SK1 2020 38
Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair
2. März 2022Deutsch9 min
1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden meldete am 17. Dezember 2019 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 10. Dezember 2019 an (act. A.1). Die Berufungserklärung datiert vom 12. Juni 2020 (act. A.2).
Source gr.ch
Verfügung vom 10. März 2022
Referenz SK1 20 38
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Casutt, Aktuarin
Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Berufungsklägerin
gegen
A._____,
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Veruntreuung sowie mehrfache Widerhandlung und Übertretung gegen das BetmG
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 10.12.2019, mitgeteilt am 04.06.2020 (Proz. Nr. 515-2019-42)
Mitteilung 14. März 2022
Erwägungen
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden meldete am 17. Dezember 2019 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 10. Dezember 2019 an (act. A.1). Die Berufungserklärung datiert vom 12. Juni 2020 (act. A.2).
2. Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO; act. D.5). Die Staatsanwaltschaft überbrachte dem Kantonsgericht ihre Berufungsbegründung am 17. August 2020 (act. A.3); eine Ergänzung folgte am 21. August 2020 (act. A.4).
3. Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als Verteidiger von A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) nahm am 2. September 2020 zur Berufungsbegründung Stellung (act. A.5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen (act. A.6).
4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 lud die Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts zur mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 390 Abs. 5 StPO auf den 12. Mai 2022 vor (act. D.13).
5. In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2022 hierorts mit, das Regionalgericht Plessur habe mit Urteil vom 4. November 2021 gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS). Dieses Urteil sei rechtskräftig, weshalb die Staatsanwaltschaft ihre Berufung – welche auf die Frage der Landesverweisung beschränkt gewesen sei – zurückziehe (act. A.7).
6. Die Rückzugserklärung wurde dem Beschuldigten am 9. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde den Parteien die Ladung zur Verhandlung abgenommen und dem Verteidiger Frist gesetzt, seine Honorarnote einzureichen (act. D.16).
7. Die Honorarnote des Verteidigers in der Höhe von CHF 1'913.65 (inkl. 3% Kleinspesenpauschale und 7.7% MwSt.; act. G.1) ging am 10. Februar 2022 ein. Am 15. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft dazu Stellung (act. A.8; vgl. act. D.17). In ihrer Stellungnahme führte sie aus, das Rechtsstudium, die Bemühungen in parallelen Verfahren und die soziale Betreuungszeit seien nicht zum notwendigen Zeitaufwand zu zählen. Daher seien die geltend gemachten Aufwände vom 4. August 2020, 13. August 2020 und 1. Februar 2022 (was das Studium der Rechtsprechung zur Ausschreibung im SIS betreffe) nicht zu entschädigen. Besagte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist der Verteidigung mit der vorliegenden Verfügung zuzustellen.
8.1. Nach dem Rückzug des Rechtsmittels ist die Situation nicht anders, als wäre dieses nie erhoben worden. Das Verfahren vor der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz wird mit dem Rückzug unmittelbar beendet und der Abschreibungsbeschluss hat lediglich deklaratorischen Charakter (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 m.H.a. BGE 109 V 234 E. 3).
Erwägungen
8.2
Die Abschreibungsverfügung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).
8.3
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Art. 7 i.V.m. Art. 10 VGS [BR 350.210]; Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.4
Die im vor- oder erstinstanzlichen Verfahren bestellte amtliche Verteidigung besteht im Berufungsverfahren praxisgemäss fort (Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 und N 3b zu Art. 134 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen im vorliegenden Fall zulasten des Kantons Graubünden (Art. 135 Abs. 1 StPO). Da dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, besteht für ihn keine Rück- oder Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO
e contrario).
8.4.1
Der Verteidiger hat nur Anspruch auf Entschädigung für jene Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, sowie verhältnismässig und notwendig sind. Das Honorar muss so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie dadurch das Mandat wirkungsvoll ausüben kann. Ferner hängt der Verteidigungsaufwand nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person bestimmt werden, bspw. bei schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit (Niklaus Ruckstuhl, in: Honsell/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO m.H.a. BGer 6B_856/2009 v. 9.11.2009 E. 4.1 m.w.H. und 5D_175/2008 v. 6.2.2009 E. 5.7.5).
8.4.2
Die von der Staatsanwaltschaft monierten Aufwendungen (vgl. act. A.8; act. G.1; vorstehend E. 7) betreffen zunächst die Position vom 4. August 2020 "Tel. von Klient, Tel. von C._____ (Hr. B._____ [recte wohl: E._____] - > betr. Problematik, dass Herr A._____ herumgeschoben wurde und man ihm die Papiere nicht aushändigte" in der Höhe von CHF 60.00 (0.30 h) sowie diejenige vom 13. August 2020 "Prüfung Schreiben C._____ (inkl. Beilagen)" in der Höhe von CHF 50.00 (0.25 h). Besagtes Schreiben reichte der Verteidiger mit der Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (act. A.5, Ziff. C.II.7; act. C.2). Dabei diente das Schreiben des Sozialamts der Begründung des Standpunktes der Verteidigung im Rahmen der Interessenabwägung in Bezug auf den drohenden Landesverweis (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB; act. A.5, Ziff. C.II.7; act. A.3, Ziff. II.2.3.2). Angesichts der zeitlichen Nähe dürfte das vorgängige Telefonat mit dem Sozialamt ebenfalls der Zu-/Erstellung des Schreibens gedient haben (act. C.2: "[…]
auf Ihren Wunsch
[…]"). Die von der Staatsanwaltschaft kritisierten Aufwände stehen mithin in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren und waren verhältnismässig und notwendig. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft (act. A.8) stellen die Aufwände keine "soziale Betreuungszeit" dar. Sie sind zu entschädigen.
8.4.3
Weiter beanstandet die Staatsanwaltschaft den Aufwand vom 1. Februar 2022 betreffend das Studium der Rechtsprechung zur Ausschreibung im SIS (act. A.8; vorstehend E. 7). Die fragliche Position setzt sich wie folgt zusammen: "Prüfung Schreiben Gericht samt neuer Verfahrensakten, Schreiben an Klient, kurze Abklärung betr. Ausschreibung im SIS (neuer BGE), Tel. von Klient aus D._____". Der Aufwand steht primär in Verbindung mit der Vorladung und der gewährten Akteneinsicht (vgl. act. D.11-15). Der Verteidiger veranschlagt hierfür insgesamt CHF 120.00 (0.60 h; act. G.1). Was das Rechtsprechungsstudium anbelangt, ist der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zuzustimmen, dass ein solches mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand darstellt (vgl. BGer 6B_694/2013 v. 9.9.2013 E. 2; BStGer BB.2016.289 v. 7.3.2017 E. 4.2; Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO; act. A.8; vorstehend E. 7). Welcher Aufwand konkret auf die "kurze Abklärung betr. Ausschreibung im SIS (neuer BGE)" entfallen ist, lässt sich nicht feststellen. Allerdings wendete der Verteidiger für die gesamte Position vom 1. Februar 2022 lediglich 36 Minuten (0.60 h) auf. Dieser Zeitaufwand erscheint auch ohne Berücksichtigung des strittigen Studiums der Rechtsprechung für die übrigen Arbeiten in besagter Position als angemessen und notwendig. Dass die Verteidigung eine Sammelposition machte, schadet ihr vorliegend mithin nicht. Ob es sich beim fraglichen Rechtsstudium allenfalls sogar um die Klärung einer aussergewöhnlichen Rechtsfrage handelte, braucht nicht vertieft zu werden. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass der Aufwand immerhin das Studium eines neuen bundegerichtlichen Leitentscheides beschlug.
8.4.4
Nach dem Gesagten verfangen die Einwände der Staatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich vielmehr als angemessen und notwendig. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren mit CHF 1'913.65 (inkl. Spesen und MwSt.; vgl. act. G.1) zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti wird zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) für das Berufungsverfahren mit CHF 1'913.65 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Gegen den Entschädigungsentscheid (Ziffer 3) kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
Mitteilung an:
1 / 6
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269
BGE 109 V 234ATF 109 V 234DTF 109 V 234
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
6B_856/2009
5D_175/2008
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_694/2013
BB.2016.289
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP