SK1 2020 15
KES Fürsorgerische Unterbringung
7. Juli 2021Deutsch49 min
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 21. Januar 2020, mitgeteilt am 13. März 2020, schuldig der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Es bestrafte A._____ als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von CHF 200.00. Die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen rechnete es an die Freiheitsstrafe an. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte das Gericht auf 2 Tage fest. Das Regionalgericht Plessur verwies A._____ für die Dauer von 5 Jahren des Landes, wobei es festlegte, dass die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben ist. Die Zivilklage der B._____ gegen A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. A._____ wurde zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 6'526.60 verpflichtet. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) sowie die Kosten der angerechneten Polizeihaft und des Strafvollzugs gingen zulasten des Kantons Graubünden.
Source gr.ch
Urteil vom 07. Juli 2021
(Mit Urteil 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Referenz SK1 20 15
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Hubert
Walker, Aktuarin
Parteien A._____,
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
B._____
Privatklägerin
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 21.01.2020, mitgeteilt am 13.03.2020 (Proz. Nr. 515-2019-44)
Mitteilung 15. November 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 21. Januar 2020, mitgeteilt am 13. März 2020, schuldig der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Es bestrafte A._____ als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von CHF 200.00. Die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen rechnete es an die Freiheitsstrafe an. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte das Gericht auf 2 Tage fest. Das Regionalgericht Plessur verwies A._____ für die Dauer von 5 Jahren des Landes, wobei es festlegte, dass die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben ist. Die Zivilklage der B._____ gegen A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. A._____ wurde zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 6'526.60 verpflichtet. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) sowie die Kosten der angerechneten Polizeihaft und des Strafvollzugs gingen zulasten des Kantons Graubünden.
B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (fortan: Berufungskläger und/oder Beschuldigter) am 27. Januar 2020 strafrechtliche Berufung an. Die Berufungserklärung ans Kantonsgericht datierte vom 17. März 2020. Der Beschuldigte begehrt die Aufhebung der Ziff. 2a und 3 des angefochtenen Entscheids. Er beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 und das Absehen von einer Landesverweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. Mai 2020 auf eine Stellungnahme.
D. Am 30. Juni 2020 fragte der damalige Vorsitzender der I. Strafkammer die Parteien an, ob diese mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien. Der Beschuldigte bejahte dies mit Schreiben vom 20. Juli 2020, worauf ihm Frist bis am 18. August 2020 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt wurde.
E. Am 3. September 2020 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist die schriftliche Begründung seiner Berufung ein. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist die Abweisung der Berufung und nahm zur Begründung der Berufungserklärung Stellung. Der Beschuldigte replizierte fristgerecht am 9. Dezember 2020 nach bewilligter Erstreckung der freiwillig angesetzten Frist zur Replik. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zur Replik des Beschuldigten zu verzichten. Auf die Inhalte der genannten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2021 lud der Vorsitzende der I. Strafkammer den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B._____ zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 6. Juli 2021 vor.
G. Die Berufungsverhandlung fand am 6. Juli 2021 statt. Anwesend waren der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Staatsanwaltschaft, zwei Mitglieder des Amts für Justizvollzugs, vier Kantonspolizisten sowie sechs Besucher aus dem familiären Umfeld des Beschuldigten. Das Urteil wurde am 7. Juli 2021 beraten und den Parteien gleichentags im Dispositiv mitgeteilt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
2.
Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.04.2014, E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.06.2013, E. 1.3). Nicht angefochten wurde die vorinstanzliche Verurteilung im Schuldpunkt. Die Schuldsprüche betreffend die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, den Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, die mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie die Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend; Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). Gleiches gilt für Dispositivziffer 4, wonach die Zivilklage der B._____ auf den Zivilweg verwiesen wurde. Vorliegend zu beurteilen sind die Bemessung der Zusatzstrafe für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche sowie der von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweis.
3.
Der Beschuldigte beantragt eine Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 auf 6 Monate Freiheitsstrafe. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung (act. H.1, Ziff. 1.; act. A.6). In der schriftlichen Begründung der Berufungserklärung vom 3. September 2020 führte die Verteidigung aus, die Vor-instanz habe dem Umstand, dass es sich teilweise um ein Zusatzurteil handle, zu wenig Berücksichtigung geschenkt. Sie machte geltend, das Kantonsgericht von Graubünden hätte – bei Kenntnis der vom Beschuldigten am 1. Juli 2016 begangenen versuchten schweren Körperverletzung – berücksichtigt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat stark angetrunken gewesen sei, weshalb es nicht eine (Gesamt)Strafe von 42 Monaten ausgesprochen hätte. Dem Verschulden des Beschuldigten sei eine Zusatzstrafe (recte: Asperation) von 4 Monaten (statt 6 Monaten) angemessen, weshalb insgesamt eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von 6 Monaten und eine Busse von CHF 200.00 auszusprechen sei (act. A.6, Ziff. 2).
4.1.1
Sind verschiedene Straftaten zu beurteilen und liegt zwischen deren Begehung eine (rechtskräftige) Verurteilung, hat der Richter die dort festgesetzte Strafe im neuen Verfahren zu berücksichtigen. Für diejenigen Delikte, die der Beschuldigte vor dem früheren Urteil beging, ist zu letzterem eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 521). Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Implizite Voraussetzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden können (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Sind zusätzlich zu den Delikten, die der Beschuldigte vor dem früheren Urteil beging, auch strafbare Handlungen zu beurteilen, die dieser erst nach dem früheren Urteil beging, liegt eine bloss teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Diese führt zu einer nur teilweisen Zusatzstrafe (vgl. Mathys, a.a.O., N 522). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum des Urteils im ersten Verfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 129 IV 113 E. 1.4).
4.1.2
Der Beschuldigte wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2019, der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von CHF 300.00 bestraft (KGer GR SK1 17 14 v. 14.11.2018). Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_230/2019 v. 27.8.2019). Das Ersturteil des Regionalgerichts Plessur datierte vom 26. November 2016 (vgl. act. D.20).
4.2
Die in Rechtskraft erwachsenen Delikte, die dem vorliegenden vorinstanzlichen Schuldspruch zugrunde liegen, beging der Beschuldigte am 1. Juli 2016 (versuchte schwere Körperverletzung), am 6. Oktober 2016 (mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch), am 2. Februar 2017 (Sachbeschädigung) sowie zwischen dem 14. und 15. Februar 2017 (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzeses) (vgl. StA act. 1.1.45). Somit beging er die versuchte schwere Körperverletzung, den mehrfachen Diebstahl, eine Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vor dem massgebenden Ersturteil vom 26. November 2016 (vgl. dazu E. 4.1.1) und die andere Sachbeschädigung nach diesem Urteil. Es liegt mithin nicht ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor, wie das die Vor-instanz angenommen hat, sondern von teilweise retrospektiver Konkurrenz (vgl. vorstehend E. 4.1.2). Damit ist eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 auszusprechen. Diese ergibt sich aus den noch nicht beurteilten früheren Delikten und den im Ersturteil bereits sanktionierten Delikten. Die neuen Taten sind hingegen losgelöst vom Ersturteil und von der Zusatzstrafe selbständig zu behandeln (vgl. Mathys, a.a.O., N 522 und N 550; BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.; BGE 145 IV 1 E. 1).
4.3
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die versuchte schwere Körperverletzung vom 1. Juli 2016 sowie für den mehrfachen Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vom 6. Oktober 2016 eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 auszusprechen ist. Hingegen ist für die am 2. Februar 2017 begangene Sachbeschädigung und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 14. und 15. Februar 2017 eine eigenständige Strafe festzusetzen, die mit der Zusatzstrafe zu addieren ist (vgl. vorstehend E. 4.2; BGE 145 IV 1 E. 1).
4.4.1
Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach freiem gerichtlichen Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Das gerichtliche Ermessen beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 m.H.). Für die Bemessung der Zusatzstrafe ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe mit einem Anteil der Einzelstrafen für die neuen Delikte angemessen zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt die schwerste Straftat der Gesamtstrafe den neuen Taten zugrunde, ist diese um einen angemessenen Teil der Grundstrafe zu erhöhen. Wird von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe abgezogen, gelangt man wiederum zur Zusatzstrafe (Mathys, a.a.O., N 528; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
4.4.2
Aus spezialpräventiven Gründen hätte das erkennende Gericht für die in retrospektiver Konkurrenz begangenen Delikte ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe erkannt, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte (vgl. hierzu die zutreffende Begründung der Vorinstanz in act. B.1, E. 5.3; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Asperationsprinzips, die auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz gelten, erfüllt (vgl. BGE 142 IV 265; BGE 129 IV 113 E. 1.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.; 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend ist die in diesem Sinne schwerste Tat deshalb nicht die in der rechtkräftigen Grundstrafe enthaltene Schändung i.S.v. Art. 191 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe), sondern das neu zu beurteilende Delikt der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 122 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe sechs Monate bis 10 Jahre). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zu bestimmen und diese mit einem angemessenen Teil der Grundstrafe und den festzulegenden Strafen für die neu zu beurteilenden Straftaten zu erhöhen (vgl. dazu exemplarisch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Summe dieser Erhöhungen und die Einsatzstrafe ergäben zusammen die Gesamtstrafe, von der die rechtskräftige Strafe des Ersturteils abzuziehen wäre. Gleichzeitig wäre für die Sachbeschädigung vom 2. Februar 2017 eine eigenständige Strafe festzulegen, die mit der so gebildeten Zusatzstrafe zu kumulieren wäre. Stattdessen ging die Vorinstanz von der rechtskräftigen Grundstrafe von 36 Monaten (im Sinne einer Einsatzstrafe) aus und asperierte diese mit den genannten Delikten, ohne dass sie die Strafen festlegte, welche den Asperationen zugrunde lagen. Auch schenkte sie der Tatsache keine Beachtung, dass die Sachbeschädigung vom 2. Februar 2017 nach dem massgebenden Ersturteil vom 26. November 2016 begangen wurde. Auch benannte die Vorinstanz nicht, wie viele zusätzliche Monate für den Einbruchdiebstahl und die Sachbeschädigung vom 6. Oktober 2016 und vom 2. Februar 2017 entfallen. Vielmehr setzte sie die zu asperierende Strafe für den Einbruchdiebstahl samt Sachbeschädigung vom 6. Oktober 2016 und für die Sachbeschädigung vom 2. Februar 2017 auf zwei Monate fest (act. E.1, E. 5.5).
4.4.3
Die Verteidigung stellt diese Methodik nicht in Frage. Sie ist lediglich der Ansicht, dass für die versuchte schwere Körperverletzung eine Asperation von vier (statt sechs) Monaten vorzunehmen sei, weshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden von 6 (statt 8) Monaten auszusprechen sei. Dem Einwand des Verteidigers, das Gericht hätte den vom Beschuldigten am Tatabend getrunkenen Alkohol erheblich strafmildernd berücksichtigen müssen, ist nicht zu folgen. Der Beschuldigte äusserte in der ersten Einvernahme vom 6. Januar 2017 lediglich, er sei etwas mehr als angetrunken gewesen, habe aber schon gewusst, was er mache (StA act. 1.6.12, Frage 10). An der Konfronteinvernahme mit dem Opfer vom 10. April 2019, mithin über zwei Jahre später, sagte er aus, damals ziemlich betrunken gewesen zu sein und geschwankt zu haben (StA act. 1.6.17, Frage 1). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht korrekt ausführt, äusserte sich der Beschuldigte zum von ihm konsumierten Alkohol erstmals konkret an der Schlusseinvernahme vom 16. Juli 2019, somit 3.5 Jahre nach dem Vorfall. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die vom Beschuldigten dort gemachten Angaben (2.5 bis 3 Liter Bier und bis 3 Shots) mit Vorsicht zu geniessen sind (StA act. 1.1.46). Von einer Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten durch den getrunkenen Alkohol kann angesichts seiner Erstaussage, er sei sich bewusst gewesen, was er mache, nicht die Rede sein. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB sind nicht erfüllt. Der vom Beschuldigten am Tatabend konsumierte Alkohol könnte, wenn überhaupt, lediglich geringfügig strafmildernd berücksichtigt werden, jedoch fraglos nicht mit einem Drittel, wie das die Verteidigung geltend machen möchte. Im Ergebnis ist deshalb die von der Vor-instanz vorgenommene Asperation von 6 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung – wenngleich die (unbestritten gebliebene) erstinstanzliche Strafzumessung wie in Erwägung 4.4.2 abgebildet vorzunehmen gewesen wäre – für sich alleine betrachtet tat-, täter- und schuldangemessen. Für die richtig berücksichtigen Strafzumessungselemente kann auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1, E. 5.4). Dem Einwand der Verteidigung ist mithin von vornherein kein Erfolg beschieden. Zudem gilt, dass aufgrund der vorzunehmenden Kumulation (statt Asperation) der Strafe für die Sachbeschädigung vom 2. Februar 2017, die aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere (mutwilliges, vorsätzliches Eintreten einer Haustüre aus nichtigem Anlass, unter Verursachung eines Schadens von CHF 900.00 [vgl. StA act. 1.1.45]) einen Monat ohne Frage übersteigen würde, eine höhere teilweise Zusatzstrafe resultierte als die von der Vorinstanz gesprochenen 8 Monate. Es greift jedoch das Verbot der reformatio in peius, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. auch BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Höhe der Zusatzstrafe ist damit bei 8 Monaten zu belassen, wobei diese korrekterweise als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 auszusprechen ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00 für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei Nichtbezahlung der Busse wurden nicht beanstandet. Sie sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (act. B.1, E. 5.7.1 – E. 5.7.3;vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.4.4
Zusammengefasst wird die vorinstanzliche Strafe für die rechtskräftigen, nicht angefochtenen Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 StGB bestätigt, womit eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden und eine Busse von CHF 200.00 zu sprechen ist.
4.5
Die Verteidigung wendet sich im Weiteren gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung. Einerseits bringt sie vor, dass es sich bei der Anlasstat für die Landesverweisung um ein Bagatelldelikt handle (Einbruchdiebstahl ins Restaurant C._____ mit einem Deliktsbetrag von CHF 337.40), womit das Interesse der Öffentlichkeit, einen solchen Straftäter von der Schweiz fernzuhalten, gering sei. Der Beschuldigte stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Tatsache, dass es sich bei der Anlasstat um ein Bagatelldelikt handle, sei bei der Prüfung eines Härtefalls zu berücksichtigen. Andererseits macht sie geltend, das Aussprechen einer Landesverweisung würde für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken (act. A.6, S. 4 ff.; act. H.2, Ziff. 2).
4.6.1
Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 1.3.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Als Anlasstaten einer Landesverweisung kommen angesichts des Rückwirkungsverbots nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Katalogtaten in Betracht (Art. 2 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte am 6. Oktober 2016 des Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 139 StGB i.V.m. Art. 186 StGB) strafbar gemacht und somit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB erfüllt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), womit er unabhängig von der Höhe der Strafe grundsätzlich für 5-15 des Landes zu verweisen ist (Art. 66a Abs. 1 StGB).
4.6.2
Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_560/2020 v. 17.8.2020 E. 1.1.1; 6B_396/2020 v. 11.8.2020 E. 2.4.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird insofern Rechnung getragen, als dass eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 3.1; 144 I 266 E. 3.3). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1). Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; BGer 6B_177/2020 v. 2.7.2020 E. 2.4.3 m.H.). Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1).
4.6.3
Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei im Jahr 2001, im Alter von nicht einmal sieben Jahren, mit seiner Familie von D._____ in die Schweiz geflüchtet. Er halte sich bald 20 Jahre in der Schweiz auf, sei hier zur Schule gegangen und habe eine Anlehre als Maurer absolviert. Seine ganze Familie lebe in der Schweiz. In D._____ habe der Beschuldigte keine Bekannten oder Verwandten. Sein ganzes Beziehungsfeld sei in der Schweiz. Die Familienverhältnisse seien intakt. Sowohl Vater wie auch Mutter wie auch seine Geschwister würden zu ihm stehen und ihm den nötigen Halt geben. Das zeige sich auch daran, dass sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung persönlich erschienen und den Beschuldigten begleitet hätten. Ausserdem könne der Beschuldigte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der E._____ nicht in den D._____ zurückkehren. Er habe dort, wie seine ganze Familie, keine Sicherheit. Die gesamte E._____-Gemeinschaft sei aus der Gemeinde aus verschiedenen Gründen abgereist. Es liege eine Bestätigung des Präsidenten des Verbands der E._____ in der Schweiz im Recht, welche belege, dass der Beschuldigte nicht in den D._____ zurückkehren könne. Auf dem Grundstück in D._____, auf dem seine Familie gelebt habe, stehe kein Haus mehr, da das Familienhaus des Beschuldigten abgebrannt worden sei. Die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat sei somit nicht gegeben (act. H.2, Ziff. 4 f.; act. H.4, S. 3. f.; act. A.6, Ziff. 2-7; act. A.9, Ziff. 3-8).
4.6.4
Der heute 27-jährige Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (act. H.3, Frage IV 2). Gemäss eigenen Angaben hat er eine Anlehre als Maurer abgeschlossen und arbeitete danach in "Temporärbüros". Er habe immer alle 2-3 Monate "etwas gearbeitet". Vom Sozialamt sei er nicht lange abhängig gewesen, da er in den Jahren 2001 bis 2009 in der Schule gewesen sei und zwischen 2010 und 2012 eine Anlehre als Maurer absolviert habe. Danach sei er selbständig gewesen, habe alleine gewohnt und immer gearbeitet (act. H.3, Frage IV. 4; StA act. 1.2.20). Der Beschuldigte legte nicht dar, inwiefern er in der Schweiz eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im zuvor erwähnten Sinne vorzuweisen hätte. Insbesondere lebte er bereits vor seinem vorzeitigen Strafvollzugsantritt selbständig und nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern. Eine finanzielle Abhängigkeit zu seiner Familie macht er ebenfalls nicht geltend. Sodann sind keine speziell engen familiären Bindungen ausgewiesen, weder infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen noch infolge von schwerwiegenden Krankheiten. Der Beschuldigte ist, abgesehen von seiner Hepatitis-B-Erkrankung (vgl. StA act. 1.2.6), gesund; namentlich besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern im Sinne der Rechtsprechung. Gefragt nach seinen Plänen für die Zeit nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe gab er an, zu seinem ehemaligen Arbeitgeber F._____ zurückkehren und kurzfristig bei seiner Familie einziehen zu wollen, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe (act. H.3, Frage V. 5). Eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens bei einer Wegweisung ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht ersichtlich, womit sich der Beschuldigte nicht auf das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen kann.
4.6.5
Als weitere Gründe, welche die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a BV rechtfertigen könnten, bringt der Beschuldigte insbesondere seine Zugehörigkeit zur Minderheit der E._____ in D._____ vor. Gestützt auf eine Bestätigung des Präsidenten des D._____ E._____ Verbands vom 16. Juli 2020 (act. B.2) macht er geltend, in D._____ keine Sicherheit zu haben. Auf der Bescheinigung ist zu lesen, dass die Familie des Beschuldigten im Jahr 1998/1999 in ihrer Gemeinde G._____ ein "Sicherheitsproblem" gehabt habe, sie hätten ihr Zuhause "wegen Sicherheitsursache" verlassen müssen. Das Haus sei danach vollständig abgebrannt worden und ein Teil dieses Eigenums "von unbekannten Personen usurpiert" worden. Die Familie könne nicht in ihr Land zurückkehren, da sie dort keine Sicherheit habe. Die gesamte E._____-Gemeinschaft sei aus dieser Gemeinde "aus verschiedenen Gründen" abgereist (act. B.2).
Dispositiv
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Demgegenüber hat die Vollzugsbehörde – entgegen dem Wortlaut von Art. 66d StGB – kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob der Vollzug aufgeschoben wird. Sowohl aus dem zwingenden Charakter der völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Rückschiebungsverbot ergeben, als auch aus der Diskussion im Vernehmlassungsverfahren müsse vielmehr geschlossen werden, dass in diesen Fällen der Vollzug zwingend aufgeschoben werden müsse (BGer 6B_423/2019 v. 17.3.2020 E. 2.1.2). Vorliegend verfügt der Beschuldigte über die Aufenthaltsbewilligung F (vgl. StA act. 1.2.6; act. B.1, E. 6.4) und damit über einen Ausweis für Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erwiesen hat. Nach dem Bundesgericht ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des non-refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen Genüge getan, wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für diese Sichtweise spreche nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis resp. als Aufschubsgrund nenne. Auch sei sich der Gesetzgeber der Problematik gewusst gewesen, wonach des Landes verwiesene Ausländer über keinen aufenthaltsrechtlichen Status mehr verfügen, obwohl sie die Schweiz – aus den Vollzug hindernden Gründen – nicht verlassen (BGer 6B_423/2019 v. 17.3.2020 E. 2.2.2; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBL 2013 5975 S. 6008). Die ins Recht gelegte Bestätigung des Präsidenten des D._____ E._____ Verbands H._____ vermag nicht nachzuweisen, dass der Beschuldigte, nachdem er vor 23 Jahren im Jahr 1998/1999 mit seiner Familie aus D._____ geflüchtet ist, im Jahr 2021 in seinem Land verfolgt oder gefährdet wäre. Da keine aktuelle Gefahr dargelegt ist, steht der Anordnung einer Landesverweisung – soweit heute bestimmbar – nichts entgegen. Zusätzlich wird bei einem Vollzug ohnehin zu prüfen sein, ob das zwingende völkerrechtliche Gebot des non-refoulment einer Ausweisung entgegensteht. Aus der eingelegten Bestätigung des Präsidenten des D._____ E._____ Verbands H._____ kann der Beschuldigte damit keinen persönlichen Härtefall dartun.
4.6.6. Der sinngemässe Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte kenne niemanden in D._____ und könne dort deshalb nicht leben, zielt ins Leere. Der Beschuldigte ist im Alter von sieben Jahren in die Schweiz gekommen, wuchs deshalb mehrheitlich in der Schweiz auf, besuchte hier die Schule und absolvierte eine Anlehre als Maurer (act. H.3, Fragen IV.4 und V.2; StA act. 1.2.20). Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist somit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer wäre eine Landesverweisung zweifelsohne mit einer gewissen Härte für ihn verbunden. Daraus lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 6B_300/2020 v. 21.8.2020 E. 3.4.2; 6B_15/2020 v. 5.5.2020 E. 1.7.2), wobei die intendierte "massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 und E. 3.3.3; BGer 6B_689/2019 v. 25.10.2019 E. 1.7.2). Der Beschuldigte legte nicht dar, in der Schweiz persönlich oder wirtschaftlich besonders integriert zu sein. Dies geht auch aus den Akten nicht hervor. Der Beschuldigte brachte des Weiteren nicht vor, in der Schweiz irgendwelche Kontakte ausserhalb seiner Familie zu pflegen. Er scheint keine besonderen Sozialkontakte in der Schweiz zu haben, weshalb von einer eher unterdurchschnittlichen sozialen Einbettung und Integration auszugehen ist. Dies mag bis zu einem gewissen Grad seiner seit dem 2. Dezember 2019 verbüssten Freiheitsstrafe von 36 Monaten geschuldet sein. Dennoch ist auffällig, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung lediglich seine Familie als Beziehungsnetz nannte. Er gab an in, der Schweiz seine Familie zu haben sowie Cousin und Cousinen in I._____. In beiden Ländern habe er zudem Tanten und Onkel. Auf die Frage, ob er andere Personen kenne, antwortete er mit Nein (act. H.3., Fragen V. 9-11). Sein beruflicher Werdegang bzw. seine wirtschaftliche Integration sind nicht stabil. Der Beschuldigte absolvierte eine Anlehre als Maurer und weist damit keinen ordentlichen Berufsabschluss auf. Seine Arbeitstätigkeit war geprägt von Temporäranstellungen (StA act. 1.2.5, S. 2; StA act. 1.2.20; StA act. 1.2.22). Dazwischen war er abhängig von der Sozialhilfe (StA act. 1.2.14). Zwar kann er positiv lautende Arbeitszeugnisse aufweisen und sein letzter Arbeitgeber scheint bereit zu sein, ihn wiedereinzustellen, "sofern es die Auftragslage erlaubt" (act. B.4). Auch vermittelte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht den Eindruck, sich nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiterbilden zu wollen bzw. einen ordentlichen Berufsabschluss anzustreben. Seine Zukunftspläne beinhalten die Rückkehr zu seinem früheren Arbeitgeber, das Suchen einer Wohnung und das Gründen einer Familie (act. H.3, Fragen V. 1, 5). Angesichts seines bisherigen beruflichen Werdegangs und der bestehenden Schulden von mehreren Zehntausend Franken Gerichtskosten sowie aufgrund der bezogenen Sozialhilfe erscheint es fraglich, ob er sich erfolgreich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren würde. Eine besonders intensive berufliche Bindung an die Schweiz, welche einer Landesverweisung entgegenstehen könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschuldigte spricht fliessend J.________. Wenngleich er angibt, besser Deutsch zu sprechen, ist J.________ seine Muttersprache (act. H.3 Frage V.6). Mit seinen Eltern spricht er J.________, mit seinen Geschwistern mehrheitlich Deutsch (act. H.3 Frage V.7). Er gab gar an, J.________ schreiben zu können (act. H.3 Frage V.16). Der Beruf des Maurers ist auch im Herkunftsstaat des Beschuldigten bekannt, womit es ihm, nicht zuletzt aufgrund seiner intakten Kenntnisse der J.________ Sprache, grundsätzlich möglich wäre, auf dem erlernten Beruf zu arbeiten.
Nach dem Ausgeführten sind keine Tatsachen vorhanden, die ein überwiegendes persönliches Interesse des Beschuldigten in der Schweiz nahelegen würden. Die in der Schweiz verbrachte Zeitdauer sowie der hiesige Schulbesuch samt Anlehre sprechen für sich alleine noch nicht für ein starkes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Gleiches gilt für die familiäre und soziale Situation sowie die berufliche Integration des Beschuldigten. Es sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich, im Gegenteil. Auch spricht der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht gegen einen Landesverweis. Mangels genügend persönlicher Interessen liegt somit kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
4.6.7. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe durch den Strafvollzug die notwendigen Lehren gezogen. Die Vollzugsanstalt attestiere ihm ein freundliches und anständiges Verhalten und eine gute Arbeitsleistung. Die ihm abgenommenen Urinproben seien alle negativ ausgefallen, aus den bewilligten Vollzugslockerungen sei er stets pünktlich und in guter Verfassung zurückgekehrt. Zudem habe er im Strafvollzug die Fahrprüfung bestanden und sich so die Grundlage geschaffen, um später in verschiedenen Berufen bzw. Arbeitsplätzen tätig sein zu können. Bei einer Landesverweisung würden sämtliche Resozialisierungsbemühungen und –erfolge zunichtegemacht. Die Rückfallgefahr betrage gleich null. Der Beschuldigte zeige aufrichtige Reue und sei gewillt, ein rechtschaffenes Leben zu führen. Ein persönlicher Härtefall sei zu bejahen, womit die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als höher zu gewichten seien, als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung (act. H.2, Ziff. 2-5; act. H.3, S. 3. f.; act. A.6, Ziff. 2-7; act. A.9, Ziff. 3-8). Die nachfolgenden Ausführungen machen deutlich, dass auch eine Abwägung des persönlichen Interesses am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten nicht zu dessen Gunsten ausfällt.
4.6.8. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte mit zwei Einträgen verzeichnet. Am 10. Juli 2012 wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden wegen Angriffs mit einem Freiheitsentzug von 30 Tagen mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 150.00 bestraft. Wie eingangs erwähnt, verurteilte ihn das Kantonsgericht von Graubünden am 14. November 2018 wegen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, mehrfachen Vergehens gemäss Art. 19bis BetmG, mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a BetmG, Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen, mehrfacher Schändung gemäss Art. 191 StGB, sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB, sexuellen Handlungen mit einem Kind (irrige Vorstellung) gemäss Art. 187 Abs. 4 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB, versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von CHF 300.00 (act. D.20). Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG beging der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 (StA act. 1.1.45). Noch bevor es am 29. November 2016 zur Verurteilung wegen den Taten kam, die zum Schuldspruch vom 29. November 2016 (Erste Instanz) bzw. vom 14. November 2018 (Kantonsgericht) führten, beging der Beschuldigte am 6. Oktober 2016 den als Anlasstat für die Landesverweisung zählenden Einbruchdiebstahl im Restaurant C._____. Der Beschuldigte liess sich mithin vom gegen ihn geführten Strafverfahren, das in den Schuldspruch des Kantonsgerichts vom 14. November 2018 mündete, sichtlich nicht beeindrucken und wurde weiter und wiederholt straffällig. Die durch den Beschuldigten verübten Delikte, welche zum erwähnten Schuldspruch führten, stellten überdies schwere Straftaten dar (mehrfache Schändungen, sexuelle Handlungen mit Kindern), gleiches gilt für die versuchte schwere Körperverletzung vom 1. Juli 2016. Diese Straftaten, die gar Katalogtaten im Sinne von Art. 66a StGB darstellen, beging der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB, womit diese nicht als Anlasstaten für eine Landesverweisung gelten. Nichtsdestotrotz darf das Gericht diese vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangenen Straftaten bei der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigen (vgl. vorstehend, E. 4.6.2). Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte in Bezug auf den am 6. Oktober 2016 begangenen Einbruchdiebstahl mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte gab an, den Einbruchdiebstahl aus Langeweile begangen zu haben (StA act. 1.7.11, Frage 8), womit mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die Tat aus niederen Beweggründen und nichtigem Anlass verübte. Der Ansicht der Verteidigung, diese Anlasstat könne keinesfalls als schwer beurteilt werden (act. H.2, Ziff. 3), ist nicht zu folgen. Zwar betrug der Deliktsbetrag, wie die Verteidigung ausführte, lediglich CHF 337.40. Gleichwohl verursachte der Beschuldigte dafür einen Sachschaden von ca. CHF 3'500.00, um, in den Worten der Vorinstanz," an ein paar Zigaretten und ein Bier zu gelangen" (vgl. act. B.1, E. 5.5; StA act. 1.7.1). Damit offenbarte der Beschuldigte rein egoistischen Beweggründe für eine Tat, die ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, sowie seine erhebliche kriminelle Energie und geringfügigen Respekt vor fremdem Eigentum. Da er diese Tat – ebenso wie die versuchte schwere Körperverletzung vom 1. Juli 2016, als er mit den Füssen mehrfach auf den Kopf und den Oberkörper eines wehrlos am Boden liegenden Opfers eintrat und erst aufhörte, als er durch eine Drittperson weggezerrt wurde (act. B.1, E. 4.1-4.4 und E. 5.4; StA act. 1.1.45) – noch während laufender Strafuntersuchung bzw. nach erfolgter Anklage der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2016 verübte, zeigte er eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten und die Schwere der von ihm verübten Taten lassen auf eine erhebliche Rückfallgefahr und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung insgesamt schliessen. Dass sich der Beschuldigte seit dem (diesem Verfahren zugrunde liegenden) erstinstanzlichen Schuldspruch vom 21. Januar 2020 nichts mehr zuschulden kommen liess, ist unter anderem der Tatsache geschuldet, dass er sich seit dem 2. Dezember 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Somit kann aus dem Wohlverhalten seit der letzten Tat nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Aufgrund der wiederholten Delinquenz und der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr ist dem Beschuldigten insgesamt eine ungünstige Legalprognose zu stellen. Damit wird deutlich, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Landesverweis besteht. Unter Würdigung der Gesamtsituation ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts dessen wiederholter Delinquenz und der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr sowie angesichts der eher schwachen familiären und sozialen Beziehungen in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Landesverweis vorliegend nicht überwiegen. Daran ändert der Einwand der Verteidigung nichts, dass es sich beim Anlassdelikt um einen Einbruchdiebstahl mit geringer Deliktsbeute handelte. Dass der Beschuldigte seine Lehren aus dem Strafvollzug gezogen habe und künftig ein rechtschaffenes Leben führen möchte, wie das die Verteidigung ausführte, wird ihm für eine Reintegration in D._____ zugutekommen.
4.6.9. Die Vorinstanz hat den Landesverweis auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren begrenzt. Das Berufungsgericht erachtet diese Dauer als angemessen. Zur Begründung wird auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen (act. B.1 E. 6.12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann stellt die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB eine Sanktion dar, weshalb sowohl bei der Anordnung wie auch bei der Festlegung der Dauer das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (BGer 6B_1031/2019 v. 1.9.2020 E. 3.7; 6B_572/2019 v. 8.4.2020 E. 3.3.4). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von 5 Jahren ist demnach zu bestätigen.
4.7. Zusammengefasst liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung sind zudem höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Einer Landesverweisung des Beschuldigten stehen mithin sowohl weder Art. 66a Abs. 2 StGB noch Art. 8 Ziff. 2 EMRK entgegen. Es bleibt festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten zweifelsohne eine gewisse Härte darstellt. Dieser mit der Wiedereingliederung in D._____ verbundenen Herausforderung wird mit der Ansetzung der Landesverweisung auf die gesetzliche Minimalfrist von fünf Jahren Rechnung getragen.
4.8.1. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172 E. 3.2.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS lediglich Vollzugscharakter und stellt keine Sanktion dar (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 172 mit den Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im Sinne von Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung) befasst.
Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 der SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
4.8.2. In einem Entscheid aus dem Jahr 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGer 6B_1178/2019 v. 10.3. 2021 E. 4.5 und 4.7.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 v. 10.3. 2021 E. 4.8).
4.8.3. Unter Berücksichtigung der abgebildeten Rechtsprechung ist festzuhalten, dass sowohl beim Diebstahl als auch beim Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen sind (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 186 StGB). Zudem geht vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Wie obenstehend ausgeführt, wurde der Beschuldigte wiederholt straffällig und es hielten ihn auch eine laufende Strafuntersuchung und gerichtliche Verurteilungen nicht von der Verübung weiterer, zum Teil schwerer Straftaten ab (vgl. dazu vorstehend E. 4.6.8). Die Art und Häufigkeit der vom Beschuldigten vor dem Einbruchdiebstahl vom 6. Oktober 2016 begangenen Straftaten, die konkreten Tatumstände des Einbruchdiebstahls und das gesamte Verhalten des Beschuldigten, der auch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Verurteilung vom 29. November 2016 am 2. Februar 2017 eine weitere Sachbeschädigung beging, führt in ihrer Gesamtheit betrachtet zur verlangten Schwere und der Bejahung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Rechtsprechung. Die Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 2 und Art. 21 SIS-II-Verordnung sind damit erfüllt.
4.8.4. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zu einer Landesverweisung und ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt. Mit anderen Worten gilt die mit einer Ausschreibung im SIS einhergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Schengenraum nicht absolut, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; BGer 6B_1178/2019 v. 10.3.2021 E. 4.9 m.w.H.; BGer 6B_509/2019 v. 29.8.2019 E. 3.3). Der Rüge der Verteidigung, von einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen, weil der Beschuldigte dann nicht einmal nach I._____ zu seinen Verwandten gehen könne (act. H.4, S. 4), ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ebenfalls kein Erfolg beschieden. Angesichts des nach erfolgter Verurteilung wegen den in Erwägung 4.6.8 erwähnten Delikten aus nichtigem Anlass begangenen Einbruchdiebstahls und der im Zusammenhang mit der Landesverweisung bejahten Gefahr für die öffentliche Ordnung ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vielmehr verhältnismässig und damit rechtskonform.
5. Nach dem Ausgeführten ist die Landesverweisung von fünf Jahren im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die beschuldigte Person kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Berufungsklägers. Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten von CHF 3'600.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'000.00 (act. B.1, E. 10, E. 10.2). Letztere werden gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Ebenfalls zulasten des Berufungsklägers gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 2'926.60 (RG act. 3).
6.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Senkung der vorinstanzlichen Zusatzstrafe von 8 auf 6 Monaten sowie auf Aufhebung der ausgesprochenen Landesverweisung nicht durch, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Diese werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren, die ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), gehen ebenfalls zulasten des Beschuldigten. Die im Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers in Höhe von 24.25 Stunden ist der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung antragsgemäss mit CHF 5'380.15 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Kosten sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestatten, ist er verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 21. Januar 2020, mitgeteilt am 13. März 2020 (Proz. Nr. 515-2019-44), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. A._____ ist schuldig:
der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB,
des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,
der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,
der Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. […]
3. […]
4. Die Zivilklage der B._____ gegen A._____ wird auf
den Zivilweg verwiesen.
5. […]
6. […]
7. [Vormerkung Berufungsanmeldung und Modalitäten derselben]
8. [Mitteilungen]
2. A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. November 2018 und mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft.
3. Die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen sowie der seit dem 2. Dezember 2019 erstandene Strafvollzug werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird.
5. A._____ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Landesverweisung ist im Schengener lnformationssystem SIS auszuschreiben.
6. Die Untersuchungskosten von CHF 2'926.60 gehen zulasten von A._____.
7.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'600.00 (Gerichtskosten von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'000.00) gehen zulasten von A._____.
7.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9'380.15 (Gerichtskosten CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 5'380.15) gehen zulasten von A._____.
8.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
10. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
11. Mitteilung an:
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6B_1464/2021
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_428/2013
6B_694/2012
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
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Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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Art. 115 AuGart. 115 LEtrart. 115 AuG
Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI
6B_230/2019
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Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
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6B_560/2020
6B_396/2020
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
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BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_177/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
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Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
6B_423/2019
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6B_300/2020
6B_15/2020
BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_689/2019
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6B_1031/2019
6B_572/2019
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6B_1178/2019
6B_1178/2019
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6B_1178/2019
6B_509/2019
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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