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Entscheid

SK1 2020 49

Strafprozessordnung

15. Juni 2022Deutsch82 min

A. Am 18. Februar 2020 sprach das Regionalgericht Plessur A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 170.00 und einer Busse von CHF 7'000.00, wobei es die erstandene Polizeihaft von 1 Tag an die Geldstrafe anrechnete. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 30 Tage fest. Das Regionalgericht Plessur verwies den Beschuldigten darüber hinaus für 8 Jahre aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn zudem, der Stiftung B._____ (nachfolgend: B._____ bzw. Privatklägerin) CHF 49'356.17 zu bezahlen, wobei die C._____ angewiesen wurde, diesen Betrag aufgrund der mit Verfügung vom 29. August 2019 erfolgten Beschlagnahme direkt der Privatklägerin zu überweisen. Sodann auferlegte es dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 14'232.00, für welche die C._____ ebenfalls angewiesen wurde, diese direkt dem gesperrten Konto zu belasten. Schliesslich ordnete das Regionalgericht Plessur die Aufhebung der Kontosperre (nach Verrechnung der Verfahrenskosten und der Zivilforderung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten) an, wobei es die C._____ anwies, den sich noch auf dem Konto befindlichen Betrag an den Beschuldigten zurückzugeben.

Source gr.ch

Urteil vom 15. Juni 2022

(Mit Urteil 7B_288/2022 vom 15. Januar 2024 hat das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)

Referenz SK1 20 49

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Michael-Walker, Aktuarin

Parteien A._____

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Rouven Brigger

Holzikhofenweg 22, Postfach, 3000 Bern 14

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

B._____

Privatklägerin

Gegenstand gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 18.02.2020, mitgeteilt am 15.09.2020 (Proz. Nr. 515-2019-54)

Mitteilung 14. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 18. Februar 2020 sprach das Regionalgericht Plessur A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 170.00 und einer Busse von CHF 7'000.00, wobei es die erstandene Polizeihaft von 1 Tag an die Geldstrafe anrechnete. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 30 Tage fest. Das Regionalgericht Plessur verwies den Beschuldigten darüber hinaus für 8 Jahre aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn zudem, der Stiftung B._____ (nachfolgend: B._____ bzw. Privatklägerin) CHF 49'356.17 zu bezahlen, wobei die C._____ angewiesen wurde, diesen Betrag aufgrund der mit Verfügung vom 29. August 2019 erfolgten Beschlagnahme direkt der Privatklägerin zu überweisen. Sodann auferlegte es dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 14'232.00, für welche die C._____ ebenfalls angewiesen wurde, diese direkt dem gesperrten Konto zu belasten. Schliesslich ordnete das Regionalgericht Plessur die Aufhebung der Kontosperre (nach Verrechnung der Verfahrenskosten und der Zivilforderung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten) an, wobei es die C._____ anwies, den sich noch auf dem Konto befindlichen Betrag an den Beschuldigten zurückzugeben.

B. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 5. März 2020 Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Die Berufungserklärung datiert vom 6. Oktober 2020. Der Beschuldigte begehrt den Freispruch von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung, die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Graubünden.

C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.

D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2022 stellte der Beschuldigte folgende Schlussanträge:

1.

Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die anteilsmässigen Verteidigungskosten nach richterlichem Ermessen.

2.

Die von der Privatklägerschaft allfällig geltend gemachte Zivilklage sei abzuweisen bzw. sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.

3.

Im Weiteren seien die beschlagnahmten Gelder an den Beschuldigten zurückzuerstatten.

E. Das Urteil wurde am 8. und 15. Juni 2022 beraten und dem Beschuldigten am 15. Juni 2022 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Art. 84 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintretensvoraussetzungen

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Anklage

2.1

In der Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen:

2.2

Der Beschuldigte habe am 1. August 2016 bei der B._____ (nachfolgend: B._____) an der F._____strasse in D._____ die Stelle als Assistenzarzt bei der Abteilung Institut Radiologie mit einem 100% Pensum angetreten. Das B._____ habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten am 10. Juli 2017 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 31. Oktober 2017 aufgelöst. Teilweise gleichzeitig sei der Beschuldigte vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016 mit einem Arbeitspensum von 20%, vom 1. Februar 2016 bis zum 30. November 2016 mit einem Arbeitspensum von 25%, vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2017 mit einem Arbeitspensum von 50% und seit dem 1. Juli 2017 mit einem Arbeitspensum von 100% einer Tätigkeit als Assistenzarzt beim E._____ (nachfolgend: E._____) nachgegangen.

Am 7. April 2017 habe in den Räumlichkeiten des B._____ ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Chefarzt Radiologie, H._____, stattgefunden. Dabei habe H._____ die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bemängelt. Kurz darauf, zwischen dem 8. April 2017 und dem 19. April 2017, habe sich der Beschuldigte zu I._____, Arzt im Fachbereich Anästhesiologie bei der J._____ begeben und sich medizinisch untersuchen lassen. Am 19. April 2017, vermutlich von der erwähnten Klinik aus, habe I._____ eine ärztliche Bescheinigung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten, mit Geltung bis zum 5. Mai 2017, ausgestellt. Am 8. Mai 2017 habe sich der Beschuldigte von K._____, Ärztin im Fachbereich Allgemeinmedizin in der Gemeinschaftspraxis an der G._____-Strasse in L._____ untersuchen lassen. Diese habe beim Beschuldigten eine nicht näher belegte Arbeitsunfähigkeit zu 100% diagnostiziert und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 21. Mai 2017 ausgestellt. K._____ habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 22. Mai 2017 bis zum 14. Juni 2017, am 2. Juni 2017 bis zum 22. Juni 2017, am 22. Juni 2017 bis zum 28. Juli 2017, am 24. Juli 2017 bis zum 31. August 2017, am 1. September 2017 bis zum 30. September 2017 und zuletzt am 28. September 2017 bis zum 31. Oktober 2017 verlängert.

Bei den erwähnten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe es sich um Urkunden gehandelt, welche dem Beschuldigten krankhafte Symptome attestiert hätten, weshalb er Anspruch auf Krankentaggelder hätte. Der Beschuldigte habe die Ausstellung sämtlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bewirkt, indem er eine psychische Krankheit wissentlich und willentlich vorgetäuscht habe. Er habe ferner K._____ und dem B._____ die Tatsache verschwiegen, dass er während der vorgespielten Arbeitsunfähigkeit, sprich zwischen dem 19. April 2017 und dem 31. Oktober 2017, einer Tätigkeit als Assistenzarzt beim E._____ nachgegangen sei.

Einen Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe der Beschuldigte über seinen sich in S._____ aufhaltenden Sohn, M._____, dem B._____ übermitteln lassen. Dabei habe der Beschuldigte ihn als Werkzeug verwendet. Auf diese Weise, insbesondere unter mehrfachem Gebrauch der zuvor erschlichenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit falschem Inhalt, habe der Beschuldigte dem B._____ in wahrheitswidriger Weise vorgespiegelt, zu 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein. Am 29. Mai 2017 und am 20. Juli 2017 habe der Beschuldigte aus einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in S._____ dem B._____ zwei Schreiben unter Verwendung des fiktiven Aliasnamens «Freundeskreis A._____» gesandt, worin er unter anderem unwahre Angaben zu seinem gesundheitlichen bzw. psychischen Zustand gemacht und den beim B._____ bereits hervorgerufenen Irrtum bestärkt habe. Am 6. Oktober 2017 habe der Beschuldigte dem B._____ seine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich bestätigt, indem er von einem nicht bekannten Ort aus dem B._____ eine E-Mail zugesendet habe, worin er behauptet habe, dass sein Gesundheitszustand sich deutlich verschlechtert habe.

Dispositiv

Der Beschuldigte habe dem B._____ die psychische Krankheit wissentlich und willentlich vorgespiegelt, um damit die Auszahlung von Krankentaggeldern aus dem Krankentaggeldfonds des B._____ zu erwirken und aufrechtzuerhalten und demnach um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sprich sich unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund der Vorspiegelung der erwähnten rechtserheblichen Tatsachen habe der Beschuldigte bei einem nicht näher bekannten Mitarbeiter des B._____ mehrmals einen Irrtum hervorgerufen, worauf dieser die Voraussetzungen betreffend das gesetzliche Recht auf Ausbezahlung von Krankentaggelder gemäss den Art. 324a OR und Art. 14 des Personalreglements als erfüllt erachtet habe. Der Beschuldigte habe arglistig gehandelt, indem er rechtserhebliche Tatsachen verschwiegen habe, deren Überprüfung für das B._____ unzumutbar gewesen sei und zudem Urkunden mit falschem Inhalt verwendet. In der Folge habe das B._____ dem Beschuldigten wie folgt Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt CHF 49'356.17 ausbezahlt:

April 2017

CHF 1'798.27

Mai 2017

CHF 7'706.92

Juni 2017

CHF 7'706.92

Juli 2017

CHF 7'706.92

August 2017

CHF 7'706.92

September 2017

CHF 7'706.92

Oktober 2017

CHF 7'706.92

Hätte das B._____ vom falschen Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und von der zusätzlichen Tätigkeit als Assistenzarzt beim E._____ des Beschuldigten gewusst, hätte es ihm den Betrag von CHF 49'356.17 nicht ausbezahlt (vgl. zum Ganzen: StA act. 1.41).

3. Rechtserheblicher Sachverhalt

3.1. Arbeitspensum im E._____

3.1.1. Der Beschuldigte bestritt nicht, zeitweise gleichzeitig beim B._____ in D._____ und beim E._____ in N._____ angestellt gewesen zu sein (vgl. act. H.2, V. Frage 10). Er bestätigte, dass er beim B._____ seit dem 1. August 2016 in der Funktion als Assistenzarzt Radiologie in einem Pensum von 100% arbeitstätig war, was sich auch aus dem sich in den Akten befindlichen Arbeitsvertrag des B._____ ergibt (vgl. act. H.2, V. Fragen 1, 2; StA act. 4.2). Auch bestritt er nicht, dass er ab dem 19. April 2017 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem B._____ am 31. Oktober 2017 zu 100% krankgeschrieben war und seit dem Mitarbeitergespräch vom 9. April 2017 bzw. vom 31. März 2017 im B._____ (der Beschuldigte behauptete, dieses habe am 31. März 2017 stattgefunden, vgl. RG act. 11, S. 4) nicht mehr zur Arbeit im B._____ erschienen ist (vgl. act. H.2, V. Fragen 10, 26). Aus einer schriftlichen Bestätigung der Personalabteilung des E._____ ergibt sich, dass der Beschuldigte gleichzeitig vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016 zu 20%, vom 1. Februar 2016 bis zum 30. November 2016 zu 25%, vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2016 zu 50% und seit dem 1. Juli 2017 (bis 2021) zu 100% beim E._____ angestellt war (vgl. StA act. 4.8). Dies wurde vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. Er gab zu, seit Januar 2016 in der Funktion als Assistenzarzt für das E._____ gearbeitet zu haben, anfangs mit einem Pensum von 20%, dann von 25%, wobei das Pensum im Laufe der Zeit stetig gesteigert worden sei bis auf 50% ab 1. Dezember 2016 bzw. auf 100% "rückwirkend" auf den 1. Juli 2017 (vgl. act. H.2, V. Fragen 6-9; 27, 48, 61, 64). Zwar betonte er, dass das Pensum von 100% ab 1. Juli 2017 erst im Nachhinein an die von ihm tatsächlich gearbeiteten Stunden angepasst worden sei (vgl. act. H.2, V. Fragen 27, 48, 61, 64). Was der Beschuldigte mit diesem Einwand bezweckte, blieb unklar. Wurde sein Arbeitspensum für das E._____ von der Personalabteilung des E._____ wie von ihm behauptet rückwirkend und im Nachhinein an die von ihm tatsächlich gearbeiteten Stunden im Juli 2017 auf 100% angepasst, bedeutet dies nichts Anderes, als dass der Beschuldigte – wie in der Anklage abgebildet – ab dem 1. Juli 2017 in einem Pensum von 100% für das E._____ tätig gewesen ist.

3.1.2. Der Beschuldigte gab mithin zu, dass er, trotz der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 19. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 in einem Pensum von 50% (bis am 30. Juni 2017) und von 100% (ab 1. Juli 2017) für das E._____ in N._____ als Assistenzarzt gearbeitet hatte.

3.2. Keine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit

3.2.1. Allerdings stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, bei der ihm von Dr. I._____ und Dr. med. K._____ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% habe es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt, welche sich nur auf das B._____ bezogen habe. Die Verteidigung führte in diesem Zusammenhang aus, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien beim B._____ eingereicht worden und würden damit auch nur für dieses gelten. Ein Hinweis dafür sei das Mail vom 6. Oktober 2017 vom Beschuldigten an das B._____, worin ersterer schreibe, er sei nach wie von in ärztlicher Behandlung, sein Zustand habe sich deutlich verschlechtert. Er folge daher dem Rat seiner Ärzte, wonach er jeden Kontakt zum B._____ und seinem Umfeld meiden solle. Der Verteidiger führte aus, von einem anderen Spital sei hier nicht die Rede gewesen. Auch werde im Schreiben der Ärztin K._____ vom 29. Dezember 2017 explizit auf den Tod einer Patientin im Spital als auslösendes Moment Bezug genommen. Dies könne nur das B._____ und nicht das E._____ gewesen sein. Der Verteidiger führte weiter aus, es habe das B._____ nicht zu interessieren und müsse auch von der Ärztin nicht dargelegt werden, ob die Arbeitsunfähigkeit auch für das E._____ gegolten habe oder nicht. Wichtig sei einzig, dass der Beschuldigte im B._____ nicht mehr arbeiten sollte und durfte. Damit habe sein Mandant dem B._____ mitgeteilt, dass es spezifisch um dieses Arbeitsverhältnis gegangen sei (vgl. act. H.1, S. 2 f.). Auch der Beschuldigte selbst sagte aus, Herr Dr. O._____ habe ihm geraten, "da" besser nicht mehr hinzugehen. Dies habe er "mit Bezug auf das B._____" gemeint (act. H.2, V. Frage 25). Dieser klaren ärztlichen Empfehlung sei er selbstverständlich gefolgt. Es sei vereinbart worden, dass Dr. O._____ seine Ergebnisse der Frau Dr. med. K._____ mitteile und sie die Arbeitsunfähigkeit beurteile (vgl. act. H.2, V. Frage 25). Gefragt danach, ob seine Krankschreibung Auswirkungen auf seine Tätigkeit in N._____ gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, er würde sagen, nein. Allerdings könne er selber schwer beurteilen, ob er da völlig unverändert gearbeitet habe (act. H.2, V. Frage 17). Später wurde er gefragt, ob die ihm von seinen Ärzten diagnostizierte Krankheit Auswirkungen auf seine sonstige Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, das sei aus heutiger Sicht zu bejahen, seine Konzentrationsfähigkeit sei "sicherlich deutlich herabgesetzt" gewesen, er habe Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit und Niedergeschlagenheit verspürt (vgl. act. H.2, V. Frage 26). Mit diesen Aussagen unterstrich der Beschuldigte, dass ihn seine Krankschreibung von 100% nicht an der Tätigkeit am E._____ zu einem Pensum von 100% hinderte, auch wenn er seine Konzentrationsfähigkeit und seine Motivation im Nachhinein als herabgesetzt wahrgenommen haben will. Gleichzeitig bringt er damit zum Ausdruck, dass er seine Arbeitsunfähigkeit nur auf "das Umfeld des B._____ Graubünden" bezog bzw. verstanden wissen haben wollte.

3.2.2. Diese Argumentation verfängt nicht. Aus den vom Beschuldigten dem B._____ eingereichten Arztzeugnissen lässt sich nicht ableiten, dass sich die von den Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die Tätigkeit am B._____ bezogen haben soll. Auf dem Arztzeugnis von Dr. I._____ ist vermerkt, dass "Herr A._____ zu 100% arbeitsunfähig [ist] wegen Krankheit bis und mit 5.5.2017", datiert und signiert Z._____, 19.4.2017 (StA act. 4.10). Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. K._____ tragen sogar nur die Personalien des Beschuldigten und die ihm jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeit in Tagen (arbeitsunfähig seit […] / voraussichtlich arbeitsunfähig bis […] / festgestellt am […]) sowie Stempel und Signatur der ausstellenden Gemeinschaftspraxis (vgl. StA act. 4.4, 4.5, 4.7). Von Dr. O._____, bei welchem der Beschuldigte gemäss eigener Aussage neben den Ärzten Dr. I._____ und Dr. med. K._____ in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (vgl. act. H.2, V. Fragen 16, 24, 25), liegen keine Arztzeugnisse vor. Dr. Peter O._____ äusserte sich auch nicht zu den Fragen des Case Managers des B._____, P._____ (vgl. StA act. 4.11). Hingegen liegt von Dr. med. K._____ ein ärztlicher Befundbericht betreffend den Beschuldigten vor. In diesem nahm die Ärztin Stellung zu den Fragen von P._____. Dr. med. K._____ hielt unter anderem Folgendes fest: "Erst nach Klärung der auslösenden Situation kann eine Prognose über die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit gestellt werden" (StA act. 4.11). Der Bericht datierte vom 29. Dezember 2017. Er lässt bereits nach seinem Wortlaut keinen anderen Schluss zu, als dass die Ärztin von einer generellen Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen ist und nicht nur von einer arbeitsplatzbedingten bzw. auf das B._____ bezogenen. Die Tatsache, dass die Ärztin ihre Einschätzung am 29. Dezember 2017 und damit drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem B._____ am 31. Oktober 2017 verfasste, zeigt zudem, dass sie die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem B._____ hinaus verstand bzw. die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nach wie vor Geltung beanspruchte, nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem B._____ bereits gar nicht mehr bestanden hatte. Auch dieser Umstand macht deutlich, dass es sich bei der dem Beschuldigten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht um eine lediglich auf das B._____ bezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt haben kann, sondern um eine generelle Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Sodann findet sich im gesamten Bericht kein Hinweis darauf, dass sich die von der Ärztin diagnostizierte "posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode mit Rückzugstendenz, Antriebs- und Aktivitätsminderung, Grübeln, Freud- und Niedergeschlagenheit, Verzweiflung, verminderter Konzentrationsfähigkeit und Schlafstörungen" (StA act. 4.11) lediglich auf den Arbeitsplatz des B._____ bezogen haben soll. Vielmehr macht die allgemeine Formulierung und Beschreibung der Krankheit klar, dass der Beschuldigte aufgrund dieser Symptome arbeitsunfähig gewesen sein soll, wobei es nach Kündigung des Arbeitsplatzes zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei (vgl. StA act. 4.11). Dass sich die Erkrankung als Reaktion auf den Tod einer Patientin entwickelt habe, wie das die Ärztin schreibt (und im Bericht damit ausdrücklich auf den Tod einer Patientin als auslösendes Moment Bezug genommen wird, wie das die Verteidigung ausführte), ändert nichts daran, dass die Ärztin an keiner Stelle festhielt, die beim Beschuldigten diagnostizierte Krankheit würde sich nur in Bezug auf das B._____ bemerkbar machen bzw. eine Tätigkeit in einem anderen Berufsumfeld wäre aufgrund der Krankheit ohne weiteres möglich. Im Gegenteil hielt sie ausdrücklich fest, dass erst nach Klärung der auslösenden Situation

eine

Prognose über die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf

oder

in einer anderen zumutbaren Tätigkeit gestellt werden könne. Dies macht mehr als deutlich, dass die Ärztin die beim Beschuldigten diagnostizierte Krankheit und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit in einem generellen und umfassenden Sinn verstand und nicht lediglich auf das B._____ beschränkte bzw. bezog. Aus demselben Grund ist nicht davon auszugehen, dass die die Arztzeugnisse ausstellende Dr. med. K._____ davon wusste, dass der Beschuldigte während der Krankschreibung in einem Pensum von 50% bis Ende Juni 2017 und von 100% ab 1. Juli 2017 für das E._____ in N._____ gearbeitete hatte. Selbst der Beschuldigte gab hierzu an der Berufungsverhandlung ausweichende Antworten. Gefragt danach, ob er Frau Dr. K._____ oder Herr Dr. O._____ davon erzählt habe, dass er in der Schweiz im E._____ arbeitete, sagte er aus, er habe über seine Dissertation berichtet, darüber, dass er beabsichtige, eine Promotion anzufertigen und dass er die Daten im E._____ erhebe (act. H.2, V. Frage 72). Als die beisitzende Richterin ihn hierauf fragte, ob er auch darüber gesprochen habe, dass er im E._____ ein Arbeitsverhältnis habe, da eine Dissertation anfertigen ja noch nicht bedeute, dass man irgendwo angestellt sei, antwortete er, er "denke ja", könne das "aber nicht mit absoluter Sicherheit sagen" (act. H.2, V. Frage 73). Bereits diese Antworten legen nahe, dass der Beschuldigte gegenüber seinen behandelnden Ärzten gerade nicht erzählt hatte, dass er – trotz der Krankschreibung von 100% – gleichzeitig in einem vollen Arbeitspensum als Assistenzarzt im E._____ arbeitete.

Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beim B._____ eingereicht worden seien und daher nur für dieses Geltung beanspruchen würden, zielt ebenfalls ins Leere. Die Arztzeugnisse wurden nicht durch die Ärzte ans B._____ übersandt – wobei auch dann fraglich wäre, ob aus einem solchen Umstand auf eine lediglich arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit zu schliessen wäre –, sondern wurden vom Beschuldigten und teilweise von seinem Sohn dem B._____ postalisch eingereicht (vgl. act. H.2, V. Frage 23: "Ich habe die Atteste, die ich bekommen habe, jeweils per Post ans B._____ gesandt. Ich glaube, mein Sohn hat auch einmal eines auf die Post gebracht. In der Regel habe ich das aber gemacht."). Die Ärzte Dr. I._____ und Dr. med. K._____ hatten somit gar keine Kontrolle darüber, wohin die von ihnen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse gesandt wurden, was nebst dem Umstand, dass sich die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz beziehen, gegen eine arbeitsplatzbedingte Arbeitsunfähigkeit spricht. Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus dem Mail vom 6. Oktober 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass es sich beim Inhalt dieser Mail um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, bedeutet der von ihm behauptete Rat seiner Ärzte, wonach er jeden Kontakt zum B._____ und seinem Umfeld meiden solle, im Umkehrschluss nicht, dass er woanders zu arbeiten in der Lage gewesen sein sollte. Insgesamt ergibt sich somit, dass den von Dr. I._____ und Dr. med. K._____ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten infolge Krankheit zugrunde lag und diese nicht auf das Arbeitsumfeld des B._____ beschränkt war.

3.3. Keine Arbeitsunfähigkeit trotz ärztlicher Atteste

Vorliegend ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei den vom Beschuldigten dem B._____ eingereichten Arztzeugnissen um Fälschungen gehandelt haben könnte. Vielmehr handelte es sich um echte ärztliche Atteste. Sie wurden von den entsprechenden Ärzten verfasst, attestieren dem Beschuldigten aber eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, obwohl er tatsächlich arbeitsfähig gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, arbeitete der Beschuldigte – trotz seiner angeblichen Krankheit, die zu einer 100%-en Krankschreibung führte – von April 2017 bis Ende Juni 2017 zu 50% und ab dem 1. Juli 2017 bis und mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem B._____ am 31. Oktober 2017 zu 100% als Assistenzarzt für das E._____. Da der Beschuldigte seine Ärzte über diese Tatsache nicht unterrichtet hatte (vgl. E. 2.3.1 vorstehend) und er offensichtlich und entgegen den ihm ausgestellten ärztlichen Attesten nicht krank bzw. arbeitsunfähig war, bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen behandelnden Ärzten seine Krankheit, die den Krankschreibungen zugrunde lag, lediglich vorgespielt hatte.

3.4. Keine Offenlegung der Tätigkeit am E._____ gegenüber dem B._____

3.4.1. Dass der Beschuldigte seinen Arbeitgeber, das B._____, über seine Tätigkeit als Assistenzarzt beim E._____ während seiner Krankschreibung und Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 19. April 2017 und dem 31. Oktober 2017 informiert hatte, wie er behauptete, erscheint der erkennenden Kammer als unglaubhaft. Einerseits geht aus der Strafanzeige der Privatklägerin hervor, dass diese nichts von der parallelen Tätigkeit des Beschuldigten für das E._____ in N._____ gewusst hatte (vgl. StA act. 4.1, insbesondere S. 3 f.). Andererseits behauptete selbst der Beschuldigte nicht, dass er das B._____ während der Zeitspanne seiner Krankschreibung über seine Tätigkeit für das E._____ unterrichtet hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte er lediglich, dass es mit dem B._____ im Vorneherein bei seiner Anstellung abgesprochen worden sei, dass er eine Promotion anfertige und es ein Arbeitsverhältnis mit dem E._____ gebe, wo er die Informationen für seine Promotion sammle (vgl. act. H.2, V. Fragen 8, 10, 28). Der Beschuldigte gab an, er habe die beiden Tätigkeiten als Assistenzarzt (100% in Chur ab 1. August 2016 und 20% in N._____ ab 1. Januar 2016, 25% in N._____ ab 1. Februar bis 30. November 2016, 50% ab 1. Dezember 2016 bis und mit zur Krankschreibung am 19. April 2016, vgl. E. 3.3) unter einen Hut bringen können, da er für das B._____ unter der Woche und für das E._____ jeweils an den Wochenenden gearbeitet habe (act. H.2., V. Fragen 11, 12, 13). Er habe 50 Stunden pro Woche mit einer Periode von 4 Stunden strukturierter Weiterbildung für das B._____ gearbeitet und an den Wochenenden 24 bis 25 Stunden für das E._____ (act. H.2., V. Fragen 12, 13, 49, 50). Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine Zugfahrt von Chur nach N._____ knapp drei Stunden und eine Autofahrt gut drei Stunden dauert, erscheint zumindest fraglich, ob das B._____ den Beschuldigten in einem Pensum von 100% als Assistenzarzt Radiologie angestellt hätte, wäre diesem die Anstellung als Assistenzart im E._____ in N._____ tatsächlich bekannt gewesen. Inwiefern sich der Beschuldigte bei dieser Arbeits-Doppelbelastung erholen konnte, liess er anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung unbeantwortet. Er äusserte in diesem Zusammenhang lediglich, er habe keinen grossen Unterschied zu seiner ersten Promotion gesehen, die er auch "quasi berufsbegleitend" angefertigt habe (act. H.2, V. Frage 52). Ob der Beschuldigte das B._____ überhaupt zu Beginn der Anstellung über seine Anstellung als Assistenzarzt für das E._____ informiert hatte, bleibt mithin mehr als fraglich. Für das Berufungsgericht ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass der Beschuldigte das B._____ über den Umfang seines Arbeitspensums beim E._____ seit Beginn seiner Krankschreibung und während derselben informiert hatte. Der Beschuldigte antwortete ausweichend auf die Frage, ob er dem B._____ den Umfang seines Arbeitspensums von 100% in N._____ mitgeteilt habe ("Also ich habe mitgeteilt, dass ich promoviere. Zu dem Zeitpunkt, also wenn Sie sagen, 1.7., habe ich das dem B._____ nicht mitgeteilt. Weil am 1.7. gab es diese Erhöhung des Arbeitpensums nicht, das ist erst später, quasi rückwirkend, vertraglich so geregelt worden"; act. H.2, V. Frage 47). Auf die Frage, ob das B._____ um die 50%-Anstellung beim E._____ gewusst habe, antwortete er, dass er "davon ausgehe". Er habe anlässlich eines Gesprächs mit Frau Q._____, als sie ihn gefragt habe, ob er für sie promovieren wolle, gesagt, dass er bereits an einer Promotion an einer anderen Stelle, nämlich in N._____, arbeite. Dieser Begriff sei "ganz klar gefallen" (act. H.2., V. Frage 51). Über den Zeitpunkt, wann dieses angebliche Gespräch mit Frau Q._____ stattgefunden haben sollte, schwieg sich der Beschuldigte aus.

3.4.2. Unter Würdigung der gesamten Umstände und auch im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wohl kaum monatlich Krankentaggelder für eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% auszahlen würde, wenn er darüber im Bilde wäre, dass sein Arbeitnehmer gleichzeitig in einem anderen Kanton zu einem 100%-Pensum in gleicher Funktion (Assistenzarzt) tätig ist, gelangt das Berufungsgericht zum Schluss, dass das B._____ nichts über die Anstellung des Beschuldigten für das E._____ gewusst hatte.

3.5. Erwirkung von Krankentaggeldern

3.5.1. Der Beschuldigte betonte mehrfach, er habe die ihm vom B._____ ausbezahlten Krankentaggelder gar nicht gewollt. Er habe diese nicht "beantragt" und nie eine "Pendelkarte" ausgefüllt, was aber notwendig gewesen wäre, um überhaupt Krankentaggelder zu erhalten (vgl. act. H.1, S. 4 f.; act. H.2., V. Fragen 34, 35, 36, 59, 74). Was der Beschuldigte mit diesem Einwand bezweckt, erschliesst sich nicht. Es ist vollkommen irrelevant, ob der Beschuldigte irgendwelche Krankentaggelder "beantragt" oder eine "Pendelkarte" bzw. eine "Taggeldkarte" ausgefüllt und der Krankentaggeldversicherung vorgelegt hatte oder nicht. Ein solches Vorgehen war auch weder notwendig noch vorgesehen. Aus den Unterlagen zur Strafanzeige ergibt sich, dass das B._____ die Lohnfortzahlung infolge Krankheit gestützt auf Art. 324a OR und Art. 14 Personalreglement leistete, dass die dem Beschuldigten ausbezahlten Gelder in Form eines Lohnes ausbezahlt wurden und dass keinerlei Leistungen vom Krankentaggeldfonds an diesen direkt geflossen sind. Gemäss einer E-Mail des B._____ vom 20. April 2018 wären solche direkten Leistungen frühestens ab dem 1. November 2017 und damit nach dem Austritt des Beschuldigten aus dem B._____ zum Tragen gekommen, was aber nicht erfolgt sei (vgl. StA act. 5.11; StA act. 4.9; StA act. 8.5). Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte monatliche Lohnfortzahlungen erhielt, nachdem er dem B._____ jeweils die ihm ausgestellten Arztzeugnisse eingereicht hatte, die seit der Erstausstellung durch Dr. I._____ am 19. April 2017 von Dr. med. K._____ immer wieder verlängert wurden, bis zuletzt am 31. Oktober 2017 (vgl. StA act. 4.4, StA act. 4.7). Die Einreichung der Arztzeugnisse diente damit dem offensichtlichen Ziel, weiterhin Lohnfortzahlungen zu erwirken. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu verorten ist der "Widerspruch zur Kündigung", welchen der Beschuldigte am 20. Juli 2017 verfasste und der dem B._____ am 24. Juli 2017 zugegangen ist (vgl. StA act. 4.7). Mit diesem Widerspruch erweckte er den Eindruck, das Arbeitsverhältnis mit dem B._____ nicht beenden zu wollen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juli 2017 in einem Pensum von 100% beim E._____ arbeitete, gemäss eigenen Aussagen mit dem B._____ nichts mehr zu tun haben wollte und sich gemäss den Empfehlungen seiner Ärzte von dort sogar fernhalten sollte (vgl. act. H.1, S. 2 f.; act. H.2., V. Frage 25), konnte er im Zeitpunkt des Versands seines Schreibens vom 20. Juli 2017 eine Rückkehr zum B._____ nicht mehr ernsthaft in Betracht gezogen haben. Auch würde kein durchschnittlicher Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Widerspruches zur Kündigung auf die Idee kommen, dass der widersprechende Arbeitnehmer bereits 100% woanders arbeitstätig ist. Im Zusammenspiel mit den stets nachgereichten Arztzeugnissen kann das Schreiben ausserdem nur dem Zweck gedient haben, weiterhin Gelder vom B._____ zu erhalten.

3.5.2. Der Beschuldigte erteilte dem Case Manager des B._____ am 30. Juni 2017 eine Vollmacht, welche unter anderem dazu diente, seinen Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung abzuklären und zu prüfen (StA act. 4.5). An seiner Befragung während der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft darlegen, warum er diese Vollmacht unterzeichnet hatte, wenn er keine Krankentaggelder gewollt habe. Er führte lediglich aus, er habe darauf geachtet, dass er mit diesem Schreiben keine Gelder angefordert habe, habe aber Interesse daran gehabt, dass "der Sachverhalt abgeklärt" werde und "Transparenz herrsche". Auch habe er kein Problem damit gehabt, wenn die ihn behandelnden Ärzte über die Behandlung Auskunft geben würden (act. H.2, V. Frage 74). Da der Zweck der Vollmacht aus deren Inhalt klar hervorgeht, diese mithin der Anspruchs- und Leistungsüberprüfung diente, ist die Aussage des Beschuldigten, er habe vom B._____ keine Gelder gewollt, auch vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Als ebenso widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang das E-Mail des Beschuldigten vom 6. Oktober 2017 an den Case Manager zu qualifizieren, worin der Beschuldigte, gefragt nach seinem Gesundheitszustand angibt, kurz nach dem letzten Gespräch sei eine "deutliche Verschlechterung" seines Gesundheitszustands eingetreten. Die Kündigung sowie die Schreiben des B._____ hätten mehrere Behauptungen enthalten, die nicht den Tatsachen entsprechen würden, was gemäss der Einschätzung seiner Ärzte wesentliche Gründe für die eingetretene gesundheitliche Verschlechterung seien (StA act. 4.11). Angesichts der Tatsache, dass der Case Manager mit der Anspruchsüberprüfung auf Krankentaggelder beauftragt und auf die Mitwirkung des Beschuldigten angewiesen war, ist es wenig glaubhaft, dass letzterer auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands hinwies, obwohl er weiterhin keine Gelder gewollt habe. Zwischenzeitlich kommunizierte gar der Sohn des Beschuldigten mit dem Case Manager, womit der Beschuldigte den Eindruck erweckte, ihm gehe es zu schlecht, als dass er sich selbst in der Lage sähe, die Fragen des Case Managers zu beantworten (vgl. StA act. 4.11). Der Beschuldigte konnte darüber hinaus auch nicht glaubhaft darlegen, weshalb er nicht eine frühzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder eine Freistellung beantragt hatte, wenn er mit dem B._____, wie von ihm behauptet, nichts mehr hat zu tun haben wollen. Er äusserte sich dahingehend, dass er dazu keine Notwendigkeit gesehen habe, weil Prof. Böhm ihm im Gespräch vom 7. April bzw. von Ende März 2017 bereits angekündigt habe, dass das Arbeitsverhältnis enden würde (act. H.2, V. Fragen 32, 33). Auch dies steht im Widerspruch zu seiner Behauptung, wonach er vom B._____ keinerlei Gelder mehr gewollt habe.

3.5.3. Zusammenfassend erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Krankentaggelder vom B._____ nicht gewollt habe, als nicht glaubhaft.

3.6. Keine Rückzahlung der Krankentaggelder

3.6.1. Der Beschuldigte monierte weiter, er habe die Krankentaggelder des B._____ nicht gewollt, weshalb er diesem angeboten habe, den Betrag, den er erhalten habe, zurückzugeben. Daraufhin sei er von einer Mitarbeiterin der Personalabteilung angewiesen worden, wenn er die Gelder zurückgeben wolle, müsse er diese an "die Stiftung" zurückgeben. Dabei handle es sich um die Stiftung, welche in den Unterlagen, die er beim Eintritt ins B._____ erhalten habe, erwähnt sei. Er habe dann dort nachgeschaut und das Geld auf die Stiftung R._____, die dort vermerkt gewesen sei, überwiesen. Er glaube, dazu habe man bei der Stiftung einen Zahlschein anfordern müssen. Auf jeden Fall habe er sich dann "darum gekümmert, dass das Geld an die Stiftung geht" und er habe das Geld "an die Stiftung überwiesen" (act. H.2., V. Fragen 29, 30). Dazu ist folgendes anzumerken:

3.6.2. Der Beschuldigte zahlte am 12. Juli 2017 CHF 95'000.00 auf die Vorsorgestiftung R._____ ein (StA act. 6.4). Bei dieser Stiftung handelt es sich gemäss den Akten um die Pensionskasse des B._____ (StA act. 5.8; StA act. 6.21). Die Einzahlung erfolgte auf das persönliche Pensionskassenkonto des Beschuldigten (StA act. 5.8; StA act. 5.24). Der Beschuldigte tätigte diese Einzahlung, nachdem ihm im Mai und Juni 2017 je eine Lohnfortzahlung infolge Krankheit von CHF 4'936.85 bzw. von CHF 4'937.35 zugeflossen war, mithin, nachdem er das Krankentaggeld von zwei Monaten erhalten hatte (total CHF 9'874.2‬0). Bereits diese Tatsache macht deutlich, dass der Beschuldigte mit der von ihm behaupteten "Rückzahlung" von CHF 95'000.00 nicht die Krankentaggelder hat zurückzahlen wollen, die ihm gemäss eigener Aussage nicht zugestanden seien (vgl. act. H.2., V. Frage 30; RG act. 9, Fragen 15, 16). Wie der Beschuldigte auf den Betrag von CHF 95'000.00 gekommen ist, legte er anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz dar. Er gab an, er habe bemerkt, dass er Geld bekommen habe, das ihm nicht zustehe. Dieses habe er zurückzahlen wollen. Da ihm die Mitarbeiterin des B._____ die Information "Stiftung, die auf dem Gehaltszettel steht" gegeben habe, habe er dort nachgeschaut und bei dieser Stiftung einen Einzahlungsschein angefordert und den Betrag von CHF 95'000.00 einbezahlt. Er habe sich überlegt, dass er im August, September, Oktober, November, Dezember, Januar, Februar, März und April gearbeitet habe. Dies seien also ungefähr 9 Monate gewesen, für welche er Lohn erhalten habe und was er an zusätzlichen Kosten verursacht habe. Seine Überlegung sei gewesen, dass es etwa CHF 90'000.00 gewesen sein müssten, wenn man grosszügig rechne, lieber etwas mehr, also ca. CHF 95'000.00. Diese sollten ganz klar zurückgehen (vgl. RG act. 9, Fragen 18, 19).

3.6.3. Selbst wenn der Beschuldigte mit dem B._____ "nichts mehr zu tun haben" wollte, ist es absolut unglaubhaft, dass er auf seinen gesamten verdienten Lohn seit seiner Anstellung beim B._____ hätte verzichten sollen oder wollen. Dies wäre derart lebensfern, dass die entsprechenden Ausführungen schlichtweg abstrus anmuten. Des Weiteren ist es nicht glaubhaft, dass er die Krankentaggelder hat zurückzahlen wollen, er danach aber weiterhin Krankentaggelder überwiesen erhielt, die er aber nicht "zurückzahlte". Sodann hat er das Geld nicht an das B._____ "zurückgezahlt", auch nicht an den Krankentaggeldfonds des B._____, sondern an die Vorsorgestiftung des B._____. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Zahlung der CHF 95'000.00 auf sein persönliches Vorsorgekonto bei der R._____. Der Zahlungsempfänger war auf dem Einzahlungsschein deutlich vermerkt (vgl. StA act. 6.4; StA ac. 6.24) und es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte, welcher zwei Hochschulabschlüsse hat und zwei Doktortitel trägt, den Unterschied zwischen einer Vorsorgestiftung und einem Krankentaggeldfonds nicht kennen will. Auch ist davon auszugehen, dass sich eine vernünftige Drittperson in der gleichen Lage des Beschuldigten vor der Einzahlung eines Betrages von CHF 95'000.00 vergewissern würde, dass diese auf das richtige Konto fliesst. Ebenfalls nicht abzustellen ist auf die Behauptung des Beschuldigten, eine nicht näher bekannte Mitarbeiterin des B._____ habe ihm telefonisch die Anweisung gegeben, er habe das Krankentaggeld auf die "Stiftung, die auf dem Gehaltszettel" stehe, zurückzubezahlen. Auf den Lohnabrechnungen des B._____ ist bei den Abzügen lediglich die Pensionskasse R._____ aufgeführt (vgl. StA act. 6.21). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Mitarbeiterin dem Beschuldigten telefonisch mitgeteilt haben soll, das erhaltene Krankentaggeld an die Pensionskasse zu überweisen. Noch weniger aber ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fehlerhaftigkeit dieser Information, sollte diese ihm tatsächlich so mitgeteilt worden sein, nicht erkannt hätte, zumal auf einem vom B._____ an die Mitarbeitenden im Januar 2017 versandten Schreiben mit dem Titel "Änderungen zum Jahreswechsel 2016/2017" sowohl Bezeichnung als auch Funktion der Pensionskasse/Vorsorgestiftung R._____ mit den geltenden Umwandlungssätzen etc. hinlänglich beschrieben wird (vgl. StA act. 6.20). Auch ist allgemein bekannt, dass eine Einrichtung der 2. Säule der einzahlenden Person bei einem Einkauf in die Pensionskasse einen Ausweis mit einer entsprechenden Bestätigung der Einkaufssumme und den angepassten Informationen zur voraussichtlichen Rente etc. zusendet. Mithin hätte dem Beschuldigten spätestens nach Erhalt dieser Bestätigung sein angeblicher "Irrtum" über den Empfänger seiner Zahlung aufgehen müssen, was aber nachweislich nicht der Fall war. Der Beschuldigte unternahm nie auch nur den Versuch, dem B._____ die von ihm angeblich nicht gewollten, ihm ausbezahlten Krankentaggelder von insgesamt CHF 49'356.17 zurückzubezahlen. Vielmehr reichte er auch nach seiner Einzahlung vom 12. Juli 2017 dem B._____ stetig weitere Arztzeugnisse bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2017 ein und erhielt daraufhin jeweils die gesetzliche und vertragliche Lohnfortzahlung in Form der Krankentaggelder. Auffällig ist schliesslich der Zeitpunkt der Einzahlung der CHF 95'000.00 an die Vorsorgeeinrichtung: Der Beschuldigte tätigte die Einzahlung auf sein persönliches Pensionskassenkonto am 12. Juli 2017, nachdem das B._____ das Arbeitsverhältnis mit Einschreiben vom 10. Juli 2017 auf den 31. Oktober 2017 gekündigt hatte (vgl. StA act. 6.26; StA act. 4.6). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte die Kündigung am 11. oder 12. Juli 2017 in Empfang genommen und daraufhin sogleich die Einzahlung veranlasst hatte. Auf jeden Fall ist für die erkennende Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die Einzahlung von CHF 95'000.00 ganz bewusst auf sein persönliches Pensionskassenkonto tätigte und nie vorhatte, das ihm "nicht zustehende Krankentaggeld" dem B._____ "zurückzuzahlen". Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Lohnfortzahlungen des B._____ nicht gewollt, weshalb er diese dem B._____ habe zurückzahlen wollen, was er – entsprechend der telefonischen Anweisung einer nicht näher bekannten Mitarbeiterin – mit der Einzahlung an die R._____ getan habe, erweist sich nach dem Ausgeführten als reine Schutzbehauptung.

3.6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Einzahlung der CHF 95'000.00 schlicht um einen Einkauf in die Pensionskasse des Beschuldigten handelte. Eine Rückzahlung der dem Beschuldigten ausbezahlten Krankentaggelder an das B._____ war von diesem nicht beabsichtigt und ist auch nie erfolgt.

3.6.5. Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte die von ihm erwirkten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse dem B._____ einreichte, um die Lohnfortzahlung in Anspruch zu nehmen bzw. zu erwirken. Von einem Nicht-Wollen oder gar Rückzahlen der Krankentaggelder kann vor dem Hintergrund des Pensionskasseneinkaufs von CHF 95'000.00 und der nie erfolgten Rückzahlung der Krankentaggelder von insgesamt CHF 49'356.17 nicht die Rede sein. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz in Erwägung 4.5 verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.7. Verfasser der Schreiben des "Freundeskreises A._____"

3.7.1. Der Beschuldigte stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass er nicht wisse, wer die Schreiben des "Freundeskreises A._____" verfasst hatte (RG act. 9, Fragen 30-34; act. H.2, V. Fragen 37, 38). Er gab an, dass er mit verschiedenen Personen über die Situation mit dem Gespräch, der verstorbenen Patientin und was das bei ihm ausgelöst habe, gesprochen habe. Er habe dies durchwegs unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht getan. Er habe diese Schreiben dann im Vorverfahren gezeigt bekommen und wisse, dass es diese gebe (act. H.2, V. Frage 37). Der Beschuldigte gab zu, dass "Dinge" in den Schreiben stehen würden, wie er sie "sicherlich formuliert" habe, wo er sagen würde, da sei klar etwas aufgenommen worden, wie er die Sachverhalte beschrieben habe. Dennoch könne er die Frage, wer die Schreiben verfasst habe, nicht beantworten (act. H.2, V. Frage 38). Der Beschuldigte gab auch zu, dass die Schreiben des "Freundeskreises A._____" und sein eigenes Schreiben vom 20. Juli 2017 (Widerspruch zur Kündigung) einander sehr ähnlich seien in Handschrift, Schrift, Zeilenabständen und Abständen. Dennoch gab er an, nicht zu wissen und nicht sagen zu können, ob diese Schreiben vom gleichen Verfasser stammen würden (act. H.2, V. Frage 56).

3.7.2. Die drei Schreiben des "Freundeskreises A._____" wurden alle von S._____ aus ans B._____ übersandt (vgl. StA act. 4.5; StA act. 4.7). Sie sind anonym verfasst und tragen eine handschriftliche Unterschrift, welche jener des Beschuldigten in seinem Schreiben vom 20. Juli 2017 sehr ähnlich sieht (vgl. StA act. 4.5; StA act. 4.7). Die Inhalte der Schreiben, insbesondere der erste Brief (welcher gemäss den Akten am 1. Juni 2017 beim B._____ eingegangen ist), sind überaus detailliert verfasst. Die dem ersten Brief beigelegte "Situationsbeschreibung" ist gar derart detailliert abgefasst (mit Abkürzungen der involvierten Personen, genauen Uhrzeiten, zeitlichen Abläufen, Handlungsfolgen, medizinischen Fachausdrücken und -abkürzungen sowie einem sehr hohen inhaltlichen Detaillierungsgrad und einer erstaunlichen inhaltlichen Tiefe und Länge), dass sich eine durchschnittliche Drittperson diese Details in ihrem Inhalt und in ihrer Komplexität unmöglich hätte merken und selber zu Papier bringen können (vgl. StA act. 4.5). Sie entsprechen ausserdem in Layout, Stil und Schriftart genau dem Schreiben des Beschuldigten vom 20. Juli 2017, das dieser zugegebenermassen selbst verfasst hatte (StA act. 4.7; act. H.2. V. Frage 54). Dass die Schreiben des anonymen "Freundeskreises A._____" und das Schreiben des Beschuldigten sich derart ähnlich sehen, in Stil und Layout gleich aufgebaut sind und dennoch nicht vom selben Verfasser geschrieben worden sein sollten, erscheint als doch zu grosser Zufall und daher nicht als glaubhaft. Hinzu kommt, dass es äusserst unglaubhaft anmutet, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den Verfassern des Briefes und dessen Inhalt haben will. Hat er seinen verschiedenen Freunden die gesamte Situation tatsächlich derart detailliert geschildert, wie das aus der Situationsbeschreibung des ersten Schreibens hervorgeht, wäre davon auszugehen, dass seine Freunde ihm die Schreiben vorgängig gezeigt und allenfalls von ihm hätten ergänzen lassen, bevor sie diese für ihn versandt hätten. Auch wäre der Beschuldigte diesfalls in der Lage, die Frage zu beantworten, wer die Schreiben verfasst hatte, welche Personen zum "Freundeskreis A._____" gehören, weshalb diese so detailliert ausgefallen sind usw.

Unter Würdigung der gesamten Umstände ist für die erkennende Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die Schreiben des "Freundeskreises A._____" selbst verfasst hatte.

3.7.3. Da die Schreiben des "Freundeskreises A._____" aus S._____ ans B._____ gesendet wurden, erweckte der Beschuldigte den Eindruck, er befinde sich in S._____ und habe dort seinen Freunden sehr detailliert vom Gespräch und dem Vorfall im B._____ berichtet. Dass sich der Beschuldigte zwecks gesundheitlicher Erholung in S._____ aufhalte, vermittelten auch die von ihm jeweils aus S._____ übersandten Arztzeugnisse ans B._____ in D._____. Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte von deutschen Ärzten behandeln liess und sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von zwei in Z._____ bzw. L._____ tätigen Ärzten stammten, trug zu diesem Eindruck bei. Selbst das Schreiben des Beschuldigten vom 20. Juli 2017, mit welchem er der Kündigung widersprach (während er bereits in einem 100%-Pensum für das E._____ in N._____ arbeitete), gibt als Aufenthaltsort und -adresse des Beschuldigten AA._____ in S._____ an; ebenso ist die von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 1. Juni 2017 mit seiner Unterschrift und dem Ort "L._____" versehen (vgl. StA act. 4.7; StA act. 4.5). Von den vom Beschuldigten ans B._____ übersandten Schreiben, Arztzeugnissen und weiteren Dokumenten deutet nicht eines darauf hin, dass es aus N._____ oder aus einem anderen Ort der Schweiz ans B._____ versandt worden wäre. Damit entsteht klar der Eindruck, dass der Beschuldigte jeglichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in N._____ oder auch nur mit der Tatsache, dass er sich zum Zeitpunkt der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit gar nicht in S._____ sondern in der Schweiz aufhielt, vermeiden wollte. Der Beschuldigte wollte mithin den Anschein erwecken, er weile in S._____ während er sich tatsächlich aber in N._____ aufgehalten hatte.

3.8. Fazit

Als Gesamtfazit ist festzuhalten, dass sich die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Beschuldigten nicht auf seinen Arbeitsplatz am B._____ beschränkten. Da er dennoch von Mai bis Juni 2017 zu 50% und ab 1. Juli 2017 zu 100% für das E._____ in N._____ arbeitete, war der Beschuldigte weder krank noch arbeitsunfähig. Er hat seinen behandelnden Ärzten seine angebliche Krankheit, welche diese zur Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 19. April bis zum 31. Oktober 2017 veranlasst hatte, vorgespiegelt. Damit erwirkte er eine echte Urkunden mit unwahrem Inhalt. Durch das Einreichen der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (insgesamt 8 Zeugnisse) erwirkte er vom B._____ sodann Lohnfortzahlungen in der Höhe von total CHF 49'356.17. Mit den ärztlichen Attesten aus S._____ den Schreiben des Freundeskreises aus S._____ und den weiteren von ihm ans B._____ übersandten Dokumenten liess der Beschuldigte beim B._____ den Eindruck entstehen, er halte sich (wohl zwecks Genesung) in S._____ auf. Dabei verschwieg der Beschuldigte dem B._____ die Tatsache, dass er seit seiner Krankschreibung am 19. April 2017 bis am 30. Juni 2017 in einem Pensum von 50% und ab 1. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017 in einem Vollzeitpensum als Assistenzarzt für das E._____ in N._____ gearbeitet hatte. Auch vermied er – nicht zuletzt mittels der genannten, allesamt aus S._____ in die Schweiz übersandten Dokumente – jeglichen Eindruck, er halte sich in der Schweiz auf, womit er auch jeglichen Bezug zu seinem eigentlichen Arbeits- und Aufenthaltsort in N._____ vermied.

4. Tatbestand der Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Betrugs

4.1.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.1.2. Ein ärztliches Zeugnis stellt ohne weiteres ein Schriftstück im Sinne der Urkundendefinition nach Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. Stefan Trechsel/Luca Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. Zürich/St. Gallen 2021, N 23 zu vor Art. 251 StGB mit Hinweisen; BGE 103 IV 178 E. I2 b). Es äussert sich über den Gesundheitszustand eines Menschen und bescheinigt beispielsweise eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Folglich enthält es Angaben, die Ansprüche, z.B. auf Krankentaggelder, entstehen lassen, womit dem Arztzeugnis in Bezug auf die darin gemachten Angaben – zum Beispiel den Grad der Arbeitsunfähigkeit – Beweiseignung zukommt. Gleichzeitig bezweckt es gerade, eine gesundheitliche Beeinträchtigung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, welche einen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründen kann. Es dient damit dazu, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Weiter spricht für die qualifizierte Beweiskraft des Arztzeugnisses, dass das Gesetz das Ausstellen eines falschen Zeugnisses durch Ärzte in Art. 318 StGB unter Strafe stellt. Damit kommt einem Arztzeugnis in Bezug auf die darin festgehaltene Tatsache sowohl Beweiseignung als auch Beweisbestimmung im Sinne der Rechtsprechung zu.

4.1.3. Beim Arztzeugnis von Dr. I._____ vom 19. April 2017 und bei den Arztzeugnissen von Dr. med. K._____ vom 8. Mai 2017, 22. Mai 2017, 2. Juni 2017, 22. Juni 2017, 24. Juli 2017, 1. September 2017, 28. September 2017, handelt es sich um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Diese Arztzeugnisse stellen zwar echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden dar (vgl. auch E. 3.3). Indem der Beschuldigte diese Arztzeugnisse, die ein unwahres Bild über seine Arbeitsfähigkeit ergaben, durch die Ärzte Dr. I._____ und Dr. med. K._____ erstellen liess, erfüllte er den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung in Form des Falsch-Beurkunden-Lassens. Mit dem (wiederholten) Einreichen dieser Zeugnisse beim B._____ beabsichtigte er, gegenüber seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen und diesen dazu zu veranlassen, ihm Krankentaggelder gestützt auf die Bestimmungen des Personalreglements und die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit auszubezahlen, was ihm auch gelang. Der Beschuldigte handelte mit Täuschungs- wie auch mit Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Auch steht ausser Frage, dass er sowohl seine Ärzte wie auch das B._____ wissentlich und willentlich über die Tatsache seiner eigentlichen Arbeitsfähigkeit täuschte, und auch – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich bei den Arztzeugnissen um Urkunden handelt. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung in Form des Falsch-Beurkunden-Lassens ist somit ebenfalls erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

4.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt des Weiteren eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (BGE 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGer 6B_1033/2021 v. 12.1.2022 E. 2.1). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist (BGer 6B_1081/2019 v. 15. 5.2020 E. 1.2.3).

4.2.2. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_793/2019 v. 12.9.2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

4.2.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_341/2019 v. 21.2.2020 E. 1.3.2).

4.2.4. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1.3), täuschte der Beschuldigte sowohl seine Ärzte wie auch das B._____ wissentlich und willentlich über die Tatsache seiner eigentlichen Arbeitsfähigkeit, indem er diesen seine angebliche Krankheit vorspiegelte. Von den Ärzten erwirkte er auf diese Weise die ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche er jeweils dem B._____ einreichte, worauf dieses, gestützt auf Art. 14 des Personalreglements und die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht, ihm Krankentaggelder von insgesamt CHF 49'356.17 ausbezahlte. Aufgrund der auf den Beschuldigten lautenden, von diesem eingereichten unwahren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse unterlag das B._____ dabei dem Irrtum, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Krankheit zu 100% arbeitsunfähig und habe deshalb Anspruch auf die vertraglichen und gesetzlichen Krankentaggelder. Aufgrund der dadurch ausbezahlten Krankentaggelder von CHF 1'798.27 im April 2017 und von je CHF 7'706.92 von Mai bis Oktober 2017 wurde das B._____ bzw. sein Krankentaggeldfonds dabei unmittelbar in seinem Vermögen geschädigt. Der Beschuldigte handelte arglistig. Einerseits gilt eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung grundsätzlich als arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGer 6B_1306/2020 v. 2.3.2021 E. 1.2; 6B_236/2020 v. 27.8.2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall gewesen ist. Andererseits errichtete der Beschuldigte ein ganzes Lügengebäude, indem er – durch die Arztbesuche und das Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsatteste aus S._____ durch die von ihm aus S._____ aus signierten, weiteren ans B._____ adressierten Schreiben (Widerspruch zur Kündigung / Vollmacht, vgl. E. 3.5.1; E. 3.7.1-E. 3.7.3), durch das Vorschieben seines Sohnes zwecks Kommunikation mit dem B._____ sowie durch die von ihm selbst verfassten Schreiben des "Freundeskreises A._____" – den Eindruck erweckte und unterhielt, er sei (weiterhin) arbeitsunfähig und halte sich in S._____ auf. Auch verschwieg er dem B._____ bewusst seine Arbeitstätigkeit als Assistenzarzt für das E._____ während der Krankschreibung und vermied gegenüber diesem auch sonst jeglichen Bezug zu N._____ als seinem dortigen Aufenthalts- und Arbeitsort. Hinzu kommt, dass er dem B._____ am 6. Oktober 2017 mitteilte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, womit er seinen Arbeitgeber zusätzlich im Irrtum bestärkte, er sei weiterhin krank und arbeitsunfähig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschuldigte von seinem Vorgehen, sich zwecks Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse jeweils nach S._____ zu begeben und diese ans B._____ zu übersenden, Abstand genommen hätte, wäre der Arbeitsvertrag nicht seitens des B._____ per Ende Oktober 2017 aufgelöst worden. Vielmehr hat sich der Beschuldigte schriftlich gegen die Vertragsauflösung gewehrt und selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem B._____ geltend gemacht, er stehe nach wie vor in Behandlung bei Dr. med. K._____ (vgl. StA act. 4.11, Mail vom 6. November 2017) (vgl. act. E.1, E. 6.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des mehrfachen und wiederholten Einreichens der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und der Bereitschaft zu einer Vielzahl weiterer Delikte in der fraglichen Art handelte der Beschuldigte gewerbsmässig und in der Art eines Berufes. Er handelte dabei in der Absicht, ein ihm nicht zustehendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Auf diese Weise erlangte er ein Einkommen von rund CHF 50'000.00 innerhalb von 7 Monaten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was bereits daraus erhellt, dass er unmittelbar nach Empfang der Kündigung CHF 95'000.00 auf sein persönliches Vorsorgekonto einzahlte und die ihm vor und nach dieser Einzahlung vom 12. Juli 2017 zugeflossenen Krankentaggelder dem B._____ nie zurückerstattete. Der Beschuldigte hat sich damit des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

4.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung

5.1.1. Zu beurteilen sind zwei Verbrechen (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, beide i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, jener für die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Beschuldigte beging die Taten im Jahr 2017 und damit vor der Änderung des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Gemäss dem heute geltenden Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 180.00 beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sah aArt. 34 Abs. 1 StGB vor, dass die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze beträgt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist ein Strafgesetz nur auf Taten anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten begangen werden (Grundsatz der Nichtrückwirkung des Strafgesetzes). Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist jedoch ein neues Gesetz auf die vor ihm liegenden Taten anwendbar, wenn einerseits der Täter nach seinem Inkrafttreten vor Gericht gestellt wird und andererseits das neue Gesetz für den Täter günstiger ist als das alte (Ausnahme der lex mitior). Daraus folgt, dass grundsätzlich das Recht angewendet wird, das zum Zeitpunkt der Begehung der Tat galt, es sei denn, das neue Recht ist für den Täter günstiger. Um festzustellen, welches Recht günstiger ist, müssen das alte und das neue Recht als Ganzes betrachtet und die Ergebnisse, zu denen sie im konkreten Fall führen, miteinander verglichen werden (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2.1 BGer 6B_1053/2018 v. 26.2.2019 E. 3.3). Die Geldstrafe ist dabei die Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität, Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat die öffentliche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleisten kann. Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommen und beide eine gleichwertige Sanktion für das begangene Delikt zu sein scheinen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Regel der Geldstrafe der Vorrang einzuräumen, da sie das Vermögen des Betroffenen angreift und somit eine mildere Sanktion darstellt als eine Freiheitsstrafe, die ihn in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung gelten für die Wahl der Strafe dieselben Kriterien wie für das Strafmass; die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion spielt eine wichtige Rolle, und die Entscheidungen über diese Punkte beeinflussen sich gegenseitig. Um die Art der Strafe zu bestimmen, die eine Straftat nach Art. 47 StGB sanktionieren soll, muss daher insbesondere die Schuld des Täters berücksichtigt werden (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 217 E. 3.3.1).

5.1.2. Das neue Recht darf nur angewendet werden, wenn es tatsächlich zu einem für den Verurteilten günstigeren Ergebnis führt. Darüber hinaus dürfen das alte und das neue Recht nicht miteinander kombiniert werden. Da der neue Art. 34 StGB den Anwendungsbereich der Geldstrafe reduziert und folglich jenen der Freiheitsstrafe erhöht, wird der Täter durch das neue Recht härter bestraft (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Reform des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 2012 4385 ff., S. 4406). Diese Schlussfolgerung steht nach dem Bundesgericht im Einklang mit der Rechtsprechung, die stets bekräftigt hat, dass die Geldstrafe, die das Vermögen des Beschuldigten beeinträchtigt, eine Sanktion darstellt, die milder ist als eine Freiheitsstrafe, die den Beschuldigten in seiner persönlichen Freiheit trifft (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3; 134 IV 97 E. 4.2.2).

5.1.3. Vorliegend erweist sich der gewerbsmässige Betrug als schwerste Straftat (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Angesichts des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschuldigten (dazu E. 5.2.3) ist vorliegend bereits für dieses Delikt eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszusprechen. Auch für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erscheint eine Geldstrafe geboten und vorliegend auch zielführend. Nachdem mit dem aktuellen Einkommen sowie den beschlagnahmten Vermögenswerten eine Geldstrafe ohne weiteres vollzogen werden kann und der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. act. D.8), gibt es keinen Grund, an der präventiven Effizienz einer Geldstrafe zu zweifeln. Da unter Anwendung des neuen Rechts eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, erweist sich vorliegend das alte Recht als das mildere, womit dieses zur Anwendung gelangt. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach einer Geldstrafe als im Vergleich zur Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiven Sanktion der Vorrang gebührt, ist für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe auszusprechen.

5.2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, wenn er wegen einer oder mehrerer Taten die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zur Strafe für die schwerste Tat und erhöht diese in angemessenem Verhältnis. Er darf jedoch das Höchstmass der für diese Straftat vorgesehenen Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Darüber hinaus ist er an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist indessen nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Wenn die konkret vorgesehenen Sanktionen nicht gleichartig sind, müssen sie kumulativ verhängt werden (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Dabei berücksichtigt es die Vorgeschichte und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Auswirkungen der Strafe auf seine Zukunft (Abs. 1). Die Schuld bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit der Tat, nach den Beweggründen und Zielen des Täters und danach, inwieweit der Täter unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der äusseren Umstände die Gefährdung oder Verletzung hätte vermeiden können (Abs. 2).

5.2.2. Ausgangspunkt für die Bewertung des Tatverschuldens ist die objektive Tatschwere. Es ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Die subjektive Tatschwere beantwortet die Frage, inwieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten angerechnet werden kann (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 73).

5.2.3. Beim vom Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des B._____ wären zwar durchaus verwerflichere Tatvarianten denkbar und handelte der Beschuldigte auch nicht in besonderem Masse skrupel- oder rücksichtslos. Dennoch hat er das Vertrauen des B._____, das er als allseits geschätzter Mitarbeiter genoss (vgl. StA act. 6.27), sowie seine Stellung und sein Wissen als Arzt erheblich missbraucht, um seinem Arbeitgeber sowie seinen behandelnden Ärzten eine Krankheit vorzuspiegeln, die zur Attestierung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und der Ausbezahlung von Krankentaggeldern führte, obwohl er nicht arbeitsunfähig, sondern gleichzeitig als Assistenzarzt für das E._____ tätig war. Wie die Vorinstanz korrekt bemerkte, ist dem B._____ kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen; bestand für dieses doch keinerlei Anlass, am Inhalt der Arztzeugnisse oder an der Loyalität des menschlich allseits geschätzten Berufskollegen zu zweifeln. Das B._____ wusste denn auch nichts von der parallel zur Krankschreibung im B._____ ausgeübten Tätigkeit des Beschuldigten am E._____ von 50% von April bis Juni 2017 und von 100% von Juli bis Oktober 2017, wobei der Beschuldigte durch sein gesamtes Verhalten sicherstellte, dass es bei dieser Unwissenheit blieb (vgl. dazu E. 4.2.4 und die Würdigung beim subjektiven Verschulden sogleich). Bei der Einschätzung der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist auch der vom Beschuldigten durch sein Verhalten erbeutete Deliktsbetrag in der Höhe von knapp CHF 50'000.00, welcher nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann. Entsprechend ist dem B._____ ein beachtlicher Schaden in derselben Höhe entstanden, der direkt und alleine auf die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen und bei der Verschuldensbewertung entsprechend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte übte seine deliktische Tätigkeit über sieben Monate aus, wobei aufgrund seines in Erwägung 3 geschilderten Verhaltens davon auszugehen ist, dass er dem B._____, hätte dieses das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, auch weiterhin Arbeitsunfähigkeitsatteste zukommen und sich Krankentaggelder ausbezahlen lassen hätte, während er in Wirklichkeit in einem Vollzeitpensum für das E._____ weitergearbeitet hätte. Insgesamt betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten mittel bis schwer, womit die Tatschwere im mittleren bis oberen Bereich liegt. Dasselbe gilt für das subjektive Verschulden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und einer beachtlichen kriminellen Energie. Er reichte insgesamt acht Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, die ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten und kassierte die Krankentaggelder. Gleichzeitig erzielte er durch seine Vollzeittätigkeit beim E._____ ein reguläres Erwerbseinkommen. Dass er sich immer wieder zwecks Einholung der Arbeitsunfähigkeitsatteste nach S._____ begab, einen Freundeskreis und seinen Sohn zwecks Kommunikation vorschob (womit der Eindruck entstand, er sei selbst zu angeschlagen, um mit dem B._____ zu kommunizieren), noch im Oktober 2017 unterstrich, wie schlecht es ihm gehe bzw. sogar angab, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert, zeigt, welch grosse Energie der Beschuldigte aufwendete, damit die Krankentaggelder weiterhin flossen. Ihm ist daher eine beachtliche kriminelle Energie anzulasten, was subjektiv leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, sondern gar zu bestärken, womit der Strafzumessung – bezogen auf die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Tatvarianten – ein mittleres bis eher schweres Tatverschulden zugrunde zu legen ist. Unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Verschuldenselemente scheint der erkennenden Kammer für den gewerbsmässigen Betrug im Strafrahmen von mindestens 90 bis maximal 360 Tagessätzen eine Einsatzstrafe von insgesamt 270 Tagessätzen als angemessen.

5.2.4. Bezüglich des mehrfachen Falsch-Beurkunden-Lassens ist anzumerken, dass im Bereich der Falschbeurkundung zwar zahlreiche verwerflichere Täuschungshandlungen vorstellbar sind. Dennoch ist dem Beschuldigten objektiv anzulasten, dass er sein medizinisches Wissen dazu verwendet und seine behandelnden Ärzte dazu gebracht hatte, ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu attestieren. Auch hier ist ihm – sowohl gegenüber seinen Ärzten als auch gegenüber dem B._____, das er mit den gefälschten Urkunden täuschte – ein erhebliches Mass an Vertrauensmissbrauch vorzuwerfen. Der Beschuldigte handelte zudem wiederholt, begab sich mithin zwecks Verlängerung der ärztlichen Atteste immer wieder nach S._____ während er in Wirklichkeit einem Vollzeitpensum in der Schweiz nachging. Sein objektives Verschulden ist im nicht mehr leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. Subjektiv ist – wie beim gewerbsmässigen Betrug – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer beachtlichen kriminellen Energie handelte, indem er eine Krankheit vorspiegelte, die gar nicht bestand, um auf diese Weise zu den ärztlichen Attesten zu gelangen. Insgesamt ist der Strafzumessung ein nicht mehr leichtes bis mittleres Verschulden zugrunde zu legen, womit eine hypothetische Strafe von 120 Tagessätzen auszusprechen wäre. Die gebildete Gesamtstrafe wird – aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden verwirkten, zueinander in echter Konkurrenz stehenden Delikte (vgl. dazu BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3 und E. 3.6) – um angemessene 60 Tagessätze erhöht, womit als Gesamtstrafe für den gewerbsmässigen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung eine tat- und schuldangemessene Strafe von 330 Tagessätzen resultiert.

5.2.5. Straferhöhungs- und Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

5.3. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe resultiert nach dem Ausgeführten für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und die mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen.

5.4. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen- und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum, wobei ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.00 beträgt (vgl. aArt. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 8'000.00, in Anwendung der anerkannten Regeln korrekt auf CHF 170.00 fest (vgl. act. E.1, E. 7.2). Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither nicht wesentlich geändert haben (vgl. act. H.2, IV. Frage 10; act. D.9) und auch die Verteidigung keinerlei Einwände gegen die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Tagessätze vorbrachte, ist diese zu bestätigen.

5.5.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafaufschub im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2; BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGer 6B_447/2021 v. 16.7.2021 E. 6.2.1; je mit Hinweisen).

5.5.2. Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf (act. D.8), auch hat er sich seit den angeklagten Taten aus dem Jahr 2017 wohlverhalten. Die Aussichten, er werde sich auch bei einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe bewähren, sind grundsätzlich positiv zu bewerten. Es spricht mithin nichts dagegen, die ausgesprochene Geldstrafe aufzuschieben. Den restlichen Bedenken hinsichtlich Legalbewährung wird mit Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Rechnung getragen.

5.6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Möglichkeit bestand bereits unter aArt. 42 StGB. Wird eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden, müssen die beiden Strafen zusammen schuldangemessen sein. Dabei darf der Verbindungsstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung quantitativ nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen; ihre Obergrenze ist auf 20 Prozent der Kombinationsstrafe beschränkt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, eine Busse von 10% der Kombinationsstrafe auszusprechen, womit bei 330 Tagessätzen zu CHF 170.00 eine Busse von CHF 5'600.00 resultiert.

6. Landesverweis

6.1.1. Infolge Verwirklichung einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sprach die Vorinstanz gegenüber dem Beschuldigten einen Landesverweis für die Dauer von 8 Jahren aus (act. E.1, E. 9.1-9.2 sowie Dispositiv-Ziffer 3). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 1.3.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Als Anlasstaten einer Landesverweisung kommen angesichts des Rückwirkungsverbots nur nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Katalogtaten in Betracht (Art. 2 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte im Jahr 2017 des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB strafbar gemacht und somit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB erfüllt (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), womit er unabhängig von der Höhe der Strafe grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist (Art. 66a Abs. 1 StGB).

6.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_560/2020 v. 17.8.2020 E. 1.1.1; 6B_396/2020 v. 11.8.2020 E. 2.4.2).

6.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 3.1; 144 I 266 E. 3.3). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1). Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; BGer 6B_177/2020 v. 2.7.2020 E. 2.4.3 m.H.).

6.2. Der Beschuldigte äusserte sich – abgesehen von seinem Antrag auf Freispruch – nicht zur ausgesprochenen Landesverweisung. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in casu kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, welcher ein ausnahmsweises Absehen vom Aussprechen der grundsätzlich obligatorischen Landesverweisung rechtfertigen würde. Weder wohnt die Familie des Beschuldigten in der Schweiz noch verfügt er hier über besonders enge freundschaftliche Beziehungen oder Kontakte. In seiner Freizeit versucht er gemäss eigenen Angaben, so oft wie möglich seine Frau und seinen Sohn in S._____ zu besuchen, dort verfüge er auch über einen engen Freundeskreis (act. H.2, IV. Fragen 6-8). Er kam zudem erst im Erwachsenenalter nach seinem Zweitstudium in S._____ im Rahmen einer Assistenzarzttätigkeit in die Schweiz und ist auch diesbezüglich mit der Schweiz nicht verwurzelt. Ausser seiner Arbeitstätigkeit, die für ihn zeitlich sehr beanspruchend sei, scheint er in der Schweiz nicht speziell integriert zu sein (vgl. act. H.2, IV. Fragen 7, 8). Ein persönlicher Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB ist somit nicht auszumachen. Auch sind die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Einer Landesverweisung des Beschuldigten stehen mithin sowohl weder Art. 66a Abs. 2 StGB noch Art. 8 Ziff. 2 EMRK entgegen. Für die Begründung kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden rechtlichen und inhaltlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 9, E. 9.1-9.11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte auch keine Einwendungen zur Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung geltend machte und die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 8 Jahren rechtlich und tatsächlich vertretbar ist, ist diese ebenfalls zu bestätigen. Demnach ist der Beschuldigte für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.

7. Zivilklage

7.1. Aus dem von der Verteidigung beantragten Freispruch von Schuld und Strafe lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte einen Schadenersatzanspruch des B._____ nur im Grundsatz, nicht jedoch in der Höhe bestritt (vgl. act. A.2; act. H.1, S. 5). Für den Fall, dass das Gericht den Beschuldigten nicht wie beantragt von Schuld und Strafe in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt freisprechen sollte, bestehen seitens der Verteidigung somit keine Einwendungen gegen die von der Vorinstanz vorgenommenen Überlegungen.

7.2. Da die von der Privatklägerin geltend gemachte Zivilforderung vollumfänglich ausgewiesen ist (vgl. StA act. 4.1, insb. Auch StA act. 4.9) und die Vorinstanz sowohl die Grundsätze betreffend die Behandlung einer Zivilforderung im Strafverfahren als auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Gutheissung derselben richtig dargestellt hat, kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 8 und E. 8.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Zivilforderung des B._____ ist somit im vollen Betrag von CHF 49'356.17 gutzuheissen.

8. Kosten

8.1. Kostenverteilung

8.1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die beschuldigte Person kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 zulasten des Beschuldigten (act. E.1, E. 10.1). Ebenfalls zulasten des Beschuldigten gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 10'632.00 (RG act. 3). Aufgrund der im Untersuchungsverfahren (rechtskräftig) widerrufenen, mit Verfügung vom 12. April 2018 gewährten amtlichen Verteidigung (vgl. StA act. 1.6; StA act. 1.7; vgl. auch KGer GR SK2 18 14 v. 29.6.2018) gehen die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren von CHF 891.35 ebenfalls zulasten des Beschuldigten (vgl. StA act. 1.40).

8.1.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Diese werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Entschädigungen sind keine zu sprechen.

8.2. Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte

8.2.1. Straftaten gegen Individualinteressen, insbesondere Vermögensdelikte, führen in der Regel zu einer Vermögensverschiebung von der geschädigten Person zum Täter. Das Zivilrecht stellt für die Korrektur dieser Vermögensverschiebung verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. In der Regel kann die geschädigte Person vom Täter gestützt auf unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR) oder auf Vertragsrecht (Art. 97 ff. OR) die Zahlung von Schadenersatz fordern. Das Strafrecht stellt mit dem Vermögenseinziehungsrecht ebenfalls Rechtsgrundlagen zur Verfügung, die das Rückgängigmachen der durch die Straftat verursachen Vermögensverschiebung bezwecken. Dies vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses daran, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen (vgl. dazu z.B. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3). Im Unterschied zum Zivilrecht fokussiert das Vermögenseinziehungsrecht jedoch nicht auf den Schaden der geschädigten Person, sondern auf die erlangten Vermögenswerte und damit primär auf den Täter (vgl. Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich/Basel/Genf 2018, N 49 zu Art. 71 StGB).

8.2.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer Papierspur ("paper trail")

nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c; BGer 6B_285/2018 v. 17.5.2019 E. 1.4.2; 6B_180/2016 v. 28.10. 2016 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Praktische Probleme ergeben sich dort, wo sich Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, mit solchen legaler Herkunft vermischen. Die Vermischung von deliktischem Bargeld mit nicht deliktischem Bargeld oder der Zufluss von deliktischen Vermögenswerten auf ein Konto mit nicht deliktischen Vermögenswerten (oder umgekehrt) wird in der Lehre als "Vermischung" oder "Kontamination" bezeichnet. Zur Lösung dieser Probleme werden verschiedene Theorien vertreten, wobei sich das Bundesgericht bisher nicht auf eine Theorie festgelegt hat. Radikallösungen, wonach eine solche Vermischung von deliktisch mit nicht deliktisch erlangten Vermögenswerten die Einziehung vollständig ausschliesst respektive die Einziehung des gesamten Vermögenswerts vermischter Herkunft erlaubt, werden in der Lehre abgelehnt (vgl. BGer 6B_285/2018 v. 17.5.2019 E. 1.4.2 mit Hinweisen auf Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich/Basel/Genf 2018, N 243 f. zu Art. 70 StGB; Mark Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 35 zu Art. 305bis StGB; Jürg-Beat Ackermann/Stephanie Zehnder, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich/Basel/Genf 2018, N 361 zu Art. 305bis StGB; Vera Delnon/Marc Hubacher, Geldwäscherei und Teilkontamination, in: ZStrR 134/2016 S. 303 und 340). Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht durchblicken lassen, dass es, wie die vorherrschende Lehre, Radikallösungen ablehnt (vgl. BGer 6B_285/2018 v. 17.5.2019 E. 1.6). Diskutiert werden mehrere Zwischenlösungen, etwa die Anteils- oder Proportionalitätslösung, wonach die Wegnahme auf den deliktischen Anteil des vermischten Vermögenswerts beschränkt wird, (vgl. BGer 1B_711/2012 v. 14.3.2013 E. 4.4.1); Lösungen mit Signifikanzkriterium, wonach der Deliktserlös das legale Vermögen ab einer bestimmten Schwelle vollständig kontaminiert; die Bodensatz-/Sockeltheorie, wonach erst Vermögenswerte eingezogen werden können, wenn die Verfügungen den legalen Anteil übersteigen und damit den "Bodensatz" respektive "Sockel" tangieren; die "Last in first out-Theorie", bei der bildlich gesprochen und im Gegensatz zur Bodensatz-/Sockeltheorie die Vermögenswerte strafbarer Herkunft "oben aufschwimmen" und sämtliche Verfügungen über das Kontoguthaben bis zur Höhe der deliktisch erlangten Vermögenswerte einziehbar sind (vgl. BGer 6B_285/2018 v. 17.5.2019 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich im Entscheid SK1 17 53 / SK1 17 54 vom 4. Februar 2021 mit der herrschenden Lehre für die "Bodensatz-/Sockeltheorie" ausgesprochen, wonach die kontaminierten Vermögenswerte gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögens bzw. des Kontos "absinken" und dort "liegen bleiben", unabhängig davon, ob Transaktionen oberhalb dieses Betrags erfolgen. Dies ermöglicht den Strafbehörden bei Entnahmen, welche den deliktischen Bodensatz antasten, einen gezielten Zugriff zu Beschlagnahmezwecken (vgl. KGer GR SK1 17 53 / SK1 17 54 v. 4.2.2021 E. 3.2.2; vgl. auch die Entscheidbesprechung von Andreas J. Keller, in: forumpoenale 4/2022, S. 242-244).

8.2.3. Vorliegend verfügte die Staatsanwaltschaft am 26. März 2018 die Sperrung und Beschlagnahme des Kontos des Beschuldigten mit der IBAN W._____ bei der C._____ (StA act. 8.1). Der Gesamtsaldo dieses Kontos betrug im Moment der Beschlagnahme am 26. März 2018 CHF 82'036.99 (vgl. StA act. 8.5). Auf dem für den Zeitraum vom 18. April 2017 bis 26. März 2018 ausgestellten Bankauszug sind die vom B._____ an den Beschuldigten bezahlten Krankentaggelder aufgeführt. Da diese Zahlungen Vermögenswerte des Beschuldigten darstellen, die er unmittelbar durch seine Straftaten des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung erlangte, sind diese Gelder als deliktischer Herkunft zu qualifizieren. Gleichzeitig befanden sich auf dem Konto des Beschuldigten bereits vor seiner Krankschreibung (rechtmässig erworbene) Gelder in der Höhe von CHF 73'241.89 (Stichtag: 18. April 2017), sodann gingen auch nach dessen Krankschreibung weitere (nicht deliktische) Lohnzahlungen des E._____ ein, womit es auf dem entsprechenden Konto zu einer Vermischung von legalen und kontaminierten Vermögenswerten kam (vgl. StA act. 8.5). Die Zahlungseingänge der deliktischen Gelder auf dem Konto des Beschuldigten gestalteten sich dabei wie folgt: Am 25. April 2017 betrug der Zahlungseingang des B._____ CHF 5'020.15, am 24. Mai 2017 gingen auf dem Konto des Beschuldigten CHF 4'936.85 ein und am 23. Juni 2017 wurden ihm CHF 4'937.35 ausbezahlt (vgl. StA act. 8.5). Am 12. Juli 2017 hob der Beschuldigte von seinem Konto CHF 97'248.30 ab (wovon er gleichentags CHF 95'000.00 auf die Vorsorgestiftung R._____ des B._____ einbezahlte, vgl. dazu E. 3.6.2). Nach dieser Abhebung blieben CHF 1'589.64 auf dem Konto übrig (vgl. StA act. 8.5). Gemäss der oben beschriebenen Sockeltheorie bilden diese CHF 1'589.64 den deliktischen "Boden" bzw. "Sockel", da der Beschuldigte mit der Abhebung der CHF 95'000.00 in die von April bis Juni 2017 an ihn ausbezahlten Löhne deliktischer Herkunft "eingriff" bzw. diesen deliktischen "Bodensatz" antastete (vgl. E. 8.2.2). Weitere deliktische Vermögenswerte bilden die nach der Abhebung vom 12. Juli 2017 vom B._____ an den Beschuldigten ausgerichteten Lohnfortzahlungen bzw. Krankentaggelder (CHF 4'936.40 vom 25. Juli 2017; CHF 4'936.85 vom 25. August 2017; CHF 4'936.85 vom 25. September 2017; CHF 8'997.65 vom 25. Oktober 2017; CHF 2'773.85 vom 24. November 2017). Der Einziehung unterliegen damit der sich nach der Abhebung vom 12. Juli 2017 noch auf dem Konto befindliche Betrag von CHF 1'589.64 sowie alle späteren Lohnzahlungen (CHF 1'589.64 + CHF 4'936.40 + CHF 4'936.85 + CHF 4'936.85 + CHF 8'997.65 + CHF 2'773.85), total somit CHF 28'171.24. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB werden diese der Privatklägerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt bzw. aus den beschlagnahmten Vermögenswerten direkt zugesprochen. Demnach sind der Privatklägerin von den beschlagnahmten Vermögenswerten CHF 28'171.24 zuzuweisen. Um diesen Betrag reduziert sich der vom Beschuldigten an die Privatklägerin zu bezahlende Schadenersatz. Weil die Privatklage im Umfang von CHF 49'356.17 vollumfänglich gutgeheissen wird, hat der Beschuldigte der Privatklägerin damit noch die Differenz von CHF 21'184.93 zu bezahlen (CHF 49'356.17 – CHF 28'171.24).

8.2.4. Für die Lohnzahlungen vor der Abhebung vom 12. Juli 2017 ist hingegen eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB auszusprechen, da diese Vermögenswerte aufgrund des Bezugs der CHF 97'248.30 nicht mehr vorhanden (und damit nicht einzugsfähig i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB) sind. Voraussetzung für die Anordnung einer subsidiären Ersatzforderung ist, dass der Ersatzforderungsschuldner durch eine Straftat persönlich Vermögenswerte erlangt oder solche später erworben hat (vgl. Scholl, a.a.O., N 96 zu Art. 71 StGB). Dies ist vorliegend der Fall; der Beschuldigte hat persönlich durch die von ihm verwirkten Straftatbestände (unrechtmässige) Krankentaggelder des B._____ erlangt. Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes ist die Ersatzforderung "in gleicher Höhe" wie die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte anzusetzen (Art. 71 Abs. 1 StGB). Als Ausgangspunkt bei der Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung ist vom finanziellen Profit auszugehen, welchen der Ersatzforderungsschuldner persönlich aus der Straftat gezogen hat. Davon abzuziehen ist der Wert jener Vermögenswerte, auf welche die Strafbehörden zugreifen, dem Inhaber wegnehmen und zugunsten des Staates einziehen oder der verletzten Person zuweisen können (Scholl, a.a.O., N 97 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen).

Die Ersatzforderung berechnet sich mithin aus den bis zur Abhebung vom 12. Juli 2017 vom B._____ an den Beschuldigten bezahlten Krankentaggeldern, unter Anrechnung des bereits mit der Einziehung zugewiesenen (Sockel)Betrags von CHF 1'589.64. Zur Berechnung der Ersatzforderung sind somit die Lohnzahlungen von April, Mai und Juni 2017 zu addieren und davon der Sockelbetrag von CHF 1'589.64 abzuziehen. Mit der Lohnzahlung vom 25. April 2017 wurden dem Beschuldigten vom B._____ CHF 5'020.15 überwiesen. Der bis zur unrechtmässigen Krankschreibung vom 19. April 2017 verdiente Lohn des Beschuldigten ist nicht deliktischer Herkunft; deliktischer Herkunft im Monat April 2017 ist erst die erhaltene Lohnfortzahlung ab dem 19. April bis Ende April 2017. Das anteilsmässige Krankentaggeld für den Monat April 2017 bestimmt sich aus dem Verhältnis der Lohnkosten zum Grundlohn multipliziert mit dem ausbezahlten Gesamtlohn von CHF 5'020.15. Aus den Unterlagen des B._____ ist ersichtlich, dass die Lohnkosten für April 2017 CHF 1'612.56 betrugen; der Grundlohn betrug CHF 6'911.00 (vgl. StA act. 4.9). Somit sind von dem am 25. April 2017 ausbezahlten Lohn von CHF 5'020.15 Gelder in Höhe von CHF 1'171.36 als deliktischer Herkunft zu qualifizieren (CHF 1'612.56 / CHF 6'911.00 x CHF 5'020.15). Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB beträgt damit CHF 9'455.92 (CHF 1'171.36 + CHF 4'936.85 + CHF 4'937.35 – CHF 1'589.64). Der Beschuldigte ist mithin zu verpflichten, dem Kanton Graubünden eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 9'455.92 zu bezahlen.

8.2.5. Gemäss ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre schliesst nur die tatsächliche Erfüllung der Schadenersatzpflicht die Anordnung einer Ersatzforderung aus, nicht aber das blosse Bestehen eines Schadenersatzanspruchs. Da ein Täter dadurch sowohl zur Leistung einer Ersatzforderung als auch zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden kann, entsteht grundsätzlich die Gefahr einer "Doppelzahlung" des Täters. Massnahmen der Vermögenseinziehung sollen jedoch nicht zu einer Doppelbelastung des Täters führen dürfen (vgl. BGE 117 IV 107 E. 2b; BGer 6B_728/2010 v. 1.3.2011 E. 4.2). Eine Möglichkeit, dieser Gefahr zu begegnen, besteht darin, die Ersatzforderung von einer auflösenden Bedingung abhängig zu machen, gemäss welcher die Ersatzforderung im Betrag, in welchem Schadenersatz geleistet wurde, aufgehoben wird (vgl. Scholl, a.a.O., N 219 f. zu Art. 71 StGB mit zahlreichen weiteren Hinweisen). In Nachachtung der zitierten Lehre und Rechtsprechung ist die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung der Ersatzforderung von CHF 9'455.92 an folgende auflösende Bedingung zu knüpfen: Sofern der Beschuldigte den Nachweis erbringt, die Schadenersatzforderung der Privatklägerin mindestens im Umfang der Höhe der Ersatzforderung von CHF 9'455.92 bezahlt zu haben, ist die Verpflichtung zur Leistung der angeordneten Ersatzforderung an den Kanton Graubünden aufzuheben. Der entsprechende Nachweis ist durch den Beschuldigten in einem nachträglichen Entscheidverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO zu erbringen.

8.2.6. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt auf die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2018 angeordnete Beschlagnahme des Kontos W._____ (StA act. 8.1) i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 263 StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO werden die Untersuchungskosten von CHF 10'632.00, die Verfahrenskosten der Vor-instanz von CHF 3'600.00, die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren von CHF 891.35, die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 sowie die gesprochene Busse von CHF 5'600.00, total somit CHF 24'723.35, mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

8.2.7. Entsprechend der an die Privatklägerin zugewiesenen Vermögenswerte von CHF 28'171.24 aus dem beschlagnahmten Konto (E. 8.2.3) und der Verrechnung der Verfahrenskosten und der Busse von CHF 24'723.35 mit den beschlagnahmten Vermögenswerten (E. 8.2.6) ist die C._____ anzuweisen, vom Konto IBAN W._____, lautend auf den Beschuldigten, CHF 28'171.24 an die Privatklägerin (IBAN U._____) und CHF 24'723.35 an das Kantonsgericht von Graubünden (IBAN V._____) zu überweisen. Sodann ist die Beschlagnahme des Kontos IBAN W._____, lautend auf den Beschuldigten, im Umfang von CHF 9'455.92 zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Im darüberhinausgehenden Umfang ist die Beschlagnahme aufzuheben (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO).

9. Berichtigung Dispositiv-Ziffer 10.1

9.1. Das am 15. Juni 2022 unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv der erkennenden I. Strafkammer ist in Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer 10.1 aufgeführte IBAN-Nummer der Stiftung B._____ in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen, da diese unvollständig wiedergegeben wurde (IBAN X._____ statt richtigerweise IBAN U._____). Das Dispositiv des Entscheides vom 15. Juni 2022 wird entsprechend berichtigt, was den Parteien in Form eines Beschlusses eröffnet wird (vgl. Art. 83 Abs. 4 StPO).

Demnach wird beschlossen:

Das am 15. Juni 2022 mitgeteilte Dispositiv des Urteils vom 15. Juni 2022 wird in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 10.1 von Amtes wegen berichtigt.

und erkannt:

A._____ ist schuldig:

des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,

der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je CHF 170.00 und einer Busse von CHF 5'600.00.

Die erstandene Polizeihaft von 1 Tag wird an die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben.

A._____ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen.

A._____ wird verpflichtet, der Stiftung B._____ CHF 21'184.93 zu bezahlen.

Von den beschlagnahmten Vermögenswerten werden zudem CHF 28'171.24 der Stiftung B._____ zugewiesen.

A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 9'455.92 zu bezahlen.

Die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzforderung kann aufgehoben werden, wenn A._____ den Nachweis erbringt, die Schadenersatzforderung der Stiftung B._____ gemäss Ziff. 4 im Umfang von mindestens CHF 9'455.92 bezahlt zu haben.

Die Untersuchungskosten von CHF 10'632.00 gehen zulasten von A._____.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zulasten von A._____.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren von CHF 891.35 gehen zulasten von A._____.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____.

Die Verfahrenskosten und die Busse im Gesamtbetrag von CHF 24'723.35 werden mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Die C._____ wird angewiesen, vom Konto Y._____, lautend auf A._____, CHF 28'171.24 an die Stiftung B._____ (IBAN U._____) und CHF 24'723.35 an das Kantonsgericht von Graubünden (V._____) zu überweisen.

Die Beschlagnahme des Kontos Y._____ wird im Umfang von CHF 9'455.92 zur Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 6 aufrechterhalten. Darüber hinaus wird sie aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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7B_288/2022

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 324a ORart. 324a COart. 324a CO

Art. 324a ORart. 324a COart. 324a CO

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

BGE 146 IV 258ATF 146 IV 258DTF 146 IV 258

BGE 142 IV 119ATF 142 IV 119DTF 142 IV 119

BGE 138 IV 130ATF 138 IV 130DTF 138 IV 130

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

BGE 103 IV 178ATF 103 IV 178DTF 103 IV 178

Art. 318 StGBart. 318 CPart. 318 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 133 IV 171ATF 133 IV 171DTF 133 IV 171

BGE 128 IV 255ATF 128 IV 255DTF 128 IV 255

BGE 126 IV 113ATF 126 IV 113DTF 126 IV 113

6B_1033/2021

6B_1081/2019

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113

BGE 119 IV 129ATF 119 IV 129DTF 119 IV 129

6B_793/2019

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_341/2019

BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

6B_1306/2020

6B_236/2020

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 135 IV 113ATF 135 IV 113DTF 135 IV 113

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

6B_1053/2018

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 138 IV 209ATF 138 IV 209DTF 138 IV 209

BGE 129 IV 53ATF 129 IV 53DTF 129 IV 53

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

6B_447/2021

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_560/2020

6B_396/2020

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_177/2020

Art. 66 StGBart. 66 CPart. 66 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 97 ORart. 97 COart. 97 CO

BGE 146 IV 201ATF 146 IV 201DTF 146 IV 201

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

BGE 126 I 97ATF 126 I 97DTF 126 I 97

6B_285/2018

6B_180/2016

6B_285/2018

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

6B_285/2018

1B_711/2012

6B_285/2018

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

BGE 117 IV 107ATF 117 IV 107DTF 117 IV 107

6B_728/2010

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF