SK1 2020 35
Strafprozessordnung
17. September 2024Deutsch62 min
A. Mit Anklageschrift vom 19. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.
Source gr.ch
Urteil vom 18. Dezember 2023
Referenz SK1 20 35
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Michael Dürst und Richter
Gustin, Aktuar
Parteien A._____
Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Philipp Dickenmann
Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr
Crappun 8, 7503 Samedan
Gegenstand fahrlässige Körperverletzung gem. Art. 125 Abs. 1 StGB
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 27.02.2020, mitgeteilt am 05.05.2020 (Proz. Nr. 515-2019-8)
Mitteilung 28. Juni 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Anklageschrift vom 19. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.
B. Mit Urteil vom 27. Februar 2020 sprach das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB frei. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 938.00 sowie die Kosten des Regionalgerichts von CHF 3'500.00 auferlegte es dem Kanton Graubünden. Zudem entschädigte es den Beschuldigten mit CHF 7'938.00 (inkl. Spesen, ohne MwSt.).
C. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: Privatkläger) mit Schreiben vom 5. März 2020 fristgerecht Berufung an. In der ebenfalls fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 27. Mai 2020 stellte der Privatkläger die folgenden Berufungs- und Beweisanträge:
Berufungsanträge:
1.
Das Urteil Nr. 515-2019-8 des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 27.02.2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3.
Eventualiter sei zuerst die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
4.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten der Staatskasse.
Beweisanträge:
1.
Es sei ein unfallanalytisches/biomechanisches Sachverständigen-Gutachten zum Tathergang einzuholen, namentlich zu den Fragen, von welcher Richtung aus und mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte auf der Piste Nr. C._____ im Skigebiet D._____, mit dem Privatkläger kollidierte.
2.
Es sei Herr E._____, Adresse F._____, gerichtlich als Zeuge zum Tathergang kurz vor und nach der Kollision zwischen Beschuldigten und Privatkläger einzuvernehmen. Insbesondere sei Herr E._____ dazu einzuvernehmen, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte über die Kuppe auf der Piste Nr. C._____ im Skigebiet D._____, kurz vor der Unfallstelle fuhr, wie der Beschuldigte diese Kuppe überquerte und in welcher Reihenfolge sowie in welchem Abstand zueinander der Beschuldigte und der Privatkläger über diese Kuppe fuhren.
3.
Es sei der Privatkläger gerichtlich als Auskunftsperson zum Tathergang und den Unfallfolgen einzuvernehmen.
4.
Es seien die Beilagen A sowie 1 - 6 als Beweismittel zu den Akten zu nehmen.
D. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2020 auf eine Stellungnahme zur Berufungserklärung im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO. Vom Beschuldigten ging innert der Frist von 20 Tagen (vgl. Art. 400 Abs. 3 StPO) keine Stellungnahme ein.
E. Mit Eingabe vom 30. November 2021 beantragte der Beschuldigte, dass die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 383 StPO zu einer Sicherheitsleistung zu verpflichten sei. Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts wies diesen Antrag mit Verfügung vom 30. November 2021 ab.
F. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 hiess der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts den Beweisantrag des Privatklägers um Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens gut. Die notwendigen Anordnungen stellte er nach Eingang einer Sicherheitsleistung in Aussicht, welche er in separater Verfügung vom 20. Januar 2022 auf CHF 5'000.00 festsetzte. Weiter verfügte der Vorsitzende, dass über die weiteren Beweisanträge erst nach Erstattung des Gutachtens zu befinden sei.
G. Nach Eingang der Sicherheitsleistung informierte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Parteien mit Schreiben vom 12. Mai 2022 über den vorgesehenen Gutachter (Prof. Dr. G._____ des H._____) und den vorgesehenen Fragenkatalog. Er räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
H. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 (Beschuldigter), 14. Juni 2022 (Privatkläger), 27. Juni 2022 (Beschuldigter), 8. Juli 2022 (Privatkläger), 25. Juli 2022 (Beschuldiger, 25. Juli 2022 (Privatkläger) und 8. August 2022 (Privatkläger) äusserten sich die Parteien ausführlich zum Gutachterauftrag und stellten dabei diverse Anträge, namentlich hinsichtlich des Fragenkatalogs und der Akteneinsicht des Gutachters. Der Beschuldigte beantragte in seiner Eingabe vom 2. Juni 2022 zudem, es sei auf den Beizug einer sachverständigen Person zu verzichten. Die Privatklägerschaft wiederum stellte in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2022 die folgenden Beweisanträge:
Es seien die folgenden Aufzeichnungen als Beweismittel zu den Akten zu erheben:
1.
die Fotografie des vom Privatkläger am Tag der Kollision verwendeten Alpinboards (Beilage 7) und die Fotografie des Privatklägers auf einem Alpinboard (Beilage 8); sowie
2.
der USB-Memory Stick mit den originalen elektronischen Röntgenbildern des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses I._____ vom 21. Februar 2018 (Beilage 9).
I. Mit Verfügung vom 15. November 2022 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts das Folgende an:
1.
Prof. Dr. G._____, wird mit der Erstellung eines Gutachtens gemäss beiliegendem Fragenkatalog beauftragt.
2.
Dem Gutachter werden folgende Akten in Kopie zur Verfügung gestellt: KG act. B.9; StA act. 3.2 (Fotoblatt der Kantonspolizei vom 19.7.2018, erstellt anhand der Darstellung von A._____); act. 3.13; act. 3.14; act. 3.15; act. 3.16; act. 3.17; act. 3.25 (entspricht act. 3.2, mit zusätzlicher Angabe des Kollisionspunkts und Skizze der Fahrspuren gemäss B._____).
3.
Der Gutachter ist berechtigt, für die Ausarbeitung des Gutachtes weitere Personen unter seiner Verantwortung einzusetzen.
4.
Das Gutachten ist bis zum 28. Februar 2023 zu erstatten.
5.
Der Gutachter wird mit maximal CHF 5'000.00 entschädigt werden. Die Verfahrensleitung ist bei Überschreitung dieses Kostendachs unverzüglich zu informieren.
6.
Der Gutachter und seine Hilfspersonen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
7.
Der Auftrag erfolgt unter Hinweis auf Art. 307 StGB, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer in einem gerichtlichen Verfahren einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt.
J. Mit Schreiben vom 6. März 2023 erstattete Prof. Dr. G._____ dem Kantonsgericht das angeforderte Gutachten und die Rechnung für die Erstellung desselben im Betrag von CHF 820.00. Mit Schreiben vom 15. März 2023 stellte der Vorsitzende der I. Strafkammer den Parteien je ein Doppel des Gutachtens samt Rechnung zu. Mit Eingabe vom 17. März 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zum Gutachten ein.
K. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 lud der Vorsitzende der I. Strafkammer den Beschuldigten, den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft Graubünden auf den 12. Dezember 2023 zur Hauptverhandlung vor, wobei der Beschuldigte und der Privatkläger zum persönlichen Erscheinen verpflichtet wurden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 kündete die Staatsanwaltschaft an, dass sie auf eine Teilnahme verzichte. Der Beschuldigte wiederum stellte mit Eingabe vom 19. Juli 2023 ein Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung, welches der Vorsitzende der I. Strafkammer mit Verfügung vom 30. August 2023 guthiess.
L. Mit Verfügung zu den Beweisanträgen vom 23. November 2023 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer an, dass der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt werde, der Antrag um Zeugeneinvernahme von E._____ hingegen abgewiesen wird.
M. Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 12. Dezember 2023 in Anwesenheit des Privatklägers, seiner Rechtsvertreter und des Rechtsvertreters des Beschuldigten statt; der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft waren wie angekündigt nicht anwesend. Die Privatklägerschaft hielt an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest. Der Beschuldigte liess namentlich die Abweisung der Berufung, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – einen Freispruch beantragen. Zudem beantragte er eine Entschädigung von CHF 15'608.00 zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Privatklägers.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, namentlich liegt der gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB notwendige frist- und formgerecht eingereichte Strafantrag vor. Damit ist auf die Berufungen einzutreten und ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO).
2.
Beweisanträge
2.1
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien diverse Beweisanträge. Der Privatkläger beantragte, es sei der Sohn des Privatklägers, E._____, als Zeuge einzuvernehmen, zudem seien drei Nachweise des Hausarztes über die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers zu den Akten zu nehmen. Die Verteidigung wiederum beantragte, einen Arztbericht von Dr. J._____ vom 21. März 2018 zu den Akten zu nehmen.
2.2
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_824/2016 v. 10.4.2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.H.).
2.3
Das Gericht hat die von den Parteien angebotenen Dokumente zu den Akten genommen, den Antrag um Einvernahme von E._____ jedoch abgewiesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass E._____ gemäss den Angaben des Privatklägers den Unfall selbst nicht beobachtet hat, jedoch bezeugen könne, dass der Beschuldigte erst nach dem Privatkläger die Piste hinuntergefahren sei. Wie im nachfolgenden noch näher auszuführen ist, geht das Kantonsgericht namentlich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ohnehin davon aus, dass der Beschuldigte zuerst oberhalb des Privatklägers gefahren ist. Insofern sind aus einer Einvernahme von E._____ keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, den Entscheid in bedeutender Form zu beeinflussen; der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.
3.
Anklagevorwurf und Berufungsumfang
3.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen am 21. Februar 2018 auf der Piste C._____ im Skigebiet D._____ vor. Im Einzelnen lautet der Anklagesachverhalt wie folgt:
Am Vormittag des 21. Februar 2018 fuhr B._____ mit den Skiern auf der Piste Nr. C._____ im Skigebiet D._____, talwärts. Auf der Höhe K._____ kollidierte er um ca. 11:25 Uhr auf der Piste in zügiger Fahrt mit dem vor ihm unterhalb einer Kuppe langsamer fahrenden Snowboarder A._____. Durch die Kollision kam A._____ zu Fall und zog sich dadurch eine Gehirnerschütterung und einen Bruch des linken Oberschenkels zu. Er stellte am 15. April 2018 gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung.
B._____ hatte als von oben herannahender Skifahrer den vor ihm unterhalb einer Kuppe fahrenden Snowboarder aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit erst bei oder unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen.
3.2
Die Vorinstanz ist der Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt und hat den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. Dagegen erhob der Privatkläger Berufung. Er beantragt namentlich, dass das Urteil Nr. 515-2019-8 des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 27.02.2020 vollumfänglich aufgehoben wird und der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB schuldig zu sprechen ist. Das vorinstanzliche Urteil steht dementsprechend im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich zur Disposition.
4.
Vorbringen der Parteien
4.1
Beschuldigter
4.1.1
Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung den Anklagesachverhalt der Staatsanwaltschaft vollumfänglich. Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte an besagtem Zeitpunkt und Ort mit einer den Verhältnissen und seinem Können angepassten, vernünftigen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Er sei, von oben gesehen, auf der linken Pistenrandseite gefahren, als er den rechts von ihm auf gleicher Höhe parallel zu ihm fahrenden Privatkläger wahrgenommen habe. Der Beschuldigte habe entschieden, seine Fahrspur fortzusetzen, was angesichts der breiten Piste ohne weiteres gefahrlos möglich gewesen sei. Während er seine Fahrt fortgesetzt habe, habe der Privatkläger unvermittelt und ohne den erforderlichen Kontrollblick brüsk die Fahrtrichtung gewechselt und in hohem Tempo plötzlich die Piste gequert. Er sei mit seinem Alpinboard backside einen grossen, gar leicht hangaufwärts verlaufenden Bogen gefahren, was sich aus der Aussage des Privatklägers ergebe, wonach die linke Körperseite hangaufwärts gerichtet gewesen sei. Der Beschuldigte sei dann auch mit seiner rechten Körperhälfte von der Seite her gegen den unvermittelt von rechts kommenden Privatkläger geprallt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte den Privatkläger gemäss dessen eigenen Aussagen und den medizinischen Befunden an dessen linker Körperseite touchiert habe, beweise, dass der Privatkläger die Piste gequert habe respektive gar leicht hangaufwärts gefahren sei. Entgegen den unbelegten Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe sich der Privatkläger bei der Kollision nicht vor dem Beschuldigten, sondern vielmehr auf gleicher Höhe befunden. Die vom Beschuldigten angefertigte Skizze spreche für sich; es sei der Privatkläger gewesen, welcher von seiner ursprünglichen Fahrspur abgewichen sei. Dazu sei auch in Erinnerung zu rufen, dass die Staatsanwaltschaft in der Parteimitteilung vom 14. März 2019 eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt hatte. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe sie anschliessend trotzdem Anklage erhoben (act. H.1, N. 4-10).
In Bezug auf die Beweiswürdigung brachte die Verteidigung vor, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz einzig feststehe, dass der Beschuldigte und der Privatkläger am 21. Februar 2018 auf der Piste C._____ im Skigebiet D._____ zusammengestossen seien und sich der Privatkläger dabei eine Gehirnerschütterung und einen Bruch des linken Oberschenkels zugezogen habe. Unbestritten sei ebenfalls, dass der Beschuldigte mit Skiern und der Privatkläger mit einem Alpinboard, einem sogenannten Skwal der Marke Oxess gefahren sei. Es sei zudem notorisch, dass Skwals mit hohen Tempi gefahren würden, zumal nur Bögen auf der Kante und damit auf Zug möglich seien. Betreffend den Unfallhergang würden die Angaben der beteiligten Personen divergieren. Die Staatsanwaltschaft habe für die Behauptung, wonach sich der Beschuldigte von hinten genähert habe, keinen Beweis vorgelegt. Vielmehr stehe fest, dass die beiden Wintersportler auf gleicher Höhe gefahren seien und der Privatkläger unvermittelt und in hohem Tempo die Piste gequert habe. Schlicht tatsachenwidrig sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte ausgesagt habe, den Privatkläger erst nach dem Kamm wahrgenommen zu haben. Er habe vielmehr ausgesagt, dass er den Beschuldigten bereits vorher gesehen habe, was für seine umsichtige Fahrweise spreche. Die Kollision sei für den Beschuldigten dann überraschend erfolgt, zumal er vom querenden und von der Seite kommenden Privatkläger regelrecht abgeschossen worden sei. Mit hangaufwärts fahrenden Snowboarder habe er auch nicht zu rechnen. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten lasse sich jedenfalls kein Fehlverhalten konstruieren. Dies umso weniger, als die Aussagen des Beschuldigten in L._____ Sprache erfolgt seien, und die deutsche Übersetzung dürftig ausgefallen sei. Auf die unpräzise Übersetzung könne damit nicht 1:1 abgestellt werden, da gerade bei der Schilderung des Unfalls der genaue Wortlaut unerlässlich sei. Das Abstellen auf die durch die Übersetzung verfälschte Aussagen würden gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstossen (act. H.1, N. 11-15).
Hinsichtlich der ersten Einvernahme des Privatklägers brachte die Verteidigung vor, dass die Polizei dem Privatkläger vor der Befragung den Fragenkatalog zugestellt habe, woraufhin dieser eine schriftliche Stellungnahme verfasst habe. Die Einvernahme habe schliesslich erst drei Monate nach dem Unfall stattgefunden und sei nur rudimentär protokolliert worden. Der Privatkläger habe dabei die genaue Kollisionsstelle nicht mehr einzeichnen können. Dies zeige, dass Monate bzw. Jahre nach dem Ereignis nicht mehr mit sachdienlichen Aussagen gerechnet werden könne, womit ihnen jeglicher Beweiswert abzusprechen sei. Dies gelte umso mehr, weil der Privatkläger eine Hirnerschütterung erlitten habe und unmittelbar nach der Kollision den Eindruck gehabt habe, es sei ein grosses schwarzes Zelt über ihm aufgespannt. Gemäss Staatsanwaltschaft sei die Aussage des Privatklägers glaubhafter als diejenige des Beschuldigten. Dieser unbegründeten Annahme habe die Vorinstanz zu Recht widersprochen. Störend sei aus prozessualer Hinsicht schliesslich die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft auf die vorverfassten schriftlichen Berichte des Privatklägers abgestellt habe. Diesen Berichten könne kein Beweiswert zukommen, zumal ihnen jegliche Spontanität abgehe. Schriftliche Berichte würden im Strafverfahren im Gegensatz zu Aussagen kein taugliches Beweismittel darstellen, was der erste Staatsanwalt des Kantons Graubünden auch so festgehalten habe (act. H.1, N. 16-22). Weiter sei hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers festzuhalten, dass er nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson ohne Wahrheitspflicht ausgesagt habe. Seine Motivationslage sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Zudem habe der Privatkläger in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Unfall ausgesagt, dass er häufig hangaufwärts schaue, womit er anerkennt habe, dass er nicht stets respektive bei jedem Richtungswechsel Kontrollblicke tätige. Wer hangaufwärts fahre, sei nach FIS-Regel 5 verpflichtet, sich rechtzeitig auch nach oben zu vergewissern, dass er dies ohne Gefahr tun könne. Der Privatkläger habe den Unfallhergang nicht mehr einzeichnen können. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch eingeräumt, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten der Beteiligten ebenso wenig bekannt seien wie die gefahrene Strecke auf der Piste (act. H.1, N. 23-26).
Das Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ habe schliesslich bestätigt, dass sich anhand des Verletzungsmusters nicht ableiten lasse, welche Variante der Unfallbeteiligten wahrscheinlich sei. Ein Rückschluss auf die jeweilige Fahrlinie sei nicht möglich. Auch die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass nicht nachweisbar sei, ob der Beschuldigte von oben in den Privatkläger hineingefahren sei oder sie seitlich ineinander geprallt seien, zumal die vom Beschuldigten aufgezeigte Variante ebenso plausibel erscheine. Aufgrund des Alpinboards sei jedoch davon auszugehen, dass der Privatkläger mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Hinsichtlich des Beschuldigten sei hingegen nicht nachgewiesen, dass dieser zu schnell gewesen sei. Auch die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen würden keine Rückschlüsse auf die gefahrenen Tempi zulassen. Es sei notorisch, dass Knochen ab dem fünfzigsten Lebensjahr brüchig würden. Beim 1959 geborenen Privatkläger hätte dementsprechend auch eine leichte Touchierung ausgereicht, um eine Oberschenkelfraktur auszulösen. Ausserdem sei erstellt, dass der Privatkläger eine medizinische Prädisposition gehabt habe (Beinvenenthrombose; act. H.1, N. 27-40).
4.1.2
In rechtlicher Hinsicht brachte die Verteidigung vor, dass sich die Staatsanwaltschaft in einseitiger Weise auf die Aussagen beziehungsweise schriftlichen Berichte des Privatklägers gestützt habe. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK habe die beschuldigte Person Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. Dem Beschuldigten sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, dem einzigen Belastungszeugen Fragen zu stellen. Auch wenn Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben worden seien, stehe den Parteien das Teilnahmerecht nach Art. 148 Abs.1 StPO zu. Dass der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt habe, dem Privatkläger Fragen zu stellen, stelle ein krasser Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren dar (act. H.1, N. 41-43).
Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft nie aufgezeigt, worin die vermeintlich pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten bestanden habe. Dies sei eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO. Sie habe sich mit der planlosen Wiedergabe von nicht einschlägigen FIS-Regeln begnügt, ohne anzugeben, inwiefern diese verletzt seien. Dem Beschuldigten werde die Verletzung der FIS-Regel 3 vorgeworfen, wonach der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor im fahrende Skifahrer/Snowboarder nicht gefährdet. Diese Regel sei i.c. nicht einschlägig, als der Beschuldigte nicht von hinten gekommen sei, sondern auf gleicher Höhe wie der Privatkläger gefahren sei. Auch der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf der Verletzung der FIS-Verhaltensregel 4 gehe offensichtlich fehl, zumal es zu keinem Überholmanöver gekommen sei. Die FIS-Regel 2, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren und seine Geschwindigkeit und Fahrweise seinem Können sowie den Verhältnissen anzupassen habe, könne ebenfalls nicht verletzt sei. Dies, weil die Staatsanwaltschaft selbst anerkannt habe, dass die Geschwindigkeiten der Beteiligten ebenso wenig bekannt seien wie die gefahrene Strecke auf der Skipiste. Unter Missachtung von Art. 6 StPO habe die Staatsanwaltschaft lediglich die den Beschuldigten belastenden Umstände untersucht und ausser Acht gelassen, dass der Privatkläger offensichtlich FIS-Regel 5 verletzt habe (act. H.1, N. 44-50).
Vorliegend würden erheblich Zweifel am Ablauf der Kollision bestehen, zumal sich die Aussagen der beiden Direktbeteiligten widersprechen würden. Es liege eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, was in einer Gesamtwürdigung nur zum Freispruch des Beschuldigten führen könne. Die Vorinstanz sei ebenfalls zu diesem Schluss gekommen, weshalb der Beschuldigte freigesprochen worden sei. Dem sei vorbehaltlos beizupflichten (act. H.1, N. 51-52).
4.2
Privatkläger
4.2.1
Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger vorbringen, dass es unstrittig sei, dass sich der Privatkläger am 21. Februar 2018 auf der Piste Nr. C._____ im Skigebiet D._____ aufgrund einer Kollision mit dem Beschuldigten verletzt habe. Der Beschuldigte und der Privatkläger hätten aber unterschiedliche Auffassungen, wie es zur Kollision gekommen sei. Gemäss Privatkläger sei der Beschuldigte von oben beziehungsweise von hinten kommend in ihn hineingefahren; gemäss Beschuldigtem sei es im Rahmen eines Überholmanövers zum Zusammenprall gekommen. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen sei, dass beide Tatversionen möglich seien und der Beschuldigte deshalb in dubio pro reo freizusprechen sei. Damit habe die Vorinstanz zum einen den Sachverhalt falsch gewürdigt, da genügend Beweise vorliegen würden, welche die Auffassung des Privatklägers bestätigten würden. Andererseits habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch rechtlich falsch gewürdigt, da auch die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten den Tatbestand von Art. 125 StGB erfülle (act. H.2, N. 6-13).
Die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers habe dieser in der Untersuchung und vor der Vorinstanz glaubhaft geschildert. Er sei die Piste Nr. C._____ in snowboardtypischen Schwüngen bei mittlerer Geschwindigkeit heruntergefahren; es habe wenig Betrieb geherrscht, vor und unterhalb sei niemand gefahren. Er sei über eine Kuppe gefahren, habe unter dieser einen Linksschwung gemacht und sei damit in Richtung linkem Pistenrand gefahren, als er unversehens von oben erfasst worden sei. Die Kollision sei wenig unterhalb der Kuppe erfolgt. Der Zusammenprall sei völlig unerwartet und mit ungeheurer Wucht erfolgt, sodass er sich mehrmals überschlagen habe. Der Beschuldigte müsse daher sehr schnell unterwegs gewesen und in mehr oder weniger gerader Fahrt von weiter hinten und oben kommend in den Privatkläger hineingefahren sein. Dafür spreche die Endlage des Privatklägers, welche sich zahlreiche Meter unterhalb der Kollisionsstelle befunden habe. Aufgrund der Verletzungen sei zudem von einer Kollision mit einer sehr erheblichen Gewalteinwirkung auszugehen, wie auch Prof. Dr. G._____ festgehalten habe. Dr. M._____ habe zudem festgestellt, dass die Art der Verletzung für eine Gewalteinwirkung von der linken Seite, schräg-hinten auf den Oberschenkel spreche. Dies alles entspreche auch den Wahrnehmungen des Privatklägers. Er fahre ein Alpinboard/Skwal, bei welchem beide Füsse hintereinander in Vorwärtsrichtung stehen würden. Bei der Kollision sei der Privatkläger deshalb mit seiner Vorderseite in Fahrrichtung schräg-abwärts in Richtung linkem Pistenrand gerichtet gewesen, wie bei einem Skifahrer. Wenn der Privatkläger den Beschuldigten nicht gesehen habe, bestätige dies, dass der Beschuldigte von oben kommend in ihn hineingefahren sein müsse. E._____ habe in einer eidesstattlichen Versicherung zudem bestätigt, dass der Beschuldigte mit sehr hoher Geschwindigkeit an ihm vorbeigefahren sei, später als der Privatkläger über die Kuppe gefahren sei und die Kuppe fast im Schuss überquert habe. Wenn die Verteidigung schliesslich behaupte, der Privatkläger sei parallel zum Beschuldigten gefahren und habe unmittelbar vor der Kollision zu einem Schwung hangaufwärts angesetzt, sei dies klar falsch. Dies stehe im Widerspruch nicht nur zur Darstellung des Privatklägers, sondern auch zur eigenen Darstellung des Beschuldigten. Die Unfallskizze des Beschuldigten zeige vielmehr, dass dieser von hinten gekommen sei und versucht habe, den Privatkläger zu überholen. Die Skizze zeige zudem, dass der Privatkläger nach einem Linksschwung einfach in Richtung linkem Pistenrand gefahren sei und sich damit korrekt verhalten habe, als der Beschuldigte bei seinem Überholvorgang von oben kommend in ihn hineingefahren sei. Mit der Skizze widerspreche der Beschuldigte zudem seiner eigenen These, wonach der Privatkläger ausgeschert sei. Dies sei nicht ersichtlich; ohnehin bestehe auf einer Skipiste keine vorgegebene Spur wie im Strassenverkehr (act. H.2, N. 14-47). Im Ergebnis sei entweder vom Tatablauf gemäss Privatkläger oder vom Tatablauf gemäss dem Beschuldigten auszugehen. Eine dieser beiden Versionen müsse zutreffen; eine dritte Möglichkeit gebe es nicht (act. H.2, N. 48-54).
Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen verwies der Beschuldigte vornehmlich auf diverse medizinischen Berichte in den Akten. Er habe eine schwere Mehrfachfraktur am linken Oberschenkel erlitten und habe sich deswegen bis anhin drei Operationen unterziehen müssen. Der Beinbruch habe zudem eine Beinlängendifferenz von einstweilen 3.5 cm verursacht; die Verkürzung betrage weiterhin 1.5 cm. Zudem habe er ein Schädel-Hirntrauma erlitten und wochenlang mit Schlafstörungen zu kämpfen gehabt. Im weiteren Verlauf sei es zudem zu einer Thrombose und einer Lungenembolie gekommen. Aufgrund dessen sei er während zehneinhalb Monaten zu 100 % und während acht Monaten teilweise arbeitsunfähig gewesen, wodurch er einen hohen finanziellen Schaden erlitten habe (act. H.2, N. 55-62).
4.2.2
In rechtlicher Hinsicht schlossen die Rechtsvertreter des Privatklägers, dass der Beschuldigte unabhängig davon, ob von der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers oder des Beschuldigten ausgegangen werde, der Tatbestand von Art. 125 StGB erfüllt sei. In jedem Fall habe der Beschuldigte die FIS-Regeln 1, 2, 3 und 4 verletzt. Dies, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit und in mehr oder weniger gerader Linie über die Kuppe gefahren sei und dabei nicht berücksichtigt habe, dass sich Personen unter der Kuppe befinden könnten. Weiter habe er eine Spur gewählt, welche den vor ihm fahrenden Privatkläger gefährdet habe. Als Überholender habe er dem Privatkläger zudem offensichtlich nicht genügend Platz gelassen. Der Beschuldigte habe damit sorgfaltswidrig gehandelt (act. H.2, N. 69-79). Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei auch der objektive Tatbestand gegeben, wobei aufgrund der Kombination der verschiedenen Beeinträchtigungen von einer schweren Körperverletzung auszugehen sei (act. H.2, N. 66-68). Die Voraussetzungen für eine Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung seien damit erfüllt (act. H.2, N. 82).
5.
Sachverhaltserstellung
5.1
Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung
5.1.1
Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).
5.1.2
Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO).
5.2
Unbestrittener Sachverhalt und vorhandene Beweismittel
Ohne Weiteres erstellt und unbestritten ist der äussere Sachverhalt, wonach der Beschuldigte und der Privatkläger am 21. Februar 2018 um ca. 11:25 Uhr im Skigebiet D._____ auf der Piste C._____ talabwärts fuhren und dabei zusammenprallten, wobei sich der Privatkläger – der Anklage entsprechend – eine Gehirnerschütterung und einen Bruch des linken Oberschenkels zuzog. Der Beschuldigte war dabei auf Skiern unterwegs, während der Privatkläger auf einem Alpinboard, genauer einem sogenannten Skwal, fuhr. Unbestritten ist weiter, dass die Sicht- und Pistenverhältnisse an diesem Tag gut waren und auf der genannten Piste im Unfallzeitpunkt wenig andere Pistenbenutzer unterwegs waren. Während diese äusseren Umstände sowohl vom Beschuldigten als auch vom Privatkläger anerkannt werden, wird der in der Anklage geschilderte Unfallhergang vom Beschuldigten bestritten. In der Folge ist damit zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt in dieser Hinsicht erstellt werden kann. Die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz und das Kantonsgericht Graubünden haben dazu namentlich die folgenden Beweismittel erhoben:
ein Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden inklusive Fotodokumentation (vgl. StA act. 3.1 u. 3.2);
das Unfallprotokoll der Pistenrettung (StA act. 3.4);
eine Stellungnahme des Privatklägers zum Unfall vom 29. April 2018 (StA act. 3.5);
eine rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme des Privatklägers vom 25. Mai 2018 (StA act. 3.22);
eine rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten vom 21. November 2018 (StA act. 3.23 u. 3.24 [Übersetzung]), inklusive Fotoblatt (StA act. 3.25);
eine Stellungnahme des Privatklägers inklusive Fotos vom 29. Januar 2019 zur Aussage des Beschuldigten (StA act. 3.21);
die Einvernahme des Beschuldigten vor der Vorinstanz (RG act. VII.2);
die Einvernahmen des Privatklägers vor der Vorinstanz (RG act. VII.3) und vor dem Kantonsgericht (act. H.4);
ein unfallanalytisches Gutachten von Prof. Dr. G._____ vom 8. März 2023 (act. J.4);
eine eidesstattliche Erklärung vom E._____ vom 16. Oktober 2019 (act. H.6);
diverse medizinische Berichte etc. hinsichtlich der Verletzungen des Privatklägers (StA act. 3.13, 3.14, 3.15 [=act. H.1 {Beilage}], 3.16, 3.17; act. H.4, H.5, H.9)
diverse Fotos des Privatklägers mit dem Alpinboard (act. H.7; H.8);
Nachweise des Privatklägers über die Arbeitsunfähigkeit (act. H.2 [Beilagen]).
5.3
Beurteilung des Unfallhergangs
5.3.1
Wie in E. 5.2 aufgezählt, liegen diverse Beweismittel im Recht, wobei für die die Beurteilung des Unfallhergangs namentlich die aufgezählten Einvernahmen und Stellungnahmen des Privatklägers und die Einvernahme des Beschuldigten relevant sind. Die übrigen Dokumente basieren grösstenteils auf diesen Aussagen und besitzen dementsprechend keinen beziehungsweise wenig eigenen Beweiswert. Hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. G._____ ist festzuhalten, dass dieser aus den Verletzungen des Privatklägers keine Schlüsse zum Unfallhergang ziehen konnte; er hielt lediglich fest, dass es einer sehr hohen Krafteinwirkung oder einer vorliegend nicht ersichtlichen Vorschädigung bedürfe, um einen Bruch des Oberschenkelknochens herbeizuführen. Insofern relativiert das Gutachten den vom Privatkläger eingereichten Arztbericht von Dr. M._____, in welchem dieser einen Zusammenhang zwischen Verletzung und Kollisionswinkel festgestellt haben will (vgl. act. B.4), in erheblichem Masse. Angesichts der vielen Unwägbarkeiten bei einem Skiunfall (bspw. Verletzung aufgrund des Sturzes; Ausweichbewegung in letzter Sekunde, welche den Kollisionswinkel verändert) erscheinen die Schlussfolgerung von Prof. Dr. G._____ denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Aus den Verletzungen lässt sich nach Ansicht des Gerichts damit kaum etwas zum Unfallhergang ableiten.
5.3.2
Aus dem Gesagten folgt, dass der Unfallhergang damit vornehmlich aufgrund der Angaben der beiden Beteiligten zu ermitteln ist. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Würdigung der Aussagen der Glaubwürdigkeit der beiden Beteiligten in casu nur untergeordnete Bedeutung zukommt, zumal auf beiden Seiten keine Hinweise vorhanden sind, dass eine relevante Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit besteht. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist damit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dies ist im Folgenden zu beachten.
5.3.3
Der Beschuldigte wurde vorliegend zweimal einvernommen, wobei er sich bei der Einvernahme vor der Vorinstanz nicht mehr zur Sache äussern wollte (vgl. RG act. VII.2, S. 3). Er hat den Ablauf der Geschehnisse damit einzig anlässlich der rechtshilfeweise vorgenommenen Einvernahme in Schweden dargelegt. Dabei führte er aus, dass er auf der besagten Piste einen Snowboarder gesehen habe und daraufhin entschieden habe, seine eigene Fahrspur links von ihm zu legen. Als er auf seiner Höhe gewesen sei oder "nahe ihn zu überholen", sei der Snowboarder vor ihm ausgelenkt. Der Beschuldigte gab an, dass er das Verhalten des Snowboarders mit einem Fahrspurwechsel gleichstelle. Dieser habe eine Fahrlinie gehalten, welche er gebrochen habe und weswegen es dann zu der Kollision gekommen sei (StA act. 3.24, S. 2). Er habe den Privatkläger gesehen, als er (der Beschuldigte) seine Fahrspur festgelegt habe, aber die Wahrnehmung vor der Kollision sei eine totale Überraschung gewesen. Fragen zur Fahrspur beantwortete der Beschuldigte mit Verweis auf eine von ihm angefertigte Skizze, auf welcher er die Fahrlinien der beiden Beteiligten eingezeichnet hat (StA 3.25, S. 3). Den Kollisionspunkt zeichnete er auf einem Foto des Unfallhangs wesentlich tiefer ein, als im Polizeibericht angegeben (StA 3.25, S. 2). Zum Kollisionspunkt hielt er dementsprechend auch fest, dass die Kollision "unterhalb der Kuppe und nicht hinter dem Kamm" stattgefunden habe (StA act. 3.24, S. 3). Auf die Frage, ob sich der Privatkläger vor der Kollision vor ihm beziehungsweise unterhalb der Piste befunden habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Der Privatkläger sei, wie auf der Skizze eingezeichnet, von der Seite gekommen (StA act. 3.24, S. 2).
Der Privatkläger äusserte sich im Strafverfahren jeweils ausführlich vor dem Regionalgericht und vor dem Kantonsgericht. Zudem wurde er am 25. Mai 2018 im Rahmen einer rechtshilfeweise durchgeführten Vernehmung kurz einvernommen, wobei er an dieser Einvernahme vornehmlich auf eine bereits vorher angefertigte schriftliche Stellungnahme verwies. Eine schriftliche Stellungnahme reichte der Privatkläger zudem als Antwort auf die oben zitierte Aussage des Beschuldigten ein. Inhaltlich beschrieb der Privatkläger den Unfallhergang in allen Einvernahmen (und den hier nur bedingt berücksichtigten Stellungnahmen) sehr ähnlich. Er sei auf besagter Piste im linken Teil mit snowboardtypischen Bögen und mittlerer Geschwindigkeit über eine kleine Kuppe gefahren; vor ihm sei weit und breit niemand gewesen. Kurz vor der Kollision sei er nach einem Linksschwung in Richtung linkem Pistenrand orientiert gewesen. Er sei damit backside gefahren, womit seine linke Körperseite zum Hang aufwärts gerichtet gewesen sei. Plötzlich, aus völlig heiterem Himmel sei er an seiner linken Körperseite mit ungeheurer Wucht getroffen worden; er habe den Beschuldigten vorher überhaupt nicht wahrgenommen. Anschliessend habe er sich x-fach überschlagen und sei dann ein ganzes Stück unterhalb der Kollisionsstelle zu liegen gekommen (RG act. VII.3, Frage 1; act. H.4, Frage 1). Im Rahmen der ersten Einvernahme am 25. Mai 2018 gab der Privatkläger an, dass es ihm nicht mehr möglich sei, den Unfallhergang genau einzuzeichnen. Er habe aber seine Bewegungsrichtung und die Kollisionsstelle gekennzeichnet. Ob die Kollisionsstelle genau bestimmt worden sei, wisse er nicht. Die Fahrlinie des Beschuldigten könne er nicht angeben, weil er diesen vorher gar nicht gesehen habe (StA act. 3.22, S. 2 f.).
5.3.4
In ihrem Plädoyer stellt die Verteidigung die Ausgangslage so dar, dass sich die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten diametral widersprechen würden. Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht der Fall; die Darstellungen der beiden Beteiligten lassen sich vielmehr in wesentlichen Teilen miteinander in Einklang bringen. So gab der Beschuldigte im Gegensatz zum Privatkläger zwar an, dass letzterer nicht unter ihm gefahren sei und die Kollision auf gleicher Höhe beziehungsweise seitlich stattgefunden habe. Gleichzeitig sagte er jedoch auch aus, dass er den Privatkläger vor der Kollision gesehen und daraufhin entschieden habe, seine Fahrspur links von ihm zu legen. Allein aufgrund dieser Aussage ist bereits davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zwingend oberhalb des Privatklägers befunden haben muss, zumal er anders gar keine Möglichkeit gehabt hätte, sich für eine andere Fahrlinie zu entscheiden. Weiter sagte der Beschuldigte wie dargelegt aus, dass es zur Kollision gekommen sei, "als er auf Höhe" des Privatklägers gewesen sei oder "nahe ihn zu überholen". Auch unter Annahme gewisser Ungenauigkeiten der Übersetzung (vgl. dazu nachfolgend) sind dieses Aussagen nur dahingehend zu deuten, dass der Beschuldigte am Privatkläger vorbeifahren wollte, als es zur Kollision gekommen ist. Darauf deutet schliesslich auch Skizze des Beschuldigten hin. Zwar ist entgegen der Ansicht der Parteien daraus offensichtlich nicht direkt ersichtlich, wer oben und wer unten war und wer mit welchen Geschwindigkeiten gefahren ist. Immerhin sind jedoch die gefahrenen Kurvenradien und die Fahrlinien der Beteiligten erkennbar, welche der Beschuldigten für sich selbst wesentlich grösser und direkter eingezeichnet hat als für den Privatkläger. Erfahrungsgemäss erscheint es dabei naheliegend, dass ein in direkterer Linie fahrender Skifahrer mehr Strecke in Pistenrichtung zurücklegt, als ein in kleinerem Radius und weiteren Bögen fahrender Snowboarder, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Alpinboard oder ein normales Board handelt. Mit Blick auf die zitierten Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser in Pistenrichtung eine höhere Geschwindigkeit aufwies als der Privatkläger und er diesen deshalb überholen wollte. Ob der Beschuldigte dabei von oben kommend – wie dies der Privatkläger zu Protokoll gab – direkt in den Privatkläger hineingefahren ist oder ob der Privatkläger – wie dies der Beschuldigte aussagt – seitlich in den Beschuldigten hineingefahren ist, lässt sich vorliegend zwar nicht ohne Zweifel erstellen. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte von oben gekommen ist, spielt dies für eine Strafbarkeit letztlich jedoch keine Rolle, wie in den rechtlichen Ausführungen noch darzulegen ist. Dasselbe gilt für die ebenfalls nicht zu erstellende Frage, ob der Privatkläger plötzlich seine Fahrspur verlassen hat (vgl. zu beiden Punkten E. 6.3.3)
5.3.5
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass namentlich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, seiner eigenen Unfallskizze und der damit mehrheitlich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Privatklägers davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger von oben kommend überholen wollte, als es zur Kollision gekommen ist. Insofern muss der Beschuldigte – wie in der Anklage angegeben – in Pistenrichtung auch eine höhere Fahrgeschwindigkeit als der Privatkläger aufgewiesen haben. Nach Ansicht des Gerichts nicht erstellen lässt sich, mit welcher Geschwindigkeit die Beteiligten unterwegs waren, wo die genaue Kollisionsstelle gewesen ist und ob der Beschuldigte von oben kommend in den Privatkläger hineingefahren ist oder letzterer seitlich in den Beschuldigten gefahren ist. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger äusserten sich diesbezüglich nur ungenau beziehungsweise widersprüchlich. Wie noch aufzuzeigen sein wird, spielen diese Punkte für eine Strafbarkeit letztlich jedoch auch keine Rolle.
5.3.6
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht die verschiedenen Einwände der Verteidigung für unbegründet hält:
Dispositiv
Insofern die Verteidigung vorbringt, dass die Übersetzung der Einvernahme des Beschuldigten dürftig sei, ist ihr zwar teilweise Recht zu geben. So enthält die deutsche Übersetzung verschiedene falsche Satzstellungen und verschiedene in falschem Kontext verwendete Wörter. Die Übersetzungsqualität ist jedoch bei weitem nicht so schlecht, dass die Aussagen unverständlich wären und eine Verwertung der Einvernahme das Recht auf ein faires Verfahren verletzen würde. Vielmehr hat das Gericht die Übersetzungsqualität in die Würdigung der Aussage insoweit einbezogen, als dass nicht auf jedes Wort einzeln abgestellt werden kann (bspw. "überholen"). Der Kerninhalt, wonach der Beschuldigte den Privatkläger vor der Kollision gesehen hat, sich für die Fahrspur links von ihm entschieden hat und damit offenbar an ihm vorbeifahren wollte, ergibt sich aber auch, ohne dass auf ein bestimmtes einzelnes Wort abgestellt wird. Zudem sei darauf hingewiesen, dass auch die Verteidigung direkt aus der Übersetzung zitiert hat und insofern offenbar ebenfalls davon ausgeht, dass diese nicht vollumfänglich falsch ist.
Die Verteidigung rügt zudem, dass das Teilnahme- und Konfrontationsrecht der beschuldigten Person verletzt worden sei, da der Beschuldigte dem Privatkläger nie Ergänzungsfragen habe stellen dürfen und die rechtshilfeweise Einvernahme desselben in Missachtung der Regeln gemäss Art. 148 StPO erfolgt sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der vom Privatkläger eingereichten Stellungnahmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Privatkläger von der Vorinstanz in Anwesenheit sowohl des Beschuldigten als auch der Verteidigung einvernommen worden ist. Beide hätten damit die Möglichkeit gehabt, dem Privatkläger Ergänzungsfragen zu stellen, um seine Sachverhaltsdarstellung in Zweifel zu ziehen. Auch am Kantonsgericht ist der Privatkläger in Anwesenheit der Verteidigung einvernommen worden; der Beschuldigte hat auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung freiwillig verzichtet. Insofern ist der Beschuldigte direkt mit den Vorwürfen des Privatklägers konfrontiert worden; von einer Verletzung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts kann keine Rede sein. Wenn der Verteidiger auf die rechtshilfeweise Einvernahme in Deutschland und die eingereichten Stellungnahmen hinweist, so ist dazu festzuhalten, dass das Kantonsgericht vorliegend nicht auf diese abstellt. Der Privatkläger hat sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem Kantonsgericht die Unfallereignisse ausführlich, konsistent, und sehr glaubhaft beschrieben; diese Aussagen genügen ohne weiteres zur Sachverhaltserstellung.
Schliesslich brachte die Verteidigung mehrfach vor, dass der Privatkläger hangaufwärts gefahren sei. Dies ergebe sich einerseits aus der Aussage des Privatklägers, wonach die linke Körperseite hangaufwärts gerichtet gewesen sei und andererseits aus der Tatsache, dass der Beschuldigten den Privatkläger an seiner linken Seite touchiert habe. Diese Schlussfolgerungen der Verteidigung sind nach Ansicht des Kantonsgerichts falsch. Wie der Privatkläger erläutert hat, wird ein Skwal ähnlich einem Monoski mit beiden Füssen hintereinander gefahren, wobei der Privatkläger das Board mit der Regular-Fussstellung fährt und damit den linken Fuss vorne hat. Wenn ein Skwal-Fahrer quer zur Pistenrichtung fährt, zeigt die linke Körperseite damit zwangsläufig in Richtung Hang. Wie bei einem carvenden Skifahrer, welcher die Piste quer befährt, lässt sich aus seiner Körperstellung nicht ableiten, dass dieser hangaufwärts fährt. Auch im Übrigen sind keine Hinweise vorhanden, dass der Privatkläger hangaufwärts gefahren sein soll, namentlich ist dies bei einem Alpinboard auch nicht üblich. Inwieweit dies die Tatsache aufzeigen soll, dass der Beschuldigten den Privatkläger an seiner linken Seite touchiert hat, erscheint ebenso unklar.
Im Ergebnis sind die genannten Einwendungen der Verteidigung unbegründet. Auf die übrigen Vorbringen (unter anderem die Verletzung des Anklageprinzips) ist nicht weiter einzugehen, zumal diese in der Begründung schon berücksichtigt oder offensichtlich unbegründet sind.
5.3.7. Zusammengefasst ergibt die Aussage des Beschuldigten zusammen mit seiner Skizze und den Aussagen des Privatklägers ein klares Bild, wonach der Beschuldigte von oben kommend den Privatkläger überholen wollte und es daraufhin zur Kollision gekommen ist. Der Anklagesachverhalt ist als erstellt anzusehen.
6. Rechtliche Würdigung
6.1. Übersicht
Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Der Tatbestand setzt damit das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die für die Bestimmung der Schwere der Verletzung einschlägigen Bestimmungen Art. 122 StGB und Art. 123 StGB im Rahmen der StGB-Revision zur Harmonisierung der Strafrahmen seit der Tat revidiert worden sind (vgl. Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827 ff.). Die Revision betraf jedoch lediglich das Strafmass und die textliche Gliederung der genannten Bestimmungen, was vorliegend beides keine Rolle spielt. Der Wortlaut und der Inhalt der Bestimmungen haben sich nicht geändert.
6.2. Unvorsätzliches Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs
6.2.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB im Eintritt einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung mindestens die vorgenannten Voraussetzungen von Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) erfüllen muss. Ob eine einfache oder schwere Körperverletzung vorliegt, ist in Bezug auf den tatbestandsmässigen Erfolg von Art. 125 StGB unerheblich. Das Tatbestandsmerkmal ist jedoch nicht gegeben, wenn lediglich eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vorliegt, das heisst, wenn eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende Einwirkung zu keiner Schädigung des Körpers oder der Gesundheit geführt hat. Schliesslich macht sich der Beschuldigte gemäss Art. 125 StGB nur strafbar, wenn er den Deliktserfolg (Körperverletzung) mit seinem Verhalten auch kausal bewirkt hat. Ein Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 1B_322/2017 v. 24.8.2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; 130 IV 7 E. 3.2; 121 IV 286 E. 3; 116 IV 306 E. 2a m.H.). Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (BGer 6B_855/2013 v. 24.3.2014 E. 2.4; 6B_461/2012 v. 6.5.2013 E. 5.4; 6B_183/2010 v. 23.4.2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jeweilige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2).
6.2.2. Vorliegend hat der Privatkläger gemäss den ärztlichen Befunden die in der Anklage umschriebenen Verletzungen (Gehirnerschütterung, Oberschenkelbruch) erlitten; dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Bestritten wird zudem nicht, dass die Verletzungen aufgrund der Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger beziehungsweise aufgrund des anschliessenden Sturzes entstanden sind. Insofern war die Fahrt/das Verhalten des Beschuldigten eine natürlich-kausale Bedingung für den Eintritt des Taterfolgs. Der Beschuldigte hatte dabei zweifellos keine Absicht, den Privatkläger zu verletzen, weshalb im Folgenden einzig eine fahrlässige Körperverletzung zu prüfen ist.
6.2.3. Der Privatkläger brachte anlässlich der Berufungsverhandlung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass es sich bei seinen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB) handle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen einer einfachen und schweren Körperverletzung trifft. Art. 125 Abs. 2 StGB hält lediglich fest, dass – sofern eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliegt – die Straftat von Amtes wegen zu verfolgen ist. Angesichts des hier ohnehin vorliegenden Strafantrags ist die Schwere der Körperverletzung in casu für die Qualifikation des Tatbestands unerheblich und letztlich nur hinsichtlich des Strafmasses von Relevanz. Auf weitere Ausführungen dazu kann hier dementsprechend verzichtet werden, zumal unbestritten mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vorliegt.
6.3. Missachtung einer Sorgfaltspflicht
6.3.1. Als Fahrlässigkeitsdelikt setzt Art. 125 StGB weiter die Missachtung einer Sorgfaltspflicht voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a m.w.H.). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Dies ist für den Bereich des Skisports von der Rechtsprechung für die an Skifahrer gerichteten Verhaltensregeln der Fédération Internationale de Ski (FIS-Regeln; BGE 118 IV 130 E. 3a; 106 IV 350 E. 3a m.w.H.) bejaht worden. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b; BGer 6P.31/2005 und 6S.107/2005 v. 3.7.2005 E. 5.1).
6.3.2. Vorliegend sind die FIS-Regeln 1, 2, 3, 4 und 5 massgeblich. Gemäss FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen andern gefährdet oder schädigt. Die Regel 1 enthält damit den Vertrauensgrundsatz, darf sich doch zugleich jeder Skifahrer und Snowboarder darauf verlassen, dass auch jeder andere Skifahrer oder Snowboarder sich an dieses Gebot hält (PKG 1986 Nr. 3 E. 1). Auf das Vertrauensprinzip kann sich grundsätzlich aber nur derjenige berufen, der sich selber verkehrsgerecht verhält (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 127 IV 34 E. 2b; zu den Einschränkungen vgl. etwa BGE 125 IV 83 E. 2b). Nach FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Die FIS-Verhaltensregel 3 räumt dem vorausfahrenden Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein. Dieser Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers gilt für alle Bewegungen des vorderen bzw. geländemässig unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeausfährt, in weiten oder kurzen Bögen abschwingt, rutscht oder plötzlich stürzt (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, N 83; PKG 2006 Nr. 24 E. 4). Dieser Vorrang zwingt letztlich den hinteren Fahrer zur Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes gegenüber dem vorderen. In dieser Hinsicht weisen insbesondere die FIS-Regeln 1-5 einen sich im Kern überschneidenden Regelungsbereich auf. So verlangen letztlich alle, um der Sorgfalt zu genügen, dass der vortrittsbelastete Fahrer gegenüber dem Vortrittsberechtigten einen genügenden Sicherheitsabstand einhält und nicht zu nahe auffährt (so explizit hinsichtlich FIS-Regel 3 und 4: Stiffler, a.a.O., N 94). Der Grundsatz, dass dem vorderen Skifahrer und Snowboarder für alle seine Bewegungen der Vorrang zukommt, erfährt durch die 2002 geschaffene Ergänzung der FIS-Verhaltensregel 5 eine einzige Ausnahme: Der hintere Skifahrer und Snowboarder braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt oder schwingt. Der Vorrang des vorderen Fahrers oder Snowboarders findet seine Grenze nämlich im Vertrauensgrundsatz. Der hintere Fahrer oder Snowboarder darf sich darauf verlassen, dass der vordere die FIS-Verhaltensregeln beachtet (Stiffler, a.a.O., N 84 f.). Die FIS-Regel 4 schliesslich gestattet dem Skifahrer und Snowboarder das Überholen nach freiem Belieben unter der einen Bedingung, dass er zum Überholten genügend Abstand einhält (PKG 1982 Nr. 28). Die Regel ist eine logische Weiterentwicklung der FIS-Regel 3. Die FIS-Verhaltensregel 4 verpflichtet den hinteren Skifahrer oder Snowboarder, dem vorderen zu überholenden Skifahrer für alle Bewegungen genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge von Fahrfehlern, für das Abbremsen oder gar für einen Sturz. Wie bei FIS-Regel 3 gilt die Ausnahme, dass der Überholende nicht damit zu rechnen braucht, dass ihm der zu überholende Skifahrer oder Snowboarder plötzlich hangaufwärts entgegenkommt (Stiffler, a.a.O., N 94 m.w.H.).
6.3.3. Wie dargelegt, ist der Anklagesachverhalt als erstellt anzusehen. Namentlich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von oben kommend den Privatkläger überholen wollte und dabei nicht damit rechnete, dass dieser an den linken Pistenrand fahren würde. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die FIS-Regeln 1, 2, 3 und 4 verletzt. Namentlich gemäss den FIS-Regeln 3 und 4 wäre der Beschuldigte als der von oben kommende, überholende Skifahrer verpflichtet gewesen, dem Privatkläger auszuweichen beziehungsweise genügend Abstand zu ihm einzuhalten. Der Privatkläger war in dieser Situation als geländemässig unterer Fahrer vortrittsberechtigt und nicht dazu verpflichtet, die Piste hangaufwärts auf herannahende Skifahrer zu prüfen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 89). Keine Rolle spielt dabei, ob der Privatkläger seine bis dahin gehaltene Fahrspur verlassen hat. Eine Pflicht zur Beibehaltung der eigenen Fahrspur während der Fahrt ergibt sich aus den FIS-Regeln nicht. Es obliegt dem hinteren Skifahrer/Snowboarder, genügend Abstand zum vorderen Pistenbenützer einzuhalten, damit es nicht zur Kollision kommt. Insofern ist es schlussendlich auch unerheblich, ob der Beschuldigte in den Privatkläger von oben hineingefahren ist oder ob der Beschuldigte dem Privatkläger den Weg abgeschnitten hat und dieser in den Beschuldigten seitlich hineingefahren ist. In beiden Fällen wäre der Beschuldigte als Überholender verpflichtet gewesen, genügend Abstand einzuhalten. Insofern hat der Beschuldigte auch die FIS-Regeln 1 und 2 verletzt. Demnach hätte der Beschuldigte seine Fahrweise so anpassen müssen, dass er in der Lage gewesen wäre, noch vor dem Privatkläger anzuhalten. Offensichtlich war ihm dies nicht möglich. Aufgrund der aufgeführten Pflichtwidrigkeiten hat er den Privatkläger gefährdet beziehungsweise geschädigt und damit die FIS-Regel 1 missachtet.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung lag schliesslich auch kein Ausnahmetatbestand gemäss FIS-Regel 5 vor, da – wie in den Erwägungen zur Sachverhaltserstellung dargelegt – nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger hangaufwärts gefahren ist. Vielmehr hat der Beschuldigte offenbar nicht genügend Sicherheitsabstand zum Privatkläger eingehalten, weshalb es schliesslich auch zur Kollision gekommen ist. Wie seiner Aussage zu entnehmen ist (vgl. StA act. 3.24, S. 4), rechnete er offenbar entgegen den genannten Pflichten nicht damit, dass der Privatkläger vor ihm durchfahren könnte. Nicht mehr enthalten ist in FIS-Regel 5 die Bestimmung, dass ein Skifahrer, der eine Abfahrt "quere", also von einem Pistenrand zum andern gelangen möchte, verpflichtet sei, während des Querens nach oben zu beobachten. Die Bestimmung wurde im Jahr 1990 ersatzlos gestrichen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 101 [Fn. 88]). Wenn der Verteidiger auf einen neueren Entscheid des Kantonsgerichts verweist (KGer GR SK2 21 21 v. 30.8.2021 E. 6.3), worin dasselbe festgehalten hat, dass ein querender Skifahrer trotzdem gehalten sei, besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nichts am grundsätzlichen Vortrittrechts des Privatklägers ändern würde. Zudem hat ohnehin keine Partei angegeben, dass der Privatkläger die Piste im oben beschriebenen Sinne gequert hat. Selbst gemäss Aussage und Skizze des Beschuldigten hat der Privatkläger lediglich seine bis dahin gehaltene Fahrspur verlassen, was er ohne weitere Verpflichtung zur Vorsicht auch machen durfte; für ein Queren der Piste bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
6.3.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte damit die FIS-Regeln 1 – 4 und damit die zu beachtende Sorgfalt verletzt. Er verhielt sich pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.
6.4. Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt
6.4.1. Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg bestehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. Andreas Donatsch/Gunhild Godenzi/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 353 ff., 365 ff.).
6.4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Beschuldigten voraussehbar war. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.; vgl. Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 366 ff.).
Der Beschuldigte musste – trotz erstellter geringer Pistenfrequenz – zu besagter Tageszeit ohne weiteres mit einem vorrangberechtigen Skifahrer/Snowboarder rechnen. Weiter hätte der Beschuldigte den Privatkläger rechtzeitig wahrnehmen beziehungsweise genügend Abstand wahren müssen, um mit entsprechendem Abbremsen oder Ausweichen noch reagieren zu können. In Bezug auf den Privatkläger ist zudem kein Fehlverhalten erstellt. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs sowie des Erfolgs ist somit gegeben.
6.4.3. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre beziehungsweise, wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (Donatsch/Godenzi/Tag, a.a.O., S. 379 f.).
Der Privatkläger wäre ohne das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht umgefahren worden und hätte nicht entsprechende Verletzungen davongetragen. Dass sich der Privatkläger anschliessend überschlug und hinunterrutschte, ändert am Gesagten nichts. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss sorgfältig verhalten hätte.
6.4.4. Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Die FIS-Regeln bezwecken gerade, die Sicherheit im Schneesport zu erhöhen und namentlich Kollisionen zu verhindern. Kurz, sie dienen der Unfallverhütung (Stiffler, a.a.O., S. 12 f., 4 f.). Der Schutzzweck der Norm ist daher gegeben.
6.5. Fazit
Sämtliche Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung sind vorliegend erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche behauptet. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Strafzumessung
7.1. Allgemeines
7.1.1. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt unter anderem das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 = Pra 2017 Nr. 42; 141 IV 61 E. 6.1.1 = Pra 2015 Nr. 68).
7.1.2. Vorliegend ist ein Delikt (fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB) zu ahnden. Dessen Strafandrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden, liegen keine vor. Allfällige Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 367, 405 ff.).
7.2. Tatkomponente
Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Verletzungen des Privatklägers für ihn erhebliche Folgen hatte (mehrere Operationen, Komplikationen, Arbeitsausfall). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte das Rechtsgut der physischen Integrität des Privatklägers denn auch in nicht geringfügigem Masse gefährdet und beeinträchtigt. Diese Feststellung steht in einer gewissen Gegensätzlichkeit zur Tatsache, dass die vorliegend angewandten FIS-Regeln keine eigentlichen Rechtsnormen darstellen und in der Praxis vielfach nicht befolgt werden. Während dies die Sorgfaltspflichtverletzung zwar nicht zu rechtfertigen mag, so vermag es doch die Tatschwere etwas zu relativieren, zumal jedem Schneesportler das inhärente Risiko eines Skiunfalls bekannt ist. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte leichtfertig gehandelt, als er den Privatkläger links überholen wollte und nicht damit rechnete, dass dieser seine Fahrspur verändern würde. Insgesamt ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht letztlich noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Aufgrund dieser Tatumstände erweist sich eine verschuldensangemessene Strafe von 20 Tagessätzen als angebracht.
7.3. Täterkomponente
Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (act. E.1, E. A). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Des Weiteren sind keine strafmassrelevanten Faktoren ersichtlich, namentlich ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. act. D.26, D.29) neutral zu werten. Zusammenfassend ist die Strafe deshalb bei 20 Tagessätzen zu belassen.
7.4. Strafart und Tagessatzhöhe
7.4.1. Art. 125 Abs. 1 StGB sieht als Sanktionsart sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die folgenden Kriterien beachtlich: Die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, die präventive Effizienz sowie das Verschulden (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Angesichts des leichten Verschuldens und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist vorliegend eine Geldstrafe auszufällen.
7.4.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend erzielte der Beschuldigte gemäss Akten ein monatliches Bruttoeinkommen von 71'000.00 Schwedischen Kronen (vgl. StA act. 3.24, S. 4), was im Urteilszeitpunkt etwa CHF 6'030.00 entspricht. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % für Steuern und Krankenkassen und eines Abzugs von 15 % für die Unterstützung seines Kinds verbleibt ein anrechenbares Einkommen von CHF 3'587.00, womit der Tagessatz auf abgerundete CHF 110.00 festzulegen ist.
7.5. Vollzug und Verbindungsbusse
7.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dies ist vorliegend der Fall; dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist damit der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
7.5.2. Eine bedingte Strafe kann schliesslich gemäss Art. 106 StGB mit einer Busse verbunden werden. Von einer Verbindungsbusse ist vorliegend abzusehen, zumal auch angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten keine Gründe für einen Denkzettel ersichtlich sind.
7.6. Fazit
Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen von je CHF 110.00 zu bestrafen, wobei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1. Untersuchung und Vorinstanz
8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht den Beschuldigten schuldig gesprochen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 938.00 und die Kosten der Vorinstanz von CHF 3'500.00 demzufolge dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO
e contrario). Der Beschuldigte ist für das vorinstanzliche Verfahren daher nicht zu entschädigen.
8.1.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat ihre Entschädigung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Entschädigung gestellt (vgl. RG act. VII.1, S. 3). Er ist für das vorinstanzliche Verfahren damit ebenfalls nicht zu entschädigen.
8.2. Rechtsmittelinstanz
8.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) werden die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren angesichts des Aufwands (namentlich Schriftenwechsel, Hauptverhandlung, Begründung) auf CHF 4'000.00 festgelegt. Als Auslagen sind zur Gerichtsgebühr zudem die Kosten für die Erstellung des Gutachtens von Prof. Dr. G._____ von CHF 820.00 hinzuzurechnen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO).
8.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend erfolgt eine vollumfängliche Verurteilung des Beschuldigten, nachdem die Vorinstanz diesen noch freigesprochen hat. Der Beschuldigte ist damit als vollständig unterliegend zu betrachten, womit ihm auch die Verfahrenskosten in ganzem Umfang (d.h. CHF 4'820.00) aufzuerlegen sind. Daraus folgt, dass dem Privatkläger seine vorab geleistete Sicherheitsleistung von CHF 5'000.00 für die Erstellung des Gutachtens zurückzuerstatten ist.
8.2.3. Die Entschädigungsfrage folgt in Bezug auf den Beschuldigten den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). Da der Beschuldigte auch für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufkommen muss, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
8.2.4. Für die Entschädigungsfrage des Privatklägers sind qua Verweis in Art. 436 Abs. 1 StPO die gleichen Normen wie im erstinstanzlichen Verfahren anwendbar. Dementsprechend hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Forderung hat sie zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (vgl. Art. 433 StPO).
Vorliegend hat der Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 95'297.90 für das Honorar, CHF 2'847.30 für Kleinspesen (3 % des Honorars) und CHF 127.00 für Fahrtkosten beantragt. Seine Forderung belegte er namentlich mit einer Mandatsvereinbarung und einer Kostennote (vgl. act. G.1).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BV 310.250) hat eine Partei zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlässt sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV hat das Gericht bei der Berechnung der Entschädigung zudem von einem üblichen Stundenansatz auszugehen, wobei ein Ansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00 als üblich gilt (Art. 3 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, wird praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abgestellt. Im vorliegenden Fall haben die Rechtsvertreter des Privatklägers am Ende der Berufungsverhandlung eine Mandatsvereinbarung eingereicht, in welcher ein Stundenansatz von CHF 350.00 beziehungsweise CHF 450.00 vereinbart worden ist. Nach Art. 4 Abs. 2 HV werden Änderungen der Honorarvereinbarung in der Regel erst ab ihrer Einreichung bei der urteilenden Instanz anerkannt, und nur dann, wenn sie nicht darauf hinauslaufen, eine Prozesssituation auszunützen. Dasselbe hat, wie vorliegend, für die erstmalige Einreichung zu gelten (vgl. KGer GR SK2 20 32 v. 25.1.2021 E. 3.4). Der zu entschädigende Stundenansatz ist damit für alle Aufwendungen bis zum Ende der Berufungsverhandlung auf CHF 240.00 festzulegen, und damit so, als ob bis dahin keine Honorarvereinbarung vorgelegen hätte. Für die Aufwendungen nach der Hauptverhandlung wiederum ist der Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 HV auf den maximal üblichen Tarif von CHF 270.00 festzulegen.
Neben dem zu hohen Stundenansatz erscheinen auch die verrechneten Aufwendungen der Rechtsvertreter des Privatklägers als der vorliegenden Sache nicht angemessen. Zu entschädigen sind gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO die in der Strafsache notwendigen Aufwendungen des Privatklägers; vorliegend gehen die verrechneten Aufwendungen weit über das Notwendige hinaus. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern eine Vertretung durch zwei Anwälte, insbesondere an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, erforderlich war. Für die Beurteilung der Strafsache war weder in Bezug auf den Sachverhalt noch in Bezug auf die Rechtsfragen eine besondere Expertise notwendig. Dem Privatkläger ist es zwar selbstverständlich freigestellt, zwei Anwälte mit seiner Rechtssache zu beauftragen. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten können jedoch nicht dem entschädigungsvpflichtigen Beschuldigten überbunden werden. Dasselbe gilt für die über 260 Stunden, welche die Rechtsvertreter alleine für das Rechtsmittelverfahren aufgewendet haben. Dieser Aufwand steht in keinem Verhältnis zur Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache. Wie aus dem Urteil zu entnehmen ist, waren hinsichtlich des Sachverhalts letztlich lediglich die Aussage des Beschuldigten und die Aussagen des Privatklägers zu beurteilen; weitere relevante Beweismittel oder besondere rechtliche Schwierigkeiten lagen nicht vor. Die Ausführungen der Privatklägerschaft zur Schwere der Körperverletzung waren zudem nicht notwendig, da der Tatbestand von Art. 125 StGB – abgesehen vom Strafantragerfordernis – keine Unterscheidung zwischen einer einfachen und schweren Körperverletzung trifft und sich die Privatklägerschaft zum Strafmass ohnehin nicht äussern darf (vgl. Danielle Schwendener in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 17 zu Art. 346 StPO). Anzuerkennen sind hingegen gewisse Aufwendungen für den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens. Inwieweit jedoch vier sehr ausführliche Eingaben alleine zu den Gutachterfragen notwendig waren, ist nicht ersichtlich. Dies, zumal die ebenfalls weitschweifigen Ausführungen der Verteidigung teilweise offensichtlich unbegründet waren (namentlich der Wiedererwägungsantrag auf Verzicht eines Gutachtens) und eine ebenso umfangreiche Vernehmlassung dazu dementsprechend nicht erforderlich war. Insgesamt ist angesichts des vorliegenden Gesamtaufwands davon auszugehen, dass beide Parteien ihre zivilrechtliche Streitigkeit indirekt über das vorliegende Strafverfahren austragen wollten und deshalb für das Strafverfahren keine Kosten und Mühen gescheut haben, obwohl im Strafverfahren selbst keine Zivilforderung geltend gemacht worden ist (vgl. zur Bedeutung des Strafverfahrens für die Zivilklage die Aussage der Rechtsvertreter des Privatklägers act. H.2, N. 61). Auch dies ist zwar zulässig, kann im Strafverfahren aber nicht auf Kosten der unterliegenden Partei erfolgen; zu entschädigen ist vorliegend einzig, was für die Strafsache notwendig war. Angesichts der genannten Gründe ist die Festlegung der Entschädigung gestützt auf die eingereichte Honorarnote kaum möglich; die Entschädigung ist deshalb unabhängig davon nach Ermessen festzusetzen. Zu entschädigen sind dabei Aufwendungen von einer Stunden für das Erstgespräch mit dem Klient, vier Stunden für das Studium des vorinstanzlichen Urteils und der Akten, drei Stunden für die Redaktion der Berufungserklärung inklusive der Beweisanträge, drei Stunden für die Stellungnahmen zu den Gutachterfragen, zehn Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, fünf Stunden für die Berufungsverhandlung selbst (inkl. Reisezeit) und drei Stunden für das Studium und die Besprechung des Urteils des Kantonsgerichts mit dem Klienten. Abgesehen von den letzten drei Stunden, für welche wie dargelegt ein Ansatz von CHF 270.00 anzurechnen ist, sind die übrigen 26 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 zu verrechnen. Zusätzlich der praxisgemäss zugesprochenen Spesenpauschale von 3 % ist der Privatkläger damit mit CHF 7'261.50 zu entschädigen. Eine Entschädigung der Mehrwertsteuer ist vorliegend aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Privatklägers richtigerweise nicht beantragt worden.
Demnach wird erkannt:
B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.
Dafür wird B._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
Die Kosten der Untersuchung von CHF 938.00 gehen zulasten von B._____.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'500.00 gehen zulasten von B._____.
5.1. Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 4'820.00 (Gerichtsgebühr CHF 4'000.00; Auslagen CHF 820.00) gehen zulasten von B._____.
5.2. Die von A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 5'000.00 wird ihm rückerstattet.
5.3. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'261.50 (inkl. Spesen) zu bezahlen.
6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP
Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
6B_824/2016
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 148 StPOart. 148 CPPart. 148 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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6B_738/2018
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Art. 148 StPOart. 148 CPPart. 148 CPP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
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Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
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BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
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