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Entscheid

SK1 2019 60

Tierquälerei TSchG

16. Juni 2022Deutsch27 min

A. Am 16. Oktober 2019 sprach das Regionalgericht Surselva A._____ des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Es bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 700.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Regionalgericht unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 10 Tage fest. Zudem verpflichtete das Regionalgericht A._____, der Erbengemeinschaft B._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 5'550.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg. Weiter verpflichtete das Regionalgericht Surselva A._____ zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die Erbengemeinschaft B._____ in Höhe von CHF 4'000.00. Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht A._____.

Source gr.ch

Urteil vom 13. Januar 2022

(Mit Urteil 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)

Referenz SK1 19 60

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Walker, Aktuarin

Parteien A._____, Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer

Carausch 7, 7203 Trimmis

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

Erbengemeinschaft B._____

Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Hollinger

Zeltweg Rechtsanwälte, Zeltweg 11, Postfach 554, 8032 Zürich

Gegenstand Diebstahl etc.

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Surselva vom 16.10.2019, mitgeteilt am 20.12.2019 (Proz. Nr. 515-2019-4)

Mitteilung 11. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 16. Oktober 2019 sprach das Regionalgericht Surselva A._____ des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Es bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 700.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Regionalgericht unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 10 Tage fest. Zudem verpflichtete das Regionalgericht A._____, der Erbengemeinschaft B._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 5'550.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg. Weiter verpflichtete das Regionalgericht Surselva A._____ zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die Erbengemeinschaft B._____ in Höhe von CHF 4'000.00. Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht A._____.

B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) am 21. Oktober 2019 fristgerecht Berufung an. Die ebenfalls fristgerecht eingereichte Berufungserklärung datiert vom 8. Januar 2020. Die Beschuldigte beantragt, sie sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB und des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Das angefochtene Urteil sei in den entsprechenden Punkten aufzuheben. Weiter stellt sie den Antrag, im Falle eines Freispruchs sei das Strafmass gemäss Ziff. 2 des Urteilsdispositivs neu festzulegen. Sodann seien die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen und es sei der Erbengemeinschaft B._____ keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ebenso seien die Verfahrenskosten richterlich neu festzulegen.

C. Am 13. Januar 2020 stellte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten "in Ergänzung und Erweiterung der Berufung" vom 8. Januar 2020 neu den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Prozedur zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Begründend führte der Verteidiger aus, er verweise auf das Schreiben der Beschuldigten vom 11. Januar 2020. Dieses werde zum integrierenden Bestandteil der Berufung erklärt. Es enthalte detaillierte Einwände der Beschuldigten, welche zeigten, mit welchen Mängeln das Beweisverfahren behaftet sei. Stellvertretend für die Widersprüche des Verfahren stehe die Feststellung des zuständigen Staatsanwaltes in seiner Aktennotiz vom 16. Juni 2018, wonach der Beschuldigten keine ungerechtfertigten Bankomatbezüge vorgeworfen werden könnten, diese dann aber am 24. Juni 2019 dennoch Gegenstand der Anklageschrift gebildet hätten. Die Einwände der Beschuldigten in ihrem Schreiben seien durchaus berechtigt und rechtfertigten die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit Rückweisung zur Ergänzung des Beweisverfahrens. Formhalber werde festgehalten, dass die Ergänzung der Berufung innert der 20-tägigen Frist erfolge und als Ergänzung der Berufung vom 8. Januar 2020 keinen Widerspruch darstelle.

D. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2020 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.

E. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 verzichteten die Privatkläger auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

F. Nachdem der Verteidigung die beantragte Akteneinsicht gewährt worden war, reichte diese eine weitere Stellungnahme für die Beschuldigte ein. Es folgte kein weiterer Schriftenwechsel.

G. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 12. November 2021 Beweisanträge im Hinblick auf die für den 11. Januar 2022 angesetzte Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies der Vorsitzende der I. Strafkammer die gestellten Beweisanträge ab.

H. Am 13. Dezember 2021 nahm die Verteidigung zur Ablehnung der Beweisanträge kurz Stellung und vertiefte ihre bereits geäusserten Standpunkte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 hielt der Vorsitzender der I. Strafkammer an der Beweisverfügung vom 6. Dezember 2021 fest und wies darauf hin, dass abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden könnten.

I. Die Hauptverhandlung fand am 11. Januar 2022 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten die Parteien ihre gestellten Anträge.

J. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien am 13. Januar 2022 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Surselva ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklage vom 24. Juni 2019 zusammengefasst folgendes vor (StA act. 1.37):

2.1

Die alkoholkranke B._____ habe bis zu ihrem Tod am 8. Oktober 2016 die Wohnung im zweiten Stock der Liegenschaft C._____ in D._____ bewohnt. Der Beschuldigten, die im selben Haus im ersten Stock lebte, wird vorgeworfen, bis zum Tod von B._____ am 8. Oktober 2016 folgende Taten begangen zu haben:

Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ge-mäss Art. 147 Abs. 1 StGB, versuchter Missbrauch einer Datenverarbei-tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverar-beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB:

In der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 22. Oktober 2016 habe die Beschuldigte für eigene Zwecke mit der von B._____ entwendeten EC-Bankkarte ohne deren Einverständnis 18 Geldbezüge beim Bankomaten der GKB in D._____ im Gesamtbetrag von CHF 5'500.00 getätigt. Nachdem die Bankkarte von B._____ im November 2015 gesperrt worden sei, sei diese beim folgenden Versuch vom Bankomaten ohne Geldausgabe eingezogen worden.

Mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher ver-suchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB evtl. gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB:

Im selben Zeitraum habe die Beschuldigte die Wohnung von B._____ mehrfach ohne Berechtigung betreten und Bargeld, Volg-Gutscheine sowie Schmuck gestohlen. Die Beschuldigte habe sich bei Abwesenheit von B._____ ab dem 1. Mai 2014 unter wiederholten Malen in deren Wohn- und Schlafzimmer geschlichen und das dort gefundene Geld, gemäss Berechnungen der Erben total rund CHF 45'600.00, an sich genommen. Die Beschuldigte habe des Weiteren 31 Volg-Gutscheine im Betrag von CHF 430.00 in der Wohnung von B._____ ohne Berechtigung an sich genommen. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. Dezember 2016 seien noch 27 Volg-Gutscheine von B._____ im Wert von CHF 360.00 in der Wohnung der Beschuldigten sichergestellt worden. In der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 22. Oktober 2016 habe die Beschuldigte zudem insgesamt vier Fingerringe sowie ein Armband, die B._____ gehört hätten, und einen Gesamtwert von CHF 2'980.00 gehabt hätten, bei einem ihrer Besuche in der Wohnung von B._____ an sich genommen und habe den Schmuck verkauft. Bei den Einschleichdiebstählen bzw. den Versuchen in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 8. Oktober 2016 sei die Beschuldigte wiederholt mittels der Wohnungsschlüssel, deren Versteck sie gekannt habe, ohne Recht in die Wohnräume von B._____ eingedrungen, um Diebstähle zu begehen. Seitens B._____ liege kein Strafantrag vor.

2.2

Sodann werden der Beschuldigten folgende Taten nach dem Tod von B._____ am 8. Oktober 2016 vorgeworfen:

Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB:

Die Kantonspolizei Graubünden habe am 27. September 2016 im Einvernehmen mit B._____ eine Videoanlage in ihrem Schlafzimmer eingerichtet. Gemäss den bis am 28. Oktober 2016 sichergestellten Aufnahmen habe A._____ das Wohn- und Schlafzimmer von B._____ nach deren Tod noch mindestens vier Mal, so am 18. Oktober 2016 um 04.30 Uhr und 18.10 Uhr, am 19. Oktober 2016 um 19.45 Uhr, sowie am 22. Oktober 2016 um 14.06 Uhr, gegen den Willen der gesetzlichen Erben durchsucht. Die Beschuldigte habe am 19. Oktober 2016 im Schlafzimmer von B._____ eine 50-Franken-Note in deren Portemonnaie gefunden, die sie an sich genommen habe. Dagegen habe A._____ am 18. sowie 22. Oktober 2016 kein Geld gefunden und habe die Wohnung ohne Beute verlassen, weshalb es in diesen Fällen beim Versuch geblieben sei. F._____ habe am 14. November 2016 als Vertreter der Erbengemeinschaft Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt.

2.3

Im Kontrast zur Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Aktennotiz vom 16. Juli 2018 festgehalten, dass aufgrund der durchgeführten Untersuchung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigten die ihr vor dem Tod von B._____ am 8. Oktober 2016 vorgeworfenen Diebstähle von Bargeld, Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie die ungerechtfertigten Bargeldbezüge nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnten. Die Beschuldigte könne somit nur für die im Strafbefehl aufgeführten Delikte ab dem 9. Oktober 2016 belangt werden (StA act. 1.20). Entsprechend hatte die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 19. Juli 2018 was folgt erkannt (StA act. 1.21):

A._____ ist schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 350.00.

Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.

2.4

Dem Strafbefehl vom 19. Juli 2018 lag dabei nur jener Sachverhalt zugrunde, wie er der Beschuldigten gemäss Anklage nach dem Tod von B._____ vorgeworfen wird. Dies betraf die fünf Hausfriedensbrüche vom 18. Oktober 2016 (zweimal), vom 19. Oktober 2016 und vom 22. Oktober 2016 sowie den Diebstahl der 50-Franken-Note am 19. Oktober 2016. Die Beschuldigte habe dabei jeweils ohne Einwilligung der gesetzlichen Erben F._____ und G._____ die Wohnung und das Schlafzimmer der Verstorbenen aufgesucht, dort die Kommode und das sich auf dieser befindliche Portemonnaie durchsucht und alsdann die Wohnung wiederum verlassen. Dabei habe sie am 18. sowie 22. Oktober 2016 kein Geld gefunden und die Wohnung ohne Beute verlassen, weshalb es an diesen Daten beim Versuch geblieben sei (vgl. StA act. 1.21).

2.5

Gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2018 erhob F._____ am 27. Juli 2018 über seinen Rechtsvertreter "vorsorglich" Einsprache (StA act. 1.22). Er begründete dies damit, dass ihm im Laufe des Verfahrens keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich als Privatkläger zu konstituieren und eigene Zivilansprüche geltend zu machen. Nach dieser Einsprache führte die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiter (StA act. 1.26 ff.).

3.1.1

Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

3.1.2

Vorliegend stellte F._____ als Bruder der verstorbenen Geschädigten am 14. November 2016 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (StA act. 3.7; StA act. 3.8). Er war dazu als Angehöriger der (kinderlosen, ledigen) Verstorbenen grundsätzlich (dazu sogleich) legitimiert, zumal letztere auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerin nicht verzichtet hatte (vgl. Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB; act. D. 19.1). Auch die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde am 27. Juli 2018 (alleine) von F._____ erhoben (StA act. 1.22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Beteiligung als Strafkläger im Strafverfahren. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO kann sich jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Vorliegend hat sich alleine F._____ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (StA act. 3.7; StA act. 3.8). Nach der Rechtsprechung durfte er sich selbständig als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Hingegen konnte sich F._____ im Strafantrag vom 14. November 2016 alleine nicht rechtsgültig als Zivilkläger konstituieren (StA act. 1.6; StA act. 3.8). Die Vollmacht, welche F._____ dem Rechtsvertreter "für sich selber und die Erbengemeinschaft B._____" ausstellte, wurde denn auch erst am 10. März 2018 (StA act. 1.6), mithin gut 1.5 Jahre nach Stellung des Strafantrags, bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft teilte überdies erst im Laufe des Strafverfahrens, als er für die Privatklägerschaft an der Einsprache vom 27. Juli 2018 gegen den Strafbefehl festhielt und ihre Zivilansprüche bezifferte, am 19. November 2018 erstmals mit, dass die bezifferte Forderung im Adhäsionsverfahren von allen Erben geltend gemacht werde, eine entsprechende Vollmacht werde der Staatsanwaltschaft in Kürze nachgereicht (StA act. 1.30). In den staatsanwaltschaftlichen Akten findet sich die in Aussicht gestellte Vollmacht indessen nicht. Diese wurde erst nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 11. Januar 2022 eingereicht (act. G.1). Inwiefern Dritte von der Gültigkeit der Vollmachtserteilung der Erbengemeinschaft B._____ zur Vertretung derselben an F._____ ausgehen durften, scheint aufgrund der sich in den Akten befindlichen Vollmacht vom 10. März 2018 zumindest fraglich, zumal die einzelnen Erben in der Vollmacht nicht namentlich genannt sind – was in der Regel nicht genügt – und diese auch nicht unterzeichnet hatten, kann vorliegend aber offenbleiben. Denn wenngleich die Vollmacht des Rechtsvertreters vom 10. März 2018 datierte und F._____ am 27. Juli 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2018 erhob, erhob er diese einzig in seinem eigenen Namen und handelte nicht erkennbar als Vertreter der Erbengemeinschaft B._____ (StA act. 1.22). Partei im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft war somit – zumindest bis zur Erhebung der Einsprache vom 27. Juli 2018 – ausschliesslich F._____ (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).

3.2.1

Im Strafbefehl vom 19. Juli 2018 wurde die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft für den nach dem Tod von B._____ durchgeführten vollendeten Diebstahl (19. Oktober 2016) und die versuchten Diebstähle (18. und 22. Oktober 2016) sowie den mehrfachen Hausfriedensbruch (18./19./22. Oktober 2016) verurteilt (vgl. StA act.1.21). Hingegen verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, sie auch für die vor dem Tod von B._____ (8. Oktober 2016) vorgeworfenen Delikte (Diebstahl von Volg-Gutscheinen, Schmuck und Bargeld sowie ungerechtfertigte Bankomatbezüge) zu verurteilen (vgl. StA act. 1.21). Entsprechend hielt die Staatsanwaltschaft in der Aktennotiz vom 16. Juli 2018 fest, der durchgeführten Untersuchung zufolge sei davon auszugehen, dass der Beschuldigten die ihr vor dem Tod von B._____ am 8. Oktober 2016 vorgeworfenen Diebstähle von Bargeld, Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie die ungerechtfertigten Bankomatbezüge nicht nachgewiesen werden könnten. Die Beschuldigte könne somit nur für die im Strafbefehl aufgeführten Delikte ab dem 9. Oktober 2016 belangt werden (StA act. 1.20). Damit hat die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, die Beschuldigte für einen Teil des Lebenssachverhaltes, nämlich für die ihr vorgeworfenen Handlungen vor dem Tod von B._____ (mehrfacher Diebstahl von Bargeld, Schmuck und Volg-Gutscheinen, mehrfache ungerechtfertigte Bankomatbezüge), zu verfolgen. Dies bedeutet für diese Sachverhalte, für welche die Belastungen nicht ausreichen, dass der Strafbefehl als implizite teilweise Einstellung gilt. Mit der Verurteilung für einen Teil des Sachverhaltes (Diebstahl und mehrfacher versuchter Diebstahl von Bargeld nach dem Tod, mehrfacher Hausfriedensbruch nach dem Tod von B._____) und der Einstellung bezüglich der ihr vorgeworfenen, vor dem Tod von B._____ angeblich begangenen mehrfachen Diebstähle, die mehrfachen versuchten Diebstähle, den mehrfachen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie den mehrfachen versuchten Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl somit eine implizite teilweise Einstellung verfügt.

3.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine implizite Einstellung des Strafverfahrens nicht mittels Einsprache, sondern mit Beschwerde anzufechten (BGE 138 IV 241 E. 2.6; BGer 6B_84/2020 v. 22.6.2020 E. 2.3.1; 6B_819/2018 v. 25.1.2019 E. 1.3.5). Richtigerweise müsste die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens zwar durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung verfügen, die zwingend besonders ausgefertigt werden muss. Wenn die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Einstellungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.5). Erlässt sie zu Unrecht nicht zwei separate Entscheide, sondern nur einen Strafbefehl, der implizit eine Einstellung desjenigen Sachverhaltes enthält, für welchen die Belastungen nicht ausreichen, steht gegen die implizite Verfahrenseinstellung jedoch nur die Beschwerde offen (BGE 138 IV 241 E. 2.6; BGer 6B_84/2020 v. 22.6.2020 E. 2.3.1; 6B_819/2018 v. 25.1.2019 E. 1.3.5). Eine solche wurde vorliegend nicht erhoben, womit die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der vor dem Tod von B._____ zur Diskussion stehenden Handlungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl bzw. der nicht ausgefertigten Teil-Einstellungsverfügung kann der anwaltlich vertretene Privatkläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts für Anwälte als bekannt vorausgesetzt wird und zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits publiziert war (vgl. BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3).

Dispositiv

3.3. Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 201 E. 2.2; 140 IV 192 E. 1.3). Allerdings ist die Prüfung der Gültigkeit der Einsprache nur im Verfahren nach Art. 356 StPO vorgesehen. Erhebt die Staatsanwaltschaft – wie vorliegend – Anklage, kommt dieses Verfahren nicht zur Anwendung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die fehlende Legitimation bzw. Gültigkeit der Einsprache als Prozessvoraussetzung in jedem Verfahren festgestellt werden kann. Die Rechtskraft des Strafbefehls kann jeder späteren Verfahrenshandlung entgegengehalten werden, da dieser definitiv und vollstreckbar geworden ist (vgl. Michael Daphinoff, in: Peter Gauch [Hrsg.], Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 635). Hinsichtlich der nach dem Tod von B._____ angeklagten Delikte ist demnach vorfrageweise zu prüfen, ob F._____ zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert war.

3.4. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl namentlich die beschuldigte Person (lit. a) und weitere Betroffene (lit. b) legitimiert. Ein generelles Einspracherecht der Privatklägerschaft ergibt sich aus der Strafprozessordnung nicht. Dies schliesst nach der Rechtsprechung und Lehre jedoch nicht aus, dass die Privatklägerschaft gestützt auf die Generalklausel von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO dennoch zur Einsprache legitimiert ist, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hat (BGE 141 IV 231 E. 2.3 m.w.H.). Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass es aufgrund der Systematik der Strafprozessordnung gerechtfertigt erscheint, die Privatklägerschaft zur Einsprache gegen einen Strafbefehl zuzulassen, wenn sie in einer analogen Situation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert wäre, ein Rechtsmittel zu erheben (BGE 141 IV 31 E. 2.6). Das hierfür vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse fehlt dem Privatkläger im Schuld- und Strafpunkt, zumal die Beschuldigte im Strafbefehl für sämtliche ihr (nach dem Tod von B._____) vorgeworfenen Handlungen verurteilt wurde und der Privatkläger in Bezug auf diese Handlungen auch keine andere rechtliche Qualifikation beantragt. In Bezug auf die Sanktion ist er ohnehin nicht zur Einsprache legitimiert (Art. 382 Abs. 2 StPO). Da die Zivilforderungen der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 353 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen sind und die Beschuldigte diese nicht anerkannt hatte, stand dem Privatkläger auch in Bezug auf die mit dem Strafbefehl vom 19. Juli 2018 nicht behandelte Zivilforderung kein Einspracherecht zu. Damit bleibt festzuhalten, dass der Privatkläger zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2018 weder im Schuld- noch im Strafpunkt und auch nicht im Zivilpunkt legitimiert war. Nachdem es dem Privatkläger an der Legitimation zur Erhebung der Einsprache im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt fehlte, ist der Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO).

3.5. Allerdings hat die Privatklägerschaft, die mit ihrer Strafklage obsiegt, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen der privaten Verbeiständung. Ist die Privatklägerschaft der Auffassung, im Strafbefehl sei ihr zu Unrecht eine Entschädigung ganz oder teilweise verweigert worden, so ist sie als weitere Betroffene im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert (BGE 139 IV 102 E. 4.3 und E. 5.2.1). Mithin hätte die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl – zu welcher dieser nach dem Ausgeführten nur in Bezug auf die ihm im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung legitimiert war – eine angemessene Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen entrichten können (und sollen), indem sie einen neuen Strafbefehl hätte erlassen können (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO), was zielführender gewesen wäre, als den Strafbefehl dem Gericht zu überweisen (Art. 355 Abs. 3 lit. d StGB).

3.6. Im Ergebnis war das gegen die Beschuldigte gerichtete Strafverfahren hinsichtlich der angeblichen Delikte vor dem Tod von B._____ bereits vor der Anklageerhebung rechtskräftig eingestellt, was einem Freispruch gleichgestellt ist (Art. 320 Abs. 4 StPO). Ebenfalls bereits vor der Anklageerhebung rechtskräftig abgeurteilt waren die der Beschuldigten mittels Strafbefehl für die Zeit nach dem Tod von B._____ vorgeworfenen Delikte. Beides schliesst nach dem Grundsatz ne bis in idem eine neue Verfolgung aus (Art. 11 Abs. 1 StPO). Ein früheres Urteil setzt ein Prozesshindernis dar, welches zur Einstellung des Verfahrens führt (Art. 329 Abs. 4 StPO).

3.7. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass das nach dem Erlass des Strafbefehls durchgeführte Verfahren unnötig war, womit auch der weitere Aufwand des Vertreters der Privatklägerschaft nicht erforderlich war. Die Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft (bis zur Einsprache) kann – und muss – im gerichtlichen Verfahren beurteilt werden, nachdem die Staatsanwaltschaft keinen neuen Strafbefehl erliess. Das ändert indes nichts daran, dass das ganze Verfahren nach Erlass des Strafbefehls unnütz und die entsprechenden Aufwendungen des Privatklägers von diesem selber verursacht waren. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung (Art. 398 Abs. 2 StPO) hat die Berufungsinstanz über die angemessene Entschädigung des Privatklägers für seine Aufwendungen bis zur Einsprache gegen den Strafbefehl zu befinden (vgl. dazu E. 5.3), nachdem die Vor-instanz dies unterliess. Ebenfalls hat die erkennende Kammer das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 19. Juli 2018 sowie die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der angeblichen Bargelddiebstähle vor dem Tod von B._____, der Entwendung von Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie der ungerechtfertigten Bankomatbezüge festzustellen. Infolgedessen ist das mit Anklageschrift vom 24. Juni 2019 gegen A._____ gerichtete Strafverfahren einzustellen.

3.8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die von der Beschuldigten gestellten Beweisanträge abzunehmen. Die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2022 gestellten Beweisanträge werden allesamt abgewiesen.

4. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Verfahren eingestellt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

5.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Untersuchungskosten im Umfang der Kosten des Strafbefehls zulasten der Beschuldigten, darüber hinaus zulasten des Kantons. Eine Auferlegung der Kosten für das Verfahren nach Erlass des Strafbefehls fällt ausser Betracht (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Demnach gehen die Untersuchungskosten von CHF 5'049.00 im Umfang von CHF 3'549.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft) und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten von A._____ (act. 1.20). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'378.20 (Gerichtsgebühr CHF 3'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 2'378.20) gehen ausgangsgemäss ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva).

5.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Auch diese Kosten gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts verbucht. Selbiges gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Rechtsanwalt Michael Fleischhauer machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 41 Stunden 3 Minuten à CHF 200.00 sowie Barauslagen von CHF 431.70 geltend (act. G.2). Dieser Aufwand scheint grundsätzlich angemessen, wobei die Barauslagen auf praxisgemässe 3% zu kürzen sind. Somit werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf CHF 8'456.30 festgesetzt (41.05 Std. x CHF 200.00 zzgl. 3%).

5.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Weil das nach dem Strafbefehl durchgeführte Verfahren unnötig und damit der spätere Aufwand des Vertreters der Privatklägerschaft nicht notwendig war, wird die Privatklägerschaft nur für die anwaltlichen Aufwendungen bis und mit Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2018 entschädigt (vgl. oben, E. 3.4.6). Wie einleitend ausgeführt, war Partei im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ausschliesslich F._____, weshalb die Entschädigung ihm und nicht der Erbengemeinschaft B._____ sel. auszurichten ist (dazu E. 3.1.2). Aus der Honorarnote, welche Rechtsanwalt Felix Hollinger am 3. Dezember 2018 eingereicht hatte (StA act. 1.32), sind nach dem Ausgeführten die Positionen 1 (10.2.2018) bis und mit 15 (26.7.2018) zu entschädigen. Für die genannten Aufwendungen machte der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Aufwand von insgesamt 4 Stunden à CHF 300.00 geltend. Nachdem im Kanton Graubünden höchstens CHF 270.00 pro Stunde vergütet werden, sofern eine entsprechende Honorarvereinbarung eingereicht wurde (Art. 3 Abs. 1 HV; BR 310.250) und sich eine solche nicht in den staatsanwaltschaftlichen Akten befindet, wird praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von CHF 240.00 vergütet (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV; sowie statt vieler KGer GR SK1 18 43 v. 11.10.2021 E. 15.7). Zusammen mit den ebenfalls praxisgemäss zugesprochenen Spesen von höchstens 3% und der geltend gemachten Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt dies einen zu entschädigenden Aufwand von CHF 1'064.95. In diesem Umfang hat die Beschuldigte F._____ für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zu entschädigen. Für das weitere Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

Das Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 16. Oktober 2019, mitgeteilt am 20. Dezember 2019 (Proz. Nr. 515-2019-4), wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 19. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. A._____ ist schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 350.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. […]

5. […]

6. […]

Es wird festgestellt, dass das Strafverfahren hinsichtlich der angeblichen Bargelddiebstähle vor dem Tod von B._____, der Entwendung von Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie der ungerechtfertigten Bankomatbezüge rechtskräftig eingestellt wurde.

Das mit Anklageschrift vom 24. Juni 2019 gegen A._____ gerichtete Strafverfahren wird eingestellt.

Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.

6.1. Die Untersuchungskosten von CHF 5'049.00 gehen im Umfang von CHF 3'549.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft) und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten von A._____.

6.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'378.20 (Gerichtsgebühr CHF 3'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 2'378.20) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva).

6.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 12'456.30 (Gerichtskosten CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 8'456.30) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

6.4. A._____ wird verpflichtet, F._____ für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mit CHF 1'064.95 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Für das weitere Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

8. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

Mitteilung an:

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7B_31/2022

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Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

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Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

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Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP

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Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

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Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

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BGE 142 IV 82ATF 142 IV 82DTF 142 IV 82

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BGE 138 IV 241ATF 138 IV 241DTF 138 IV 241

6B_84/2020

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BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

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BGE 141 IV 31ATF 141 IV 31DTF 141 IV 31

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Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

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