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Entscheid

SK1 2019 59

Feststellung Baurechtswidrigkeit (BAB)

25. Mai 2023Deutsch83 min

A. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 26. September 2019 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Verbindungsbusse von CHF 600.00, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 6 Tage festlegte. Die Zivilklage von B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) verwies das Regionalgericht Prättigau/Davos auf den Zivilweg. Die staatsanwaltschaftlichen und vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

Source gr.ch

Urteil vom 4. August 2022

Referenz SK1 19 59

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser

Schulhausstrasse 19, 9471 Buchs

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

B._____

Privatklägerin

Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB

Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 26.09.2019,

mitgeteilt am 13.12.2019 (Proz. Nr. 515-2019-15)

Mitteilung 20. Juli 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 26. September 2019 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Verbindungsbusse von CHF 600.00, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 6 Tage festlegte. Die Zivilklage von B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) verwies das Regionalgericht Prättigau/Davos auf den Zivilweg. Die staatsanwaltschaftlichen und vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 8. Oktober 2019 beim Regionalgericht Prättigau/Davos Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 6. Januar 2020. Der Beschuldigte beantragt darin die Aufhebung des Urteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos, einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Abweisung der Zivilforderungen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt der Beschuldigte die Aufhebung des Urteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos sowie die Rückweisung des Verfahrens zur Ergänzung des Beweisverfahrens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte stellte ferner diverse Beweisanträge.

C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und beantragte die Abweisung der Mehrzahl der genannten Anträge. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. April 2020 hielt der Beschuldigte an seinen Beweisanträgen fest und äusserte sich unter anderem zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, wozu diese mit Eingabe vom 6. Mai 2020 wiederum Stellung nahm. Der Vorsitzende der I. Strafkammer entschied mit Verfügung vom 24. August 2021 über die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge. In Gutheissung der entsprechenden Beweisanträge verfügte er, dass die mit der Berufungserklärung eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen würden und die Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt werde. Alle übrigen Beweisanträge wurden unter Hinweis auf Art. 331 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO sowie darauf, dass die Einvernahme der beschuldigten Person von Amtes wegen erfolge, abgewiesen.

D. Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 4. August 2022 statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme und beantragte schriftlich die kostenpflichtige Abweisung der Berufung zulasten des Beschuldigten. Der Beschuldigte und die Privatklägerin wurden befragt. Der Beschuldigte hielt an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen und seinen Eventualbegehren fest. Sodann erneuerte er die in seiner Berufungserklärung gestellten, mit Stellungnahme vom 9. April 2020 wiederholten Beweisanträge, soweit diese nicht bereits gutgeheissen worden bzw. gegenstandslos geworden waren. Die erkennende Kammer wies sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten unter Vorbehalt von Art. 349 StPO ab.

E. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien noch gleichentags schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist.

1.2

Die Verteidigung erneuerte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bereits mit der Berufungserklärung (act. A.2) gestellten, mit Stellungnahme vom 9. April 2020 (act. A.4) wiederholten Beweisanträge, soweit diese nicht bereits mit Verfügung vom 24. August 2021 (act. D.12) gutgeheissen worden bzw. zwischenzeitlich aufgrund der Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin durch das Berufungsgericht (act. H.2 f.) gegenstandslos geworden waren (act. H.4). Die erkennende Kammer wies sämtliche verbleibenden Beweisanträge (act. H.4, Beweisanträge Ziff. 1-4 u. 6-8) unter Vorbehalt von Art. 349 StPO ab. Eine Begründung dieser Abweisung kann vorliegend mit Blick darauf, dass der Beschuldigte ohnehin vollumfänglich freizusprechen ist (vgl. E. 3.4.1 u. Dispositiv-Ziff. 1), unterbleiben.

2.

Anklagevorwurf, Überblick der Parteistandpunkte und Berufungsumfang

2.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der Zeitspanne zwischen 2006 und 2009 habe sich B._____ zusammen mit ihrer Mutter im Wohnhaus des Beschuldigten an der heutigen C._____strasse __ in D._____ aufgehalten. Während sich die Mutter von B._____ und die inzwischen verstorbene Ehefrau des Beschuldigten in einem anderen Zimmer aufgehalten hätten, habe sich der Beschuldigte zusammen mit B._____ im Wohnzimmer befunden. Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ hätten dabei auf dem Fussboden gesessen. Der Beschuldigte habe sodann den Rücken von B._____ gestreichelt. Dann sei er mit seiner Hand zum Intimbereich von B._____ gelangt und sei mit seiner Hand unter die Hosen und Unterhosen von B._____ gegangen. Er habe B._____ dann mit seinen Fingern an der Scheide gestreichelt. B._____ habe versucht, den Beschuldigten davon abzuhalten, indem sie die Knie angezogen und ihre Beine gegen den Bauch gedrückt habe. Dies sei ihr aber nicht gelungen. Der Beschuldigte habe dann seine Hand aus den Hosen von B._____ genommen, bevor er weitere 2 - 4 Male mit seiner Hand in die Hosen von B._____ gegangen sei und diese an der Scheide gestreichelt habe. Der ganze Vorfall habe ca. 30 - 45 Minuten gedauert. Der Beschuldigte habe gewusst, dass B._____ zum Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre gewesen sei und die von ihm vorgenommenen Handlungen sexuelle Handlungen gewesen seien (StA act. 1.14).

2.2

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt anklagegemäss als erstellt. Die Staatsanwaltschaft legte ihrer Anklage im Wesentlichen den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Privatklägerin präsentiert worden war (vgl. StA act. 1.14, Ziff. 1 i.f.; StA act. 1.15, I.8). Damit erübrigen sich weitere Bemerkungen zum grundsätzlichen Standpunkt der Privatklägerin. Der Beschuldigte bestritt den gegen ihn erhobenen Vorwurf während des gesamten Verfahrens vollumfänglich und machte zusammengefasst geltend, dass der angeklagte Vorfall nie stattgefunden und er sich nichts zuschulden kommen lassen habe; die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin entsprächen nicht der Wahrheit (vgl. insb. StA act. 3.6, Fragen 7-9; StA act. 3.9, Fragen 20 u. 44; StA act. 3.13, Frage 5; act. H.3, Frage 11).

2.3

Die Vorinstanz ist der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen; die Zivilklage der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin, dies unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (act. A.2). Damit ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil in dessen gesamtem Umfang an, weshalb kein Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO). Entsprechend steht das vorinstanzliche Urteil im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich zur Disposition.

3.

Sachverhaltserstellung

3.1

Rechtliche Grundlagen

3.1.1

Mit Bezug auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die Unschuldsvermutung sowie den Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 4.1 f.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Hervorzuheben ist, dass der in dubio pro reo-Grundsatz nicht nur den Strafbehörden die Beweislast auferlegt, sondern auch Anforderungen an das Beweismass definiert. Ein Sachverhalt muss nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 m.w.H.).

3.1.2

Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten und steht dabei Aussage gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugender ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es ist dabei zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Ebenso ist abzuklären, ob die Aussagen mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2;

OGer SO STBER.2021.8 v. 11.11.2021 E. III.2.3 m.w.H.; OGer ZH SB170362 v. 21.12.2017 E. II.5).

3.1.3

Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist in erster Linie die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen ist, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen. Zu den Realkennzeichen gehören beispielsweise logische Konsistenz, ungeordnete (aber trotzdem konsistente) Darstellung, quantitativer Detailreichtum, die Wiedergabe von Gesprächen sowie die Schilderung von Komplikationen, ausgefallenen Einzelheiten, Nebensächlichkeiten und unverstandenen Handlungselementen (sogenannt kognitive Merkmale). Weitere Realitätskriterien können in einer fehlenden strategischen Selbstdarstellung erkannt werden, zum Beispiel bei spontanen Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussage, Zugeben von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen oder bei Inschutznahme und Entlastung der beschuldigten Person (sogenannt strategische Merkmale). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu überprüfende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird darauf geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht bzw. wahr ist. Bei belastenden Aussagen hat das Unterstellen einer unrichtigen Aussage den wichtigen Nebeneffekt, dass der Grundsatz in dubio pro reo gestützt wird: Gelangt das Gericht nicht zu einer sicher wahren Aussage, so kann diese, auch wenn sie stimmen mag, nicht einer Verurteilung zugrunde gelegt werden (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_1020/2021 v. 25.1.2022 E. 2.3.2; 6B_751/2021 v. 27.8.2021 E. 1.1.2; 6B_323/2021 v. 11.8.2021 E. 2.3.3; KGer GR SK1 21 52 v. 14.6.2022 E. 4.3, je m.w.H.; Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, Teil I: Grundlagen der Aussagepsychologie für Juristen, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 46 ff.).

3.1.4

Im Rahmen der Beurteilung einer Aussage hat jeweils auch eine Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte dieser Aussage (sogenannte Aussagegenese) zu erfolgen. Dabei ist grundsätzlich auch zu hinterfragen, ob allenfalls Suggestion oder Irrtum die Aussage hätten verfälschen können oder ob sich Hinweise auf eine Falschbeschuldigung erkennen lassen (BGE 128 I 81 E. 2;

OGer SO STBER.2020.50 v. 12.1.2022 E. II.5.I.2 u. II.5.I.4; STBER.2021.8 v. 11.11.2021 E. III.2.8; OGer BE SK 2017 375 v. 29.5.2018 E. II.8.2.1). Der Begriff der Suggestion wird in der Psychologie verwendet, um eine Art der Beeinflussung von Aussagen zu umschreiben. Bei der Suggestion wird zwischen Falschinformationseffekten einerseits und sogenannten Pseudoerinnerungen andererseits unterschieden. Bei den Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen können; dies beispielsweise aufgrund suggestiver Fragen. Bei einer Pseudoerinnerung werden im Rahmen von fremd- oder autosuggestiven Prozessen Aussagen über komplette Ereignisse induziert, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben. Eine Induktion von komplexen Erinnerungen durch Dritte kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die befragende Person, meist aufgrund einer Interpretation unspezifischer Verhaltensweisen, davon ausgeht, ein bestimmtes Ereignis (zum Beispiel ein sexueller Missbrauch) sei sicher passiert, und vor diesem Hintergrund entsprechende Fragen stellt. Autosuggestive Prozesse haben ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden der betroffenen Person, da in einer solchen Situation oft das Bedürfnis besteht, eine Erklärung für die eigenen Beschwerden zu finden; vermeintliche Erklärungen, bei denen erkennbare äussere Umstände oder – wie dies bei Sexualdelikten der Fall ist – schuldige Dritte identifiziert werden, können diesfalls erleichternd wirken (BGer 6B_1034/2019 v. 10.9.2020 E. 2.2.2; OGer SO STBER.2020.50 v. 12.1.2022 E. II.5.I.4; STBER.2021.8 v. 11.11.2021 E. III.2.8; Renate Volbert, Teil IV: Spezifische Aspekte der modernen Aussagepsychologie / Suggestion, in: Ludewig/Baumer/

Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 413 ff., je m.w.H.; vgl. ferner act. B.1).

3.1.5

Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Die prozessuale Stellung der aussagenden Person, ihre persönliche Beziehung zum Prozessstoff, allfällige persönliche Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten und eine besondere Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlassen könnte, sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung von Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; KGer GR SK1 21 52 v. 14.6.2022 E. 4.4; OGer SO STBER.2021.8 v. 11.11.2021 E. III.2.4; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO; Roland Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 177 StPO). Besteht ein sachlicher Grund, um von einer verminderten Glaubwürdigkeit auszugehen, so darf dieser – anders als die Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft – nicht kategorisch ausser Acht gelassen werden (vgl. KGer GR SK1 21 52 v. 14.6.2022 E. 5.2.7).

3.2

Verfügbare Beweismittel und Vorbemerkungen

3.2.1

Im Recht liegen zunächst die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten, welche beide je einzeln polizeilich (StA act. 3.4 u. 3.6) und durch das Berufungsgericht (act. H.2 f.) einvernommen sowie gemeinsam im Rahmen von Konfronteinvernahmen bei der Staatsanwaltschaft (StA act. 3.9) und bei der Vorinstanz (RG act. 10) befragt wurden; der Beschuldigte wurde durch die Staatsanwaltschaft ausserdem im Sinne einer Schlusseinvernahme zur Sache befragt (StA act. 3.13). Daneben liegen die Protokolle der Zeugeneinvernahmen des Bruders der Privatklägerin, E._____ (StA act. 3.5 u. 3.10), sowie deren Mutter, F._____ (StA act. 3.7), durch die Polizei respektive durch die Staatsanwaltschaft vor. In den Akten befinden sich ferner ein Verlaufsbericht der ehemaligen Psychotherapeutin der Privatklägerin, G._____, betreffend die durchgeführte Behandlung (StA act. 3.12) sowie ein ärztlicher Bericht betreffend durch den Beschuldigten erlittene Verletzungen (StA act. 3.14). Schliesslich reichte der Beschuldigte verschiedene Unterlagen in Zusammenhang mit einem gegen die Privatklägerin geführten Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschuldigten (act. B.2-B.9) sowie betreffend ein gegen den Ex-Freund der Privatklägerin, H._____, geführtes Verfahren wegen einer Drohung gegenüber dem Beschuldigten (act. B.10-B.12) ein; weitere Unterlagen zu letzterem Vorfall finden sich in den staatsanwaltschaftlichen Akten (vgl. insb. StA Dossier 4).

3.2.2

Die Verteidigung brachte vor, die Privatklägerin habe anlässlich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung ihre Aussagen von einem "Spickzettel" bzw. einem vorbereiteten Aufsatz abgelesen, anstatt frei und aus ihrer Erinnerung von dem angeblich Erlebten zu berichten, weshalb ihre Behauptungen nicht belastbar seien (act. A.4, Rz. 11 u. 13-15; act. H.4, Rz. 7 u. 11 u. Beweisantrag Ziff. 4; vgl. act. A.2, Rz. 5; act. D.36).

Dispositiv

Gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO macht die einzuvernehmende Person ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung, wobei sie mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden kann, welche nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten zu nehmen sind. Die Aussage der einzuvernehmenden Person soll sich demnach im Normalfall im Zwiegespräch mit der einvernehmenden Person entwickeln und auf der Grundlage ihrer freien Erinnerung beruhen. Es soll verhindert werden, dass die einzuvernehmende Person ihre Aussage bzw. ihre Schilderung des relevanten Geschehens gestützt auf vorbereitete Notizen gleichsam in Form eines Plädoyers präsentiert, zumal solche Unterlagen von anderen Personen verfasst sein können. Etwas anderes gilt, wenn die Person sich für ihre Aussage betreffend Einzelheiten wie zurückliegende Daten, Zahlen, technische Details etc. mit Zustimmung der Verfahrensleitung auf schriftliche Unterlagen stützt. Mit Blick auf die (nachträgliche) Beurteilung der Aussage bzw. deren Glaubhaftigkeit hat sich diesfalls aus dem Einvernahmeprotokoll zu ergeben, ob und inwieweit die einvernommene Person ihre Aussage allein gestützt auf ihre Erinnerung oder anhand ihrer Unterlagen machte. Allfällige Unterlagen sind im Original oder zumindest als Kopie zu den Akten zu nehmen (Daniel Häring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord­nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 42 f. zu Art. 143 StPO m.w.H.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 15 ff. zu Art. 143 StPO).

Dem Protokoll der vorinstanzlichen Konfronteinvernahme (RG act. 10), anlässlich welcher die Privatklägerin vor der Vorinstanz Aussagen zur Sache tätigte, kann kein Hinweis darauf entnommen werden, dass die Privatklägerin sich für ihre Schilderungen auf schriftliche Notizen gestützt hätte; auch finden sich in den vor-instanzlichen Akten keine schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon (vgl. auch act. A.4, Rz. 16 f.). Damit ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin vor der Vor-instanz im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO nicht (allein) auf der Grundlage ihrer Erinnerungen, sondern gestützt auf schriftliche Hilfen ausgesagt hätte. Der Sachverhalt ist denn auch nicht dergestalt, dass die Privatklägerin über (umfangreiche) technische Details wie Daten, Zahlen oder ähnliches hätte aussagen müssen. Damit ergeben sich in Bezug auf die Prüfung der Aussagen der Privatklägerin vor der Vorinstanz keine Besonderheiten bzw. sind diese ebenso wie ihre übrigen Angaben auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, wobei unter anderem auch zu berücksichtigen ist, ob die Aussagen allenfalls gleichförmig, eingeübt bzw. einstudiert wirken (vgl. OGer ZH SB180020 v. 10.12.2018 E. III.2.3.4; SB150299 v. 1.7.2016 E. III.2.2). Vor dem Berufungsgericht bestand (ebenfalls) kein Grund für die Privatklägerin, schriftliche Unterlagen zu verwenden, weshalb die Einvernahme ohne solche erfolgte (vgl. act. H.2).

3.2.3. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten gilt es zu berücksichtigen, dass dieser als direkt in das vorliegende Strafverfahren involvierte Person ein erhebliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat und deshalb versucht sein könnte, einen für ihn günstigen Sachverhalt darzulegen, um sich zu entlasten. Nach dem Gesagten führt dies jedoch nicht dazu, dass seine Aussagen von vornherein als nicht glaubhaft zu bewerten wären.

3.2.4. Der Bruder der Privatklägerin – welcher in einer sehr guten, engen Beziehung mit dieser zu stehen scheint (StA act. 3.5, Frage 2; StA act. 3.10, Fragen 5, 24 u. 25 Teil 2; RG act. 10, Frage 10; act. H.2, Frage 41) – sowie ihre Mutter haben tendenziell ein gewisses Interesse, im Sinne der Privatklägerin auszusagen. Wie bereits erwähnt, lassen sich daraus jedoch keine Schlüsse betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ziehen. Dies gilt umso mehr, als dass in den Einvernahmen beide den Anschein erweckten, um Neutralität bemüht zu sein (vgl. insb. StA act. 3.7, Frage 20; StA act. 3.10, Fragen 9 u. 20), und sie jeweils klar unterschieden, ob es sich um ihre eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen handelte oder sie lediglich Aussagen der Privatklägerin wiedergaben. Sodann gestanden sie bestehende Wissenslücken ein, anstatt etwa die Darstellung der Privatklägerin in sämtlichen Punkten zu bestätigen (vgl. insb. StA act. 3.5, Frage 11; StA act. 3.7, Frage 7; StA act. 3.10, Fragen 6, 13, 14 u. 17).

3.3. Rechtserheblicher Sachverhalt

3.3.1. Verhältnis zwischen den Parteien und frühere Fälle von Körperkontakt

In Bezug auf das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis, vor dessen Hintergrund sich der angeklagte Sachverhalt abgespielt haben soll, decken sich ihre Aussagen grundsätzlich. Dies galt zuletzt weitestgehend bzw. im Grundsatz auch hinsichtlich früherer Fälle von Körperkontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin.

3.3.1.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin gaben übereinstimmend an, bis zum Wegzug der Privatklägerin und ihrer Familie als Nachbarn in D._____ gelebt zu haben. Ebenfalls steht fest, dass der Beschuldigte, der mit seiner damaligen, mittlerweile verstorbenen Ehefrau zusammenlebte, die Privatklägerin, welche gemeinsam mit ihrem Bruder, E._____, bei der Mutter in D._____ aufwuchs, seit ihrer Geburt kannte. Die Mutter der Privatklägerin, F._____, und die verstorbene Ehefrau des Beschuldigten scheinen miteinander befreundet gewesen zu sein und sich regelmässig im Haus des Ehepaars A._____ getroffen zu haben. Die Privatklägerin und ihr Bruder begleiteten ihre Mutter teilweise bei diesen Besuchen sowie zu gemeinsamen Abendessen, bei denen auch der Beschuldigte anwesend war, gingen aber auch regelmässig und aus verschiedenen Gründen alleine ins Haus des Ehepaars A._____. Zwischen der Familie B._____ und dem Ehepaar A._____ und namentlich auch zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten scheint grundsätzlich ein normales bzw. soweit gutes nachbarschaftliches Verhältnis bestanden zu haben, bis sich dieses zuletzt verschlechterte. Dabei hatte die Familie B._____ offenbar einen engeren Kontakt zur verstorbenen Ehefrau des Beschuldigten als zu diesem selbst. Seit dem Wegzug der Privatklägerin aus D._____ hat kein Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten mehr stattgefunden (StA act. 3.4, Fragen 1, 3, 4 u. 32; StA act. 3.6, Fragen 1-3, 5, 6 u. 11; StA act. 3.9, Fragen 5 u. 30; RG act. 10, Fragen 2 u. 18; act. H.2, Fragen 1, 27, 28 u. 30; act. H.3, Fragen 1-10, 13 u. 20-24; vgl. StA act. 3.13, Frage 18 Teil 2; act. H.3, Frage 29). Auch die Aussagen des Bruders und der Mutter der Privatklägerin stimmen in dieser Hinsicht mit jenen der Parteien überein (StA act. 3.5, Frage 1; StA act. 3.7, Fragen 1, 9 u. 18; StA act. 3.10, Fragen 1 u. 2).

3.3.1.2. Auf allfällige frühere Vorfälle zwischen dem Beschuldigten und ihr angesprochen, erklärte die Privatklägerin, dass der geschilderte Vorfall das einzige Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte sie im Intimbereich berührt habe. Bei früheren Begegnungen bzw. Besuchen habe der Beschuldigte sie immer gekitzelt, in die Seite ihres Bauches gekniffen oder sie am Gesäss und an der Seite betatscht. Dies sei für sie eigentlich überhaupt nichts Schlimmes gewesen. Sie wisse nicht, ob er dies bei ihrem Bruder auch gemacht habe. Bei einer ihrer Cousinen habe er es ebenfalls immer gemacht, wenn diese zu Besuch gewesen sei; diese habe ihm einmal gesagt, dass er damit aufhören solle. Auch nach dem Vorfall habe der Beschuldigte bei Begegnungen jeweils versucht, sie zu kitzeln, habe sie in die Seite gekniffen und gesagt, sie habe viel Speck, wobei es für sie dann auch nicht mehr normal gewesen sei. Mit zunehmendem Alter habe das Kitzeln und Kneifen eher aufgehört (StA act. 3.4, Frage 29; StA act. 3.9, Fragen 5, 29 u. 30).

3.3.1.3. Der Bruder der Privatklägerin sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aus, sich erinnern zu können, dass der Beschuldigte früher, schätzungsweise in den Jahren 2004 bis 2005, die Privatklägerin und seine Cousine immer betatscht habe, indem er ihnen beispielsweise in den Hintern gekniffen oder an die Brüste gefasst habe. Er könne sich vorstellen, dass die Cousine sich dagegen gewehrt habe. Ihn selbst habe der Beschuldigte jeweils gekitzelt (StA act. 3.5, Fragen 3 u. 13-17). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Bruder aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin gepackt, hochgehalten, gekniffen, am Bauch gekitzelt und durch Kneifen in den Hüftbereich erschreckt. Bei ihm selbst habe er das Gleiche gemacht und auch die Cousine der Geschwister B._____ habe er gepackt und gekitzelt. Dies sei keine Gewalt bzw. nichts Böses, sondern wie ein Spiel gewesen und die Kinder hätten es als Spass verstanden. An die von ihm anlässlich der polizeilichen Einvernahme erwähnten Berührungen der Brüste der Mädchen durch den Beschuldigten vermochte der Bruder sich nicht zu erinnern. Er könne sich nur an ein Kneifen und Betatschen erinnern, welches er lustig gefunden habe; ein junges Mädchen fasse dies aber vielleicht anders auf. Die Privatklägerin habe ihm gegenüber angedeutet, auch im Brustbereich vom Beschuldigten berührt worden zu sein (StA act. 3.10, Fragen 15, 18 u. 20-23).

Die Mutter der Privatklägerin sagte aus, ihr sei aufgefallen, dass der Beschuldigte eine doofe, spezielle Art gehabt habe, Kinder zu necken. Er habe sich jeweils einen Zweig, Schuhlöffel oder sonstigen länglichen Gegenstand genommen und die Kinder damit auf den Po oder sonst am Körper getätschelt, wobei sie nie gedacht habe, dass er dies aus einem Grund oder mit einem Hintergedanken mache. Ein Kitzeln sei ihr nie aufgefallen (StA act. 3.7, Frage 17).

3.3.1.4. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zunächst aus, dass es bei Kontakten mit der Privatklägerin eigentlich nicht zu Berührungen gekommen sei. Er könne sich nicht einmal daran erinnern, ihr je die Hand gegeben zu haben. Er habe sie nie "gebäbelt" (StA act. 3.6, Fragen 4 u. 7). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte sodann, nie mit der Privatklägerin gespielt oder näheren Kontakt zu ihr gehabt zu haben. Er könne aber nicht ausschliessen, sie einzelne Male zum Spass gekitzelt oder hochgehoben zu haben, dies jedoch sicher nicht unsittlich (StA act. 3.6, Frage 13). Vor der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin nie berührt zu haben (StA act. 3.13, Frage 5). Beim Vorwurf, dass er Mädchen betatscht habe, handle es sich um eine wüste Behauptung, die sicher nicht stimme. Er könne sich auch nicht erinnern, Kinder mit einem länglichen Gegenstand auf den Po oder sonst am Körper getätschelt zu haben (StA act. 3.9, Fragen 42, 43 u. 47). Es sei aber schon möglich, dass er die Privatklägerin, ihren Bruder und ihre Cousine in ihrer Kindheit am Bauch gekitzelt, gepackt, hochgehalten, gekniffen und erschreckt habe bzw. an den Hüften der Privatklägerin den "Kitzeltest" gemacht habe (StA act. 3.13, Fragen 5, 10, 12 u. 13). Bei der vorinstanzlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte auf Nachfrage, dass es sicher möglich sei, dass er bei der Privatklägerin, wie auch bei anderen Kindern, einmal den "Chützlitest" gemacht habe. Dies sei aber sicher nicht mit sexueller Absicht gewesen (RG act. 10, Frage 23). Gegenüber dem Berufungsgericht sagte er schliesslich aus, einmal den "Chützlitest" mit der Privatklägerin gemacht zu haben. Ansonsten habe er sie nie gestreichelt, angefasst oder gehalten. Er habe überhaupt nie Körperkontakt mit ihr gehabt (act. H.3, Frage 14).

3.3.1.5. Obschon der Beschuldigte mehrmals betonte, nie irgendwelchen Körperkontakt mit der Privatklägerin gehabt zu haben, kann als erstellt gelten, dass er diese, ebenso wie ihren Bruder, ihre Cousine und weitere Kinder, in der Vergangenheit verschiedentlich kitzelte, kniff, packte oder sonstwie am Körper berührte, wobei das grundsätzliche Verständnis gewesen zu sein scheint, dass es sich dabei um ein spielerisches bzw. lustig gemeintes Necken der Kinder durch den Beschuldigten handelte. Dies geht aus den Aussagen der Privatklägerin, ihres Bruders und ihrer Mutter – welche zwar hinsichtlich der Details bzw. der genauen Ausprägung des Körperkontakts mit den Kindern gewisse Unterschiede aufweisen, sich jedoch im Wesentlichen decken – hervor und wurde zuletzt und im Grundsatz auch durch den Beschuldigten anerkannt. Dessen gegenteilige Ausführungen, welche sowohl inkonsistent sind als auch in klarem Widerspruch zu sämtlichen anderen Aussagen stehen, sind in diesem Punkt nicht glaubhaft (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 5.2.2). Unklar bleibt, ob der Beschuldigte die Körperkontakte bewusst verschwieg bzw. abstritt, um den im Raum stehenden Vorwurf einer unsittlichen, sexuellen Berührung der Privatklägerin als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen, für ihn spielerisches Kitzeln und Kneifen (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) nicht als Körperkontakt zählen oder ob ihm diese Körperkontakte aufgrund deren untergeordneter Bedeutung sowie der seither vergangenen Zeit schlicht nicht mehr präsent waren (vgl. StA act. 3.6, Frage 13). Dies kann letztlich aber offen bleiben, zumal feststeht, dass die Körperkontakte stattfanden.

3.3.2. Ausgangslage und Nebengeschehen

Unterschiede zwischen den Aussagen der Parteien sowie der Zeugen ergeben sich in Hinblick auf den Rahmen, in welchem der Privatklägerin zufolge der angebliche sexuelle Übergriff erfolgt sein soll.

3.3.2.1. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe der angezeigte Vorfall an einem Abend stattgefunden, an dem sie ihre Mutter, welche die verstorbene Ehefrau des Beschuldigten besucht habe, in das Haus des Ehepaars A._____ begleitet habe. Ihre Mutter und Frau A._____ hätten sich während des Besuchs in der Küche aufgehalten, während sie sich mit dem Beschuldigten (alleine) im Wohnzimmer befunden habe; ihr Bruder sei an diesem Abend nicht dabei gewesen. Der Beschuldigte und sie hätten gemeinsam einen Trickfilm oder eine Kindersendung im Fernsehen geschaut (StA act. 3.4, Fragen 4, 7, 10 u. 26; StA act. 3.9, Fragen 2, 5 u. 13; RG act. 10, Fragen 2 u. 18; act. H.2, Fragen 1, 9 u. 10). Es sei mehrmals bzw. sehr oft vorgekommen, dass sie, meistens gemeinsam mit ihrem Bruder, im Haus des Ehepaars A._____ mit dem Beschuldigten ferngesehen oder Filme geschaut habe. Mit Frau A._____ hätten sie nie Filme geschaut; meistens habe diese mit ihrer Mutter in der Küche geredet, während der Beschuldigte sich im Wohnzimmer, welches sein Bereich gewesen sei, aufgehalten habe (StA act. 3.9, Frage 13; RG act. 10, Frage 18; act. H.2, Fragen 1 u. 28).

3.3.2.2. Der Bruder der Privatklägerin sagte aus, dass es mehrmals bzw. häufig, sicher 20 Mal, vorgekommen sei, dass er und seine Schwester zusammen mit der Familie A._____ ferngesehen oder Filme geschaut hätten, wobei dies meistens mit dem Beschuldigten gewesen sei. Er habe jeweils links, seine Schwester meistens rechts auf dem Sofa gesessen und sie hätten meistens "Bud Spencer"-Filme geschaut. Die Ehefrau des Beschuldigten und die Mutter der Geschwister B._____ hätten in dieser Zeit jeweils in der Küche Kartenspiele gespielt. Ihm sei nie aufgefallen, dass etwas vorgefallen wäre (StA act. 3.10, Fragen 2-4).

Gemäss der Mutter der Privatklägerin sei es gut möglich, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten, welcher sehr viel ferngesehen habe und bei welchem diese manchmal Trickfilme habe schauen dürfen, im Wohnzimmer ferngesehen habe und sie selbst mit dessen Frau in der Küche gesessen habe (act. 3.7, Frage 9).

3.3.2.3. Der Beschuldigte berief sich bei seiner polizeilichen Einvernahme auf eine Aussage des Bruders der Privatklägerin, wonach die Geschwister B._____ mit ihm einen "Bud Spencer"-Film geschaut hätten, gab jedoch an, sich selbst nicht mehr daran erinnern zu können. Ebensowenig vermöge er sich daran zu erinnern, je mit der Privatklägerin alleine im Wohnzimmer ferngesehen zu haben (StA act. 3.6, Fragen 10 u. 11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sagte der Beschuldigte aus, soweit erinnerlich nur ein einziges Mal mit den Kindern ferngesehen bzw. den besagten Film geschaut zu haben, wobei er nicht mit der Privatklägerin alleine gewesen sei (StA act. 3.9, Fragen 11, 12 u. 14; StA act. 3.13, Fragen 4 u. 7-9). Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, die Kinder hätten in der Regel mit seiner Ehefrau ferngesehen, da er normalerweise gearbeitet und keine Zeit dafür gehabt habe. Es habe sich um eine Ausnahme gehandelt, dass er an einem Nachmittag die (Film-)Kassette eingelegt habe (RG act. 10, Fragen 13-17 u. 19). Gegenüber dem Berufungsgericht gab der Beschuldigte an, nur einmal mit der Privatklägerin ferngesehen zu haben, und zwar gemeinsam mit deren Bruder. Er könne sich nicht mehr an den genauen Film erinnern, aber es sei sicher ein Kinder- oder Spielfilm gewesen (act. H.3, Fragen 15-18 u. 25).

3.3.2.4. Die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin, ihres Bruders und ihrer Mutter, wonach die Geschwister B._____ öfters bzw. mehrere Male gemeinsam mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer ferngesehen oder Filme geschaut hätten, während sich die Mutter mit dessen Ehefrau in der Küche aufgehalten habe, erscheinen grundsätzlich glaubhaft, zumal sie während des gesamten Verfahrens konstant vorgebracht wurden, sich inhaltlich decken (ohne jedoch wortwörtlich identisch zu sein) und auch vor dem Hintergrund der Freundschaft zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und der Mutter der Geschwister B._____ nachvollziehbar erscheinen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb sie in dieser Hinsicht lügen sollten, zumal vom Umstand, dass die Geschwister B._____ – sowohl die Privatklägerin als auch ihr Bruder sagten aus, dass meistens sie beide anwesend gewesen seien – mehrere Male mit dem Beschuldigten fernsahen, in keiner Weise darauf geschlossen werden kann, dass der fragliche Abend, an welchem der Beschuldigte und die Privatklägerin alleine etwas im Fernsehen geschaut haben sollen, sich wie von dieser geschildert abgespielt bzw. der angezeigte Sachverhalt tatsächlich stattgefunden hat.

Die Darstellung des Beschuldigten, welcher im Wesentlichen aussagte, lediglich ein einziges Mal mit beiden Kindern zusammen einen Film geschaut zu haben, ist hingegen wenig glaubhaft (vgl. bereits act. E.1, E. 5.2.2. i.f.). So scheinen seine diesbezüglichen Aussagen mit einer gewissen Unsicherheit behaftet (vgl. insb. StA act. 3.13, Frage 7; act. H.3, Frage 18) und erklärte er auch selbst, sich nicht mehr gut erinnern zu können, da die fraglichen Ereignisse bereits einige Jahre in der Vergangenheit lägen (StA act. 3.13, Frage 7). Ausserdem nahm er in seinen Aussagen mehrmals explizit auf Äusserungen des Bruders der Privatklägerin Bezug (vgl. StA act. 3.6, Frage 11; StA act. 3.13, Frage 7; RG act. 10, Fragen 14 u. 20). Es drängt sich deshalb der Eindruck auf, dass der Beschuldigte nicht tatsächlich Erinnertes wiedergab, sondern sich möglicherweise auf die Äusserungen des Bruders stützte und diese – sei es aufgrund eines Missverständnisses oder absichtlich, um den Anklagesachverhalt so unwahrscheinlich wie möglich erscheinen zu lassen – in leicht abgewandelter Form wiederholte.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Geschwister B._____ mehrere Male gemeinsam mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer fernsahen oder Filme schauten, während ihre Mutter sich mit der Ehefrau des Beschuldigten in der Küche aufhielt.

3.3.2.5. Sodann kann auch auf die Ausführungen der Privatklägerin, welche in sämtlichen Einvernahmen konstant und soweit glaubhaft aussagte, (mindestens) einmal ohne ihren Bruder mit dem Beschuldigten etwas im Fernsehen geschaut zu haben, abgestellt werden. Den Aussagen des Bruders lässt sich diesbezüglich naturgemäss nichts entnehmen; er schloss dieses Szenario jedoch auch nicht aus. Die Mutter der Privatklägerin erachtete es als gut möglich, dass diese mit dem Beschuldigten (alleine) im Wohnzimmer ferngesehen habe. Es ist sodann durchaus vorstellbar, dass nicht an allen Abenden, an welchen die Familie B._____ bei dem Ehepaar A._____ zu Besuch war und ferngeschaut wurde, beide Geschwister B._____ anwesend waren. Somit kann aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin und ihrer Mutter, deren Glaubhaftigkeit durch die Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt nicht vermindert wird, als erstellt gelten, dass die Privatklägerin an (mindestens) einem Abend mit dem Beschuldigten alleine im Wohnzimmer des Ehepaars A._____ fernsah bzw. einen Film schaute.

Schliesslich kann auch auf die Darstellung der Privatklägerin, wonach sich ihre Mutter am fraglichen Abend mit Frau A._____ in der Küche des Hauses des Ehepaars A._____ aufgehalten habe, abgestellt werden. Diese steht in Übereinstimmung mit den Schilderungen ihres Bruders sowie ihrer Mutter hinsichtlich des (allgemeinen) Ablaufs der Besuche der Familie B._____ bei dem Ehepaar A._____ und wurde durch den Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt.

3.3.3. Kerngeschehen

Das Hauptgeschehen bzw. der durch die Privatklägerin erhobene Vorwurf der Vornahme sexueller Handlungen wird durch den Beschuldigten in dessen Gesamtheit bestritten.

3.3.3.1. Die Privatklägerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe erinnerungsgemäss auf dem Sofa gesessen, während sie sich auf dem Boden befunden habe. Nach einer gewissen Zeit habe er sie am Rücken angefasst und dort gestreichelt bzw. sanft berührt. Sie glaube, das Streicheln sei sowohl über als auch unter der Kleidung – sie könne sich vorstellen, Pyjamahosen und ein T-Shirt getragen zu haben, zumal der Besuch am Abend stattgefunden habe – erfolgt. Kurze Zeit später habe er sich rechts von ihr auf den Boden gesetzt, ihren Bauch angefasst und in einem Zug langsam über ihren Bauch und Unterleib bis zu ihrem Genitalbereich gestreichelt, wo er mit der Hand unter ihre Hosen gegangen sei. Dort habe er schliesslich versucht, sie durch Berührung bzw. Reibung ihres Kitzlers mit seiner Hand zu befriedigen. Er habe nie versucht, einen Finger einzuführen und habe auch sonst nichts gemacht. Nach einer gewissen Zeit habe der Beschuldigte eine Pause von ca. zwei Minuten gemacht, danach jedoch wieder versucht, sie zu befriedigen. Dies sei einige Male, schätzungsweise drei bis fünf Mal, so gegangen. Sie wisse nicht, was er während der Pausen mit seiner Hand gemacht habe; einmal habe er seinen Finger einfach auf ihrem Kitzler ruhen lassen. Sie habe zunächst gar nichts machen können und habe es einfach über sich ergehen lassen, da sie so erschrocken gewesen sei und nicht gewusst habe, was das solle. Danach habe sie versucht, ihre Beine so nahe als möglich an ihren Körper zu ziehen bzw. diese gegen ihren Bauch zu drücken, um dem Beschuldigten den "Weg zu versperren", was aber nichts genützt habe. Sie habe gewusst, was die Situation bedeute und dass sie etwas hätte machen können, wie beispielsweise nach ihrer Mutter rufen. Sie sei in dem Moment aber so hilflos gewesen und habe Angst gehabt, dass etwas Schlimmeres passiere, wenn sie sich wehre. Während des Vorfalles sei nicht gesprochen worden. Irgendwann habe der Beschuldigte dann von sich aus aufgehört. Der gesamte Vorfall habe schätzungsweise eine Stunde gedauert. Ihre Mutter sei irgendwann mit Frau A._____ in der Wohnzimmertür gestanden und habe gesagt, dass sie nun nach Hause gingen, woraufhin sie aufgestanden und mit der Mutter nach Hause gegangen sei. Die beiden Frauen hätten sich die ganze Zeit in der etwa 10 Schritte entfernten Küche, von welcher man nicht direkt ins Wohnzimmer sehe, befunden und es sei eigentlich nicht möglich, dass sie etwas mitbekommen hätten (StA act. 3.4, Fragen 4, 8-20, 22, 25-27, 34 u. 35). Sie schätze, dass sie damals etwa 7 Jahre alt gewesen sei bzw. dass der Vorfall im Jahr 2006 stattgefunden habe, könne es jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Es könne auch sein, dass sie 8 Jahre alt gewesen sei (StA act. 3.4, Fragen 4-6).

Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme schilderte die Privatklägerin den Vorfall dahingehend, dass der Beschuldigte – sie konnte sich nicht daran erinnern, ob dieser wie sie am Boden oder auf dem Sofa gesessen sei –begonnen habe, sie am Rücken zu streicheln. Dann sei er mit seiner Hand zu ihrem Intimbereich gegangen, dies unter ihren Unterhosen, und habe versucht, sie zu befriedigen, indem er mit einem oder zwei Fingern an ihrem Kitzler Bewegungen nach oben und unten gemacht habe. Dabei sei er nicht ganz in ihre Scheide eingedrungen. Der Beschuldigte habe mehrere Pausen gemacht, wobei er dafür zweimal aus ihren Unterhosen gegangen sei und ansonsten die Hand in ihren Unterhosen gelassen und keine Bewegung gemacht habe. Insgesamt habe der Vorfall wohl 30 bis 45 Minuten gedauert. Es habe sich wie eine Ewigkeit angefühlt. Sie sei schockiert und im ersten Moment wie eingefroren gewesen und habe einfach nichts gemacht. Sie habe nicht gewusst, was das Handeln des Beschuldigten bedeute, habe aber gewusst, dass es nicht normal sei. Sie habe versucht, ihm durch das Anziehen ihrer Beine bzw. Knie den Weg zu versperren, was jedoch nicht funktioniert habe. Sie habe nichts gesagt und sich auch nicht richtig gewehrt. Sie habe Angst gehabt, dass etwas passiere, wenn sie nach ihrer Mutter rufe, sich wehre oder weglaufe. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es nicht in Ordnung gewesen sei. Er habe aufgehört, als er gehört habe, dass ihre Mutter und Frau A._____ mit dem Gespräch fertig gewesen seien. Dann sei ihre Mutter gekommen und sie seien nach Hause gegangen (StA act. 3.9, Fragen 5-10, 25-27 u. 37). Sie könne nicht genau sagen, wann sich der Vorfall ereignet habe. Laut Erinnerung sei sie 7 oder 8 Jahre alt gewesen und habe der Vorfall folglich im Jahr 2006 oder 2007 stattgefunden. Möglicherweise sei es auch früher gewesen, später glaublich nicht. Sie habe wohl nicht mehr den Kindergarten, sondern eher die zweite oder dritte Primarklasse besucht (StA act. 3.9, Fragen 3 u. 4).

Anlässlich der Konfronteinvernahme vor der Vorinstanz sagte die Privatklägerin aus, sich nicht mehr genau an die Sitzpositionen erinnern zu können; sie sei aber am Boden gesessen. Der Beschuldigte habe begonnen, sie am Rücken zu streicheln. Sie habe nicht zu befürchten gehabt, dass etwas Schlimmeres passieren könne. Der Beschuldigte sei dann schlussendlich auch auf den Boden gesessen, und zwar auf ihre rechte Seite. Als er sie auch am Bauch gestreichelt habe, habe sie es schon ziemlich komisch gefunden. Nach kurzer Zeit sei er zu ihrem Intimbereich gegangen und habe versucht, sie mit dem Finger zu befriedigen, indem er sie gestreichelt habe. Dabei sei er mit dem Finger nicht ganz in ihre Scheide hineingegangen. Sie wisse nicht, mit welcher Hand er das gemacht habe. Es sei wie ein Schock gewesen und sie habe nicht gewusst, was das solle. Sie sei wie eingefroren gewesen. Sie habe dann einige Male die Beine angezogen, um ihm den Weg zu ihrem Intimbereich zu versperren, was jedoch nicht funktioniert habe. Ansonsten habe sie sich nicht gewehrt. Weder sie noch der Beschuldigte hätten etwas gesagt. Es habe immer wieder Unterbrüche gegeben bzw. der Beschuldigte sei mit der Hand immer wieder für einige Minuten weggegangen. Er habe etwa drei- bis viermal versucht, sie zu befriedigen. Es sei 30 bis 45 Minuten so weitergegangen, bis ihre Mutter und Frau A._____ zu ihnen gekommen seien und sie und ihre Mutter nach Hause gegangen seien (RG act. 10, Fragen 2-4, 8 u. 9). Sie sei damals 7 bis 8 Jahre alt gewesen (RG act. 10, Frage 2).

Vor dem Berufungsgericht führte die Privatklägerin schliesslich aus, sie sei am Boden des Wohnzimmers gesessen und der Beschuldigte habe sie als allererstes am Rücken bis hinten Richtung Bauch gestreichelt. Er sei dann rechts neben ihr auf den Boden gesessen – bezüglich des Ablaufs sei sie sich nicht mehr sicher – und sei kurze Zeit später in ihre Unterhose bzw. in ihren Intimbereich gegangen, wo er begonnen habe, sie mit einem Finger am Kitzler zu berühren bzw. zu streicheln; es sei so eine Reibung gewesen. Er sei etwas dageblieben und dann wieder weggegangen, wie ein ganz kleiner Druck. Der Augenblick sei eigentlich mit gar keinen Emotionen verbunden gewesen. Sie sei wie in einem Schockzustand bzw. wie eingefroren gewesen und habe Angst gehabt, etwas zu sagen. Sie habe sich nicht gewehrt, sondern habe nur mehrere Male ihr rechtes Bein angewinkelt, um es zu stoppen bzw. um ein Zeichen zu setzen, dass sie das nicht möge. Sie habe damals schon realisiert, was der Beschuldigte gemacht habe bzw. um was es gegangen sei und habe es schon sehr unangenehm gefunden, als er in ihre Unterhose gegangen sei, habe jedoch nicht gross darüber nachgedacht. Während des Vorfalls sei nicht gesprochen worden. Zwischen dem Wohnzimmer und der zwei bis drei Schritte entfernten Küche habe kein Blickkontakt bestanden. Der Beschuldigte habe immer wieder Pausen gemacht, in denen er die Hand aus ihrer Unterhose genommen habe. Während der Pausen sei sie sitzengeblieben. Sie könne nicht sagen, wie oft er in ihre Unterhose gegangen sei. Es sei ihr schon eher lange vorgekommen. Später seien die beiden Frauen gekommen und ihre Mutter habe sie mitgenommen (act. H.2, Fragen 1-3, 5-7 u. 11-14). Sie habe es so in Erinnerung, dass sie im Zeitpunkt des Vorfalls sie 7 bis 8 Jahre alt gewesen sei, wobei sie sich für die Bestimmung ihres Alters auf keine zeitlichen Anhaltspunkte stützen könne. Sie vermöge sich einfach zurückerinnern, dass sie noch klein bzw. ungefähr in diesem Alter gewesen sei (act. H.2, Fragen 1, 8 u. 62-64).

3.3.3.2. Was das Aussageverhalten der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen anbelangt, so lassen sich durchaus verschiedene Realkennzeichen feststellen. So gab sie das Geschehen in seinen Grundzügen mehr oder weniger konstant wieder und wies bei sämtlichen Einvernahmen auf vorhandene Erinnerungslücken hin. Ausserdem unterliess sie es – auch auf entsprechende Nachfragen hin –, den Beschuldigten in ein unnötig schlechtes Licht zu stellen (vgl. insb. StA act. 3.4, Fragen 23, 24, 35 u. 38; act. H.2, Frage 6), sondern schilderte dessen und ihre eigenen Handlungen, soweit ersichtlich, auf neutrale Art und Weise. Sodann erfolgte im Laufe des Verfahrens keine Steigerung des Vorwurfes und blieb die Privatklägerin namentlich bei ihrer ursprünglichen Aussage, wonach es sich bei dem geschilderten Vorfall um den einzigen sexuellen Übergriff des Beschuldigten gehandelt habe und dieser neben der Berührung bzw. manuellen Stimulation ihres Kitzlers keine weiteren sexuellen Handlungen vorgenommen oder versucht habe (vgl. insb. StA act. 3.9, Fragen 28-30; act. H.2, Fragen 1 u. 4); bei späteren Einvernahmen spezifizierte sie einzig, der Beschuldigte sei mit dem Finger nicht (ganz) in ihre Scheide eingedrungen, auch wenn die Berührung in diesem Bereich gewesen sei (StA act. 3.9, Frage 8; RG act. 10, Frage 3). Diese Faktoren verleihen der Darstellung der Privatklägerin grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit.

Hingegen sind in den Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen auch diverse Widersprüche und Unsicherheiten zu erkennen. So konnte sie nicht mehr mit Sicherheit aussagen, ob der Beschuldigte zunächst auf dem Sofa gesessen und sich erst nach kurzer Zeit zu ihr auf den Boden gesetzt habe oder ob er, wie sie selbst, ebenfalls von Beginn an auf dem Boden gesessen sei; in den verschiedenen Einvernahmen machte sie dazu unterschiedliche Angaben (vgl. bereits StA act. 1.15, I.4; act. E.1, E. 5.1.3; vgl. ferner act. A.4, Rz. 69 ff.). Die Privatklägerin vermochte sich auch weder zu erinnern, welche Kleidung sie am fraglichen Abend trug (StA act. 3.4, Frage 10; StA act. 3.9, Frage 38; RG act. 10, Fragen 5 u. 6), noch, welcher Film bzw. welches Fernsehprogramm an diesem Abend lief (StA act. 3.9, Frage 5; act. H.2, Frage 1). Sodann machte sie unterschiedliche Aussagen zu den Pausen, welche der Beschuldigte während des Vorfalls gemacht haben und in denen er aufgehört haben soll, ihren Kitzler zu berühren bzw. zu reiben. Bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sagte sie zunächst aus, der Beschuldigte habe einmal seinen Finger einfach auf ihrem Kitzler ruhen lassen respektive habe seine Hand während zwei Pausen aus ihrer Unterhose genommen und diese ansonsten bewegungslos in ihrer Unterhose gelassen. Vor der Vor-instanz und dem Berufungsgericht erklärte sie hingegen, der Beschuldigte habe seine Hand während der Pausen jeweils aus ihrer Unterhose genommen respektive sei mit der Hand weggegangen. An die genaue Anzahl der Teilabschnitte bzw. Pausen konnte die Privatklägerin sich nicht mehr erinnern (StA act. 3.4, Frage 17; RG act. 10, Frage 9; act. H.2, Frage 1). Hinsichtlich der Dauer und des Endes des angeblichen Vorfalls machte die Privatklägerin sodann unterschiedliche Aussagen. Zuerst sagte sie aus, dieser habe ungefähr eine Stunde gedauert und der Beschuldigte habe irgendwann von sich aus aufgehört; in späteren Einvernahmen war die Rede von einer Zeitdauer von 30 bis 45 Minuten sowie davon, dass der Beschuldigte (erst) aufgehört habe, als er wahrgenommen habe, dass ihre Mutter und Frau A._____ mit dem Gespräch fertig gewesen seien respektive als diese ins Wohnzimmer gekommen seien. Weiter lassen sich in den Aussagen der Privatklägerin zu ihrem damaligen Verständnis bzw. ihrer Einschätzung der Situation gewisse Ungereimtheiten erkennen. Während sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch aussagte, gewusst zu haben, was die Situation bedeute, erklärte sie vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, sie habe nicht gewusst, was das solle bzw. was das Handeln des Beschuldigten bedeute, sondern lediglich, dass dieses nicht normal sei; gegenüber dem Berufungsgericht sagte sie dann wiederum aus, damals schon realisiert zu haben, was der Beschuldigte gemacht habe bzw. um was es gegangen sei. Schliesslich fielen auch die Aussagen der Privatklägerin zu ihrem Alter im Zeitpunkt des angezeigten Vorfalls wenig klar bzw. widersprüchlich aus. Zwar sagte sie soweit konstant aus, wohl zwischen 7 und 8 Jahre alt gewesen zu sein, vermochte jedoch – abgesehen von der Angabe, sie habe damals wohl eher die zweite oder dritte Primarklasse als den Kindergarten besucht, was bei einer Einschulung im Jahr 2006 (StA act. 3.9, Frage 4) jedoch auf ein Alter von 8 oder 9 Jahren hindeuten würde – nicht, dieses Alter an konkreten zeitlichen Anhaltspunkten festzumachen.

Selbstverständlich gilt es zu berücksichtigen, dass der fragliche Vorfall sich (der Anklage zufolge) in den Jahren 2006 bis 2009 ereignet haben soll, womit die Einvernahmen, welche in den Jahren 2017 bis 2022 stattfanden, bis 16 Jahre danach erfolgt sind. Angesichts dessen lassen sich gewisse Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten grundsätzlich dadurch erklären, dass das Erinnerungsvermögen mit zunehmendem Zeitablauf tendenziell abnimmt (vgl. OGer ZH SB130536 v. 23.4.2014 E. II.7.1.6). Ebenfalls darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei der Privatklägerin im relevanten Zeitpunkt um ein Mädchen von lediglich 7 oder 8 Jahren handelte, welches von dem angeblich Vorgefallenen wohl erheblich traumatisiert worden wäre; auch dies vermag die festgestellten Erinnerungslücken und Ungenauigkeiten teilweise zu erklären. Nichtsdestotrotz fällt auf, dass die Privatklägerin in Bezug auf diverse, auch zentrale Punkte der angeblichen Geschehnisse entweder gar keine oder zumindest keine konstanten Angaben zu machen vermochte. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Schilderung des angeblichen Vorfalls durch die Privatklägerin nicht besonders detailliert ausfiel. So fehlen, wie bereits erwähnt, Angaben oder Ausführungen zum geschauten Film bzw. Fernsehprogramm und der von ihr getragenen Kleidung, aber beispielsweise auch zur Ausstattung des Wohnzimmers, der Beschaffenheit von Sofa und Boden, allfälligen Geräuschen aus der Küche oder der Umgebung, dem Grund des Besuchs an diesem spezifischen Abend, allfälligen Gesprächen vor dem Vorfall, weiteren besonderen Ereignissen an diesem Tag, ihrem inneren Gedankenprozess oder ähnlichem. Vielmehr beschränkte die Privatklägerin sich in den Einvernahmen mehrheitlich darauf, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen relativ knapp und grundsätzlich ohne Nennung von ausgefallenen Einzelheiten, Nebensächlichkeiten oder unverstandenen Handlungselementen darzulegen. Ausnahmen bilden dabei die geschilderten Pausen, welche der Beschuldigte gemacht haben soll, sowie die angebliche Äusserung der Mutter, sie und der Beschuldigte sähen aus wie ein altes Ehepaar (StA act. 3.4, Frage 20). Schliesslich fällt auf, dass die Privatklägerin in den verschiedenen Einvernahmen teilweise exakt dieselbe Formulierung verwendete bzw. sich wortwörtlich wiederholte. So sagte sie (ausser vor dem Berufungsgericht) in jeder Einvernahme aus, sie habe versucht, dem Beschuldigten mit ihren Beinen den "Weg zu versperren". Auch verwendete die Privatklägerin durchgehend dieselben Formulierungen, um ihre Reaktion auf den angeblichen Übergriff zu beschreiben: sie sei "schockiert", "wie in einem Schockzustand" gewesen respektive es sei "wie ein Schock" gewesen und sie sei "wie eingefroren" gewesen. Solch exakte Wiederholungen mit identischer Wortwahl lassen die Aussagen der Privatklägerin bis zu einem bestimmten Grad einstudiert bzw. – aufgrund der gewählten Formulierung – gar stereotyp erscheinen.

An dieser Stelle sind auch einige Bemerkungen zur inhaltlichen Nachvollziehbarkeit bzw. Plausibilität der Darstellung der Privatklägerin anzubringen. So erscheint zumindest überraschend, dass der Beschuldigte während einer längeren Zeitdauer von insgesamt 30 bis 60 Minuten sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen haben soll, obschon seine damalige Ehefrau und die Mutter der Privatklägerin sich (erstelltermassen) während des ganzen Vorfalls in der nur einige Schritte entfernten Küche und damit in unmittelbarer Nähe aufhielten sowie jederzeit die Küche verlassen und das Wohnzimmer betreten konnten. Ein solches Vorgehen wäre für den Beschuldigten mit einem erheblichen Risiko, von der Mutter des betroffenen Kindes oder seiner eigenen Ehefrau entdeckt zu werden, verbunden gewesen; dies insbesondere, da gemäss seiner – durch die Privatklägerin unbestritten gebliebenen – Aussage jedenfalls die Tür zum Wohnzimmer offenstand (StA act. 3.9, Frage 12) und die durch den laufenden Fernseher erzeugte Geräuschkulisse es ihm mutmasslich erschwert haben dürfte, ein bevorstehendes Erscheinen der Frauen im Wohnzimmer zu antizipieren und ausreichend schnell von der Privatklägerin abzulassen. Auch ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb der Beschuldigte seine Handlung mehrmals hätte unterbrechen sollen; dies insbesondere, da sich so deren Gesamtdauer verlängert und sich dadurch das Entdeckungsrisiko erhöht hätte. Mit dem Beschuldigten ist sodann festzuhalten, dass es anscheinend zu keinen (bekannten) Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen durch andere Kinder als die Privatklägerin kam, obschon sich mehrere dieser Kinder teilweise auch über längere Zeiträume beim Ehepaar A._____ aufhielten und sich dem Beschuldigten damit potentiell die Gelegenheit dazu bot (vgl. StA act. 3.9, Frage 42; RG act. 10, Frage 23; vgl. ferner StA act. 2.5, Frage 1 i.f.; StA act. 3.4, Frage 37; StA act. 3.7, Frage 21), wobei zu betonen ist, dass von diesem Umstand alleine selbstverständlich nicht darauf geschlossen werden kann, dass sich der von der Privatklägerin geschilderte Vorfall nicht wie beschrieben abspielte. Gewisse Fragezeichen ergeben sich auch in Bezug darauf, wie die Privatklägerin auf den behaupteten sexuellen Übergriff reagiert haben will. Gemäss ihren (in diesem Punkt konstanten) Aussagen habe sie versucht, den Beschuldigten durch Anziehen ihrer Beine abzuwehren bzw. ihm so den Zugang zu ihrem Intimbereich zu verunmöglichen, habe sich aber ansonsten nicht gewehrt; sie habe auch nicht nach ihrer Mutter gerufen und sei auch nicht weggelaufen. Die Privatklägerin erklärte ihr Verhalten anlässlich der Einvernahmen bei der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft sowie dem Berufungsgericht damit, dass sie Angst gehabt habe, dass ansonsten etwas (Schlimmeres) passieren werde. Während dies einerseits durchaus nachvollziehbar erscheint, fällt andererseits auf, dass die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Konfronteinvernahme ausführte, sie habe nicht zu befürchten gehabt, dass etwas Schlimmeres passieren könne; selbst wenn sie sich damit auf einen Zeitpunkt unmittelbar vor den behaupteten sexuellen Handlungen bezogen haben mag, wird daraus trotzdem ersichtlich, dass sie jedenfalls nicht grundsätzlich Angst vor dem Beschuldigten hatte und sich wohl zumindest zu Beginn des angeblichen Übergriffs getraut hätte, sich gegen ihr unangenehme Handlungen von diesem zu wehren. Sodann erklärte sie vor dem Berufungsgericht zwar wie erwähnt, Angst gehabt zu haben, sagte jedoch an anderer Stelle in derselben Einvernahme aus, der Augenblick (wohl jener des angeblichen Vorfalls) sei eigentlich mit gar keinen Emotionen verbunden. Sie habe damals realisiert, was der Beschuldigte gemacht habe und habe es sehr unangenehm gefunden, habe jedoch nicht gross darüber nachgedacht. Diese Aussagen scheinen mit der Annahme einer blockierenden bzw. lähmenden Angst der Privatklägerin vor den Konsequenzen eines allfälligen Widerstands eher schwer vereinbar. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte der Privatklägerin bekannt war, zwischen ihnen ein (gutes) nachbarschaftliches Verhältnis bestand und er offenbar nichts sagte bzw. namentlich keinerlei Drohung aussprach, wonach sie im Falle von Widerstand negative Konsequenzen zu gewärtigen hätte (vgl. auch StA act. 3.4, Frage 35). Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall wäre grundsätzlich wohl zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin (insbesondere während einer der von ihr geschilderten Handlungsunterbrüche bzw. Pausen) nach ihrer sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Mutter gerufen, sich vom Beschuldigten wegbewegt oder das Wohnzimmer verlassen hätte. An dieser Stelle gilt es jedoch zu betonen, dass es kein "richtiges" oder "typisches" Verhalten von Opfern sexueller Straftaten gibt (vgl. OGer ZH SB180499 v. 28.1.2021 E. II.2.4.3c; KGer GR SK1 17 29 v. 15.8.2019 E. 6.6.3 m.w.H.), weshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht (allein) aus diesem Grund anzuzweifeln ist.

Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen trotz einzelner Realitätskriterien als nicht glaubhaft.

3.3.3.3. Der Bruder der Privatklägerin führte aus, diese habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte sie mehrmals (auch) im Intimbereich angefasst habe – es sei wie ein Kitzeln oder "Krätzeln" bzw. ein sexueller "Griff" gewesen –, wobei dies nicht nur über den Kleidern gewesen sei; Details habe sie nie erzählt. Dies sei gemäss Aussage der Privatklägerin im Jahr 2005 oder 2006 bzw. 2008 gewesen. Er glaube, dass der behauptete sexuelle Vorfall stattgefunden habe. So zerstört, wie seine Schwester sei bzw. gewesen sei, müsse es einen solchen Vorfall gegeben haben. Er hoffe, sie lüge ihn nicht an (StA act. 3.5, Fragen 3, 4, 8-10 u. 20; StA act. 3.10, Fragen 5, 6, 9, 10, 11 u. 25).

Die Mutter der Privatklägerin erklärte, die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie über einen unbestimmten Zeitraum hin mehrmals angefasst bzw. an ihrem Geschlechtsteil berührt habe. Genaueres habe sie aber nicht erzählt. Ihr sei nach den Besuchen beim Ehepaar A._____ absolut nichts aufgefallen, was auf eine sexuelle Handlung hätte hindeuten können; auch rückblickend falle ihr, abgesehen von den grossen schulischen Problemen der Privatklägerin, nichts ein. Sie könne sich vorstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als junges Mädchen sexuell missbraucht habe, da ein Kind bzw. die Privatklägerin ja überhaupt keinen Grund habe, so etwas zu erfinden; zuvor habe sie sich das beim Beschuldigten aber nicht vorstellen können. Sie habe diesem gesagt, dass sie ihrer Tochter glaube (StA act. 3.7, Fragen 4-7, 9, 10, 14, 20 u. 22).

3.3.3.4. Der Bruder und die Mutter der Privatklägerin konnten (naturgemäss) keine unmittelbaren Aussagen zu dem behaupteten Vorfall machen (vgl. auch StA act. 3.9, Frage 32). Da sie entsprechend nur die Darstellung der Privatklägerin wiedergeben konnten, ist bei der Sachverhaltserstellung, soweit es um das Kerngeschehen geht, im Prinzip nicht auf ihre Aussagen abzustellen. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich der Auskünfte der ehemaligen Therapeutin der Privatklägerin (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.4.5), welche ebenfalls lediglich deren Schilderungen wiederholen konnte (vgl. StA act. 3.12, Frage 5).

Immerhin ist die Äusserung der Mutter der Privatklägerin zu berücksichtigen, wonach ihr nach den Besuchen beim Ehepaar A._____ nie etwas aufgefallen sei, was auf eine sexuelle Handlung hätte hindeuten können. Daraus ergibt sich, dass, zumindest in der Wahrnehmung der Mutter, weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin sich während oder nach einem der Besuche beim Ehepaar A._____ auffällig verhalten hätten.

3.3.3.5. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, der Vorwurf, wonach er die Privatklägerin im Genitalbereich bzw. an der nackten Scheide berührt habe, entspreche überhaupt nicht der Wahrheit, sei unglaublich, erstunken und erlogen. Er würde so etwas nie machen und könne diesen Vorwurf überhaupt nicht verstehen bzw. sich nicht erklären, weshalb die Privatklägerin so etwas behaupte. Möglicherweise wolle sie sich für Lärmreklamationen, eine Auseinandersetzung in Zusammenhang mit seinem Hund oder die Anzeigeerstattung gegen ihren Freund wegen Drohung rächen (StA act. 3.6, Fragen 7-9 u. 12).

Vor der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, es sei nie zu irgendwelchen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gekommen und er habe sie nie unsittlich berührt. Der Vorwurf der Privatklägerin sei falsch, es handle sich um eine wüste Behauptung. Er könne sich aufgrund des allgemeinen, frühreifen Verhaltens und der blühenden Fantasie der Privatklägerin vorstellen, dass diese es gerne gehabt hätte, wenn er sie gestreichelt hätte. Er könne sich ausserdem vorstellen, dass sie beim Psychologen die Gute spiele und ihn als Vorwand dafür, dass sie aggressiv und jähzornig sei, vorschiebe bzw. dass sie ein Schutzschild brauche. Auch sei es für ihn vorstellbar, dass die Privatklägerin und ihre Mutter gedacht hätten, man könne eine Klage erheben, damit es wieder Geld ins Portemonnaie gebe (StA act. 3.9, Fragen 11, 15, 16, 18, 20, 42, 44 u. 45; StA act. 3.13, Fragen 5, 15 u. 18). Dem Beschuldigten zufolge wäre die Privatklägerin, wenn der geschilderte Vorfall tatsächlich stattgefunden hätte, sicherlich aufgestanden, hinausgegangen und hätte es brühwarm ihrer Mutter erzählt; zudem sei die Wohnzimmertüre offen gewesen (StA act. 3.9, Frage 12). Entgegen den Aussagen der Privatklägerin seien diese und ihr Bruder auf dem Sofa und er selbst auf dem Boden gesessen; er sitze im Wohnzimmer eigentlich immer am Boden und lehne sich ans Sofa an. Der geschilderte Vorfall sei gar nicht möglich gewesen, da es ihm unmöglich sei, der Privatklägerin nach hinten zwischen die Beine zu greifen und ihre Vagina bzw. ihren Kitzler zu erreichen, wenn diese sitze und ihre Beine nicht spreize (StA act. 3.9, Frage 37 Teil 2; StA act. 3.13, Fragen 2-4; vgl. StA act. 3.13, Frage 6).

Anlässlich der Konfronteinvernahme vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er auf dem Boden gesessen habe – er tue dies, damit er die Beine ausstrecken könne – und die Privatklägerin mit ihrem Bruder schräg hinter ihm auf dem Sofa gesessen sei; wäre sie wie er am Boden gesessen, hätte sie nur den Tisch gesehen. Der Bruder der Privatklägerin habe ausgesagt, dass er nichts beobachtet habe. Da er nicht ums Eck herum so weit nach hinten bzw. dorthin greifen könne, wo die Privatklägerin gesessen sei, erweise sich der ihm gemachte Vorwurf als gar nicht möglich. Wohl in Bezug auf die Dauer des angeblichen Vorfalls führte der Beschuldigte aus, er glaube nicht, dass die Privatklägerin damals die Zeit gekannt bzw. eine Uhr besessen habe; ausserdem wären 30 oder 34 Minuten ums Eck herum ja eine Meisterleistung gewesen und deshalb ebenfalls unmöglich. Überdies hätte die Privatklägerin mit ihrer Aggressivität und ihrem Jähzorn sicher nicht so lange hergehalten (RG act. 10, Fragen 12, 20, 27 u. 28; vgl. RG act. 10, Schlusswort). Der Beschuldigte betonte, dass er die Privatklägerin nie angefasst habe. Er könne sich vorstellen, dass die Privatklägerin den angeblichen Vorfall als Schutzschild genommen habe, um nicht zugeben zu müssen, dass sie gewalttätig und jähzornig sei bzw. einfach einen miesen Charakter habe (RG act. 10, Frage 22). Vielleicht habe sie sich von ihrem Vorwurf auch finanziell mehr erhofft bzw. gedacht, er würde vorbeikommen und ihr Geld geben, damit sie ihre Anklage zurückziehe (RG act. 10, Fragen 25 u. 28).

Vor dem Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, die ihm vorgeworfene Handlung sei nicht passiert bzw. der gegen ihn erhobene Vorwurf entspreche nicht der Wahrheit. Er könne sich auch nicht erklären, weshalb die Privatklägerin diesen erhebe (act. H.3, Fragen 11 u. 12). An dem Tag, an welchem er zum einzigen Mal mit der Privatklägerin und ihrem Bruder ferngesehen habe, sei nichts Aussergewöhnliches geschehen (act. H.3, Fragen 15-17 u. 26).

3.3.3.6. Der Beschuldigte sagte in sämtlichen Aussagen konstant aus, keine sexuellen bzw. unsittlichen Handlungen an oder mit der Privatklägerin vorgenommen zu haben. Diese Konstanz lässt seine Aussagen jedenfalls im Grundsatz als glaubhaft erscheinen. Hingegen äusserte der Beschuldigte sich, ebenso wie die Privatklägerin, teilweise widersprüchlich und sind auch seine Ausführungen bisweilen nicht oder nur schwer nachvollziehbar. So erscheint fraglich, ob der Beschuldigte, welcher sich gemäss eigener Aussage zunächst nicht einmal mehr daran zu erinnern vermochte, überhaupt je einen Film mit der Privatklägerin und ihrem Bruder geschaut zu haben (StA act. 3.6, Frage 11) – obschon dies erstelltermassen mehrere Male vorkam (vgl. vorstehend E. 3.3.2.4) –, sich in späteren Einvernahmen tatsächlich daran erinnern konnte, wo genau die Geschwister B._____ an dem (gemäss dem Beschuldigten einzigen) Filmabend mit ihm gesessen haben sollen. Sodann sind die Ausführungen des Beschuldigten in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten (physischen) Unmöglichkeit des ihm gemachten Vorwurfs nicht nachvollziehbar bzw. erscheinen sie nicht als taugliches Mittel, um den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen und so den Anklagevorwurf zu entkräften (vgl. bereits StA act.1.15, I.5; act. E.1, E. 5.2.3 f.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil gemäss der Darstellung der Privatklägerin die angebliche Berührung ihres Intimbereichs durch den Beschuldigten stattgefunden haben soll, als sie beide auf dem Fussboden gesessen seien, womit er der Privatklägerin ohnehin nicht "nach hinten zwischen die Beine" hätte greifen müssen. Im Wesentlichen ebenfalls an der Sache vorbei gehen die Mutmassungen des Beschuldigten zu möglichen Motiven der Privatklägerin, ihn ohne entsprechenden Erlebnishintergrund der fraglichen Straftat zu bezichtigen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.2). Es ist jedoch auch verständlich, dass der Beschuldigte versuchte, sich den (für ihn anscheinend nicht nachvollziehbaren) Vorwurf der Privatklägerin zu erklären bzw. Gründe dafür zu suchen. Der Umstand, dass diese und weitere Äusserungen des Beschuldigten, namentlich jene über die angebliche Frühreife der Privatklägerin sowie dahingehend, dass diese sich allenfalls gewünscht habe, von ihm intim berührt zu werden (vgl. StA act. 3.9, Fragen 11, 15, 16, 18 u. 21; RG act. 10, Fragen 26 u. 27), nichts zur Sache tun und darüber hinaus (teilweise) unangemessen sind (vgl. bereits StA act.1.15, I.5; act. E.1, E. 5.2.5), führt jedenfalls nicht dazu, dass seine Aussagen in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft zu bewerten wären.

Insgesamt erscheint die kategorische und konstante Bestreitung des Anklage-sachverhalts durch den Beschuldigten trotz einzelner, in dessen Aussagen enthaltener Widersprüche und entbehrlicher Äusserungen als glaubhaft.

3.3.3.7. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen lässt sich der Anklage-sachverhalt in seinem Kernpunkt bzw. in Bezug auf den dem Beschuldigten gemachten Vorwurf der angeblichen Vornahme einer sexuellen Handlung mit der damals minderjährigen Privatklägerin durch deren Aussagen, welche insgesamt als nicht glaubhaft zu bewerten sind, nicht rechtsgenüglich erstellen.

3.3.4. Wiedergabe und Aufarbeitung des Vorfalls durch die Privatklägerin sowie Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nach dem Vorfall

Während das Verhalten und die Kontakte der Parteien nach dem angeblichen Vorfall als solche nicht Teil des Anklagesachverhalts bilden und somit nicht unmittelbar relevant sind, kommt ihnen im Rahmen der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen dennoch eine gewisse Bedeutung zu bzw. können sie Indizien in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen darstellen.

3.3.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie habe, nachdem sie mit ihrer Mutter nach Hause gegangen sei, mit ihrem Bruder gespielt. Da sie gefühlt habe, dass sie es jemandem erzählen müsse, habe sie ihrem Bruder gesagt, dass sie vom Beschuldigten angefasst worden sei; Genaueres habe sie jedoch nicht erzählt. Sie könne sich erinnern, dass ihr Bruder dann bei der Mutter gewesen sei und es dieser erzählt habe. Die Mutter habe dann gemeint, dass das doch gar nicht sein könne, und habe ihr gesagt, sie solle es ihr unbedingt erzählen, wenn so etwas noch einmal passiere, dann würde es Ärger geben (StA act. 3.4, Frage 20). Nach der ganzen Sache sei das Kitzeln und Kneifen des Beschuldigten für sie nicht mehr normal gewesen. Da sie aber niemandem von der Sache erzählt habe, habe sie ihm nicht aus dem Weg gehen können. Mit zunehmendem Alter sei dies aber besser gelungen. Sie habe den Beschuldigten nie auf das Geschehene angesprochen (StA act. 3.4, Fragen 29 u. 30). Im Alter von 10 oder 11 Jahren habe sie einigen Kollegen und ihrem Bruder erzählt, was passiert sei. Dann ungefähr hätten auch ihre psychischen Probleme begonnen. Ungefähr im Jahr 2016 sei sie dann zu einer Psychiaterin gegangen, welche ihr gesagt habe, sie solle das Vorgefallene ihren Eltern sagen, was sie mit Hilfe ihrer Gotte und ihrer Cousine schliesslich auch gemacht habe. Mittlerweile wisse es auch ihr aktueller Freund (StA act. 3.4, Frage 31). Sie lebe wegen dieses Vorfalles mittlerweile den zweiten Monat nicht mehr im Haus (StA act. 3.4, Frage 39).

Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme führte die Privatklägerin aus, sie habe ihrem Bruder noch am gleichen Abend von dem Vorfall erzählt, dies auch in der Hoffnung, dass er es ihren Eltern sage. Das Ganze sei aber irgendwie "zerflogen" und ihr Bruder habe es nicht richtig gesagt, vermutlich, weil er selbst noch zu jung gewesen sei und es nicht richtig wahrgenommen habe. Sie sei sich nicht sicher, ob ihr Bruder wirklich mit ihrer Mutter gesprochen oder dies nur so gesagt habe, um sie zu beruhigen (StA act. 3.9, Fragen 13, 32 u. 36). Sie habe nach dem Vorfall gemerkt, dass sie Distanz zum Beschuldigten halten müsse, und sei nie mehr allein zu ihm gegangen. Ab einem Alter von 14 oder 15 Jahren habe sie mehrmals den Hund der neuen Freundin des Beschuldigten geholt, um mit diesem spazieren zu gehen. Manchmal sei sie dem Beschuldigten auch vor ihrem Haus begegnet (StA act. 3.9, Frage 29). Zwei Jahre vor der (im Jahr 2018 stattfindenden) Einvernahme habe sie während ungefähr eines Jahres eine Therapie bei einer Psychiaterin gemacht und alles erzählt, was sie belastet habe; der Vorfall sei da auch ein Thema gewesen. Sie habe wegen der Nähe zum Beschuldigten nicht mehr zu Hause wohnen wollen. Es sei immer alles hochgekommen. Sie habe dann ihrer Cousine und ihrer Gotte davon erzählt, welche sie dabei unterstützt hätten, es (zum ersten Mal) ihren Eltern zu erzählen. Mit ihrem Bruder habe sie auch noch einmal darüber gesprochen, während sie in Therapie gewesen sei. Sodann habe sie mit ihrer besten Kollegin, ihrem besten Kollegen und ihrem Ex-Freund, H._____, darüber gesprochen (StA act. 3.9, Fragen 33-35).

Anlässlich der vorinstanzlichen Konfronteinvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie habe ihrem Bruder am Abend von dem Vorfall erzählt. Sie habe nicht gesagt, wie es genau abgelaufen sei, sondern nur, dass der Beschuldigte sie angefasst und sie das als "gruusig" empfunden habe. Sie wisse nicht, wie er es aufgenommen und es der Mutter gesagt habe. Auf entsprechende Nachfrage erläuterte die Privatklägerin, sie habe es ihrer Mutter nicht selbst gesagt, sondern ihr Bruder habe das getan. Dieser habe ihr dann erzählt, was die Mutter ihm darauf gesagt habe (RG act. 10, Fragen 10 u. 11).

Vor dem Berufungsgericht führte die Privatklägerin aus, sie habe es ihrem Bruder noch am gleichen Abend beim Spielen aus dem Nichts heraus erzählt. Sie habe aber nichts Genaues gesagt, sondern nur, dass der Beschuldigte sie angefasst habe. Sie habe wohl auf entsprechende Nachfrage des Bruders, wo der Beschuldigte sie angefasst habe, einfach oberflächlich "hier unten" gesagt. An diesem Abend sei dann eigentlich nichts mehr in diese Richtung passiert bzw. es habe kein Gespräch mehr stattgefunden. Sie könne sich überhaupt nicht gut erinnern, was geschehen sei, nachdem sie es ihm gesagt habe. Ihr Bruder habe es ihrer Mutter erzählt, als sie nicht anwesend gewesen sei, und habe ihr daraufhin gesagt, dass das ja nicht sein könne und sie zu ihrer Mutter gehen solle, wenn nochmals etwas passiere. Von dieser Seite aus habe es danach kein Gespräch mehr gegeben (act. H.2, Fragen 1 u. 15-17). Sie habe wohl ungefähr zu Beginn des Jahres 2016 begonnen, sich im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung mit dem Vorgefallenen auseinanderzusetzen. Die ersten paar Male habe sie der Psychiaterin glaublich noch nichts erzählt, aber später sei es dann heraufgekommen und sie habe es ihr erzählen können. Dies sei wohl auf ihre eigene Veranlassung hin geschehen, aber sie könne es nicht mehr mit Sicherheit sagen. Auf entsprechende Nachfrage bejahte sie, dass die Therapeutin sich wohl erkundigt habe, ob etwas vorgefallen sein könnte bzw. entsprechende Fragen gestellt habe (act. H.2, Fragen 18, 19, 36 u. 37). Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie mit niemandem darüber gesprochen, sich aber immer wieder ein bisschen zurückerinnert. Anderen Personen habe sie dann erst später bzw. nach Therapiebeginn davon erzählt. Sie habe mit der Psychiaterin besprochen, vielleicht ihre Eltern zu involvieren und sei sich nicht mehr sicher gewesen, ob ihre Mutter richtig verstanden habe, was passiert sei. Sie habe es dann mithilfe ihrer Gotte und ihrer Cousine das erste Mal ihrer Mutter, später auch ihrem Vater erzählt (act. H.2, Fragen 20-22). Auch ihrem Ex-Freund, H._____, habe sie anvertraut, dass sie missbraucht bzw. angefasst worden sei (act. H.2, Fragen 23, 55 u. 66). Auf ihr Verhältnis zum Beschuldigten nach dem Vorfall angesprochen, erklärte die Privatklägerin, es sei eigentlich alles gleich gewesen, mit dem Unterschied, dass sie gewusst habe, was passiert sei. Sie habe jedoch sehr lange nichts gesagt und habe dem einfach ausweichen wollen. Wegen des Freundschaftsverhältnisses zwischen ihrer Mutter und Frau A._____ habe sie weiterhin Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt und sei ihm wohl bei Besuchen auch nicht gross ausgewichen, aber sie wisse nicht genau, ob sie nach dem Vorfall noch so oft beim Ehepaar A._____ gewesen sei wie davor. Nachdem sie mit der Therapie begonnen habe, sei sie ihm schon ziemlich viel bzw. wenn möglich aus dem Weg gegangen (act. H.2, Fragen 29-31). Auch nach ihrer Anzeige sei sie manchmal ins Haus des Beschuldigten gegangen, um dessen Hund abzuholen (act. H.2, Frage 67). Sie sei aus D._____ weggezogen, weil sie es irgendwann psychisch nicht mehr ausgehalten habe, einen Umweg zu nehmen, um dem Beschuldigten auszuweichen (act. H.2, Fragen 60 u. 61).

3.3.4.2. Der Bruder der Privatklägerin sagte vor der Kantonspolizei aus, die Privatklägerin habe ihm und den Eltern ungefähr zwei bis drei Jahre vor der (im Mai 2017 stattfindenden) Einvernahme zum ersten Mal von dem Vorfall erzählt, wobei alle ihr gesagt hätten, es sei nicht so schlimm, und ihr nie richtig geglaubt hätten. Sie habe nie ganz detailliert erzählt, was geschehen sei. Ungefähr ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Einvernahme habe ihre Psychologin ihr geraten, eine Anzeige zu machen, was sie nicht getan habe, da sie nicht vor Gericht habe aussagen wollen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass sie ihm direkt nach dem Vorfall etwas darüber erzählt und er es dann der Mutter weitererzählt hätte, es sei aber möglich. Vielleicht sei er auch noch zu jung gewesen. Es sei auch möglich, dass sie ihm bereits mit ungefähr 10 oder 11 Jahren etwas erzählt habe. Wenn sie über das Vorgefallene spreche, sei sie immer sehr verschlossen, könne es gar nicht richtig sagen und breche fast in Tränen aus (StA act. 3.5, Fragen 5-8, 11 u. 12). Im Dezember 2018 erklärte der Bruder gegenüber der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin habe ihm und der Mutter ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahre vor der Einvernahme bzw. im Jahr 2016 von dem Vorfall erzählt, wobei sie nicht gerne detailliert darüber gesprochen habe und habe kämpfen müssen, um es ihnen zu sagen. Er habe nur einmal mit ihr darüber gesprochen, danach nie mehr. Er könne sich nicht daran erinnern, dass sie ihm unmittelbar nach dem Vorfall davon erzählt hätte – vielleicht sei er damals zu jung gewesen oder habe es einfach nicht verstanden –, und auch nicht im Jahr 2009 oder 2010. Sie habe ihm als Kind einmal erzählt, dass der Beschuldigte sie angefasst und gekitzelt habe, aber nichts Konkretes gesagt. Er habe seiner Mutter nur vom Kitzeln erzählt und denke, sie habe es vielleicht nicht hören wollen, habe es nicht richtig aufgefasst oder es vergessen, weil sie es nicht sexuell aufgefasst habe. Es habe auch niemand bei der Privatklägerin nachgefragt (StA act. 3.10, Fragen 5-9, 12 u. 14-17).

Die Mutter der Privatklägerin erklärte bei ihrer Einvernahme im Juni 2017, die Privatklägerin habe ihr das Vorgefallene ungefähr ein Jahr vor der Einvernahme erzählt. Der Bruder der Privatklägerin habe ihr zuvor sicher nichts davon erzählt, sie habe von nichts gewusst. Ansonsten hätte sie sicher etwas unternommen (StA act. 3.7, Fragen 11 u. 12). Die Privatklägerin spreche nicht gross über das Geschehene, es gehe ihr aber nicht sonderlich gut (StA act. 3.7, Frage 16).

3.3.4.3. Der Beschuldigte führte vor der Kantonspolizei aus, dass er und die Privatklägerin, seit diese grösser sei, weniger Kontakt hätten, sich jedoch als Nachbarn regelmässig sähen. Sie sei ihm bis vor kurzem nie ausgewichen, obwohl er sie schon vor etlichen Jahren missbraucht haben solle (StA act. 3.6, Fragen 3 u. 15). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme erklärte der Beschuldigte, es sei nicht so, dass die Privatklägerin wegen ihm nicht mehr nach Hause habe gehen können. Ihre Mutter habe ihm gesagt, sie erteile dieser Hausverbot und schicke sie zu ihrem Vater, da dies kein Familienleben mehr sei (StA act. 3.9, Frage 41). Anlässlich der Schlusseinvernahme erklärte er, dass die Privatklägerin auch nach dem Vorfall häufig bei ihnen etwas geholt und sicher keine Hemmungen gehabt habe, ihm zu begegnen (StA act. 3.13, Frage 17). Vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben, seit diese weggezogen sei. Bis dahin bzw. bis zum Zeitpunkt, als H._____ ihn bedroht habe, habe es keine Probleme gegeben. Erst da sei der Kontakt abgebrochen worden. Zuvor sei sie jedoch auch nach der Anzeige weiterhin bei ihnen ein und aus gegangen, habe den Hund geholt und keine Hemmungen gehabt. Auch habe sie auf dem Nachhauseweg jeweils über sein Grundstück gehen müssen (act. H.2, Fragen 5, 6, 9, 10, 22 u. 23).

3.3.4.4. Die Aussagen der Privatklägerin in Bezug darauf, wann sie nach dem Vorfall wem davon erzählt haben will, weisen wiederum gewisse Unstimmigkeiten auf (vgl. bereits StA act. 1.15, I.4; act. E.1, E. 5.1.3; vgl. ferner act. A.4, Rz. 27 ff.). Zwar sagte sie in sämtlichen Einvernahmen konstant aus, ihrem Bruder noch am selben Abend von dem Vorfall erzählt zu haben, dies jedoch ohne Nennung von Details. Der Bruder habe die Mutter über das Geschehene informiert – oder dies der Privatklägerin gegenüber zumindest behauptet – und der Privatklägerin sodann übermittelt, was die Mutter gesagt habe; gemäss der ersten Aussage der Privatklägerin soll die Mutter direkt mit ihr gesprochen haben. Diese Darstellung wurde jedoch durch den Bruder und die Mutter der Privatklägerin nicht bestätigt, welche beide angaben, erst Jahre später von dem Vorfall erfahren zu haben. Während der Bruder erklärte, er sei allenfalls noch zu jung gewesen, um die Bedeutung des Erzählten zu verstehen, schloss die Mutter aus, bereits unmittelbar nach dem Vorgefallenen etwas davon gewusst zu haben, andererseits sie bestimmt etwas unternommen hätte. Diese Aussagen sind durchaus glaubhaft, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass ein Familienmitglied die Schilderung der (minderjährigen) Schwester bzw. Tochter, sie sei sexuell missbraucht worden, aufgrund der Schwere dieses Vorwurfs kaum vergessen dürfte. Sodann erscheint nur schwer vorstellbar, dass eine Mutter, die von einem sexuellen Übergriff auf ihr Kind durch einen Nachbarn erfährt, überhaupt nichts unternimmt und dem Kind lediglich mitteilt bzw. mitteilen lässt, es solle sich bei einem allfälligen nächsten Vorfall an sie wenden. Üblicherweise wäre in einem solchen Fall vielmehr zu erwarten, dass eine Mutter den Nachbarn zur Rede stellt, eine Strafanzeige gegen diesen erstattet oder zumindest das persönliche Gespräch mit dem eigenen Kind sucht; dies wurde von der Mutter der Privatklägerin denn auch explizit so ausgesagt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihrem Bruder unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall entweder gar nichts davon erzählte oder aber keine sexuelle Handlung andeutete, sondern nur eine unspezifische unangenehme Berührung oder ein Kitzeln erwähnte (so explizit der Bruder), was jener, wenn überhaupt, mit diesem Inhalt an die Mutter weitergab. Beides mag insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten auch nach den angeblichen Geschehnissen regelmässig begegnete – so die übereinstimmenden Aussagen beider Parteien – und namentlich mit ihrer Mutter zu ihm und seiner Frau auf Besuch ging bzw. gehen musste, erstaunlich erscheinen, da diese Kontakte für die Privatklägerin, wie sie selbst aussagte, mit traumatischen Erinnerungen und einer erheblichen psychischen Belastung hätten verbunden sein dürfen (vgl. auch StA act. 3.12, Fragen 5/6 u. 12). Dies gilt umso mehr, als dass der Privatklägerin ihrer eigenen Aussage zufolge bewusst war, dass der angebliche Vorfall "nicht normal" bzw. "nicht

in Ordnung" gewesen sei. An dieser Stelle ist jedoch wiederum darauf hinzuweisen, dass es kein "richtiges" Opfernormverhalten gibt, dem sämtliche Opfer von Sexualdelikten entsprechen müssten, und dass die Verarbeitung von traumatischen Ereignissen sehr individuell ist und damit stark von der betroffenen Person und ihren spezifischen Bedürfnissen abhängt. Die Therapeutin der Privatklägerin (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.4.5) führte denn auch aus, diese habe der Mutter aus Angst, nicht ernst genommen zu werden, nicht von dem Vorfall erzählen können (StA act. 3.12, Frage 12). Insgesamt kann aber festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die unmittelbare Wiedergabe des angeblichen Übergriffs gegenüber ihrem Bruder und die nachfolgenden Austausche zwischen den Geschwistern und der Mutter nicht (hinreichend) glaubhaft erscheinen, sodass (auch) in dieser Hinsicht nicht von ihrer Darstellung ausgegangen werden kann.

Weiter sagte die Privatklägerin vor der Kantonspolizei noch aus, im Alter von ungefähr 10 oder 11 Jahren, mithin um das Jahr 2010, ihrem Bruder und einigen Kollegen (erneut) von dem Vorfall erzählt zu haben, während sich aus späteren Einvernahmen ergab, dass diese Mitteilung erst während oder gar nach der Therapie, welche die Privatklägerin im Jahr 2016 begann, stattgefunden hat. Auch hier ergeben sich demnach gewisse Fragezeichen in Bezug auf die Schilderungen der Privatklägerin. Hingegen sagte sie durchgehend konstant aus, sich ihren Eltern und ihrem Ex-Freund erst nach Beginn der Therapie und der damit verbundenen Aufarbeitung der Ereignisse anvertraut zu haben, was ihre Aussagen jedenfalls in diesem Punkt als glaubhaft erscheinen lässt.

3.3.4.5. Schliesslich steht ausser Frage, dass die Privatklägerin sich im Zeitraum um das Jahr 2016 für ungefähr ein Jahr in psychotherapeutischer Behandlung bei G._____ befand, wobei der angebliche sexuelle Übergriff durch den Beschuldigten ebenfalls thematisiert bzw. letztlich sogar zum Hauptthema der Therapie wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin werden einerseits durch die Aussagen ihrer Mutter (StA act. 3.7, Fragen 3 u. 13) und ihres Bruders (vgl. StA act. 3.5, Fragen 8 u. 23), insbesondere aber durch den Verlaufsbericht der Therapeutin (StA act. 3.12) bestätigt. Der Therapiebeginn erfolgte dabei insbesondere wegen belastender emotionaler Zustände bzw. psychischer Probleme der Privatklägerin (StA act. 3.12, Frage 2; act. H.2, Frage 32; vgl. StA act. 3.4, Frage 31; StA act. 3.7, Frage 3; StA act. 3.9, Frage 33). Während in der Therapie zunächst Themen wie Selbstunsicherheit und Selbstzweifel, soziale Isolation, belastende Familiensituation seit Kindheit und Mobbingerfahrungen (vgl. dazu auch act. H.2, Frage 40) dominierten, wurde nach einiger Zeit der angebliche sexuelle Übergriff zum Hauptthema (StA act. 3.12, Fragen 3 u. 4), wobei die Privatklägerin nicht mehr mit Sicherheit aussagen konnte, ob bzw. inwieweit dies auf ihre eigene Veranlassung hin oder aufgrund von entsprechenden Fragen durch die Therapeutin geschah. Vorliegend ist zu beachten, dass sowohl die Privatklägerin selbst als auch ihr Bruder davon auszugehen schienen bzw. scheinen, dass ein spezifischer, tiefer liegender Grund oder Auslöser für die bei ihr unbestrittenermassen bestehenden psychischen Probleme bestehen musste, den es (im Rahmen der Therapie) zu erforschen galt; dieser wurde schliesslich in dem behaupteten Vorfall mit dem Beschuldigten gefunden (vgl. StA act. 3.5, Frage 20; act. H.2, Fragen 23, 36 u. 37; vgl. ferner StA act. 3.4, Frage 31; StA act. 3.9, Fragen 39 u. 40). Auch die Mutter der Privatklägerin deutete einen Zusammenhang zwischen der Borderline-Krankheit ihrer Tochter – anscheinend hatte die Privatklägerin in der Vergangenheit, insbesondere nach dem Kennenlernen ihres Ex-Freundes, mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung zu kämpfen (StA act. 3.7, Frage 23; StA act. 3.9, Frage 48; act. H.2, Fragen 32, 33, 35 u. 43) – und einem möglichen sexuellen Missbrauch in der Kindheit an (StA act. 3.7, Frage 23). Während feststeht, dass ein Übergriff wie der beschriebene ein kindliches Opfer erheblich in seiner sexuellen Entwicklung gefährden und beeinträchtigen sowie psychische Probleme verursachen kann (vgl. BGer 6B_1076/2021 v. 28.10.2021 E. 2.5.2 f. u. 2.6.4; KGer VS P1 19 57 v. 16.3.2020 E. 5.2), darf umgekehrt nicht vom Vorliegen psychischer Auffälligkeiten oder Probleme darauf geschlossen werden, dass diesen ein sexueller Übergriff zugrunde liegt. Solche Probleme stellen somit nicht zwingend ein Indiz dafür dar, dass sich ein behauptetes Sexualdelikt tatsächlich wie beschrieben ereignete. Vielmehr ist in solchen Situationen bzw. Konstellationen ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass nicht durch entsprechende, zielgerichtete Fragen die Gefahr einer (ungewollten) Suggestion entsteht (vgl. dazu E. 3.1.4).

3.3.4.6. Was das Verhalten der Privatklägerin bzw. ihr (teilweises) Ausweichen vor dem Beschuldigten in der Zeit nach dem angeblichen Vorfall anbelangt, so besteht zwischen ihren Aussagen und jenen des Beschuldigten, wonach sie weiterhin wie gewohnt bei ihm im Haus vorbeigekommen sei und erst nach der Auseinandersetzung mit H._____ (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.5.1) eine Verhaltensänderung ihrerseits wahrnehmbar gewesen sei und ein Kontaktabbruch stattgefunden habe, nicht zwingend ein Widerspruch. So gab die Privatklägerin selbst an, Begegnungen mit dem Beschuldigten hätten sich trotz ihres Unwohlseins nicht vollständig vermeiden lassen, dies namentlich aufgrund der Freundschaft zwischen ihrer Mutter und der verstorbenen Ehefrau des Beschuldigten, der unmittelbaren Nachbarschaft sowie später aufgrund des Hundes der neuen Partnerin des Beschuldigten, welchen sie (den Aussagen beider Parteien zufolge) spazieren führte. In diesem Zusammenhang erscheint etwas überraschend, dass die Privatklägerin sich trotz des angeblichen sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten regelmässig freiwillig in dessen Haus begab, um den Hund abzuholen, anstatt beispielsweise eine Übergabe des Hundes durch die Partnerin des Beschuldigten zu organisieren, wobei (auch hier) zu berücksichtigen ist, dass jedes Opfer einer Sexualstraftat individuell mit dem Geschehenen umgeht, und die Privatklägerin möglicherweise einzig an das Wohl des Hundes dachte (so explizit in act. H.2, Frage 67).

Nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Wegzug der Privatklägerin aus D._____ und der Verkauf des vormaligen Hauses der Familie B._____, wie durch die Privatklägerin geschildert, (einzig) aufgrund der angeblichen Geschehnisse erfolgte, damit sie den nötigen Abstand zum Beschuldigten gewinnen konnte (vgl. auch StA act. 3.12, Fragen 5/6 u. 12), oder ob andere Gründe dabei ebenfalls eine Rolle spielten.

3.3.4.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Parteien, der Mutter und des Bruders zur Wiedergabe und Aufarbeitung des Vorfalls durch die Privatklägerin und zum Kontakt zwischen den Parteien nach dem angeblichen Vorfall jedenfalls nicht dazu führen, dass die vorgängig vorgenommene Bewertung der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Parteien (vgl. E. 3.3.3.2 u. 3.3.3.6 f.) anzupassen oder zu korrigieren wäre. Im Gegenteil sind auch die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin mit verschiedenen Unstimmigkeiten behaftet, was den – mit Blick auf ihre Darstellung des Kerngeschehens gewonnenen – Eindruck verstärkt, dass ihre Schilderungen nicht durchgehend stimmig sind und zumindest fraglich erscheinen lässt, ob sich der Sachverhalt (in sämtlichen Punkten) wie behauptet zugetragen hat.

3.3.5. Spätere Entwicklungen und Ereignisse

Die beiden Parteien sowie der Bruder der Privatklägerin erwähnten verschiedene Entwicklungen und Ereignisse, welche in Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall stehen oder das Verhältnis zwischen den Parteien betreffen. Obschon diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und damit keine vertiefte Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, wird an dieser Stelle der Vollständigkeit halber kurz darauf eingegangen.

3.3.5.1. Gemäss den – in dieser Hinsicht weitestgehend übereinstimmenden – Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen lernte die Privatklägerin um das Jahr 2016 (ihren Ex-Freund) H._____ kennen und begann eine Beziehung mit ihm (act. H.2, Fragen 23, 25, 26 u. 42; vgl. StA act. 3.9, Frage 39). Den Aussagen der Privatklägerin und ihres Bruders zufolge scheint sie im Rahmen dieser Beziehung Opfer von sexueller, psychischer und physischer Gewalt geworden zu sein. Namentlich soll H._____ die Privatklägerin im Zeitraum um ihren achtzehnten Geburtstag in I._____ physisch angegangen haben; ebenfalls habe er in I._____ im Beisein der Privatklägerin eine Sachbeschädigung begangen, wofür den beiden eine (bisher noch unbezahlte) Busse in Höhe von CHF 10'000.00 auferlegt worden sei (StA act. 3.10, Fragen 24 u. 25; act. H.2, Fragen 43-46, 48 u. 49).

Im Verlauf der Beziehung scheint die Privatklägerin H._____ von dem angeblichen sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten erzählt zu haben, ohne dabei Details zu nennen. Am 24. April 2017 begab sich H._____, offenbar in einem aggressiven Zustand, zum Haus des Beschuldigten, stellte ihn diesbezüglich zur Rede und drohte ihm, woraufhin dieser H._____ seinerseits drohte. Der Beschuldigte und H._____ stellten je Strafantrag wegen Drohung, zogen ihre Strafanträge jedoch später basierend auf einem Vergleich zurück (StA act. 1.4 u. 1.13; StA act. 3.6, Fragen 7 u. 12; StA act. 3.9, Frage 40; StA act. 4.1, 4.2, 4.4, 4.6 u. 4.7; act. H.2, Fragen 23, 52, 53, 55 u. 66; act. H.3, Fragen 23 u. 31; vgl. StA act. 3.5, Frage 24; StA act. 3.7, Fragen 13 u. 14). Gleichentags, mithin am 24. April 2017, erstattete die Privatklägerin wegen des angeblichen Vorfalls in ihrer Kindheit Strafanzeige gegen den Beschuldigten (StA act. 3.1, S.1; StA act. 3.9, Fragen 39 u. 40; vgl. act. H.2, Frage 56).

3.3.5.2. Sodann ergibt sich aus den Aussagen der Parteien (StA act. 3.13, Frage 5; act. H.2, Frage 65; vgl. RG act. 10, Frage 22) sowie insbesondere aus den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen (StA act. 3.14; act. B.2 f., B.5-B.7 u. B.9), dass die (unter Alkoholeinfluss stehende) Privatklägerin am 29. Oktober 2017 vor dem Haus des Beschuldigten verschiedene Dekorationsgegenstände beschädigte bzw. zerstörte sowie diesen tätlich angriff, ihn dabei verletzte und seinen Schlafanzug beschädigte. Die Privatklägerin wurde mittels Strafbefehls der Tätlichkeiten sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen (act. B.9).

3.3.5.3. Beide Parteien schilderten ausserdem eine den Hund des Beschuldigten betreffende Auseinandersetzung. Die Privatklägerin gab diesbezüglich an, schon mehrmals bemerkt zu haben, dass der Beschuldigte den Hund schlage und trete. Als sie sich einmal, wohl im Zeitraum zwischen 2015 und 2017, im Haus in D._____ befunden habe, sei der Hund zu ihr gekommen, woraufhin der Beschuldigte mit einem Schraubenzieher in der Hand ebenfalls zum Haus gekommen sei und den Hund getreten habe. Sie habe den Beschuldigten unter Androhung einer Anzeige ermahnt, dies zu unterlassen, was dieser schliesslich auch getan habe (StA act. 3.4, Frage 39; act. H.2, Fragen 50 u. 51; vgl. StA act. 3.9, Frage 24; act. H.2, Fragen 59 u. 67). Der Beschuldigte schilderte den Vorfall dahingehend, dass sein Hund, vermutlich auf Rufen der Privatklägerin hin, unerlaubterweise das Grundstück verlassen habe und zu ihr gegangen sei. Er habe den Hund daraufhin zurückgeholt und diesen zur Bestrafung am Hals gepackt und geschüttelt, woraufhin die Privatklägerin ihm mit dem Tierschutz bzw. mit einer Anzeige gedroht habe (StA act. 3.6, Frage 12; StA act. 3.9, Frage 24 Teil 2; act. H.3, Frage 34).

3.3.5.4. Sämtliche erwähnten Ereignisse sind im Grundsatz unbestritten bzw. sogar strafrechtlich aufgearbeitet. Alle Beteiligten scheinen von einem Zusammenhang zwischen der Drohung durch H._____ und den durch die Privatklägerin verübten Tätlichkeiten und der Sachbeschädigung einerseits sowie der durch den Beschuldigten angeblich begangenen Straftat andererseits auszugehen (vgl. insb. StA act. 4.6, Fragen 2-6, 8, 15 u. 20; StA act. 4.7, Fragen 3 u. 4; act. B.5, Frage 4; act. B.6, Fragen 2, 15 u. 16). Aus den Aussagen der Parteien in den jeweiligen Strafverfahren ergeben sich jedoch keine neuen Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren, zumal diese soweit den vorstehend analysierten Parteiaussagen entsprechen (vgl. StA act. 4.7, Frage 4; act. B.5, Frage 4; act. B.6, Fragen 2 u.16). Dasselbe gilt für die Aussagen von H._____, welcher lediglich die Darstellung der Privatklägerin wiedergeben konnte (vgl. StA act. 4.6, Fragen 2, 3, 15 u. 20). Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und H._____ ist jedenfalls insofern relevant, als dass sie der Auslöser für die Strafanzeige der Privatklägerin vom 24. April 2017 gewesen zu sein scheint, auf welche diese zuvor noch habe verzichten wollen bzw. für welche sie – trotz Aufarbeitung in der Therapie – (noch) nicht bereit gewesen sei (StA act. 3.5, Frage 8; StA act. 3.7, Fragen 13 u. 14; StA act. 3.9, Fragen 39 u. 40; vgl. act. H.2, Fragen 23 u. 56; vgl. bereits act. E.1, E. 5.2.6).

3.4. Fazit

3.4.1. Insgesamt verbleiben der erkennenden Kammer unter Würdigung der gesamten Umstände und sämtlicher Beweismittel, insbesondere der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit bzw. an der minderjährigen Privatklägerin vorgenommen haben soll. Die – grundsätzlich das einzige belastende Beweismittel darstellende – Schilderung der Privatklägerin, welche verschiedene Unstimmigkeiten aufweist und in mehreren Punkten mit Unsicherheiten behaftet ist, erweist sich nicht als genügend belastbar, als dass (allein) basierend darauf der Anklagesachverhalt erstellt und der Beschuldigte schuldig gesprochen werden könnte. Zwar bestehen, wie dies durch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (vgl. act. E. 1, E. 5.2.2 ff.), verschiedene Ungereimtheiten in der Darstellung des Beschuldigten bzw. ist (auch) die von ihm vorgebrachte Sachverhaltsversion nicht gänzlich überzeugend. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass im Umkehrschluss auf den gegenteiligen Sachverhalt abzustellen und der Beschuldigte gestützt darauf zu verurteilen wäre, ist es doch gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo nicht Sache des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen, sondern muss ihm vielmehr seine Schuld über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nachgewiesen werden. Während vorliegend zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverhalt sich tatsächlich wie von der Privatklägerin behauptet ereignete, kann dem Beschuldigten die angezeigte Straftat durch die verfügbaren Beweismittel und namentlich die Aussagen der Privatklägerin nicht (rechtsgenüglich) nachgewiesen werden. In Anwendung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregel in dubio pro reo ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3.4.2. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass vorliegend jedenfalls keine Hinweise auf eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin bestehen. Wie bereits erwähnt, nannte der Beschuldigte (auf Nachfrage) verschiedene mögliche Motive für eine Falschbezichtigung, namentlich pekuniäre Überlegungen (StA act. 3.13, Frage 18; RG act. 10, Fragen 25 u. 28), Rache für Auseinandersetzungen oder seinerseits erhobene Beanstandungen respektive Anzeigen (vgl. StA act. 3.6, Frage 12) sowie ein Wunsch der Privatklägerin, sich gegenüber ihrer Therapeutin von einer bestimmten Seite zu zeigen bzw. ihr (negatives) Verhalten durch externe Ereignisse oder Einflüsse zu rechtfertigen (vgl. StA act. 3.9, Frage 45; StA act. 3.13, Frage 15; RG act. 10, Frage 22). Die Verteidigung brachte vor, dass die Privatklägerin möglicherweise bezwecke, mittels eines Strafverfahrens Geld vom Beschuldigten erhältlich zu machen, um damit die Schulden von ihr und H._____ abtragen zu können (act. A.2, Rz. 8; act. A.4, Rz. 121; act. H.1, S. 5 f. E. 9 u. E. 14).

Vorliegend kommt keines der genannten Motive für eine Falschbezichtigung in Betracht, wobei selbst bei Bestehen eines möglichen Beweggrunds nicht darauf geschlossen werden könnte, dass tatsächlich falsch ausgesagt wurde (vgl. OGer BE SK 2019 154 v. 24.12.2019 E. II.10.4.2; SK 2017 375 v. 29.5.2018 E. II.8.2.3). Ein pekuniäres Motiv erscheint bereits aus dem Grund als nicht wahrscheinlich, dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft durch entsprechende Auswahl im Privatklage-Formular zwar angab, sich als Zivilklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen (StA act. 3.8), es in der Folge jedoch unterliess, ihre Zivilforderung vor der Vorinstanz zu beziffern und begründen (vgl. act. E.1, E. 9). Der von der Verteidigung angedeutete Zusammenhang zwischen der Anschuldigung wegen sexueller Handlungen und der durch die Privatklägerin und H._____ zu bezahlenden Busse über CHF 10'000.00 kann von vornherein ausgeschlossen werden, zumal der angebliche sexuelle Übergriff bereits in der Therapie im Jahr 2016 thematisiert wurde, die Sachbeschädigung in I._____ jedoch erstelltermassen erst später stattfand. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ereignisse vom 24. April 2017 und vom 29. Oktober 2017, welche damit als Motiv für eine Falschbezichtigung ebenfalls nicht in Frage kommen. Ganz allgemein ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nur schwer vorstellbar ist, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus finanziellen Gründen oder mit einem Rachemotiv einer Straftat bezichtigte und dafür – im Sinne einer Vorbereitung bzw. vorausschauenden Planung – den entsprechenden (angeblichen) Vorfall bereits über ein Jahr vor der Anzeige zum (Haupt-)Thema ihrer Therapie machte (vgl. zum Ganzen bereits act. E.1, E. 5.2.6). Schliesslich ist zu betonen, dass allfällige Motive der genannten Art die Privatklägerin wohl kaum dazu hätten bewegen können, ein potentiell langwieriges, zeitaufwändiges und belastendes Verfahren mit mehreren Einvernahmen über verschiedene Instanzen hinweg auf sich zu nehmen, wenn der Vorfall sich (aus ihrer Sicht) nicht tatsächlich ereignet hätte (vgl. OGer BE SK 2017 375 v. 29.5.2018 E. II.8.2.3).

3.4.3. Hingegen kann – namentlich vor dem Hintergrund der durch die Privatklägerin mutmasslich erlebten sexuellen, psychischen und physischen Gewalt (vgl. E. 3.3.5.1), ihrer psychischen Probleme (vgl. E. 3.3.4.5), der zeitlichen Nähe diverser einschneidender Erlebnisse (vgl. act. H.2, Fragen 56 u. 59) sowie der spasseshalber erfolgten Berührungen (Kitzeln, Kneifen etc.) durch den Beschuldigten in ihrer Kindheit (vgl. E. 3.3.1.5) – nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Schilderung der Privatklägerin um eine falsche bzw. verfälschte Erinnerung handelt, welche möglicherweise durch traumatische Erlebnisse in der Beziehung mit H._____ und/oder durch gezielte Fragen im Rahmen der besuchten Therapie (ungewollt) hervorgebracht bzw. verstärkt wurde (vgl. OGer AG SST.2021.62 v. 24.1.2022 E. 3.2.4; vgl. ferner StA act. 3.10, Frage 25; act. A.2, Rz. 9 ff.). Dies kann aber offenbleiben, zumal für das vorliegende Verfahren einzig von Relevanz ist, ob der angeklagte Sachverhalt (namentlich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin) als erstellt zu betrachten ist und dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann, was, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall ist.

4. Zivilklage

4.1. Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Demgegenüber verweist es die Klage auf den Zivilweg, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Demnach ist auch im Falle eines Freispruchs nach Möglichkeit ein materieller Entscheid über die Zivilklage zu treffen. Allerdings gilt dies nur für den Fall, dass das Strafgericht über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise befinden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr tätigen (BGer 6B_11/2017 v. 29. 8. 2017 E. 1.2; 6B_267/2016, 6B_268/2016, 6B_269/2016 v. 15.2.2017 E. 6.1; Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 19 zu Art. 126 StPO; Nicolas Jeandin/Stéphanie Fontanet, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 9 ff. zu Art. 126 StPO, je m.w.H.).

4.2. Wie bereits ausgeführt, versäumte die Privatklägerin es, ihre Zivilforderung rechtzeitig zu beziffern und begründen, womit diese auch im Falle eines Schuldspruchs nicht hätte gutgeheissen werden können, sondern auf den Zivilweg hätte verwiesen werden müssen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Dolge, a.a.O., N 13 zu Art. 126 StPO), wie dies auch die Vorinstanz tat (act. E.1, E. 9 u. Dispositiv-Ziff. 3). Vorliegend ergeht jedoch ohnehin ein Freispruch, womit es an einer deliktischen Anspruchsgrundlage (Art. 41 ff. OR) mangelt, und es besteht auch keine sonstige Grundlage, auf welche die Privatklägerin ihre (adhäsionsweise erhobene) Zivilklage stützen könnte (vgl. BGE 148 IV 432 E. 3). Damit erweist sich die Sache als spruchreif und es rechtfertigt sich nicht, die Klage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. Die Zivilklage gegen den Beschuldigten ist folglich abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 423 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO e contrario). Somit gehen die Untersuchungskosten von vorliegend CHF 2'420.00 (RG act. 2), welche Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 StPO), zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Auch diese Kosten gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts verbucht.

5.2. Zu befinden bleibt damit über eine allfällige Entschädigung des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO).

5.2.1. Da der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren (noch) nicht anwaltlich vertreten war und er, soweit ersichtlich, keine wirtschaftliche Einbusse bzw. namentlich keinen Lohn- oder Verdienstausfall – aufgrund seines Pensionsalters (act. D.35; vgl. act. H.3, IV Frage 2) geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach – erlitt, ist ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a u. lit. b StPO e contrario). Eine solche wurde denn auch nicht geltend gemacht.

5.2.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung von CHF 15'224.32 inkl. 4% Pauschalspesen, zusätzliche Aulsagen von CHF 23.90 sowie 7.7% MwSt. (act. G.2). Den Aufwand für das Aktenstudium bei der Mandatsübernahme beziffert der Beschuldigte dabei mit rund 12.35 Stunden. Dies erscheint vorliegend als übermässig, zumal der Fall nicht besonders komplex und der Aktenumfang überschaubar ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte (namentlich in Zusammenhang mit seinen Eingaben an das Berufungsgericht sowie der Vorbereitung der Berufungsverhandlung) weiteren Aufwand für Aktenstudium in nicht unerheblichem Umfang geltend macht, ist der Aufwand für die Sichtung der Unterlagen bei Mandatsübernahme um rund 11.35 Stunden auf 1 Stunde zu kürzen. Insgesamt erscheint damit ein Aufwand von 42.95 Stunden für das Berufungsverfahren als angemessen. Der Stundensatz wird in Ermangelung einer Honorarvereinbarung praxisgemäss auf CHF 240.00 festgelegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 u. Art. 4 Abs. 1 HV [BR 310.250]; PKG 2021 Nr. 9 E. 6.4.4; vgl. ferner act. H.1, S. 7). Der Beschuldigte macht weiter eine Auslagenpauschale von 4 % zuzüglich Kosten von CHF 23.90 für einen Stick geltend. Praxisgemäss beträgt die Kleinspesenpauschale 3% (vgl. KGer GR SK1 19 3 v. 3.5.2022 E. 7.2 m.w.H.), womit die Pauschale, welche sämtliche Kleinspesen umfasst, von 4% auf 3% zu kürzen ist und keine separaten Auslagen für einen Stick geltend gemacht werden können. Daraus folgt, dass dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren 42.95 Stunden à CHF 240.00 (zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) zuzusprechen sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit CHF 11'434.75 zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

A._____ wird vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird abgewiesen.

Die Untersuchungskosten von CHF 2'420.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00‬ gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos).

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 11'434.75 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 41

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

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Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

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BGE 148 IV 432ATF 148 IV 432DTF 148 IV 432

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF