SK1 2020 25
Anspruch nach AVIG
22. Februar 2022Deutsch37 min
A. Mit Urteil vom 12. September 2019, mitgeteilt am 20. April 2020, stellte das Regionalgericht Prättigau/Davos fest, dass A._____ am 10./11. Februar 2019 in B._____ die folgenden Straftaten schuldlos beging: strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an. Die Verfahrenskosten von CHF 14'247.00 auferlegte es dem Kanton Graubünden, ebenso die Haftkosten von CHF 18'200.00 und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von CHF 5'549.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Source gr.ch
Urteil vom 23. Juni 2021
(Mit Urteil 6B_1405/2021 vom 31. Januar 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz SK1 20 25
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Nydegger
Walker, Aktuarin
Parteien A._____,
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
Gegenstand Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12.09.2019, mitgeteilt am 20.04.2019 (Proz. Nr. 515-2019-16)
Mitteilung 01. November 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 12. September 2019, mitgeteilt am 20. April 2020, stellte das Regionalgericht Prättigau/Davos fest, dass A._____ am 10./11. Februar 2019 in B._____ die folgenden Straftaten schuldlos beging: strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an. Die Verfahrenskosten von CHF 14'247.00 auferlegte es dem Kanton Graubünden, ebenso die Haftkosten von CHF 18'200.00 und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von CHF 5'549.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
B. A._____ war am 21. März 2019 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden in Untersuchungshaft versetzt worden. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. Mai 2019 das von A._____ gestellte Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt bewilligt und hatte ihn per 28. Mai 2019 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug in die Klinik C._____ (fortan: C._____) in D._____ versetzen lassen. Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs hatten die C._____ die Ermächtigung zur Zwangsmedikation von A._____ erhalten.
C. Gegen das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. September 2019, mitgeteilt am 20. April 2020, meldete A._____ am 17. September 2019 fristgerecht Berufung an. Die Berufungserklärung datierte vom 11. Mai 2020 und erfolgte damit ebenfalls innert Frist. A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte über seinen amtlichen Verteidiger, es sei die Dispositivziffer 2 (stationäre Massnahme) aufzuheben und stattdessen eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Zusätzlich stellte er den Beweisantrag, es sei ein zweites psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellen zu lassen, welches sich insbesondere über die von Dr. med. E._____ gestellte Diagnose der schweren psychischen Störung im Sinne einer episodisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10; F 20.0) äussere.
D. Gleichentags mit der Einreichung der Berufung ersuchte der Beschuldigte das Kantonsgericht von Graubünden am 11. Mai 2020, ihn aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Dieses Gesuch wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab (SK1 20 29). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. August 2020 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_342/2020 v. 3.8.2020).
E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2020 auf eine Stellungnahme betreffend die vom Beschuldigten erhobene Berufung. Hingegen nahm sie Stellung zum Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens. Sie führte aus, alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte mit den Schlussfolgerungen von Dr. med. E._____ nicht einverstanden sei, rechtfertige nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Darlegungen der Sachverständigen seien schlüssig und würden sich weder als unvollständig noch als unklar erweisen, auch würden keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens im Sinne von Art. 189 StPO bestehen. Die Anordnung eines weiteren Gutachtens sei deshalb entbehrlich.
F. Mit Replik vom 15. November 2020 hielt der amtliche Verteidiger an seinem Beweisantrag für den Beschuldigten fest. Er machte geltend, die Gutachterin habe seinen Mandanten lediglich während eines Gespräches von 65 Minuten sprechen können, wobei letzterer aufgrund der Medikation in seinem Antrieb beeinträchtigt gewesen sei. Eine zweite Begutachtung dränge sich unweigerlich auf, nachdem das Gutachten von Dr. med. E._____ im Wesentlichen auf Diagnosen der Vergangenheit basiere und die gutachterlichen Schlussfolgerungen für die Beurteilung des vorliegenden Straffalles von zentraler Bedeutung seien.
G. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2020 auf weitere Bemerkungen und hielt an ihrer Auffassung fest, wonach die Anordnung eines Zweitgutachtens entbehrlich sei.
H. Am 12. März 2021 stellte das Amt für Justizvollzug (fortan: AJV) beim Kantonsgericht den Antrag, dem Beschuldigten seien begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal der Klinik C._____, C._____, zu bewilligen. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. März 2021 bewilligt (SK1 21 14).
I. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2021 lehnte der Vorsitzende der I. Strafkammer den Beweisantrag des amtlichen Verteidigers auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens ab.
J. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2021 geladen wurde, fand am 22. Juni 2021 statt. Anwesend waren der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Das Urteil wurde am 23. Juni 2021 beraten und dem Beschuldigten gleichentags im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Am 28. Oktober 2021 erging von Amtes wegen eine Berichtigung des vorzeitig mitgeteilten Dispositivs.
K. Die Akten des Verfahrens betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Mass-nahmenvollzug (SK1 20 29) und des Verfahrens betreffend Bewilligung der Vollzugslockerungen (SK1 21 14) sind beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
2.
Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschuldigte habe die Tatbestände der strafbaren Vorbereitungshandlungen, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und des Hausfriedensbruchs in schuldloser Begehung erfüllt, wurde nicht angefochten. Sie ist damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die beantragte Aufhebung der von der Vorinstanz ausgesprochenen stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen). Der Beschuldigte beantragt stattdessen die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Zu befinden ist sodann über den von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung erneut gestellten Beweisantrag zur Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens, das sich insbesondere über die von Dr. med. E._____ gestellte Diagnose der schweren psychischen Störung im Sinne einer episodisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10; F 20.0) äussern soll (vgl. act. H.1).
3.1
Die Verteidigung bringt mehrere Gründe vor, weshalb ein zweites psychiatrisches Gutachten anzuordnen sei. Sie wendet sich sowohl gegen den Inhalt des von Dr. med. E._____ erstellten Gutachtens als auch gegen dessen Aktualität. Zunächst bringt sie vor, dass die Schlussfolgerungen von Dr. med. E._____, welche dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie attestierten, unzutreffend seien. Der Beschuldigte sei mit diesen Schlussfolgerungen nicht einverstanden. Die Einholung eines Zweitgutachtens dränge sich darum vor dem Hintergrund des sehr schweren Eingriffs in die Persönlichkeit des Beschuldigten und der Tatsache, dass dieser mit der Anordnung einer stationären Massnahme nicht einverstanden sei, auf (act. H.1, Ziff. II).
3.2.1
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung ab (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Gutachten nach Art. 56 ff. StGB sind im Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidungsgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1). Inhaltlich hat sich ein Gutachten über alle entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher Sicht schlüssig und klar auszusprechen (BGer 6B_989/2017 v. 20.12.2017 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2a). An die Person des Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Als sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2).
3.2.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ attestiert dem Beschuldigten eine episodisch verlaufende paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0). Dabei handle es sich um eine schwere psychische Störung, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus, der psychischen Grundfunktionen (Kognition, Emotion, Realitätswahrnehmung und Realitätsbeurteilung) und des sozialen Umfelds geführt habe. Die Gutachterin hält zusammenfassend fest, dass diese Symptome und die damit verbundene Instabilität in Emotionalität und Verhalten, die unter anderem zu einer nicht unerheblichen Waffenaffinität führe, die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht, die weitgehende psychosoziale Desintegration und die ungünstige Prognose hinsichtlich der künftigen Behandlungsbereitschaft die wesentlichen Risikofaktoren für erneute aggressive Verhaltensweisen mit Fremdgefährdung seien. Das Risiko für Gewalttaten sei beim Beschuldigten aufgrund der psychischen Erkrankung in ungenügend behandeltem Zustand gegenüber der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöht. Es seien fremdgefährdende Handlungen aus den Kategorien der bisher beschriebenen Verhaltensweisen beziehungsweise der aktuell vorgeworfenen Straftaten zu erwarten. Aufgrund der in den letzten zwei bis drei Jahren beobachtbaren Progression und der krankheitsbedingt fehlenden Verhaltenskontrolle bei subjektivem Gefühl von Bedrohung sei von einem stark erhöhten Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte auszugehen, wobei aufgrund der Vorgeschichte besonders Personen aus dem sozialen Nahraum des Beschuldigten betroffen sein dürften (StA act. 3.11, S. 12, 17 f.). Das Gutachten äussert sich über die geschilderte Notwendigkeit einer Behandlung hinaus auch über die Erfolgsaussichten einer solchen. Die Gutachterin hält fest, dass es für die diagnostizierte Erkrankung der paranoiden Schizophrenie, unter welcher der Beschuldigte seit dem Jahr 2014 leide, eine Behandlung gebe. Diese erfordere einen klinischen forensisch-psychiatrischen Rahmen, in welchem interdisziplinäre Kompetenzen im Umgang mit schizophrenen Erkrankten vorlägen, was notwendig sei, um einen günstigen Effekt auf das Risiko haben zu können. Die Gutachterin empfiehlt, dass eine solche Behandlung unter geschlossenen Bedingungen einer forensisch-psychiatrischen Klinik durchgeführt wird und medikamentöse, psychiatrisch-psychotherapeutische, sozio-milieutherapeutische, sozialarbeiterische und ergänzende therapeutische Massnahmen nach individueller Indikation beinhalten solle. Betreffend Vollzug empfiehlt Dr. med. E._____ die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB erscheine nicht ausreichend, um die erforderlichen Behandlungsmassnahmen einzuleiten. Zudem zeige der Verlauf der letzten Jahre, dass die Zuverlässigkeit des Beschuldigten in ambulantem Rahmen nicht gegeben gewesen sei (StA act. 3.11, S. 20).
Dispositiv
3.2.3. Das Gutachten der Sachverständigen stützte sich auf die Gerichtsakten, die Arztberichte über die bisherigen stationären Behandlungen des Beschuldigten und die von Dr. med. E._____ persönlich durchgeführten psychiatrischen Untersuchungen des Beschuldigten am 28. Februar 2019 (Dauer von 40 Minuten) und am 11. März 2019 (Dauer von 65 Minuten) in der Psychiatrischen Klinik F._____ in G._____ (StA act. 3.11, S. 2). Dr. med. E._____ richtete die diagnostische Beurteilung anhand der Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus. Die strukturierte klinische Risikobeurteilung zur Vorhersage von Gewalttaten erfolgte mit der Deutschen Version des HCR-20, 3. Version (StA act. 3.11, S. 10, 14). Dabei handelt es sich um ein von der Rechtsprechung anerkanntes internationales Klassifikationssystem zur Erstellung einer klinischen Diagnose (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2.4.1). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Diagnose nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein müsse (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5). Den Anforderungen an die Erstellung einer Diagnose ist vorliegend somit in jedem Fall Genüge getan.
3.2.4. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass der Beschuldigte mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht einverstanden ist, keinen Grund für die Einholung eines weiteren Gutachtens bildet. Gleiches gilt für die von der Gutachterin gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die Anordnung einer stationären Massnahme. Die Tatsache, dass es sich bei einer stationären Massnahme um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit handelt, stellt mithin noch keinen Grund für die Einholung eines Zweitgutachtens dar. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, äussert sich – in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben – (dazu vorstehend E. 3.2.1), zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Es beinhaltet keinerlei Schlussfolgerungen, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erschüttern würden. Eine inhaltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich und nachvollziehbar.
3.3.1. Zu verwerfen ist auch der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand zum inhaltlichen Vorgehen der Gutachterin. Der Verteidiger bemängelt, dass sich die Gutachterin keinen eigentlichen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten habe machen können. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass das erste Gespräch nach 40 Minuten habe abgebrochen werden müssen, weil der Beschuldigte zu stark sediert gewesen sei. Bei einem zweiten Gespräch, dessen Länge nicht einmal festgehalten werde, sei der Beschuldigte gemäss Gutachten "schwingungsfähiger" gewesen, gleichwohl sei er unter Psychopax und Risperidon gestanden. Gemäss Ansicht der Verteidigung dürfte er daher zum Begutachtungszeitpunkt nicht in der Lage gewesen sein, den Fragen zu folgen. Die Gutachterin habe sich in der Folge im Wesentlichen auf bereits vorhandene Diagnosen früherer Hospitalisationen und Einweisungen gestützt, statt auf einen persönlichen fundierten Eindruck. Ein solcher aber sei für die Beurteilung, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzuordnen sei, unabdingbar. Massgebend seien nicht die alten Diagnosen, sondern eine aktuelle Beurteilung, die indessen fehle. Zudem äussere sich das Gutachten zu wenig detailliert zu den Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme (vgl. zum Ganzen: act. H.1, Ziff. II).
3.3.2. Ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen ist nur ausnahmsweise zulässig (BGE 127 I 54 E. 2). Hinsichtlich der Dauer dieser Untersuchung durch den Gutachter bzw. zum zeitlichen Verhältnis zwischen Untersuchungen der beigezogenen Hilfsperson und des beauftragten Gutachters können indes keine starren Regeln aufgestellt werden (BGE 144 IV 176 E. 4.5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es dem gutachterlichen Ermessen überlassen, wie weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte (BGE 146 IV 1 E. 3.2.4). Das Bundesgericht erachtete es im erwähnten Entscheid gar als zulässig, dass ein Sachverständiger gestützt auf die gut dokumentierte, weit zurückreichende Krankengeschichte eine Diagnose gestellt hatte, ohne die betreffende Person persönlich zu untersuchen (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.6). Im Entscheid BGE 144 IV 176 hatte das Bundesgericht ein psychiatrisches Gutachten zu beurteilen, das zu grossen Teilen von einer Hilfsperson des beauftragten Gutachters verfasst worden war. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Pflicht zur persönlichen Erstattung eines Gutachtens bezeichnete es die vom beauftragten Gutachter durchgeführte persönliche Untersuchung des Exploranden von lediglich 30 Minuten als gerade noch zulässig (BGE 144 IV 176 E. 4.6). Auch kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. BGer 9C_55/2009 v. 1.4.2009 E. 3.3 m.H.). Nichts Anderes kann bei psychiatrischen Gutachten gelten.
Vorliegend kann von einem Aktengutachten indes nicht die Rede sein. Die Gutachterin stützte sich neben der – ebenfalls gut dokumentierten – Krankengeschichte des Beschuldigten auf zwei persönlich durchgeführte Untersuchungen des Beschuldigten von je einer Dauer von 40 bzw. 65 Minuten (vgl. StA act. 3.11, S. 2). Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtsprechung spielt es keine Rolle, dass das erste Gespräch mit dem Beschuldigten aufgrund seiner starken Medikation nach 40 Minuten abgebrochen werden musste, da die Gutachterin auf eine weitere Untersuchung und ein Gespräch von 65 Minuten Dauer abstellen konnte. Auf den Seiten 7 bis 9 des Gutachtens findet sich denn auch die durch die persönliche Befragung des Beschuldigten gewonnene Vorgeschichte, beinhaltend eine biographische Anamnese, eine aktuelle Sozialanamnese, eine psychiatrische Anamnese, eine Suchtmittelanamnese, eine medizinische Anamnese sowie eine Legalanamnese und eine Angabe zu den Tatvorwürfen. Auf den Seiten 9 und 10 folgen die Untersuchungsbefunde der Gutachterin, die sie ebenfalls aus der Begutachtung des Beschuldigten gewonnen hatte (StA act. 3.11, S. 7-10). Wäre der Beschuldigte aufgrund der einzunehmenden Medikamente zu sehr sediert gewesen, wie dies die Verteidigung sinngemäss geltend macht, wäre die Gutachterin nicht in der Lage gewesen, diese sehr umfassenden Anamnesen erstellen zu können. Die Gutachterin durfte sodann – gemäss konstanter Rechtsprechung – auch auf die sich aus den Akten ergebende bisherige Krankengeschichte des Beschuldigten abstellen, die sie auf den Seiten 2 bis 7 des Gutachtens abbildete. Die gewonnenen Erkenntnisse beruhten mithin sowohl auf den Diagnosen zum bisherigen Verlauf der Krankheit als auch der persönlichen Untersuchung des Beschuldigten, womit die Gutachterin unter Berücksichtigung der Krankengeschichte sehr wohl eine aktuelle Beurteilung des Beschuldigten vornahm. Die Rüge der Verteidigung, die Gutachterin habe sich im Wesentlichen auf bereits vorhandene Diagnosen früherer Einweisungen gestützt, statt auf einen persönlichen fundierten Eindruck, zielt ins Leere. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, das Gutachten äussere sich zu wenig detailliert über die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme. Entgegen diesem Vorbringen zeigt die Gutachterin mehrfach auf, dass eine ambulante Massnahme aufgrund der nicht vorhandenen nachhaltigen Bereitschaft der Mitarbeit des Beschuldigten bei risikosenkenden Interventionsmassnahmen nicht ausreichend sei, um einen nachhaltigen Behandlungserfolg zu erzielen (vgl. StA act. 3.11, S. 16-18, 20 f.). Nachdem der Verteidiger keine gewichtigen Tatsachen oder Umstände nennen konnte, welche die Überzeugungskraft der Expertise in Frage stellen, geschweige denn erschüttern würden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf das vorliegende Gutachten nicht abzustellen wäre.
3.3.3. Nach dem Ausgeführten ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass das Gutachten schlüssig und nach den anerkannten Regeln lege artis erstellt worden ist. Es spricht sich inhaltlich über alle entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher Sicht aus. Das Gutachten vom 3. April 2019 bildet mithin eine rechtsgenügende Entscheidungsgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB.
3.4.1. Zur Begründung ihres Beweisantrags auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens macht die Verteidigung sodann geltend, das vom 3. April 2019 datierende Gutachten sei nicht mehr aktuell. Für die Beurteilung der zu verhängenden Massnahme müsse eine aktuelle Begutachtung stattfinden (act. H.1, Ziff. II).
3.4.2. Ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_218/2016 v. 23.9.2016 E. 2.2).
3.4.3. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt des Gutachtens weder krankheits- noch behandlungseinsichtig (StA act. 3.11, S. 18). Die Gutachterin hielt fest, dass der Beschuldigte gegenwärtig nicht bereit sei, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Gerade bei Personen mit schizophrenen Erkrankungen sei es allerdings möglich, im Verlauf der Behandlung eine verbesserte Behandlungsbereitschaft herzustellen, sofern es gelinge, zunächst eine Akzeptanz für eine langfristig medikamentöse Behandlung zu schaffen (StA act. 3.11, S. 20).
3.4.4. Der Therapiebericht der C._____ vom 15. Mai 2020, der ebenfalls von Dr. med. E._____ verfasst wurde, attestierte dem Beschuldigten nach wie vor eine fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft. Der Beschuldigte sei nach wie vor der Auffassung, die Medikamente würden ihn krankmachen, die Diagnose sei falsch und seine Unterbringung das Resultat einer Verschwörung seiner Familie, von Ärzten und Pharmafirmen. Weiter wird dargelegt, dass das fremdaggressive Verhalten beim Beschuldigten einerseits auf dem Boden spezifischer Krankheitssymptome entstehe, die mit subjektivem Bedrohungsgefühl und nachfolgender Selbstverteidigungsnotwendigkeit einhergingen. Diese Symptome könnten durch Medikation aktuell soweit beeinflusst werden, dass im geschlossenen stationären Setting daraus kein erhöhtes Risiko resultiere. Eine zweite delikt- beziehungsweise risikorelevante Dynamik bestehe im Zusammenhang mit der vollständig fehlenden Krankheitseinsicht: Der Beschuldigte mache seine Familie, insbesondere seine Mutter, für seine früheren und die aktuelle Unterbringung in der Psychiatrie und mittelbar für das Scheitern seiner Lebensziele verantwortlich. Daraus resultiere eine angespannt-feindselige Grundstimmung, die aktuell episodisch spürbar sei, ohne Medikation und ausserhalb einer gesicherten Unterbringung sehr wahrscheinlich aber rasch handlungsrelevant werden würde. Zusammenfassend stelle sich der Behandlungsverlauf, wie bereits im Einweisungsgutachten skizziert, kompliziert dar. Aus der Vorgeschichte sei bekannt, dass die Krankheitseinsicht fehle, nie über einen relevant langen Zeitraum medikamentös behandelt worden sei und der Beschuldigte phasenweise kooperiert habe, um rasch aus dem Behandlungssetting entlassen zu werden. Dennoch könnten unter Medikation akute produktiv-psychotische Symptome soweit beeinflusst werden, dass sie nicht handlungsrelevant würden (act. C.1, S. 2-3).
3.4.5. Es ist nicht ersichtlich, was sich an dieser Ausgangslage bis heute geändert haben soll. Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er empfinde die Behandlung als überflüssig, er werde unter Druck gesetzt (act. H.4, Frage 6). Zur Frage, was er zur von der Gutachterin gestellten Diagnose einer episodisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie sage, antwortete der Beschuldige, diese Diagnose stimme nicht. Die Blutprobe sei manipuliert. Die Diagnose stimme nicht. Er habe mit Dr. med. E._____ darüber gesprochen, was Schizophrenie sei, und er habe keine solche Symptome (act. H.4, Frage 11). Auf die Frage, was denn die Symptome einer Schizophrenie seien, gab der Beschuldigte an, man sehe verschwommen, die Person scheine weiter zurück als sie tatsächlich sei, man habe also eine Wahrnehmung mit verschobener Sicht. Mehr wisse er gerade nicht (act. H.4, Frage 12). Er gab zudem an, durch die Zwangsmedikation traumatisiert zu sein (act. H.4, Frage 7). Der Beschuldigte ist somit unverändert der Ansicht, er benötige keine Behandlung und die ihm gestellte Diagnose sei falsch. Angesichts dieser Aussagen hat das Gutachten vom 3. April 2019 nichts an Aktualität eingebüsst. Inwiefern die gutachterliche Beurteilung aufgrund einer zwischenzeitlichen Entwicklung des Beschuldigten betreffend Therapierbarkeit nicht mehr zutreffen sollte, legt die Verteidigung nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Die unveränderte Einstellung des Beschuldigten unterstreicht, dass die Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Der Rüge der Verteidigung, das Gutachten sei nicht mehr aktuell, ist damit kein Erfolg beschieden.
3.5. Zusammenfassend ist der Antrag der Verteidigung, es sei ein zweites psychiatrisches Gutachten einzuholen, das sich insbesondere über die von Dr. med. E._____ gestellte Diagnose der schweren psychischen Störung im Sinne einer episodisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10; F 20.0) äussern soll, abzuweisen.
4.1. Die Verteidigung wendet sich schliesslich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB und bezeichnet diese als unverhältnismässig. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die von der Gutachterin vorgeschlagene medikamentöse, psychiatrisch-psychotherapeutische, sozio-milieutherapeutische, sozialarbeiterische und ergänzende therapeutische Massnahme nach individueller Indikation auch im offenen Setting stattfinden könne. Gemäss Verteidigung wiege die Anlasstat der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Verhältnis zum erheblichen Eingriff einer stationären Massnahme in die persönliche Freiheit des Beschuldigten nicht derart schwer, dass nicht auch eine ambulante Massnahme ausreichen würde, zukünftige Delinquenz zu verhindern. Der nicht vorbestrafte Beschuldigte sei mit einem ambulanten Setting einverstanden und würde sich einer solchen Behandlung unterziehen, was erfolgsversprechender sei als eine stationäre Massnahme und zwangsweise Medikation, mit denen der Beschuldigte nicht einverstanden sei und welche bisher keinerlei Wirkung gezeigt habe. Die stationäre Massnahme bleibe auch nach zwei Jahren zwecklos. Damit verfehle sie ihre Eignung, die Erkrankung, die im Zusammenhang mit den beurteilten Taten stehe, wirkungsvoll zu behandeln. Im Sinne einer Kaskadenordnung sei im Massnahmenrecht immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen. Da der Beschuldigte mit der Einvernahme von Medikamenten im ambulanten Setting einverstanden sei, wäre auch die von der Gutachterin abstrakt geschilderte Gefahr der Begehung weiterer Delikte gebannt. Sowohl die stationäre Massnahme als auch die zwangsweise Medikation des Beschuldigten würden sich vor diesem Hintergrund als absolut unverhältnismässig erweisen, weshalb das Gericht darum ersucht werde, die stationäre Massnahme aufzuheben und für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme anzuordnen (act. H.1, Ziff. III).
4.2.1. Gemäss Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Überdies müssen die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sein. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung hat in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung zu erfolgen (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
4.2.2. Es ist vom Beschuldigten nicht bestritten, dass eine Massnahme anzuordnen ist, begehrt er doch selber die Anordnung einer ambulanten (statt einer stationären) Massnahme. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB sind denn auch gegeben, nachdem er ein Verbrechen und mehrere Vergehen begangen hat (dazu vorstehend, E. 2.1), die gemäss Gutachten direkt mit seiner psychischen Krankheit in Zusammenhang standen, sein Behandlungsbedürfnis durch das psychiatrische Gutachten vom 3. April 2019 aufgrund seiner schweren psychischen Störung ausgewiesen ist und der mit der Behandlung verbundene Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten geeignet, erforderlich und für den Beschuldigten zumutbar ist. Zu prüfen ist lediglich, ob die Behandlung in ambulantem Rahmen ausreicht, um die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen, oder ob dafür eine stationäre Massnahme erforderlich ist.
4.2.3. Bei der Würdigung eines Gutachtens ist das Gericht grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen. Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 140 II 334 E. 3; je mit Hinweisen).
4.2.4. Gemäss Gutachten besteht beim Beschuldigten ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seinen aggressiven Verhaltensweisen. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung bestehe beim Beschuldigten krankheitsbedingt ein erhöhtes Risiko für erneute Straftaten, ebenso bestehe gegenüber der Allgemeinbevölkerung ein stark erhöhtes Risiko für erneute fremdaggressive Verhaltensweisen, wenn die psychische Erkrankung unbehandelt bleibe. Die Gutachterin hält fest, dass ambulante Massnahmen beim Beschuldigten nicht ausreichend gewesen seien, um eine längerfristige Behandlungsbereitschaft bzw. Medikamenteneinnahme erreichen zu können. Der bisherige Verlauf der Krankheit beim Beschuldigten habe aber gezeigt, dass eine grundsätzliche Ansprechbarkeit der prognoserelevanten Symptome durch neuroleptische Medikamente gegeben sei. Durch die enge Verbindung von Delinquenz mit akuten Episoden psychischer Erkrankung lasse sich eine Prognoseverbesserung durch strukturierte stationäre Langzeitbehandlung annehmen. Die leitliniengerechte Behandlung von Personen mit schizophrenen Psychosen umfassten nicht nur die medikamentöse Behandlung, sondern auch psychotherapeutische, sozio-milieutherapeutische, pflegerische, kreativtherapeutische und rehabilitative Interventionen. Die Zugänglichkeit hierfür lasse sich meist erst nach längerer medikamentöser Behandlung herstellen. Zu Beginn einer solchen Behandlung sei ein geschlossener klinisch-psychiatrischer Behandlungsrahmen erforderlich. Der Beschuldigte gehöre zu den Personen Typ II schizophrener Gewalttäter, bei denen durch die Behandlung der Grunderkrankung das Rückfallrisiko für Delinquenz deutlich minimiert werden könne (StA act. 3.11, S. 13, 17 ff.). Die Gutachterin gelangt zum Schluss, dass eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB nicht ausreichend sei, zumal der Verlauf der letzten Jahre gezeigt habe, dass die Zuverlässigkeit des Beschuldigten in ambulantem Rahmen nicht gegeben gewesen sei. Sie hält deswegen die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als zweckmässig (StA act. 3.11, S. 20).
4.2.5. Die Verteidigung und der Beschuldigte machen geltend, letzterer sei bei einer ambulanten Behandlung seiner Krankheit bereit, die Medikamente einzunehmen (act. H.1, Ziff. III; act. H.5, S. 3 f.; act. H.4, Frage 13). Die erkennende Kammer gewann an der Befragung des Beschuldigten einen anderen Eindruck. Dieser sagte auf die Frage seines Verteidigers aus, er würde eine ambulante Massnahme mitmachen (act. H.4, Frage 13) und er würde die Medikamente bei einer ambulanten Massnahme einnehmen (act. H.4, Frage 14). Gleichzeitig gab er auf die Frage des Vorsitzenden zu Protokoll, derzeit nehme er 9mg Invega über den Mittag, aber nur unter Zwang (act. H.4, Frage 19). Der Vorsitzende hakte nach, ob er die Medikamente jetzt nur unter Zwang einnehme, was der Beschuldigte bejahte (act. H.4, Frage 20). Auf die Frage des Beisitzenden, wie der Beschuldigte erkläre, dass er die Medikamente freiwillig nehmen würde, wenn er nicht in der Klinik, sondern in Freiheit wäre, antwortete dieser, er würde die Medikamente freiwillig einnehmen, dass er "raus" könne (act. H.4, Frage 21). Die Aussage des Beschuldigten, er würde die Medikamente ausserhalb eines stationären Rahmens freiwillig einnehmen, scheint dem Gericht aufgrund des an der mündlichen Befragung gewonnenen Eindrucks vom Beschuldigten und den zitierten Aussagen als offensichtlich vorgeschoben. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zum Ausdruck brachte, die ihm gestellte Diagnose einer episodisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie nicht zu akzeptieren. Ebenso gab er an, die Behandlung als überflüssig zu empfinden (act. H.4, Fragen 11, 6). Somit scheint beim Beschuldigten nach wie vor keine Behandlungs- und Krankheitseinsicht vorzuliegen, was seine Aussagen, er sei bei einem ambulanten Setting bereit, die Medikamente einzunehmen, umso unglaubhafter erscheinen lässt. Sieht der Beschuldigte nicht ein, dass er psychisch krank ist und es ohne Medikation zu erneuten akuten Episoden seiner paranoiden Schizophrenie sowie zu Verschlechterungen der Grunderkrankung kommen wird, wird eine genügende Behandlung der Erkrankung und ein Rückgang des fremdaggressiven Verhaltens verunmöglicht (vgl. dazu StA act. 3.11, S. 16). Gemäss Gutachten bestehen beim Beschuldigten sogar trotz Medikation noch systematisierte Wahninhalte, die ein hohes Mass an subjektiver Angst und folgender "Verteidigungsnotwendigkeit" bedingen, wodurch die Wahrscheinlichkeit für weitere wahngeleitete Verhaltensweise mit Gefährdung anderer Personen stark erhöht sei (vgl. StA act. 3.11, S. 16). Zu beachten ist sodann, dass die Behandlung der Erkrankung des Beschuldigten nicht nur die regelmässige Einnahme von Medikamenten beinhaltet, sondern auch psychiatrisch-therapeutische, sozio-milieutherapeutische, sozialarbeiterische und ergänzende therapeutische Massnahmen nach individueller Indikation (StA act. 3.11, S. 20). Inwiefern diesen Massnahmen in ambulantem Rahmen Nachachtung verschafft werden kann, begründet die Verteidigung nicht und ist aus dem Gutachten auch nicht ersichtlich. Vielmehr hält die Gutachterin fest, dass der Beschuldigte einer strukturierten stationären Langzeitbehandlung bedürfe und bei ihm eine verbesserte Behandlungsbereitschaft hergestellt werden könne, sofern es gelinge, zunächst eine Akzeptanz für langfristige medikamentöse Behandlung zu schaffen (StA act. 3.11, S. 20). Die Verteidigung hält dem entgegen, es habe sich seit Beginn der Massnahme nichts geändert, die stationäre Massnahme sei zwecklos, weil der Beschuldigte damit nicht einverstanden sei (act. H.1, Ziff. III).
4.2.6. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Gemäss dem Schreiben der C._____ vom 17. Februar 2021, das ebenfalls von Dr. med. E._____ verfasst wurde, zeige sich mittlerweile, nach einem schwierigen Behandlungsverlauf, wie er im Verlaufsbericht vom 15. Mai 2020 beschrieben worden sei, hinsichtlich der verschriebenen oralen Zwangsmedikation eine merkliche psychische Stabilisierung mit Rückgang der Positivsymptomatik sowie Verbesserung der kognitiven Funktionsfähigkeit ab. Der Beschuldigte nehme jeweils zuverlässig an den ihm angebotenen Therapien teil und sei im Kontakt sowohl zu Mitpatienten wie auch zu Pflegenden stets höflich und angepasst. Ferner gelinge es ihm zunehmend, in den ihm angebotenen Einzelpsychotherapiestunden offener über die bestehende Positivsymptomatik zu berichten, was als deutlicher Fortschritt hinsichtlich Transparenz gewertet werde. Auch die laborchemisch gemessenen Paliperidonspiegel befänden sich nun seit Anfang Dezember 2020 konstant im therapeutischen Bereich, was für eine deutliche Besserung hinsichtlich der Medikamententoleranz spreche. Nach wie vor bestehe jedoch eine unzureichende Medikamentencompliance. Aufgrund der beschriebenen günstigen Entwicklung beantragten die C._____ die Lockerungsstufe 3 (1:1 personalbegleitete Ausgänge im Klinikareal) (vgl. AJZ act. 7 [SK1 21 14]). Das Kantonsgericht bewilligte die beantragten Vollzugslockerungen (act. F.1 [SK1 21 14]). Nachdem die Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschuldigten gemäss Gutachten vom 3. April 2019 grundsätzlich gegeben, die Medikamentencompliance jedoch damals wie heute noch ungenügend ist und verbessert werden muss und die stationäre Massnahme gleichzeitig bisher zu einer merklichen psychischen Stabilisierung mit Rückgang der Positivsymptomatik sowie Verbesserung der kognitiven Funktionsfähigkeit geführt hat, erachtet das Berufungsgericht die Weiterführung der stationären Massnahme gemäss Empfehlung der Sachverständigen als zweckmässig. Die beschriebenen (kleinen) Behandlungsfortschritte zeigen, dass die Behandlung anzuschlagen scheint. Dies wiederum bestätigt die von der Gutachterin prognostizierte Verbesserung der Legalprognose bei einer stationären Langzeitbehandlung. Die Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nach wie vor nicht bereit ist, die notwendigen Medikamente im stationären Setting freiwillig einzunehmen, und die von der Gutachterin festgestellte ungenügende Behandlungsbereitschaft in ambulantem Rahmen zeigten – auch vor dem Hintergrund der seit dem Jahr 2014 ungenügenden Akzeptanz einer längerfristigen Medikation –, dass der Beschuldigte für eine ambulante therapeutische Massnahme zu wenig motiviert, zu wenig zuverlässig, zu wenig sozial integriert und zu hoch rückfallgefährdet ist (vgl. zu letzteren zwei Punkten auch StA act. 3. 11, S. 17). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann vorliegend auch nicht gesagt werden, die Anlasstaten wiegten nicht derart schwer, dass nicht auch eine ambulante Massnahme ausreichen würde, um zukünftige Delinquenz zu verhindern. Bei den vom Beschuldigten begangenen Taten handelt es sich um ein Verbrechen und mehrere Vergehen (strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB). Die Gutachterin hielt fest, dass vom Beschuldigten fremdgefährdende Handlungen aus den Kategorien der aktuell vorgeworfenen Straftaten zu erwarten seien und bei ihm von einem stark erhöhten Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte auszugehen sei, wobei aufgrund der Vorgeschichte besonders Personen aus dem sozialen Nahraum des Beschuldigten betroffen sein dürften (StA act. 3.11, S. 18). Das Risiko für Gewalttaten sei beim Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung in ungenügend behandeltem Zustand gegenüber der Allgemeinheit deutlich erhöht (StA act. 3.11, S. 17). Gerade diese erhöhte Wahrscheinlichkeit einer erneuten Delinquenz lässt, zusammen mit der bestehenden ungenügenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, eine ambulante Massnahme nicht als ausreichend erscheinen, um zukünftige Delinquenz zu verhindern. Die Frage, ob die stationäre Behandlung beim Beschuldigten zwecklos ist, wie das die Verteidigung vorbringt, lässt sich unter Umständen erst entscheiden, wenn ein entsprechender Versuch mit adäquaten Mitteln unternommen wurde und gescheitert ist (vgl. dazu BGer 6B_487/2011 v. 30.1.2012 E. 3.7.5). Davon ist jedoch mit Blick auf die klaren Ausführungen der Sachverständigen und die inzwischen eingetretenen Fortschritte in der Behandlung nicht auszugehen. Schliesslich sieht Art. 62 StGB vor, dass der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen ist, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Zudem stellt Art. 59 Abs. 4 StGB sicher, dass der mit der Behandlung verbundene Freiheitsentzug regelmässig von einem Gericht überprüft wird (vgl. dazu auch nachstehend, E. 4.3).
4.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten begangenen Taten bezüglich ihrer Tragweite im mittleren Bereich von denkbaren Anlassdelikten für eine stationäre Massnahme liegen. Ohne adäquate Behandlung sind vom Beschuldigten Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu erwarten, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag die mit der Anordnung der stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gegenwärtig zu rechtfertigen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation beim Beschuldigten seit Antritt des vorzeitigen (stationären) Massnahmenvollzugs am 28. Mai 2019 derart geändert haben soll, dass nicht mehr auf das erwähnte Gutachten abgestellt werden könnte. Gemäss den Folgerungen dieses Gutachtens reicht eine ambulante Therapie nicht aus, um die Erkrankung zu behandeln und ein Rückgang fremdaggressiven Verhaltens zu ermöglichen. Gleichzeitig ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Gutachterin grundsätzlich geeignet, die schwere psychische Störung des Beschuldigten zu behandeln.
Nach Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Gericht deshalb zum Schluss, dass sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten nur mit einer stationären Behandlung begegnen lässt. Aufgrund der nach wie vor ungenügenden Medikamentencompliance des Beschuldigten ist nicht zu erwarten, dass durch eine ambulante Behandlung der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB), womit keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Damit erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als geeignet, erforderlich und mithin verhältnismässig.
4.4. Was die zeitliche Dauer der stationären Massnahme betrifft, ist auf Art. 59 Abs. 4 StGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung hinzuweisen. Die zeitliche Begrenzung von Art. 59 Abs. 4 StGB stellt sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüft, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig ist (BGE 142 IV 105 E. 5.6). Bei den Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB handelt es sich um Höchstfristen. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 135 IV 139 E. 2.4; BGer 6B_636/2018 v. 25.7.2018 E. 4.2; 6B_640/2015 v. 25.2.2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105). Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGer 6B_640/2015 v. 25.2.2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105). Vorliegend scheint es – vor dem Hintergrund der sich langsam abzeichnenden Behandlungsfortschritte bei nach wie vor ungenügender Krankheits- und Behandlungseinsicht und der vom Beschuldigten in ungenügend behandeltem Zustand ausgehenden stark erhöhten Gefahr für die Allgemeinheit – nicht angezeigt, die Fünfjahresfrist für die Erstanordnung der stationären Massnahme zu unterschreiten.
4.5. Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu bestätigen.
5.1. Die vorinstanzliche Kostenverteilung blieb unangefochten, weshalb sie in Nachachtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen ist.
5.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht durch, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Diese werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Die Kosten für das Verfahren betreffend Vollzugslockerungen (Verfügung vom 23. März 2021 [SK1 21 14]), die bei der Prozedur belassen wurden, werden dem Beschuldigten nicht auferlegt, da er in dieser Angelegenheit obsiegte. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren, die ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), gehen hingegen zulasten des Beschuldigten. Die im Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers in Höhe von 23.5 Stunden ist grundsätzlich der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles angemessen, allerdings wurden die Aufwendungen für das Studium des (unbegründeten) erstinstanzlichen Urteils im vorinstanzlichen Verfahren mit 120 Minuten geschätzt und veranschlagt (RG act. 10, Eintrag vom 11.09.2019), ebenso wurde im Berufungsverfahren ein Aufwand von 30 Minuten für das Studium des (begründeten) erstinstanzlichen Urteils verrechnet (act. G.1, Eintrag vom 21.04.2020). Der im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand ist aufgrund des im erstinstanzlichen Verfahrens zu viel entschädigten Aufwands von 120 Minuten zu kürzen, womit ein angemessener Aufwand von 21.5 Stunden zu entschädigen ist. Damit beträgt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren CHF 4'770.05 (21.5 Stunden zu je CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.). Diese Kosten sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestatten, ist der Beschuldigte verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demnach wird erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. September 2019 (Proz. Nr. 515-2019-16) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird festgestellt, dass A._____ am 10./11. Februar 2019 in B._____ folgende Straftaten schuldlos beging:
strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB,
mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB,
Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
Die Untersuchungskosten von CHF 11'747.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'049.95 (Gerichtskosten von CHF 2'500.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'549.95) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos).
4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'770.05 (Gerichtskosten CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 4'770.05) gehen zulasten von A._____.
4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
5.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
Mitteilung an:
1 / 20
6B_1405/2021
Art. 374 StPOart. 374 CPPart. 374 CPP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
1B_342/2020
Art. 189 StPOart. 189 CPPart. 189 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1
BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
BGE 144 IV 176ATF 144 IV 176DTF 144 IV 176
6B_989/2017
BGE 127 IV 1ATF 127 IV 1DTF 127 IV 1
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
BGE 140 IV 49ATF 140 IV 49DTF 140 IV 49
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
BGE 140 IV 49ATF 140 IV 49DTF 140 IV 49
BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1
BGE 127 I 54ATF 127 I 54DTF 127 I 54
BGE 144 IV 176ATF 144 IV 176DTF 144 IV 176
BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1
BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1
BGE 144 IV 176ATF 144 IV 176DTF 144 IV 176
BGE 144 IV 176ATF 144 IV 176DTF 144 IV 176
9C_55/2009
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
BGE 134 IV 246ATF 134 IV 246DTF 134 IV 246
6B_218/2016
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369
BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
6B_487/2011
Art. 62 StGBart. 62 CPart. 62 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BGE 135 IV 139ATF 135 IV 139DTF 135 IV 139
6B_636/2018
6B_640/2015
BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
6B_640/2015
BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP