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Entscheid

SK1 2020 47

Strassenverkehrsgesetz SVG

31. März 2021Deutsch17 min

A. Das Regionalgericht Landquart erklärte C.________ und D.________ mit Urteil vom 8. September 2017 u.a. des gewerbsmässigen Betrugs sowie des schweren Falles der Geldwäscherei schuldig. Ferner hiess es die Zivilklage der A._____ AG gegen die solidarisch haftenden C.________ und D.________ in der Höhe von CHF 5'156'772.10 zzgl. 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2013 gut. Demgegenüber sprach das Regionalgericht Landquart B.________ mit selbigem Urteil von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug sowie des schweren Falles der Geldwäscherei frei. Die Zivilklage der A._____ AG gegen B.________ verwies es auf den Zivilweg.

Source gr.ch

Beschluss vom 14. Juli 2021

Referenz SK1 20 47

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Richter, Aktuarin

Parteien A._____ AG

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll, Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8024 Zürich

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Berufungsbeklagte

B.________,

Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen

Gegenstand gewerbsmässiger Betrug

Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 08.09.2017, mitgeteilt am 14.02.2018 (Proz. Nr. 515-2016-27)

Mitteilung 20. Juli 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Landquart erklärte C.________ und D.________ mit Urteil vom 8. September 2017 u.a. des gewerbsmässigen Betrugs sowie des schweren Falles der Geldwäscherei schuldig. Ferner hiess es die Zivilklage der A._____ AG gegen die solidarisch haftenden C.________ und D.________ in der Höhe von CHF 5'156'772.10 zzgl. 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2013 gut. Demgegenüber sprach das Regionalgericht Landquart B.________ mit selbigem Urteil von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug sowie des schweren Falles der Geldwäscherei frei. Die Zivilklage der A._____ AG gegen B.________ verwies es auf den Zivilweg.

B. Soweit vorliegend interessierend erklärte das Kantonsgericht von Graubünden B.________ auf Berufung der Staatsanwaltschaft von Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) und der A._____ AG am 25. Februar 2019 des schweren Falles der Geldwäscherei schuldig. Von der Anklage der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sprach es ihn frei. Die Zivilklage der A._____ AG gegen B.________ verwies es auf den Zivilweg.

C. Gegen dieses Urteil führte die A._____ AG Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte, Dispositivziffer II.4 sei aufzuheben und B.________ sei zu verpflichten, ihr unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ und C.________ Schadenersatz im Umfang von CHF 2'659'778.52 zzgl. Zins zu 5 % auf CHF 2'664'778.52 seit dem 30. Oktober 2015 bis 10. April 2018 sowie Zins zu 5 % auf CHF 2'659'778.52 ab dem 11. April 2018 zu leisten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in diesem Punkt aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung ihrer Zivilansprüche gegen B.________ im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

D. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der A._____ AG mit Urteil vom 9. Juli 2020 gut (6B_1202/2019), hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2019 in Bezug auf die Zivilforderungen gegen B.________ (Dispositivziffer II.4) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück.

E. Im Rückweisungsverfahren wiederholte die A._____ AG (fortan Berufungsklägerin) ihren anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrag, wonach B.________ (fortan Berufungsbeklagter) in solidarischer Haftung mit D.________ und C.________ zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin Schadenersatz im Umfang von CHF 4'618'577.35 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte in solidarischer Haftung mit D.________ und C.________ zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 2'664'778.52 zzgl. Zins zu 5 % vom 30. Oktober 2015 bis zum 10. April 2018 und ab dem 11. April 2018 5 % Zinsen auf dem reduzierten Betrag von CHF 2'659'778.52 zu bezahlen. Subeventualiter sei der Berufungsbeklagte in solidarischer Haftung mit D.________ und C.________ zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 2'299'690.50 zzgl. Zins zu 5 % vom 30. Oktober 2015 bis zum 10. April 2018 und ab dem 11. April 2018 5 % Zinsen auf dem reduzierten Betrag von CHF 2'294'690.50 zu bezahlen.

F. Mit Vereinbarung vom 4./8. Januar 2021 einigten sich die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte und D.________ hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche der Berufungsklägerin sowie der weiteren Verfahrenserledigung(en).

G. Daraufhin beantragten die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte gemeinsam im Wesentlichen die Aufhebung diverser (noch) gesperrter Konti samt Überweisung der darauf liegenden Vermögenswerte. Zudem sei das vorliegende Verfahren in der Folge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Die Rechtsmittelinstanz ist daher im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).

1.2

Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (statt vieler BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 140 III 466 E. 4.2.1 = Pra 2015 Nr. 25; 135 III 334 E. 2; BGer 6B_770/2020 v. 25.11.2020 E. 1.3.3; 6B_463/2019 v. 06.08.2019 E. 1.2; 6B_35/2012 v. 30.03.2012 E. 2.2; je m.H.).

1.3

Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet daher nach der Rückweisung durch das Bundesgericht einzig die Bezifferung der Zivilforderungen (Schadenersatz) der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten (vgl. BGer 6B_1202/2019 v. 09.07.2020). Unter Berücksichtigung der Anträge der Parteien beschränkt sich die Prüfungskognition der erkennenden Kammer somit auf die materiell-rechtliche Frage, in welchem Umfang die Berufungsklägerin durch die angeklagten Handlungen des Berufungsbeklagten geschädigt worden war.

2.1

Die Berufungsklägerin als Privatklägerin und der Berufungsbeklagte als Beschuldigter haben sich mit eingangs erwähnter Vereinbarung vom 4./8. Januar 2021 hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche der Berufungsklägerin aus dem Strafverfahren aussergerichtlich geeinigt (act. A.4, inkl. Vereinbarung; act. A.6). Konkret verpflichtete sich der Berufungsbeklagte zur Bezahlung von insgesamt CHF 340'000.00 (davon ein Betrag von CHF 130'000.00 gemeinsam mit D.________; act. A.4, Vereinbarung Ziff. 1). Die Vereinbarung stand unter der Suspensivbedingung der vollständigen Unterzeichnung durch alle Parteien. Diese Bedingung trat ein (act. A.4, Vereinbarung). Der Berufungsbeklagte verpflichtete sich mithin rechtswirksam zur Bezahlung der vereinbarten Beträge an die Berufungsklägerin. Die Einigungszahlungen sind denn auch bis auf einen Restbetrag von CHF 130'000.00 bereits erfolgt (act. A.4). Da sich das (Rückweisungs-)Verfahren bzw. zweite Berufungsverfahren auf die Bezifferung des zivilrechtlichen Schadens beschränkt (soeben vorstehend E. 1.1-1.3), besteht mit rechtswirksamer Einigung im Zivilpunkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin an der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens mehr. Letzteres ist – bereits jetzt – als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. sogleich nachstehend E. 2.2; vgl. ferner BGer 6B_1361/2019 v. 20.11.2020 E. 2; 6B_560/2012 v. 27.09.2012 E. 1).

2.2

Dass die Berufungsklägerin, mit Zustimmung des Berufungsbeklagten, die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit an die Aufhebung diverser Kontisperren, samt Überweisung der entsprechenden Bankguthaben, knüpfen will, vermag daran nichts zu ändern (vgl. act. A.4; act. A.6). Wie nachstehend darzulegen ist, sind die Aufhebungen der gesperrten Konti nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr handelt es sich dabei um ein neues, erstmals im Rahmen des Rückweisungsverfahrens gestelltes Begehren (nachstehend E. 3.1 ff.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung, dass die Entsperrung der Konti bzw. die Überweisung der Guthaben teilweise den Vollzug der streitgegenständlichen Zivilforderungen beschlägt (vgl. act. A.4, Vereinbarung). In Nachachtung des durch die bundesgerichtliche Rückweisung und die Anträge der Parteien definierten Prozessgegenstands ist die Vollstreckung der Zivilansprüche ebenso wenig Bestandteil des vorliegenden Verfahrens wie die Aufhebung der Kontisperren. Soweit es sich bei Letzteren bzw. den Überweisungen um "Vollzugshandlungen bzw. Handlungen vor Vollzug" im Sinne der Vereinbarung handeln sollte (vgl. act. A.4, Vereinbarung, Ziff. 2; 3), welche die Parteien der Vereinbarung als auflösende Bedingung verstehen wollen, ist zu betonen, dass sich keine der vereinbarten Vollzugshandlungen auf behördliches Tätigwerden bezieht. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob solche Bedingungen überhaupt zulässig wären bzw. ob die Abschreibung eines Verfahrens von der Gutheissung eines anderen Antrags abhängig gemacht werden könnte. Prozesshandlungen sind nämlich grundsätzlich bedingungsfeindlich, da sie eine beförderliche Prozesserledigung bis zur Klärung des Bedingungseintrittes behindern. Damit kann auch die Frage offengelassen werden, wie die "Bedingungen" auszulegen gewesen wären (resolutiv, suspensiv oder gar als Leistungspflicht).

3.1

Wie soeben erwähnt, beantragt die Berufungsklägerin, mit Zustimmung des Berufungsbeklagten, die Entsperrung diverser Konti samt Überweisung der darauf liegenden Bankguthaben auf das Konto des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten (vgl. act. A.4; soeben vorstehend E. 2.2). Hierzu bringen sie vor, die Staatsanwaltschaft habe auf Anzeige der Berufungsklägerin hin im September 2011 diverse Kontisperren angeordnet, dies sowohl in Bezug auf die natürlichen Personen (C.________ und D.________) wie auch die deliktisch tangierten Gesellschaften (E.________, F.________, G.________ sowie H.________). In der Folge seien jedoch die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Sperren mit den Urteilen des Regionalgerichts Landquart und des Kantonsgerichts von Graubünden nicht umfassend abgehandelt worden. Konkret seien die folgenden Konti betroffen: drei Konti bei der I.________ lautend auf die G.________ und Verwaltungs AG (Konto Nr. J.________), lautend auf die E.________ (Konto Nr. K.________) sowie lautend auf die F.________ (Konto Nr. L.________), drei Konti bei der M.________ lautend auf die G.________ (Konto Nr. N.________) und die H.________ (Konto Nrn. O.________ und P.________) sowie ein Konto bei der Q.________ lautend auf die G.________ (Konto Nr. R.________; vgl. act. A.4; zu den zwei Konti bei der S.________ [heute: T.________] lautend auf die E.________ [Konto / IBAN Nrn. U.________ V.________ und U.________ W.________] nachstehend E. 3.3, 4).

Dispositiv

3.2. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift alle beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte einzeln und mit präziser Umschreibung zu bezeichnen und entsprechende Anträge zu stellen (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO). Das Gericht entscheidet alsdann im Urteil über das Schicksal aller zusammen mit der Anklageschrift und den Akten übermittelten Gegenstände und Vermögenswerte.

3.3. Im vorliegenden Fall führte die Staatsanwaltschaft in der Anklage als sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte zwar gesperrte Konti auf (vgl. RG act. 103 [SK1 18 9]; vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Ausnahme zweier Konti der E.________ bei der S.________ (heute: T.________) blieben die obgenannten Konti jedoch unerwähnt. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft, soweit vorliegend interessierend resp. hinsichtlich der fraglichen Konti, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einzig Anträge zu den beiden Konti bei der S.________. Letztere fanden denn auch Eingang in die erst- und zweitinstanzlichen Urteile (act. E.1; F.2 [beide SK1 18 9]). Weitere Anträge seitens der Parteien hinsichtlich der noch gesperrten Konti unterblieben vor allen drei Instanzen.

3.3.1. Wie die Berufungsklägerin zutreffend vorbringt, waren die fraglichen Konti (mit Ausnahme der Konti bei der S.________ [heute: T.________]) somit weder Gegenstand des Urteils des Regionalgerichts Landquart noch desjenigen des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. act. A.4, S. 3 f.; act. E.1; F.2 [beide SK1 18 9]). Ebenso wenig waren sie Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. act. I.2.1 [SK1 18 9]; BGer 6B_1202/2019 v. 09.07.2020). Entsprechend handelt es sich beim Ersuchen um Aufhebung der Kontisperren (mit besagter Ausnahme) um ein neues, erstmals im Rahmen des Rückweisungsverfahrens gestelltes Begehren. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob die erkennende Kammer für dessen Beurteilung zuständig ist.

3.3.2. Revisionsgründe nach Art. 410 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO liegen keine vor. Eine Aufhebung der Kontisperren gestützt auf die Rechtsbehelfe der Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 83 StPO des kantonsgerichtlichen Urteils ist ebenfalls ausgeschlossen: Zum einen beruhen die fehlenden, diesbezüglichen Anordnungen auf keinem offensichtlichen Versehen, weshalb eine Berichtigung von vorneherein ausscheidet. Zum anderen ist das Urteil des Kantonsgerichts auch keiner Erläuterung zugänglich, da eine Entsperrung eine unzulässige inhaltliche Wiedererwägung bzw. Ergänzung des gefällten Entscheids erwirken würde. Insbesondere liegt auch kein unvollständiges Dispositiv im Sinne von Art. 83 StPO vor, da es sich bei den Kontisperren, mangels entsprechender Anträge, im Rechtsmittelverfahren vor Kantons- und Bundesgericht nicht um zwingend zu regelnde Punkte handelte, über die nicht entschieden worden wäre. Am Rande sei bemerkt, dass für die Erläuterung und Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils das Regionalgericht zuständig wäre (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). In diesem Zusammenhang kann zudem offengelassen werden, ob die Aufhebung der Sperren vor erster Instanz als zwingend zu berichtigender Punkt im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu qualifizieren gewesen wäre, da die fraglichen Vermögenswerte – soweit ersichtlich – lediglich gesperrt, jedoch nicht beschlagnahmt worden sind (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO; Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO). Ob ferner ein (analoger) Anwendungsfall eines selbständigen nachträglichen Entscheids vorliegt (Art. 363 ff. StPO), braucht ebenfalls nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dessen Erlass würde von vornherein in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fallen (Art. 14 Abs. 1 lit. i EGzStPO [BR 350.100] in Verbindung mit Art. 363 Abs. 1 StPO).

3.4. Nach dem Gesagten fällt die Aufhebung der verbleibenden Kontisperren samt Überweisung der entsprechenden Bankguthaben nicht in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer. Auf das Begehren ist daher im vorliegenden zweiten Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahren nicht einzutreten. Die Sperren sind seinerzeit von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden. Mit Abschluss der damaligen Strafuntersuchung hätte die Staatsanwaltschaft sämtliche Sperren von Bankkonti entweder aufheben oder im Zuge der Anklageerhebung entsprechende Anträge stellen müssen. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Vermögenswerte soweit ersichtlich lediglich gesperrt, jedoch nicht beschlagnahmt wurden (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 267 Abs. 3 StPO). Mangels entsprechender Anträge in der Anklageschrift drängt sich somit eine Überweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft auf. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als mittels Überweisung an die Staatsanwaltschaft den Betroffenen gegen allfällige künftige Entscheide der Staatsanwaltschaft nötigenfalls eine zusätzliche Beschwerdeinstanz eingeräumt würde. Entsprechend ist die Sache zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zu überweisen.

3.5. An diesem Schluss ändern auch die Ausführungen der Parteien nichts. Letztere äussern sich zur Frage der Zuständigkeit für die Beurteilung ihres neuen Begehrens nicht abschliessend und ziehen eine allfällige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft anstelle der angerufenen Kammer bereits selbst in Betracht (vgl. act. A.4, Ziff. 4, S. 3 f.). Dass sich die Parteien eine Koordination des Kantonsgerichts, des Regionalgerichts Landquart und der Staatsanwaltschaft für die Erledigung der Angelegenheit wünschen (vgl. act. A.4, Ziff. 4, S. 3 f.; act. A.6), erscheint zwar nachvollziehbar, ist letztlich jedoch irrelevant. Weder soll noch kann die Rechtsmittelinstanz ohne gesetzliche Grundlagen Anordnungen bezüglich verfahrensfremder Themen erlassen, um Versäumnisse anderer Parteien bzw. anderer Strafbehörden zu berichtigen.

3.6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass kein Anspruch der Parteien bestand, zum Nichteintreten noch besonders angehört zu werden. So rechneten die Berufungsklägerin und der Berufungskläger ausdrücklich selbst mit der Unzuständigkeit der angerufenen Kammer bzw. der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (act. A.4, Ziff. 4, S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft selbst hatte ebenfalls Kenntnis von dieser Unsicherheit, da sie die massgebliche Eingabe in Kopie, und anschliessend zur Stellungnahme, erhielt (act. A.4, Ziff. 4, S. 3 f.; act. D.11; act. A.5). Von Letzterem machte sie keinen Gebrauch.

4. Was das Konto bei der S.________ (heute: T.________) lautend auf die E.________ (Konto / IBAN Nrn. U.________ V.________ und U.________ W.________) anbelangt (vgl. act. A.4, Ziff. 3), so hob das Kantonsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2019, Dispositivziffer I.5, die angeordneten Kontisperren auf (act. F.2 [SK1 18 9]). Mangels Anfechtung erwuchs die entsprechende Dispositivziffer in Rechtskraft. Gemäss Mitteilungssatz hat nach Eintritt der Rechtskraft entsprechende Mitteilung an die T.________ zu erfolgen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Beschwerden wurde mit der fraglichen Mitteilung bis zu deren Abschluss bzw. nunmehr dem Abschluss des Rückweisungsverfahrens und Rechtskraft desselben zugewartet. Die Aufhebung besagter Kontisperren und deren Mitteilung an das betroffene Bankinstitut bedarf mithin keiner zusätzlichen Anordnung der erkennenden Kammer, sondern erfolgt mit rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Verfahrens.

5. Im Ergebnis ist das Rückweisungs- bzw. Berufungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Auf das Begehren betreffend Aufhebung der Kontisperren und Überweisung der entsprechenden Bankguthaben ist nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zu überwiesen.

6.1. Auf eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des regional- und ersten kantonsgerichtlichen Verfahrens gemäss dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens verzichteten die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte in ihrer Vereinbarung. Konkret einigten sie sich darauf, die ihnen in den Urteilen des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2017, des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2019 sowie des Bundesgerichts vom 9. Juli 2020 auferlegten amtlichen Kosten selbst zu tragen. Zudem verzichteten sie gegenseitig auf die Einforderung der ihnen in den genannten Urteilen zugesprochenen Parteientschädigungen (ausgenommen diejenigen Entschädigungen, welche vollumfänglich aus der Staatskasse zu entrichten seien; act. A.4, Vereinbarung Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft als weitere Partei der drei Verfahren ist diesbezüglich nicht beschwert. Bei dieser Ausgangslage besteht somit kein Regelungsbedarf. Indessen ist der Vollständigkeit und Klarheit halber von diesem Punkt der Vereinbarung Vormerk zu nehmen. Dies gilt jedoch lediglich in Bezug auf die Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten. D.________ als weitere Partei der Vereinbarung ist nicht Partei des vorliegenden Rückweisungsverfahrens.

6.2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens will der Berufungsbeklagte vereinbarungsgemäss übernehmen (vgl. act. A.4, S. 4, Vereinbarung Ziff. 2.6; act. A.6). Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren notwendig wurde, hat jedoch keine der Parteien zu vertreten. Demnach fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren bzw. Rückweisungsverfahren betreffend die Zivilforderungen ausser Ansatz (vgl. Art. 423 StPO; KGer GR SK1 18 12 v.15.10.2018 E. 7; SK1 16 24 v. 12.09.2016 E. 8; ferner ZK1 21 2 v. 30.03.2021 E. 6 m.H.). Davon zu unterscheiden sind jedoch die Kosten für den neuen Antrag betreffend Aufhebung der Kontisperren (mit Ausnahme der bereits rechtskräftig abgeurteilten Sperren). Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Aufwands der erkennenden Kammer sind die zusätzlichen Kosten mit CHF 4'000.00 zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 7 VGS [BR 350.210] und Art. 10 VGS analog). Letztere sind der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Deren gänzliche Auflage an den Berufungsbeklagten liesse sich nicht rechtfertigen, zumal sich die Kostenregelung gemäss der geschlossenen Vereinbarung lediglich auf die im Zusammenhang mit den Zivilforderungen stehenden Kosten bezog. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

Das Verfahren SK1 20 47 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf das Begehren betreffend Aufhebung der Kontisperren und Überweisung der darauf liegenden Vermögenswerte wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden überwiesen.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die A._____ AG und B.________ die ihnen in den Urteilen des Regionalgerichts Landquart Proz. Nr. 515-2016-27 vom 8. September 2017, des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 18 6/7/8/9 vom 25. Februar 2019 und des Bundesgerichts 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 auferlegten amtlichen Kosten selbst tragen.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die A._____ AG und B.________ je gegenseitig auf die Einforderung der ihnen in den Urteilen des Regionalgerichts Landquart Proz. Nr. 515-2016-27 vom 8. September 2017, des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 18 6/7/8/9 vom 25. Februar 2019 und des Bundesgerichts 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen verzichten. Von diesem gegenseitigen Entschädigungsverzicht unberührt bleiben die Parteientschädigungen, welche vollumfänglich aus der Staatskasse zu entrichten sind.

Für das Verfahren SK1 20 47 werden betreffend Zivilpunkt keine Kosten erhoben.

Die Kosten im Verfahren SK1 20 47 betreffend das neue Begehren (Aufhebung Kontisperren und Überweisung) in der Höhe von CHF 4'000.00 gehen je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je CHF 2'000.00, zulasten von B.________ und der A._____ AG.

Für das Verfahren SK1 20 47 werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 11

6B_1202/2019

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BGE 140 III 466ATF 140 III 466DTF 140 III 466

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

6B_770/2020

6B_463/2019

6B_35/2012

6B_1202/2019

6B_1361/2019

6B_560/2012

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6B_1202/2019

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6B_1202/2019

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