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Entscheid

SK1 2020 9

StGB 137-172 Vermögen

27. April 2022Deutsch24 min

A. Am 21. Januar 2020 sprach das Regionalgericht Albula A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und einer Busse von CHF 400.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Regionalgericht unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 4 Tage fest. Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht A.________.

Source gr.ch

Urteil vom 30. November 2021

Referenz SK1 20 9

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Walker, Aktuarin

Parteien A.________,

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Matthias Fricker

Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH, Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Berufungsbeklagte

Gegenstand grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 21.01.2020, mitgeteilt am 24.02.2020 (Proz. Nr. 515-2019-3)

Mitteilung 12. April 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 21. Januar 2020 sprach das Regionalgericht Albula A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und einer Busse von CHF 400.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Regionalgericht unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 4 Tage fest. Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht A.________.

B. Gegen dieses Urteil erhob A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 27. Januar 2020 fristgerecht Berufung. Die ebenfalls fristgerecht eingereichte Berufungserklärung datiert vom 9. März 2020. Der Beschuldigte begehrt, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt. zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3%) zulasten der Staatskasse.

C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. März 2020 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.

D. Mit Verfügung vom 23. April 2020 ordnete der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer das schriftliche Verfahren an, nachdem sich die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden erklärt hatten.

E. Der Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 23. März 2020 auf die bereits vollständig begründete Berufungserklärung. Das Regionalgericht Albula verzichtete unter Hinweis auf das Urteil vom 21. Januar 2020 auf eine schriftliche Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 14. Mai 2020 zur begründeten Berufungserklärung vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.

F. Der Beschuldigte replizierte am 28. Mai 2020 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Er hielt an der Begründung in der Berufungserklärung und den gestellten Anträgen fest. In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2020 auf Gegenbemerkungen zur Replik des Beschuldigten.

G. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2021 vorgeladen wurde, fand am 30. November 2021 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten die Parteien ihre gestellten Anträge (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO).

H. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien am 1. Dezember 2021 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Albula ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Im Strafbefehl vom 8. Mai 2018 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 19. Februar 2018 zwischen 15:50 und 16:20 Uhr mit seinem Personenwagen Suzuki J Swift, Kontrollschild B.________, auf der C.________ von D.________ in Richtung E.________ gefahren zu sein. Dabei sei er dem Personenwagen Skoda Octavia, Kontrollschild F.________, gefolgt, bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mit einem massiv zu geringen Abstand von ca. 4 - 6 Metern. Kurz nach dem G.________ Tunnel habe sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ebenfalls nur ca. 4 - 5 Meter betragen. Der Beschuldigte habe grob pflichtwidrig und in krasser Weise die Faustregel halber Tachoabstand bzw. die 2-Sekunden-Regel missachtet. Durch seine Fahrweise habe er eine besondere Gefahr geschaffen (StA act. 1.2).

Dispositiv

3. Die Verteidigung machte unter anderem geltend, die Sachverhaltsdarstellung des Polizeibeamten und einzigen Zeugen H.________ sei unglaubhaft. Nach dessen Aussage soll der Beschuldigte über eine Strecke von rund 10 Kilometern im Ausserortsbereich einen Abstand von durchschnittlich 4-6 Metern gehabt haben. Gleichzeitig soll er auf der gleichen Strecke immer wieder, nämlich innerorts, über vier Kilometer an drei Stellen (I.________, J.________ und K.________) einen genügenden Abstand gehabt haben. Demnach soll der Beschuldigte nach D.________ somit ausserorts bei 80 km/h auf durchschnittlich 4-6 Meter aufgeschlossen haben, bei I.________ dann auf 50 km/h reduziert und einen genügenden Abstand, mithin 25 Meter, gehabt haben. Nach I.________ soll der Beschuldigte ausserorts wieder bei 80 km/h auf einen Abstand von 4-6 Metern aufgeschlossen haben. Gleiches soll sich dann abermals innerorts in J.________ (50 km/h bei Abstand 25 Meter), wieder ausserorts (80 km/h bei Abstand 4-6 Meter), nochmals innerorts bei K.________ (50 km/h bei Abstand 25 Meter) und wieder ausserorts (80 km/h bei Abstand 4-6 Meter) wiederholt haben. Das sei bereits aus sich heraus nicht logisch nachvollziehbar und damit völlig unglaubhaft (act. H.1, S. 4).

4.1. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung. Aus dem Strafbefehl, der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf der Strecke von D.________ in Richtung E.________ bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h dem Personenwagen des Polizeibeamten H.________ mit einem massiv zu geringen Abstand von ca. 4-6 Metern gefolgt zu sein. Diese Strecke verläuft gerichtsnotorisch durch die drei Dörfer I.________, J.________ und K.________, in welchen (damals) eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt, was im Übrigen beides auch durch den Belastungszeugen H.________ bestätigt wurde (vgl. StA act. 3.4, Frage 5). Mithin sind diese Innerortsbereiche von der Anklage nicht erfasst. Daraus folgt e contrario, dass der Beschuldigte in diesen Innerortsbereichen dem Personenwagen des Polizisten H.________ in genügendem Abstand gefolgt sein müsste. Dies wurde von H.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme denn auch bestätigt (StA act. 3.4, Ergänzungsfrage 3). Der Belastungszeuge sagte aus, es stimme, dass der Beschuldigte nur im Ausserortsbereich zu nahe aufgefahren sei (StA act. 3.4, Ergänzungsfrage 3). Weiter führte er aus, es treffe zu, dass der Beschuldigte über die ganze Strecke von 14.5 Kilometern zwischen D.________ und E.________ im Ausserortsbereich einen Abstand von durchschnittlich 4-6 Metern gehabt habe. Manchmal sei der Abstand auch grösser gewesen (StA act. 3.4, Ergänzungsfrage 1). Der Verteidiger fragte im Anschluss, ob die Aussage, dass der Abstand manchmal länger gewesen sei und im Durchschnitt 4-6 Meter betragen habe, bedeute, dass der Beschuldigte zeitweise deutlich näher aufgefahren sei. Das verneinte H.________. Der Beschuldigte sei nie mehr als die durchschnittlichen 4-6 Meter aufgefahren. Der maximale Abstand habe 10 Meter betragen (StA act. 3.4, Ergänzungsfrage 2).

4.2. Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte, bedeutet ein genügender Abstand innerorts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und unter Anwendung der "halben Tacho-Regel" (dazu statt vieler

BGE 131 IV 133 E. 3.1 m.H.), einen eingehaltenen Abstand von 25 Metern. Es ist bereits in sich nicht erklärlich und nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich innerorts bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h an den erforderlichen Abstand von 25 Metern gehalten und ausserorts bei einer deutlich höheren gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h lediglich einen Abstand von 4-6 Metern eingehalten haben soll. Noch weniger stringent und logisch erscheint dies aufgrund der Schlussfolgerung, die aus dieser Darstellung folgt: Um von einem genügenden Abstand von 25 Metern innerorts bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf 4-6 Meter Abstand ausserorts und einer Geschwindigkeit von 80 km/h zu gelangen, müsste der Beschuldigte nach den Dörfern jeweils stark beschleunigt haben. Mithin müsste er nach den Dörfern jeweils deutlich über 80 km/h gefahren sein, um so nahe auf das Fahrzeug des Polizisten H.________ aufzufahren. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte dann eingangs der Dörfer wieder hätte stark zurückfallen lassen müssen. Beides wurde in die Anklage indes nicht aufgenommen und im Übrigen auch durch H.________ nicht ausgesagt. Dieser gab vielmehr an, er sei mit 80 km/h unterwegs gewesen und der Beschuldigte sei ihm "mehrmals bis ständig, eigentlich immer" in massiv ungenügendem Abstand gefolgt (StA act.3.4, Fragen 4 und 6). Das bedeutet, dass auch der Beschuldigte mit 80 km/h unterwegs gewesen sein müsste. Da sich H.________ gemäss eigener Aussage auch an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts gehalten haben soll (StA act. 3.4, Frage 5) und er zudem angab, der Beschuldigte sei ihm nur ausserorts mit ungenügendem Abstand gefolgt, bedeutete dies, dass die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit innerorts auch 50 km/h betragen haben müsste. Dies wiederum würde bedeuten, dass der Beschuldigte nach den Dörfern tatsächlich zeitweise über 80 km/h gefahren sein müsste, um auf das Fahrzeug von H.________ wieder "aufzuschliessen". Davon ist jedoch in der Anklage keine Rede und im Zweifel zugunsten des Beschuldigten auch nicht auszugehen. Die Sachverhaltsdarstellung des einzigen Belastungszeugen H.________, wonach der Beschuldigte ihm nur ausserorts bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h mit einen massiv zu geringen Abstand von lediglich 4-6 Metern gefolgt sein soll, ist vor dem dargelegten Hintergrund weder erwiesen noch logisch nachvollziehbar und darüber hinaus schlicht nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Aussagen von H.________ sehr pauschal und allgemein gehalten wirken. So sagte er aus, er bleibe dabei, dass der Abstand auf der ganzen Strecke "plus/minus" ungenügend gewesen sei (StA act. 3.4, Frage 8). Den Abstand im Ausserortsbereich schätzte er auf 4-6 Meter ein, für jenen im Kurvenbereich verwies er auf seine Nachstellung 2 im Rapport (StA act. 3.4, Frage 5). Detailliertere Angaben fehlten gänzlich. Demgegenüber machte der Beschuldigte sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor dem Berufungsgericht detaillierte Ausführungen zum aus seiner Sicht Vorgefallenen (StA act. 3.4, Frage 7; act. H.4, V. Frage 1). Gemäss seinen Aussagen sei H.________ zwischen I.________ und J.________ mit über 100 km/h gefahren, während er sich an die geltenden 80 km/h gehalten habe. In J.________ habe sich H.________ durch das ganze Dorf hindurch rund 150-200 Meter vor ihm befunden. Nach J.________ sei H.________ wieder mit rund 80 km/h gefahren, so dass der Abstand zu seinem Fahrzeug bei 150-200 Metern geblieben sei. Durch K.________ sei Herr H.________ mit 58 km/h gefahren (ein bisschen später korrigierte der Beschuldigte diese Zahl auf 56 km/h). Er wisse das noch, weil die Geschwindigkeitsanzeige auf einer Tafel noch mehrere Sekunden angezeigt geblieben sei. Bei ihm habe die Tafel 48 km/h angezeigt. Anschliessend seien sie in gleichbleibendem Abstand bis vor den G.________ Tunnel gefahren. Dort sei H.________ zu einem Kleinbus aufgefahren, der mit ca. 50 km/h unterwegs gewesen sei. Aus diesem Grund habe er zum Fahrzeug von H.________ wieder aufgeschlossen (StA act. 3.4, Frage 7). Wenngleich als Protokollnotiz auf der entsprechenden Einvernahme vermerkt ist, dass der Beschuldigte das Ausgesagte von seinen Notizen abgelesen hatte, vermag dies am Detailreichtum und den geschilderten Nebensächlichkeiten (Anzeige auf der Geschwindigkeitstafel; wieder Aufschliessen an das Fahrzeug des Polizisten H.________ aufgrund eines langsam fahrenden Kleinbusses) nichts zu ändern. Die Darstellung des Beschuldigten wirkt lebensnah und nachvollziehbar und würde auch erklären, warum er, trotz behauptetem genügendem Sicherheitsabstand, vor dem G.________ Tunnel auf das Fahrzeug von H.________ aufgeschlossen habe. Demgegenüber erschöpfte sich die Darstellung des Belastungszeugen H.________ auf den pauschalen Vorwurf, der Beschuldigte sei ihm über die gesamte Strecke von 14.5 Kilometern im Ausserortsbereich mehrmals bis ständig mit einem Abstand von 4-6 Metern gefolgt.

Sodann gab der Beschuldigte von Beginn weg zu, in einem Kurvenbereich zu nahe auf das Fahrzeug des vor ihm in Zivil fahrenden Polizisten H.________ aufgefahren zu sein. So sagte er zu Beginn der durch H.________ durchgeführten polizeilichen Einvernahme aus, bei der Haarnadelkurve nach dem G.________ Tunnel einen engeren Radius gefahren zu sein als H.________. Er schätzte diesen Abstand auf etwa 15 Meter (StA act. 3.3, Fragen 1-3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergänzte er, dass er seine dort in der Kurve gefahrene Geschwindigkeit auf ca. 30-35 km/h schätze (StA act. 3.4, Frage 7). Er ergänzte, nach dem Kurvenbereich wieder einen "normalen" Abstand von ca. 30-40 Metern zu H.________ gehabt zu haben. Später auf der Geraden habe H.________ einen Notstopp gemacht. Dieser habe gebremst, aber dies nicht bis zum Stillstand. Auch hier sei er, der Beschuldigte, kurz zu nahe aufgefahren. Später, als H.________ ihn angehalten habe, habe dieser zu ihm gesagt, er hätte durch das Abbremsen den Abstand zum vorderen Kleinbus wieder herstellen müssen, da dieser ungenügend gewesen sei (StA act. 3.4, Frage 7). Auch diese Aussagen sind detailliert, versehen mit unscheinbaren Nebensächlichkeiten und wirken damit erlebnisbasiert. H.________ bestätigte die vom Beschuldigten geschilderte Gegebenheit mit dem Abbremsen nach dem G.________ Tunnel sogar. So gab er im Anschluss an diese Aussage des Beschuldigten zu, dass er nach dem G.________ Tunnel tatsächlich habe seine Geschwindigkeit verringern müssen, da vor ihm ein Fahrzeug gefahren sei. Er bestritt aber, einen Notstopp gemacht zu haben (StA act. 3.4, Frage 8). Der Beschuldigte wiederholte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er während zwei kurzen Situationen einen zu geringen Abstand zum Fahrzeug von H.________ innegehabt habe. Einmal sei dies bei der Kurve nach dem G.________ Tunnel der Fall gewesen und einmal auf der anschliessenden Geraden, als der zweite Hotelbus gebremst und der hinter dem Bus fahrende H.________ einen Notstopp gemacht habe (act. H.4, V. Frage 1). Diese Aussage erfolgte über 3.5 Jahre nach seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft und steht in Einklang mit dieser, was wiederum für die Glaubhaftigkeit des Ausgesagten spricht. Auch die damit verbundene Selbstbelastung stellt ein solches Glaubhaftigkeitsmerkmal dar (vgl. dazu Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 46 ff.).

Der Beschuldigte gab mithin zu, dass er zweimal zu nahe auf das Fahrzeug des vor ihm fahrenden H.________ aufgefahren sei. Damit ist auch erklärlich, warum der in Zivil fahrende Polizist H.________ in der Fahrweise des Beschuldigten einen potentiellen Anlass gesehen haben könnte, ihn herauszuwinken und zur Anzeige zu bringen. Die Verteidigung führte aus, die Strecke nach dem G.________ Tunnel, auf welcher der Beschuldigte seine beiden Verfehlungen zugegeben habe, sei von der Anklage nicht erfasst (act. H.1, S. 2). Das trifft nicht zu. Die Anklage erfasste die Strecke von D.________ in Richtung E.________, wobei der Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug kurz nach dem G.________ Tunnel ebenfalls nur ca. 4-5 Meter betragen habe (StA act. 1.2). Damit ist auch die Strecke nach dem G.________ Tunnel Teil der Anklage. Allerdings konnte die nach dem G.________ Tunnel gefahrene Geschwindigkeit laut dem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft nicht genau ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass auch der erforderliche Sicherheitsabstand nach dem G.________ Tunnel nicht rechtsgenügend bestimmt werden könne, da es sich um ein kurvenreiches Strassenstück handle, bei dem die Geschwindigkeiten immer wieder wechselten (StA act. 1.17, S. 3). Somit kann nicht beurteilt werden, inwiefern der Beschuldigte durch den zugegebenen kurzzeitigen Abstand von ca. 15 bzw. 13.5 Metern zum Fahrzeug von H.________ eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Laut Aussage des Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit dort in dieser Kurve 30-35 km/h betragen, womit 15 bzw. 13.5 Meter Abstand noch einen genügenden Sicherheitsabstand bedeuten würden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für die Strecke nach dem G.________ Tunnel eine zweimalige kurzzeitige Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zugegeben hat, kann ihm jedenfalls, angesichts der nicht ermittelbaren Geschwindigkeit in diesem Strassenbereich, kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden.

Auch hat der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz (dazu act. E.1, E. 5.1.2) weder anerkannt noch zugegeben, dass er im Ausserortsbereich einen Abstand von 13.78 Metern zum Fahrzeug des Beschuldigten innehatte. Aus dem Fotoblatt der durch H.________ durchgeführten "Nachstellung" geht jedenfalls nicht hervor, auf welches Strassenteilstück sich die Fotos der "Nachstellung 1" beziehen (vgl. StA act. 3.2). Die Nachstellung fand offensichtlich auf einem Parkplatz statt, wobei die beiden Fotos auf Seite 2 mit "Abstand aus der Sicht von Polizist H.________, 5.01 Meter" und "Abstand aus Sicht von L.________, 13.91 Meter" beschriftet sind. Erst aus der an die Nachstellung anschliessenden Befragung erhellt, dass H.________ mit der "Nachstellung 1" den Ausserortsbereich gemeint haben muss. Der Beschuldigte verweigerte im Anschluss die Antwort auf die Frage, ob der von ihm dort angegebene Abstand von 13.91 Meter zutreffend sei (StA act. 3.3, Fragen 9 und 10). Er bestätigte lediglich den von ihm in der "Nachstellung 2" geschätzten Abstand von 13.78 Metern in der Kurve nach dem G.________ Tunnel (StA act.3.3, Frage 12). Die Verteidigung führte nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass es sich bei der "Nachstellung 1" um eine der zwei von ihm eingestandenen Abstandsunterschreitungen nach dem G.________ Tunnel gehandelt habe, zumal diese Nachstellung auf einem Parkplatz stattgefunden habe. Sie wies des Weiteren zurecht darauf hin, dass nirgends ersichtlich sei, dass der Beschuldigte die "Nachstellung 1" auf den durchschnittlichen Ausserortsbereich bezogen habe, wie das H.________ verstanden haben wolle. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Polizist H.________ den Beschuldigten vor der Nachstellung hinsichtlich des Zwecks der "Nachstellung 1" aufgeklärt habe (act. H.1, S. 3). Tatsächlich erklärte H.________ erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme, dass er die Nachstellung 1 auf die Situation im Ausserortsbereich auf die Strecke zwischen D.________ und dem G.________ Tunnel beziehe, und nicht – wie der Beschuldigte gesagt habe – auf das Streckenstück nach dem G.________ Tunnel, wo er einen Notstopp gemacht haben soll (StA act. 3.4, S. 9). Was während der Nachstellung besprochen wurde, geht aus den Akten nicht hervor. H.________ machte jedenfalls nicht geltend, dass er den Beschuldigten während der Durchführung der Nachstellung darüber informiert habe, worauf sich die Situation der "Nachstellung 1" beziehe. Es ist damit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die von ihm eingestandene Abstandsunterschreitung von der "Nachstellung 1" von 13.91 Metern auf eine der beiden von ihm eingestandenen Abstandsunterschreitungen nach dem G.________ Tunnel bezogen hatte.

Schliesslich ist es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte dem Polizisten H.________ über eine Strecke von über 10 Kilometern bei 80 km/h ständig mit einem derart geringen Abstand von 4-6 Metern und maximal 10 Metern gefolgt sein soll. Einen solch massiv zu geringen Abstand bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h hätte der Polizist H.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht über eine Ausserorts-Strecke von über 10 Kilometern geduldet. Dies wäre – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – ein extrem geringer Sicherheitsabstand gewesen, der während mehr als 10 Kilometern zu einer sehr hohen abstrakten Gefährdung der Insassen beider Fahrzeuge geführt hätte. Vor dem Hintergrund, dass H.________ auch noch seine Freundin als Beifahrerin mit sich führte, ist noch weniger anzunehmen, dass er eine solche Gefahr für sich und seine Freundin über die gesamte Strecke einfach hingenommen haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass H.________ den Beschuldigten diesfalls bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit aus dem Verkehr gewinkt hätte und nicht erst in E.________, wie er dies tatsächlich getan hatte. Die Anklage lautet indes genau dahingehend, was in dieser Pauschalität und Absolutheit schlicht nicht glaubhaft ist.

4.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2.a; 120 Ia 31 E. 2). Als Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass der Beschuldigte freizusprechen ist, wenn der Beweis seiner Schuld nicht erbracht werden kann (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [zit. Handbuch], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 234). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 141 IV 369 E. 6.1; 133 I 33 E. 2.1). Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist beim Richter zunächst eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht, da abstrakte und theoretische Zweifel immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Hingegen kann blosse Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch nie genügen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar [zit. Praxiskommentar], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 10 StPO).

4.4. Der Beschuldigte schilderte glaubhaft, dass er auf der ganzen Strecke einen genügenden Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Polizisten H.________ innehatte, mit Ausnahme von zwei kurzzeitigen Abstandsunterschreitungen nach dem G.________ Tunnel. Es bestehen keine glaubhaften Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.________ auf der gesamten Strecke von 14.5 Kilometern von D.________ nach E.________ im Ausserortsbereich mit nur 4-6 Metern Abstand gefolgt sein soll. Dem Berufungsgericht verbleiben unüberwindliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er angeklagt ist. In Anwendung der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo ist der Beschuldigte vom Anklagevorwurf vollumfänglich freizusprechen. Da dem Beschuldigten somit keine Verkehrsregelverletzung nachgewiesen werden kann, ist er von Schuld und Strafe freizusprechen.

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 StPO). Somit gehen die Untersuchungskosten von vorliegend CHF 1'888.00, die Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 StPO), zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Auch diese Kosten gehen zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts verbucht.

5.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten machte für das Untersuchungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 14'903.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7 % MwSt. sowie einen Auslagenersatz von CHF 94.70 geltend (act. G.1). Er verrechnete hierzu einen Stundenansatz von CHF 275.00 bzw. von CHF 180.00 für den Aufwand der Rechtspraktikantin. Zu letzterem ist zu bemerken, dass die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten, vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) ist der Beizug eines Rechtsbeistands durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessende Person nur in den gesetzlich bestimmten Fällen des Art. 31 Abs. 1 lit. a-c EGzStPO auf begründetes Gesuch hin möglich. Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor. Das kantonale Anwaltsgesetz schreibt ebenfalls ein Anwaltsmonopol vor. Demnach muss, wer als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gerichten, Schlichtungsbehörden oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen (Art. 3 Abs. 1 AnwG; BR 310.100). Die in Art. 8 und Art. 10 AnwG geregelte Praktikumsbewilligung, welche das Auftreten vor Gerichten, Schlichtungsbehörden und in Strafuntersuchungsverfahren gewährt, gilt nur für Praktikantinnen und Praktikanten, welche ihr Praktikum im Kanton Graubünden absolvieren (vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 10 AnwG). Da die Praktikantin der Verteidigung keine Praktikumsbewilligung im genannten Sinne besitzt, ist ihr Aufwand vorliegend nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist der Aufwand der Bürokollegen des Verteidigers. Aus der detaillierten Honorarnote geht hervor, dass die Aufwandspositionen von RA MLaw Füllemann (4.8 Stunden) und RA lic. iur. Alexander Lecki (0.8 Stunden) interne Besprechungen und internes Gegenlesen samt Aktenstudium umfassten, die als vermeidbarer Doppelaufwand nicht entschädigt werden. Schliesslich ist die von Rechtsanwalt Fricker geltend gemachte Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt zu kürzen: Für die Positionen vom 18. Mai 2019 bis und mit 21. Januar 2020 wird ein Aufwand von total 24.7 Stunden geltend gemacht, was grundsätzlich angemessen ist. Da die einzelnen Aufwandspositionen datumsweise zusammengefasst sind, lässt sich nicht eruieren, wie viel Zeit für die Teilnahme an internen Besprechungen anfielen, womit sich diesbezüglich eine pauschale Kürzung des insgesamt geltenden Aufwands um eine Stunde rechtfertigt. Da im Kanton Graubünden ein Stundenansatz von höchstens 270.00 entschädigt wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV; BR 310.250), ist der geltend gemachte Stundensatz von CHF 275.00 auf CHF 270.00 zu kürzen. Zusammen mit 3% Spesen und 7.7% MwSt. ergibt dies für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'098.50 (23.7 Std. à CHF 270.00 zzgl. 3% Spesen zzgl. 7.7% MwSt). Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 94.70 zzgl. 7.7 % MwSt., womit dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'200.45 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula) zusteht.

Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung einen Aufwand von insgesamt 23.5 Stunden geltend (Positionen vom 27. Januar 2020 bis und mit 28. Mai 2020). Für die Erarbeitung der schriftlichen Berufungserklärung veranschlagte die Verteidigung einen Aufwand von 15.2 Stunden (Positionen vom 3. März 2020 bis und mit 9. März 2020). Dieser Aufwand ist offensichtlich übersetzt. Wenngleich der Verteidiger nach Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens auf seine Begründung in der Berufungserklärung verwies, sind 15.2 Stunden Aufwand dafür viel zu hoch. Zudem wiederholte der Verteidiger in der Berufungserklärung diverse Ausführungen seines erstinstanzlichen Plädoyers (vgl. act. A.2; RG act. 5). Für die Erarbeitung der Berufungserklärung rechtfertigt sich ein Aufwand von etwas mehr als die Hälfte der veranschlagten 15.2 Stunden, nämlich von 7.8 Stunden. Auch für das Berufungsverfahren ist zudem ein pauschaler Abzug von einer Stunde für diverse geltend gemachte interne Besprechungen vorzunehmen, womit vom geltend gemachten Aufwand insgesamt 8.4 Stunden zu kürzen sind. Da der Verteidiger für die Vorbereitung des mündlichen Berufungsverfahrens und die Durchführung der Berufungsverhandlung keine Aufwandspositionen geltend machte, ist dieser Aufwand vom Berufungsgericht zu schätzen. Angemessen erscheinen dafür insgesamt 5 Stunden. Mithin ist der geltend gemachte Aufwand von total 23.5 Stunden um insgesamt 3.4 Stunden auf 20.1 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 zzgl. 3% Spesen zzgl. 7.7% MwSt. ergibt dies eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 6'020.20. Entsprechend der obigen Kostenverlegung gehen diese Kosten zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Demnach wird erkannt:

A.________ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG freigesprochen.

2.1. Die Untersuchungskosten von CHF 1'888.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

2.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula).

2.3. A.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'200.45 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula) entschädigt.

3.1. Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

3.2. A.________ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 6'020.20 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

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Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

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