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Entscheid

SK1 2020 60

Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

20. Juli 2022Deutsch30 min

A. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 3. November 2020 wurde A._____ der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit für schuldig befunden. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete A._____ am 9. November 2020 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Plessur den Parteien am 7. Dezember 2020 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt:

Source gr.ch

Urteil vom 18. März 2022

Referenz SK1 20 60

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Richter und Hubert

Thöny, Aktuarin

Parteien A._____, Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg

Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

Gegenstand qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 03.11.2020, mitgeteilt am 07.12.2020 (Proz. Nr. 515-2020-31)

Mitteilung 25. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 3. November 2020 wurde A._____ der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit für schuldig befunden. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete A._____ am 9. November 2020 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Plessur den Parteien am 7. Dezember 2020 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt:

1.

A._____ ist der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d schuldig.

2.a)

Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft.

b)

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

c)

Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

3.a)

Die Verfahrenskosten von CHF 10'885.50 gehen zu Lasten von A._____.

b)

A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich:

Busse

CHF

1'000.00

Verfahrenskosten

CHF 10'885.50

Total

CHF 11'885.50

4.a)

Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'161.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

b)

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 3'161.55 geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

c)

A._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 632.30 (inkl. MwSt.), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5.

(Rechtsmittelbelehrung).

6.

(Mitteilung).

B. Am 23. Dezember 2020 reichte A._____ (nachstehend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Darin stellte er den Antrag, das angefochtene Urteil sei in Ziff. 1 dahingehend abzuändern, dass er vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG freigesprochen werde. Ziff. 2 des Urteils sei entsprechend zu streichen. Zudem sei er ausseramtlich zu entschädigen und alle Kosten der Vorverfahren seien vom Staat zu übernehmen.

C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.

D. Am 18. März 2022 fand eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt, an welcher sowohl der Berufungskläger wie auch die Staatsanwaltschaft Graubünden teilnahmen. Beide Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Der Berufungskläger beantragte eventualiter zum Freispruch die Reduktion des Strafmasses auf das Minimum von einem Jahr, bedingt aufgeschoben unter Anordnung einer Probezeit von nicht mehr als zwei Jahren. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde im Einverständnis der Parteien verzichtet. Stattdessen wurde das Urteil den Parteien am 19. März 2022 schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.

2.

Dem Berufungskläger wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, am _____ 2017, um ca. 23.15 Uhr, den Personenwagen B._____, Kontrollschild GR C._____, auf der D._____ der Autobahn G._____ von H._____ kommend in Fahrtrichtung I._____ gelenkt zu haben. Nach dem Anschluss J._____ sei er mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur in Richtung Anschluss K._____ gefahren. Sein Kollege L._____ habe neben ihm den Personenwagen M._____, Kontrollschild GR E._____, auf der Normalspur gelenkt. Im Bereich des Anschlusses K._____, Gemeindegebiet P._____, sei der Berufungskläger im Verlauf der langgezogenen Rechtskurve unter Missachtung der gesetzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h bewusst mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er sei über eine Strecke von 413 Metern resp. über eine Zeitdauer von 6.6 Sekunden mit einer minimalen Durchschnittsgeschwindigkeit von 223 km/h und somit 103 km/h schneller als erlaubt gefahren. Im Bereich der genannten Rechtskurve habe das Fahrzeug des Berufungsklägers sodann zu driften und folglich zu schleudern begonnen. Das Fahrzeug sei dann unkontrolliert vom Überholstreifen über den rechten Fahrstreifen, wo es zu einer leichten seitlichen Streifkollision mit dem immer noch auf gleicher Höhe fahrenden Personenwagen von L._____ gekommen sei, und schliesslich auf den Pannenstreifen geraten. Aufgrund einer Lenkbewegung des Berufungsbeklagten sei sein Fahrzeug sodann vom Pannenstreifen zurück in Richtung Mittelleitschranke geschleudert worden, wo es heftig mit dieser kollidiert sei. Durch die Wucht des Aufpralls sei das Fahrzeug des Berufungsklägers zurück auf die Überholspur geschleudert worden, wobei Trümmerteile den Personenwagen von L._____ beschädigt hätten, und sei dort zum Stillstand gekommen. Nachdem der Berufungskläger mit Hilfe von Drittpersonen sein Fahrzeug verlassen habe, sei dieses komplett ausgebrannt. Der Berufungskläger habe beim Unfall eine zweitgradige offene Unterschenkelfraktur rechts erlitten. L._____ sei beim Unfall nicht verletzt worden. Das Fahrzeug des Berufungsklägers sei total beschädigt worden, der Sachschaden betrage CHF 30'000.00. Der Berufungskläger habe zudem am Fahrzeug von L._____ einen Sachschaden in Höhe von CHF 8'000.00 und an den Strasseneinrichtungen einen solchen von CHF 20'000.00 verursacht. Der Berufungskläger habe mit seiner Fahrweise zumindest bewusst in Kauf genommen, dass er die zulässige Geschwindigkeit um die erwähnten 103 km/h überschreiten würde, da er die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt habe. Dadurch habe er ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen, was er aufgrund der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung und der Tatsache, dass L._____ mit seinem Fahrzeug ebenfalls mit stark überhöhter Geschwindigkeit neben ihm gefahren sei, für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen habe.

3.

Der Verkehrsunfall des Berufungsklägers wurde durch die Verkehrsüberwachungskameras beim Autobahnanschluss K._____ aufgezeichnet. Durch ein vom Forensischen Institut Zürich erstelltes Gutachten wurden die gefahrenen Geschwindigkeiten ermittelt. Der Berufungskläger bestreitet mit seiner Berufung die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen aufgrund ungenügender gesetzlicher Grundlage. Zudem handle es sich dabei um Aufnahmen, welche im Rahmen eines Verkehrsmonitorings gemacht worden seien. Dieses diene der temporären Analyse von Verkehrsströmen und des Verkehrsverhaltens sowie der Messung der Effektivität von Verkehrssteuerungsmassnahmen. Die Aufnahmen seien somit gerade nicht zum Zweck der Kontrolle einzelner Verkehrsteilnehmer erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft habe Aufnahmen, die auf eine Örtlichkeit bezogen gewesen seien, in den Zusammenhang eines Unfalles eines ihr bekannten einzelnen Verkehrsteilnehmers gebracht und die Aufnahmen dann durch das Forensische Institut Zürich hochgradig personenbezogen auswerten lassen, obschon Art. 54a Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung gerade dies klar verbiete. Ohne Auswertung dieser Aufnahmen hätte die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen der beiden am Unfall beteiligten Automobilisten abstellen müssen, welche beide ausgesagt hätten, mit ca. 145 km/h gefahren zu sein. Es ist nachfolgend somit zu prüfen, ob die dem Gutachten zugrundeliegenden Videoaufzeichnungen rechtmässig erstellt und verwertet wurden und demzufolge zu Recht auf die im Gutachten ermittelte Geschwindigkeit abgestellt wurde.

4.

Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben worden sind (durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können), sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). In diesen Fällen herrscht ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Demgegenüber dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).

4.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Überwachung des Verkehrsraums vorliegend nicht im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgte und somit nicht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO betroffen ist. Massgebend ist vielmehr das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), das den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt und zu dessen Vollzug der Bundesrat die notwendigen Vorschriften erlässt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 SVG). Nach Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat die zum Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden; er kann das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. Gemäss Art. 57c Abs. 1 SVG ist der Bund zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen. Darunter fallen alle Massnahmen, die den herrschenden Verkehr möglichst gleichmässig, ruhig, störungsfrei, emissionsarm und sicher fliessen lassen. Darunter fällt auch die Verkehrsinformation, also die Sammlung und Aufbereitung von Daten sowie die Bereitstellung und Verbreitung von Verkehrsinformationen als Grundlage für optimale Entscheidungen der Strassenbenützer vor und während einer Fahrt auf den Nationalstrassen (vgl. Andreas Stöckli, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 7 zu Art. 57c). Zur Beschaffung der notwendigen Daten dienen zwei Hilfsmittel: die automatische Verkehrszählung an ausgewählten Standorten und die systematische Beobachtung des Verkehrs mittels Videokameras (vgl. dazu ASTRA, Verkehrsmanagement Schweiz unter https://www.astra.admin.ch). Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Strassen (ASTRA). Dieses betreibt gemäss Art. 51 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111) den Verkehrsdatenverbund und die Verkehrsmanagementzentrale und sorgt für die Verkehrsinformation für die Nationalstrassen. Gestützt auf Art. 54a Abs.1 NSV ist es zudem berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich zu erfassen. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die strittigen Videoaufnahmen dem Verkehrsmanagement im Sinne von Art. 54a Abs. 1 NSV dienten. Insofern ist deren Erstellung zweifellos rechtmässig erfolgt. Es bleibt zu prüfen, ob die Verwertung der darin enthaltenen Daten zur Erstellung eines Gutachtens, welches im Rahmen einer Strafuntersuchung Verwendung findet, zulässig ist.

4.2

Art. 54a Abs. 1 NSV gestattet, wie vorstehend ausgeführt worden ist, die bildliche Erfassung des Geschehens auf der Autobahn im Rahmen des Verkehrsmanagements. Gleichzeitig hält die genannte Bestimmung in Satz 2 aber auch fest, dass, sofern bei diesen Aufnahmen Personendaten anfallen, diese nicht personenbezogen ausgewertet werden. Daraus leitet der Berufungskläger ein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO ab. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist vorliegend jedoch nicht erstellt, dass die verwendeten Aufnahmen überhaupt Personendaten enthielten. Videoüberwachungen, die nicht auf Personen, sondern auf Geschehen an Örtlichkeiten (z.B. Verkehrsüberwachung) oder auf reine Objekte (z.B. mit einer Webcam) ausgerichtet sind und bei deren Aufnahmen keine Personen identifiziert werden können, beinhalten keine Personendaten (vgl. dsb, Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich, Leitfaden Videoüberwachung durch öffentliche Organe ohne Strafverfolgungsbehörden, V 2.1 / November 2020, S. 2). Im konkreten Fall war die Videoüberwachung – wie auf den Aufnahmen ersichtlich ist – nicht auf die einzelnen Fahrzeuglenker, sondern auf das allgemeine Geschehen auf der Autobahn ausgerichtet. Fahrzeugkennzeichen oder gar Personen sind darauf nicht erkennbar. Eine Identifikation von Personen ist anhand dieser Aufnahmen nicht möglich und wurde auch nicht durchgeführt. Im konkreten Fall wurden die am Unfall beteiligten Personen – wie sich aus dem Polizeirapport (vgl. Akten StA act. 3.1) ergibt, am Unfallort angetroffen und – mit Ausnahme des verletzten Berufungsklägers, der sogleich mit dem Krankenwagen ins Kantonsspital überführt wurde – umgehend zum Vorfall befragt. Auch die involvierten Fahrzeuge waren vor Ort und wurden bildlich erfasst (vgl. Akten StA act. 3.2 S. 2). Sämtliche Personendaten, welche sich theoretisch aus den Videoaufnahmen hätten ergeben können, standen damit bereits vor Sichtung des Videomaterials fest. Die Videoaufnahmen dienten demzufolge lediglich zur Analyse des strafrechtlich relevanten Fahrmanövers. Dabei handelt es sich nicht um personenbezogene Daten. Dementsprechend lag zum vornherein auch keine persönlichkeits- oder datenschutzrechtlich relevante Bearbeitung von Personendaten, welche einer Verwertung des Beweismittels entgegenstehen könnte, vor. Letztendlich kann diese Frage aber, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, offengelassen werden.

4.3

Selbst wenn ein Beweismittel von einer Privatperson – hier dürfte das ASTRA, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt, als Nicht-Strafverfolgungsbehörde gleich wie eine Privatperson behandelt werden – unter Missachtung der im Datenschutzgesetz verankerten Grundsätze (Art. 12 DSG) erhoben worden ist, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 DSG vorliegen. Kann die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund beseitigt werden, ist das Beweismittel uneingeschränkt verwertbar. Ist das Beweismittel als rechtswidrig einzustufen, sind in einem zweiten Schritt die im Strafprozess massgebenden Voraussetzungen der Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Selbst unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhobene Beweise dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dennoch verwertet werden, wenn sie "zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich" sind. Ob eine Straftat als schwer im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO anzusehen ist, hängt nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vom abstrakt angedrohten Strafmass, sondern von der Schwere der konkreten Tat ab. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Im Zusammenhang mit Verkehrsregelverletzungen hat das Bundesgericht jedoch auch festgestellt, dass einfache und grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellen würden. Demgegenüber handle es sich bei der Straftat der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG um ein Verbrechen, wobei die Bestimmung ausschliesslich Freiheitsstrafe mit einem Strafrahmen von einem bis vier Jahren androhe. Damit sei nach der Rechtsprechung die Voraussetzung für die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt (vgl. BGer 6B_1404/2019 v. 17.8.2020 E. 1.4.).

Dispositiv

4.4. Im konkreten Fall steht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 103 km/h auf der Autobahn zur Diskussion. Dass es sich dabei um eine qualifizierte Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG handelt, ist aufgrund von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG unbestritten: Die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG sind demnach in jedem Fall erfüllt sind, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 80 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. Wer diesen Schwellenwert überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG und nimmt das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich dieses Risiko gar verwirklicht, indem es durch die Fahrweise des Berufungsklägers zu einem schweren Unfall kam, wobei nur dem Zufall und dem schnellen Eingreifen von anwesenden Dritten zu verdanken war, dass keine Todesopfer zu beklagen waren und keine weiteren Automobilisten zu Schaden kamen. Handelt es sich nach dem Gesagten zweifellos um eine schwere Straftat und wird die Unerlässlichkeit der Verwendung des Beweismittels wie vorliegend nicht in Frage gestellt, gelangt unabhängig von der Rechtsmässigkeit der Beschaffung Art. 141 Abs. 2 StPO zur Anwendung. Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, welches auf der Basis des ausgewerteten Videomaterials erstellt wurde, ist demnach grundsätzlich verwertbar.

5. Es ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt – mithin das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten – aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Esther Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 83 zu Art. 10 StPO). Zur Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklage liegen im konkreten Fall das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 13. Februar 2018 (vgl. StA act. 3.25), die Aussagen der Zeugin Q._____ (vgl. StA act. 3.31) sowie die Aussagen des Berufungsklägers (vgl. StA act. 3.33), des ebenfalls am Unfall beteiligten L._____ und von O._____ (vgl. StA act. 3.28 und 3.30) vor. Im Strafverfahren gibt es keine Rangordnung der Beweise, indessen ist die freie Beweiswürdigung bei Gutachten nach Art. 182 ff. StPO beschränkt. Das Gericht kann auf die gutachterlichen Erkenntnisse ganz oder teilweise abstellen oder davon abweichen. Es ist dem Gericht jedoch verwehrt, ohne triftige Gründe das Fachwissen von Sachverständigen durch seine eigene Meinung zu ersetzen. Dafür müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., N 9 zu Art. 10 StPO).

5.1. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 13. Februar 2018 (vgl. StA act. 3.25) sei die Kantonspolizei Graubünden angewiesen worden, Vergleichsfahrten mit konstanten Geschwindigkeiten zu fahren und diese zu dokumentieren. Die Videos sowohl der Überwachungskamera wie auch des SatSpeed Systems, welches in dem für die Vergleichsfahrten verwendeten Patrouillenfahrzeugs eingebaut gewesen sei, seien gesichert worden. Die installierten Kamers der Verkehrsüberwachung seien starr montiert und würden bei allen Videos den gleichen Bildausschnitt zeigen. Die Software "Avidemux 2.6." erlaube die schrittweise Betrachtung von Videos in Einzelframes. Die Detailuntersuchung der einzelnen Videoframes ermögliche die Zuordnung von Fahrzeugen zu ortfesten Fixpunkten oder wie im konkreten Fall die Zuordnung zu Vergleichspositionen. Könnten solche Vergleichspositionen bestimmt werden, dann könne über die Videoinformation die benötigte Zeit für die Fahrt zwischen diesen Positionen berechnet werden. Mit dieser Vorgehensweise gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass der Berufungskläger auf der Überholspur über eine Strecke von 413 m oder 6.6 Sekunden mit einer minimalen Durchschnittsgeschwindigkeit von 223 km/h gefahren ist. Vorliegend handelt es sich nach dem Gesagten um eine mathematisch-technische Auswertung der Videoaufnahmen anhand von fixen, optischen Vergleichspositionen durch einen Sachverständigen. Der Sachverständige legt verständlich dar, wie die Geschwindigkeit des Berufungsklägers ermittelt bzw. berechnet wurde. Auch bestätigte er, dass es für das stark motorisierte Fahrzeug kein Problem gewesen sei, die berechnete Geschwindigkeit zu erreichen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass nicht auf die Erkenntnisse des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens abgestellt werden könnte.

5.2. Dass der Berufungskläger mit einer sehr stark überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein musste, bestätigte auch die Zeugin Q._____ gegenüber der Kantonspolizei Graubünden. Sie gab zu Protokoll (vgl. StA act. 3.31 Frage 2), sie habe zusammen mit ihrem Mann am fraglichen Abend auf ihrem Balkon im F._____weg in P._____ gesessen. Von dort aus hätten sie die Autobahn G._____ zwischen J._____ und K._____ überblicken können. Um ca. 23.10 Uhr hätten sie laute Motorengeräusche gehört und zugleich zwei Personenwagen auf der Autobahn von H._____ her kommend in Richtung K._____ fahren sehen. Es sei ihnen aufgefallen, dass diese zwei Personenwagen um einiges schneller als normal gefahren seien. Auf der Geraden nach der Einfahrt J._____ und dem Kieswerk hätten sie gehört und gesehen, dass beide nochmals stark beschleunigt hätten. Sie seien immer parallel auf gleicher Höhe gefahren. Vor der Linkskurve beim Kieswerk N._____ hätten sie gesehen, dass beide stark hätten abbremsen müssen. Nach dieser Kurve seien sie zu weit weggewesen, als dass sie hätten hören können, ob nochmals beschleunigt worden sei. Kurze Zeit später hätten sie dann etliche Blaulichter und ein Feuer auf der Höhe K._____ gesehen. Auf entsprechende Frage hin (siehe Frage 4) bestätigte sie sodann, dass beide Fahrzeuge wesentlich schneller als andere Fahrzeuge dort vorbeigefahren seien. Es seien kurze Zeit später noch andere Personenwagen in dieselbe Richtung gefahren, welche aber wieder wesentlich langsamer, "normal", vorbeigefahren seien. Auch hätten sie nach der Einfahrt J._____ hören können, wie die Motoren stark aufgeheult hätten. Es sei ein Dröhnen gewesen. Es habe für sie getönt, als ob es sehr starke Motoren mit viel Leistung gewesen seien (siehe Frage 5). Insofern stimmen die Aussagen der unabhängigen Zeugin und die Ergebnisse des Gutachtens überein.

5.3. Demnach ist gestützt auf das Gutachten erstellt, dass der Berufungskläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 103 km/h überschritt und damit zeitweise mit einer Geschwindigkeit von mindestens 223 km/h fuhr. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass sowohl er wie auch der am Unfall beteiligte L._____ im Verlauf des Verfahrens konstant angaben, lediglich mit ca. 140 -145 km/h gefahren zu sein. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschuldigte wie auch L._____ als von Strafverfahren Betroffene naheliegenderweise daran interessiert sind, ihr Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, zumal ihnen eine hohe Strafe droht. Ihre Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Aber auch die Glaubhaftigkeit insbesondere der Aussagen des Berufungsklägers erscheint fragwürdig. So erweisen sich namentlich seine Angaben zum Unfallhergang und zum Nebeneinanderfahren als widersprüchlich. In einer ersten Einvernahme sagte er aus, dass während der Fahrt plötzlich Rauch aus dem kleinen Fach vorne am Schalthebel gekommen sei. In diesem Fach seien auch die Navi CD vom Auto und sonst noch kleine Sachen gewesen. Er habe sehen können, dass es dort auch orange hinter der Abdeckung geleuchtet habe. Dann habe er nach unten gesehen und sei erschrocken. Er habe versucht, es mit der Hand wegzuwischen. Als er wieder hinaufgeschaut habe, sei er bereits in der Rechtskurve beim Anschluss P._____ gewesen (vgl. StA act. 3.32 Frage 1). In einer späteren Einvernahme gab er sodann an, einen komischen Gestank wahrgenommen zu haben. Im Ablagefach in der Mitte sei sein Handy am Ladekabel angeschlossen gewesen. Er habe das Ladekabel herausgerissen und dieses auf den Beifahrersitz geworfen (vgl. StA act. 3.33 Frage 1). In Bezug auf das Nebeneinanderfahren mit L._____ sagte er zunächst aus, nach dem Anschluss J._____ seien er und L._____ zügig Richtung K._____ gefahren. Später gab er jedoch an, kurz vor dem Unfall plötzlich rechts vor sich ein Auto gesehen zu haben, welches er jedoch nicht als dasjenige von L._____ habe identifizieren können (vgl. StA act. 3.32 Frage 1). Schliesslich gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, L._____ sei drei bis vier Autolängen vor ihm gefahren (vgl. act. 3.33 Frage 5). Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L._____ betrifft, ist auf die Aussage seines Bruders O._____ (vgl. StA act. 3.28) zu verweisen. Dieser gab vor der Polizei zunächst an, Fahrer des zweiten, in den Unfall involvierten Fahrzeugs gewesen zu sein, und schilderte den Unfallhergang aus seiner Sicht. Nachdem er vom einvernehmenden Polizisten darüber informiert worden war, dass eine Videoaufzeichnung vorliege, worauf zu sehen sei, dass sich der Unfall anders abgespielt habe, gab er zu, von seinem Bruder L._____ entsprechend instruiert worden zu sein. Dieser sei zu ihm gekommen, habe sich sehr aufgeregt und zu ihm gesagt, er (O._____) solle der Polizei sagen, dass er (O._____) gefahren sei. L._____ habe Angst gehabt, seinen Ausweis wieder zu verlieren (vgl. StA act. 3.28 Frage 12). Diese Aussagen stellen einen Umstand dar, der ebenfalls dafür spricht, dass nicht nur Geschwindigkeiten von 140-145 km/h gefahren wurden. Die Aussagen des Beschuldigten und von L._____ vermögen daher keine Zweifel an der Schlussfolgerung des Gutachters zu begründen. Damit erübrigt es sich auch, auf die Einwände des Berufungsklägers zur Berechnung der Kurvengrenzgeschwindigkeit des Gutachters (vgl. StA act. 3.25 S. 8) sowie bezüglich eines allfälligen Driftens weiter einzugehen.

5.4. Indem der Berufungskläger die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) damit um mindestens 103 km/h überschritt, machte er sich der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG, wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, schuldig.

6. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Diese Bestimmung ist laut Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall dann erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (lit. a); mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c); mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (lit. d). Wer objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Richter kommt ein wenn auch begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2). Im konkreten Fall liegen keine solchen Umstände vor. Der Berufungskläger hat das Erreichen des Schwellenwertes von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG in Kauf genommen und bewusst die qualifiziert erhöhte Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, die beim Fahren mit einer derart massiv übersetzten Geschwindigkeit zwangsläufig entsteht, akzeptiert bzw. in Kauf genommen. Er hat eventualvorsätzlich das Leben und die Gesundheit Dritter, einer erhöhten abstrakten Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ausgesetzt. Das Unfallrisiko war zusätzlich erhöht, weil L._____ mit seinem Fahrzeug ebenfalls mit stark überhöhter Geschwindigkeit direkt neben ihm gefahren ist, was dem Berufungskläger durchaus bewusst war. Darüber hinaus beging er die Tat mit einem Fahrzeug, mit dem er kaum vertraut war und dessen Fahrverhalten er nicht kannte (vgl. StA act. 3.32). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lagen im konkreten Fall auch keine äusseren Gegebenheiten wie technischer Defekt, Drucksituation, Notfallfahrt etc. vor, welche eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt hätten. Der Einwand des Berufungsklägers, dass lediglich er selbst verletzt worden sei, ist nur glücklichen Umständen zu verdanken und ändert nichts an der erheblichen abstrakten Gefährdung Dritter. Der Berufungskläger ist demnach der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG schuldig zu sprechen.

7. Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00. Sie hat dabei die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass das Verschulden des Berufungsklägers mittelschwer wiege. In objektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass er den Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG nicht bloss knapp erfüllt habe. Sein Verhalten müsse als rücksichtslos bezeichnet werden. Sodann habe die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass das gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern deutlich erhöht gewesen sei, da L._____ auf gleicher Höhe mit dem Berufungskläger gefahren, die Geschwindigkeitsüberschreitung in der Nacht bei eingeschränkten Sichtverhältnissen geschehen und im Bereich eines Autobahnanschlusses mit Ein- und Ausfahrt erfolgt sei. Es sei nur dem Glück zuzuschreiben, dass der Berufungskläger und L._____ beim Unfall nicht schwerwiegender respektive gar nicht verletzt worden seien. In subjektiver Hinsicht falle ins Gewicht, dass der Berufungskläger in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Er sei zur Tatzeit erst 22-jährig und mit dem Auto kaum vertraut gewesen, da sein Vater dieses erst wenige Tage zuvor erworben hatte. Ein Geschwindigkeitsexzess wie im vorliegenden Fall könne nicht mehr als jugendlicher Leichtsinn bezeichnet werden. Die Tat wäre ohne Weiteres zu verhindern gewesen. Die vier vor dem Unfall ausgestellten Strafbefehle würde von einer Gleichgültigkeit gegenüber den Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes sprechen. Nur ca. einen Monat vor dem vorliegend zu behandelnden Delikt habe der Berufungskläger bereits einen Verkehrsunfall gehabt. Bereits damals sei zufolge überhöhter Geschwindigkeit das Heck des von ihm gelenkten Fahrzeugs ausgebrochen. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind vollumfänglich zu bestätigen. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zeigte der Berufungskläger weder Einsicht noch Reue. Die Geschwindigkeitsberechnung im Gutachten stellte er in Frage, weil kein geeichtes Radargerät eingesetzt worden sei, sondern lediglich 3-4 Kameras das Geschehen aufgenommen hätten (vgl. KG act. H.2 Frage 9). Auch die von ihm vor dem Unfall begangenen Verkehrsregelverletzungen gestand er nicht ein, sondern brachte bezüglich der Lärmklage vor, er habe das Wissen nicht gehabt und der Polizist hätte den Vorfall theoretisch auch einfach behaupten können, und bei der Geschwindigkeitsüberschreitung sei er einem entgegenkommenden Auto ausgewichen (Frage 12). Auch bei seinem Schlusswort nahm er die Schuld nicht auf sich, sondern versuchte, den Vorfall zu bagatellisieren, indem er darauf hinwies, nicht durch die Stadt "gebrettert" und auch nicht in eine Menschenmenge gefahren zu sein (vgl. KG act. H.1). Daran zeigt sich, dass der Berufungskläger die Tragweite seines Verhaltens nach wie vor nicht verstanden hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann daher festgehalten werden, dass das Verschulden des Berufungsklägers als "mittelschwer" anzusehen ist. In Anbetracht der bei Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehenen Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ist die Strafe deshalb - in Übereinstimmung mit Vorinstanz - auf 20 Monate festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist dies für ein mittelschweres Verschulden angemessen, zumal die Strafrahmenobergrenze bei vier Jahren liegt.

7.2. Was die Ausführungen zur Aufschiebung der Freiheitsstrafe betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. KG act. B.1 E. 4.3) verwiesen werden. Der Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe steht nichts entgegen, wobei die Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen ist. Auch was die vorinstanzlichen Darlegungen zur Busse und Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, kann vollumfänglich darauf abgestellt werden (vgl. KG act. B.1 E. 4.4. bis 4.4.4). Eine Busse in Höhe von CHF 1'000.00 erscheint den konkreten Umständen als angemessen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vor­instanzlichen Kostenspruchs, zumal dieser, wie auch die Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 7'285.50 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'761.55 (Gerichtskosten CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 3'161.55) zu Lasten von A._____. Dieser wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO zudem verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 632.30 (inkl. MwSt.), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

9.1. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen gänzlich unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt und gehen demzufolge zu Lasten von A._____.

9.2. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Dr. iur Thomas Castelberg, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in Höhe von CHF 2'662.34 ein, wobei er einen zu entschädigen Aufwand von 12 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Kleinspesenpauschalen von 3% und 7.7% Mehrwertsteuer geltend machte (KG act. G.1). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur Thomas Castelberg wird daher für das Berufungsverfahren mit CHF 2'662.34 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers und wird vorläufig aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihm auferlegten Kosten.

Demnach wird erkannt:

A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG

2.1. Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft.

2.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

2.3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

3.1. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 7'285.50 gehen zu Lasten von A._____.

3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'761.55 (Gerichtskosten CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 3'161.55) gehen zu Lasten von A._____.

3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 3'161.55 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

3.4. A._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 632.30 (inkl. MwSt.), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'662.34 (Gerichtskosten CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 2'662.34) gehen zu Lasten von A._____.

4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

6. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.

7. Mitteilung an:

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