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Entscheid

SK1 2020 42

Strafprozessordnung

4. Mai 2021Deutsch5 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 03. Mai 2021

Referenz SK1 20 42

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Richter, Aktuarin

Parteien A._____,

Gesuchsteller

gegen

B._____ AG

Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll

Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8024 Zürich

Staatsanwaltschaft Graubünden

Sennhofstrasse 17, 7001 Chur

Gesuchsgegnerin

Gegenstand gewerbsmässiger Betrug etc. (Revision)

Anfechtungsobj. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. Februar 2019, mitgeteilt am 19. September 2019

(Referenz SK1 18 6/7/8/9)

Mitteilung 04. Mai 2021

In Erwägung,

dass A._____ (fortan Gesuchsteller) am 24. Juni 2020 (Datum Poststempel) ein Gesuch um Revision des ergangenen Urteils der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. Februar 2019 (SK1 18 6/7/8/9) stellte und die Aufhebung dieses Urteils betreffend die Dispositivziffern III.III.6, 7, 9.1 und 9.2, 12 sowie III.VI.1.1-2.5, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, beantragte (act. A.1; act. B.2),

dass er sein Gesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO stützte und zur Begründung einen Beitrag des Online-Magazins "Republik" bzw. Berichte der Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates des Kantons Graubünden anführte (act. A.1; act. B.3-5),

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch beantragte (act. A.3), während die B._____ AG auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Revisionsgesuches schloss, soweit auf Letzteres einzutreten sei (act. A.2; vgl. auch act. D.1; act. D.2),

dass am Kantonsgericht von Graubünden zudem das Verfahren SK1 20 47 (Rückweisung des Bundesgerichts in den Verfahren SK1 18 6/7/8/9 [BGer 6B_1202/2019 v. 09.07.2020]) pendent ist,

dass sich die B._____ AG, der Gesuchsteller und C.________ mit (aussergerichtlicher) Vereinbarung vom 4./8. Januar 2021 hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche in den Verfahren SK1 18 6/7/8/9 sowie über die weitere Verfahrenserledigung einigten (act. A.4 [SK1 20 47]),

dass sich der Gesuchsteller gemäss Ziff. 2.2 Abs. 2 besagter Vereinbarung verpflichtete, das beim Kantonsgericht anhängig gemachte Revisionsbegehren auf eigene Kosten zurückzuziehen (act. A.4 [SK1 20 47]),

dass der Gesuchsteller in der Folge sein Revisionsgesuch im vorliegenden Verfahren am 18. Januar 2021 vereinbarungsgemäss zurückzog (act. A.4),

dass der Rückzug klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgte (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 36 E. 1b),

dass der Rückzug der Revision gleich wie der Verzicht oder Rückzug eines Rechtsmittels endgültig ist und das Verfahren unmittelbar beendet, wobei der Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorischen Charakter hat (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 mit Verweis auf BGE 109 V 234 E. 3; Art. 386 Abs. 3 StPO), sodass das Revisionsverfahren vom Vorsitzenden einzelrichterlich als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]),

dass mit der Abschreibung auch über die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrenskosten zu entscheiden ist (vgl. Art. 416 StPO; Art. 421 StPO),

dass die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei im Falle des Rückzugs eines Revisionsgesuches gleich wie im Falle des Rückzugs eines Rechtsmittels der Gesuchsteller als unterliegend zu gelten hat,

dass die Kosten des Revisionsverfahrens nach dem Gesagten zulasten des Gesuchstellers gehen (vgl. auch act. A.4),

dass die Kostentragung durch den Gesuchsteller im Übrigen der aussergerichtlichen Vereinbarung entspricht und die Vereinbarung mithin keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung enthält (act. A.4 [SK1 20 47]; vgl. ferner OGer ZH UE140029 v. 16.04.2014 passim),

dass für den im Revisionsverfahren entstandenen Aufwand, der auch eine vorläufige Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsgesuches umfasste (vgl. act. D.1; Art. 412 StPO), eine reduzierte Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.00 erhoben wird (Art. 424 StPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 10 VGS [BR 350.210]),

dass nebst den Verfahrenskosten ausserdem über Entschädigungsansprüche zu befinden wäre (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 bis 434 StPO),

dass die Anträge der Parteien zur Entschädigungsliquidation im Verfahren SK1 20 42 offenblieben, weshalb dem Gesuchsteller und der B._____ AG Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt wurde, unter dem Hinweis, dass ohne gegenteilige Mitteilung von einem (impliziten) Verzicht des Gesuchstellers und der B._____ AG auf gegenseitige Entschädigungen ausgegangen werde (act. D.3 mit Verweis auf act. A.4 [SK1 20 47]),

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden dieses Schreiben zur Kenntnisnahme erhielt (act. D.3),

dass die Parteien sich innert Frist nicht vernehmen liessen, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind,

wird erkannt:

Das Revisionsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 600.00 gehen zulasten von A._____.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

6B_1202/2019

BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269

BGE 119 V 36ATF 119 V 36DTF 119 V 36

BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269

BGE 109 V 234ATF 109 V 234DTF 109 V 234

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 416 StPOart. 416 CPPart. 416 CPP

Erwägungen

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF