SK1 2020 13
Berufung OR Übrige Fälle und Innominatverträge
15. Mai 2024Deutsch37 min
A. Das Regionalgericht Surselva sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 13. November 2019 von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB frei und sprach ihm eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zu. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) verwies das Regionalgericht Surselva auf den Zivilweg, unter Abweisung ihres Antrags auf Prozessentschädigung. Die Prozesskosten auferlegte es dem Kanton Graubünden, genauso wie die dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, zugesprochene Entschädigung von insgesamt CHF 23'101.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen).
Source gr.ch
Urteil vom 24. März 2023
Referenz SK1 20 13 / 14
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Bazzell, Aktuarin
Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Berufungsklägerin
gegen
A._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel
Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart
B._____
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio
Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur
Gegenstand mehrfache Vergewaltigung etc.
Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Surselva vom 13. November 2019,
mitgeteilt am 27. Februar 2020 (Proz. Nr. 515-2019-9)
Mitteilung 16. April 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Surselva sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 13. November 2019 von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB frei und sprach ihm eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zu. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) verwies das Regionalgericht Surselva auf den Zivilweg, unter Abweisung ihres Antrags auf Prozessentschädigung. Die Prozesskosten auferlegte es dem Kanton Graubünden, genauso wie die dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, zugesprochene Entschädigung von insgesamt CHF 23'101.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen).
B. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 19. November 2019 und die Privatklägerschaft am 20. November 2019 beim Regionalgericht Surselva Berufung an.
C. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Berufungserklärung vom 13. März 2020 folgende Anträge:
1.
Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. A._____ sei wegen
-
mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB,
-
mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie
-
mehrfacher Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.
a)
Dafür sei A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen.
b)
A._____ sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
2.
Die Ziffern 2 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin) und 3 (Prozessentschädigung der Privatklägerin) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei materiell über die entsprechenden Begehren zu entscheiden.
4.
Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei dem Beschuldigten keine Genugtuung auszurichten.
5.
Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
6.
Ziffer 6 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich A._____ zu überbinden.
7.
Ziffer 7 sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
8.
Kostenfolge im Berufungsverfahren sei die gesetzliche.
D. Die Privatklägerin stellte mit Berufungserklärung vom 18. März 2020 folgende Anträge:
1.
Ziff. 1 des Dispositivs sei dahingehend aufzuheben, als dass A._____ der mehrfachen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei.
Hierfür sei er angemessen zu bestrafen.
2.
Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. A._____ sei zu verpflichten, B._____
-
eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Genugtuung von mehr als CHF 15‘000.— zuzüglich Zins von 5% p.a. von dieser Summe seit dem 1. März 2017 zu bezahlen.
-
gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren bis zur Hauptverhandlung vom 12. November 2019 vor Regionalgericht Surselva von CHF 57‘328.24 zuzüglich 5% p.a. Zins von dieser Summe ab dem 12. November 2019 zu bezahlen.
3.
Ziff. 4 des Dispositivs sei zufolge Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs folgerichtig ersatzlos aufzuheben.
4.
Die in Ziff. 5 des Dispositivs aufgeführte, beschlagnahmte „braune Flasche mit Flüssigkeit“ sei einzuziehen und zu vernichten.
5.
Die Gerichts- und staatsanwaltschaftlichen Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien A._____ aufzuerlegen.
6.
Die Privatklägerin sei für anwaltschaftliche Bemühungen und Auslagen (zuzügl. MwSt) ab dem 12. November 2019 zulasten des A._____ angemessen aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 436 StPO), wobei sich die Privatklägerin vorbehält, für die Konkretisierung des Anspruchs bei Abschluss des Verfahrens eine detaillierte Honorarnote einzureichen.
E. Nachdem der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 trotz Ablehnung seines Dispensationsgesuches nicht erschienen war, wurde die Berufungsverhandlung vom 21. März 2023 in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson befragt. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin hielten an ihren jeweiligen Anträgen unverändert fest. Der Beschuldigte liess folgende Anträge stellen:
1.
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. März 2020 sowie der Privatklägerin vom 18. März 2020 seien vollumfänglich abzuweisen.
2.
Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, d.h.:
2.1.
Dr. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2.2.
Für die zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft sei er mit CHF 4'000.00 zu entschädigen.
2.3.
Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 2.3. der Anklage-schrift seien vollumfänglich zu erstatten.
2.4.
Die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen.
2.5.
Gesetzliche Kosten und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Surselva ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
1.2
Die Berufungsverfahren SK1 20 13 und SK1 20 14 sind zu vereinigen (Art. 30 StPO).
1.3
Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft fechten das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, weshalb es bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO).
2.
Grundsätze
Mit Bezug auf die Unschuldsvermutung, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie den in-dubio-pro-reo-Grundsatz (im Zweifel für den Angeklagten) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 3; BGer 6B_1224/2014 v. 9.4.2015 E. 1.2.3). Hervorzuheben ist, dass der in-dubio-pro-reo-Grundsatz nicht nur die Beweislast (zulasten der Strafbehörden) verteilt, sondern auch Anforderungen an das Beweismass definiert. Ein Sachverhalt muss nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
3.
Mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung
3.1
Bei den angeklagten "Vier-Augen-Delikten" waren der Beschuldigte und die Privatklägerin die einzigen, direkt an den angeklagten Sachverhalten beteiligten Personen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist daher zentral. Methodisch ist dabei hypothesengeleitet vorzugehen. Ausgangspunkt bildet bei belastenden Aussagen die Hypothese, die Aussagen seien unwahr ("Unwahrheitshypothese"). Der Inhalt der Aussagen ist auf Realkennzeichen (beispielsweise logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, ungeordnete sprunghafte Darstellung) zu prüfen. Realkennzeichen indizieren, dass die Aussagen auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Die Aussagen sind weiter auf Konstanz zu prüfen, da erlebnisbasierte Schilderungen bei wiederholter Befragung mehr Übereinstimmungen bezüglich des Kerngeschehens enthalten als erfundene Aussagen. Ferner ist die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen und zu nicht tatbezogenen Geschehnissen zu vergleichen (Qualität-Strukturvergleich). Die so ermittelte Qualität der Aussagen ist zu den Kompetenzen der aussagenden Person ins Verhältnis zu setzen. Es ist zu fragen, ob die aussagende Person nach den Umständen, ihren intellektuellen Fähigkeiten und ihren Kenntnissen des Aussagethemas eine Aussage in der festgestellten Qualität hätte erfinden können. Zu berücksichtigen sind dabei auch allfällige Motive der aussagenden Person. Lässt sich aufgrund des Ergebnisses der Prüfung die Unwahrheitshypothese nicht aufrechterhalten, gilt die Gegenhypothese, wonach die Aussagen wahr sind (BGE 129 I 49 E. 5; Rolf Bender/Robert Häcker/Volker Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubhaftigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl., München 2021, N 325 ff. und 547 ff.; Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis "Zwischen Wahrheit und Lüge", Zürich 2017, S. 43 ff.).
3.2
Neben der Analyse des Inhalts sind auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen sowie das Aussageverhalten zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist anderen Ursachen für Falschaussagen als der Lüge, wie dem Irrtum oder der Suggestion nachzugehen. Suggerierte und erlebnisbasierte Aussagen unterscheiden sich in ihrem Verlauf bzw. den Bedingungen, unter denen sie gemacht werden. Es ist daher die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage zu rekonstruieren und zu prüfen, ob suggestive Bedingungen vorgelegen haben. Diese können zu sogenannten Falschinformationseffekten oder Pseudoerinnerungen führen. Während letzteres Erinnerungen an komplexe Ereignisse darstellen, welche in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben, sind Falschinformationseffekte nachträgliche Veränderungen der Aussage zu Ereignissen, die tatsächlich stattgefunden haben. Hinweise auf suggestive Prozesse bei erwachsenen Personen sind: 1) vor der Aussage bestand bei der Person selbst oder im relevanten Umfeld die Annahme, bislang nicht bekannte Erinnerungen müssten vorliegen; 2) mit oder ohne therapeutische Unterstützung erfolgten explizite Erinnerungsbemühungen; 3) die Erinnerungen kamen erst im Laufe wiederholter Erinnerungsbemühungen; 4) es kam zu Erinnerungen an Ereignisse aus den ersten beiden Lebensjahren; 5) im Laufe der Zeit kam es zu immer mehr Erinnerungen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 78). Zu ergänzen ist, dass die Suggestionshypothese insbesondere dann zurückgewiesen werden kann, wenn suggestive Umstände erst nach der Erstbekundung der aussagenden Person aufgetreten sind und sich der Aussageinhalt gegenüber dieser ersten Aussage nicht wesentlich verändert hat bzw. schon die erste Aussage die entscheidenden Punkte enthielt (Bender/Häcker/Schwarz, a.a.O., N 368).
3.3
Bleibt es denkbar, dass die aussagende Person, obwohl subjektiv von der Wahrheit ihres Berichts überzeugt, doch über tatsächlich nicht Erlebtes berichtet, da Anhaltspunkte für Suggestion bestehen, so kommt es auf die Qualität der Aussage nicht mehr an (kaum Qualitätsunterschiede zwischen suggerierten und erlebnisbasierten Aussagen) und es bedarf folglich keiner inhaltsorientierten Aussageanalyse (Bender/Häcker/Schwarz, a.a.O., N 370 und 422; Renate Volbert, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis "Zwischen Wahrheit und Lüge", Zürich 2017, S. 424).
4.
Zusammenfassung Anklagesachverhalt
Der Beschuldigte ist der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung angeklagt. Neben vaginalem Geschlechtsverkehr am 28. Februar 2017 und 3. März 2017 wird ihm vorgeworfen, die Privatklägerin zwischen März und Juni 2017 zu einem manuellen und einem oralen Sexualkontakt genötigt zu haben. Mit Blick auf die Nötigungshandlung wird ihm vorgeworfen, bei den ersten beiden Taten (vaginaler Geschlechtsverkehr) Gewalt angewendet zu haben, indem er jeweils die Hände und Füsse der Privatklägerin mit seinen Händen und Füssen fixiert habe. Auch beim manuellen Sexualkontakt soll er Gewalt angewendet haben, indem er die Hand der Privatklägerin festgehalten habe. Dabei sowie bei dem oralen Sexualkontakt habe der Beschuldigte (auch) die Drucksituation oder die ausweglose Situation ausgenutzt, welche er durch die bisherigen sexuellen Übergriffe und die wiederkehrenden Androhungen von Unheil geschaffen habe. Mit Blick auf den entgegenstehenden Willen des Opfers hält der Anklagesachverhalt fest, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr und die sexuellen Handlungen (manuelle und orale Befriedigung) nicht gewollt habe.
5.
Aussageanalyse Privatklägerin
5.1
Entstehung und Entwicklung der Aussage; Suggestionsanalyse
Bereits das Regionalgericht befasste sich mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin. Es kam zum Schluss, es würden schwerwiegende Hinweise dafür bestehen, dass aufgrund einer starken anfänglichen Suggestion die Aussagen der Privatklägerin nicht mehr fachgerecht inhaltlich überprüft werden können (act. E.1, E. 5.3.1). Die Privatklägerin bezeichnet diese Schlussfolgerung als willkürlich (act. H.3 S. 17 ff.).
5.2.1
Dr. C._____ erklärte in ihrem Begleitschreiben an die Staatsanwaltschaft, die Sitzungen mit der Privatklägerin hätten der Klärung von Erinnerungslücken gedient und mit der Aufarbeitung seien Erinnerungen zurückgekommen. Erinnerungslücken kämen in diesen Situationen sehr häufig vor. Die Privatklägerin sei mit den strafrechtlichen Begrifflichkeiten nicht vertraut gewesen und habe Situationen nicht entsprechend benannt (StA act. 6.27). Die Privatklägerin erklärte ihrerseits, sie könne nur erzählen, da sie in der Aufarbeitung mit Dr. C._____ daran gearbeitet habe, die Erinnerung zurückzurufen (StA act. 9.1, Frage 8, S. 6). Durch die Aufarbeitung mit Hilfe von Dr. C._____ habe sie die Erinnerung Schritt für Schritt wieder hervorgerufen (StA act. 9.2, Frage 1, S. 4) und könne sich durch sie an immer mehr Sachen erinnern. Zu Beginn habe sie nur vier bis fünf Bilder von den Übergriffen präsent gehabt (StA act. 9.12, Frage 3). Sie sei mit der Aufarbeitung mit Dr. C._____ noch nicht fertig und schliesse nicht aus, dass sie noch weitere Details zu einem späteren Zeitpunkt nennen könne (StA act. 9.2, Frage 6; StA act. 9.12, Frage 20); sie hoffe, sich in Zukunft noch an mehr zu erinnern (StA act. 9.12, Frage 16).
5.2.3
Die Notizen von Dr. C._____ sind bis auf zwei Dokumente nicht datiert und es lässt sich nicht eruieren, wie die zusammengefassten Schilderungen der Privatklägerin genau zustande kamen. Dr. C._____ zufolge habe die Privatklägerin zur Aufarbeitung immer wieder Erinnerungen aufgeschrieben und ihr diese zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Sie habe die Erinnerungen dann in den vorbestehenden Text eingefügt, die von der Privatklägerin verfassten Schriftstücke ihr jedoch wieder zurückgegeben (StA act. 6.27).
5.2.4
Eine erste Aussage über die angeblichen Übergriffe erfolgte der Privatklägerin zufolge gegenüber D._____ in der zweiten Hälfte des Novembers 2017. Parallel dazu habe sie sich drei Freunden in E._____, F._____, G._____ und H._____, anvertraut (StA act. 9.2, Frage 1, S. 3). Ferner wisse eine Person aus dem Freundeskreis, I._____, über die Vorfälle Bescheid (StA act. 9.2, Frage 26). D._____ gab an, die Privatklägerin habe ihr im November 2017 in Chur eröffnet, vom Beschuldigten vergewaltigt worden zu sein (StA act. 9.7, Frage 15). Sie habe ihr dann geraten, ihren Chef, J._____, zu informieren, da er im Diözesanen Fachgremium "Sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld" (nachfolgend: diözesanes Fachgremium) tätig sei. Dies tat die Privatklägerin (StA act. 9.7, Frage 15; StA act. 9.15, Frage 23). Sie erklärte, mit J._____ ein intensives Gespräch geführt zu haben (StA act. 9.2, Frage 1, S. 4). Er habe ihr wiederum empfohlen, sich an Dr. C._____ zu wenden (StA act. 9.2, Frage 1, S. 3 f.; StA act. 9.15, Frage 23). Zwischen Dr. C._____ und der Privatklägerin fanden in der Folge acht Treffen zwischen dem 11. Dezember 2017 und dem 17. März 2018 statt (StA act. 6.28).
5.2.5
Die von D._____ auf Nachfrage wiedergegebene erste Aussage der Privatklägerin stimmt inhaltlich mit dem von der Privatklägerin zum ersten Geschlechtsverkehr Ausgesagten vollständig überein (StA act. 9.7, Frage 16). D._____ sprach jedoch nur von einer Vergewaltigung, und davon, dass sie über weitere Vorfälle nichts wisse (StA act. 9.2, Frage 1, S. 3; StA act. 9.7, Frage 15 f.). Es wird nicht ganz klar, ob sie von diesen Vorfällen oder über diese nichts weiss. Damit kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die (vermeintliche) Erstbekundung der Privatklägerin nur auf einen angeblichen Vorfall, denjenigen vom 28. Februar 2017, bezog. Gegenüber wem sie die weiteren Vorfälle erstmals erwähnte, ist nicht klar. Bei den von Dr. C._____ zur Verfügung gestellten Beilagen finden sich (soweit datiert) vor der ersten Sitzung mit Dr. C._____ erstellte Texte der drei Personen, denen sich die Privatklägerin parallel anvertraut habe: ein an J._____ und D._____ adressiertes Schreiben von G._____ vom 24. November 2017, ein an dieselben Personen adressiertes und der Privatklägerin weitergeleitetes E-Mail von F._____ vom 3. Dezember 2017, ein auf den 28. November 2017 datierter Text, in dem in der dritten Person über Erfahrungen von H._____ mit dem Beschuldigten berichtet wird, und schliesslich ein undatierter Text von F._____. Im Übrigen liegt auch ein auf den 4. Januar 2018 datierter Text von D._____ bei diesen Beilagen. G._____ nimmt in seinem Schreiben darauf Bezug, von J._____ und D._____ gebeten worden zu sein, "Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Herrn Pfarrer Dr. A._____ mitzuteilen", auch der Text über H._____ Aussagen trägt den Titel "Aussagen zu Unstimmigkeiten von Pastor Dr. A._____ […]". Es kommt in keinem dieser Texte zur Sprache, ob, wann und wie sich die Privatklägerin ihnen gegenüber über die Taten geäussert bzw. welche Vorwürfe sie formuliert hatte. Es werden – anscheinend wie erbeten – anderweitige Konflikte und Eindrücke des Beschuldigten geschildert.
5.2.6
Was die Erstbekundung gegenüber D._____ angeht, ist sodann zu beleuchten, in welchem beziehungs- und zeitlichen Kontext D._____ ihre Aussage machte. Die Privatklägerin und D._____ kennen sich seit dem Frühjahr 2015 (StA act. 9.7, Frage 11 f.). Sie lernten sich über J._____ kennen (StA act. 9.13, Frage 16). D._____ gab an, seit dem ersten Besuch der Privatklägerin in Chur ihre seelsorgerische/geistliche Begleitung inne gehabt zu haben, bis der Beschuldigte diese übernommen habe (StA act. 9.7, Frage 39). Nach den Vorfällen im Frühjahr 2018 – der Zeit, in der die Sitzungen mit Dr. C._____ stattfanden – betreute die Privatklägerin Schwester D._____ nach einem Beinbruch während drei Monaten (StA act. 9.7, Frage 14; StA act. 9.15, Frage 5 f.; StA act. 9.7, Frage 47). D._____ gab an, zuletzt am 21. Mai 2018 mit der Privatklägerin Kontakt gehabt zu haben, zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht über die Angelegenheit gesprochen zu haben (StA act. 9.7, Fragen 42 f.). Die Einvernahme von D._____ fand danach am 1. Juni 2018 statt (StA act. 9.7).
5.2.7
D._____ sagte aus, nachdem der Beschuldigte bei einem Besuch erwähnt habe, er könne Menschen verfluchen, seien ihr erste Zweifel gekommen, ob er ein guter Seelsorger sei (StA act. 9.7, Frage 15). Der Beschuldigte habe sich ferner an einem Exorzistenkongress, an dem sie beide teilgenommen hätten, ganz fasziniert den gezeigten Film über ein satanistisches Ritual angesehen (StA act. 9.7, Frage 30).
5.2.8
D._____ unterstützte die Privatklägerin finanziell mit monatlich EUR 250.00 (STA act. 9.13, Frage 6). Ihr zufolge, weil die Privatklägerin noch Schulden aus der Selbständigkeit gehabt habe (StA act. 9.7, Frage 24), nach Angaben des Beschuldigten arbeitete die Privatklägerin jeweils auch ein paar Tage für J._____ und D._____ (StA act. 9.14, Frage 9).
5.2.9
Die Beziehung zwischen der Privatklägerin und D._____ lässt sich nicht klar benennen. Die beiden waren sicherlich befreundet und hatten zu Beginn ein seelsorgerisches Verhältnis, es bestehen jedoch auch verschiedene Hinweise auf eine Arbeitsbeziehung. D._____ verwies die Privatklägerin an ihren Chef und blieb angesichts der erwähnten E-Mails auch in der Folge in die Angelegenheit involviert. Sie war nicht nur Adressatin der erwähnten E-Mails zu den "Unstimmigkeiten" im Zusammenhang mit dem Beschuldigten, sondern erstattete bereits vor der polizeilichen Einvernahme, gegenüber Dr. C._____, schriftlich Bericht über ihre Erlebnisse mit dem Beschuldigten. Dadurch erklärt sich auch die prominente Schilderung des als "äusserst schockierendes Erlebnis" empfundenen Besuches (mit der Erklärung des Beschuldigten, er könne Leute verfluchen) als Antwort auf die Frage des einvernehmenden Polizisten, was die Privatklägerin ihr berichtet habe (StA act. 9.7, Frage 15). Vor dem Hintergrund dieser Beschäftigung mit der Angelegenheit ist es unglaubhaft, dass während der dreimonatigen Phase der persönlichen Betreuung von D._____ durch die Privatklägerin nicht über die Angelegenheit gesprochen worden sein soll. Es ist nicht auszuschliessen, dass die von D._____ wiedergegebene Erstbekundung Elemente enthält, die erst im Nachgang hinzugekommen sind, aufgrund der Beteiligung an der "Aufarbeitung" und dem begleitenden Austausch mit der Privatklägerin oder J._____. Vor diesem Hintergrund kann auf die Aussage von D._____, wonach die Privatklägerin ihr erklärt habe, vergewaltigt worden zu sein, nicht vorbehaltslos abgestellt werden. Im Übrigen steht diese Darstellung im Widerspruch dazu, dass die Privatklägerin – zu einem späteren Zeitpunkt – gegenüber Dr. C._____ nicht in der Lage gewesen sein soll, die Vergewaltigungen zu benennen.
5.2.10
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach suggestive Elemente vorliegen, trifft zu. Erstens gingen sowohl die Privatklägerin als auch ihr Umfeld davon aus, dass bislang nicht bekannte Erinnerungen vorliegen müssten – anderenfalls wäre die "Aufarbeitung" bei Dr. C._____ nicht erforderlich gewesen. Zweitens dienten die Sitzungen den Angaben von Dr. C._____ folgend der Klärung von Erinnerungslücken, was nichts Anderes bedeutet, als dass explizite Erinnerungsbemühungen stattfanden. Drittens kamen diese Erinnerungen erst im Rahmen dieser "Aufarbeitung" und wurden im Verlauf derselben immer detaillierter, wie die Privatklägerin selbst einräumt, indem sie ausführt, diese seien "Schritt für Schritt" wiedergekommen, und sie hoffe, sich in Zukunft noch an mehr zu erinnern. Damit sind sämtliche einschlägige Indizien für eine Suggestion erfüllt. Wie bereits dargelegt, kann nicht als erstellt angesehen werden, dass die Privatklägerin bereits vor Beginn der Sitzungen mit Dr. C._____ gegenüber D._____ gesagt habe, sie sei vom Beschuldigten vergewaltigt worden. Die Suggestionshypothese kann daher – entgegen der Ansicht der Privatklägerin – nicht mit diesem Argument beseitigt werden. Ebenso unzutreffend – weil es sich um dasselbe handelt – ist das Argument, dass sich die Privatklägerin "vertrauensvoll an das bischöfliche Ordinariat" gewendet haben soll, weil sie überzeugt war, dass ihr in K._____ "Widerrechtliches durch den Angeklagten widerfahren war". Dass schliesslich bei 70% der vergewaltigen Frauen es zu einer evolutionsbedingten Verdrängung der sexuellen Übergriffe im Hirn komme – so der Vertreter der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung –, trägt zur Sache nichts bei und rechtfertigt die Schaffung suggestiver Bedingungen in keiner Form. Gerade bei traumatischen Ereignissen sind die Strafbehörden auf unverfälschte Aussagen der Betroffenen angewiesen, was durch "Aufarbeitungen" wie die vorliegend zur Diskussion stehende vereitelt wird.
Dispositiv
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht frei von Suggestion sind und keine Hinweise dafür bestehen, dass diese erst nach der Erstbekundung erfolgte. Ihre Aussagen sind deshalb keiner inhaltlichen Analyse zugänglich, womit sich eine solche erübrigt. Der Beschuldigte bestreitet, nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben, und es bestehen keine sonstigen dieser Darstellung widersprechende Beweise. Von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin ist der Beschuldigte demnach freizusprechen.
6. Gewaltdarstellungen
6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, 22 Bilder und sieben Videos auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Vier der Videos habe er an zwei Personen und 16 der Bilder an zwölf Personen weiterversendet.
6.2. Die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons sind im technischen Ermittlungsbericht etwas verwirrend zusammengefasst. Dort heisst es: "Von den 22 Bildern wurden deren 6 empfangen und 16 an mind. 12 weitere Teilnehmer versendet. 1 Bild […] wurde empfangen und kurz darauf an weitere Teilnehmer versendet, wobei 1 Teilnehmer dieses Bild kurz aufeinander zweimal erhielt". Aus den beigelegten Tabellen "H18_089_02_Agu_Griffexe_Bericht_Liste.xlsx" und "H18_089_02_Agu_Griffexe_Bericht_Beschrieb.xlsx" ergibt sich jedoch, dass es sich um acht Bilder handelte, und eines unter diesen einmal, eines dreimal und eines zwölfmal versendet wurde, was insgesamt die 16 "versendeten Bilder" aus dem technischen Ermittlungsbericht ergibt. Eines der acht Bilder wurde zudem vom Beschuldigten empfangen, genauso wie die übrigen fünf, was die sechs "empfangenen Bilder" ergibt. Es handelt sich deshalb nicht um insgesamt 22 Bilder, sondern bloss um 22 Akte des Versendens und Empfangens. In diesem Sinne ist der Sachverhalt daher nicht erstellt.
6.3. Was das Versenden der Videos angeht, so seien vier Videos an zwei Personen versendet worden. Von den in der Liste "Beschrieb" als gesendet aufgelisteten vier Videos finden sich drei im Extraktionsbericht wieder. Das Video "VID-20180319-WA000.mp4" ist, wie im technischen Ermittlungsbericht erwähnt, nicht mehr in einer WhatsApp-Kurznachricht enthalten. Das Video "VID-20170914-WA0005.mp4", ist hingegen im Extraktionsbericht ersichtlich und das als ausgehendes Video, obwohl in der Liste mit "Eingang" und nicht mit "Gesendet" versehen. Im Anklagesachverhalt wird bloss die Anzahl Videos und das Datum des Versendens vorgeworfen; beides ist auch mit diesem vierten Video erstellt, genauso wie die Anzahl der Empfänger (versendet am 10. September 2017 an "Bene Chime").
6.4. Erstellt ist ferner, dass acht Bilder und sechs Videos (inkl. "VID-20170914-WA0005.mp4") auf dem Gerät gespeichert und im WhatsApp-Chat noch vorhanden und damit für den Beschuldigten sichtbar waren. Das Video "VID-20180319-WA000.mp4" ist wie erwähnt im WhatsApp-Chat zwar nicht mehr vorhanden, jedoch auf dem Gerät mit dem Hinweis auf WhatsApp abgespeichert. Weitere 11 Bilder mit relevanten Inhalten befinden sich nur noch im Cache-Speicher, wo sie für den (ungeübten) Benutzer nicht mehr sichtbar sind. Diese sowie die noch im WhatsApp-Chat ersichtlichen Bilder sind zudem teils mehrfach in anderen Bildgrössen im Cache-Speicher vorhanden (StA act. 7.2).
6.5. Die erwähnten acht Bilder zeigen Folgendes: 1) Mann mit eingeschlagenem Kopf und austretender Hirnmasse, 2) Mädchen mit zugenähtem Mund und zugenähtem linken Auge, 3) tote Personen auf der Ladefläche eines Fahrzeuges mit auf den Körpern stehendem Soldaten, 4) mit einem Strick um den Oberkörper gefesselte Person, 5) am Boden liegende leblose Personen, wobei ein bewaffneter Kämpfer seinen Fuss auf einen der Körper stellt, 6) Mann, der einem Gefangenen eine Pistole an die Schläfe hält, 7) zwei Männer, welche leblose Personen in ein Massengrab mit weiteren Toten legen und 8) ein sitzendes Kind, mit mutmasslich ausgestochenen Augen. Der Inhalt der 11 im Cache-Speicher gespeicherten Bilder wird aufgrund der folgenden Ausführungen nicht wiedergegeben. Die vier gesendeten Videos zeigen den Inhalt gemäss Anklagesachverhalt. Die weiteren drei zeigen folgenden Inhalt: 1) Szene mit einer sprechenden Frau und ein vor ihr auf dem Boden liegender Kopf oder sichtbarer Kopf einer eingegrabenen Person, 2) Männer in Uniform, die vor Zuschauern mehrere auf dem Boden mit Füssen und Köpfen abgestützte und auf dem Rücken gefesselte Personen misshandeln und mit Stöcken prügeln, 3) Szene eines Sargtransports von mehreren Personen durch eine Menschenansammlung mit plötzlicher Explosion einer Bombe, die Szene in Staub hüllt, nach Lichtung des Staubs werden getötete, verletzte und umherirrende Personen sichtbar.
6.6. Dem Beschuldigten wurde der Besitz von mehreren Bildern und Videos vorgehalten, wobei ihr Inhalt allgemein beschrieben wurde. Der Beschuldigte stellte den Besitz und das Versenden der Dateien sowie die Kenntnis ihres Inhalts nicht in Abrede (StA act. 9.14, Fragen 33 ff.). Zu Dateien im Cache-Speicher wurde der Beschuldigte nicht befragt und er äusserte sich dazu auch nicht spontan. Wissen und Willen hinsichtlich des Besitzes dieser Dateien kann nicht erstellt werden.
6.7. Art. 135 StGB erfasst u.a. Bildaufnahmen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen.
6.8. Die vorliegenden Bilder und Videos sind schwer zu ertragen. Sie stellen schockierende Gewalthandlungen gegen Menschen dar, welche die grundlegende Würde des Menschen krass verletzen. Es liegen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB vor.
6.9. Der Beschuldigte sagte aus, er erhalte die Bilder "von Zuhause" aus und von Mitarbeitern der Indigenous People of Biafra (IPOB). Er versende sie an Jugendliche in Afrika, um ihnen klar zu machen, was mit ihnen passieren könne, wenn sie die Reise in Richtung Europa anträten. Er habe ein paar dieser Bilder auch für einen Vortrag in K._____ genutzt und versende sie auch an befreundete Menschen in Europa. Die Videos würden Verbrechen der Muslime an seinen Leuten zeigen und er sammle sie, damit sie einmal als Beweismittel der UNO vorgelegt werden könnten und damit man die Geschichte nicht vergesse (StA act. 9.14, Frage 33 ff.; siehe auch StA act. 9.6, Frage 40). Er gehöre einer gegen die L._____ gerichteten Organisation an. Er habe die Bilder erhalten, damit er sehe, was los sei, und damit gearbeitet, um den betroffenen Menschen zu helfen (RG act. IV.2, 3.5).
6.10. Wie erwähnt setzt Art. 135 StGB voraus, dass die Darstellung keinen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert hat, mithin nicht schutzwürdig ist. Der wissenschaftliche Wert ergibt sich aus der Notwendigkeit der Darstellung für Lehre und Forschung. Ein solcher ist offensichtlich nicht gegeben. Schutzwürdig sind dokumentarische oder künstlerische Werke, die Grausamkeiten darstellen, "um die Folgen individueller oder kollektiver Gewalt exemplarisch zu illustrieren und das kritische Bewusstsein für deren Verwerflichkeit zu wecken oder zu schärfen". Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind die Bilder nicht Bestandteil einer Kriegsreportage und auch nicht anderweitig in dokumentarische bzw. künstlerische Werke eingebettet. Das Zeigen der Bilder am Vortrag in K._____ ist nicht angeklagt. Die Videos und Bilder sind somit nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 135 StGB.
6.11. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Gewaltdarstellung nicht nur nach Art. 135 Abs. 1bis StGB, sondern auch nach Art. 135 Abs. 1 StGB angeklagt. Nach Abs. 1bis machte sich bis 1. Juli 2023 schuldig, wer Gewaltdarstellungen, erwarb, über elektronische Mittel beschaffte oder besass. Abs. 1 sah ferner die Tathandlungen des Herstellens, Einführens, Lagerns, Inverkehrbringens, Anpreisens, Ausstellens, Anbietens, Zeigens, Überlassens und Zugänglichmachens und eine höhere Strafandrohung vor. Nach BGE 137 IV 208 stellt das Versenden von Dateien ein Herstellen im Sinne von Abs. 1 dar.
6.12. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte Gewaltdarstellungen empfing, diese abgespeichert waren und er sie versendete. Die Tathandlung des Besitzes nach Abs. 1bis ist erfüllt, da die Dateien im Gerät gespeichert waren und der Beschuldigte dies wusste. WhatsApp ist standardmässig so eingestellt, dass darüber empfangene Bilder und Videos automatisch, d.h. ohne bewusste Beschaffungshandlung, auf dem Mobiltelefon gespeichert werden, ausser man deaktiviert diese Funktion manuell. Da die Tatbestandsvariante des Herstellens gemäss Rechtsprechung (BGE 137 IV 208 E. 2.2) ein gezieltes Herunterladen auf den Datenträger (Download), d.h. eine bewusste Beschaffungshandlung erfordert, stellt das Empfangen der Dateien noch kein Herstellen dar. Das Versenden der Dateien über WhatsApp erfordert hingegen eine bewusste Handlung: es muss bewusst eine Nachricht mit dem Video oder Bild erstellt und der Befehl zum Versand gegeben werden. Dies geschieht nicht automatisiert. Insofern ist diesbezüglich von einer Tathandlung im Sinne von Abs. 1 auszugehen (vgl. AppGer BS SB.2016.88 v. 8.11.2018 E. 3.6.2 in fine und E. 3.5.2 analog).
6.13. Der Tatbestand der Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. Die Vorinstanz prüfte mit Blick auf die Widerrechtlichkeit den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (act. E.1, E. 10.2), wobei diese darin bestünden, die Gräueltaten der Terrorgruppe L._____ zu dokumentieren, um ein Eingreifen der offiziellen Stellen durch Strafverfolgung bzw. militärische Massnahmen zu erwirken. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen des Beschuldigten vor dem Hintergrund dieses Interesses als verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft kritisierte die vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine milderen Mittel vorgelegen hätten, auf die erwähnten Gräueltaten aufmerksam zu machen. Der Beschuldigte hätte die Videos selber direkt den zuständigen Institutionen weiterleiten können und sollen, anstatt sie anderen Personen zur Weiterleitung zu schicken. Der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten die Meldung an die von ihm in WhatsApp-Nachrichten angegebenen offiziellen Stellen nicht selbst möglich gewesen wäre. Zudem handelte es sich zumindest bei einem Teil der Empfänger um Personen, die in keiner Verbindung zum Thema standen. Eine Empfängerin wehrte sich zudem gegen die ihr zugesandten Dateien. Sie antwortete dem Beschuldigten: "Herr A._____, ich möchte mit solchen Videos nicht mehr konfrontiert werden. […]" (StA act. 7.2). Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund ist nicht erfüllt und der Beschuldigte handelte nicht nur tatbestandsmässig, sondern auch rechtswidrig (und schuldhaft). Er ist daher der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.
7. Strafzumessung
7.1. Der Strafrahmen reichte in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 135 StGB für Tathandlungen nach Abs. 1 von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe, für Tathandlungen nach Abs. 1bis von Geldstrafe bis einem Jahr Freiheitsstrafe.
7.2. Der Straftatbestand schützt verschiedene Rechtsgüter, darunter Leib und Leben, das sittliche Empfinden, die Jugend bzw. die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Alle diese Rechtsgüter sind vorliegend in nicht unerheblichem Masse betroffen. Wie dargestellt, handelt es sich um viele Bilder bzw. Videos, die äusserst brutale Szenen und teilweise Ausschnitte (Mädchen mit zugenähtem Mund und Auge, sitzendes Kind mit mutmasslich ausgestochenen Augen) zeigen, die auch von einem gewissen Gewaltvoyeurismus zeugen. Die objektive Tatschwere wiegt vor diesem Hintergrund nicht mehr leicht.
7.3. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Absichten, von anderen dokumentierte Gräueltaten zu sammeln, diese nicht zu vergessen und sein Umfeld darüber zu informieren, sind nicht verwerflich und stark verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wiegt sehr leicht.
7.4. Das gesamte Tatverschulden reduziert sich daher auf leicht. Eine Freiheitsstrafe wäre nicht schuldangemessen, weshalb die Strafart Geldstrafe zu wählen ist. Dem Verschulden entsprechen 30 Tagessätze.
7.5. Der Beschuldigte verlor infolge des Strafverfahrens seine Stelle als Pfarrer. Die Höhe des Tagessatzes ist vor diesem Hintergrund auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen.
7.6. Der Beschuldigte ist für die mehrfache Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.
7.7. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 15. Mai 2018 bis am 20. Juni 2018 und damit 37 Tage in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. 30 Tage sind an die Geldstrafe anzurechnen.
8. Genugtuung (Art. 429 StPO)
8.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB und Art. 49 OR, insbesondere für Freiheitsentzug. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (bspw. BGer 6B_744/2020 v. 26.10.2020 E. 5.2 m.W.H.). Für ausgestandene Haft ist nur eine Genugtuung auszusprechen, soweit nicht eine Anrechnung an eine Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB vorgenommen werden kann (vgl. BGer 1B_179/2011 v. 17.6.2011 E. 4.2).
8.2. Der Beschuldigte ist teilweise freizusprechen. Seine Persönlichkeit ist insofern tangiert, als ihm während 37 Tagen infolge Polizei- bzw. Untersuchungshaft die Freiheit entzogen wurde. Eine Anrechnung dieser Polizei- bzw. Untersuchungshaft ist nur bis auf sieben Tage möglich. Die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sind somit erfüllt.
8.3. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz sind die Lebenshaltungskosten in E._____ – wohl dem mutmasslichen Wohnsitz des Beschuldigten – für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung nicht von Belang (BStrGer SK.2021.5 v. 10.5.2023 E. 5.1.2). Dem Beschuldigten sind daher als Genugtuung für jeden nicht auf die Geldstrafe angerechneten Tag Freiheitsentzug praxisgemäss CHF 200.00 bzw. insgesamt CHF 1'400.00 zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.
9. Beschlagnahmte Gegenstände
9.1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Beschlagnahmebefehl vom 27. Mai 2018 ein Mobiltelefon Nokia, ein Mobiltelefon Alcatel sowie eine Flasche mit Flüssigkeit (StA act. 6.9).
9.2. Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände. Die Privatklägerin beantragt die die Einziehung und Vernichtung mit Bezug auf die beschlagnahmte Flasche (act. H.1).
9.3. Das Gericht ordnet ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Beschuldigten die Einziehung von Gegenständen an, die durch eine Straftat hervorgebracht wurden. Es kann anordnen, die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (Art. 69 StGB).
9.4. Als Tatprodukte im Sinne von Art. 69 StGB sind auch Gewaltdarstellungen einzuziehen. Der Beschuldigte erhielt, besass und versendete die Gewaltdarstellungen mit dem Mobiltelefon Alcatel. Dieses ist einzuziehen und zu vernichten. Das Mobiltelefon Nokia und die braune Flasche mit Flüssigkeit sind nach Rechtskraft des Urteils auf erste Aufforderung hin herauszugeben. Die Aufforderung hat innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils an die Kantonspolizei Graubünden zu erfolgen. Andernfalls sind auch diese Gegenstände zu vernichten.
10. Zivilklage
10.1. Die Privatklägerin forderte vorinstanzlich gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung von mehr als CHF 15'000.00 zzgl. Zins von 5% seit 1. März 2017. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilklage.
10.2. Die Vorinstanz verwies die als Genugtuung- und als Schadenersatzklage entgegengenommene Zivilklage der Privatklägerin unter dem Titel Kostenfolgen auf den Zivilweg (act. E.1, E. 11). Die Privatklägerin ficht das Urteil auch in diesem Punkt an und beantragt die Gutheissung der Zivilklage (act. H.3, 87 ff.). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Privatklägerin (act. H.5, 2.4). Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).
10.3. Spricht das Gericht die beschuldigte Person frei, so entscheidet es über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO).
10.4. Die Haftungsvoraussetzung einer widerrechtlich und schuldhaft verursachten Persönlichkeitsverletzung lässt sich vorliegend nicht mit einer Verletzung von Art. 189 bzw. Art. 190 StGB begründen, da der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung dieser Straftaten freizusprechen ist. Eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR ist deshalb zwar nicht ausgeschlossen (vgl. Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 21 zu Art. 126 StPO), es wären diesbezüglich jedoch weitere Beweiserhebungen notwendig, sodass sich der zivilrechtliche Sachverhalt nicht als spruchreif erweist. Die Genugtuungsklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.
11. Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens
11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei partiellem Verfahrensausgang sind die Kosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (vgl. BGer 6B_523/2013 v. 10.9.2013 E. 2.2; Art. 427 StPO), es sei denn, es läge ein einheitlicher Sachverhaltskomplex (Handlungen in engem und direkten Zusammenhang) vor, bei dem die Untersuchungshandlungen auch allein hinsichtlich der Anklagepunkte notwendig waren, für die ein Schuldspruch erfolgt (vgl. BGer 6B_202/2020 v. 22.7.2020 E. 3.2). Der Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten präjudiziert den Entscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Obsiegt die beschuldigte Person im Adhäsionsverfahren, hat sie gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO).
11.2. Der Beschuldigte wird vom Anklagevorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Nötigung freigesprochen und der mehrfachen Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen. Von den Untersuchungskosten von CHF 16'060.00 sowie den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 entfällt jeweils bloss ein kleiner Teil auf Untersuchungen bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gewaltdarstellungen. Es rechtfertigt sich infolge des Teilfreispruches je CHF 500.00 dieser Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die restlichen CHF 15'560.00 für das Untersuchungsverfahren bzw. CHF 5'500.00 für das erstinstanzliche Verfahren sind dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Sie sind von der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz zu tragen.
11.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 23'101.00 sind aufgrund des Verfahrensausgangs ebenfalls dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Surselva zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, deren Umfang mit Blick auf den teilweisen Schuldspruch auf CHF 1'000.00 festgelegt wird.
11.4. Die Privatklägerin beantragt gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren von total CHF 57'328.24, zusammengesetzt aus den Anwaltskosten von CHF 40'861.24, den Kosten der Teilnahme an den Einvernahmen von CHF 30.00 pro Stunde, d.h. insgesamt CHF 12'733.50, und den Kosten der Vertrauensperson von ebenfalls CHF 30.00 pro Stunde, d.h. insgesamt CHF 3'733.50 (RG act. II.7, B.a.aa-cc). Weder obsiegt die Privatklägerin noch ist der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 433 StPO sind nicht erfüllt. Der Privatklägerin ist entsprechend keine Entschädigung zuzusprechen. Als Partei im Verfahren hat sie auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung gestützt Art. 167 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO (Roland Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafpro-zessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 180 StPO).
12. Kosten des Berufungsverfahrens
12.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens – in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 6'000.00 festzulegen – sind nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch im Rechtsmittelverfahren präjudiziert der Entscheid über die Verfahrenskosten denjenigen über die Entschädigung (BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 5.2).
12.2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft teilweise, die Privatklägerin unterliegt vollständig. Mit Blick auf den teilweisen Schuldspruch rechtfertigt sich wiederum eine Kostenauflage von CHF 500.00 zulasten des Beschuldigten. Die restlichen Kosten sind entsprechend dem Unterliegen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin, dem Kanton (Kantonsgericht) und der Privatklägerin hälftig, d.h. je zu CHF 2'750.00, aufzuerlegen.
12.3. Die für die amtliche Verteidigung geltend gemachten Kosten von CHF 6'752.00 (act. G.3) erscheinen angemessen. Sie sind einstweilen aus der Kasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorzubehalten ist die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO; diese ist auf CHF 500.00 festzusetzen.
12.4. Der Privatklägerin beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung der Anwaltskosten von CHF 28'214.08 (act. H.3, 120). Auch hier sind die Voraussetzungen von Art. 433 StPO nicht gegeben und es ist der Privatklägerin keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren SK1 20 13 und SK1 20 14 werden vereinigt.
2. A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB freigesprochen.
3. A._____ wird der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig gesprochen.
4. A._____ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft. Die erstandene Haft von 37 Tagen wird im Umfang von 30 Tagen an die Geldstrafe angerechnet.
5. A._____ wird für die verbleibenden sieben Tage Haft eine Genugtuung von CHF 1'400.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) ausgerichtet.
6. Die Zivilklage von B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
7.1. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Mai 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Alcatel 6030X wird eingezogen und vernichtet.
7.2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Mai 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia und die beschlagnahmte braune Flasche mit Flüssigkeit sind nach Rechtskraft des Urteils auf erste Aufforderung hin herauszugeben. Die Aufforderung hat innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils an die Kantonspolizei Graubünden zu erfolgen. Andernfalls sind diese Gegenstände zu vernichten.
8.1 Die Untersuchungskosten von CHF 16'060.00 gehen im Umfang von CHF 15'560.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft) und im Umfang von CHF 500.00 zulasten von A._____.
8.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 5'500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva) und im Umfang von CHF 500.00 zulasten von A._____.
8.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 23'101.00 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Surselva bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'000.00.
9.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'750.00 je zulasten des Kantons Graubünden und von B._____ sowie im Umfang von CHF 500.00 zulasten von A._____.
9.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 6'752.00 werden einstweilen aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 500.00.
10. B._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
11.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
11.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
12. Mitteilung an:
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Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP
6B_1224/2014
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
BGE 137 IV 208ATF 137 IV 208DTF 137 IV 208
BGE 137 IV 208ATF 137 IV 208DTF 137 IV 208
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 Codice civile svizzero
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
6B_744/2020
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
1B_179/2011
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
SK.2021.5
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_523/2013
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
6B_202/2020
6B_115/2019
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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Art. 180 StPOart. 180 CPPart. 180 CPP
Art. 180 StPOart. 180 CPPart. 180 CPP
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP