SK1 2020 17
Arbeitslosenversicherung
6. Mai 2024Deutsch100 min
A. In zwei Urteilen vom 14. August 2019 erklärte das Regionalgericht Maloja die deutschen Staatsbürger A._____ und B._____ gestützt auf denselben Anklagesachverhalt des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig (Verfahrensnummern 515-2019-11 und 515-2019-12). Das Urteilsdispositiv hinsichtlich A._____ lautete dabei wie folgt:
Source gr.ch
Urteil vom 28. April 2022
Referenz SK1 20 17/18/19
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Michael Dürst und Richter
Gustin, Aktuar
Parteien A._____
Beschuldigter 1
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr
Crappun 8, 7503 Samedan
B._____
Beschuldigter 2
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler
Fryberg Augustin Schmid Partner, Quaderstrasse 8, 7000 Chur
C._____
Beschuldigter 3
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 14.08.2019, mitgeteilt am 13.03.2020 (Proz. Nr. 515-2019-11)
Mitteilung 07. Juli 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. In zwei Urteilen vom 14. August 2019 erklärte das Regionalgericht Maloja die deutschen Staatsbürger A._____ und B._____ gestützt auf denselben Anklagesachverhalt des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig (Verfahrensnummern 515-2019-11 und 515-2019-12). Das Urteilsdispositiv hinsichtlich A._____ lautete dabei wie folgt:
1.
A._____ ist schuldig des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.
Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft.
3.
Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 153 Tagen sowie der vorzeitig angetretene Strafvollzug sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.
Die mit Verfügung vom 22. März 2019 beschlagnahmten Mobiltelefone LG weiss und Nokia werden eingezogen und vernichtet.
5.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 8'929.45 (Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2'025.-, Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2'904.45, Gerichtsgebühr von CHF 4'000.-) gehen zu Lasten von A._____.
Die angefallenen Haftkosten von CHF 38'260.- sind vom Kanton Graubünden zu tragen.
6.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 20'633.20, inkl. Spesen und MwSt., gehen – unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
7.
[Rechtsmittelbelehrung]
8.
[Mitteilungen]
Das Urteilsdispositiv hinsichtlich B._____ lautete dabei wie folgt:
1.
B._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.
Dafür wird B._____, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 19 Tagen, mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
Zudem wird B._____ mit einer Busse von CHF 1'800.- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 18 Tage und tritt an die Stelle der Busse, wenn er diese schuldhaft nicht bezahlt.
3.
Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. März 2019 verfügte Beschlagnahme des Mobiltelefons iPhone 5 wird aufgehoben und dieses B._____ ausgehändigt.
4.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 7'284.- (Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'650.-, Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'634.-, Gerichtsgebühr von CHF 4'000.-) gehen zu Lasten von B._____. Daran wird das von ihm geleistete Depositum von CHF 1'000.- angerechnet. Zuzüglich der Busse von CHF 1'800.- hat er somit CHF 8'084.- zu bezahlen.
Die angefallenen Haftkosten von CHF 3'420.- sind vom Kanton Graubünden zu tragen.
5.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'681.25, inkl. Spesen und MwSt., gehen – unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
6.
[Rechtsmittelbelehrung]
7.
[Mitteilungen]
B. Mit Urteil vom gleichen Tag sprach das Regionalgericht Maloja den deutschen Staatsbürger C._____ im gleichen Sachverhaltskomplex vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB frei (Verfahrensnummern 515-2019-13). Das Urteilsdispositiv lautete dabei wie folgt:
1.
C._____ wird vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB freigesprochen.
2.
Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. März 2019 verfügte Beschlagnahme der Mobiltelefone Samsung Galaxy wird aufgehoben und diese C._____ ausgehändigt.
3.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 7'536.50 (Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1750.-, Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1786.50, Gerichtsgebühr von CHF 4'000.-) gehen im Umfang von CHF 3'536.50 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Umfang von CHF 4'000.-zu Lasten des Regionalgerichts Maloja.
Die angefallenen Haftkosten von CHF 10'260.- sind vom Kanton Graubünden zu tragen.
4.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'629.55, inkl. MwSt. und Spesen, werden dem Kanton Graubünden auferlegt.
5.
C._____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 11'400.- zugesprochen.
6.
[Rechtsmittelbelehrung]
7.
[Mitteilungen]
C. Nach fristgerechten Berufungsanmeldungen und Mitteilung der drei begründeten Urteile am 13. März 2020 erhoben A._____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) am 6. April 2020 und B._____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) am 30. März 2020 gegen ihre Urteile Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Gegen das Urteil betreffend C._____ (nachfolgend: Beschuldigter 3) erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Erklärung vom 31. März 2020 ebenfalls Berufung.
D. Der Beschuldigte 1 beantragte in der Berufungserklärung unter anderem die Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 6 des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch. Neben drei Verfahrensanträgen, welche im Verlauf des Verfahrens gutgeheissen wurden, stellte er auch den Beweisantrag, dass er, D._____, E._____, und F._____ zu befragen seien. Abschliessend stellt er den Antrag um unverzügliche Haftentlassung.
Der Beschuldigte 2 beantragte in der Berufungserklärung unter anderem die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 4 (mit Ausnahme des Abs. 2) des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von jeglichem Vorwurf. Beweisanträge stellte er keine.
Die Staatsanwaltschaft beantragte betreffend den Beschuldigten 3 die Aufhebung der Ziffern 1 – 5 des vorinstanzlichen Urteils sowie einen Schuldspruch hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
E. Mit Verfügung vom 27. April 2020 wies der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Haftentlassungsantrag des Beschuldigten 1 im separaten Verfahren SK1 20 24 ab und ordnete gleichzeitig Sicherheitshaft bis zum 28. Mai 2020 an. Die Sicherheitshaft ist in der Folge nicht mehr verlängert worden.
F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 setzte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Berufungsverhandlung auf den 26. April 2022 fest und bestimmte, dass die Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft persönlich zu erscheinen hätten.
G. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies der Vorsitzende den Beweisantrag um Einvernahme von D._____, E._____ und F._____ mangels Begründung ab. Zudem verwies er darauf, dass die Einvernahme der beschuldigten Person von Amtes wegen erfolge.
H. Mit Eingabe vom 11. April 2022 stellte der Beschuldigte 1 abermals den Beweisantrag um Einvernahme von E._____. Das Schreiben enthielt auch eine Begründung seines Antrags. Der Vorsitzende der I. Strafkammer informierte den Beschuldigten 1 daraufhin, dass ein bereits abgelehnter Beweisantrag nicht anfechtbar sei, dieser jedoch an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden könne.
I. Mit Gesuch vom 23. April 2022 stellte Rechtsanwalt Marc Breitenmoser, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2, den Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Begründend führte er aus, dass er aufgrund einer unvorhergesehen, dringenden Familienangelegenheit nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne und deswegen um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersuche. Mit Verfügung vom 25. April 2022 hiess der vorsitzende Richter das Gesuch gut, entliess Rechtsanwalt Breitenmoser als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 und setzte neu Rechtsanwalt Gian Reto Bühler in dieser Funktion ein.
J. Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 26. April 2022 in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 3 statt. Der Beschuldigte 1 war nicht anwesend, seine Rechtsvertretung jedoch schon.
Der Beschuldigte 2 und die Staatsanwaltschaft hielten an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest. Der Beschuldigte 1 beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung neben dem bereits in der Berufungserklärung formulierten Freispruch auch eine Entschädigung im Umfang von CHF 213'000.00 für die bereits erstandene Haft. Der Beschuldigte 3 beantragte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Verfahrensvereinigung und weitere formelle Voraussetzungen
1.1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Angesichts desselben Anklagesachverhalts werden die Berufungsverfahren SK1 20 17, SK1 20 18 und SK1 20 19 formell vereinigt und mit vorliegendem Urteil behandelt und abgeschlossen.
1.1.2
Die Berufungsverhandlung fand in Abwesenheit des Beschuldigten 1 statt, obwohl er dazu vorgeladen war. Anwesend war jedoch sein amtlicher Verteidiger. Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich wird, hat in seinem Verfahren lediglich der Beschuldigte 1 die Berufung erklärt. Da er durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten war, wurde die Verhandlung unabhängig von seinem Erscheinen durchgeführt, zumal eine Berufung lediglich dann als zurückgezogen gilt, wenn eine Partei, welche die Berufung erklärt hat und der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt, sich nicht vertreten lässt (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO
e contrario).
1.1.3
Die übrigen formellen Voraussetzungen geben weiter zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufungen einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).
1.2
Beweisantrag
1.2.1
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte 1 den Beweisantrag, es sei Herr E._____, Kundenberater der Geschädigten bei der G._____ AG in H._____, als Zeuge einzuvernehmen. In seinem Plädoyer führte er dazu im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz vorgebracht habe, dass nicht nachgewiesen sei, dass das Warnschreiben der G._____ an die Geschädigte dieser auch tatsächlich zugestellt worden sei. Um zu ermitteln, was der Geschädigten tatsächlich mitgeteilt worden sei, sei der Kundenberater der Geschädigten zu befragen. Das Gericht wies den Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung ab.
1.2.2
Beweisanträge können nur abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 2014 67 v. 22.6.2015 E. 3b).
Entgegen der Vorinstanz sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Geschädigte das erwähnte Schreiben der G._____ vom 25. Mai 2018 erhalten hat. In den Verfahrensakten befinden sich verschiedene Bankbelege der G._____, obwohl durch die Staatsanwaltschaft keine Aktenedition bei der Bank dokumentiert ist. Jedoch hat die Geschädigte anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2018 zu Protokoll gegeben, dass sie Bankbelege der G._____ dabeihabe. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die sich in den Akten befindlichen Belege der G._____ durch die Geschädigte eingereicht worden sind. Dies gilt auch für das Schreiben der G._____ vom 25. Mai 2018. Die Geschädigte muss das Schreiben damit zwangsläufig auch erhalten habe. Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Geschädigte von ihrer Bank hinsichtlich einem Enkeltrickbetrug gewarnt worden ist. Eine weitere Beweiserhebung diesbezüglich ist damit nicht notwendig, womit der Beweisantrag abzuweisen ist.
2.
Anklagevorwurf und Berufungsumfang
2.1
Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten eine gemeinschaftliche Begehung eines Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor. Der Anklagesachverhalt lautet dabei wie folgt (vgl. StA act. 1.15):
Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB
In der Zeit vom 20. März 2018 bis anfangs April 2018 meldete sich ein gewisser I._____ mit hochdeutschem Dialekt telefonisch bei der 84-jährigen F._____ an der Via J._____ in H._____ und gab sich als Oberkommissar des Bundeskriminalamtes K._____ aus. Er forderte F._____ auf, ihre Wertschriften so rasch als möglich zu verkaufen und in Gold umzutauschen, da ihre Guthaben bei der Bank nicht mehr sicher seien. Aufgrund dieser Anrufe war F._____ sehr verunsichert. Sie entschied sich schliesslich aber trotzdem, den Anweisungen des angeblichen Oberkommissars zu folgen. Sie wechselte das vorgängig bei der G._____ in H._____ bezogene Geld aus dem Wertschriftenverkauf bei der Firma L._____ in 20 Goldbarren zu je 250 Gramm Gold im Wert von mindestens CHF 200'000.00. Bis zum 14. Juni 2018 rief I._____ F._____ mindestens zwei bis dreimal täglich an, um sich nach dem Gold zu erkundigen. Am 14. Juni 2018 zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr rief I._____ F._____ erneut an und teilte ihr mit, dass das Gold wahrscheinlich gefälscht sei. Es werde daher im Verlaufe des Abends vom 14. Juni 2018 jemand bei ihr an der Via J._____ in H._____ vorbeikommen und das Gold für eine fachmännische Analyse abholen. Als Codewort für die Übergabe verabredeten sie das Wort "Winterabend". Um 18:30 Uhr klingelte A._____, welcher zusammen mit C._____ und B._____ von M._____ aus im Personenwagen N._____, Kontrollschilder O._____ von B._____ nach H._____ gefahren war, an der Türe von F._____. Nachdem A._____ das Codewort genannt hatte, übergab F._____, aufgrund der zahlreichen Telefonaten mit I._____ und eines gefälschten Schreibens des Bundeskriminalamtes K._____ vom 25. April 2018 immer noch im Glauben, dass das Gold zwecks Analyse im Auftrag des deutschen Bundeskriminalamtes K._____ mitgenommen werde, A._____ die fünf Kilogramm Gold im Wert von mindestens CHF 200'000.00. Während der Übergabe warteten C._____ und B._____ im oder in der Nähe des Fahrzeuges.
F._____ wurde durch Vorspiegelung von falschen Tatsachen absichtlich arglistig irregeführt, da die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude erstellt hatte. Der angebliche Oberkommissar I._____, der offensichtlich ein Teil der noch nicht vollständig ermittelten Betrügerbande ist, erschlich sich durch seine zahlreichen Telefonanrufe das Vertrauen der Geschädigten, indem er ihr mitteilte, dass Betrüger hinter ihrem Vermögen her seien. Zur Verstärkung des Vertrauensverhältnisses erhielt F._____ bereits am 25. April 2018 ein gefälschtes Schreiben des Bundeskriminalamtes K._____, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass gegen einen gewissen P._____ wegen Vermögensdelikten ermittelt werde. Aufgrund der raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen ist es nicht ersichtlich, inwiefern die zum Tatzeitpunkt 84-jährige F._____ die Angaben in zumutbarer Weise hätte überprüfen können. Durch das so geschaffene Lügengebäude, wozu auch die Vereinbarung eines gemeinsamen Passwortes für die Goldübergabe gehört hatte, befand sich die Geschädigte in einem Irrtum, wodurch sie zu einem Verhalten bestimmt wurde, die zu einer Vermögensschädigung führte. Dadurch sollten Drittpersonen unrechtmässig bereichert werden.
Die drei Beschuldigten nahmen im Rahmen dieses Lügengebäudes und der Umsetzung des deliktischen Planes die folgenden massgebenden Rollen ein:
A._____ stand bereits Wochen vor der Tat und am Tag der Goldübergabe am 14. Juni 2018 in ständigem telefonischem Kontakt mit den bis anhin nicht ermittelten Hintermännern des Betruges, die ihm die notwendigen Instruktionen dafür gaben. A._____ wirkte somit in massgebender Weise am Betrug mit. Er wusste bereits vor der Tatausführung über den anstehenden Betrug Bescheid und entschloss sich, an der gemeinsamen Verwirklichung des deliktischen Vorhabens zum Nachteil von F._____ teilzunehmen. Für die Mithilfe am Betrug sollte er nach der Ablieferung des Goldes in H._____ zwischen EUR 10'000.00 und EUR 15'000.00 erhalten.
C._____ war für den Schutz von A._____ und des Goldes verantwortlich, falls B._____ mit dem Gold verschwinden sollte. Zudem sollte er von A._____ eine Belohnung erhalten, wenn er ihn nach H._____ begleiten würde.
Damit sollte C._____ ebenfalls einen massgebenden Beitrag an der Tat leisten. Da er sowohl A._____ und das Gold beschützen sollte, wusste er bereits vor der Tatausführung über den anstehenden Betrug Bescheid und entschloss sich, an der gemeinsamen Verwirklichung des deliktischen Vorhabens zum Nachteil von F._____ teilzunehmen. Zumindest musste er aber in Kauf nehmen, an einem Betrug zum Nachteil von F._____ beteiligt zu sein.
B._____ stellte sein Fahrzeug zur Tatausübung zur Verfügung und fuhr zusammen mit A._____ und C._____ von Q._____ aus in die Schweiz. Dadurch leistete er einen kausalen Beitrag an die Tat. Indem B._____ sein Fahrzeug zur Verfügung stellte, er Aussicht auf eine Belohnung hatte sowie aufgrund seines Wissens über die deliktische Vergangenheit von A._____ und eines geplanten Vorgehens in der Schweiz nahm er zumindest in Kauf, an einem Betrug beteiligt zu sein. Er wusste, mit wem er sich einlässt und auch, dass die Grenze des Legalen wohl überschritten wird. Trotzdem entschloss er sich, an der gemeinsamen Verwirklichung des deliktischen Vorhabens zum Nachteil von F._____ teilzunehmen.
2.2
Die Vorinstanz ist der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich den Beschuldigten 1 und 2 gefolgt und hat sie gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Den Beschuldigten 3 dagegen sprach sie von jeglichem Vorwurf frei. Der Beschuldigte 1 und die Staatsanwaltschaft haben die entsprechenden vorinstanzlichen Urteile vollumfänglich angefochten; der Beschuldigte 2 hingegen nur teilweise. Dementsprechend stehen die vorinstanzlichen Urteile betreffend die Beschuldigten 1 und 3 im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich zur Disposition. Hinsichtlich des Urteils betreffend den Beschuldigten 2 (Proz. Nr. 515-2019-12) ist festzuhalten, dass Dispositivziffer 3 (Aufgehobene Beschlagnahme iPhone 5) in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Vorbringen der Parteien
3.1
Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich anlässlich der Berufungsverhandlung mehrheitlich auf den Fall des Beschuldigten 3, zumal sie einzig diesbezüglich selber Berufung erhoben hatte. Zum Beschuldigten 3 brachte sie dabei vor, dass es nicht glaubhaft sei, dass er nichts von einem Betrug gewusst habe. So habe er in den ersten Einvernahmen von einem Ferienaufenthalt gesprochen, nur um später vorzubringen, man habe einen unbekannten Auftrag gehabt. Seine Erklärung, dies sei ein spontaner Entscheid gewesen, überzeuge nicht, zumal er am Folgetag bereits wieder habe arbeiten müssen. Im Weiteren sei nicht klar, weshalb der Beschuldigte 3 nicht nach dem Grund der Reise gefragt habe und wieso der Beschuldigte 1 ihm Geld für den Trip angeboten habe (act. H.1, S. 4 f. [SK1 20 19]). Die Mittäter hätten ihn zudem in verschiedener Hinsicht belastet. So habe der Beschuldigte 2 ausgesagt, dass der Beschuldigte 3 offenbar an mehreren kriminellen Sachen beteiligt sei. Sie hätten solche Transporte auch schon öfters gemacht. Aus Sicht des Beschuldigten 2 sei der Beschuldigte 3 zudem vertieft eingeweiht gewesen. So habe dieser mit dem Beschuldigten 1 diskutiert, wer der unbekannte Anrufer sei. Der Beschuldige 1 habe zudem angegeben, dass der Beschuldigte 3 dabei gewesen sei, um ihn und das Paket vor dem Beschuldigten 2 zu schützen. Später habe er angegeben, dass die Polizei diese Aussage falsch verstanden habe, was wiederum selbst falsch sein müsse. Zudem habe der Beschuldigte 1 selbst angegeben, dass er den Beschuldigten 3 einen Tag vor der Abreise informiert habe, dass er in der Schweiz ein Paket abholen müsse (act. H.1, S. 6 f. [SK1 20 19]). Als weitere Indizien bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschuldigte 3 seit eineinhalb Monaten bei dem Beschuldigten 1 gewohnt habe und dass es auf den Mobiltelefonen der beiden übereinstimmende Rufnummern gegeben habe, namentlich die Nummer von R._____. Aus dem Gesagte folge, dass der Beschuldigte 3 habe wissen müssen, dass er Teil dieser Betrugsmasche war. Sein Job sei dabei gewesen, den Beschuldigten 1 und die Beute zu beschützen. Damit habe er in Kauf genommen, für deliktische Zwecke gebraucht zu werden (act. H.1, S. 7 f. [SK1 20 19]). In rechtlicher Hinsicht brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschuldigte 3 als Mittäter zu qualifizieren sei, weil er mit seiner Schutzaufgabe einen massgebenden Beitrag an der Tat geleistet habe. Zumindest sei sein Verhalt jedoch als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu werten (act. H.1, S.12 f. [SK1 20 19]).
Dispositiv
3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte 1 vorab die Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten. Aussagen von Zeugen seien nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertbar. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts seien gar die an der ersten Einvernahme gemachten Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn diese nicht im Rahmen der Konfrontation ausdrücklich wiederholt würden. Vorliegend sei die Geschädigte am 15. Juni 2019 einvernommen worden. Der Beschuldigte oder sein Rechtsvertreter hätten dabei keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt. Auf eine Wiederholung sei von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz verzichtet worden. Der Anspruch des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO auf Konfrontation sei demnach verletzt und die Aussagen der Geschädigten unverwertbar, zumal ein entsprechender Beweisantrag auch vor der Berufungsverhandlung gestellt worden sei. Als Beweis bleibe deshalb lediglich seine Aussage übrig. Er habe jedoch einzig ausgesagt, dass er eine Tüte bei der Geschädigten abgeholt habe. Unter diesen Umständen lasse sich der ihm zur Last gelegte Sachverhalt nicht rechtsgenügend belegen, weshalb der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei (act. H.2, N 7 ff. [SK1 20 17]).
Im Rahmen einer Eventualbegründung – sofern das Gericht wider Erwarten die Aussage der Geschädigten als verwertbar erachte – bestritt der Beschuldigte 1 mehrere weitere Punkte des Anklagesachverhalts und der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. In der Hauptsache brachte er dabei vor, dass er nicht als Mittäter gehandelt habe, sowie dass keine arglistige Täuschung und kein Irrtum vorliegen würden.
Betreffend die Mittäterschaft gab er an, dass sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandselemente und einen gemeinsamen Tatentschluss beziehen müsse. Dies sei in seinem Fall nicht erfüllt. Er habe keine Kenntnisse vom Tatplan gehabt; er habe nicht gewusst, dass die Geschädigte davon ausgegangen sei, dass er Polizist sei. Entgegen der Vorinstanz gebe es keinerlei konkrete Hinweise, dass er die objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest in Umrissen gekannt habe. Selbst wenn, könne man daraus nicht auch den Schluss ziehen, dass er den Tatplan gekannt habe. Er habe weder den Namen der Geschädigten gekannt, noch habe er gewusst, welche Rolle sie einnahm. Entsprechend könne sein Tatbeitrag höchstens als Gehilfenschaft qualifiziert werden (act. H.2, N 18 ff. [SK1 20 17]).
Hinsichtlich der Betrugsvoraussetzung der Arglist brachte der Beschuldigte 1 vor, dass die Vorinstanz ohne Prüfung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit auf die Aussage der Geschädigten abgestellt habe, was willkürlich sei. Das Verhalten von I._____ sei schliesslich dermassen absurd gewesen, dass sich eine kritische Person keinesfalls davon hätte täuschen lassen. Ein einziger Anruf bei der Polizei hätte ergeben, dass I._____ nicht die Wahrheit sagte. Insofern sei entgegen der Vorinstanz nicht von einem Lügengebäude auszugehen (act. H.2, N 33 ff. [SK1 20 17]). Einfache Lügen wiederum seien nicht arglistig. Entgegen der Vorinstanz sei nicht belegt, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Geschädigten und I._____ bestanden hätte. Die Geschädigte habe zwar ausgesagt, dass sie mehrfach von I._____ kontaktiert worden sei. Dass eine emotionale Bindung vorhanden gewesen sei, ergebe sich jedoch mit keinem Wort (act. H.2, N 44 ff. [SK1 20 17]). Arglist scheide schliesslich auch aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachte. Vorliegend habe die Geschädigte nicht nur die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen, sondern sogar aktiv Warnungen in den Wind geschlagen. Gemäss ihrer eigenen Aussage habe das Vorgehen von I._____ bei ihr Zweifel geweckt. Dazu komme, dass die Geschädigte weder eine Telefonnummer noch eine Visitenkarte oder ähnliches erhalten hatte. Trotzdem habe sie bei mehreren Gelegenheiten Geld und Schmuck in hohem Wert übergeben, obwohl ihr das Ganze schon merkwürdig vorgekommen sei. Dazu komme, dass die G._____ sie mit Schreiben vom 25. Mai 2018 vor einem Trickbetrug gewarnt hatte. In diesem Brief stehe, dass sie mehrere Male und intensiv darauf hingewiesen worden sei, dass es sich möglicherweise um einen Trickbetrug handeln könne. Die Vorinstanz habe die Opfermitverantwortung verneint, weil die Geschädigte nicht ausgesagt habe, dass sie von der Bank gewarnt worden sei, was den Grundsatz in dubio pro reo verletzte. Gewiss beurteile sich die anzuwendende Sorgfalt nach der individuellen Situation der Geschädigten. Diese sei zwar 84-jährig, ansonsten seien jedoch keine Faktoren wie Demenz aktenkundig. Folglich sei davon auszugehen, dass die Geschädigte geistig fit und nicht schutzbedürftig sei. Insgesamt könne deshalb nicht von einem arglistigen Verhalten die Rede sei (act. H.2, N 38 ff. [SK1 20 17]).
Auch das Vorliegen eines Irrtums bestritt der Beschuldigte 1. Dies namentlich deshalb, weil die Geschädigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Goldübergabe geäussert hatte. Wer jedoch zweifle, könne nicht irren. Deshalb sei auch dieses Tatbestandsmerkmal nicht gegeben und er vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen (act. H.2, N 69 ff. [SK1 20 17]).
Für den Fall, dass kein Freispruch erfolgen sollte, äusserte sich der Beschuldigte auch zur Strafzumessung. Zu berücksichtigen sei dabei, dass er den Deliktsbetrag nicht gekannt und lediglich EUR 10'000.00 bis 15'000.00 bekommen habe. Auch habe er keine Kenntnis vom Tatvorgehen gehabt, weshalb nicht von einer skrupellosen Vorgehensweise gesprochen werden könne. In die eigentlichen Betrugshandlungen sei er nicht involviert gewesen, was strafmindernd zu berücksichtigen sei. Zu beachten sei auch die Opfermitverantwortung; die Geschädigte habe besonders leichtsinnig gehandelt. Eine Gesamtstrafe von höchstens 8 Monaten sei angemessen (act. H.2, N 72 ff. [SK1 20 17]).
3.3. Auch der Beschuldigte 2 bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung mehrere Feststellungen der Vorinstanz. Namentlich bestritt er, dass er in massgebender Weise am Betrug mitgewirkt habe und demzufolge nicht als Mittäter qualifiziert werden könne. Dies ergebe sich nicht nur aus seinen eigenen Aussagen, sondern auch aus den Aussagen der Mitbeschuldigten. Er habe – was auch die Beschuldigten 1 und 3 bestätigt hätten – lediglich als Fahrer fungiert und nur gewusst, dass er ein Paket von A nach B bringen müsse, wobei er nicht gewusst habe, dass es sich um deliktisches Gut gehandelt habe (vgl. act. H.2, N 5 [SK1 20 18]). Bereits an seiner ersten Einvernahme habe er ausgesagt, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Geldbetrag von unter EUR 10'000.00 handle. Dass er dafür eine Entschädigung von EUR 1'000.00 erhalten hätte, könne man ihm zudem nicht zur Last legen, weil er – hätte er von der hohen Deliktsumme gewusst – kaum mit diesem Betrag zufrieden gewesen wäre (vgl. act. H.2, N 6 [SK1 20 18]). Vor diesem Hintergrund könne festgehalten werden, dass er nichts getan habe, was ihm in strafrechtlicher Hinsicht zur Last gelegt werden könne. Weder bei der Entschliessung und Planung noch bei der Ausführung des Delikts habe er vorsätzlich und in massgebender Weise mitgewirkt, so dass er als Hauptbeteiligter anzusehen wäre. Vielmehr habe er zu keinem Zeitpunkt den eigentlichen Zweck der Reise gekannt, weshalb es bereits an einem gemeinsamen Tatentschluss fehle. In Wirklichkeit sei seine Gutmütigkeit und Gutgläubigkeit ausgenutzt worden. Entgegen der Vorinstanz habe er den Beschuldigten 1 erst kurz vor der Reise kennengelernt, weshalb er auch keine Kenntnis über die deliktische Vergangenheit desselben gehabt habe. Selbst wenn, könne daraus nicht geschlossen werden, dass ein Fahrdienst per se mit dem geplanten Delikt zusammenhänge. Somit stehe fest, dass Mittäterschaft auszuschliessen sei. Im Übrigen müsse auch eine Gehilfenschaft negiert werden, da er weder gewusst noch damit habe rechnen müssen, eine ohnehin nicht gewollte Straftat zu unterstützen. Er habe in keiner Art und Weise Kenntnisse vom Vorsatz der Täter gehabt (vgl. act. H.2, N 7 [SK1 20 18]). Mit der unrichtigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung sei die Beweiswürdigungsregel von in dubio pro reo verletzt worden. Gemäss diesem Grundsatz sei er im Ergebnis vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen (vgl. act. H.2, N 8 [SK1 20 18]).
3.4. Auch der Beschuldigte 3 bestritt den Anklagesachverhalt und die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft in verschiedener Weise. Vorab brachte er vor, dass vorliegend einzig ein Betrug angeklagt sei. Wenn aber bereits der Beschuldigte 1 als Haupttäter nur als Gehilfe verurteilt werden könne, dann sei die Berufung per se abzuweisen, da eine Gehilfenschaft nicht angeklagt worden sei (vgl. act. H.2, Ziff. II.1 [SK1 20 19]). Die Ausführungen in der Anklageschrift zu seinem Tatbeitrag seien schliesslich vollumfänglich bestritten. So sei bereits der Vorwurf falsch, dass er das Gold bzw. die Person hätte schützen müssen, wenn der Beschuldigte 2 mit dem Gold geflohen wäre, da keiner der Beteiligten überhaupt von dem Gold gewusst habe. Die Staatsanwaltschaft stütze sich dabei zudem einzig auf die Aussage des Beschuldigten 1, welche – wie die Vorinstanz zu Recht vorgebracht habe – fragwürdig sei. Wichtig sei zudem die Tatsache, dass weder er noch der Beschuldigte 2 gewusst hätten, dass eine deliktische Tätigkeit verübt werden sollte, obwohl beide nachgefragt hatten. Ansonsten sei auf die richtige Feststellung der Vorinstanz hinzuweisen, wonach der Betrug beendet gewesen sei, nachdem der Beschuldigte 1 das Gold in den Händen gehalten habe, womit er auch keine Schutzfunktion mehr habe übernehmen können. Die Voraussetzungen einer Mittäterschaft seien nicht gegeben, da er keinen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe. Er habe aber keine Funktion gehabt und wenn er eine solche wie in der Anklageschrift beschrieben gehabt hätte, dann sei seine Arbeit erst nach der Vollendung des Betrugs angefallen (vgl. act. H.2, Ziff. II.2.1 [SK1 20 19]). Schliesslich sei zu erwähnen, dass er für die Begleitung kein Geld versprochen erhalten habe und die eine allfällige Überbrückung des damaligen finanziellen Engpasses nicht mit dem Delikt im Zusammenhang gestanden habe. Im Übrigen sei noch einmal darauf verwiesen, dass er vom Betrug keine Kenntnis gehabt habe, mit diesem nicht in Verbindung gestanden habe sowie keinen Tatbeitrag geleistet habe, weshalb es auch logisch sei, dass er hierfür keine Entschädigung erhalten habe (vgl. act. H.2, Ziff. II.2.2 [SK1 20 19]).
4. Sachverhaltsfeststellung
4.1. Verwertbarkeit der Zeugenaussage von F._____ vom 15. Juni 2018
4.1.1. Wie dargelegt, bringt der Beschuldigte vor, dass die Einvernahme der Geschädigten vom 15. Juni 2018 nicht zu seinen Lasten verwertbar sei, da er nie mit den Aussagen konfrontiert worden sei. Er rügt namentlich eine Verletzung von Art. 147 StPO. Vorliegend ist die Geschädigte am 15. Juni 2018 und damit am Tag der Verhaftung der drei Beschuldigten das erste und einzige Mal befragt worden. Die Beschuldigten oder ihre Rechtsvertreter konnten an dieser Einvernahme nicht teilnehmen.
4.1.2. Die Bestimmung von Art. 147 Abs. 1 StPO entspricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belastende (Zeugen-)Aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je m.H.; BGer 6B_173/2022 v. 27.4.2022 E. 1.3.1). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind und die beschuldigte Person ihr Fragerecht wirksam ausüben kann, muss diese in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu prüfen und den Beweiswert der Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.5; 6B_383/2019 v. 8.11.2019 E. 8.1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 470). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.5; 6B_1003/2020 v. 21.4.2021 E. 2.2; 6B_886/2017 v. 26.3.2018 E. 2.3.2). Soweit der Konfrontationsanspruch zur Diskussion steht, gilt dies unabhängig von der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO auch in Bezug auf die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6a; 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.5). Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren vorsieht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), berührt den Konfrontationsanspruch nicht (vgl. BGer 6B_369/2013 v. 31.10.2013 E. 2.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf den Anspruch auf Konfrontation verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Die beschuldigte Person verwirkt ihr Recht auf Konfrontation nicht dadurch, dass sie es erst im Berufungsverfahren geltend macht (BGer 6B_1394/2020 v. 13.12.2021 E. 1.2.2 m.H.). Zumal sich der Beschuldigte erstmals in zweiter Instanz auf eine fehlende Konfrontation berufen darf, ist es den erstinstanzlichen Gerichten verwehrt, vom Ausbleiben eines entsprechenden Antrags auf einen Verzicht auf Konfrontation zu schliessen.
4.1.3. Wie dargelegt, rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Konfrontationsrechts. Dies brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung das erste Mal im Verfahren vor. Vor der Vorinstanz hatte er beziehungsweise sein Rechtsvertreter noch selbst Bezug auf die Einvernahme der Geschädigten genommen und dabei weder die Aussagefähigkeit der Geschädigten, ihre Aussage selbst oder den beschriebenen Ablauf infrage gestellt (vgl. RG act. 11 [515-2019-11]). Der Umstand, dass der Sachverhalt wie von ihr beschrieben stattgefunden hat, ist durch ihn oder die anderen Mitbeschuldigten demzufolge nie ernsthaft in Zweifel gezogen worden. Die Vorbringen der Verteidigung bezogen sich durchgehend einzig auf die Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB und die Tatbeteiligung des Beschuldigten 1, zumal er von Beginn weg angab, nicht mehr zu wissen, als dass er bei der Geschädigten Geld abholen sollte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Selbstzweck. Aufgrund des Gesagten ist nicht ersichtlich, was sich der Beschuldigte 1 von einer erneuten Befragung der Geschädigten erhoffen könnte, zumal er selbst die Abläufe des Betrugs gar nicht gekannt haben will.
Vorliegend stellt sich zudem die Frage, weshalb er den Beweisantrag um Einvernahme der Geschädigten nur in der Berufungserklärung stellte, wenn er sein Recht auf Konfrontation tatsächlich ausüben wollte. Der Vorsitzende hat den in der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag aufgrund einer fehlenden Begründung abgelehnt. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Hätte der Beschuldigte 1 der Geschädigten Ergänzungsfragen stellen wollen, hätte er folglich deren Befragung an der Berufungsverhandlung wiederholen müssen (vgl. in Bezug auf das Konfrontationsrecht ausdrücklich BGer 6B_1367/2019 v. 17.04.2020 E. 4.5 m.H.). Dies hat er wie dargelegt nicht getan, obwohl er vor der Berufungsverhandlung durch den Vorsitzenden zweimal ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist (vgl. act. D.11, D.13). Es ist daher von einem Verzicht auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen. Die Einvernahme der Geschädigten vom 15. Juni 2018 ist demnach verwertbar und in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
4.2. Grundlagen zur Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).
Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).
4.3. Ausgangslage, strittiger Sachverhalt und vorhandene Beweismittel
4.3.1. Vorliegend unbestritten und als erstellt anzusehen ist, dass die drei Beschuldigten in der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2018 mit einem Personenwagen des Typs N._____ mit deutschen Kennzeichen (O._____) am Grenzübergang S._____ von der Schweiz nach T._____ ausreisen wollten und dabei vom Grenzwachkorps angehalten und kontrolliert worden sind. Erstellt ist weiter, dass im Kofferraum des Fahrzeugs unter der seitlichen Kofferraumverschalung eine Stofftasche gefunden worden ist, in welcher sich wiederum ein Couvert mit der Adresse von F._____ (Geschädigte) befand. Im Couvert fanden die Grenzbeamten 20 Goldbarren zu je 250 Gramm (vgl. zum Ganzen StA act. 11.1, 11.2). Alle drei Beschuldigten bestätigen zudem, dass sie am 13. Juni 2018 auf Initiative des Beschuldigten 1 in M._____ mit dem Ziel H._____ abgefahren sind, um in H._____ etwas zu erledigen, beziehungsweise um dort ein Paket abzuholen. Unbestritten ist, dass die drei Beschuldigten am 14. Juni 2018 um etwa 4 Uhr morgens im Hotel U._____ ein Dreierzimmer gebucht und dort bis am späten Vormittag des gleichen Tages geschlafen haben. Bestätigt wird schliesslich auch, dass man am Abend des 14. Juni 2018 zu einer Adresse in H._____ gefahren ist, dort der Beschuldigte 1 aus dem Fahrzeug ausgestiegen und 5 Minuten später wieder zurückgekommen ist. Bestritten werden an der vorliegenden Berufungsverhandlung durch alle drei Beschuldigten, dass sie Kenntnisse über das Deliktsgut und dessen deliktischer Herkunft gehabt haben und in massgeblicher Weise am Betrug beteiligt gewesen sind. Namentlich dies ist im Folgenden zu prüfen.
4.3.2. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Anklage auf diverse Beweismittel. Neben der Aussage der Geschädigten liegen mehrere Aussagen der drei Beschuldigten vor. Zudem wurden die bei der Verhaftung vorgefundenen Mobiltelefone der Beschuldigten sichergestellt und durchsucht. Gefunden wurden dabei unter anderem Gesprächsprotokolle, in welchen mit verschiedenen Personen über die Fahrt nach H._____ und dessen eigentlichem Zweck die Rede war. Gefunden wurde zudem ein Foto eines Polizeirapports betreffend eines Falso-Polizia-Betrugs, bei welchem mutmasslich R._____ und V._____ als Täter beschuldigt wurden. Eine Videodatei beinhaltete zudem Aufnahmen eines vertraulichen Anwaltsgesprächs, das sich auf diese Falso-Polizia-Tat bezog (vgl. act. I.1 [SK1 20 17]). Neben diesen Beweismitteln liegen zudem namentlich diverse Bankbelege der G._____ – unter anderem ein Schreiben, in welchem die Geschädigte vor einem Enkeltrickbetrug gewarnt wurde – und ein mutmasslich gefälschtes Schreiben des Bundeskriminalamts in den Akten. Gestützt auf diese Beweismittel ist abzuklären, inwieweit der Anklagesachverhalt als gegeben zu erachten ist.
4.4. Aussage der Geschädigten
Hinsichtlich der eigentlichen Tathintergründe streiten die Beschuldigten jegliche Kenntnisse ab. Namentlich geben sie an, dass ihnen nicht bekannt sei, aus welchen Quellen das im Auto gefundene Gold stamme. Die Geschädigte gab diesbezüglich im Rahmen ihrer Befragung am 15. Juni 2018 zu Protokoll, dass sich in der Zeit vom 20. März 2018 bis anfangs April 2018 ein Herr I._____, Oberkommissar des Bundeskriminalamts K._____ bei ihr gemeldet und sie gewarnt habe, dass eine Bande hinter ihrem Geld her sei. Sie solle ihre Wertschriften deshalb so rasch als möglich verkaufen und zu Gold machen; bei ihrer Bank – der G._____ – befinde sich auch ein Komplize der Bande. Die Geschädigte gab an, das Ganze sei ihr zwar merkwürdig vorgekommen, nach einiger Zeit habe sie die Anweisungen des Oberkommissars aber befolgt. Sie sei zur G._____ gegangen, wo man sie etwas komisch angesehen habe, und nicht verstanden habe, wieso sie alles verkaufen und in Gold umtauschen wolle. Sie habe etwas über CHF 200'000.00 in Gold umwandeln lassen. Der Herr I._____ habe sie in der Zwischenzeit zwei bis drei Mal pro Tag angerufen und sich nach ihr erkundigt. Er habe sehr gut reden können und habe aufgrund seiner Ausdrücke den Anschein erweckt, tatsächlich Polizist zu sein. Am Tag der Goldlieferung sei sie etwas nervös gewesen. Herr I._____ habe aber angegeben, dass sie sich keine Sorgen machen müsse, da das Haus überwacht werde. Am 14. Juni 2018 habe er sie abermals angerufen, und mitgeteilt, dass das Gold gefälscht sein müsse. Man müsse dieses fachmännisch überprüfen lassen. Er habe ihr mitgeteilt, dass im Laufe des Abends vom 14. Juni 2018 jemand bei ihr vorsprechen und das Gold zur Analyse mitnehmen würde. Das Codewort für die Übergabe sei "Winterabend" gewesen. Um etwa 18:30 Uhr sei ein junger Mann vor der Tür gestanden, habe das Codewort gesagt und das Gold mitgenommen. Am Abend um etwa 21 Uhr habe Herr I._____ wie üblich noch einmal angerufen, um ihr gute Nacht zu wünschen. Er habe sich erkundigt, ob die Übergabe gut gelaufen sei. Die Geschädigte gab schliesslich weiter an, bereits vorher zweimal etwas an die Polizei übergeben zu haben. Beide Male habe sie Herr I._____ vor einer Straftat gewarnt. Nach einer Übergabe habe sie eine Quittung der übergebenen Sachen verlangt, woraufhin sie eine solche vom BKA erhalten habe (vgl. StA act. 12.4, Fragen 1-18 und StA act. 11.17).
4.5. Aussagen der Beschuldigten
4.5.1. Der Beschuldigte 1 ist durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft insgesamt siebenmal einvernommen worden (vgl. StA act. 12.2, StA act. 12.8 [Hafteinvernahme], StA act. 12.11, StA act. 12.12, StA act. 12.15, StA act. 12.16 [Konfronteinvernahme], StA act. 12.17). Zudem erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Regionalgericht (RG act. 6 [Proz. Nr. 515-2019-11]). An der Berufungsverhandlung am Kantonsgericht ist er trotz Vorladung nicht erschienen, weshalb er nicht befragt werden konnte.
Anlässlich seiner ersten Befragung am Tag der Verhaftung gab der Beschuldigte 1 an, nichts über das im Auto gefundene Gold zu wissen. Er sei lediglich in H._____ in den Ferien gewesen (vgl. StA act. 12.2). Anlässlich der Hafteinvernahme einen Tag später äusserte er sich erstmals ausführlich zu den Gründen seines Aufenthalts in H._____. Er gab an, dass er vor etwa zwei bis drei Wochen von einem W._____ oder X._____ in M._____ angesprochen worden sei, um ein Paket in der Schweiz abzuholen. Dafür solle er EUR 10'000.00 bis 15'000.00 erhalten, dürfe aber nicht in das Paket schauen. Daraufhin habe er ein kleines Nokia-Handy erhalten, auf welchem er später täglich von einer Person aus K._____ kontaktiert worden sei. Die Nummer sei bis am Donnerstag immer anonym gewesen, er wisse nicht, wer ihn angerufen habe. Um 18 Uhr sei man dann aus M._____ losgefahren und um etwa 4 Uhr morgens in H._____ angekommen. Die Person habe wieder angerufen und gesagt, dass man in ein Hotel gehen solle. Man habe dann im Hotel U._____ übernachtet. An Nachmittag sei der nächste Anruf eingegangen, mit der Anweisung, dass die Frau erst um 16 Uhr zu Hause sei. Um 16:30 Uhr habe man ihm dann die Adresse mitgeteilt. Man sei dann an die Via J._____ gefahren; der Beschuldigte 2 sei gefahren. Er sei dann dort ausgestiegen und habe vor der Türe gewartet, bis die Frau rausgekommen sei. Er sei dabei während der ganzen Zeit am Telefon gewesen. Die Person am Telefon habe dann das Passwort "Winterabend" gesagt, welches er der inzwischen heruntergelaufenen Frau mitgeteilt habe. Diese habe ihm daraufhin den Plastiksack gegeben. Er habe nicht gewusst, was drin sei. Er sei zurück zum Fahrzeug und habe die Tüte in einem Kunststoffsack versteckt. Der Anrufer habe ihm gesagt, dass er noch in H._____ bleiben solle, bis er wieder anrufe. Danach habe er praktisch jede Stunde angerufen. Sie seien danach ins Restaurant etwas essen gegangen, woraufhin man ihm mitgeteilt habe, dass man von H._____ losfahren solle. Sie hätten sich verfahren und seien schliesslich an der Grenze in S._____ gelandet. Das Paket hätte er eigentlich in der Schweiz abgeben müssen (vgl. StA act. 12.8, Frage 1). Auf Nachfrage bestritt er, dass er etwas von dem Gold wusste. Er gab aber an, dass er schon in Q._____ gewusst habe, dass er etwas abholen müsse. Zudem gab er auf die Frage, ob er I._____ kenne, an, dass es sich beim Anrufer um Herrn I._____ gehandelt habe (StA act. 12.8, Fragen 10, 11, 12). Diesen geschilderten Ablauf bestätigte der Beschuldigte 1 anlässlich verschiedener weiterer Befragungen. Im Rahmen der dritten Einvernahme gab er zudem an, dass er den Beschuldigten 2 vorher nicht gekannt habe, ihn aber über R._____ kennengelernt habe. Dieser habe ihm den Beschuldigten 2 als Fahrer vermittelt, da er einen Führerschein und einen Volvo besessen habe. Er habe dem Beschuldigten 2 EUR 1'000.00 geboten, damit dieser die Fahrt mache, und ihm gesagt, dass man ein Paket von A nach B bringen müsse und er nicht so viele Fragen stellen solle, da er selbst nicht viel wisse (vgl. StA act. 12.11, Fragen 2-4). Zum Beschuldigten 3 gab er an, dass dieser mitgekommen sei, um ihn und das Paket zu schützen, falls der Beschuldigte 2 mitbekommen würde, was konkret ablaufe (vgl. StA act. 12.11, Frage 11). Diese Aussage vom 28. Juni 2018 hinsichtlich dem Beschuldigten 3 bestritt er in späteren Einvernahmen (vgl. StA act. 12.15, Frage 19; StA act. 12.16, Fragen 4, 5). Gleich blieb jedoch die Aussage, dass weder der Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 3 gewusst hätten, dass es sich beim Paket um deliktisches Gut gehandelt habe (vgl. StA act. 12.11, Frage 11). In Bezug auf sich selbst gab der Beschuldigte 1 an, dass er geahnt habe, dass sich im Paket Gold oder Geld befinden würde. Als er das Paket übernommen habe, habe er aufgrund des Gewichts dann angenommen, dass es sich um Gold handle (StA act. 12.11, Frage 8). Als Hintermänner vermutete der Beschuldigte 1 die Y._____ Grossmafia. Er könne aber keine Angaben machen, da es um sein Leben und das Leben seiner Schwester gehe. Er habe schon einige Videos von Personen gesehen, die solche Fahrten gemacht hätten, denen die Arme oder Beine fehlen würden (StA act. 12.11, Fragen 26, 27). An zwei weiteren Einvernahmen bestätigte der Beschuldigte 1 schliesslich auf Nachfrage ausdrücklich, dass er als Mittäter am Betrug zum Nachteil der Geschädigten beteiligt gewesen sei. Dabei wurde ihm anlässlich der ersten der beiden Einvernahmen der ganze Betrugssachverhalt vorgelesen (vgl. StA act. 12.15, Frage 1; StA act. 12.7. Frage 1). An der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Maloja bestritt er den vorgeworfenen Sachverhalt jedoch wieder (vgl. RG act. 6, Frage 4.1 [Proz. Nr. 515-2019-11]).
4.5.2. Der Beschuldigte 2 ist durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft viermal einvernommen worden (vgl. StA act. 12.1, StA act. 12.6 [Hafteinvernahme], StA act. 12.9, StA act. 12.13). Zudem erfolgten Einvernahmen durch das Regionalgericht (RG act. 4 [Proz. Nr. 515-2019-12]) und das Kantonsgericht (act. H.4).
Der Beschuldigte 2 gab ab der ersten und zweiten Einvernahme am 15. und 16. Juni 2018 an, dass er den Beschuldigten 1 erst seit ein bis zwei Tagen kenne. Davor habe er von ihm bereits gehört, nämlich, dass dieser kriminelle Sachen im Zusammenhang mit Geld am Laufen habe. Der Kontakt zum Beschuldigten 1 sei ihm von R._____, einem guten Freund von ihm, vermittelt worden. Dieser habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte 1 und 3 etwas vorhätten und er EUR 500.00 verdienen könne. Der Beschuldigte 3 stamme aus demselben Stadtteil wie er; er kenne ihn seit der Jugendzeit. Auch von ihm habe er gehört, dass dieser an mehreren kriminellen Sachen beteiligt sein solle. Am 13. Juni 2018 habe er die beiden anderen um 15 Uhr in einem Café in AA._____ getroffen. Die beiden hätten ihm angeboten, ihn auf einen Wellnesstrip in die Schweiz einzuladen; zusätzlich würde er EUR 500.00 erhalten. Der Beschuldigte 1 habe angegeben, dass er eine Bargeldsumme von unter EUR 10'000.00 abholen und jemandem in der Schweiz übergeben müsse. Es sei nichts Kriminelles. Man habe dies schon öfters gemacht. Jemand habe dem Beschuldigten 1 dann telefonisch mitgeteilt, wo man das Paket abholen müsse, und zwar in H._____. Um etwa 19 Uhr sei man zuerst in eine Wohnung zu jemandem gefahren, wo die beiden anderen etwas abgeholt hätten; etwas später sei man gestartet. Sie seien über die A3 durch Österreich gefahren. Die beiden anderen hätten auf einen Anruf gewartet. Wer der Anrufer gewesen sei, wisse er nicht, angeblich sei es jemand aus der Türkei gewesen. Um etwa 4 Uhr morgens sei man in H._____ eingetroffen. Der Anrufer habe dem Beschuldigten 1 dann mitgeteilt, dass man in ein Hotel gehen solle, weshalb sie dann ins Hotel U._____ gegangen seien. Am Nachmittag habe der Anrufer schliesslich eine Adresse angegeben, zu welcher man dann gefahren sei. Der Beschuldigte 3 habe diese dann in sein Handy eingegeben. Ihm wiederum sei gesagt worden, er solle sein Fahrzeug etwas weiter wegstellen und dort warten. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 seien dann ausgestiegen und zur Adresse gegangen. Er habe etwa fünf Minuten gewartet, dann seien die beiden zurückgekommen. Der Beschuldigte 1 habe ein Paket in den Händen gehalten. Er habe gedacht, dass es sich um Bargeld handeln müsse. Man habe dann auf die nächsten Anweisungen gewartet. Nach einem weiteren Telefonat habe es geheissen, dass man auf jemanden warten müsse, welcher das Paket abhole. Man sei dann dem Anrufer entgegengefahren; die beiden anderen Beschuldigten hätten den Weg vorgegeben. Nach etwa einer Stunde Fahrzeit sei man am Grenzposten gewesen und kontrolliert worden. Er habe nichts über den Inhalt des Pakets gewusst. Dass es sich um Gold handle, habe er erst an der Grenze erfahren (vgl. StA act. 12.1, Fragen 4-16; StA act. 12.6, Frage 1). In den weiteren Einvernahmen blieb der Beschuldigte 2 grundsätzlich bei diesem Ablauf. Er gab jedoch an, dass er für die Fahrt EUR 1'000.00 bekommen sollte (vgl. StA act. 12.13, Frage 2). Hinsichtlich der Hintergründe gab er an, dass ihm R._____ angegeben habe, dass der Beschuldigte 1 und seine Schwester V._____ etwas vorhätten und er etwas verdienen könne. Beide würden in engerem Kontakt mit dem Anrufer stehen und hätten solche Übergabesachen schon öfters gemacht (StA act. 12.6, Frage 11). V._____ sei in M._____ auch kurz ins Auto gekommen und habe dem Beschuldigten 1 etwas, wahrscheinlich Geld, übergeben. Sie habe in die Runde gesagt, dass es in die Schweiz gehe, 800 km, und habe ihn angekuckt und gefragt, ob er fahre. Weiter habe sie gesagt, dass "er" gleich anrufen werde (vgl. StA act. 12.9, Frage 2). Die beiden anderen Beschuldigten hätten auf der Fahrt schliesslich diskutiert, wer der unbekannte Anrufer sein könne. Der Beschuldigte 1 habe geglaubt, es sei derjenige, der Beschuldigte 3 habe gesagt, es sei dessen Bruder. Er habe daraus geschlossen, dass es gefährliche Typen seien (StA act. 12.9, Frage 3).
In allen Einvernahmen gab der Beschuldigte 2 an, nichts über die Umstände der Tat und den kriminellen Hintergrund gewusst zu haben. Jedoch gab er zu, dass er hätte wissen müssen, dass da etwas faul sei, er aber aufgrund seiner Leichtsinnigkeit und seiner finanziellen Sorgen trotzdem eingewilligt habe (bspw. StA act. 12.9, Frage 24).
4.5.3. Der Beschuldigte 3 ist durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft fünfmal einvernommen worden (vgl. StA act. 12.3, StA act. 12.7 [Hafteinvernahme], StA act. 12.10, StA act. 12.14, StA act. 12.16 [Konfronteinvernahme]). Zudem erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Kantonsgericht (act. H.5).
Anlässlich der ersten beiden Einvernahmen gab der Beschuldigte 3 pauschal an, nichts über das gefundene Gold zu wissen. Sie seien lediglich für ein, zwei Tage Urlaub in die Schweiz gefahren. Man habe in einem Hotel übernachtet, etwas gegessen, Fotos gemacht und sich die Berge und die Ortschaften angeschaut. Der Beschuldigte 1 habe jeweils Anrufe entgegengenommen, aber den Anrufer habe er nicht gekannt. Weiteres wisse er nicht. Er kenne den Beschuldigten 1 seit etwa eineinhalb Jahren, den Beschuldigten 2 seit ein paar Monaten. Beide seien Freunde (vgl. StA act. 12.3 und StA act. 12.7). In den weiteren Einvernahmen blieb er grundsätzlich bei seinen Aussagen, gab aber etwas detaillierter an, weshalb er die Reise mitgemacht hatte. So habe er mitbekommen, dass die Beschuldigten 1 und 2 in die Schweiz nach H._____ fahren würden, um etwas zu erledigen. Er habe gefragt, ob er mitfahren dürfe. Die beiden anderen hätten nichts dagegen gehabt. Der Beschuldigte 2 sei gefahren, der Beschuldigte 1 habe während der Fahrt immer wieder Telefonanrufe erhalten. Worum es gegangen sei, habe er nicht mitbekommen, er habe viel geschlafen oder Musik gehört. Über den Zweck der Fahrt habe er auch nicht viel gewusst, einzig, dass der Beschuldigte 1 etwas erledigen musste (vgl. StA act. 12.10, Fragen 5-12). In seinen weiteren Aussagen bestätigte er im Wesentlichen die Reiseangaben (Fahrroute, Zeiten, Hotelübernachtung) der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. StA act. 12.10, Fragen 14 ff.). Der Beschuldigte 1 habe die Fahrt- und Hotelkosten übernommen (vgl. StA act. 12.10, Frage 17). Betreffend die Übergabe des Pakets sagte er aus, dass er und der Beschuldigte 1 aus dem Auto gestiegen seien. Letzterer sei weggegangen und habe gesagt, er komme gleich wieder. Er selbst sei ausgestiegen, um zu urinieren. Der Beschuldigte 2 habe im Auto gewartet. Der Beschuldigte 1 sei dann rasch wieder zurückgekommen. Er könne nicht sagen, ob er etwas getragen habe, er habe nicht darauf geachtet. Sie seien dann eingestiegen und wieder losgefahren (StA act. 12.10, Frage 20). Betreffend Bezahlung gab er an, dass der Beschuldigte 1 ihm während der Reise gesagt habe, dass er ihm freiwillig etwas geben würde. Vor der Reise habe er jedoch nichts angeboten (StA act. 12.10, Frage 29; StA act. 12.14, Frage 23). Im Weiteren blieb der Beschuldigte 3 durchgehend bei seiner Aussage, dass er nichts gewusst habe. Er habe den Beschuldigten 1 ausdrücklich gefragt, ob die Reise etwas mit Drogen zu tun habe. Dies sei verneint worden (StA act. 12.10, Frage 31; StA act. 12.14, Frage 10 f.)
4.6. Übrige relevante Beweismittel
Wie dargelegt, sind vorliegend weitere relevante Beweismittel vorhanden:
Zum einen wird aus den Bankunterlagen der G._____ ersichtlich, dass die Geschädigte am 29. Mai 2018 Fondsanteile im Umfang von über CHF 200'000.00 verkauft und am 30. Mai 2018 CHF 209'727.65 an den L._____ überwiesen hat (vgl. StA act. 13). Aus der Proformarechnung des L._____ vom 22. Mai 2018 ist erkennbar, dass die Geschädigte für den genannten Betrag 20 Goldbarren à 250 Gramm gekauft hat. Später – wohl aufgrund des mittlerweile höheren Goldpreises – musste die Geschädigte CHF 1'032.35 an die L._____ AG nachzahlen (vgl. StA act. 11.21). In den Unterlagen der G._____ findet sich zudem ein Schreiben, in welchem die Geschädigte ausdrücklich vor einem Enkeltrickbetrug gewarnt wird (StA act. 11.13).
Weiter findet sich in den Akten ein mutmasslich gefälschtes Schreiben des deutschen Bundeskriminalamts, unterzeichnet von einem Oberstaatsanwalt. In diesem Schreiben ist die Rede von einem gewerbsmässigen Bandenbetrug und versuchtem Totschlag. Der Geschädigten wird für ihre Kooperation gedankt und es wird festgestellt, was bisher (grösserer Geldbetrag und Schmuck) von einem Einsatzbeamten sichergestellt worden ist (StA act. 11.17).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft zudem den Nachtragsbericht der Kantonspolizei Graubünden betreffend die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone der Beschuldigten eingereicht. Daraus wird namentlich ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 regelmässig mit R._____ und V._____ in Kontakt stand. Zudem beschuldigt ihn ein "Z._____" in einem Chatverlauf, dass er mit seiner Schwester V._____ Enkeltrickbetrug mache und "Omas abziehe". Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 2 fanden sich ein Chatverlauf und Audionachrichten mit einer "AB._____", welche zu diesem Zeitpunkt mutmasslich die Freundin des Beschuldigten 2 war. Dabei gab der Beschuldigte 2 an, dass "R._____" viel Geld abholen wolle, es gehe um weit mehr als EUR 10'000.00. Die Freundin wies ihn darauf hin, dass er sich auch strafbar mache, wenn er nur das Geld transportiere. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 3 fanden sich schliesslich zwei relevanten Dateien. Einerseits ein Foto eines Polizeirapports betreffend eines Falso-Polizia-Betruges, bei welchem R._____ und V._____ als Täter beschuldigt wurden. Andererseits beinhaltete eine Videodatei Aufnahmen eines vertraulichen Anwaltsgesprächs, das sich auf diese Falso-Polizia-Tat bezog (vgl. zum Ganzen RG act. 7 [515-2019-11]; act. I.1 und I.2 [SK1 20 17]).
4.7. Gesamtbeurteilung
Vorliegend sind die Aussagen der Geschädigten als sehr glaubhaft anzusehen, zumal die Unterlagen der G._____ und der L._____ AG, und das gefälschte Schreiben des BKA ihre Aussagen vollumfänglich stützten. Der von ihr erwähnte Polizist I._____ war zudem auch dem Beschuldigten 1 bekannt. Dieser gab an, dass der unbekannte Anrufer auf seinem Mobiltelefon I._____ sei (vgl. StA act. 12.8, Frage 12; StA act. 12.15, Frage 6). Dass es sich bei I._____ nicht um einen realen Polizisten handelt, ist angesichts der Gesamtumstände offensichtlich und wird von keiner Seite bestritten. Insofern sind die von I._____ gegenüber der Geschädigten erwähnten Ermittlungen als frei erfunden anzusehen. Schliesslich stützen verschiedene weitere Indizien den Falso-Polizia Sachverhalt. Einerseits fand sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 3 der erwähnte Polizeirapport, in welchem mutmasslich R._____ und V._____ beschuldigt wurden, eine Falso-Polizia-Tat begangen zu haben. Namentlich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass beide auch bei der vorliegenden Tat zumindest Mitwisser oder sogar Mittäter/Gehilfen waren. Auch die Vorwürfe des unbekannten "Z._____" stützen den Verdacht, dass der Beschuldigte 1 und mutmasslich seine Schwester an mehreren ähnlichen Betrugsfällen beteiligt waren. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass auf die Aussage der Geschädigten vollumfänglich abgestellt werden kann. Insofern ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Falso-Polizia-Sachverhalts als erstellt anzusehen.
Strittig sind vorliegend namentlich die Rollen und das Tatwissen der drei Beschuldigten. Angesichts der oben erwähnten Beweismittel sind ihre Aussagen in verschiedener Hinsicht in Zweifel zu ziehen:
Hinsichtlich des Beschuldigten 1 ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er der Kopf der Reisegruppe war. Er gab die Anweisungen; er hat sämtliche Fahr- und Hotelspesen übernommen. Dies wird von allen drei Beschuldigen so bestätigt beziehungsweise so dargestellt. Insofern ist auch unbestritten, dass er – und nur er – in Kontakt mit den Hintermännern stand, von welchen er laufend Anweisungen erhalten haben soll. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte 1 beziehungsweise sein Rechtsvertreter, dass er sich der Illegalität seines Verhaltens bewusst gewesen sei. Er habe lediglich eine Tüte abgeholt, ohne zu wissen, was darin sei. Dies erscheint vorliegend jedoch höchst unglaubhaft. Bereits aufgrund der vom Beschuldigten 1 anlässlich verschiedener Einvernahmen beschriebenen Tatumstände – beispielsweise die Telefonate mit unbekannter Nummer von einer unbekannten Person oder die hohe Entschädigung von mehr als EUR 10'000.00 für einen einfachen Transportauftrag – musste dem Beschuldigten 1 klar gewesen sein, dass es sich um einen Auftrag mit kriminellem Hintergrund handeln würde. Vorliegend ist davon auszugehen, dass er weit genauer über die Hintergründe des Deliktsguts informiert war. Wie das auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 3 gefundene Foto eines Polizeirapports zeigt, war seine Schwester, V._____, in anderen ähnlichen Falso-Polizia-Taten tatverdächtig. Gemäss dem Beschuldigten 2 stand der Beschuldigte 1 während der Fahrt ständig in Kontakt mit seiner Schwester. Der Beschuldigte 2 vermutete unter anderem deshalb, dass die Schwester ebenfalls an der Tat beteiligt war (vgl. StA act.12.6, Frage 1; StA act.12.9, Frage 1). Angesichts dessen und angesichts der Nachrichten des unbekannten "Z._____" sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Beschuldigte über die Hintergründe der Tat informiert war. Dies hat der Beschuldigte 1 implizit auch bestätigt. Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2018 gab er zu, dass er als Mittäter am Betrug zum Nachteil der Geschädigten beteiligt gewesen sei.
Der Beschuldigten 3 bestritt in seinen Einvernahmen durchgehend, dass er den wahren Zweck der Reise kannte oder mitbekommen habe, dass der Beschuldigte 1 ein Paket abgeholt habe. Diese Aussagen sind höchst unglaubhaft. Aufgrund der gefundenen Dateien auf seinem Mobiltelefon ist vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Hintergründe ziemlich gut kannte oder zumindest vermutete. Seine Aussage, dass auch andere Personen, namentlich der Beschuldigte 1, Zugang zu seinem Mobiltelefon gehabt hätten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn es so war, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte 1 solch belastende Dateien auf einem fremden Mobiltelefon abgespeichert hätte. Zu bedenken ist schliesslich, dass der Beschuldigte 3 zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Wochen beim Beschuldigten 1 wohnhaft war. Dass er in dieser Zeit nichts von den Vorgängen rund um den Beschuldigten 1 mitbekommen haben will, ist angesichts der Umstände kaum glaubhaft. Dies gilt auch für seine Aussage, dass er während der Reise nichts – auch nicht den Inhalt der Telefongespräche des Beschuldigten 1– mitbekommen haben will. Diese Darstellung steht im Übrigen auch in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 2. Gemäss diesem hatte der Beschuldigte 3 eine durchaus grössere Rolle inne. So hat er beispielsweise jeweils mitgeteilt, wo der Beschuldigte 2 durchfahren solle, und war offensichtlich auch an den Nachverhandlungen des Beschuldigten 2 zu seiner Vergütung beteiligt (vgl. StA act. 12.13, Frage 10; auch erwähnt durch den Beschuldigten 1, StA act. 12.11, Fragen 4, 5). Gemäss dem Beschuldigten 2 hat der Beschuldigte 3 zudem mit dem Beschuldigten 1 gemutmasst, wer sich hinter dem unbekannten Anrufer verbergen solle. Alleine dies zeigt, dass er offensichtlich weit mehr wusste, als er selbst angibt. Hinsichtlich seiner Rolle ist schliesslich auf die dritte Einvernahme des Beschuldigten 1 abzustellen. Dort gab dieser selbst an, dass er den Beschuldigten 3 mitgenommen habe, um ihn vor dem Beschuldigten 2 zu schützen, falls dieser mit dem Deliktsgut abhauen wolle (StA act. 12.11 Frage 11). Dies erscheint glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte 1 diesbezüglich eine Falschaussage getätigt haben soll, und der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 erst seit ein paar Tagen kannte (vgl. dazu ausführlich E. 5.5).
Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass dieser bereits in seiner ersten Einvernahme relativ ausführlich beschrieb, wie es zu der ganzen Reise kam. Aus seinen Aussagen und den Aussagen der übrigen Beteiligten ist klar, dass sich seine Tatbeteiligung grundsätzlich auf den Fahrdienst beschränkte. Seine Aussagen sind zu grossen Teilen als glaubhaft einzustufen, zumal sie sich gerade auch mit den ersten Aussagen des Beschuldigten 1 decken und mit weiteren externen Indizien (Tatwissen/Tatbeteiligung R._____ und V._____) übereinstimmen. Einzig hinsichtlich seines eigenen Tatwissens ist ebenfalls davon auszugehen, dass er seine eigene Beteiligung kleiner dargestellt hat, als sie tatsächlich war. So zeigen die Nachrichten an seine Freundin, dass ihm – entgegen seinen Aussagen – klar war, dass vorliegend ein grosser Geldbetrag von über EUR 10'000.00 abgeholt werden sollte, und dass dieser aus einer Straftat stammte. Dies deckt sich auch mit seiner eigenen Aussage, wonach er wusste, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 verschiedene kriminellen Sachen am Laufen hatten. Dabei war ihm sogar bekannt, dass sich die mutmasslichen kriminellen Handlungen des Beschuldigten 1 auf Gelddelikte bezogen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 verschiedene Gespräche zwischen dem Beschuldigten 1 und 3 sowie seine Telefonate mit dem unbekannten Anrufer mitbekommen haben muss, ist kaum davon auszugehen, dass er die weiteren Umstände nicht kannte. Seine Angaben, dass er sich mehrfach habe bestätigen lassen, dass es sich nicht um etwas strafrechtlich Relevantes handle, erscheint gerade angesichts seiner Nachrichten an seine Freundin als höchst unglaubhaft. Da er davon ausgehen musste, dass es sich vorliegend um kriminelle Machenschaften handelte, ist zudem davon auszugehen, dass er den wahren Zweck der Reise und den Hintergrund des Deliktsguts nachgefragt hatte und darüber zumindest in groben Zügen Bescheid wusste.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen ist. Namentlich die Aussagen der Geschädigten, des Beschuldigten 1, des Beschuldigten 2 und die verschiedenen Chatprotokolle zeigen, dass allen drei Beschuldigten zumindest bekannt war, dass es sich vorliegend um einen Betrug gehandelt hat.
5. Rechtliche Würdigung
5.1. Einschlägige Tatbestände
5.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täuschung (BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGer 6B_150/2017 v. 11.1.2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 119 IV 28 E. 3e). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann aber nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 f.; BGer 6B_480/2018 v. 13.9.2019 E. 1.1.1; 6B_977/2018 v. 27.12.2018 E. 1.1; 6B_1323/2017 v. 16.3.2018 E. 1.1; 6B_150/2017 v. 11.1.2018 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt des Weiteren eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (BGE 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGer 6B_1033/2021 v. 12.1.2022 E. 2.1). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist (BGer 6B_1081/2019 v. 15.5.2020 E. 1.2.3).
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_341/2019 v. 21.2.2020 E. 1.3.2).
5.1.2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschuldigten eine vermeintliche Tat in Mittäterschaft oder lediglich als Gehilfen im Sinne von Art. 25 StGB begangen haben. Bereits vorab sei darauf verwiesen, dass das Gericht lediglich an den Anklagesachverhalt gebunden ist, nicht jedoch an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft. Insofern steht es dem Gericht offen, einen Beschuldigten lediglich als Gehilfen zu qualifizieren, auch wenn die Staatsanwaltschaft eine Mittäterschaft angeklagt hat (vgl. BGer 6B_155/2021 v. 18.3.2022 E. 1.2).
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; BGer 6B_1437/2020 v. 22.9.2021 E. 1.2.2; 6B_338/2020 v. 3.2.2021 E. 3.2.4; je m.H.). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; je m.H.).
Reicht der Tatbeitrag nicht für eine Mittäterschaft aus, ist zu prüfen, ob sich ein Beschuldigter als Gehilfe strafbar gemacht hat. Der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB macht sich schuldig, wer die Haupttat dergestalt fördert, dass die Unterstützung tatsächlich zur Straftat beiträgt, ihre praktischen Erfolgschancen erhöht und sich in diesem Sinne als kausal erweist (BGE 129 IV 124 E. 3.2.; 121 IV 109 E. 3.). Gefordert ist in diesem Zusammenhang mithin, dass die Hilfeleistung die verübte Haupttat tatsächlich fördert bzw. deren Ausführung erleichtert. Der Haupttäter muss aus dem Tatbeitrag mithin einen konkreten praktischen Nutzen ziehen, ansonsten es an einer kausalen Förderung der Haupttat fehlt. Dabei kommt als Beihilfehandlung sowohl ein physischer als auch ein psychischer Beitrag in Frage. Während die physische Gehilfenschaft ein konkretes Tun des Gehilfen beinhaltet, ist bei der psychischen Beihilfe lediglich gefordert, dass der Hilfeleistende den Täter in dessen bereits gefassten Entschluss bestärkt, dies etwa durch aktive und motivierende Zustimmung, bestärkendes Lob oder aktive Anfeuerung. Die blosse innere Billigung der Straftat, welche die Straftat nicht kausal fördert, stellt indessen keine psychische Gehilfenschaft dar. Stets ist der Tatbeitrag der Beihilfe indes von untergeordneter Natur, so dass – in Abgrenzung zur Mittäterschaft – insbesondere nicht erforderlich ist, dass die Haupttat mit diesem Beitrag steht oder fällt. In subjektiver Hinsicht muss sich der Gehilfe die wesentlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der vom Haupttäter zu begehenden Straftat zumindest in ihren Grundzügen vorstellen, wobei er aber weder diesen noch die Tat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3). Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters hat der Gehilfe dann, wenn dieser nach seiner Vorstellung bereits einen konkreten Tatentschluss gefasst hat (BGE 117 IV 186 E. 3.). Zudem muss der Gehilfe den Haupttäter auch tatsächlich unterstützen wollen und dabei zumindest in Kauf nehmen, dass er mit seinem Verhalten eine bestimmt geartete Straftat fördert (BGer 6B_859/2014 v. 24.3.2015 E. 1.2.3 in fine). Dabei genügt es, dass er erkennt, dass er eine strafbare Handlung unterstützt, deren grobe Umrisse ihm bekannt sind.
5.2. Haupttat
Bevor auf die Tatbeteiligung der Beschuldigten einzugehen ist, ist vorliegend zu prüfen, ob eine objektiv und subjektiv rechtswidrige Haupttat vorliegt.
5.2.1. Täuschung und kausal verursachter Irrtum
Wie dargelegt, äussert sich der Betrugstatbestand dadurch, dass die geschädigte Person durch den oder die Täter über Tatsachen getäuscht wird und dadurch in einen Irrtum versetzt wird. Vorliegend hat die Täterschaft die Geschädigte in umfassender Weise darüber getäuscht, dass eine Bande hinter ihrem Geld her sei und sie deshalb verschiedene Vorsichtsmassnahmen treffen müsse. Nachdem die Beschuldigte deshalb grosse Teile ihres Vermögens in Gold getauscht hatte, gaben die Täter weiter an, dass dieses vermutungsweise gefälscht sei und deshalb geprüft werden müsse. Die Täuschungshandlungen erfolgen dabei im Sinne einer Falso-Polizia-Tat. So gab sich ein Mann telefonisch als I._____ vom Bundeskriminalamt K._____ in Q._____ aus. Durch die Verwendung gezielt ausgewählter Begriffe, die Erfindung von verschiedenen Ermittlungen und das gefälschte Schreiben des Bundeskriminalamts wurde die Geschädigte gezielt darin getäuscht, dass es sich bei I._____ um einen echten Polizisten handelte. Durch diese Täuschungshandlungen ist die Geschädigte in den Irrtum versetzt worden, dass einerseits jemand ihr Geld stehlen wollte und andererseits das getauschte Gold möglicherweise gefälscht sei. Aufgrund dieses durch die Täuschungshandlungen verursachten Irrtums erklärte sie sich bereit, das Gold der Täterschaft – gemäss Ansicht der Geschädigten der Polizei – zur Überprüfung zu überlassen. Nichts daran zu ändern vermag, dass die Geschädigte gewisse Vorgänge zwischenzeitlich merkwürdig fand, zumal diese Zweifel nichts daran änderten, dass sie den Geschichten von Herrn I._____ trotzdem Glauben schenkte. Die Merkmale der Täuschung und des Irrtums sind gegeben.
5.2.3. Arglistige Bestärkung des Irrtums
Betrug im Sinne von Art. 146 StGB ist nur erfüllt, wenn die Täterschaft die geschädigte Person arglistig in die Irre geführt hat. Vorliegend bestreitet namentlich der Beschuldigte 1, dass Arglist gegeben sei, da kein Lügengebäude vorliege und die Geschädigte leichtsinnig gehandelt habe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Täterschaft bediente sich vorliegend nicht nur einfacher Lügen, sondern stimmte einzelne Lügen so aufeinander ab, dass die Geschädigte von einer umfassenden Bedrohungslage ausgehen musste. Einerseits vermittelte der Oberkommissar I._____ aufgrund seiner Ausdrucksweise und seiner Überzeugungskraft das glaubhafte Bild eines realen Polizisten. Andererseits erfand dieser Gefahrensituationen, wonach die Geschädigte und namentlich ihr Vermögen in Gefahr und deshalb in Sicherheit zu bringen sei. Um die erfundenen Geschichten zu stützen, traf die Täterschaft verschiedene Vorkehrungen. So wurde der Geschädigten ein gefälschtes Schreiben des Bundeskriminalamts zugestellt, ihr am Telefon eine gefälschte Tonaufnahme von zwei angeblichen Bandenmitgliedern vorgespielt, und Bezug auf eine reale Einbruchsserie in Herrenberg (D) genommen. Im Weiteren baute I._____ – auch wenn dies der Beschuldigte 1 bestreitet – ein Vertrauensverhältnis zu der Geschädigten auf, indem er sie – meist jeden Tag (vgl. StA act.12.4, Fragen 3 und 8) – mehrmals anrief und sich dabei nach ihrem Wohlbefinden erkundigte. Unter anderem aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses konnte er die Geschädigte davon abhalten, jemandem anderen von den Telefonaten zu erzählen. Dabei brachte er ein, dass es sich hier um eine grössere Geschichte handeln würde, bei der auch die Interpol beteiligt sei. Deshalb müsse das Ganze geheim bleiben (StA act. 12.4, Frage 8).
Der Beschuldigte 1 bringt vor, die Geschädigte habe leichtsinnig gehandelt, was eine Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung ausschliesse. Er verweist dazu namentlich auf das Schreiben der G._____ vom 25. Mai 2018, in welchem diese die Geschädigte vor einem Enkeltrickbetrug warnte. Zudem seien die Lügen einfach zu überprüfen gewesen – ein einfacher Anruf bei der Polizei hätte dazu genügt. Der Beschuldigte 1 übersieht in seiner Argumentation, dass betreffend die Opfermitverantwortung bei betagten Personen eine mögliche altersbedingte Unterlegenheit zu berücksichtigen ist. Namentlich sind die konkrete Schutzbedürftigkeit sowie die konkrete Lage der Betroffenen in die Beurteilung einzubeziehen, soweit der Täter diese kennt und auch ausnützt (vgl. BGer 6P.172/2000 v. 14.5.2001 E. 8; BGer 6B_264/2012 v. 19.4.2013 E. 1.1 m.H.). Vorliegend wussten die Täter, dass es sich bei der Geschädigten um eine ältere Person handeln musste. Vermutungsgemäss war ihnen – spätestens im Verlauf der Telefonate – auch bekannt, dass die Geschädigte verwitwet war. Aufgrund bereits vorangehender Übergaben in Q._____ war ihnen zudem bekannt, dass die Beschuldigte I._____ vertraute, sich einfach ängstigen liess und ansonsten offensichtlich keine andere Vertrauensperson hatte. Dieses Wissen nutzten die Täter aus, namentlich, indem sie durch mehrmalige tägliche Telefonanrufe zu der Geschädigten ein Vertrauensverhältnis aufbauten. Nichts an der Arglist zu ändern vermögen dabei die offenbar mündlich und schriftlich erfolgten Warnungen ihrer Bank. Einerseits hatte I._____ der Geschädigten ausdrücklich mitgeteilt, dass jemand bei der Bank ebenfalls in die kriminellen Machenschaften verwickelt sei. Dies hielt die Geschädigte davon ab, die Warnungen der Bank als real anzusehen. Andererseits beschränkten sich die Warnungen der Bank auf einen "Enkeltrickbetrug", was vorliegend ja gerade nicht der modus operandi war. Wenn die Geschädigte verschiedentlich gewisse Zweifel äusserte, bediente sich die Täterschaft anderer Machenschaften, um sie zu überzeugen. So stellten sie ihr das gefälschte Schreiben des Bundeskriminalamts erst zu, nachdem sie von Herrn I._____ eine Quittung verlangt hatte (StA act. 12.4, Frage 9).
Zusammenfassend ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist als erfüllt anzusehen. Die Täterschaft bediente sich mehrfacher und raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen und täuschte die Geschädigte mit Hilfe der Errichtung eines eigentlichen Lügengebäudes. Zudem bediente sich die Täterschaft besonderer Machenschaften, um die Lügen zu schützen. Bei der Geschädigten handelte es sich um eine verwitwete 84-jährige alleinstehende Dame. Dies wussten die Täter auszunutzen und schafften es, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihr aufzubauen.
5.2.4. Kausal verursachte Vermögensdisposition und unmittelbarer Vermögensschaden
Weiter wird voraussetzt, dass die Geschädigte aufgrund des durch die Täuschung verursachten Irrtums eine freiwillige Vermögensdisposition getätigt und sich dabei unmittelbar in ihrem Vermögen geschädigt hat. Vorliegend ist unbestritten, dass die Geschädigte dem Beschuldigten 1 am 14. Juni 2018 ein Couvert mit 5 Kilogramm Gold übergeben hat. Diese Übergabe erfolgte dabei aufgrund der Anweisungen von I._____. Die Täuschung ist demzufolge als kausal für die Vermögensdisposition anzusehen. Mit der Goldübergabe erfuhr die Geschädigte zudem unmittelbar eine Vermögensschädigung, da sie über das Gold nicht mehr verfügen konnte und die Täterschaft ihr dieses auch nicht zurückerstatten wollte. Nach der Übergabe war ihr Vermögen demzufolge über CHF 200'000.00 kleiner. Vorliegend wurde das Gold zwar später sichergestellt und zurückgegeben. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens ist gemäss Rechtsprechung jedoch bereits erfüllt, wenn es nur vorübergehend eintritt. Das Delikt war in diesem Zeitpunkt somit bereits vollendet.
5.2.5. Motivationszusammenhang / Kausalzusammenhang
Das Bundesgericht setzt schliesslich einen Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition voraus. Wie bereits mehrfach angedeutet, erfolgte die Vermögensdisposition aufgrund des durch die Täuschung verursachten Irrtums. Ein Motivationszusammenhang beziehungsweise ein Kausalzusammenhang zwischen den Tatbestandsmerkmalen ist ohne Weiteres gegeben.
5.2.6. Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die mutmasslichen Hintermänner der Tat nicht ermittelt worden sind und von ihnen demzufolge auch keine Aussagen zu ihren Absichten vorliegen. Aufgrund des modus operandi und den Tatumständen ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass die Hintermänner die Tat mit direktem Vorsatz geplant und ausgeführt haben. Dies einzig mit dem Ziel, sich selbst zu bereichern. Die Bereicherungsabsicht war zudem unrechtmässig, zumal die Täter keinen klagbaren Anspruch hatten und ihnen dies auch bekannt sein musste. Inwieweit die Beschuldigten den subjektiven Tatbestand erfüllen, ist erst später zu prüfen.
5.2.7. Fazit
Zusammenfassend ist vorliegend der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind hinsichtlich der Haupttäter weder ersichtlich noch angesichts der vorliegenden Tatumstände denkbar. Im Folgenden ist zu beurteilen, inwieweit die Beschuldigten an der Tat beteiligt waren.
5.3. Tatbeteiligung des Beschuldigten 1
Die Vorinstanz ging hinsichtlich des Beschuldigten 1 davon aus, dass dieser als Mittäter zu qualifizieren sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte 1 diese Qualifikation und brachte vor, dass er aufgrund seiner Tatbeteiligung und seinem Tatwissen lediglich als Gehilfe zu betrachten sei. Vorliegend ist dem Beschuldigten 1 zuzustimmen. Zwar hat gerade der Beschuldigte 1 einen erheblichen und kausalen Tatbeitrag geleistet, indem er die Abholung und den Transport der Beute übernommen hat. Jedoch ist ihm keine eigentliche Tatherrschaft zuzusprechen, zumal er gemäss den Aussagen sämtlicher Beschuldigten jeweils auf telefonische Anleitung gehandelt hat. Gerade die Tatsachen, dass er die Höhe und Art der Beute nicht gekannt und auch die Adresse der Geschädigten erst relativ spät mitgeteilt bekommen hat, zeigt, dass er das Geschehen hinsichtlich seiner eigenen Tathandlungen nicht beherrscht hat, sondern lediglich auf Anweisung gehandelt hat. Seine Handlungen kommen einer Mittäterschaft zwar nahe, zumal er die erste Ansprechperson der Hintermänner war und auf ihre direkten Anweisungen handelte. Aufgrund fehlender Tatherrschaft ist der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 jedoch lediglich als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu werten. Dies jedoch in klarer Weise: Mit seinen Handlungen hat er die Haupttat stark gefördert, indem dank ihm die Vermögensdisposition der Geschädigten überhaupt erst möglich wurde. Lediglich aufgrund seines Tatbeitrags (und des Tatbeitrags der übrigen Beschuldigten) wären die Haupttäter in den Besitz des Goldes gelangt, wobei nicht von Belang ist, dass auch jemand anderes seinen Auftrag hätte durchführen können. Hinsichtlich den weiteren Tatbestandsmerkmalen (namentlich die Täuschungshandlungen) lässt sich jedoch keine direkte Verbindung zum Beschuldigten 1 nachweisen.
In subjektiver Hinsicht gilt das Folgende: Auch wenn nicht nachweisbar ist, dass der Beschuldigte 1 sämtliche konkreten Täuschungshandlungen kannte, ist aufgrund mehrerer Indizien davon auszugehen, dass er zumindest den modus operandi kannte. Namentlich ist davon auszugehen, dass es ihm bekannt war, dass es sich um einen Enkeltrick- oder einen Falso-Polizia-Betrug handeln musste; nichts anderes lässt sich aus der Verbindung zu seiner Schwester, dem gefundenen Polizeirapport, seinem versprochenen Beuteanteil, den Gesprächen mit dem Beschuldigten 3 und den Nachrichten von "Z._____" schliessen. Als Gehilfe muss ihm die Haupttat dabei nicht in jeden Einzelheiten bekannt gewesen sein. Es reicht, wenn er sich die wesentlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Haupttäter in den Grundzügen vorgestellt hat. Dies ist vorliegend ohne Zweifel erfüllt. Hinsichtlich seiner eigenen Unterstützungshandlungen ist ihm zudem direkter Vorsatz anzurechnen. Er wollte sich direkt an der Tat beteiligen und sich dabei selbst an einem Teil der Beute bereichern.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte 1 der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
5.4. Tatbeteiligung des Beschuldigten 2
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 2 ebenfalls wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. In der vorliegenden Berufung brachte der Beschuldigte 2 beziehungsweise sein Rechtsvertreter vor, dass er gar keine Kenntnisse über die Haupttat gehabt habe und davon ausgegangen sei, dass er bei einer legalen Sache dabei sei. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, ist dieser Einschätzung des Beschuldigten 2 nicht zuzustimmen.
In objektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 mit seinen Fahrdiensten und dem Zurverfügungstellen seines Fahrzeugs die Haupttat in kausaler Weise gefördert hat, da ohne seinen Tatbeitrag die Beute nicht in H._____ hätte abgeholt werden können. Unerheblich ist dabei, dass jemand anderes diese Dienste ebenfalls hätte leisten können.
In subjektiver Hinsicht geht das Kantonsgericht schliesslich davon aus, dass der Beschuldigte 2 von allen Beschuldigten zwar am wenigsten Kenntnisse über den eigentlichen Betrugsablauf hatte. Wie dargelegt, war aber auch ihm bekannt, dass er sich auf eine kriminelle Aktion eingelassen hatte, bei welcher es um weit mehr als EUR 10'000.00 gehen sollte. Gemäss seiner eigenen Aussage war ihm zudem bewusst, dass der Beschuldigte 1 an kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit Geld beteiligt war, und dass hinter der Tat gewisse Hintermänner steckten. Dies hatte er aus den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten 1 und 3 mitbekommen. Bereits aufgrund dieser Informationen und aufgrund der Kenntnisse über ihren eigenen Abholauftrag musste ihm zumindest bewusst sein, dass ein Betrug hinter der Sache steckte und die Geschädigte unrechtmässig zu einer Vermögensdisposition gebracht worden war. Die gegenteiligen Beteuerungen seinerseits sind als reine Schutzbehauptungen zu werten und nicht glaubhaft. Er selbst gab anlässlich einer Einvernahme an, dass er leichtsinnig gehandelt habe und hätte wissen müssen, dass er sich strafbar machen würde.
Rekapitulierend hat der Beschuldigte 2 mit seinem Fahrdienst und dem Zurverfügungstellen seines Fahrzeugs einen nicht unerheblichen Tatbeitrag geleistet. Diesen Tatbeitrag erbrachte er mit mindestens einer starken Vermutung, dass eine kriminelle Handlung beziehungsweise ein Betrug hinter der Sache steckte. Da er den Tatbeitrag trotz dieser Vermutung leistete, ist ihm insofern ein eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Aufgrund dessen ist der Beschuldigte 2 gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
5.5. Tatbeteiligung des Beschuldigten 3
Der Beschuldigte 3 ist von der Vorinstanz freigesprochen worden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er keinen relevanten Tatbeitrag geleistet habe. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft wie bereits dargelegt Berufung.
Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 nicht als Mittäter zu qualifizieren ist. Dafür war sein Tatbeitrag zu gering, zumal er nicht an der Vermögensdisposition und/oder der Vermögensschädigung direkt beteiligt war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 tatsächlich zum Schutze des Beschuldigten 1 an der Reise teilnahm. Diese Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich der zweiten Einvernahme erscheint glaubhaft – warum sonst, wenn es nicht die Wahrheit wäre, hätte der Beschuldigte 1 dies behaupten sollen. Zudem ist aufgrund des auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 3 gefundenen erwähnten Foto des Polizeirapports und der Videoaufnahme ohne weiteres davon auszugehen, dass er ziemlich genau wusste, an was für einer Tat er sich vorliegend beteiligte. Darauf lassen im Übrigen auch die mehrfach erwähnten Aussagen des Beschuldigten 2 schliessen. Wenn er aber wusste, was konkret ablief, erscheint es sehr unglaubhaft, dass er einfach so mitgefahren wäre; wie sich später zeigte, bestand ein nicht unbeachtliches Risiko, erwischt zu werden. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 einzig deshalb mitgegangen ist, weil auch er einen Tatbeitrag – nämlich den Schutz des Beschuldigten 1 beziehungsweise der Beute vor dem Beschuldigten 2 – leistete. Diesbezüglich ist schliesslich der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach das Delikt mit der Goldübergabe noch nicht beendet, sondern lediglich vollendet war, da die drei Beschuldigten die Beute noch nicht bei den Auftraggebern abgeliefert hatten und diese noch nicht bereichert waren. Erst mit der Ablieferung der Beute bei den Hintermännern wäre die Tat vollendet gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschuldigte 3 damit seinen Tatbeitrag leisten, was er auch tat, nämlich indem er das Gold bis zur Übergabe schützte. Insofern hat er mit seinem Tatbeitrag die Haupttat in kausaler Weise gefördert.
Wie bereits mehrfach dargelegt, ist in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 ohne Weiteres wusste, was die groben Hintergründe der Tat waren. Angesichts des auf seinem Mobiltelefon gefundenen Polizeirapports und der gemäss dem Beschuldigten 2 stattgefundenen Diskussion zwischen den Beschuldigten 1 und 3 über den unbekannten Anrufer ist davon auszugehen, dass er über ähnliches Wissen verfügte wie der Beschuldigte 1. Demzufolge lässt sich nicht nachweisen, dass er den konkreten Betrugsablauf kannte. Jedoch ist aus erwähnten Gründen davon auszugehen, dass er den modus operandi (Falso-Polizia) kannte. Hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags ist ihm direkter Vorsatz anzurechnen. Die kriminellen Hintergründe waren ihm bekannt, trotzdem hat er die entsprechenden Taten mit seinem Beitrag willentlich unterstützt. Insgesamt ist die Tathandlung und das Tatwissen nicht als genügend anzusehen, um den Beschuldigten 3 als Mittäter zu verurteilen. Auch wenn sein Eingreifen schlussendlich nicht notwendig war, hat er mit seinem Tatbeitrag das Verbrechen doch gefördert, indem hat er alleine schon mit seiner Anwesenheit die Beute vor dem Beschuldigten 2 schützte.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte 3 ebenfalls gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung
6.1. Strafrahmen, Sanktionsarten, Grundsätze der Strafzumessung
6.2.1. Vorliegend ist die Begehung eines Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB zu beurteilen. Für die Begehung eines Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von drei bis maximal 180 Tagessätzen vor (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Allfällige Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe (namentlich die Gehilfenschaft) führen vorliegend mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.H.). Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2; 136 IV 55 E. 5.3). Wie im Folgenden zu sehen sein wird, bewegt sich die verschuldens- und tatangemessene Strafe bei allen drei Beschuldigten bei weit mehr als 180 Tageseinheiten, weshalb nicht mehr auf eine Geldstrafe erkannt werden kann, sondern eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Dies wird im Übrigen auch von der Verteidigung nicht infrage gestellt.
6.2.2. Im Weiteren hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Gericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_1245/2020 v. 1.4.2021 E. 1.1).
6.3. Konkrete Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1
6.3.1. In einem ersten Schritt ist die Strafe anhand des Tatverschuldens festzulegen. Ausgangspunkt dafür ist die objektive Tatschwere. Es ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist anschliessend zu beurteilen, inwieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten angerechnet werden kann (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 73).
Die objektive Tatschwere betreffend den Beschuldigten 1 ist vorliegend als nicht unerheblich anzusehen. Zwar hat er lediglich als Gehilfe mitgewirkt, diese Qualifikation erfolgte jedoch namentlich, weil ihm kein Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des konkreten Betrugs nachgewiesen werden konnte. Für einen Gehilfen war sein Tatbeitrag relativ gross, zumal er die Abholung der Beute in H._____ leitete und dazu ein Team von Personen zusammengestellt hatte, welche alle eine gewisse Funktion hatten. Die Deliktsumme ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als sehr hoch zu werten. Vorliegend lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass der Beschuldigte 1 wusste, wie hoch der Deliktsbetrag genau war. Angesichts seiner versprochenen Entlohnung von EUR 10'000.00 bis 15'000.00 musste er jedoch davon ausgehen, dass es sich zumindest um einen hohen fünfstelligen Betrag handeln musste, was nach wie vor als hoch zu werten ist. Auf jeden Fall musste er davon ausgehen, dass bei der Geschädigten ein erheblicher, womöglich existenzbedrohender Schaden entstehen würde. Angesichts dessen, dass sein Tatverschulden trotz Gehilfenschaft nur unwesentlich tiefer als dasjenige der Haupttäter einzuschätzen ist, ist an der Einschätzung der Vorinstanz grundsätzlich festzuhalten. Die objektive Tatschwere ist im unteren mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. zum objektiven Verschulden eines Gehilfen: Mathys, a.a.O., S. 77). Die subjektive Tatschwere entspricht vorliegend im Grundsatz der objektiven Tatschwere, da die dargelegte objektive Tatschwere dem Vorsatz des Beschuldigten 1 entsprach. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass der Beschuldigte 1 eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte. Er musste angesichts des ihm bekannten modus operandi davon ausgehen, dass eine ältere, gegebenenfalls schutzbedürftige Person geschädigt werden sollte. Zudem zeigte er mit der Organisation und Leitung des Transportauftrags inklusive Teamzusammenstellung, dass er fähig und gewillt war, einen grösseren Aufwand zur Zielerreichung zu betreiben. Wie bereits dargelegt, ist dabei davon auszugehen, dass er umfassende Kenntnisse über den modus operandi und den durch seine Handlungen verursachten Schaden hatte.
Sein Gesamtverschulden ist dem Gesagten folgend im unteren mittleren Bereich anzusiedeln. Ohne Berücksichtigung der Gehilfenschaft wäre dafür eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Angesichts seines verminderten Tatwissens ist er lediglich als Gehilfe zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe um ein Sechstel um fünf Monate auf 19 Monate zu mindern ist.
6.3.2. In einem zweiten Schritt kann die verschuldensangemessene Strafe schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponenten).
Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten 1 korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, E. 3.2.1 [SK1 20 17]). Der Beschuldigte weist in Q._____ einschlägige Vorstrafen auf (StA act. 3.2). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Strafe vom 25. Januar 2016 des Amtsgerichts Lüdenscheid von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe aufgrund von Raub und die Strafe vom 27. Januar 2016 des Amtsgerichts Köln von 6 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund gemeinschaftlichen Diebstahls. Dies, da die Strafen erst im Jahr 2031 beziehungsweise 2026 aus dem Schweizerischen Strafregister zu entfernen wären (vgl. Art. 369 Abs. 1 lit. b und c StGB) und somit als Vorstrafen noch zu berücksichtigen sind. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, wobei dies auch für ausländische Vorstrafen gilt (BGE 105 IV 225 E. 2) und zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt (BGer 6B_1058/2016 v. 18.5.2017 E. 6.3.2). Der Beschuldigte liess sich trotz seiner Vorstrafen augenscheinlich nicht davon abhalten, erneut einschlägig zu delinquieren. Somit scheinen ihm die früheren Freiheitsstrafen offensichtlich keine Lehre gewesen zu sein, was mit sechs Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist.
6.3.3. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe resultiert damit für den Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB eine tat-, täter- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe. Die bereits erstandene Haft von 714 Tagen ist an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6.3.4. Ob eine Strafe bedingt oder unbedingt erfolgen soll, ergibt sich aus Art. 42 und 43 StGB Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 m.w.H.). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, muss es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festsetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB) müssen auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt sein.
Vorliegend sind die Vorstrafen der noch nicht aus dem Strafregister entfernten Urteile bei der Legalprognose zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte 1 nur etwas mehr als zwei Jahre nach seinen Verurteilungen die vorliegende Tat durchführte. Erheblich zu einer negativen Legalprognose trägt zudem bei, dass der Beschuldigte 1 nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung im Februar 2018 (vgl. RG act. 6, S. 3) bereits wieder delinquierte. Insgesamt ist dem Beschuldigten 1 eine schlechte Prognose zu attestieren, weshalb es notwendig erscheint, dass er seine Haft vollumfänglich verbüsst. Auf jeden Fall sind keine besonders günstigen Umstände auszumachen, welche trotz der Vortat auf eine begründete Aussicht auf Bewährung schliessen lassen würden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Strafaufschub nicht zulässig und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu vollziehen ist.
6.4. Konkrete Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2
6.4.1. In einem ersten Schritt ist die Strafe anhand des Tatverschuldens festzulegen. Ausgangspunkt dafür ist die objektive Tatschwere. Es ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist anschliessend zu beurteilen, inwieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten angerechnet werden kann.
Die objektive und subjektive Tatschwere betreffend den Beschuldigten 2 ist im Vergleich mit den Beschuldigten 1 und 3 am tiefsten einzuschätzen. Einerseits war dem Beschuldigten 2 offenbar nicht konkret bekannt, in welcher Grössenordnung sich die Betrugsbeute bewegen würde. Er ging lediglich davon aus, dass es sich um einiges mehr als EUR 10'000.00 handelte, was sich wohl auch in seiner im Vergleich zum eingegangenen Risiko eher tieferen Entschädigung von EUR 1'000.00 zeigt. Andererseits erbrachte er mit der Fahrdienstleistung einen Tatbeitrag, welcher zwar nicht unerheblich, aber von untergeordneter Bedeutung war, zumal diese auch sonst jemand mit einem Auto und einem Fahrausweis hätte erbringen können und er auch in der Hierarchiestufe der Gruppe zuunterst war. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Dabei nahm er in Kauf, dass er eine kriminelle Tat unterstützte, welche aufgrund der Grössenordnung des Deliktbetrags erhebliche Konsequenzen für die Geschädigte gehabt hätte. Dies war ihm jedoch – wie dargelegt – nicht sicher bekannt. Angesichts dieser Umstände ist das Gesamtverschulden im unteren Bereich anzusiedeln. Ohne Berücksichtigung der Gehilfenschaft wäre dafür eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund der Gehilfenschaft ist seine Strafe um ein Viertel auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu mindern.
6.4.2. In einem zweiten Schritt kann die verschuldensangemessene Strafe schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponenten).
Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten 2 korrekt wiedergegeben. Darauf und auf die zutreffende Würdigung der Täterkomponenten kann verwiesen werden (act. E.1, E. 3.2.1-3.2.4 [SK1 20 18]). Am Ergebnis der Vorinstanz ist demzufolge festzuhalten, womit sich die Täterkomponenten weder positiv noch negativ auswirken.
6.4.3. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe resultiert damit für den Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB eine tat-, täter- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. Die bereits erstandene Haft von 19 Tagen ist an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6.4.4. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen des bedingten Vollzugs kann auf E. 6.3.4 verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr vorliegend tief anzusetzen ist. Insofern ist die Strafe einstweilen nicht zu vollziehen. Es sei auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen (act. E.1, E. 4.2.1 [SK1 20 18]).
Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs.1 StGB). Angesichts der geringen Wiederholungsgefahr erscheint eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen.
6.5. Konkrete Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 3
6.5.1. In einem ersten Schritt ist die Strafe anhand des Tatverschuldens festzulegen. Ausgangspunkt dafür ist die objektive Tatschwere. Es ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist anschliessend zu beurteilen, inwieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten angerechnet werden kann.
Die objektive und subjektive Tatschwere hinsichtlich des Beschuldigten 3 ist im untersten mittleren Bereich anzugliedern. Dies namentlich deshalb, weil unter anderem angesichts der auf seinem Mobiltelefon gefundenen Daten davon auszugehen ist, dass er die Betrugsumstände beziehungsweise den modus operandi kannte und deshalb wissen musste, dass vorliegend ein erheblicher Schaden zulasten einer vermutungsweise älteren Person entstehen würde. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 3 ist dabei nicht zu unterschätzen. Zwar musste er bis im Zeitpunkt der Festnahme soweit bekannt nicht eingreifen. Durch seine Anwesenheit sorgte er jedoch dafür, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 in Überzahl war und er damit den Transport des Pakets so sicherstellen konnte. Angesichts seines Tatwissens erbrachte er seinen Tatbeitrag dabei mit direktem Vorsatz, was hinsichtlich der Tatschwere stark erhöhend zu berücksichtigen ist. Aus dem Gesagten folgt wie dargelegt, dass das Gesamtverschulden im untersten mittleren Bereich anzusiedeln ist. Ohne Berücksichtigung der Gehilfenschaft wäre dafür eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund der Gehilfenschaft ist seine Strafe um ein Viertel auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu mindern.
6.5.2. In einem zweiten Schritt kann die verschuldensangemessene Strafe schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponenten). Hinsichtlich des Beschuldigten 3 sind keine Vorstrafen bekannt. Weiter sind keine relevanten Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe ersichtlich. Insofern sind die Täterkomponenten neutral zu werten.
6.5.3. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe resultiert damit für den Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB eine tat-, täter- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. Die bereits erstandene Haft von 57 Tagen ist an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6.5.4. Hinsichtlich der Voraussetzungen des bedingten Vollzugs kann auf E. 6.3.4 verwiesen werden. Vorliegend sind wie dargelegt keine Vorstrafen bekannt. Im Weiteren sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Die Voraussetzungen des Strafaufschubs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt, womit die Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe einstweilen aufzuschieben ist.
Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs.1 StGB). Angesichts der geringen Wiederholungsgefahr erscheint eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen.
7. Einziehungen
7.1. Mit Verfügung vom 22. März 2019 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Beschuldigten 1 ein Mobiltelefon LG weiss und ein Mobiltelefon der Marke Nokia und beim Beschuldigten 3 ein Mobiltelefon Samsung Galaxy beschlagnahmt (vgl. act. 1.13, 1.14). Die Vorinstanz hat die Einziehung hinsichtlich der Gegenstände des Beschuldigten 1 geschützt, hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschuldigten 3 jedoch aufgehoben.
7.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
7.3. Hinsichtlich des Beschuldigten 1 hat die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 69 StGB ausführlich dargelegt und korrekt angewendet. In diesem Sinne kann unter Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (act. E.1, E. 5.2.1 f. [SK1 20 17]). Die beiden Mobiltelefone des Beschuldigten 1 sind demnach einzuziehen und gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB zu vernichten.
7.4. Hinsichtlich des Beschuldigten 3 brachte die Vorinstanz vor, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass sein Mobiltelefon als Tatinstrument verwendet worden sei. Dem ist zu widersprechen. Der Beschuldigte 3 gab unter anderem anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass der Beschuldigte 1 teilweise sein Mobiltelefon genommen habe, um verschiedene Sachen nachzuschauen. Zudem gab er an einer Einvernahme an, dass sein Mobiltelefon zur Navigation benutzt worden sei. Insofern besteht ein Deliktskonnex. Im Weiteren ist auf die beiden auf dem Mobiltelefon gefundenen Dateien (Foto Polizeirapport; Videoaufzeichnung von vertraulichem Anwaltsgespräch) zu verweisen. Diese deuten einerseits darauf hin, dass der Beschuldigte 3 möglicherweise sein Mobiltelefon für ähnlichen Taten benutzt hat und in Zukunft benutzen könnte. Andererseits ist unklar, ob namentlich die Videoaufzeichnung im Wissen sämtlicher zu hörenden Personen aufgenommen worden ist. Wäre das nicht der Fall, würde auch diesbezüglich ein widerrechtliches Verhalten vorliegen. Aus diesen Gründen ist das Mobiltelefon einzuziehen und gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB zu vernichten.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1. Untersuchung und Vorinstanz
8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
8.1.2. Vorliegend bestätigt das Kantonsgericht hinsichtlich des Beschuldigten 1 und 2 die Schuldsprüche der Vorinstanz. Den Beschuldigen 3 spricht sie entgegen der Vorinstanz ebenfalls schuldig. In diesem Sinne enden die Strafverfahren mit einer Verurteilung, womit die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft (Beschuldigter 1: CHF 4'929.45; Beschuldigter 2: CHF 3'284.00; Beschuldigter 3: CHF 3'536.50) und die vorinstanzliche Gerichtsgebühr (je CHF 4'000.00) jeweils vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen ist.
8.1.3. Als Bestandteil der Verfahrenskosten ebenfalls den Beschuldigten aufzuerlegen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Kosten werden jedoch einstweilen vom Kanton Graubünden übernommen, sind aber von den Beschuldigten zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz hat den drei amtlichen Verteidigern ein Honorar von CHF 20'633.20 (Beschuldigter 1), CHF 7'681.25 (Beschuldigter 2) und CHF 7'629.55 (Beschuldigter 3), jeweils inklusive Spesen und MwSt., zugesprochen. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 8.1-8.3 [SK1 20 17]; act. E.1, E. 10.1 [SK1 20 18]; act. E.1, E. 6.1 [SK1 20 18]). An diesen Honorarfestsetzungen ist festzuhalten.
8.2. Rechtsmittelinstanz
8.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) werden die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren angesichts der Aufwendungen und der drei Verfahren auf CHF 9'000.00 festgelegt.
8.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem dann auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). In casu unterliegen die Beschuldigten mit ihren Anträgen auf Freispruch. Insofern sie im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine Verbesserung erreichen (Strafmass, Gehilfenschaft), ist diese als unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO anzusehen und für die Kostenregelung nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten von CHF 9'000.00 damit den Beschuldigten 1, 2 und 3 zu je einem Drittel (CHF 3'000.00) aufzuerlegen.
8.2.3. Wie vor der Vorinstanz sind die Kosten der amtlichen Verteidigung als Bestandteil der Verfahrenskosten ebenfalls den Beschuldigten aufzuerlegen (Art. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Kosten werden einstweilen vom Kanton Graubünden übernommen, sind aber von den Beschuldigten zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote im Umfang von CHF 6'612.80 (inkl. Spesen und MwSt.) ein (act. G.1 [SK1 20 17]). Er machte dabei einen Aufwand von 31.75 Stunden à CHF 200.00 geltend. Während die Höhe der Entschädigung grundsätzlich angemessen erscheint, sind einzelne Position trotzdem zu streichen. So verrechnet der Rechtsvertreter auch Aufwendungen seiner Assistentin, obwohl lediglich er als amtlicher Verteidiger eingesetzt war. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 ist damit lediglich für 30.00 Stunden à CHF 200.00 zu entschädigen. Da er keine Spesen beantragt hat, beläuft sich sein Honorar inklusive MwSt. auf CHF 6'462.00.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote des ersten amtlichen Verteidigers (Rechtsanwalt Breitenmoser, vgl. act. J.4) im Umfang von CHF 4'426.15 ein (act. G.1 [SK1 20 18], inkl. Spesen und MwSt.). Dieser machte dabei einen Aufwand von 19.95 Stunden à CHF 200.00 geltend. Zudem reichte er seine eigene Honorarnote im Umfang von CHF 2'884.20 ein (act. G.2 [SK1 20 18], inkl. Spesen und MwSt.), wobei er selbst einen Aufwand von 13 Stunden à CHF 200.00 geltend machte. Die Honorarnote von RA Breitenmoser enthält eine Vielzahl von Telefonanrufen und Korrespondenz mit seinem Mandanten in Zeiträumen, in welchen gar keine Verfahrenshandlungen stattfanden. Dies betrifft namentlich die Zeiträume 27.08.2019 - 13.01.2020 und 12.05.2020 - 12.01.2022. Insgesamt sind deshalb lediglich Aufwendungen von 16.75 Stunden anzuerkennen. Inklusive 3% Spesen und MwSt. ist Rechtsanwalt Breitenmoser mit CHF 3'716.20 zu entschädigen. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Bühler ist grundsätzlich angemessen. Zu streichen sind jedoch eine Stunde hinsichtlich Vorbesprechung und Teilnahme an der Hauptverhandlung, zumal diese lediglich vier Stunden gedauert hat. Zudem ist praxisgemäss lediglich eine Stunde für das Besprechen des begründeten Entscheids mit der Mandantschaft anzuerkennen. Zusammenfassend ist Rechtsanwalt Bühler für 11 Stunden à CHF 200.00 zu entschädigen, womit ihm inkl. 3% Spesen und MwSt. CHF 2'440.50 zusteht.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote im Umfang von CHF 4'026.80 (inkl. Spesen und MwSt.) ein (act. G.1 [SK1 20 19]). Er machte dabei einen Aufwand von 18.15 Stunden à CHF 200.00 geltend. Während die Höhe der Entschädigung grundsätzlich angemessen erscheint, sind vereinzelte Positionen als nicht notwendig anzusehen und zu streichen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vier Telefonate zwischen dem 18. Dezember 2020 und dem 30. November 2021 zur Verteidigung notwendig waren. Im Weiteren dauerte die Hauptverhandlung am Kantonsgericht lediglich 4 Stunden. Der in der Honorarnote geschätzte Aufwand von 5 Stunden ist somit um eine Stunde zu kürzen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 ist damit für 16.45 Stunden à CHF 200.00 zu entschädigen. Inklusive 3% Spesen und MwSt. beläuft sich sein Honorar damit auf CHF 3'649.60.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren SK1 20 17, SK1 20 18 und SK1 20 19 werden vereinigt.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 14. August 2019 (Proz. Nr. 515-2019-12) betreffend B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
[…]
3.
Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. März 2019 verfügte Beschlagnahme des Mobiltelefons iPhone 5 wird aufgehoben und dieses B._____ ausgehändigt.
[…]
3.1 A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
3.2 Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten bestraft. Die bereits erstandene Haft von 714 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.1 B._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
4.2 Dafür wird B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Die erstandene Untersuchungshaft von 19 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
5.1 C._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
5.2 Dafür wird C._____ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Die erstandene Untersuchungshaft von 57 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
6.1 Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. März 2019 beschlagnahmten Mobiltelefone LG weiss und Nokia von A._____ werden eingezogen und vernichtet.
6.2 Das von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. März 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy von C._____ wird eingezogen und vernichtet.
7.1 Die Kosten der Staatsanwaltschaft betreffend A._____ von CHF 4'929.45 gehen zulasten von A._____.
7.2 Die Kosten der Staatsanwaltschaft betreffend B._____ von CHF 3'284.00 gehen zulasten von B._____. Das von B._____ geleistete Depositum von CHF 1'000.00 wird an diese Kosten angerechnet.
7.3 Die Kosten der Staatsanwaltschaft betreffend C._____ von CHF 3'536.50 gehen zulasten von C._____.
8.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend A._____ von CHF 24'633.20 (Gerichtskosten CHF 4'000.00; amtliche Verteidigung CHF 20'633.20 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von A._____.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
8.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend B._____ von CHF 11'681.25 (Gerichtskosten CHF 4'000.00; amtliche Verteidigung CHF 7'681.25 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von B._____.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
8.3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend C._____ von CHF 11'629.55 (Gerichtskosten CHF 4'000.00; amtliche Verteidigung 7'629.55 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von C._____.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend A._____ von CHF 9'462.00 (Gerichtskosten CHF 3'000.00; amtliche Verteidigung CHF 6'462.00 [inkl. MwSt.]) gehen zulasten von A._____.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
9.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend B._____ von CHF 9'156.70 (Gerichtskosten CHF 3'000.00; amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Breitenmoser CHF 3'716.20 [inkl. Spesen und MwSt.]; amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Bühler CHF 2'440.50 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von B._____.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
9.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend C._____ von CHF 6'649.60 (Gerichtskosten CHF 3'000.00; amtliche Verteidigung 3'649.60 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von C._____.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
10. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
11. Mitteilung an:
1 / 51
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476
BGE 129 I 151ATF 129 I 151DTF 129 I 151
6B_173/2022
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
BGE 132 I 127ATF 132 I 127DTF 132 I 127
BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476
BGE 129 I 151ATF 129 I 151DTF 129 I 151
6B_14/2021
6B_415/2021
6B_383/2019
BGE 145 IV 470ATF 145 IV 470DTF 145 IV 470
BGE 140 IV 172ATF 140 IV 172DTF 140 IV 172
6B_14/2021
6B_415/2021
6B_1003/2020
6B_886/2017
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
BGE 125 I 127ATF 125 I 127DTF 125 I 127
6B_415/2021
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
6B_369/2013
6B_1394/2020
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
6B_1367/2019
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 124 IV 86ATF 124 IV 86DTF 124 IV 86
BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31
6B_738/2018
6B_653/2016
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
Art. 177 StPOart. 177 CPPart. 177 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
6B_150/2017
BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52
BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
BGE 119 IV 28ATF 119 IV 28DTF 119 IV 28
BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
6B_480/2018
6B_977/2018
6B_1323/2017
6B_150/2017
BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52
BGE 133 IV 171ATF 133 IV 171DTF 133 IV 171
BGE 128 IV 255ATF 128 IV 255DTF 128 IV 255
BGE 126 IV 113ATF 126 IV 113DTF 126 IV 113
6B_1033/2021
6B_1081/2019
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_341/2019
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
6B_155/2021
BGE 143 IV 361ATF 143 IV 361DTF 143 IV 361
BGE 135 IV 152ATF 135 IV 152DTF 135 IV 152
BGE 120 IV 265ATF 120 IV 265DTF 120 IV 265
6B_1437/2020
6B_338/2020
BGE 135 IV 152ATF 135 IV 152DTF 135 IV 152
BGE 120 IV 265ATF 120 IV 265DTF 120 IV 265
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
BGE 129 IV 124ATF 129 IV 124DTF 129 IV 124
BGE 121 IV 109ATF 121 IV 109DTF 121 IV 109
BGE 121 IV 109ATF 121 IV 109DTF 121 IV 109
BGE 117 IV 186ATF 117 IV 186DTF 117 IV 186
6B_859/2014
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6P.172/2000
6B_264/2012
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 123 IV 49ATF 123 IV 49DTF 123 IV 49
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
6B_1245/2020
Art. 369 StGBart. 369 CPart. 369 CP
BGE 105 IV 225ATF 105 IV 225DTF 105 IV 225
6B_1058/2016
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
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