorsätzliche Tierquälerei wird gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die objektive Tatschwere ist vorliegend im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Rehgeiss litt während einer längeren Zeitdauer an erheblichen Schmerzen. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung erscheint dementsprechend erheblich. Zudem offenbart die Tatausführung eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Leid des Tieres. Der Beschuldigte hatte erkannt, dass er einen Treffer an den Hinterläufen bzw. einem Hinterlauf angetragen hatte, die Rehgeiss mithin erheblich aber nicht tödlich verletzt war. Gleichwohl unterliess er es trotz objektiver Möglichkeit, auch nachdem eine halbe Stunde verstrichen und für ihn erkennbar war, dass sie sich nicht mehr erheben würde, sich der Rehgeiss zu nähern, um ihr einen Fangschuss anzutragen. Die Tatsache, dass er auch nach 19:30 Uhr noch versuchte, aus der Distanz einen Fangschuss anzutragen, relativiert nichts. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass weitaus gravierendere Tatvarianten denkbar sind. Die subjektive Tatschwere ist im unteren bis mittleren Bereich festzulegen. Immerhin offenbarte der Beschuldigte keine grosse kriminelle Energie, was denn auch durch sein Nachtatverhalten belegt wird. Er meldete die Rehgeiss von sich aus zur Ausmessung dem Wildhüter und schilderte diesem ohne Umschweife den Sachverhalt. Die Tatbegehung durch Unterlassung wirkt sich im vorliegenden Fall auf das Verschulden neutral aus. Dem Beschuldigten wäre es zumutbar gewesen, der Rehgeiss aus der Nähe einen Fangschuss anzutragen. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich die lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung aus. Für den Beschuldigten war indes die Möglichkeit erkennbar, dass die Rehgeiss auch über die Schusszeit hinaus noch leiden werde, wenn er sie nicht vorgängig erlöst. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung war gross und dem Beschuldigten bekannt. Weitere Verschuldenserhöhungs- bzw. -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Gesamtverschulden ist vor dem Hintergrund des Gesagten als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Als hypothetisch tatbezogene Strafe erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.
Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Dabei ist jedoch zu beachten, in welchem Stadium des Verfahrens und bei welcher Beweislage das Geständnis erfolgt. Vorliegend bestritt der Beschuldigte zwar während des ganzen Verfahrens, sich strafbar gemacht zu haben, er arbeitete jedoch kooperativ bei der Erstellung des Sachverhalts mit den Strafbehörden mit, was sich darin zeigte, dass sich praktisch der gesamte Anklagevorwurf auf die ausführlichen Aussagen des Beschuldigten stützte. Hierfür ist die Strafe leicht zu mindern. Seit der Tat vor über vier Jahren hat sich der Beschuldigte wohlverhalten, was sich ebenfalls leicht strafmindernd auswirkt (Art. 48 lit. e StGB). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus.
Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd auf das Strafmass aus. Es ist demnach eine Strafe von 30 Tagessätzen auszusprechen. Die Tagessatzhöhe liegt gestützt auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse bei CHF 70.00 (Grundlage: CHF 2'638.00 Einkommen [vgl. KG act. D.21] und 20 % Pauschalabzug). Die Voraussetzungen des bedingten Vollzuges sind unbestrittenermassen erfüllt, womit dieser gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5 m.w.H.). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschuldigten gegen die Aussprache einer Verbindungsbusse erhobenen Einwände als unbegründet (vgl. KG act. A.5, Ziff. 9b). Mit der vorliegend auszusprechenden Verbindungsbusse soll gerade dem geringen Drohpotential der lediglich bedingten Geldstrafe entgegengewirkt werden. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte zu einer (Übertretungs-)busse für die Widerhandlung gegen das Jagdgesetz in Höhe von CHF 400.00 verurteilt wird (vgl. nachfolgend E. 15.3 f.). Angesichts des nicht unerheblichen Vergehens und unter Berücksichtigung des Verhältnisses zur Höhe der bedingten Geldstrafe erscheint die Bussenhöhe nicht genügend hoch, um dem Beschuldigten einen "adäquaten Denkzettel" zu verpassen. Die Berufungsinstanz erachtet daher die zusätzliche Aussprache einer Verbindungsbusse als notwendig, weil nur so dem Beschuldigten angemessen vor Augen geführt wird, was ihm im Falle der Nichtbewährung droht. Dementsprechend ist die Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 zu verbinden.
15.3. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird (Art. 47 Abs. 1 KJG).
15.4. Die objektive Tatschwere ist im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte verwendete ein für die Jagd nicht zugelassenes Hilfsmittel (Messer) auf unzulässige Art und Weise (Anbringen von Entblutungsschnitten am Hals). Die entsprechende Methode ist zwar nicht zugelassen, gleichwohl ist dabei zu berücksichtigen, dass das Anbringen von zwei Halsschnitten, korrekt ausgeführt, grundsätzlich zu einem schnellen Tod führt. Der Beschuldigte war überfordert und führte die zwei Schnitte nur zögerlich aus. Gleichwohl sind eindeutig schwerere Tatvarianten vorstellbar, die unter Einsatz eines Messer erfolgen. Die subjektive Tatschwere liegt ebenfalls im unteren Bereich. So war die Intention des Beschuldigten offenbar, die Rehgeiss schnellstmöglich zu töten. Nur leicht verschuldensmindernd wirkt sich der Irrtum über die Rechtswidrigkeit aus. Der Beschuldigte hätte sich das Wissen um die zulässigen Nottötungsmethoden und deren Ausführung leicht mittels Lektüre des Handbuches "Jagen in der Schweiz" in der damals gültigen Auflage aneignen können. Angesichts der Tatsache, dass Nottötungen einen zentralen Aspekt der Jagd darstellen, wäre dies von ihm als patentiertem Jäger zu erwarten gewesen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt eher leicht, kann aber auch nicht bagatellisiert werden. Eine hypothetische Übertretungsbusse von CHF 600.00 erscheint als schuldangemessen. Das Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten wirken sich leicht strafmindernd aus (vgl. schon oben E. 15.2.). Es resultiert eine Busse von CHF 400.00.
Der Beschuldigte ist folglich zu einer Busse von total CHF 800.00 zu verurteilen (CHF 400.00 Übertretungsbusse sowie CHF 400.00 Verbindungsbusse). Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 11 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
16.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a KJG ist dem Jäger vom Richter die Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens 10 Jahren zu entziehen, wenn er ein Tier vorsätzlich gequält hat oder er eine schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung begangen hat (lit. c).
16.2. Angesichts des Verschuldensgrades bezüglich der eventualvorsätzlich begangenen Tierquälerei kann der Entzug der Jagdberechtigung nicht wie vom Beschuldigten beantragt im untersten Rahmen ausfallen. Gleichzeitig erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Entzugsdauer von drei Jahren als zu hoch. Ein Entzug von zwei Jahren erscheint indes als angemessen. Die Verletzung der kantonalen Jagdgesetzgebung (Art. 15 Abs. 1 KJG) bleibt hierfür mangels Vorsatzes unberücksichtigt.
16.3. Beim Entzug der Jagdberechtigung handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Nebenstrafe (BGE 129 IV 296 ff.). Darum bleibt zu prüfen, ob der Entzug der Jagdberechtigung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen ist. Beim Beschuldigten ist dies klar gerechtfertigt. Er hat sich – soweit bekannt – noch keiner Widerhandlung gegen das Jagdgesetz zu Schulden kommen lassen und ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass auch ein bedingt ausgesprochener Entzug der Jagdberechtigung ihn in Zukunft zu einem weidgerechten und tierschutzkonformen Verhalten anzuhalten vermag. Die Probezeit wird auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
17. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
17.1. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnis wird der Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Schussabgabe freigesprochen. Hinsichtlich der zwei weiteren Sachverhaltsvorwürfe (Unterlassen eines Fangschusses sowie Unsachgemässe Tötung mit Jagdmesser) wird er hingegen schuldig gesprochen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
17.2. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4). Entsprechend ist der Beschuldigte mit 1/3 seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrecht zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der mit Honorarnote vom 12. September 2019 geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden (vgl. RG act. II/7). Der Beschuldigte ist zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva) mit CHF 3'957.20 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
17.3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, zu 2/3 zulasten des Beschuldigten und zu 1/3 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
17.4. Der Kostenentscheid präjudiziert auch im Rechtsmittelverfahren die Entschädigungsfrage (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 5.2). Die in der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen (vgl. KG act. 01). Der Beschuldigte ist demgemäss zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 4'421.85 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
18. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). In der den Parteien zugestellten vorzeitigen Dispositivmitteilung (Art. 84 Abs. 2 StPO) vom 16. Dezember 2021 fehlt die Rechtsmittelbelehrung. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen und von Amtes behebbaren Fehler, der mit der Aufnahme der Rechtsmittelbelehrung in das vorliegende Urteilsdispositiv korrigiert wird.
Demnach wird beschlossen:
Das am 16. Dezember 2021 mitgeteilte Dispositiv des Urteils vom 16. Dezember 2021 wird in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 7 und 8 von Amtes wegen berichtigt.
und erkannt:
A._____ wird von der Anklage der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG (Vorwurf: Falsche Schussabgabe) freigesprochen.
A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG [Vorwurf: Unterlassen eines Fangschusses] sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG [Vorwurf: Unsachgemässe Tötung mit Jagdmesser]).
A._____ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und einer Busse von CHF 800.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 11 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
A._____ wird die Jagdberechtigung für den Kanton Graubünden für eine Dauer von zwei Jahren entzogen. Der Vollzug wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 5'484.50 (CHF 3'675.00 Untersuchungsgebühr sowie CHF 1'809.50 Auslagen) gehen im Umfang von CHF 3'656.35 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'828.15 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'666.65 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'333.35 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva).
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'333.35 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und im Umfang von CHF 2'666.65 zulasten von A._____.
A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva) mit CHF 3'957.20 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt.
A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 4'421.85 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 16 TSchVart. 16 OPAnart. 16 OPAn
Art. 178 TSchVart. 178 OPAnart. 178 OPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
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Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
Art. 16 TSchVart. 16 OPAnart. 16 OPAn
Art. 178 TSchVart. 178 OPAnart. 178 OPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
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Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
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Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 16 TSchVart. 16 OPAnart. 16 OPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 17 StPOart. 17 CPPart. 17 CPP
Art. 357 StPOart. 357 CPPart. 357 CPP
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 14 StPOart. 14 CPPart. 14 CPP
Art. 1 StPOart. 1 CPPart. 1 CPP
Art. 195 StPOart. 195 CPPart. 195 CPP
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Art. 195 StPOart. 195 CPPart. 195 CPP
Art. 15 StPOart. 15 CPPart. 15 CPP
Art. 44 KJGart. 44 KJGart. 44 LCC
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Art. 42 KJGart. 42 KJGart. 42 LCC
Art. 357 StPOart. 357 CPPart. 357 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
6B_651/2018
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Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_254/2015
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
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6B_918/2020
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BGE 141 IV 34ATF 141 IV 34DTF 141 IV 34
8C_448/2015
Art. 1 StPOart. 1 CPPart. 1 CPP
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Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
1B_141/2017
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
BGE 132 II 485ATF 132 II 485DTF 132 II 485
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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Art. 162 StPOart. 162 CPPart. 162 CPP
BGE 128 I 81ATF 128 I 81DTF 128 I 81
6B_655/2012
BGE 133 II 384ATF 133 II 384DTF 133 II 384
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 138 III 193ATF 138 III 193DTF 138 III 193
BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 130 IV 7ATF 130 IV 7DTF 130 IV 7
BGE 145 IV 154ATF 145 IV 154DTF 145 IV 154
BGE 143 IV 138ATF 143 IV 138DTF 143 IV 138
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6B_638/2019
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
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Art. 20a RJVart. 20a RJVart. 20a OGC
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
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Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn
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Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn
6B_653/2011
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
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BGE 134 IV 255ATF 134 IV 255DTF 134 IV 255
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Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
BGE 108 IV 5ATF 108 IV 5DTF 108 IV 5
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
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Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
BGE 113 IV 68ATF 113 IV 68DTF 113 IV 68
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6B_661/2015
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 105 IV 172ATF 105 IV 172DTF 105 IV 172
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
6B_411/2016
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 16 TSchVart. 16 OPAnart. 16 OPAn
Art. 178 TSchVart. 178 OPAnart. 178 OPAn
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 16 TSchVart. 16 OPAnart. 16 OPAn
Art. 178 TSchVart. 178 OPAnart. 178 OPAn
Art. 178 TSchVart. 178 OPAnart. 178 OPAn
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 2 JSVart. 2 OChPart. 2 OCP
Art. 2 JSVart. 2 OChPart. 2 OCP
Art. 2 JSVart. 2 OChPart. 2 OCP
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
6B_514/2020
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
Art. 178 TSchGart. 178 LPAart. 178 LPAn
Art. 2 JSVart. 2 OChPart. 2 OCP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 2 JSVart. 2 OChPart. 2 OCP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
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Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
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Art. 15 KJGart. 15 KJGart. 15 LCC
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BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 47 KJGart. 47 KJGart. 47 LCC
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6B_115/2019
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_115/2019
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